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E-321/2015

E-321/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juli 2014 um Asyl in der Schweiz nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass er am 1. Dezember 2009 bereits in Italien um Asyl nachgesucht hatte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) gewährte die Vor-instanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung in Italien. Indes lebe seine Ehefrau, mit welcher er nach Brauch verheiratet sei, hier in der Schweiz. Er wolle mit ihr zusammen leben. B. Abklärungen bei den italienischen Behörden durch die Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde. Mit Schreiben vom 12. August 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, da er in Italien als Flüchtling anerkannt sei, sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar. Das Asylverfahren werde deshalb in der Schweiz behandelt. Aufgrund der sich präsentierenden Sachlage werde beabsichtigt, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Dazu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. C. In seinen Stellungnahmen vom 22. und 25. August 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit 2007 nach Brauch verheiratet. Seine Ehefrau verfüge über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. D. Am 27. August 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 25. September 2014 entsprachen die italienischen Behörden dem Ersuchen. E. Mit Schreiben vom 4. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine kirchliche Heiratsbestätigung zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 - eröffnet am 7. Januar 2015 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm Einsicht in die Asylakten seiner Ehefrau zu gewähren und ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen. Die Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig sei. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei ihm die unterzeichnende Juristin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Keinen Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht die Unangemessenheit dar (Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).

E. 3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

E. 4 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, einerseits handle es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat, andererseits sei der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden und die zuständigen Behörden hätten der Rückübernahme zugestimmt. Bei dieser Sachlage könne der Beschwerdeführer den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nicht erbringen.

E. 5.1 In der Rechtmitteleingabe wird vorab eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts gerügt. Die Vorinstanz lasse in der angefochtenen Verfügung durchblicken, dass sie an der in der Vergangenheit gelebten Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zweifle. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung zu seiner Ehefrau geführt hat, offen gelassen. Daraus lassen sich indes noch keine Zweifel an der Beziehung ableiten. Entsprechend hat die Vorinstanz denn auch weder die Akten der Ehefrau zum Verfahren des Beschwerdeführers beigezogen noch hat sie die angefochtene Verfügung auf Aussagen der Ehefrau anlässlich der Befragungen abgestützt. Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz denn auch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten der Ehefrau zu gewähren. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Folglich besteht auch keine Veranlassung zur Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 5.2 Dass es sich bei Italien um einen verfolgungssicheren Drittstaat handelt, in welchem der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, wird in der Rechtsmitteleingabe zu Recht nicht in Frage gestellt. Die Vorinstanz ist daher mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).

E. 7.1 Zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne sich nur auf Art. 8 EMRK berufen, wer ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, namentlich das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz habe. Solches habe die Ehefrau nicht. Nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) könnten vorläufig Aufgenommene frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme ein Gesuch um Familiennachzug stellen. Der Beschwerdeführer habe demnach den Familiennachzug in Italien abzuwarten. Allenfalls könne er auch dort ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau stellen.

E. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne, dass ein völkerrechtlich begründeter Anspruch auf Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung eine Berufung auf die Verfassungsrechte und Art. 8 EMRK zulasse. Die Anwesenheit von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen sei auf Dauer angelegt. Aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft erwachse ihnen ein hinreichend stabiler Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz.

E. 7.3 Art. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, enthält indes kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer selbst kann sich nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen, da er ohne Aufenthaltstitel und illegal in die Schweiz eingereist ist. Seine Ehefrau hält sich seit dem 25. Juni 2012 hier auf und wurde als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Flüchtlinge, die kein Asyl erhalten, lediglich einen dauerhaften Anspruch auf Nichtrückschiebung haben. Weitergehendes regelt das Völkerrecht nicht, namentlich nicht den sich daraus ergebenden Aufenthaltstitel. Dieser beurteilt sich einzig nach dem schweizerischen Ausländerrecht. Demnach werden Flüchtlinge, die kein Asyl erhalten, vorläufig aufgenommen (Art. 83 Abs. 8 AuG). Die vorläufige Aufnahme bildet indes keine Aufenthaltsbewilligung, sondern einen vor-übergehenden Status, solange der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar ist (BGE 137 II 305 E. 3.1; BGE 138 I 246 E. 2.3). Als vorläufig aufgenommener Flüchtling verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers somit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung. Wer über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, kann ein solches grundsätzlich auch nicht einem Dritten verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion stünde (BGE 130 II 281 E. 3.1). Der Beschwerdeführer kann somit keinen grundsätzlichen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten, welcher der Wegweisungsverfügung entgegensteht (BGE 126 II 335 E. 2c, aa). Bei dieser Sachlage braucht nicht näher überprüft zu werden, ob vorliegend von einer nahen, echten und gelebten Familienbeziehung auszugehen ist. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist nicht weiter einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe im Rückübernahmeersuchen unterlassen, seine Ehefrau zu erwähnen, bestand dazu offensichtlich keine Veranlassung. Es bestand und besteht kein Anknüpfungspunkt im Sinne eines bisherigen Aufenthalts der Ehefrau des Beschwerdeführers in Italien. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann indes der Beschwerdeführer als in Italien anerkannter Flüchtling nach erfolgter Rückkehr allenfalls ein Gesuch um Familiennachzug an die italienischen Behörden unter Hinweis auf Art. 8 EMRK stellen (BVGE 2012/4 E. 4.4.4). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. Weitergehend äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weder zur Zumutbarkeit noch zur Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 8 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung nicht stattzugeben ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-321/2015 Urteil vom 21. Januar 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, Rechtsanwältin, (...) , Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juli 2014 um Asyl in der Schweiz nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank ergab, dass er am 1. Dezember 2009 bereits in Italien um Asyl nachgesucht hatte. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) gewährte die Vor-instanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er verfüge über eine Aufenthaltsbewilligung in Italien. Indes lebe seine Ehefrau, mit welcher er nach Brauch verheiratet sei, hier in der Schweiz. Er wolle mit ihr zusammen leben. B. Abklärungen bei den italienischen Behörden durch die Vorinstanz ergaben, dass der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt wurde. Mit Schreiben vom 12. August 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, da er in Italien als Flüchtling anerkannt sei, sei die Dublin-Verordnung nicht anwendbar. Das Asylverfahren werde deshalb in der Schweiz behandelt. Aufgrund der sich präsentierenden Sachlage werde beabsichtigt, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht einzutreten. Dazu gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. C. In seinen Stellungnahmen vom 22. und 25. August 2014 machte der Beschwerdeführer geltend, er sei seit 2007 nach Brauch verheiratet. Seine Ehefrau verfüge über eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz. D. Am 27. August 2014 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf das Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 25. September 2014 entsprachen die italienischen Behörden dem Ersuchen. E. Mit Schreiben vom 4. November 2014 reichte der Beschwerdeführer eine kirchliche Heiratsbestätigung zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 - eröffnet am 7. Januar 2015 - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Sodann händigte es dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. G. Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihm Einsicht in die Asylakten seiner Ehefrau zu gewähren und ihm eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme anzusetzen. Die Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig sei. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei ihm die unterzeichnende Juristin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Keinen Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht die Unangemessenheit dar (Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.). 3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

4. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, einerseits handle es sich bei Italien um einen sicheren Drittstaat, andererseits sei der Beschwerdeführer in Italien als Flüchtling anerkannt worden und die zuständigen Behörden hätten der Rückübernahme zugestimmt. Bei dieser Sachlage könne der Beschwerdeführer den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nicht erbringen. 5. 5.1 In der Rechtmitteleingabe wird vorab eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts gerügt. Die Vorinstanz lasse in der angefochtenen Verfügung durchblicken, dass sie an der in der Vergangenheit gelebten Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zweifle. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Frage, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung zu seiner Ehefrau geführt hat, offen gelassen. Daraus lassen sich indes noch keine Zweifel an der Beziehung ableiten. Entsprechend hat die Vorinstanz denn auch weder die Akten der Ehefrau zum Verfahren des Beschwerdeführers beigezogen noch hat sie die angefochtene Verfügung auf Aussagen der Ehefrau anlässlich der Befragungen abgestützt. Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz denn auch nicht gehalten, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akten der Ehefrau zu gewähren. Die Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Folglich besteht auch keine Veranlassung zur Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Der Antrag ist abzuweisen. 5.2 Dass es sich bei Italien um einen verfolgungssicheren Drittstaat handelt, in welchem der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, wird in der Rechtsmitteleingabe zu Recht nicht in Frage gestellt. Die Vorinstanz ist daher mit zutreffender Begründung auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20). 7. 7.1 Zur Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung führt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne sich nur auf Art. 8 EMRK berufen, wer ein gefestigtes Anwesenheitsrecht, namentlich das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz habe. Solches habe die Ehefrau nicht. Nach Art. 85 Abs. 7 AuG (SR 142.20) könnten vorläufig Aufgenommene frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme ein Gesuch um Familiennachzug stellen. Der Beschwerdeführer habe demnach den Familiennachzug in Italien abzuwarten. Allenfalls könne er auch dort ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau stellen. 7.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, die Vorinstanz verkenne, dass ein völkerrechtlich begründeter Anspruch auf Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung eine Berufung auf die Verfassungsrechte und Art. 8 EMRK zulasse. Die Anwesenheit von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen sei auf Dauer angelegt. Aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft erwachse ihnen ein hinreichend stabiler Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. 7.3 Art. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, enthält indes kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Es kann aber das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzen, wenn einem Ausländer, dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1). 7.4 Der Beschwerdeführer selbst kann sich nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen, da er ohne Aufenthaltstitel und illegal in die Schweiz eingereist ist. Seine Ehefrau hält sich seit dem 25. Juni 2012 hier auf und wurde als Flüchtling vorläufig aufgenommen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Flüchtlinge, die kein Asyl erhalten, lediglich einen dauerhaften Anspruch auf Nichtrückschiebung haben. Weitergehendes regelt das Völkerrecht nicht, namentlich nicht den sich daraus ergebenden Aufenthaltstitel. Dieser beurteilt sich einzig nach dem schweizerischen Ausländerrecht. Demnach werden Flüchtlinge, die kein Asyl erhalten, vorläufig aufgenommen (Art. 83 Abs. 8 AuG). Die vorläufige Aufnahme bildet indes keine Aufenthaltsbewilligung, sondern einen vor-übergehenden Status, solange der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar ist (BGE 137 II 305 E. 3.1; BGE 138 I 246 E. 2.3). Als vorläufig aufgenommener Flüchtling verfügt die Ehefrau des Beschwerdeführers somit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung. Wer über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, kann ein solches grundsätzlich auch nicht einem Dritten verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion stünde (BGE 130 II 281 E. 3.1). Der Beschwerdeführer kann somit keinen grundsätzlichen Anspruch aus Art. 8 EMRK ableiten, welcher der Wegweisungsverfügung entgegensteht (BGE 126 II 335 E. 2c, aa). Bei dieser Sachlage braucht nicht näher überprüft zu werden, ob vorliegend von einer nahen, echten und gelebten Familienbeziehung auszugehen ist. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist nicht weiter einzugehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe im Rückübernahmeersuchen unterlassen, seine Ehefrau zu erwähnen, bestand dazu offensichtlich keine Veranlassung. Es bestand und besteht kein Anknüpfungspunkt im Sinne eines bisherigen Aufenthalts der Ehefrau des Beschwerdeführers in Italien. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann indes der Beschwerdeführer als in Italien anerkannter Flüchtling nach erfolgter Rückkehr allenfalls ein Gesuch um Familiennachzug an die italienischen Behörden unter Hinweis auf Art. 8 EMRK stellen (BVGE 2012/4 E. 4.4.4). Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. Weitergehend äussert sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weder zur Zumutbarkeit noch zur Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem Urteil wird das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: