Asyl (ohne Wegweisung)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E. 3 In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1461/2015 Urteil vom 27. März 2015 Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 9. Februar 2015 - eröffnet am 10. Februar 2015 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 13. Februar 2012 ablehnte, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei bezüglich der Ziffern 1 und 2 des Dispositivs aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei er in die Flüchtlingseigenschaft seiner Konkubinatspartnerin einzubeziehen und wegen unzulässigen Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass das Verneinen der originären Flüchtlingseigenschaft vom Beschwerdeführer nicht bestritten und die Anfechtung ausdrücklich auf die Frage des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft beschränkt wird, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die Wegweisungsvollzugshindernisse nach Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20) alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb auf den Eventualantrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs - sollte er zur Behandlung kommen - nicht eingetreten werden könnte, da der Beschwerdeführer diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 25 Abs. 2 VwVG), dass damit lediglich der Hauptantrag auf Aufhebung der Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass nach Gesetz und langjähriger Praxis in der Schweiz lebende Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge erkannt werden und den gleichen Aufenthaltsstatus erhalten, den die ableitende Person inne hat (d.h. Asyl oder vorläufige Aufnahme), wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5 f.; vgl. auch unter vielen: Urteil des BVGer D-5570/2014 vom 8. Oktober 2014), dass in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen den Ehegatten gleichgestellt sind (Art. 1 Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311), dass ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten, einer eingetragenen Partnerin oder eines eingetragenen Partners, einer Konkubinatspartnerin oder eines Konkubinatspartners oder eines Elternteils nach Art. 51 Abs. 1 AsylG erst erfolgt, wenn in Anwendung von Art. 5 festgestellt worden ist, dass die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht gestützt auf Art. 3 AsylG in der eigenen Person erfüllt (vgl. Art. 37 AsylV 1), dass das SEM seinen abweisenden Entscheid allein mit der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers begründete, somit Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich die Prüfung der originären Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG war, dass der Antrag auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Asylgewährung) der vorinstanzlichen Verfügung damit begründet wird, dass das SEM, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen des "Familienasyls" gemäss Art. 51 AsylG gegeben und dem SEM bekannt gewesen seien, sich in keiner Weise mit dem Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Konkubinatspartnerin auseinandergesetzt und damit seine Begründungspflicht beziehungsweise das rechtliche Gehör in erheblicher Weise verletzt habe, dass die Vorinstanz bei der zweiten Anhörung vom 4. Dezember 2014 den Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Verhältnis zu seiner Partnerin und Mutter seiner Tochter befragte, dass er dabei aussagte, er und die Kindsmutter würden zwar offiziell nicht zusammen leben, er verbringe indes die meiste Zeit (vier bis fünf Tage in der Woche) bei ihr und dem gemeinsamen Kind, und sie hätten die Absicht zu heiraten, dass die Vorinstanz vom Status der Partnerin und des gemeinsamen Kindes als Flüchtlinge mit vorläufiger Aufnahme Kenntnis hatte (N [...]: Verfügungen des BFM vom 6. Juli 2009 und 14. Dezember 2012; Urteil E-5045/2009 des BVGer vom 29. November 2012), dass es sich trotz des unterschiedlichen Wohnsitzes um eine eheähnliche Beziehung und ein intaktes Familienverhältnis handeln dürfte, dass das SEM vor diesem Hintergrund gestützt auf den im erstinstanzlichen Verfahren uneingeschränkt geltenden Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gehalten gewesen wäre, den Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Konkubinatspartnerin und seines Kindes gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG zu prüfen, nachdem es festgestellt hatte, dass er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der eigenen Asylvorbringen nicht erfüllt, dass somit angesichts der dem SEM bekannten Tatsachen des unbestritten bestehenden Konkubinatsverhältnisses, des im Jahre (...) gezeugten Kindes und der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kindesmutter und des Kindes das SEM Bundesrecht verletzte, indem es die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers unter dem Aspekt von Art. 51 AsylG gänzlich unterlassen hat, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2015 allerdings nicht im beantragten Umfang (Dispositivziffern 1 und 2), sondern, da eine abgeleitete Asylerteilung wegen des minderen Status der ableitenden Personen ausscheidet, nur bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositivziffer 1) aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, welche über das Asylgesuch unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Art. 51 AsylG zu befinden hat, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren als je hälftig zu gewichten ist, jedoch keine Kosten zu erheben sind, da das Gesuch des nachgewiesenermassen mittellosen Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der nicht chancenlosen Beschwerde gutzuheissen ist, dass ganz oder teilweise obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem vor dem Gericht nicht vertretenen Beschwerdeführer keine Vertretungskosten erwachsen sind und auch sonst keine verhältnismässig hohe Kosten entstanden sein dürften, weshalb ihm trotz seines teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 1 der Verfügung des SEM vom 9. Februar 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Tu-Binh Tschan Versand: