Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am (...) Dezember 2015 in die Schweiz ein und stellt am 8. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 30. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person im EVZ statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei im (...) 2008 in Eritrea aus dem Militärdienst desertiert und dann aus seinem Heimatland ausgereist. Via den Sudan und Libyen sei er nach Italien gereist, wo er am (...) Oktober 2009 angekommen und im Jahr 2010 als politischer Flüchtling anerkannt worden sei. Er sei in die Schweiz gekommen um mit seiner Ehefrau B._______ zusammenzuleben. Zudem seien seine Lebensumstände in Italien sehr schwierig gewesen. Er habe keine Arbeit gefunden und mit Freunden in einem zerstörten Haus gelebt. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien einer eritreischen Identitätskarte (ausgestellt am [...] 2003), eines Ehescheins (ausgestellt am [...]), eines italienischen Identitätsdokuments (carta d'identità, ausgestellt am [...] 2010), und einer Bestätigung der eritreischen Armee zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung aus der Schweiz nach Italien, welcher Dublin-Mitgliedstaat für die Behandlung seines Verfahrens zuständig sei . D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-1017/2016 vom 15. März 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Vorinstanz am 4. März 2016 ihre Verfügung vom 9. Februar 2016 wiedererwägungsweise aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen hatte. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Wegweisung nach Italien gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu äussern. F. Mit Eingabe vom 4. April 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie der Wegweisung nach Italien und reichte ein Foto der Hochzeit von ihm und seiner Ehefrau sowie eine weitere Kopie ihres Ehescheins ein. G. Am 12. April 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. H. Mit Schreiben vom 28. April 2016 erklärten die italienischen Behörden sich bereit, den Beschwerdeführer wieder einreisen zu lassen. I. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 (eröffnet am 20. Mai 2016) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (vgl. auch aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG).
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnete Italien am 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und Italien hat ihn unbestrittenermassen als Flüchtling anerkannt und mit einer Aufenthaltsbewilligung ausgestattet. Bei seiner Rückkehr dorthin verfügt er aufgrund der von den italienischen Behörden erteilten Rückübernahmezusicherung über einen geregelten - gemäss der in Kopie eingereichten "carta d'identità" vorerst bis 2020 gültigen - Aufenthaltsstatus.
E. 5.3 Italien ist unter anderem Signatarstaat der FK und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. Mit Bezug auf die Rechtsstellung anerkannter Flüchtlinge ist das Land durch weitere völkerrechtliche Verpflichtungen - namentlich die sogenannte Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) - gebunden. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sein Asylverfahren in Italien sei fehlerhaft gewesen oder es würde ihm dort eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots drohen.
E. 5.4 Nach geltendem Recht erfolgt in der Schweiz keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung für Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden sind, sich vor der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben und dorthin zurückkehren können (vgl. z.B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2743/2014 vom 10. Juni 2014 S. 6 f.).
E. 5.5 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet.
E. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer, der rund sechs Jahre in Italien lebte, mit seinem nicht näher substanziierten Hinweis auf seine prekären Lebensbedingungen in diesem Land offensichtlich nicht gelungen. Es ist festzuhalten, dass dem in Italien als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführer die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zustehen. Dazu gehören Ansprüche bezüglich Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum und Sozialleistungen. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Italien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde. Es obliegt somit dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls - beispielsweise mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge - auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-1609/2015 vom 12. Mai 2015 E. 7.3).
E. 7.2.3 Auch Art. 8 EMRK steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Einerseits sind an der Ernsthaftigkeit und Beständigkeit der Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau Zweifel angebracht, wobei vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist einerseits die Tatsache, dass sie gemäss ihren übereinstimmenden Angaben in den Jahren 2006 bis 2015 überhaupt keinen Kontakt zueinander hatten. Sie vermögen auch nicht plausibel zu begründen, wieso eine Kontaktaufnahme während dieser Zeit insbesondere im Zeitraum von 2009 bis 2011 als der Beschwerdeführer sich in Italien und seine Ehefrau sich noch in Eritrea aufhielt nie möglich gewesen wäre. Dieser Umstand spricht offensichtlich gegen ein gelebtes Familienleben. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Andererseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin in der Schweiz erst seit kurzem zusammenleben (der Zuweisungsentscheid an den Kanton datiert vom 14. Januar 2016; der Zeitpunkt der Aufnahme dies gemeinsamen Haushalts ergibt sich aus den Akten nicht mit Sicherheit).
E. 7.2.4 Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bleibt es unbenommen, einen behaupteten Anspruch auf Achtung des Familienlebens durch ein Familiennachzugsgesuch an die zuständigen schweizerischen oder italienischen Behörden geltend zu machen. Die Argumentation in der Beschwerdeschrift, sie könnten in der Schweiz die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG für einen Familiennachzug nicht erfüllen, erweist sich als nicht stichhaltig. Dem Beschwerdeführer wäre es unter den gegebenen Umständen auch zuzumuten, den Ausgang eines allfälligen Familiennachzugsverfahrens im Nachbarstaat der Schweiz abzuwarten.
E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.4 Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal er - wie erwähnt (vgl. E. 7.2.2) gegenüber den italienischen Behörden rechtliche Ansprüche auf Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum und Sozialleistungen geltend machen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3251/2016 Urteil vom 3. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, c/o B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am (...) Dezember 2015 in die Schweiz ein und stellt am 8. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 30. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person im EVZ statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei im (...) 2008 in Eritrea aus dem Militärdienst desertiert und dann aus seinem Heimatland ausgereist. Via den Sudan und Libyen sei er nach Italien gereist, wo er am (...) Oktober 2009 angekommen und im Jahr 2010 als politischer Flüchtling anerkannt worden sei. Er sei in die Schweiz gekommen um mit seiner Ehefrau B._______ zusammenzuleben. Zudem seien seine Lebensumstände in Italien sehr schwierig gewesen. Er habe keine Arbeit gefunden und mit Freunden in einem zerstörten Haus gelebt. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien einer eritreischen Identitätskarte (ausgestellt am [...] 2003), eines Ehescheins (ausgestellt am [...]), eines italienischen Identitätsdokuments (carta d'identità, ausgestellt am [...] 2010), und einer Bestätigung der eritreischen Armee zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs.1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Überstellung aus der Schweiz nach Italien, welcher Dublin-Mitgliedstaat für die Behandlung seines Verfahrens zuständig sei . D. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 18. Februar 2016 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-1017/2016 vom 15. März 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Vorinstanz am 4. März 2016 ihre Verfügung vom 9. Februar 2016 wiedererwägungsweise aufgehoben und das erstinstanzliche Verfahren wieder aufgenommen hatte. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. März 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Wegweisung nach Italien gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu äussern. F. Mit Eingabe vom 4. April 2016 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie der Wegweisung nach Italien und reichte ein Foto der Hochzeit von ihm und seiner Ehefrau sowie eine weitere Kopie ihres Ehescheins ein. G. Am 12. April 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers. H. Mit Schreiben vom 28. April 2016 erklärten die italienischen Behörden sich bereit, den Beschwerdeführer wieder einreisen zu lassen. I. Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 (eröffnet am 20. Mai 2016) trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 23. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. K. Mit Verfügung vom 25. Mai 2016 bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (vgl. auch aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG). 5.2 Der Bundesrat bezeichnete Italien am 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und Italien hat ihn unbestrittenermassen als Flüchtling anerkannt und mit einer Aufenthaltsbewilligung ausgestattet. Bei seiner Rückkehr dorthin verfügt er aufgrund der von den italienischen Behörden erteilten Rückübernahmezusicherung über einen geregelten - gemäss der in Kopie eingereichten "carta d'identità" vorerst bis 2020 gültigen - Aufenthaltsstatus. 5.3 Italien ist unter anderem Signatarstaat der FK und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. Mit Bezug auf die Rechtsstellung anerkannter Flüchtlinge ist das Land durch weitere völkerrechtliche Verpflichtungen - namentlich die sogenannte Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) - gebunden. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sein Asylverfahren in Italien sei fehlerhaft gewesen oder es würde ihm dort eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots drohen. 5.4 Nach geltendem Recht erfolgt in der Schweiz keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung für Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden sind, sich vor der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben und dorthin zurückkehren können (vgl. z.B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2743/2014 vom 10. Juni 2014 S. 6 f.). 5.5 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer, der rund sechs Jahre in Italien lebte, mit seinem nicht näher substanziierten Hinweis auf seine prekären Lebensbedingungen in diesem Land offensichtlich nicht gelungen. Es ist festzuhalten, dass dem in Italien als Flüchtling anerkannten Beschwerdeführer die Rechte aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zustehen. Dazu gehören Ansprüche bezüglich Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum und Sozialleistungen. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Italien systematisch nicht an seine diesbezüglichen Verpflichtungen halten würde. Es obliegt somit dem Beschwerdeführer, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen und nötigenfalls - beispielsweise mit Hilfe von Beratungsstellen für Asylsuchende und Flüchtlinge - auf dem Rechtsweg durchzusetzen (vgl. Urteil des BVGer D-1609/2015 vom 12. Mai 2015 E. 7.3). 7.2.3 Auch Art. 8 EMRK steht einem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Einerseits sind an der Ernsthaftigkeit und Beständigkeit der Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau Zweifel angebracht, wobei vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist einerseits die Tatsache, dass sie gemäss ihren übereinstimmenden Angaben in den Jahren 2006 bis 2015 überhaupt keinen Kontakt zueinander hatten. Sie vermögen auch nicht plausibel zu begründen, wieso eine Kontaktaufnahme während dieser Zeit insbesondere im Zeitraum von 2009 bis 2011 als der Beschwerdeführer sich in Italien und seine Ehefrau sich noch in Eritrea aufhielt nie möglich gewesen wäre. Dieser Umstand spricht offensichtlich gegen ein gelebtes Familienleben. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Andererseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer und seine Partnerin in der Schweiz erst seit kurzem zusammenleben (der Zuweisungsentscheid an den Kanton datiert vom 14. Januar 2016; der Zeitpunkt der Aufnahme dies gemeinsamen Haushalts ergibt sich aus den Akten nicht mit Sicherheit). 7.2.4 Dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bleibt es unbenommen, einen behaupteten Anspruch auf Achtung des Familienlebens durch ein Familiennachzugsgesuch an die zuständigen schweizerischen oder italienischen Behörden geltend zu machen. Die Argumentation in der Beschwerdeschrift, sie könnten in der Schweiz die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG für einen Familiennachzug nicht erfüllen, erweist sich als nicht stichhaltig. Dem Beschwerdeführer wäre es unter den gegebenen Umständen auch zuzumuten, den Ausgang eines allfälligen Familiennachzugsverfahrens im Nachbarstaat der Schweiz abzuwarten. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4 Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde, zumal er - wie erwähnt (vgl. E. 7.2.2) gegenüber den italienischen Behörden rechtliche Ansprüche auf Zugang zu Beschäftigung, Wohnraum und Sozialleistungen geltend machen kann. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: