Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2900/2016 Urteil vom 6. September 2016 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) undWegweisung;Verfügung des SEM vom 19. April 2016 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. März 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und anlässlich der Befragung zur Person vom 31. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Frage nach den Gründen für das Verlassen des Heimatstaates im Wesentlichen erklärte, dass er in Äthiopien geboren und im Jahre (...) mit der Familie freiwillig nach Eritrea umgezogen sei und dieses Land (...) wegen seiner Befürchtung, dereinst zum überlangen Militärdienst rekrutiert zu werden, präventiv verlassen habe, dass er am (...) 2006 in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, welches zwar nach kurzem abgelehnt worden sei, aber zur Ausstellung einer "Permesso soggiorno" aus humanitären Gründen - aktuell gültig bis 2019 - geführt habe, dass er im Jahre 2012 anlässlich eines Besuchsaufenthaltes im B._______ seine heutige eritreische Konkubinatspartnerin kennengelernt habe, welche er (...) 2013 anlässlich eines weiteren Besuchsaufenthaltes in der Schweiz zufällig wieder getroffen habe und die sich mit den (...) gemeinsamen Kindern (N [...]) in der Schweiz aufhalte, ohne dass sie jemals zusammen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, dass der Grund seiner (illegalen) Einreise vom 16. März 2015 in die Schweiz einzig in seinem Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben und der Verheiratung mit seiner Frau bestehe, dass er in Italien keinen Familiennachzug für seine Frau und Kinder beantragt habe, weil er dort nur über eine humanitär begründete Aufnahme verfüge, wogegen seine Frau in der Schweiz den besseren Status (Aufenthaltsbewilligung B nach Asylgewährung) habe, dass er im Übrigen gesund sei und eine (...)-Behandlung in Italien vor dem baldigen Abschluss stehe, dass er im Rahmen des ihm mündlich gewährten rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Wegweisung nach Italien in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) erklärte, eine solche Wegweisung würde "wohl gemäss Recht passieren", jedoch würde er lieber in der Schweiz bei seiner Familie bleiben, dass das Innenministerium Italiens dem SEM am (...) 2015 auf entsprechende Anfrage hin bestätigte, dass der Beschwerdeführer in Italien über eine "permit of stay for subsidiary protection", gültig bis (...) 2019, verfüge, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Juni 2015 das rechtliche Gehör zu einem beabsichtigten Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG mit Wegweisung nach Italien gewährte und ihn gleichzeitig um weiterführende Informationen betreffend seine Beziehung zu seiner angeblichen Familie und betreffend allfälliger Hinderungsgründe zur Beantragung eines Familiennachzuges in Italien aufgrund seines dortigen subsidiären Schutzes ersuchte, dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 23. Juni 2015 (und Ergänzung vom 6. Oktober 2015) dem SEM mitteilte, er habe seit dem Treffen im (...) 2013 in der Schweiz persönlich intensiven Kontakt mit seiner Familie gehabt und diesen nach seiner Rückkehr nach Italien telefonisch aufrecht erhalten, bis er nach einem Monat die Kontaktdaten seiner Freundin verloren habe, dass er seine Familie durch Vermittlung Dritter im (...) 2014 in der Schweiz wieder getroffen und seither von Italien aus regelmässig telefonischen Kontakt gehabt habe, dass er in Italien bislang kein Familienzusammenführungsgesuch gestellt habe, weil sein Aufenthaltsausweis nur drei Jahre gültig sei und die Situation dort im Vergleich zur Schweiz für Asylsuchende, Familien mit Kindern und Arbeitsuchende schwierig sei, weshalb die Familie in der Schweiz bleiben möchte, zumal nun ein DNA-Test seine Vaterschaft zu den (...) Kindern belege, inzwischen ein Kindsanerkennungsverfahren hängig sei und er Aussicht auf eine Arbeitsstelle habe, dass die italienische Migrationsbehörde mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 dem SEM auf dessen Gesuch hin die Rückübernahme des über eine "protezione internationale" und eine bis (...) 2019 gültige "permesso di soggiorno per asilo politico" verfügenden Beschwerdeführers aufgrund des betreffenden bilateralen Rückübernahmeabkommens zusicherte, dass das SEM mit Verfügung vom 19. April 2016 - eröffnet am 3. Mai 2016 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges nach Italien sowie unter Aushändigung der editionspflichtigen Akten, dass es in der Begründung festhielt, der Bundesrat habe Italien, in welchem Land der Beschwerdeführer gemäss Abklärungen des SEM als Flüchtling anerkannt sei, als sicheren Drittstaat bezeichnet und dieser Staat habe sich zur Rücknahme des Beschwerdeführers bereit erklärt, dass vorliegend aufgrund der in Italien gewährten Flüchtlingseigenschaft zwar Anzeichen für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG bestünden, für ein Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft jedoch das nach Art. 25 Abs. 2 VwVG geforderte schutzwürdige Interesse nicht vorliege, wenn bereits ein Drittstaat diesen das Non-Refoulement beinhaltenden Schutzstatus gewährt habe, weshalb die Nichteintretensvoraussetzungen erfüllt seien, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges nach Italien schliessen lassen könnten, dass angesichts der Wegweisung in einen sicheren Drittstaat das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei, dass die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegend auch vor Art. 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) standhalte, da keine tatsächliche, gelebte und gefestigte dauerhafte Beziehung zur Familie vorliege und das Verhalten des Beschwerdeführers nicht auf ein vitales Interesse an der Aufrechterhaltung einer solchen Beziehung hindeute, zumal beim zuständigen Migrationsamt bislang kein Antrag auf ein Zusammenziehen des Beschwerdeführers und seiner Familie in der Schweiz gestellt worden sei, dass am Fehlen einer tatsächlichen, dauerhaften und gelebten Beziehung auch die DNA-Bestätigung und die geltend gemachte hängige Vaterschaftsanerkennung nichts änderten und es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, den Kontakt zur Familie von Italien aus aufrechtzuerhalten, dass vorliegend das Kindeswohl nicht gegen die Zulässigkeit spreche, da die (...) Kinder in ihrem Alter nicht auf die dauerhafte Präsenz des Beschwerdeführers angewiesen seien, dass selbst unter Annahme, die Beziehung falle in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, der Vollzug der Wegweisung nach Italien gerechtfertigt und verhältnismässig wäre, da das Hauptanliegen des Beschwerdeführers nicht in der Behandlung des - bereits in Italien durchgeführten - Asylverfahrens liege, sondern in der Familienzusammenführung, dass daher die Beantragung der Familienzusammenführung und das Abwarten dieses Verfahrensausganges in Italien zumutbar erscheine, zumal es nicht Sinn und Zweck des Asylverfahrens sei, ausländerrechtliche Bestimmungen des Familiennachzugs zu umgehen, woran im Übrigen die Aussicht auf eine Festanstellung in der Schweiz nichts ändere, dass sodann weder die in Italien herrschende Situation noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dorthin sprächen, das Land insbesondere die Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU mit den dort geregelten Ansprüchen anerkannter Flüchtlinge betreffend Sozialleistungen und Zugang zu Wohnraum und medizinischer Versorgung umgesetzt habe, diese Ansprüche bei den dortigen Behörden einzufordern seien und im Übrigen private Hilfsorganisationen zur Unterstützung angerufen werden könnten, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar sei und die entsprechende Rückübernahmezustimmung Italiens vorliege, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Mai 2016 Beschwerde gegen diese Verfügung erhob und darin deren Aufhebung, die Anweisung an die Vorinstanz zum Eintreten auf das Asylgesuch sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt, dass er in der Begründung zunächst seinen in Italien erhaltenen subsidiären Schutz und seine weiteren bisherigen Ausführungen zusammenfassend bestätigt, wobei er insbesondere bekräftigt, in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt zu haben, um hier mit seiner Familie zusammenleben zu können und seine Frau zu heiraten, dass Art. 8 EMRK auch das Konkubinat schütze, er seit März 2015 mit seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern zusammenwohne, die Heirat beabsichtigt sei und der DNA-Test seine Vaterschaft zu den Kindern beweise, dass er stets - auch in der Schweiz - um das Familienleben bemüht gewesen sei und die Kinder auf ihren Vater angewiesen seien, dass in den Phasen der räumlichen Trennung regelmässiger telefonsicher Kontakt bestanden habe und der zwischenzeitliche Verlust des persönlichen Kontaktes unverschuldet erfolgt und gesamthaft von einer echten und nahen Beziehung zu seiner Familie auszugehen sei, dass eine erneute räumliche Trennung der Familie auf Dauer unzumutbar sei und ein Familiennachzug in Italien nicht in Betracht falle, weil er dort nur humanitär aufgenommen sei und bloss subsidiären Schutz geniesse, wogegen seine Familie in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung besässe, dass seine Rückführung nach Italien ein gemeinsames Familienleben in unzumutbarer Weise erschwere, da er der Möglichkeit beraubt würde, finanziell für die Familie zu sorgen, und ein Wegweisungsvollzug somit infolge der Verletzung von Art. 8 EMRK unzulässig sei, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. Mai 2016 den einstweilen legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz feststellte und mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2016 ferner das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG guthiess, jenes um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies und gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis zum 3. Juni 2016 einlud, wobei das SEM auch zur Beantwortung der Fragen ersucht wurde, ob es angesichts seiner Ausführungen in der Verfügung vorliegend von einem Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG ausgehe oder nicht, und auf welches Aktenstück beziehungsweise auf welche "Abklärungen" es sich abstütze, wenn es sachverhaltlich feststelle, der Beschwerdeführer sei in Italien als Flüchtling anerkannt worden, dass das SEM mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2016 mangels entscheidrelevanter Elemente in der Beschwerde an seinen Erwägungen vollumfänglich festhält, dass es zudem die erste Frage dahingehend beantwortete, dass der Beschwerdeführer neben dem geltend gemachten Wunsch der Familienvereinigung auch die schwierigen Lebensumstände in Italien und damit die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dorthin geltend gemacht habe, womit in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs ein Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG vorliege, dass es bezüglich der zweiten Frage ausführte, dass die italienischen Behörden dem Beschwerdeführer gemäss ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2015 (vorinstanzliches Aktenstück A23) den Aufenthaltstitel "asilo politico" erteilt hätten, was die Anerkennung als Flüchtling voraussetze, dass der Beschwerdeführer mit fristgerecht eingereichter Replik vom 29. Juni 2016 eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG und Art. 8 EMRK) durch das SEM bekräftigt, weil die Partnerin und die Kinder mit dem Asylstatus über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügten, ferner eine echte und gelebte Familienbeziehung und seit seiner Einreise ein gemeinsamer Wohnsitz bestünden, er somit Anspruch auf einen einheitlichen Rechtsstatus mit seiner Familie in der Schweiz habe und seine Überstellung nach Italien daher unzulässig sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5) und sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vor-instanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass nach der Legaldefinition von Art. 18 AsylG ein Asylgesuch dann vorliegt, wenn eine Person mit irgendeiner Äusserung zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung (im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs) nachsucht, dass der Beschwerdeführer zwar wiederholt und übereinstimmend erklärt hat, einzig zum Zwecke des Zusammenlebens mit seiner Familie und der Verheiratung mit seiner Partnerin ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt zu haben und dies auch in seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt, dass jedoch angesichts der zu stützenden Auffassung des SEM in seiner Vernehmlassung vorliegend von der Qualität eines Asylgesuchs auszugehen ist, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass der Bundesrat Italien am 14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet hat, der Beschwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz dort unbestrittenermassen rechtmässig mit einer aktuell bis 2019 gültigen Aufenthaltsbewilligung aufgehalten hat, womit er nach seiner Rückkehr dorthin angesichts der von den italienischen Behörden erteilten Rückübernahmezusicherung über einen gültigen Aufenthaltsstatus verfügt, dass sachverhaltlich für das Bundesverwaltungsgericht zunächst nicht feststand, welcher Art und Festigkeit diese italienische Aufenthaltsberechtigung ist und ob der Beschwerdeführer dort als Flüchtling anerkannt ist, dass die Aktenlage bezüglich dieser entscheidrelevanten Sachverhaltselemente widersprüchlich ist, zumal zwar aus dem in der Vernehmlassung erwähnten Aktenstück A23 (inhaltlich identisch mit der zur Edition freigegebenen anonymisierten Fassung von A24) der mit "asilo politico" bezeichnete Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Italien hervorgeht, welcher tatsächlich die Anerkennung als Flüchtling voraussetzt, wogegen aber die Akten kein Dokument enthalten, das explizit die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling in Italien belegt, letzterer stets und übereinstimmend von einer aus humanitären Gründen erhaltenen blossen "protezione sussidiaria" sprach, die Aktenstücke A4 (Kopie Ausweis "prot. sussidiaria") sowie A12 beziehungsweise A13 (Auskunft des italienischen Innenministeriums vom [...] 2015) diesen reduzierten Schutzstatus bestätigen, und teilweise selbst das SEM von einer blossen "protezione sussidiaria" auszugehen schien (vgl. A17 und A21), dass aber der Beschwerdeführer die im Vernehmlassungsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht explizit aufgeworfene und vom SEM klar beantwortete Frage nach dessen Status in Italien trotz Wahrnehmung des Replikrechts nicht kommentiert und insbesondere seinen dortigen Flüchtlings- und Asylstatus nicht bestreitet, weshalb - in Übereinstimmung mit dem SEM - sachverhaltlich von der Flüchtlingsanerkennung und vom Asyl des Beschwerdeführers in Italien und dessen somit gefestigtem Schutz- und Aufenthaltsstatus einer "protezione internationale" auszugehen ist, dass gemäss konstanter Praxis in der Schweiz grundsätzlich keine zusätzliche Anerkennung als Flüchtling und keine Asylgewährung erfolgt für Personen, die bereits in einem sicheren Drittstaat als Flüchtling anerkannt worden sind, sich vor der Reise in die Schweiz dort aufgehalten haben und dorthin zurückkehren können (vgl. BVGE 2010/56 E. 3-6 und beispielhaft die weiteren Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2623/2015 vom 6. Mai 2015 [S. 8 f.] oder E-2743/2014 vom 10. Juni 2014 [S. 6 f.]), dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht und mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und dies auf Beschwerdestufe substanziell auch nicht bestritten wird, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG) und vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der genannten massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen und unter Verweis auf die betreffenden Ausführungen gemäss angefochtener Verfügung zulässig ist, zumal der Beschwerdeführer mit Bezug auf Italien bislang nie eine Gefährdungssituation in irgendeiner Form geltend gemacht hat und mit seiner Flüchtlingseigenschaft vor einem Refoulement durch Italien geschützt ist, dass er seine anderslautende Auffassung betreffend die Zulässigkeitsfrage im Wesentlichen auf seinen behauptungsgemässen Anspruch auf Achtung des Familienlebens (vgl. insb. Art. 8 EMRK) stützt, dass dieser Auffassung jedoch unter integralem Hinweis auf die betreffenden, oben zusammenfassend wiedergegebenen Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung nicht gefolgt werden kann und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Sichtweise führt, dass insbesondere die verschiedenen Versuche, die Dauerhaftigkeit, Gelebtheit und Intensität der Familienbeziehung glaubhaft zu machen, scheitern und auch kein Anlass besteht, auf die reine biologische Vaterschaft zu den gemeinsamen Kindern - eine zivilrechtliche liegt bislang nicht vor - abzustellen, dass dabei das vorinstanzlich erkannte, über mehrere und längere Zeitphasen auszumachende Desinteresse des Beschwerdeführers an einem gemeinsamen Familienleben - und scheinbar ebenso an einer Heirat - zu bestätigen ist, dass der offizielle, dem Beschwerdeführer zugeteilte Aufenthaltsort mit der von ihm angegebenen Postadresse identisch ist und es ihm mit der kaum substanziierten und gänzlich unbelegten Behauptung in seiner Replik, er lebe seit seiner Einreise in der Wohnung der Angehörigen, nicht gelingt, eine dauerhafte (und eheähnliche) Lebensgemeinschaft glaubhaft zu machen, dass unbesehen dessen das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht grundsätzlich abspricht, sondern ihn beziehungsweise seine Partnerin auf den ordentlichen ausländerrechtlichen Weg zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs (Familiennachzugsverfahren) verweist (vgl. ebenso die Urteile E-2623/2015 vom 6. Mai 2015 [S. 11] und E-321/2015 vom 21. Januar 2015 [E. 7.4]), dessen Begehung - ob in Italien durch den Beschwerdeführer oder in der Schweiz durch die restlichen Familienmitglieder - durchaus zumutbar scheint, dass im Übrigen vorliegend ebenso das Wohl der (nicht verfahrensbeteiligten) Kinder vom SEM zurecht in die Prüfung der Vollzugsvoraussetzungen miteinbezogen und zutreffend gewürdigt wurde, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien schliesslich auch zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG ist, wobei wiederum auf die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen und mit Nachdruck die Irrelevanz von Erwerbsaussichten (in Italien oder der Schweiz) zu stützen ist, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Urs David Versand: