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E-6381/2017

E-6381/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 19. Juni 2017 legal mit einem italienischen Flüchtlingspass in die Schweiz ein und stellte gleichentags im B._______ ein Asylgesuch. Am 5. Juli 2017 wurde er im C._______ zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: [...]), wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit und Wegweisung nach Italien und Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde (vgl. A7/11 F8.01f.). Zu seiner Gesundheit gab er an, wenn er über all seine Probleme nachdenke, bekomme er Kopfschmerzen, ansonsten sei er stark und gesund. In den N-Akten befindet sich (...), beides im Original und mit Gültigkeit bis (...), sowie eine Kopie seiner (...). B. B.a. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darüber, dass aufgrund seiner Aussagen und der Beweismittel, insbesondere seinem Reisepass für Flüchtlinge, davon ausgegangen werden könne, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb die Dublin-Verordnung nicht zur Anwendung komme und sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde. Das SEM beabsichtige jedoch, auf dieses gestützt auf Art. 31a Abs.1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten. Zur möglichen Wegweisung nach Italien räumte es ihm die Möglichkeit ein, Stellung zu nehmen. B.b. Am 12. Juli 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B.c. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er wolle und könne nicht nach Italien zurückkehren. Er habe dort zwar eine Aufenthaltsbewilligung bekommen, aber kein Leben gehabt. Er habe weder (...) noch (...) gefunden und (...). Aufgrund seiner Situation habe er sogar (...) behandelt werden müssen. B.d. Am 31. Oktober 2017 stimmte Italien dem Rückübernahme-Ersuchen des SEM vom 12. Juli 2017 zu. C. Mit Verfügung vom 6. November 2017 - eröffnet am 9. November 2017 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs.1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, Italien sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden. Da der Beschwerdeführer in diesem Land bereits als Flüchtling anerkannt und ihm dort Schutz vor Verfolgung gewährt worden sei, habe er kein nachgewiesenes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz. Er könne nach Italien zurückkehren, ohne dass ihm eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Wegweisung sprechen. So habe Italien die sogenannte Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit Schutzstatus hinsichtlich medizinischer Versorgung sowie Sozialleistungen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum regle. Zudem bestünden neben den staatlichen Strukturen ebenfalls private und internationale Hilfsorganisationen, an die sich Drittstaatsangehörige wenden könnten. Eine Garantie auf eine bezahlte Arbeitsstelle bestehe hingegen nicht. Würde sich Italien nicht an seine Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen halten, sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive gerichtlich geltend zu machen. Dies gelte auch bezüglich allfällig notwendig werdender medizinischer Behandlungen. Indessen lägen dem SEM keine Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer wegen den geltend gemachten (...) Problemen noch in medizinischer Behandlung befinde. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 13. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte, sie sei aufzuheben, und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Auch sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führte er aus, die italienischen Behörden hätten auf seine Anfragen um Unterbringung und insbesondere um Unterstützung in Form von Nahrung des Öfteren nicht reagiert. Es sei für ihn nicht möglich, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Antrag um Einräumung der aufschiebenden Wirkung respektive um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wird - unabhängig davon, dass er ohnehin von Anfang an ins Leere stösst (Art. 55 Abs. 1 VwVG) - mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos. Ebenfalls gegenstandslos wird der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

E. 5.1 Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnete Italien am 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und Italien hat ihn unbestrittenermassen als Flüchtling anerkannt und mit einer Aufenthaltsbewilligung ausgestattet. Bei seiner Rückkehr dorthin verfügt er aufgrund der von den italienischen Behörden erteilten Rückübernahmezusicherung über einen geregelten - gemäss dem eingereichten "permesso di soggiorno" vorerst bis (...) gültigen - Aufenthaltsstatus.

E. 5.3 Italien ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. Mit Bezug auf die Rechtsstellung anerkannter Flüchtlinge ist das Land durch weitere völkerrechtliche Verpflichtungen - namentlich die sogenannte Qualifikationsrichtlinie - gebunden. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sein Asylverfahren in Italien sei fehlerhaft gewesen oder es würde ihm dort eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots drohen.

E. 5.4 Nach geltendem Recht erfolgt in der Schweiz keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung für Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden sind, sich vor der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben und dorthin zurückkehren können (vgl. z.B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3251/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.4 m.w.H.). Die Voraussetzungen zur Gewährung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG sind offensichtlich nicht gegeben.

E. 5.5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Das Staatssekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Er ist ferner nicht zumutbar, wenn der Ausländer oder die Ausländerin in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist und er ist nicht möglich, wenn ihm technische Hindernisse entgegenstehen (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Sodann ergeben sich offensichtlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe pauschal vorgebrachte Einwand, es sei ihm nicht möglich in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, reicht nicht zur Annahme eines sogenannten "real risk" (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das SEM hat im Übrigen in jeder Hinsicht ausführlich und zutreffend begründet, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien auch zumutbar sei. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden und die nicht näher konkretisierte Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, die italienischen Behörden hätten auf seine Anfragen des Öfteren nicht reagiert, vermag an seiner Einschätzung nichts zu ändern, da alleine deswegen noch nicht anzunehmen ist, ihm sei der Zugang zu den erwähnten Leistungen in Italien insgesamt verweigert worden oder werde ihm zukünftig grundsätzlich verweigert. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

E. 8 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit überprüfbar - angemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil sich die Begehren - unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben; bereits bei summarischer Aktenprüfung im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde war nämlich klar, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt ist und über einen ordentlichen Aufenthaltstitel verfügt. Aus den Akten wurde auch sofort ersichtlich, dass seine geltend gemachten psychologischen Probleme einem Vollzug der Wegweisung nach Italien nicht entgegenstehen. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 750.- sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6381/2017 Urteil vom 21. November 2017 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler. Parteien A._______, geboren am (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 19. Juni 2017 legal mit einem italienischen Flüchtlingspass in die Schweiz ein und stellte gleichentags im B._______ ein Asylgesuch. Am 5. Juli 2017 wurde er im C._______ zu seiner Person und dem Reiseweg befragt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: [...]), wobei ihm auch das rechtliche Gehör zu einer möglichen Zuständigkeit und Wegweisung nach Italien und Deutschland im Rahmen des Dublin-Verfahrens sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde (vgl. A7/11 F8.01f.). Zu seiner Gesundheit gab er an, wenn er über all seine Probleme nachdenke, bekomme er Kopfschmerzen, ansonsten sei er stark und gesund. In den N-Akten befindet sich (...), beides im Original und mit Gültigkeit bis (...), sowie eine Kopie seiner (...). B. B.a. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer darüber, dass aufgrund seiner Aussagen und der Beweismittel, insbesondere seinem Reisepass für Flüchtlinge, davon ausgegangen werden könne, dass er in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei, weshalb die Dublin-Verordnung nicht zur Anwendung komme und sein Asylgesuch in der Schweiz behandelt werde. Das SEM beabsichtige jedoch, auf dieses gestützt auf Art. 31a Abs.1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht einzutreten. Zur möglichen Wegweisung nach Italien räumte es ihm die Möglichkeit ein, Stellung zu nehmen. B.b. Am 12. Juli 2017 ersuchte das SEM die italienischen Behörden gestützt auf die Europäische Vereinbarung vom 16. Oktober 1980 über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (SR 0.142.305) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. B.c. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2017 führte der Beschwerdeführer aus, er wolle und könne nicht nach Italien zurückkehren. Er habe dort zwar eine Aufenthaltsbewilligung bekommen, aber kein Leben gehabt. Er habe weder (...) noch (...) gefunden und (...). Aufgrund seiner Situation habe er sogar (...) behandelt werden müssen. B.d. Am 31. Oktober 2017 stimmte Italien dem Rückübernahme-Ersuchen des SEM vom 12. Juli 2017 zu. C. Mit Verfügung vom 6. November 2017 - eröffnet am 9. November 2017 - trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs.1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, Italien sei vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden. Da der Beschwerdeführer in diesem Land bereits als Flüchtling anerkannt und ihm dort Schutz vor Verfolgung gewährt worden sei, habe er kein nachgewiesenes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz. Er könne nach Italien zurückkehren, ohne dass ihm eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips drohe. Der Vollzug der Wegweisung sei sodann zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere würden weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit seiner Wegweisung sprechen. So habe Italien die sogenannte Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit Schutzstatus hinsichtlich medizinischer Versorgung sowie Sozialleistungen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum regle. Zudem bestünden neben den staatlichen Strukturen ebenfalls private und internationale Hilfsorganisationen, an die sich Drittstaatsangehörige wenden könnten. Eine Garantie auf eine bezahlte Arbeitsstelle bestehe hingegen nicht. Würde sich Italien nicht an seine Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen halten, sei es dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Rechte bei den italienischen Behörden respektive gerichtlich geltend zu machen. Dies gelte auch bezüglich allfällig notwendig werdender medizinischer Behandlungen. Indessen lägen dem SEM keine Hinweise vor, dass sich der Beschwerdeführer wegen den geltend gemachten (...) Problemen noch in medizinischer Behandlung befinde. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 13. November 2017 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte, sie sei aufzuheben, und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Auch sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führte er aus, die italienischen Behörden hätten auf seine Anfragen um Unterbringung und insbesondere um Unterstützung in Form von Nahrung des Öfteren nicht reagiert. Es sei für ihn nicht möglich, in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG, weshalb die Rüge der Unangemessenheit in diesem Bereich zugelassen wird (vgl. Art. 112 AuG; BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Antrag um Einräumung der aufschiebenden Wirkung respektive um Anordnung vorsorglicher Massnahmen im Sinne einer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs wird - unabhängig davon, dass er ohnehin von Anfang an ins Leere stösst (Art. 55 Abs. 1 VwVG) - mit dem vorliegenden Urteil in der Sache gegenstandslos. Ebenfalls gegenstandslos wird der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. 5. 5.1. Das SEM tritt gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 5.2. Der Bundesrat bezeichnete Italien am 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und Italien hat ihn unbestrittenermassen als Flüchtling anerkannt und mit einer Aufenthaltsbewilligung ausgestattet. Bei seiner Rückkehr dorthin verfügt er aufgrund der von den italienischen Behörden erteilten Rückübernahmezusicherung über einen geregelten - gemäss dem eingereichten "permesso di soggiorno" vorerst bis (...) gültigen - Aufenthaltsstatus. 5.3. Italien ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und bietet grundsätzlich Gewähr für die korrekte Durchführung von Asylverfahren. Mit Bezug auf die Rechtsstellung anerkannter Flüchtlinge ist das Land durch weitere völkerrechtliche Verpflichtungen - namentlich die sogenannte Qualifikationsrichtlinie - gebunden. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sein Asylverfahren in Italien sei fehlerhaft gewesen oder es würde ihm dort eine Rückschiebung in seinen Heimatstaat unter Verletzung des flüchtlings- oder menschenrechtlichen Refoulement-Verbots drohen. 5.4. Nach geltendem Recht erfolgt in der Schweiz keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung für Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden sind, sich vor der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben und dorthin zurückkehren können (vgl. z.B. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3251/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.4 m.w.H.). Die Voraussetzungen zur Gewährung von Zweitasyl im Sinne von Art. 50 AsylG sind offensichtlich nicht gegeben. 5.5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Ergänzend kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6. 6.1. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1. Das Staatssekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Er ist ferner nicht zumutbar, wenn der Ausländer oder die Ausländerin in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet ist und er ist nicht möglich, wenn ihm technische Hindernisse entgegenstehen (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Italien) reisen kann, in welchem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Sodann ergeben sich offensichtlich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er in Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der vom Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe pauschal vorgebrachte Einwand, es sei ihm nicht möglich in Italien ein menschenwürdiges Leben zu führen, reicht nicht zur Annahme eines sogenannten "real risk" (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das SEM hat im Übrigen in jeder Hinsicht ausführlich und zutreffend begründet, weshalb der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien auch zumutbar sei. Auf diese Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden und die nicht näher konkretisierte Behauptung in der Rechtsmitteleingabe, die italienischen Behörden hätten auf seine Anfragen des Öfteren nicht reagiert, vermag an seiner Einschätzung nichts zu ändern, da alleine deswegen noch nicht anzunehmen ist, ihm sei der Zugang zu den erwähnten Leistungen in Italien insgesamt verweigert worden oder werde ihm zukünftig grundsätzlich verweigert. Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. 7.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht. 8. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht, stellt den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig fest (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und ist - soweit überprüfbar - angemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil sich die Begehren - unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben; bereits bei summarischer Aktenprüfung im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde war nämlich klar, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt ist und über einen ordentlichen Aufenthaltstitel verfügt. Aus den Akten wurde auch sofort ersichtlich, dass seine geltend gemachten psychologischen Probleme einem Vollzug der Wegweisung nach Italien nicht entgegenstehen. Die Kosten des Verfahrens im Betrag von Fr. 750.- sind demzufolge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Sibylle Dischler Versand: