Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am 2. Februar 2006 illegal in die Schweiz ein und suchte am 6. Februar 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 27. Februar 2006 wurde sie zu ihren Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen erfolgte am 12. Juli 2006 durch den zuständigen Kanton. B. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihres Asylgesuches aus, sie sei in C._______ (Äthiopien) als Kind eines eritreischen Vaters und einer äthiopischen Mutter im Jahr 1985 zur Welt gekommen und habe an diesem Grenzort mit ihren Eltern bis zu ihrem fünfzehnten Lebensjahr gelebt. Mitte Januar 2000 seien ihr Vater und sie von äthiopischen Behörden ohne Vorwarnung nach Eritrea ausgeschafft worden. Die eritreischen Behörden hätten sie bei der Einreise zwar registriert, aber einen Ausweis habe sie (die Beschwerdeführerin) nicht erhalten. Mit ihrem Vater sei sie sodann nach Tesseney zu entfernten Verwandten väterlicherseits gegangen, wo sie für zirka zwei Monate gelebt habe. Ihr Vater sei bereits ungefähr nach einer Woche verschwunden. Im März 2000 seien in Tesseney viele Jugendliche zwangsrekrutiert worden. Bei einer Hausdurchsuchung sei sie eines vormittags von Beamten abgeholt und in einem Militärauto in ein Lager gebracht worden. Da sie sich aber geweigert habe, in dieses Camp zu gehen, sei sie auf den Polizeiposten gebracht und dort zwei Monate in Haft genommen worden. Sie habe keinen Identitätsausweis bei sich gehabt, mit dem sie ihre Minderjährigkeit und Herkunft hätte bestätigen können. Auch habe sie keine Auskunft über ihren Vater geben können. Die ersten drei Wochen der Haft sei sie täglich in einem kleinen Büro verhört und der Spionage bezichtigt worden. Dabei seien ihr die Arme hinter dem Rücken fest zusammengeschnürt worden - die daraus hervorgegangenen Narben seien noch heute sichtbar. Ansonsten sei sie nicht schlecht behandelt worden. Im Mai 2000 hätten äthiopische Truppen Tesseney unter ihre Kontrolle gebracht, was zur Folge gehabt habe, dass ausserhalb des Gefängnisses ein Chaos geherrscht habe, und die Zellen nicht mehr bewacht worden seien. Zwei eritreische Gefangene hätten ihr zur Flucht verholfen; diese hätten gesehen, wie sie gefesselt worden sei und gelitten habe. Mit den Fluchtgefährten sei sie dann weiter in den Sudan geflohen, wo sie in Khartum im Stadtviertel D._______ bei Bekannten von ihnen bis im Jahr 2004 gewohnt habe. Als sie dann ihren Konkubinatspartner kennengelernt habe, sei sie zu ihm ins Stadtviertel E._______ gezogen. Sie habe sich im Sudan illegal aufgehalten. Finanziell seien sie (die Beschwerdeführerin und der Konkubinatspartner) von der Familie ihres Partners unterstützt worden und hätten mit deren Hilfe einen Schlepper bezahlen können, der ihnen Pässe und den Flug über Ägypten in die Schweiz organisiert habe. Am 2. Februar 2006 seien sie aus dem Sudan ausgereist. Ihr Konkubinatspartner (N [...]) habe bereits in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Sie sei im sechsten Monat schwanger. Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsausweise zu den Akten. Sie gab an, eine Mitgliedskarte von der Oppositionspartei "(...)" im Sudan zu haben, die sie bei Bekannten gelassen habe. Sie sei politisch aber nicht aktiv gewesen und habe auch keine Mitgliederbeiträge bezahlen müssen. Am 9. November 2006 reichte sie eine Mitgliedkarte der (...), ausgestellt am 23. November 2004 zu den Akten. C. Am 17. November 2006 kam der Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt. D. Das BFM lehnte die Asylgesuche von der Beschwerdeführerin und von ihrem Sohn vom 6. Februar 2006 mit Verfügung vom 6. Juli 2009 - eröffnet am 9. Juli 2009 - ab, verneinte deren Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung stellte das BFM fest, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. August 2009 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die finanzielle Bedürftigkeit belegte sie mit einer Bestätigung der zuständigen Institution vom 6. August 2009. F. Mit Verfügung vom 14. August 2009 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die Beschwerdeführerin reichte beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Schreiben ein, mit der Frage nach dem Stand des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht nahm jeweils dazu Stellung. Die letzte Anfrage ging am 2. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Rechtsmitteleingabe die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das BFM gelangt zur Auffassung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhält, so dass eine Prüfung der Vorbringen auf deren Asylrelevanz nicht vorzunehmen sei. Dazu führt es aus, die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie zwangsrekrutiert worden sei, gehe mit Unstimmigkeiten einher und widerspreche insofern den gesicherten Erkenntnissen des BFM, als dass Personen in diesem Alter noch nicht der Rekrutierungspflicht unterstünden. Die im Zusammenhang mit der Zwangsrekrutierung vorgebrachten Beschuldigung der eritreischen Behörden, sie sei eine Spionin, erscheine angesichts ihrer Minderjährigkeit und des Umstands, dass sie politisch nicht aktiv gewesen sei, nicht nachvollziehbar und widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und der Logik des Handelns.
E. 5.2 Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift mit Verweis auf die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und auf diverse Berichte aus, die geschilderte Deportation entspreche sehr wohl den damaligen Begebenheiten. Auch die vorgebrachte Zwangsrekrutierung beziehungsweise Inhaftnahme decke sich mit den Erkenntnissen der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3. Zudem könne sie detaillierte Angaben zur Ausstattung der Gefängniszelle, zum Tagesablauf und der erhaltenen Nahrung machen. Es sei ferner festzustellen, dass sie bei ihrer Darlegung auch emotional reagiert habe, was als Indiz dafür zu werten sei, dass sie das Erzählte tatsächlich erlebt habe. Überdies lasse sich ihr Sachvortrag (Fesselungen, die Spionagevorwürfe und die willkürliche Behandlung von Militärdienstverweigerern) durch Berichte von humanitären Organisationen bestätigen. Ihre Vorbringen seien als ausreichend substantiiert und detailliert einzuschätzen, da zu berücksichtigen sei, dass sie im Zeitpunkt der Geschehnisse in Eritrea minderjährig gewesen sei und bis zur Befragung bei der Vorinstanz sechs Jahre vergangen seien. Die körperlichen Folgen, wie ihrer Narben an den Handgelenken, sprächen auch für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, und die Schilderungen würden mit dem tatsächlichen Kriegsverlauf (extensive Zwangsrekrutierung im März 2000, Eroberung von Tesseney durch äthiopische Truppen im Mai 2000, Beendigung des Konflikts im Juni 2000) übereinstimmen. Aus dem Vorgenannten ergebe sich, dass sie vor ihrer Ausreise in konkretem Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden gestanden habe und in Eritrea wegen Militärdienstverweigerung einer übermässigen Bestrafung ausgesetzt wäre. Es sei ihr deshalb die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl in der Schweiz zu gewähren.
E. 6.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sind von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Person mit einer Staatsangehörigkeit, die in einem Drittstaat Verfolgung erlitten oder zu befürchten hat, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen kann (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 34 f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 90).
E. 6.2 Es ist folglich vorab zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin aufweist beziehungsweise, welches der beiden Länder (Äthiopien oder Eritrea) ihr Heimatstaat ist.
E. 6.2.1 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise zu den Akten gegeben. Soweit sie vorbringt, sie sei im Januar 2000 mit ihrem eritreisch-stämmigen Vater zusammen von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert und dort registriert worden, gilt der Sachvortrag als glaubhaft. Aus der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung geht denn auch nicht explizit hervor, dass die geltend gemachte Deportation als unglaubhaft oder tatsachenwidrig beurteilt würde. Das BFM führt lediglich aus, dass die Darstellung der Zwangsrekrutierung mit Unstimmigkeiten einhergehe und soweit seinen gesicherten Erkenntnissen widerspreche, als dass Minderjährige in Eritrea nicht der Rekrutierungspflicht unterstünden (vgl. angefochtene Verfügung S. 2). Insoweit sind diese Ausführungen für die Prüfung des Heimatstaates der Beschwerdeführerin nicht von Belang. Wesentlich erscheint jedoch, dass ihren Angaben zufolge der Vater der Beschwerdeführerin eritreischer Herkunft ist und nach der Deportation in Eritrea registriert worden ist; daraus ergibt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass der Vater in Eritrea als eritreischer Staatsangehöriger galt. Wie aus der nachfolgend erwähnten eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung hervorgeht, gilt auch die Beschwerdeführerin als eritreische Staatsangehörige. Dieser Verordnung zufolge erwirbt jede Person mit einem eritreischen Elternteil die eritreische Staatsangehörigkeit durch Geburt (Gazette of Eritrean Laws, Ziffer 2 Art. 1 Eritrean Nationality Proclamation [No. 21/1992]: "Any person born to a father or a mother of Eritrean origin in Eritrea or abroad is an Eritrean national by birth"). Ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer äthiopischen Mutter auch über einen Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit verfügt, kann vorliegend offengelassen werden, da ihre eritreische Staatsangehörigkeit - zwar nicht belegt, indessen aber aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und gestützt auf die eritreische Staatsangehörigkeitsverordnung als überwiegend glaubhaft beurteilt werden muss.
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in einem Zwischenergebnis fest, dass die Beschwerdeführerin als eritreische Staatsangehörige gilt. Die flüchtlingsrechtliche Relevanz der durch Äthiopien verursachten Deportation ist deshalb nicht weiter zu prüfen. Hingegen stellt sich die Frage, ob die vorgetragenen Ereignisse in Eritrea als glaubhaft und asylrelevant zu qualifizieren sind.
E. 6.3.1 Diese sind - soweit sie die vorgebrachte Zwangsrekrutierung, Haft und Flucht umfassen - mit der Vorinstanz im Ergebnis einhergehend als unglaubhaft zu beurteilen. Bezüglich der Verneinung von zwangsrekrutierten Minderjährigen teilt das Bundesverwaltungsgericht indessen die vorinstanzliche Auffassung nicht. Trotz der festgesetzten Militärdienstpflicht von Personen im Alter von achtzehn bis fünfundvierzig Jahren ist angesichts des teilweise willkürlich agierenden repressiven Regimes nicht auszuschliessen, dass auch Minderjährige in den Militärdienst eingezogen werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). In casu wirken die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Zwangsrekrutierung, Haft und Flucht jedoch konstruiert und lassen eine gewisse Logik und Schlüssigkeit der Handlungen vermissen. Insbesondere erstaunt vor dem Hintergrund der kriegerischen Geschehnisse, dass die Sicherheitsleute bzw. die eritreischen Polizisten das Verhalten der Beschwerdeführerin, wonach sie sich geweigert habe ins Camp zu gehen, akzeptiert hätten und den Aufwand auf sich genommen hätten, sie während dreier Wochen täglich zu fesseln und über den Aufenthalt ihres Vaters und ihre Herkunft zu befragen, obwohl sie offenkundig keine diesbezüglichen Angaben habe machen können. Ein solches Vorgehen der Polizeibehörden entbehrt jeglicher Logik. Vielmehr dürfte aus deren Sicht der schnellstmögliche Einsatz einer jeden zwangsrekrutierten Person im Vordergrund gestanden haben und vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sie auch zwangsweise im Militärausbildungscamp hätte gehalten werden können. Einmal rekrutiert ist kaum vorstellbar, dass ihre Herkunft oder Minderjährigkeit von derart zentraler Bedeutung gewesen wäre, als dass sie täglich verhört worden wäre. Die Angaben, wonach sie jeweils nur während der Befragungen gefesselt worden sei, welche in einem kleinen Büro - also ausser Blickweite anderer Mitgefangener - stattgefunden hätten (vgl. A20 S. 12), sind mit denjenigen Aussagen, wonach die Fluchtgefährten ihr geholfen hätten, weil sie gesehen hätten, wie sie gefesselt worden sei (vgl. A20 S. 13), nicht in Einklang zu bringen. Die von ihr geschilderte Behandlung durch den Behördenfunktionär erscheint angesichts des eritreischen repressiven Regimes und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin der Spionage beschuldigt worden sein soll, milde ausgefallen zu sein, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen wenig glaubhaft erscheinen (vgl. A20 S. 12). Insgesamt wirken die Schilderungen - wie soeben dargelegt - konstruiert und vermögen kein nachvollziehbares Bild zu zeichnen, um in sich als schlüssig bezeichnet werden zu können (vgl. A20 S. 12 ff). Teilweise erscheinen sie auch unsubstantiiert. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Realitätsmerkmale (Emotionen, Narben an den Handgelenken) werden nicht in Abrede gestellt, doch vermögen sie in dem von ihr geltend gemachten Zusammenhang nicht zu überzeugen.
E. 6.3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestandenen Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihr folglich zu Recht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asyl aufgrund von Vorfluchtgründen verweigert. Der Sohn hat angesichts seiner Geburt in der Schweiz keine eigenen Vorfluchtgründe.
E. 6.3.3 Ob der am 28. September 2012 vom Parlament im Rahmen eines dringlichen Bundesbeschlusses erlassene und am darauffolgenden Tag (29. September 2012) in Kraft getretene Art. 3 Abs. 3 AsylG, "keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", auf das vorliegende Verfahren anzuwenden wäre, kann offen bleiben, da sich die die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erweisen.
E. 6.4 Es bleibt von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E. 6.4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; D-3892/2008 E.5.3.3).
E. 6.4.2 Die Beschwerdeführerin hat keine Identitätsausweise und gibt in Bezug auf ihre Ausreise aus ihrem Heimatstaat an, sie sei illegal ausgereist. Gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu D-3892/2008 E.5.3.3) ergibt sich trotz wenig verfügbaren, zuverlässigen und unabhängigen Quellen aber wegen der bekannten Willkür der Behörden ein einheitliches Bild in Bezug auf die mit der illegalen Ausreise zu erwartenden Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden.
E. 6.4.3 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise fünfzehn jährig gewesen war, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sie ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Die Beschwerdeführerin hat angesichts der oben genannten Umstände begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sie erfüllt demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf die illegale Ausreise aus Eritrea zurückzuführen ist, ist ihr in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit - die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend - zu bestätigen ist.
E. 6.4.4 Der in der Schweiz geborene Sohn der Beschwerdeführerin wird im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG in deren Flüchtlingseigenschaft einbezogen, zumal keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die dagegen sprechen würden (Art. 51 Abs. 3 in fine AsylG).
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 7.3 Die Beschwerdeführenden unterstehen als Flüchtlinge dem Schutz des Rückschiebungsverbotes nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 5 AsylG und können sich grundsätzlich auf die weiteren Garantien der Flüchtlingskonvention berufen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (E 6.4.3.) erweist sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig.
E. 7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als dass die Dispositivziffern 1 und 4 aufzuheben sind und das Bundesamt anzuweisen ist, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 54 AsylG anzuerkennen, ihr Kind im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und beide wegen Unzulässigkeit vorläufig aufzunehmen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.-der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit verfahrensleitender Verfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der mit Bestätigung vom 6. August 2009 belegten prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen.
E. 8.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin schliesslich keine (reduzierte) Parteientschädigung auszurichten, da sie im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert hat und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihr selber durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 wird, soweit die Dispositivziffern 1 und 4 betreffend, aufgehoben und das Bundesamt angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind als Flüchtlinge anzuerkennen und folglich die bereits bestehende vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit neu wegen Unzulässigkeit anzuordnen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5045/2009 Urteil vom 29. November 2012 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Stella Boleki. Parteien A._______, geboren am (...), und deren Kind B._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am 2. Februar 2006 illegal in die Schweiz ein und suchte am 6. Februar 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 27. Februar 2006 wurde sie zu ihren Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu den Asylgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu ihren Asylgründen erfolgte am 12. Juli 2006 durch den zuständigen Kanton. B. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihres Asylgesuches aus, sie sei in C._______ (Äthiopien) als Kind eines eritreischen Vaters und einer äthiopischen Mutter im Jahr 1985 zur Welt gekommen und habe an diesem Grenzort mit ihren Eltern bis zu ihrem fünfzehnten Lebensjahr gelebt. Mitte Januar 2000 seien ihr Vater und sie von äthiopischen Behörden ohne Vorwarnung nach Eritrea ausgeschafft worden. Die eritreischen Behörden hätten sie bei der Einreise zwar registriert, aber einen Ausweis habe sie (die Beschwerdeführerin) nicht erhalten. Mit ihrem Vater sei sie sodann nach Tesseney zu entfernten Verwandten väterlicherseits gegangen, wo sie für zirka zwei Monate gelebt habe. Ihr Vater sei bereits ungefähr nach einer Woche verschwunden. Im März 2000 seien in Tesseney viele Jugendliche zwangsrekrutiert worden. Bei einer Hausdurchsuchung sei sie eines vormittags von Beamten abgeholt und in einem Militärauto in ein Lager gebracht worden. Da sie sich aber geweigert habe, in dieses Camp zu gehen, sei sie auf den Polizeiposten gebracht und dort zwei Monate in Haft genommen worden. Sie habe keinen Identitätsausweis bei sich gehabt, mit dem sie ihre Minderjährigkeit und Herkunft hätte bestätigen können. Auch habe sie keine Auskunft über ihren Vater geben können. Die ersten drei Wochen der Haft sei sie täglich in einem kleinen Büro verhört und der Spionage bezichtigt worden. Dabei seien ihr die Arme hinter dem Rücken fest zusammengeschnürt worden - die daraus hervorgegangenen Narben seien noch heute sichtbar. Ansonsten sei sie nicht schlecht behandelt worden. Im Mai 2000 hätten äthiopische Truppen Tesseney unter ihre Kontrolle gebracht, was zur Folge gehabt habe, dass ausserhalb des Gefängnisses ein Chaos geherrscht habe, und die Zellen nicht mehr bewacht worden seien. Zwei eritreische Gefangene hätten ihr zur Flucht verholfen; diese hätten gesehen, wie sie gefesselt worden sei und gelitten habe. Mit den Fluchtgefährten sei sie dann weiter in den Sudan geflohen, wo sie in Khartum im Stadtviertel D._______ bei Bekannten von ihnen bis im Jahr 2004 gewohnt habe. Als sie dann ihren Konkubinatspartner kennengelernt habe, sei sie zu ihm ins Stadtviertel E._______ gezogen. Sie habe sich im Sudan illegal aufgehalten. Finanziell seien sie (die Beschwerdeführerin und der Konkubinatspartner) von der Familie ihres Partners unterstützt worden und hätten mit deren Hilfe einen Schlepper bezahlen können, der ihnen Pässe und den Flug über Ägypten in die Schweiz organisiert habe. Am 2. Februar 2006 seien sie aus dem Sudan ausgereist. Ihr Konkubinatspartner (N [...]) habe bereits in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Sie sei im sechsten Monat schwanger. Die Beschwerdeführerin gab keine Identitätsausweise zu den Akten. Sie gab an, eine Mitgliedskarte von der Oppositionspartei "(...)" im Sudan zu haben, die sie bei Bekannten gelassen habe. Sie sei politisch aber nicht aktiv gewesen und habe auch keine Mitgliederbeiträge bezahlen müssen. Am 9. November 2006 reichte sie eine Mitgliedkarte der (...), ausgestellt am 23. November 2004 zu den Akten. C. Am 17. November 2006 kam der Sohn der Beschwerdeführerin zur Welt. D. Das BFM lehnte die Asylgesuche von der Beschwerdeführerin und von ihrem Sohn vom 6. Februar 2006 mit Verfügung vom 6. Juli 2009 - eröffnet am 9. Juli 2009 - ab, verneinte deren Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Mit gleicher Verfügung stellte das BFM fest, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und die Beschwerdeführerin und ihr Sohn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 7. August 2009 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die finanzielle Bedürftigkeit belegte sie mit einer Bestätigung der zuständigen Institution vom 6. August 2009. F. Mit Verfügung vom 14. August 2009 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Die Beschwerdeführerin reichte beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Schreiben ein, mit der Frage nach dem Stand des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht nahm jeweils dazu Stellung. Die letzte Anfrage ging am 2. Oktober 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Rechtsmitteleingabe die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM gelangt zur Auffassung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhält, so dass eine Prüfung der Vorbringen auf deren Asylrelevanz nicht vorzunehmen sei. Dazu führt es aus, die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie zwangsrekrutiert worden sei, gehe mit Unstimmigkeiten einher und widerspreche insofern den gesicherten Erkenntnissen des BFM, als dass Personen in diesem Alter noch nicht der Rekrutierungspflicht unterstünden. Die im Zusammenhang mit der Zwangsrekrutierung vorgebrachten Beschuldigung der eritreischen Behörden, sie sei eine Spionin, erscheine angesichts ihrer Minderjährigkeit und des Umstands, dass sie politisch nicht aktiv gewesen sei, nicht nachvollziehbar und widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung und der Logik des Handelns. 5.2 Demgegenüber führt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelschrift mit Verweis auf die Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und auf diverse Berichte aus, die geschilderte Deportation entspreche sehr wohl den damaligen Begebenheiten. Auch die vorgebrachte Zwangsrekrutierung beziehungsweise Inhaftnahme decke sich mit den Erkenntnissen der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3. Zudem könne sie detaillierte Angaben zur Ausstattung der Gefängniszelle, zum Tagesablauf und der erhaltenen Nahrung machen. Es sei ferner festzustellen, dass sie bei ihrer Darlegung auch emotional reagiert habe, was als Indiz dafür zu werten sei, dass sie das Erzählte tatsächlich erlebt habe. Überdies lasse sich ihr Sachvortrag (Fesselungen, die Spionagevorwürfe und die willkürliche Behandlung von Militärdienstverweigerern) durch Berichte von humanitären Organisationen bestätigen. Ihre Vorbringen seien als ausreichend substantiiert und detailliert einzuschätzen, da zu berücksichtigen sei, dass sie im Zeitpunkt der Geschehnisse in Eritrea minderjährig gewesen sei und bis zur Befragung bei der Vorinstanz sechs Jahre vergangen seien. Die körperlichen Folgen, wie ihrer Narben an den Handgelenken, sprächen auch für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, und die Schilderungen würden mit dem tatsächlichen Kriegsverlauf (extensive Zwangsrekrutierung im März 2000, Eroberung von Tesseney durch äthiopische Truppen im Mai 2000, Beendigung des Konflikts im Juni 2000) übereinstimmen. Aus dem Vorgenannten ergebe sich, dass sie vor ihrer Ausreise in konkretem Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden gestanden habe und in Eritrea wegen Militärdienstverweigerung einer übermässigen Bestrafung ausgesetzt wäre. Es sei ihr deshalb die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl in der Schweiz zu gewähren. 6. 6.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sind von vornherein ausgeschlossen, wenn eine Person mit einer Staatsangehörigkeit, die in einem Drittstaat Verfolgung erlitten oder zu befürchten hat, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen kann (vgl. Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 34 f.; UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1979, Neuauflage: UNHCR Österreich 2003, Rz. 90). 6.2 Es ist folglich vorab zu prüfen, welche Staatsangehörigkeit die Beschwerdeführerin aufweist beziehungsweise, welches der beiden Länder (Äthiopien oder Eritrea) ihr Heimatstaat ist. 6.2.1 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin bis heute keine rechtsgenüglichen Identitätsausweise zu den Akten gegeben. Soweit sie vorbringt, sie sei im Januar 2000 mit ihrem eritreisch-stämmigen Vater zusammen von den äthiopischen Behörden nach Eritrea deportiert und dort registriert worden, gilt der Sachvortrag als glaubhaft. Aus der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung geht denn auch nicht explizit hervor, dass die geltend gemachte Deportation als unglaubhaft oder tatsachenwidrig beurteilt würde. Das BFM führt lediglich aus, dass die Darstellung der Zwangsrekrutierung mit Unstimmigkeiten einhergehe und soweit seinen gesicherten Erkenntnissen widerspreche, als dass Minderjährige in Eritrea nicht der Rekrutierungspflicht unterstünden (vgl. angefochtene Verfügung S. 2). Insoweit sind diese Ausführungen für die Prüfung des Heimatstaates der Beschwerdeführerin nicht von Belang. Wesentlich erscheint jedoch, dass ihren Angaben zufolge der Vater der Beschwerdeführerin eritreischer Herkunft ist und nach der Deportation in Eritrea registriert worden ist; daraus ergibt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass der Vater in Eritrea als eritreischer Staatsangehöriger galt. Wie aus der nachfolgend erwähnten eritreischen Staatsangehörigkeitsverordnung hervorgeht, gilt auch die Beschwerdeführerin als eritreische Staatsangehörige. Dieser Verordnung zufolge erwirbt jede Person mit einem eritreischen Elternteil die eritreische Staatsangehörigkeit durch Geburt (Gazette of Eritrean Laws, Ziffer 2 Art. 1 Eritrean Nationality Proclamation [No. 21/1992]: "Any person born to a father or a mother of Eritrean origin in Eritrea or abroad is an Eritrean national by birth"). Ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer äthiopischen Mutter auch über einen Anspruch auf die äthiopische Staatsangehörigkeit verfügt, kann vorliegend offengelassen werden, da ihre eritreische Staatsangehörigkeit - zwar nicht belegt, indessen aber aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und gestützt auf die eritreische Staatsangehörigkeitsverordnung als überwiegend glaubhaft beurteilt werden muss. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt in einem Zwischenergebnis fest, dass die Beschwerdeführerin als eritreische Staatsangehörige gilt. Die flüchtlingsrechtliche Relevanz der durch Äthiopien verursachten Deportation ist deshalb nicht weiter zu prüfen. Hingegen stellt sich die Frage, ob die vorgetragenen Ereignisse in Eritrea als glaubhaft und asylrelevant zu qualifizieren sind. 6.3.1 Diese sind - soweit sie die vorgebrachte Zwangsrekrutierung, Haft und Flucht umfassen - mit der Vorinstanz im Ergebnis einhergehend als unglaubhaft zu beurteilen. Bezüglich der Verneinung von zwangsrekrutierten Minderjährigen teilt das Bundesverwaltungsgericht indessen die vorinstanzliche Auffassung nicht. Trotz der festgesetzten Militärdienstpflicht von Personen im Alter von achtzehn bis fünfundvierzig Jahren ist angesichts des teilweise willkürlich agierenden repressiven Regimes nicht auszuschliessen, dass auch Minderjährige in den Militärdienst eingezogen werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 3). In casu wirken die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Zwangsrekrutierung, Haft und Flucht jedoch konstruiert und lassen eine gewisse Logik und Schlüssigkeit der Handlungen vermissen. Insbesondere erstaunt vor dem Hintergrund der kriegerischen Geschehnisse, dass die Sicherheitsleute bzw. die eritreischen Polizisten das Verhalten der Beschwerdeführerin, wonach sie sich geweigert habe ins Camp zu gehen, akzeptiert hätten und den Aufwand auf sich genommen hätten, sie während dreier Wochen täglich zu fesseln und über den Aufenthalt ihres Vaters und ihre Herkunft zu befragen, obwohl sie offenkundig keine diesbezüglichen Angaben habe machen können. Ein solches Vorgehen der Polizeibehörden entbehrt jeglicher Logik. Vielmehr dürfte aus deren Sicht der schnellstmögliche Einsatz einer jeden zwangsrekrutierten Person im Vordergrund gestanden haben und vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass sie auch zwangsweise im Militärausbildungscamp hätte gehalten werden können. Einmal rekrutiert ist kaum vorstellbar, dass ihre Herkunft oder Minderjährigkeit von derart zentraler Bedeutung gewesen wäre, als dass sie täglich verhört worden wäre. Die Angaben, wonach sie jeweils nur während der Befragungen gefesselt worden sei, welche in einem kleinen Büro - also ausser Blickweite anderer Mitgefangener - stattgefunden hätten (vgl. A20 S. 12), sind mit denjenigen Aussagen, wonach die Fluchtgefährten ihr geholfen hätten, weil sie gesehen hätten, wie sie gefesselt worden sei (vgl. A20 S. 13), nicht in Einklang zu bringen. Die von ihr geschilderte Behandlung durch den Behördenfunktionär erscheint angesichts des eritreischen repressiven Regimes und des Umstands, dass die Beschwerdeführerin der Spionage beschuldigt worden sein soll, milde ausgefallen zu sein, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen wenig glaubhaft erscheinen (vgl. A20 S. 12). Insgesamt wirken die Schilderungen - wie soeben dargelegt - konstruiert und vermögen kein nachvollziehbares Bild zu zeichnen, um in sich als schlüssig bezeichnet werden zu können (vgl. A20 S. 12 ff). Teilweise erscheinen sie auch unsubstantiiert. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Realitätsmerkmale (Emotionen, Narben an den Handgelenken) werden nicht in Abrede gestellt, doch vermögen sie in dem von ihr geltend gemachten Zusammenhang nicht zu überzeugen. 6.3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestandenen Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise eine bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat ihr folglich zu Recht die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und das Asyl aufgrund von Vorfluchtgründen verweigert. Der Sohn hat angesichts seiner Geburt in der Schweiz keine eigenen Vorfluchtgründe. 6.3.3 Ob der am 28. September 2012 vom Parlament im Rahmen eines dringlichen Bundesbeschlusses erlassene und am darauffolgenden Tag (29. September 2012) in Kraft getretene Art. 3 Abs. 3 AsylG, "keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge", auf das vorliegende Verfahren anzuwenden wäre, kann offen bleiben, da sich die die Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erweisen. 6.4 Es bleibt von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihre Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.4.1 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (vgl. (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen; D-3892/2008 E.5.3.3). 6.4.2 Die Beschwerdeführerin hat keine Identitätsausweise und gibt in Bezug auf ihre Ausreise aus ihrem Heimatstaat an, sie sei illegal ausgereist. Gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu D-3892/2008 E.5.3.3) ergibt sich trotz wenig verfügbaren, zuverlässigen und unabhängigen Quellen aber wegen der bekannten Willkür der Behörden ein einheitliches Bild in Bezug auf die mit der illegalen Ausreise zu erwartenden Sanktionen. So ist gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente wird gemäss Art. 29 dieses Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nakfa gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis werden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund $ 10'000) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung - jährlich kehren mehrere Tausend Staatsangehörige dem Land wegen der zunehmenden Militarisierung, der unbegrenzten Dienstdauer und der sich verschlechternden Menschenrechtslage den Rücken - Herr zu werden. 6.4.3 Aufgrund der Akten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise fünfzehn jährig gewesen war, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass sie ihren Heimatstaat illegal, das heisst ohne behördliches Ausreisevisum, verlassen hat. Die Beschwerdeführerin hat angesichts der oben genannten Umstände begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sie erfüllt demnach die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft. Da die drohende Verfolgung allerdings auf die illegale Ausreise aus Eritrea zurückzuführen ist, ist ihr in Anwendung von Art. 54 AsylG kein Asyl zu gewähren, weshalb die vorinstanzliche Verfügung insoweit - die Dispositiv-Ziffer 2 betreffend - zu bestätigen ist. 6.4.4 Der in der Schweiz geborene Sohn der Beschwerdeführerin wird im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG in deren Flüchtlingseigenschaft einbezogen, zumal keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die dagegen sprechen würden (Art. 51 Abs. 3 in fine AsylG). 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7.3 Die Beschwerdeführenden unterstehen als Flüchtlinge dem Schutz des Rückschiebungsverbotes nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) beziehungsweise Art. 5 AsylG und können sich grundsätzlich auf die weiteren Garantien der Flüchtlingskonvention berufen. Da den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (E 6.4.3.) erweist sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig. 7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft betrifft. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit gutzuheissen, als dass die Dispositivziffern 1 und 4 aufzuheben sind und das Bundesamt anzuweisen ist, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 54 AsylG anzuerkennen, ihr Kind im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen und beide wegen Unzulässigkeit vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zur Hälfte, ausmachend Fr. 300.-der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit verfahrensleitender Verfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der mit Bestätigung vom 6. August 2009 belegten prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. 8.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin schliesslich keine (reduzierte) Parteientschädigung auszurichten, da sie im Beschwerdeverfahren keine Rechtsvertretung mandatiert hat und sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihr selber durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG erwachsen wären. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2009 wird, soweit die Dispositivziffern 1 und 4 betreffend, aufgehoben und das Bundesamt angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind als Flüchtlinge anzuerkennen und folglich die bereits bestehende vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit neu wegen Unzulässigkeit anzuordnen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: