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D-5800/2020

D-5800/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-09 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei brachte er zur Begründung vor, er sei als Soldat anläss- lich einer bewaffneten Auseinandersetzung mit B._______ verletzt worden und bei der Behandlung in einem Militärspital desertiert. A.b Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach C._______. Im Rahmen des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens hob das SEM seine Verfügung am 4. März 2016 wiedererwägungsweise auf und nahm das Verfahren wieder auf, nachdem es von den (...) Behörden informiert worden war, dass der Beschwerdeführer in C._______ den Flüchtlingsstatus erhalten hatte. A.c Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete erneut die Wegweisung sowie den Vollzug nach C._______ an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil E-3251/2016 vom 3. Juni 2016 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. A.d Am 1. September 2016 wurde der Beschwerdeführer nach C._______ zurückgeführt. B. B.a Am 8. März 2018 stellte die eritreische Staatsangehörige D._______ (ebenfalls N […]; nachfolgend: D._______) ein Familiennachzugsgesuch für den Beschwerdeführer. D._______, die mit dem Beschwerdeführer re- ligiös getraut ist, war mit Verfügung vom (…) 2013 die Flüchtlingseigen- schaft zuerkannt und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt worden. Mit Verfügung vom 4. September 2018 wurde dem Beschwerde- führer die Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung erteilt.

B.b Am 21. September 2018 wurde D._______ aufgrund einer Härtefallre- gelung im Kanton E._______ eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilli- gung B erteilt.

D-5800/2020 Seite 3 C. C.a Der Beschwerdeführer reiste am (…) 2018 mit einem Visum in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 7. Dezember 2018 fand die BzP statt, am 7. Oktober 2019 wurde er vom SEM einlässlich und am 4. September 2020 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. C.b Er führte im Wesentlichen aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und seit dem (…) 2005 mit D._______ religiös verheira- tet, mit welcher er in der Folge ungefähr ein Jahr zusammengelebt habe. Von (…) 2006 bis (..) 2007 habe er die zwölfte Klasse in F._______ absol- viert und mit der Prüfung abgeschlossen. Er habe gehofft, danach am (…) College eine Ausbildung beginnen zu können. Er habe aber keine Prü- fungsergebnisse erhalten und sei, weil er bereits im Besitz eines Führe- rausweises gewesen sei, im Jahr 2007 der (…)einheit in G._______ res- pektive der (…) zugeteilt worden. Dort habe er eine (…)monatige Ausbil- dung zum (…)führer absolviert. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er zum Militärdienst gezwungen worden sei. Im (…) beziehungsweise (…) 2008 habe er an den bewaffneten Auseinandersetzungen mit B._______ teilnehmen müssen. Dabei sei er am (…) beziehungsweise an beiden Bei- nen verletzt worden, als er sich ausserhalb des (…) befunden habe. In der Folge sei er zuerst im Spital in G._______ für (…) bis (...) Monate behan- delt worden. Weil ihm die Ärzte dort nicht hätten weiterhelfen können, sei er ins Militärspital nach H._______ verlegt worden. Von dort sei er nach einem Spitalaufenthalt von (…) Wochen beziehungsweise (…) Monaten desertiert. Im (…) 2008 sei er von H._______ über I._______ illegal aus Eritrea in J._______ ausgereist und über K._______ am (…) 2009 (…) nach C._______ gelangt. Dort habe er ein Asylgesuch gestellt und sei als politischer Flüchtling anerkannt worden. In der Folge habe er sich fünf Jahre und fünf Monate in L._______ aufgehalten und sei von dort am (…) 2015 illegal in die Schweiz eingereist. C.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer insbesondere eine Ko- pie eines Zertifikats betreffend eine militärische Ausbildung sowie diverse Fotos aus dem Militärdienst zu den Akten. C.d Am (…) gebar D._______ den Sohn M._______, für dessen Vater- schaftsanerkennung der Beschwerdeführer beim Kanton Bestrebungen unternahm.

D-5800/2020 Seite 4 C.e Mit Schreiben vom 3. und 29. September 2020 gab das SEM dem Be- schwerdeführer die Gelegenheit zur Einleitung eines kantonalen Verfah- rens betreffend eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 EMRK. Am

1. Oktober 2020 traf beim SEM eine Bestätigung des Kantons betreffend die Einleitung dieses Bewilligungsverfahrens ein. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge- such ab. Zudem stellte es fest, dass der Entscheid über den weiteren Auf- enthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. E. E.a Mit Eingabe vom 19. November 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom

16. Oktober 2020, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge- währung von Asyl, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe- ben und er sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzu- erkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren seien die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers und von D._______ beizuziehen. E.b Mit Eingabe vom 26. November 2020 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine prozessuale Bedürftigkeit nach und am

30. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Beschwerde. F. F.a Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 erklärte sich der Kanton E._______ bereit, dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

F.b Gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Kantons E._______ vom 21. Dezember 2020 besitzt der Beschwerdeführer seit dem (…) 2018 eine Aufenthaltsbewilligung B (Anmerkung des Gerichts: gemäss Zentra- lem Migrationsinformationssystem [ZEMIS]: seit dem […] 2020).

D-5800/2020 Seite 5 G. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 stellte die damals zuständige In- struktionsrichterin fest, dass sich der Prozessgegenstand auf die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beschränke, und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer antragsge- mäss dessen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. Am 27. April 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Ver- fahrensstand. Daraufhin lud die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz am 30. April 2021 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2021 fest, die Be- schwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb voll- umfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festge- halten werde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am

11. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht. I. Eine Anfrage nach dem Verfahrensstand vom 21. Juli 2021 wurde von der damals zuständigen Instruktionsrichterin am 22. Juli 2021 beantwortet. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever- fahren per 1. Januar 2022 Richter Thomas Segessenmann (Instruktion und Vorsitz) zur Behandlung unter der neuen Verfahrens-Nummer D-5800/2020 übertragen. K. Eine Anfrage nach dem Verfahrensstandstand vom 25. Januar 2022 wurde vom Instruktionsrichter am 1. Februar 2022 beantwortet.

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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Die Wegweisung ist nicht mehr zu prüfen, nachdem der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsbe- willigung ist (vgl. oben Bst. F).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we- gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu- chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be- hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer- den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 5.1 Das SEM schloss in seiner Verfügung nicht aus, dass der Beschwer- deführer für eine gewisse Zeit Militärdienst geleistet hat. Jedoch würden die unglaubhaften Elemente zu entscheidenden Vorkommnissen hinsicht- lich der Fluchtgründe überwiegen, namentlich bezüglich der geltend ge- machten Verletzung während des Gefechts gegen das (…) Militär, welche zu seiner Verlegung nach H._______ und letztlich zur Desertion geführt habe, und bezüglich der eigentlichen Desertion sowie des Ausreisewegs. Dementsprechend sei darauf zu schliessen, dass sich diese für die Asyl- gründe zentralen Hergänge anders als vorgebracht gestaltet haben müs- sen. Die Abfolge der besagten Geschehnisse wirke insgesamt konstruiert, was darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst auf an- dere Weise verlassen habe. Bei der ergänzenden Anhörung sei er zu Schlüsselereignissen vertieft befragt worden. Obwohl ihm bezüglich des Zeitpunkts der Verletzung während des Gefechts in B._______, des Trans- fers von G._______ ins Spital von H._______ als auch der Flucht aus dem Spital mehrere Fragen gestellt worden seien, sei er ausgewichen. Er habe sich wiederholt und seinen Aussagen habe es an Erlebnisnähe gemangelt. Dies habe sich insbesondere bei sechs Rückfragen zur Flucht aus dem Spital manifestiert. In seinen Schilderungen zu diesen kurzen Schlüsselse- quenzen in der Abfolge der Geschehnisse seien kaum Realkennzeichen zu finden, welche darauf deuten würden, dass er das Erzählte, wie vorge- bracht, selbst erlebt hätte. Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise – die Aussagen des Beschwerdeführers enthielten diesbezüglich einige Unglaubhaftigkeitselemente, auf die jedoch aufgrund der fehlenden

D-5800/2020 Seite 8 flüchtlingsrechtlichen Relevanz nicht eingegangen werden müsse – ver- wies das das SEM auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert). Danach sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer In- tensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile ge- mäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Zwar werde nicht ausge- schlossen, dass der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit Militärdienst geleistet habe. Nachdem aber insbesondere seine Vorbringen bezüglich der Desertion nicht glaubhaft seien, seien keine anderen Anknüpfungs- punkte ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vor- instanz erachte die Desertion aus dem Nationaldienst und die illegale Aus- reise ins Ausland zu Unrecht als nicht glaubhaft. Zudem würden Dienstver- weigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig bestraft. Demnach habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea be- gründete Furcht gehabt, aufgrund seiner Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Andernfalls sei zu prüfen, ob er wegen seiner illegalen Ausreise Nachfluchtgründe habe und bei einer Rückkehr nach Eritrea be- fürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge- setzt zu sein.

E. 6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Be- schwerdeführer für eine gewisse Zeit Militärdienst geleistet hat. Indessen hat sie sein Vorbringen betreffend Desertion als Soldat aus dem National- dienst in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugen- der Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Zur Vermeidung von Wieder- holungen kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochte-

D-5800/2020 Seite 9 nen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerde- schrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zu den vorgebrachten Einwänden ist Folgendes festzuhalten:

E. 6.3 Vorweg wurde in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe äussert präzise und detaillierte Schilderungen insbesondere zu sei- ner Zeit im Nationaldienst, aber auch zum Hergang seiner Verletzung, sei- ner Zeit im Spital und seiner anschliessenden Ausreise gemacht. Er habe dabei die direkte Rede verwendet, Emotionen gezeigt und nebensächliche Details erwähnt. All diese Realkennzeichen habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid gänzlich unberücksichtigt gelassen. Dasselbe gelte bezüglich des Umstands, dass seine Ausreise und die asylrelevanten Vorfälle im Her- kunftsland zum heutigen Zeitpunkt bereits über zehn Jahre zurücklägen. Zudem sei zumindest fraglich, ob es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit zulässig sei, wenn sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auch auf Aussa- gen berufe, die der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens im Jahr 2015 gemacht habe. Schliesslich sei dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung (HWV) zur ergänzenden Anhörung zu entnehmen, dass er immer wieder in seinen Ausführungen unterbrochen worden sei und deshalb nicht frei habe erzählen können (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Es trifft zu, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers durchaus ver- schiedene Realkennzeichen enthalten. Diese betreffen indessen überwie- gend die Angaben zur Absolvierung der Schule bis zur elften Klasse in H._______, der zwölften Klasse in F._______, der Abschlussprüfung und der militärischen Fahrschule für (…) im Jahr 2007, welche er mit einem Zertifikat vom (…) 2008 auch belegte. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbrin- gen wurde denn auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Indessen überwiegen auch für das Bundesverwaltungsgericht die unglaubhaften Elemente zu entscheidenden Vorkommnissen hinsichtlich der Flucht- gründe. Da es sich dabei um einschneidende Ereignisse handelt, vermag nichts daran zu ändern, dass die geltend gemachten asylrelevanten Vor- fälle anlässlich der Anhörungen bereits über zehn Jahre zurücklagen. Zu- dem ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz nicht auch auf Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP vom 30. Dezember 2015 in dessen ersten Asylverfahren hätte abstellen dürfen, umso weniger, als diese das- selbe Sachverhaltselement (Dauer des Aufenthalts im Spital) betreffen. Des Weiteren trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung der angeblichen Flucht aus dem Spital von H._______ mehrmals unterbrochen wurde (vgl. SEM-act. D41/20 F90–F92). Indessen erfolgten diese Unter-

D-5800/2020 Seite 10 brechungen, weil er auf die Aufforderung hin, den Tag der Flucht ganz ge- nau zu beschreiben (vgl. ebd. F89), wiederholt sehr allgemein antwortete (vgl. ebd. F90 und F91). Mithin vermag er aus diesen Einwänden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

E. 6.4 Hinsichtlich der Verletzung während des Gefechts gegen das (…) Mili- tär führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung erklärt, die Verletzung sei ihm zugefügt worden, als er auf dem Weg gewe- sen sei, Verletzte abzutransportieren. Mithin habe diese nichts mit der ei- gentlichen Kampfhandlung zu tun. Demgegenüber habe er sich bei der er- gänzenden Anhörung dahingehend geäussert, er habe seinen Kameraden, die für das Laden des (…)geschützes verantwortlich gewesen seien, eine Bombe, also Munition zum Laden desselben, geben wollen. Dabei habe er sich ausserhalb des (…) befunden und sei genau in diesem Moment ver- letzt worden. Somit wäre er aktiv an der Kampfhandlung beteiligt gewesen. Auf die Unstimmigkeit angesprochen, habe seine Antwort ausweichend ge- wirkt (vgl. SEM-act. D41/20 F64 ff.). Dasselbe gelte, trotz mehrerer Rück- fragen, bezüglich des Moments der Verletzung. Zudem habe er bei der An- hörung erklärt, er sei am (…) Bein verletzt worden, während er bei der er- gänzenden Anhörung von den verletzten Beinen, somit in der Mehrzahl, berichtet habe. Aus seinem Einwand in der Beschwerde, seine Aussage bei der Anhörung habe er nicht auf die genaue Frage zum Hergang seiner Verletzung, son- dern im Rahmen seiner Antwort auf die Frage "Von wann bis wann waren Sie in B._______?" gemacht (vgl. SEM-act. D24/14 F52), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So schilderte er auf die besagte Frage, das Gefecht habe am (…) 2008 begonnen und (…) Tage gedauert. Dabei seien sie aufgefordert worden, verletzte Soldaten aufzunehmen, welche zirka (…) Kilometer von ihnen entfernt gewesen seien. Nachdem er aus dem (…) ausgestiegen sei, um die verletzten Soldaten zu empfangen, sei er von den B._______-Truppen mit Bomben attackiert worden (vgl. ebd.). Mit die- ser Schilderung wird auch sein weiterer Einwand entkräftet, wonach er bei der Anhörung nicht dazu befragt worden sei, wie die Verletzung selbst ge- nau passiert sei. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde geht auch weder aus der Anmerkung der HWV in D41/10 F59 noch aus den wiederholten Nachfragen der befragenden Person hervor, dass der Be- schwerdeführer diesbezüglich missverstanden worden sei.

E. 6.5 Ebenso wenig vermögen die weiteren Einwände des Beschwerdefüh- rers zu überzeugen, er weise an beiden Beinen Narben auf und sei nie

D-5800/2020 Seite 11 konkret danach gefragt worden, ob er nur an einem oder an beiden Beinen verletzt worden sei. Dasselbe gilt für seinen Einwand, diesbezüglich handle es sich um eine Ungenauigkeit der Übersetzung, da er im Zusammenhang mit der Verletzung jeweils auf andere Fragen geantwortet habe und seine Antworten mehrere Sätze lang gewesen seien. Im Übrigen wurden ihm die Anhörungsprotokolle jeweils Satz für Satz rückübersetzt, woraufhin er be- stätigte, dass sie vollständig seien und seinen freien Äusserungen entsprä- chen.

E. 6.6 Hinsichtlich des zeitlichen Widerspruchs führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP vom 8. Dezember 2015 angegeben, der Aufenthalt im Spital von H._______ habe (…) Wochen gedauert (vgl. SEM-act. B5/12 Ziff. 7.02), während er bei der ergänzenden Anhörung von einer Dauer von (…) bis (...) Monaten gesprochen habe (vgl. SEM- act. D41/20 F19). Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde angezweifelt wird, ob es bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit zulässig sei, auf Akten des ersten Asylverfahrens aus dem Jahr 2015 abzustellen, ist vorab auf die vorstehende Erwägung 6.3 zu verweisen. Die Vorinstanz zeigte mit diesem Widerspruch zutreffend auf, dass der Beschwerdeführer bestimmte Daten, so beispielsweise das Einzugsdatum nach F._______, mehrmals konzis auf den Tag genau sowie die Zeiträume, während denen er in F._______ und in G._______ gewesen sei, übereinstimmend angeben konnte, und die Divergenzen in den Aussagen gerade nicht, wie von ihm auf Vorhalt gel- tend gemacht, auf ein fehlendes Erinnerungsvermögen zurückzuführen sind. Zudem hielt sie in diesem Zusammenhang weiter überzeugend fest, dass beim Beschwerdeführer ein Vorstellungsvermögen zu Zeiträumen vorhanden sein müsse, umso mehr, als es sich beim geltend gemachten Spitalaufenthalt um ein einschneidendes Erlebnis handle, welches in Zu- sammenhang mit dem Ergreifen der Flucht stehe. Es wären deshalb kon- zise Angaben zu erwarten gewesen.

E. 6.7 Bezüglich des Transfers von G._______ zum Spital von H._______ wurde in der Beschwerde zu Recht eingewendet, dass der Beschwerde- führer dazu mehrere Details erwähnt habe. So gab er an, dass der Trans- port auf der Ladefläche eines Fahrzeugs, er glaube, dass es sich um einen (…) gehandelt habe, stattgefunden habe. Er sei darauf mit anderen Passa- gieren, teilweise versehrten Soldaten und solchen auf dem Weg in den Ur- laub, eingequetscht gewesen. Die Route habe über N._______ und O._______ geführt und in H._______ habe man gestoppt (vgl. SEM-

D-5800/2020 Seite 12 act. D41/20 F79 ff.). Indessen gab er an, keine Ahnung zu haben, wie lange die Fahrt gedauert hat (vgl. ebd. F81). Seine entsprechenden Aussagen fielen derart allgemein aus, dass sie nicht von selbst Erlebten zeugen. Aus diesem Grund musste denn auch betreffend die Aufforderung, den Transfer von G._______ nach H._______ genau zu schildern, mehrmals nachge- fragt werden.

E. 6.8 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lassen auch die Aus- sagen betreffend das Verlassen des Spitals von H._______ und die daran anschliessende Ausreise über I._______ in J._______ Erlebnisnähe ver- missen. So gab der Beschwerdeführer bei beiden Anhörungen auf die Auf- forderung hin, seine Flucht aus dem Spital genau und detailliert zu schil- dern, lediglich pauschal an, er habe sich vom Spital zunächst nach I._______ begeben (vgl. SEM-act. D24/14 F57, D41/20 F89). Da seine Ant- wort sehr allgemein ausfiel, musste wiederum mehrmals nachgefragt wer- den (vgl. SEM-act. D24/14 F58, D41/20 F90 ff.). Dabei gab er an, man sei nicht so streng bewacht gewesen und habe auch in die Stadt gehen dürfen (vgl. SEM-act. D24/14 FF58). Abgesehen davon erklärte er bei der Anhö- rung ausdrücklich, er sei per Bus nach I._______ gefahren (vgl. SEM-act. D24/14 F58, F61), wogegen er bei der ergänzenden Anhörung angab, er habe einen "Zivilen" mit einem Auto getroffen und diesen gebeten, ihn mit- zunehmen (vgl. SEM-act. D41/20 F96, F103). Diesen Widerspruch ver- mochte er auf Vorhalt nicht damit auszuräumen, dass er bei beiden Anhö- rungen den (...) Begriff (…) (das Auto) verwendet habe, welcher falsch in- terpretiert worden sei; er habe nicht den Bus genommen, weil er dazu ei- nen Passierschein benötigt hätte, aber keinen solchen gehabt habe (vgl. ebd. F106). Bei der Anhörung hatte er jedoch auch zu Protokoll gegeben, er sei vor dem Kontrollposten in I._______ aus dem Bus ausgestiegen, weil er keinen Passierschein gehabt habe (vgl. SEM-act. D24/14 F58). Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen bezüglich der gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen wenig plausiblen Angaben des Be- schwerdeführers zur Zivilperson, die ihn nach I._______ mitgenommen ha- ben soll, und den diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde.

E. 6.9 Sodann wurde von der Vorinstanz zu Recht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer, obwohl er über Monate wegen einer schlecht hei- lenden Verletzung an einem oder beiden Beinen behandelt worden sein soll, unmittelbar danach die verhältnismässig lange Distanz von I._______ bis nach P._______ in J._______ zu Fuss hätte zurücklegen können. Das SEM hielt dazu weiter zutreffend fest, es biete keinen Aufschluss, dass es dem Beschwerdeführer beim Verlassen des Spitals besser gegangen sei,

D-5800/2020 Seite 13 und auch hierzu seien dessen Aussagen nach Konfrontation allgemeingül- tig und oberflächlich ausgefallen (vgl. SEM-act. D41/20 F101). Dem ver- mag der Beschwerdeführer mit der Wiederholung seiner Aussage in der Beschwerdeschrift, er habe ein Ziel vor Augen gehabt und die Zähne zu- sammengebissen, nichts Überzeugendes entgegenzuhalten.

E. 6.10 Insgesamt kann, wie ausgeführt, nicht geglaubt werden, dass der Be- schwerdeführer aus dem Militärdienst desertiert ist. Vielmehr ist von einem Weggang unter anderen Umständen auszugehen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts aufzuzeigen, auf welche andere Weise er den Militärdienst hätte verlassen können. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zum Vorbringen, wonach Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unver- hältnismässig streng bestraft würden.

E. 6.11 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm dro- hende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zum besagten Zeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.

E. 7 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Erit- rea, die illegal erfolgt sei, bei einer (hypothetischen) Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – be- fürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausge- setzt zu werden.

E. 7.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensi- tät ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).

E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Referenz- urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritre- erinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam da- bei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhal- ten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeu- tung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen

D-5800/2020 Seite 14 auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flücht- lingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asyl- suchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5).

E. 7.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde- führer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flücht- lingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem eritreischen Militärdienst de- sertiert ist (vgl. E. 6.10), und andere Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Namentlich vermag entgegen den Ausführun- gen in der Beschwerde das Vorbringen, seine Ehefrau sei aufgrund seiner Desertion nach seiner Ausreise wiederholt durch die Behörden bedroht worden, ebenfalls kein Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers zu be- gründen, haben sich die entsprechenden Verfolgungsvorbringen von D._______ doch als unglaubhaft erwiesen, wie deren Verfahrensakten zu entnehmen ist.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht.

E. 8 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwer- deführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Da der Beschwerdeführer über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung verfügt, ist über die Wegweisung nicht mehr zu befinden (vgl. E. 3).

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E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

E. 11.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 eine amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG bei- geordnet worden ist, ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung an Parteien und amtliche Vertreter und Vertreterinnen (Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.3 Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertre- tungskosten aufgrund der Akten einschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Bei nichtanwaltlicher amtlicher Rechtsverbeiständung ist praxisge- mäss ein Stundenansatz von Fr. 150.– zugrunde zu legen (vgl. Bst. I.). Un- ter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das amtliche Honorar auf pau- schal Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieses ist MLaw Sophia Delgado, E._______, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeistän- din eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.–.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5800/2020 Urteil vom 9. Juni 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sophia Delgado, HEKS Rebaso - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte erstmals am (...) 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 30. Dezember 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Dabei brachte er zur Begründung vor, er sei als Soldat anlässlich einer bewaffneten Auseinandersetzung mit B._______ verletzt worden und bei der Behandlung in einem Militärspital desertiert. A.b Mit Verfügung vom 9. Februar 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung nach C._______. Im Rahmen des diesbezüglichen Beschwerdeverfahrens hob das SEM seine Verfügung am 4. März 2016 wiedererwägungsweise auf und nahm das Verfahren wieder auf, nachdem es von den (...) Behörden informiert worden war, dass der Beschwerdeführer in C._______ den Flüchtlingsstatus erhalten hatte. A.c Mit Verfügung vom 12. Mai 2016 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete erneut die Wegweisung sowie den Vollzug nach C._______ an. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-3251/2016 vom 3. Juni 2016 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. A.d Am 1. September 2016 wurde der Beschwerdeführer nach C._______ zurückgeführt. B. B.a Am 8. März 2018 stellte die eritreische Staatsangehörige D._______ (ebenfalls N [...]; nachfolgend: D._______) ein Familiennachzugsgesuch für den Beschwerdeführer. D._______, die mit dem Beschwerdeführer religiös getraut ist, war mit Verfügung vom (...) 2013 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt worden. Mit Verfügung vom 4. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung erteilt. B.b Am 21. September 2018 wurde D._______ aufgrund einer Härtefallregelung im Kanton E._______ eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung B erteilt. C. C.a Der Beschwerdeführer reiste am (...) 2018 mit einem Visum in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 7. Dezember 2018 fand die BzP statt, am 7. Oktober 2019 wurde er vom SEM einlässlich und am 4. September 2020 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. C.b Er führte im Wesentlichen aus, er sei eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und seit dem (...) 2005 mit D._______ religiös verheiratet, mit welcher er in der Folge ungefähr ein Jahr zusammengelebt habe. Von (...) 2006 bis (..) 2007 habe er die zwölfte Klasse in F._______ absolviert und mit der Prüfung abgeschlossen. Er habe gehofft, danach am (...) College eine Ausbildung beginnen zu können. Er habe aber keine Prüfungsergebnisse erhalten und sei, weil er bereits im Besitz eines Führerausweises gewesen sei, im Jahr 2007 der (...)einheit in G._______ respektive der (...) zugeteilt worden. Dort habe er eine (...)monatige Ausbildung zum (...)führer absolviert. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er zum Militärdienst gezwungen worden sei. Im (...) beziehungsweise (...) 2008 habe er an den bewaffneten Auseinandersetzungen mit B._______ teilnehmen müssen. Dabei sei er am (...) beziehungsweise an beiden Beinen verletzt worden, als er sich ausserhalb des (...) befunden habe. In der Folge sei er zuerst im Spital in G._______ für (...) bis (...) Monate behandelt worden. Weil ihm die Ärzte dort nicht hätten weiterhelfen können, sei er ins Militärspital nach H._______ verlegt worden. Von dort sei er nach einem Spitalaufenthalt von (...) Wochen beziehungsweise (...) Monaten desertiert. Im (...) 2008 sei er von H._______ über I._______ illegal aus Eritrea in J._______ ausgereist und über K._______ am (...) 2009 (...) nach C._______ gelangt. Dort habe er ein Asylgesuch gestellt und sei als politischer Flüchtling anerkannt worden. In der Folge habe er sich fünf Jahre und fünf Monate in L._______ aufgehalten und sei von dort am (...) 2015 illegal in die Schweiz eingereist. C.c Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer insbesondere eine Kopie eines Zertifikats betreffend eine militärische Ausbildung sowie diverse Fotos aus dem Militärdienst zu den Akten. C.d Am (...) gebar D._______ den Sohn M._______, für dessen Vaterschaftsanerkennung der Beschwerdeführer beim Kanton Bestrebungen unternahm. C.e Mit Schreiben vom 3. und 29. September 2020 gab das SEM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit zur Einleitung eines kantonalen Verfahrens betreffend eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 EMRK. Am 1. Oktober 2020 traf beim SEM eine Bestätigung des Kantons betreffend die Einleitung dieses Bewilligungsverfahrens ein. D. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2020 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zudem stellte es fest, dass der Entscheid über den weiteren Aufenthalt in der Schweiz oder eine allfällige Wegweisung in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle. E. E.a Mit Eingabe vom 19. November 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 16. Oktober 2020, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung durch die rubrizierte Rechtsvertreterin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren seien die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers und von D._______ beizuziehen. E.b Mit Eingabe vom 26. November 2020 reichte der Beschwerdeführer Unterlagen betreffend seine prozessuale Bedürftigkeit nach und am 30. November 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. F.a Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 erklärte sich der Kanton E._______ bereit, dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt der Zustimmung durch das SEM eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. F.b Gemäss Vollzugs- und Erledigungsmeldung des Kantons E._______ vom 21. Dezember 2020 besitzt der Beschwerdeführer seit dem (...) 2018 eine Aufenthaltsbewilligung B (Anmerkung des Gerichts: gemäss Zentralem Migrationsinformationssystem [ZEMIS]: seit dem [...] 2020). G. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass sich der Prozessgegenstand auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beschränke, und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer antragsgemäss dessen Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. H. Am 27. April 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Daraufhin lud die damals zuständige Instruktionsrichterin die Vorinstanz am 30. April 2021 zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2021 fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten, weshalb vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festgehalten werde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 11. Mai 2021 zur Kenntnis gebracht. I. Eine Anfrage nach dem Verfahrensstand vom 21. Juli 2021 wurde von der damals zuständigen Instruktionsrichterin am 22. Juli 2021 beantwortet. J. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2022 Richter Thomas Segessenmann (Instruktion und Vorsitz) zur Behandlung unter der neuen Verfahrens-Nummer D-5800/2020 übertragen. K. Eine Anfrage nach dem Verfahrensstandstand vom 25. Januar 2022 wurde vom Instruktionsrichter am 1. Februar 2022 beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. Die Wegweisung ist nicht mehr zu prüfen, nachdem der Beschwerdeführer im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist (vgl. oben Bst. F). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Das SEM schloss in seiner Verfügung nicht aus, dass der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit Militärdienst geleistet hat. Jedoch würden die unglaubhaften Elemente zu entscheidenden Vorkommnissen hinsichtlich der Fluchtgründe überwiegen, namentlich bezüglich der geltend gemachten Verletzung während des Gefechts gegen das (...) Militär, welche zu seiner Verlegung nach H._______ und letztlich zur Desertion geführt habe, und bezüglich der eigentlichen Desertion sowie des Ausreisewegs. Dementsprechend sei darauf zu schliessen, dass sich diese für die Asylgründe zentralen Hergänge anders als vorgebracht gestaltet haben müssen. Die Abfolge der besagten Geschehnisse wirke insgesamt konstruiert, was darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst auf andere Weise verlassen habe. Bei der ergänzenden Anhörung sei er zu Schlüsselereignissen vertieft befragt worden. Obwohl ihm bezüglich des Zeitpunkts der Verletzung während des Gefechts in B._______, des Transfers von G._______ ins Spital von H._______ als auch der Flucht aus dem Spital mehrere Fragen gestellt worden seien, sei er ausgewichen. Er habe sich wiederholt und seinen Aussagen habe es an Erlebnisnähe gemangelt. Dies habe sich insbesondere bei sechs Rückfragen zur Flucht aus dem Spital manifestiert. In seinen Schilderungen zu diesen kurzen Schlüsselsequenzen in der Abfolge der Geschehnisse seien kaum Realkennzeichen zu finden, welche darauf deuten würden, dass er das Erzählte, wie vorgebracht, selbst erlebt hätte. Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise - die Aussagen des Beschwerdeführers enthielten diesbezüglich einige Unglaubhaftigkeitselemente, auf die jedoch aufgrund der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz nicht eingegangen werden müsse - verwies das das SEM auf das Urteil des BundesverwaltungsgerichtsD-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert). Danach sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Zwar werde nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit Militärdienst geleistet habe. Nachdem aber insbesondere seine Vorbringen bezüglich der Desertion nicht glaubhaft seien, seien keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen geltend gemacht, die Vorinstanz erachte die Desertion aus dem Nationaldienst und die illegale Ausreise ins Ausland zu Unrecht als nicht glaubhaft. Zudem würden Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig bestraft. Demnach habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Flucht aus Eritrea begründete Furcht gehabt, aufgrund seiner Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Andernfalls sei zu prüfen, ob er wegen seiner illegalen Ausreise Nachfluchtgründe habe und bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein. 6. 6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit Militärdienst geleistet hat. Indessen hat sie sein Vorbringen betreffend Desertion als Soldat aus dem Nationaldienst in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zu den vorgebrachten Einwänden ist Folgendes festzuhalten: 6.3 Vorweg wurde in der Beschwerde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe äussert präzise und detaillierte Schilderungen insbesondere zu seiner Zeit im Nationaldienst, aber auch zum Hergang seiner Verletzung, seiner Zeit im Spital und seiner anschliessenden Ausreise gemacht. Er habe dabei die direkte Rede verwendet, Emotionen gezeigt und nebensächliche Details erwähnt. All diese Realkennzeichen habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid gänzlich unberücksichtigt gelassen. Dasselbe gelte bezüglich des Umstands, dass seine Ausreise und die asylrelevanten Vorfälle im Herkunftsland zum heutigen Zeitpunkt bereits über zehn Jahre zurücklägen. Zudem sei zumindest fraglich, ob es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit zulässig sei, wenn sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid auch auf Aussagen berufe, die der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens im Jahr 2015 gemacht habe. Schliesslich sei dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung (HWV) zur ergänzenden Anhörung zu entnehmen, dass er immer wieder in seinen Ausführungen unterbrochen worden sei und deshalb nicht frei habe erzählen können (vgl. Beschwerde S. 7 f.). Es trifft zu, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers durchaus verschiedene Realkennzeichen enthalten. Diese betreffen indessen überwiegend die Angaben zur Absolvierung der Schule bis zur elften Klasse in H._______, der zwölften Klasse in F._______, der Abschlussprüfung und der militärischen Fahrschule für (...) im Jahr 2007, welche er mit einem Zertifikat vom (...) 2008 auch belegte. Die Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen wurde denn auch von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Indessen überwiegen auch für das Bundesverwaltungsgericht die unglaubhaften Elemente zu entscheidenden Vorkommnissen hinsichtlich der Fluchtgründe. Da es sich dabei um einschneidende Ereignisse handelt, vermag nichts daran zu ändern, dass die geltend gemachten asylrelevanten Vorfälle anlässlich der Anhörungen bereits über zehn Jahre zurücklagen. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz nicht auch auf Aussagen des Beschwerdeführers bei der BzP vom 30. Dezember 2015 in dessen ersten Asylverfahren hätte abstellen dürfen, umso weniger, als diese dasselbe Sachverhaltselement (Dauer des Aufenthalts im Spital) betreffen. Des Weiteren trifft zu, dass der Beschwerdeführer bei der Schilderung der angeblichen Flucht aus dem Spital von H._______ mehrmals unterbrochen wurde (vgl. SEM-act. D41/20 F90-F92). Indessen erfolgten diese Unterbrechungen, weil er auf die Aufforderung hin, den Tag der Flucht ganz genau zu beschreiben (vgl. ebd. F89), wiederholt sehr allgemein antwortete (vgl. ebd. F90 und F91). Mithin vermag er aus diesen Einwänden nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 6.4 Hinsichtlich der Verletzung während des Gefechts gegen das (...) Militär führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bei der Anhörung erklärt, die Verletzung sei ihm zugefügt worden, als er auf dem Weg gewesen sei, Verletzte abzutransportieren. Mithin habe diese nichts mit der eigentlichen Kampfhandlung zu tun. Demgegenüber habe er sich bei der ergänzenden Anhörung dahingehend geäussert, er habe seinen Kameraden, die für das Laden des (...)geschützes verantwortlich gewesen seien, eine Bombe, also Munition zum Laden desselben, geben wollen. Dabei habe er sich ausserhalb des (...) befunden und sei genau in diesem Moment verletzt worden. Somit wäre er aktiv an der Kampfhandlung beteiligt gewesen. Auf die Unstimmigkeit angesprochen, habe seine Antwort ausweichend gewirkt (vgl. SEM-act. D41/20 F64 ff.). Dasselbe gelte, trotz mehrerer Rückfragen, bezüglich des Moments der Verletzung. Zudem habe er bei der Anhörung erklärt, er sei am (...) Bein verletzt worden, während er bei der ergänzenden Anhörung von den verletzten Beinen, somit in der Mehrzahl, berichtet habe. Aus seinem Einwand in der Beschwerde, seine Aussage bei der Anhörung habe er nicht auf die genaue Frage zum Hergang seiner Verletzung, sondern im Rahmen seiner Antwort auf die Frage "Von wann bis wann waren Sie in B._______?" gemacht (vgl. SEM-act. D24/14 F52), vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So schilderte er auf die besagte Frage, das Gefecht habe am (...) 2008 begonnen und (...) Tage gedauert. Dabei seien sie aufgefordert worden, verletzte Soldaten aufzunehmen, welche zirka (...) Kilometer von ihnen entfernt gewesen seien. Nachdem er aus dem (...) ausgestiegen sei, um die verletzten Soldaten zu empfangen, sei er von den B._______-Truppen mit Bomben attackiert worden (vgl. ebd.). Mit dieser Schilderung wird auch sein weiterer Einwand entkräftet, wonach er bei der Anhörung nicht dazu befragt worden sei, wie die Verletzung selbst genau passiert sei. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde geht auch weder aus der Anmerkung der HWV in D41/10 F59 noch aus den wiederholten Nachfragen der befragenden Person hervor, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich missverstanden worden sei. 6.5 Ebenso wenig vermögen die weiteren Einwände des Beschwerdeführers zu überzeugen, er weise an beiden Beinen Narben auf und sei nie konkret danach gefragt worden, ob er nur an einem oder an beiden Beinen verletzt worden sei. Dasselbe gilt für seinen Einwand, diesbezüglich handle es sich um eine Ungenauigkeit der Übersetzung, da er im Zusammenhang mit der Verletzung jeweils auf andere Fragen geantwortet habe und seine Antworten mehrere Sätze lang gewesen seien. Im Übrigen wurden ihm die Anhörungsprotokolle jeweils Satz für Satz rückübersetzt, woraufhin er bestätigte, dass sie vollständig seien und seinen freien Äusserungen entsprächen. 6.6 Hinsichtlich des zeitlichen Widerspruchs führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP vom 8. Dezember 2015 angegeben, der Aufenthalt im Spital von H._______ habe (...) Wochen gedauert (vgl. SEM-act. B5/12 Ziff. 7.02), während er bei der ergänzenden Anhörung von einer Dauer von (...) bis (...) Monaten gesprochen habe (vgl. SEM-act. D41/20 F19). Soweit in diesem Zusammenhang in der Beschwerde angezweifelt wird, ob es bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit zulässig sei, auf Akten des ersten Asylverfahrens aus dem Jahr 2015 abzustellen, ist vorab auf die vorstehende Erwägung 6.3 zu verweisen. Die Vorinstanz zeigte mit diesem Widerspruch zutreffend auf, dass der Beschwerdeführer bestimmte Daten, so beispielsweise das Einzugsdatum nach F._______, mehrmals konzis auf den Tag genau sowie die Zeiträume, während denen er in F._______ und in G._______ gewesen sei, übereinstimmend angeben konnte, und die Divergenzen in den Aussagen gerade nicht, wie von ihm auf Vorhalt geltend gemacht, auf ein fehlendes Erinnerungsvermögen zurückzuführen sind. Zudem hielt sie in diesem Zusammenhang weiter überzeugend fest, dass beim Beschwerdeführer ein Vorstellungsvermögen zu Zeiträumen vorhanden sein müsse, umso mehr, als es sich beim geltend gemachten Spitalaufenthalt um ein einschneidendes Erlebnis handle, welches in Zusammenhang mit dem Ergreifen der Flucht stehe. Es wären deshalb konzise Angaben zu erwarten gewesen. 6.7 Bezüglich des Transfers von G._______ zum Spital von H._______ wurde in der Beschwerde zu Recht eingewendet, dass der Beschwerdeführer dazu mehrere Details erwähnt habe. So gab er an, dass der Transport auf der Ladefläche eines Fahrzeugs, er glaube, dass es sich um einen (...) gehandelt habe, stattgefunden habe. Er sei darauf mit anderen Passagieren, teilweise versehrten Soldaten und solchen auf dem Weg in den Urlaub, eingequetscht gewesen. Die Route habe über N._______ und O._______ geführt und in H._______ habe man gestoppt (vgl. SEM-act. D41/20 F79 ff.). Indessen gab er an, keine Ahnung zu haben, wie lange die Fahrt gedauert hat (vgl. ebd. F81). Seine entsprechenden Aussagen fielen derart allgemein aus, dass sie nicht von selbst Erlebten zeugen. Aus diesem Grund musste denn auch betreffend die Aufforderung, den Transfer von G._______ nach H._______ genau zu schildern, mehrmals nachgefragt werden. 6.8 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde lassen auch die Aussagen betreffend das Verlassen des Spitals von H._______ und die daran anschliessende Ausreise über I._______ in J._______ Erlebnisnähe vermissen. So gab der Beschwerdeführer bei beiden Anhörungen auf die Aufforderung hin, seine Flucht aus dem Spital genau und detailliert zu schildern, lediglich pauschal an, er habe sich vom Spital zunächst nach I._______ begeben (vgl. SEM-act. D24/14 F57, D41/20 F89). Da seine Antwort sehr allgemein ausfiel, musste wiederum mehrmals nachgefragt werden (vgl. SEM-act. D24/14 F58, D41/20 F90 ff.). Dabei gab er an, man sei nicht so streng bewacht gewesen und habe auch in die Stadt gehen dürfen (vgl. SEM-act. D24/14 FF58). Abgesehen davon erklärte er bei der Anhörung ausdrücklich, er sei per Bus nach I._______ gefahren (vgl. SEM-act. D24/14 F58, F61), wogegen er bei der ergänzenden Anhörung angab, er habe einen "Zivilen" mit einem Auto getroffen und diesen gebeten, ihn mitzunehmen (vgl. SEM-act. D41/20 F96, F103). Diesen Widerspruch vermochte er auf Vorhalt nicht damit auszuräumen, dass er bei beiden Anhörungen den (...) Begriff (...) (das Auto) verwendet habe, welcher falsch interpretiert worden sei; er habe nicht den Bus genommen, weil er dazu einen Passierschein benötigt hätte, aber keinen solchen gehabt habe (vgl. ebd. F106). Bei der Anhörung hatte er jedoch auch zu Protokoll gegeben, er sei vor dem Kontrollposten in I._______ aus dem Bus ausgestiegen, weil er keinen Passierschein gehabt habe (vgl. SEM-act. D24/14 F58). Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen bezüglich der gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen wenig plausiblen Angaben des Beschwerdeführers zur Zivilperson, die ihn nach I._______ mitgenommen haben soll, und den diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde. 6.9 Sodann wurde von der Vorinstanz zu Recht in Zweifel gezogen, dass der Beschwerdeführer, obwohl er über Monate wegen einer schlecht heilenden Verletzung an einem oder beiden Beinen behandelt worden sein soll, unmittelbar danach die verhältnismässig lange Distanz von I._______ bis nach P._______ in J._______ zu Fuss hätte zurücklegen können. Das SEM hielt dazu weiter zutreffend fest, es biete keinen Aufschluss, dass es dem Beschwerdeführer beim Verlassen des Spitals besser gegangen sei, und auch hierzu seien dessen Aussagen nach Konfrontation allgemeingültig und oberflächlich ausgefallen (vgl. SEM-act. D41/20 F101). Dem vermag der Beschwerdeführer mit der Wiederholung seiner Aussage in der Beschwerdeschrift, er habe ein Ziel vor Augen gehabt und die Zähne zusammengebissen, nichts Überzeugendes entgegenzuhalten. 6.10 Insgesamt kann, wie ausgeführt, nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst desertiert ist. Vielmehr ist von einem Weggang unter anderen Umständen auszugehen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts aufzuzeigen, auf welche andere Weise er den Militärdienst hätte verlassen können. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Ausführungen zum Vorbringen, wonach Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft würden. 6.11 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Zum besagten Zeitpunkt erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.

7. Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer (hypothetischen) Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des Referenzurteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5). 7.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem eritreischen Militärdienst desertiert ist (vgl. E. 6.10), und andere Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich. Namentlich vermag entgegen den Ausführungen in der Beschwerde das Vorbringen, seine Ehefrau sei aufgrund seiner Desertion nach seiner Ausreise wiederholt durch die Behörden bedroht worden, ebenfalls kein Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers zu begründen, haben sich die entsprechenden Verfolgungsvorbringen von D._______ doch als unglaubhaft erwiesen, wie deren Verfahrensakten zu entnehmen ist. 7.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht.

8. Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Da der Beschwerdeführer über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt, ist über die Wegweisung nicht mehr zu befinden (vgl. E. 3).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 11.2 Nachdem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 eine amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet worden ist, ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Entschädigung an Parteien und amtliche Vertreter und Vertreterinnen (Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.3 Die amtliche Rechtsbeiständin hat keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten einschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Bei nichtanwaltlicher amtlicher Rechtsverbeiständung ist praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 150.- zugrunde zu legen (vgl. Bst. I.). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das amtliche Honorar auf pauschal Fr. 1'400.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. Dieses ist MLaw Sophia Delgado, E._______, zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der als amtlicher Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin ein Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'400.-.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer Versand: