Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2743/2014 Urteil vom 10. Juni 2014 Besetzung Einzelrichterin Esther Karpathakis, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Mai 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge B._______ (Sri Lanka) am (...) verliess und nach längeren Aufenthalten in (...) und (...) am (...) in die Schweiz gelangte, wo er am 16. Oktober 2013 im C._______ um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung anführte, die sri-lankischen Behörden hätten ihn verdächtigt, bei der Bewegung aktiv gewesen zu sein, weshalb er am (...) festgenommen und schliesslich am (...) nach einem Aufenthalt in einem Rehabilitationszentrum freigelassen worden sei, dass er auf entsprechende Fragen antwortete, seine Ehefrau und seine (...) Tochter (...), denen das BFM am (...) Asyl gewährte, lebten in der Schweiz, dass das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens oder Frankreichs für die Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer anführte, er wolle weder nach Italien, wo er keine Arbeit habe, noch nach Frankreich zurück, er sei in die Schweiz gekommen, um für seine (...) Tochter zu sorgen, dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 mitteilte, Abklärungen hätten ergeben, dass er am (...) in Frankreich als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb das Dublin-Verfahren beendet und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde, dass sich aus den Akten ergibt, dass die französischen Behörden am 7. Januar 2014 gestützt auf die Rückführungsrichtlinie Nr. 2008/115/EG und das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz dem Ersuchen des Bundesamtes vom 3. Januar 2014 um Rückübernahme des Beschwerdeführers zugestimmt hatten, dass das Bezirksgericht (...) mit Urteil vom (...) die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau schied und das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter der Mutter zusprach, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2014 einlud, innert Frist zur Absicht des Bundesamtes, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf sein Asylgesuch nicht einzutreten und ihn nach Frankreich wegzuweisen, Stellung zu nehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme (eingereicht beim BFM am 5. Mai 2014) unter Hinweis auf das beigelegte Urteil des Bezirksgerichts (...) anführte, der Kontakt zu seiner bald (...)jährigen (...) Tochter sei ihm sehr wichtig, weshalb er in der Schweiz bleiben möchte, dass gemäss Scheidungsurteil ein solcher Kontakt unter Mitwirkung einer geeigneten Drittperson ausdrücklich vorgesehen sei und ihm bei einer allfälligen Wegweisung nach Frankreich vollständig verunmöglicht würde, eine normale und geregelte Beziehung zu seiner Tochter aufzubauen, dass er eindringlich darum ersuche, auf sein Asylgesuch in der Schweiz einzutreten, damit er seine Tochter wenigstens für die Dauer des Verfahrens regelmässig sehen könne, obwohl er sich bewusst sei, dass er sich nicht direkt auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen könne, dass das BFM mit am 13. Mai 2014 eröffneter Verfügung vom 7. Mai 2014 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass es den Beschwerdeführer gleichzeitig unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte, dass es zur Begründung anführte, der Bundesrat habe Frankreich, wo der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden sei und welcher Staat am 7. Januar 2014 einer Rückübernahme zugestimmt habe, als sicheren Drittstaat bezeichnet, dass das Bezirksgerichts (...) das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter ausschliesslich der Ex-Ehefrau übertragen und festgehalten habe, für das Besuchsrecht des Beschwerdeführers werde eine Besuchsbeistandschaft für seine Tochter errichtet, mit der die Besuchszeiten und der Besuchsort abzusprechen sei, dass es im Zusammenhang mit den Anforderungen von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) für die Ausübung des Besuchsrechts gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts genüge, wenn der Beschwerdeführer seine Tochter unter geeigneten Modalitäten vom Ausland her besuchen könne, dass die Tochter des Beschwerdeführers in der Schweiz leben werde, weshalb es für ihn zumutbar sei, die Beziehung zu ihr über den Besuchsaufenthalt zu pflegen, dass zwar aufgrund der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Frankreich Anzeichen dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle, dass er aber kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 25 Abs. 2 VwVG an der Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft auch in der Schweiz nachzuweisen vermöge, weil ihn Frankreich bereits als Flüchtling anerkannt habe und ihm Schutz vor Verfolgung gewähre, dass er bei einer Rückkehr nach Frankreich keine Rückschiebung in den Heimatstaat in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten müsse, dass angesichts dieser Sachlage auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Beschwerdeführer in einen sicheren Drittstaat reisen könne, wo er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoulment-Gebot in Bezug auf seinen Heimatstaat (Sri Lanka) nicht zu prüfen sei, dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Mai 2014 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, dass für die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Mai 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen und das Gericht dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2014 den Eingang seiner Beschwerde bestätigte, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass deshalb auf das explizit gestellte Rechtsbegehren, dem Beschwerdeführer sei - unter welchem Titel auch immer - Asyl in der Schweiz zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG in der Regel auf Asylgesuche nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass die Änderungen der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 am 1. Februar 2014 in Kraft getreten sind und gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht gilt, weshalb besagte Bestimmung zu Recht zur Anwendung gelangt ist, dass der Bundesrat Frankreich als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und Frankreich ihn als Flüchtling anerkannt hat, womit er nach seiner Rückkehr dorthin aufgrund der von den französischen Behörden erteilten Rückübernahmezusicherung über einen geregelten Aufenthaltsstatus verfügen wird, dass gemäss BVGE 2010/56 die Ausnahme des offensichtlichen Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft schon unter der vor dem 1. Februar 2014 geltenden gesetzlichen Regelung nicht zum Tragen kam, wenn der asylsuchenden Person bereits Asyl oder ein vergleichbarer effektiver Schutz in einem vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeichneten Drittstaat gewährt worden war (alt Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), sie sich dort vor der Einreise in die Schweiz aufgehalten hatte und dorthin zurückkehren konnte, ohne dass sie eine Verletzung des Rückschiebeverbots durch diesen Staat hatte befürchten müssen (alt Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Gesetzesrevision offensichtlich keine Absicht bestand, diese Regelung zu ändern, weshalb grundsätzlich auch nach geltendem Recht in der Schweiz keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung erfolgt für Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden sind, sich vor der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben und dorthin zurückkehren können, dass dies auch für den Beschwerdeführer gilt, dass ferner schon die zeitliche Voraussetzung für die Erteilung von Zweitasyl (vgl. Art. 50 AsylG), nämlich ein mindestens zweijähriger ordnungsgemässer und ununterbrochener Aufenthalt in der Schweiz, offensichtlich nicht erfüllt ist, weil der Beschwerdeführer erst am 11. Oktober 2013 in die Schweiz eingereist ist, dass vorliegend der in Art. 8 EMRK statuierte Schutz des Familienlebens angesichts der durch das Bezirksgericht (...) mit Urteil vom (...) ausgesprochenen Scheidung offensichtlich nicht tangiert ist, dass es für den Beschwerdeführer aufgrund der im Urteil getroffenen Vorkehrungen - entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde - ohne Weiteres zumutbar und auch möglich sein wird, seine Tochter von Frankreich aus in der Schweiz zu besuchen, um einen regelmässigen Kontakt mit ihr aufrecht zu erhalten, womit auch unter diesem Aspekt keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich ist, dass im Übrigen mangels stichhaltiger Entgegnungen in der Beschwerde vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, zumal der Beschwerdeführer in seiner im Rahmen des rechtlichen Gehörs erfolgten Stellungnahme selbst und zu Recht ausführt, er sei sich bewusst, dass er sich nicht direkt auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen könne beziehungsweise in seiner Beschwerde vorbringt, er respektiere die ausführliche Begründung und er danke dafür, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass sich der vom BFM angeordnete Wegweisungsvollzug nach Frankreich als zulässig erweist, weil dieser Staat seinen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nachkommt, dass er auch zumutbar ist, weil der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling in Frankreich Anspruch auf die gleiche Fürsorge und öffentliche Unterstützung wie die Einheimischen hat (vgl. Art. 23 FK) und ihm auch die übrigen in der FK statuierten Rechte zustehen, dass der Vollzug der Wegweisung aufgrund der erfolgten Zustimmung der französischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch möglich ist, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wurde, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Karpathakis Peter Jaggi Versand: