opencaselaw.ch

E-6467/2016

E-6467/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. April 2015 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 7. Mai 2015 fand die Befragung zur Person (BzP; Akten Vorinstanz A8/12) statt. Gemäss eigenen Angaben ist er eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinya. Er habe seinen Heimatstaat am 20. September 2014 über die sudanesische Grenze verlassen und zirka vier Monate in Khartum gelebt, bevor er weiter Richtung Libyen gereist und von dort aus nach vier Monaten nach Italien und anschliessend in die Schweiz gelangt sei. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er in der BzP im Wesentlichen vor, als Schüler habe er keinerlei Rechte gehabt. Es sei auch kein geregelter Unterricht angeboten worden. Er habe das Land verlassen, um eine Schule zu finden, wo er etwas lernen könne und wo seine Rechte gewährleistet seien. Das seien alle seine Gründe, sein Heimatland verlassen zu haben. Konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit den Behörden, einer Organisation oder Privatpersonen habe er keine gehabt. Er sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen und habe sich weder politisch noch religiös aktiv betätigt. Auf Nachfrage gab er an, sein Vater sei im Alter von 61 Jahren erneut zum Waffendienst gerufen, und es sei ihm erklärt worden, im Weigerungsfall müssten seine Kinder zum Militärdienst. Dies sei auch ein Grund gewesen, weshalb er (Beschwerdeführer) sein Heimatland verlassen habe. Ein konkretes Aufgebot zum Militärdienst habe er persönlich nicht erhalten. Auch habe niemand anders ein ihn betreffendes Aufgebot zugestellt erhalten. Am 22. Februar 2016 wurde er vertieft zu seinem Asylgesuch angehört (A20/14). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nachdem es sein Vater abgelehnt habe, in seinem Alter erneut in den Militärdienst einzurücken, habe man ihn an dessen Stelle rekrutieren wollen. Am 10. Juni 2014 habe er ein Schreiben erhalten, das seine Mutter zu Hause entgegengenommen habe, wonach er sich bei der örtlichen Verwaltung zu melden habe. Aufgrund dieses Schreibens sei ihm klar gewesen, dass sie ihn ins Militär bringen würden. Nach Erhalt dieses Schreibens sei er einen Monat mit den Tieren seiner Familie unterwegs gewesen und habe anschliessend einen Monat bei einer Tante verbracht, bevor er die Ausreise aus dem Heimatland angetreten habe. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer einen Schülerausweis im Original sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Aspekten einer allfälligen Vorverfolgung (geltend gemachte Ereignisse vor Verlassen des Heimatlandes) hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Anlässlich der Anhörung (vom 22. Februar 2016) sei aufgefallen, dass er seine Asylkernvorbringen in der BzP gänzlich anders dargestellt habe als in der späteren Bundesanhörung. Im Rahmen der BzP habe er auf Nachfrage verneint, je ein konkretes Aufgebot für den Militärdienst entweder selber oder durch Dritte entgegengenommen zu haben. In der Anhörung habe er angegeben, ihm sei ein Papier geschickt worden. Auf die grundlegenden Widersprüche in seinen Angaben aufmerksam gemacht, habe er diese in der Anhörung nicht schlüssig klären können (Akten SEM A20/14, F105-106). Der erst in der Anhörung geltend gemachte drohende Einzug in den Militärdienst sei aufgrund des Zeitpunktes der Nennung und der Widersprüche und logischen Lücken in den Darlegungen als nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt zu beurteilen. Überdies bleibe unklar, weshalb die Behörden nicht einfach einen der ebenfalls zuhause wohnhaften Brüder hätte mitnehmen sollen. Auch die diesbezüglichen Begründungen hätten nicht gänzlich zu überzeugen vermocht (A20/14, F113). Ferner sei es logisch nicht nachvollziehbar, dass, sollte sein Bruder P. bei einem Fluchtversuch geschnappt und daraufhin inhaftiert worden sein, dies für die Familie keine Folgen gehabt hätte (A20/14, F78-76 [recte: F75-76]). Jedoch seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise die Behörden aufgetaucht und hätten seine Mutter inhaftiert. Dies vermöge insbesondere darum zu überraschen, da der Beschwerdeführer gar nie in persönlichem Kontakt mit den Behörden gestanden habe. Die Angaben zur Ausreise seien nicht sonderlich substanziiert ausgefallen, jedoch als mehrheitlich glaubhaft zu beurteilen. Unbesehen der Glaubhaftigkeit seien aber die Vorbringen bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich. Die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien nicht erfüllt. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Zudem sprächen weder die herrschende politische Situation in Eritrea noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in sein Heimatland, der auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei. C. Gegen diesen Entscheid des SEM liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Bezüglich des Antrages, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Durchführung des Asylverfahrens bereits volljährig gewesen sei. In der Folge habe sie es auch zu Unrecht unterlassen, dem minderjährigen Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens eine Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 3 AsylG zu bestellen. Sowohl die BzP als auch die Bundesanhörung würden demnach einem schwerwiegenden Verfahrensfehler unterliegen. Es sei daher von einem klarerweise und offenkundig nicht rechtsgenügend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zur Begründung der weiteren Rechtsbegehren wird ausgeführt, die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe halte einer eingehenden Prüfung nicht stand. Die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten könnten durch die Entgegnungen in der Beschwerde entkräftet werden. In Anbetracht der Ausführungen in der Beschwerde und der Anhörungsprotokolle würden die geltend gemachten Vorbringen im Sinne einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeitsprüfung genügen. Die Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP würden nicht diametral von seinen Vorbringen in der Anhörung abweichen. Auch wenn er im Rahmen der BzP tatsächlich ausgesagt habe, dass weder er selber noch jemand anderes jemals ein konkretes Aufgebot für den Militärdienst für seine Person erhalten habe, könne nicht behauptet werden, dass sich seine Kernasylvorbringen in der BzP gänzlich von jenen in der Anhörung unterscheiden würden. Dass er auf die Frage in der BzP hin, ob er jemals ein konkretes Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe, mit "Nein" geantwortet habe, sei in Anbetracht dessen verständlich, da es sich beim besagten Schreiben noch nicht um ein Dienstaufgebot im eigentlichen Sinne, sondern lediglich um einen Erstkontakt mit der Militärbehörde beziehungsweise mit der örtlichen Verwaltung gehandelt habe. Folglich habe sich der Beschwerdeführer durch seine Ausreise dem Militärdienst entzogen. Dies werde in Eritrea als Wehrdienstverweigerung angesehen und ziehe harte Strafen nach sich. Dieser Sachverhalt sei asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei somit wegen seiner Wehrdienstverweigerung als Flüchtling anzuerkennen. Bezüglich der Entgegnungen zu den weiteren Argumentationspunkten unter dem Aspekt der Vorfluchtgründe in der angefochtenen Verfügung wird auf die Beschwerdeschrift und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Entgegen der Ansicht des SEM sei dem Beschwerdeführer zudem auch aufgrund seiner illegalen Ausreise wegen subjektiver Nachfluchtgründe - auch wenn das Asylgesuch abgelehnt würde - die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, weshalb er gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AuG (SR 142.20) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Ferner wurde in der Eingabe darauf hingewiesen, dass die UN-Untersuchungskommission zu Eritrea in ihrem Bericht vom 8. Juni 2016 festgehalten habe, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, welche die Kommission bereits in ihrem ersten Bericht aus dem Jahre 2015 dokumentiert habe, Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellten. Seitens der Kommission sei insbesondere statuiert worden, dass der Militär-/Nationaldienst in Eritrea die Tatbestände der Sklaverei respektive Zwangsarbeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. g des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (Römer Statut, SR 0.312.1) erfülle. Gestützt auf den Bericht der UN-Untersuchungskommission zu Eritrea sei davon auszugehen, dass abgewiesene Asylsuchende im dienstfähigen Alter, die nach Eritrea zurückgeschafft würden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit inhaftiert und anschliessend dem Militärdienst zugeführt würden. Der Beschwerdeführer befinde sich im militärdienstfähigen Alter. Da er mithin den Nationaldienst noch nicht angetreten habe und über keine offizielle Bestätigung über den Ausschluss aus dem Militär verfüge, würde er mit Sicherheit bereits am Flughafen in Asmara festgenommen und nach der Haft den Militärbehörden zwecks Absolvierung des National-/Militärdienstes zugewiesen. Somit drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ebenfalls Sklaverei und Zwangsarbeit im Rahmen des Militärdienstes und die Wegweisung verstosse gegen Art. 4 EMRK. Das Urteil des United Kingdom (UK) Upper Tribunal, MST and Others (national service - risk categories) Eritrea CG (2016) UKUT 00443 (IAC) vom 11. Oktober 2016 komme in Würdigung von Art. 4 EMRK zum selben Schluss. Bei Art. 4 EMRK handle es sich um ein absolutes Verbot, weshalb keine Eingriffe zulässig seien. Wegen Unzulässigkeit sei der Vollzug der Wegweisung nicht statthaft und an Stelle des Vollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Wegweisungsvollzug im Fall des Beschwerdeführers unzumutbar. Der Beschwerdeführer und seine Familie gehörten der mittellosen Landbevölkerung an. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er von seinen im Ausland lebenden Geschwistern im Falle einer Rückkehr nach Eritrea erneut finanziell unterstützt würde, zumal sie ihm bereits die Ausreise nach Europa bezahlt hätten, obschon sie selbst nicht in wohlhabenden Verhältnissen leben würden. Schliesslich befinde er sich im militärdienstpflichtigen Alter und sei als Deserteur an Leib und Leben gefährdet. Es sei damit zu rechnen, dass er bei einer Überstellung nach Eritrea sofort verhaftete würde. Der Wegweisungsvollzug wäre klar unzumutbar, weil keine begünstigenden Umstände vorliegen würden und er bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine persönliche Notlage geraten würde, womit er einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen ist - soweit sie entscheidwesentliche Wirkung entfalten könnte - auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen. D. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte, wurden mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2016 erläuterte das SEM insbesondere seine aktuelle asyl- und flüchtlingsrechtliche Praxis zu Eritrea und hielt an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2016 mit Replikrecht zugestellt. F. Mit Eingabe vom 28. November 2016 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. Dabei rügt er insbesondere, das SEM stütze seine aktuelle asylrechtliche Praxis zu Eritrea auf nicht hinreichend gesicherte Lagebeurteilungen und ungenügende Abklärungen länderspezifisch relevanter Aspekte ab. Unter anderem verweist er in diesem Zusammenhang mit verschiedenen Zitaten rechtlicher Erwägungen erneut auf das Urteil des Upper Tribunal. Dem SEM wird bezüglich seiner Praxis zur illegalen Ausreise aus Eritrea zusammenfassend entgegengehalten, mit seinem eigenmächtigen und systematischen Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe es den höchstrichterlichen Grundsätzen einer erstinstanzlichen Praxisänderung nicht genüge getan. Der Rechtsvertreter reichte zudem eine Honorarnote zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines vom 20. Oktober 2016 datierten handschriftlichen Dokumentes (zusammen mit einer am 11. November 2016 beglaubigten Übersetzung in die englische Sprache) zu den Akten, in dem bestätigt werde, dass sein Vater in die sogenannte "People's Army" eingezogen worden sei und dort zivilen Militärdienst leiste.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er zum Zeitpunkt der Durchführung des Asylverfahrens bereits volljährig gewesen sei und habe es in der Folge auch zu Unrecht unterlassen, ihm für die Dauer des Verfahrens eine Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 3 AsylG zu bestellen, ist unbegründet. Die vom Beschwerdeführer im Original eingereichte Schülerkarte weist den (...) als sein Geburtsdatum aus. Demgegenüber gab er anlässlich der Einreichung des Asylgesuches an, er sei (...) geboren. Zu dieser Diskrepanz gab ihm das SEM das rechtliche Gehör und hörte ihn dazu am 7. Mai 2015 ausführlich an. Aufgrund der gesamten Umstände und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers anlässlich dieser Anhörung erscheint es nicht unbegründet, wenn das SEM zum Schluss gelangte, es müsse als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass das Geburtsdatum auf dem Schülerausweis das richtige Datum sei (vgl. hierzu A11/5). Die in der Beschwerdeschrift weiterhin im Wesentlichen gleichen geltend gemachten Erklärungsversuche wie in der Anhörung vom 7. Mai 2015, die Eltern des Beschwerdeführers hätten auf dessen Lebensmittelcoupon versehentlich das Geburtsdatum seiner älteren Schwester eingetragen und dieser falsche Eintrag sei dann behördlicherseits auf den Schülerausweis übertragen worden und es sei den Eltern auch nicht gelungen, dieses Missverständnis bei den zuständigen Amtsstellen korrigieren zu lassen, muten nicht überzeugend an. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vom 28. November 2016 selbst ausführte, er habe Eritrea im September 2014 im Alter von bereits (...) Jahren verlassen (vgl. ebenda S. 5 in fine). Zudem gilt anzuführen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung des SEM vom 22. Februar 2016 bei einem angenommenen Geburtsdatum vom (...)(...) zur Vollendung seines 18. Lebensjahres und somit zur Volljährigkeit gefehlt hätte. Daran vermag selbstredend auch die Anmerkung der an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung nichts zu ändern, wenn sie den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt als noch minderjährig einschätzt. Der Antrag, die Sache sei aus formellen Gründen zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist als unbegründet abzuweisen. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in materieller Hinsicht nicht hinreichend erstellt wäre.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.

E. 5.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. Wie sich nach Prüfung der Akten ergibt, konnte der Beschwerdeführer keinen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden im Sinne der Rechtsprechung und damit eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen. Zur Begründung ist in erster Linie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu den entscheidwesentlichen Aspekten zu verweisen, die durch die Entgegnungen in der Beschwerde nicht entkräftet werden. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zum zentralen und somit entscheidwesentlichen Element des geltend gemachten Sachverhaltes zeichnet sich durch derart widersprüchliche Schilderungen aus, dass von einem Konstrukt und nicht von tatsächlich selbst Erlebtem ausgegangen werden muss. So schliessen sich die Angaben anlässlich der BzP und die Schilderung anlässlich der Anhörung zum Kernvorbringen gegenseitig aus. Gemäss seinen Angaben in der BzP habe er nie ein konkretes Aufgebot zum Militärdienst persönlich erhalten. Auch niemand anders sei ein ihn betreffendes Aufgebot zugestellt worden (A8/12, Pt. 7.02). Anlässlich der Anhörung führte er hingegen aus, er habe am 10. Juni 2014 ein Schreiben erhalten, das seine Mutter zu Hause entgegengenommen habe, wonach er sich bei der örtlichen Verwaltung zu melden habe. Aufgrund dieses Schreibens sei ihm klar gewesen, dass sie ihn ins Militär bringen würden (A20/14, F56). Auf diese ungereimten Angaben angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, er habe auch an der BzP davon gesprochen, dass nicht er persönlich, sondern seine Mutter das Schreiben entgegengenommen habe, und er habe nicht gesagt, dass er kein Aufgebot erhalten hätte (A20/14, F105-106). Diese im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Aussagen sind aktenwidrig. Das SEM hat demzufolge in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf erkannt, der Beschwerdeführer habe die grundlegenden Widersprüche in der Anhörung nicht schlüssig klären können und der erst in der Anhörung geltend gemachte drohende Einzug in den Militärdienst sei aufgrund des Zeitpunktes der Nennung als nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt zu beurteilen. Die diesbezüglichen Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vermögen diese Einschätzung nicht zu entkräften. Der Einwand, es sei verständlich, dass er auf die Frage in der BzP hin, ob er jemals ein konkretes Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe, mit "Nein" geantwortet habe, da es sich beim besagten Schreiben noch nicht um ein Dienstaufgebot im eigentlichen Sinne, sondern lediglich um einen Erstkontakt mit der Militärbehörde beziehungsweise mit der örtlichen Verwaltung gehandelt habe, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss der Aussageversion anlässlich der Anhörung hatte das Schreiben nach dem Empfinden des Beschwerdeführers eben gerade doch den Charakter eines eigentlichen und zwingenden Dienstaufgebotes, wenn er zum Ausdruck brachte, aufgrund dieses Schreibens sei ihm klar gewesen, dass sie ihn ins Militär bringen würden. Falls demnach tatsächlich ein entsprechendes Schreiben an den Beschwerdeführer gerichtet worden wäre, das die entsprechende Überzeugung bei ihm ausgelöst hätte, müsste aufgrund der eindrücklichen Wirkung auf ihn erwartet werden, dass er diesem Umstand bereits an der BzP das nötige Gewicht beigemessen und dies auch zum Ausdruck gebracht hätte. Die beiden Aussageversionen nehmen sich demnach als zwei gänzlich unterschiedliche Kernvorbringen aus, die als diametral inkongruent im Sinne der Rechtsprechung zu gelten haben. Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er je in relevanter Weise etwas mit den eritreischen Behörden zu tun gehabt hatte und damit ein Refraktär ist. Dabei kann ergänzt werden, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben jedenfalls formell nie schriftlich oder mündlich zum Militärdienst aufgeboten worden ist. Er war auch nie persönlich mit Vertretern der Behörde in Kontakt, die ihn auf den Militärdienst angesprochen hätten (A20/14, F67). Zudem hat eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorladung vor die kommunale Verwaltung keineswegs einen direkten Bezug zu einem konkreten Aufgebot zum Militärdienst. Ein von der Rechtsprechung geforderter hinreichend konkreter Kontakt mit den aufbietenden militärischen Behörden ist auch deshalb zu verneinen, weil die allfällige (blosse) Befürchtung, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht erfüllt (vgl. a.a.O., E. 4.10).

E. 5.2 Das SEM ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind und er aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus Eritrea ereignet haben, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Daran vermag in entscheidwesentlicher Hinsicht auch nichts zu ändern, dass, aus welchen und zu welchen Gründen auch immer, sein Vater erneut in den Nationaldienst aufgeboten worden sein soll. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und der Authentizität des entsprechenden eingereichten Dokumentes kann verzichtet werden. Vor diesem Hintergrund kann - ohne das Gebot einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbeurteilung der Vorbringen zu verletzen und zumal das diesbezügliche Rechtsbegehren auch als offensichtlich unbegründet erachtet werden muss - auch darauf verzichtet werden, auf weitere Aspekte der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu Vorfluchtgründen und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen. Sie ändern am Gesamtbild der Einschätzung zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz des geltend gemachten Sachverhaltes in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Erhebliches.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. Es ist somit zu prüfen, ob er wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 6.2 Als subjektiven Nachfluchtgrund gilt unter anderen das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), wenn dies die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.

E. 6.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Nach der früheren getroffenen Einschätzung wurde vorwiegend geschlossen, das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).

E. 6.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten früheren Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So entband auch die frühere asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).

E. 6.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.

E. 6.3.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist vorliegend zu verneinen. Wie ausgeführt, erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund von Vorfluchtgründen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten.

E. 6.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer keine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG dartun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).

E. 8.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK geprüft.

E. 8.2.4 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2).

E. 8.2.5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Wie bereits festgestellt (E. 8.2.2), müsste der Beschwerdeführer gemäss Praxis des EGMR mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).

E. 8.2.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 8.2.7 Zudem kommt vorliegend dazu, dass der Beschwerdeführer den "Diaspora-Status" erlangen könnte. Im Rahmen des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) wurden Personengruppen definiert, die vom Nationaldienst befreit werden können. In diese Kategorie fallen auch Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. a.a.O., E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.).

E. 8.2.8 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 20. September 2014 verlassen. Gemäss gesicherter Aktenlage reiste er am 20. April 2015 in die Schweiz ein. Er fällt somit unzweifelhaft in die Kategorie der Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und seine Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" regeln kann (vgl. auch Urteile des BVGer E-4252/2016 E. 10.3.3 vom 18. Januar 2018; E-6311/2015 E. 7.2.6 vom 12. Februar 2018), von der Dienstpflicht befreit sein wird und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfte. Zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in sein Heimatland ist es unter diesen Umständen nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen würde. Die Frage, ob eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst nach einem Wegfall seines "Diaspora-Status" als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, wurde bereits verneint.

E. 8.2.9 Zusammenfassend erweist sich somit, dass vorliegend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK, Art. 4 Abs.2 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Zudem ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Nationaldienstpflicht inhaftiert oder in absehbarer Zeit in denselben eingezogen würde.

E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 8.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer und seine Familie gehörten der mittellosen Landbevölkerung an und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er von seinen im Ausland lebenden Geschwister im Falle einer Rückkehr nach Eritrea erneut finanziell unterstützt würde, können nicht als entscheidrelevante Aspekte gelten. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über eine neunjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. In seinem Heimatstaat verfügt er über ein breiteres familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er zählen kann. Es wird ihm dadurch möglich sein, sich in Eritrea wieder zu integrieren. So leben seine Eltern und mehrere Geschwister in Eritrea. Auch findet er dort eine gesicherte Wohnsituation vor. Es ist dem jungen erwachsenen Beschwerdeführer möglich, im familiären Landwirtschaftsbetrieb erneut ein Auskommen zu finden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea einer existenzbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist. Die in der Beschwerde angeführten Aspekte des militärdienstpflichtigen Alters und der Gefährdung als Deserteur sowie der Gefahr einer sofortigen Verhaftung bei einer Überstellung nach Eritrea sind einerseits nicht Prüfungsgegenstand im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und andererseits nach dem oben Erwogenen nicht stichhaltig. Es sind auch keine gesundheitlichen Aspekte aktenkundig gemacht worden, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 8.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats einerseits die Unterlagen zur Erlangung des "Diaspora-Status" und andererseits die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen.

E. 8.5 Die durch das SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 11 Mit der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Demnach ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote vom 28. November 2016 werden ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von 13.45 Stunden mit einem Ansatz Fr. 200.-, somit insgesamt Fr. 2690.- veranschlagt sowie Auslagen von Fr. 14.60 geltend gemacht. Der notwendige zeitliche Aufwand ist aufgrund der zu einem erheblichen Teil standartisierten Ausführungen in der Beschwerde auf zehn Stunden festzulegen. Bezüglich der ergänzenden Eingabe vom 2. Juni 2017 wurde keine Honorarnote nachgereicht. Diese ist nicht zu entschädigen, da sie als nicht notwendiger Aufwand zu erachten ist. Dem Rechtsvertreter wurde bereits mit Verfügung vom 27. Oktober 2106 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgeht. Vorliegend wird ein Stundenansatz von Fr. 150.- angenommen. Sodann ist festzustellen, dass die geltend gemachten Auslagen von Fr. 14.60 gerechtfertigt erscheinen. Nach dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsvertreter insgesamt Fr. 1636.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein Honorar von Fr. 1636.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6467/2016 Urteil vom 20. August 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 20. April 2015 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 7. Mai 2015 fand die Befragung zur Person (BzP; Akten Vorinstanz A8/12) statt. Gemäss eigenen Angaben ist er eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinya. Er habe seinen Heimatstaat am 20. September 2014 über die sudanesische Grenze verlassen und zirka vier Monate in Khartum gelebt, bevor er weiter Richtung Libyen gereist und von dort aus nach vier Monaten nach Italien und anschliessend in die Schweiz gelangt sei. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er in der BzP im Wesentlichen vor, als Schüler habe er keinerlei Rechte gehabt. Es sei auch kein geregelter Unterricht angeboten worden. Er habe das Land verlassen, um eine Schule zu finden, wo er etwas lernen könne und wo seine Rechte gewährleistet seien. Das seien alle seine Gründe, sein Heimatland verlassen zu haben. Konkrete persönliche Probleme oder Konflikte mit den Behörden, einer Organisation oder Privatpersonen habe er keine gehabt. Er sei nie in Haft oder vor Gericht gewesen und habe sich weder politisch noch religiös aktiv betätigt. Auf Nachfrage gab er an, sein Vater sei im Alter von 61 Jahren erneut zum Waffendienst gerufen, und es sei ihm erklärt worden, im Weigerungsfall müssten seine Kinder zum Militärdienst. Dies sei auch ein Grund gewesen, weshalb er (Beschwerdeführer) sein Heimatland verlassen habe. Ein konkretes Aufgebot zum Militärdienst habe er persönlich nicht erhalten. Auch habe niemand anders ein ihn betreffendes Aufgebot zugestellt erhalten. Am 22. Februar 2016 wurde er vertieft zu seinem Asylgesuch angehört (A20/14). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nachdem es sein Vater abgelehnt habe, in seinem Alter erneut in den Militärdienst einzurücken, habe man ihn an dessen Stelle rekrutieren wollen. Am 10. Juni 2014 habe er ein Schreiben erhalten, das seine Mutter zu Hause entgegengenommen habe, wonach er sich bei der örtlichen Verwaltung zu melden habe. Aufgrund dieses Schreibens sei ihm klar gewesen, dass sie ihn ins Militär bringen würden. Nach Erhalt dieses Schreibens sei er einen Monat mit den Tieren seiner Familie unterwegs gewesen und habe anschliessend einen Monat bei einer Tante verbracht, bevor er die Ausreise aus dem Heimatland angetreten habe. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer einen Schülerausweis im Original sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 16. September 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Aspekten einer allfälligen Vorverfolgung (geltend gemachte Ereignisse vor Verlassen des Heimatlandes) hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Anlässlich der Anhörung (vom 22. Februar 2016) sei aufgefallen, dass er seine Asylkernvorbringen in der BzP gänzlich anders dargestellt habe als in der späteren Bundesanhörung. Im Rahmen der BzP habe er auf Nachfrage verneint, je ein konkretes Aufgebot für den Militärdienst entweder selber oder durch Dritte entgegengenommen zu haben. In der Anhörung habe er angegeben, ihm sei ein Papier geschickt worden. Auf die grundlegenden Widersprüche in seinen Angaben aufmerksam gemacht, habe er diese in der Anhörung nicht schlüssig klären können (Akten SEM A20/14, F105-106). Der erst in der Anhörung geltend gemachte drohende Einzug in den Militärdienst sei aufgrund des Zeitpunktes der Nennung und der Widersprüche und logischen Lücken in den Darlegungen als nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt zu beurteilen. Überdies bleibe unklar, weshalb die Behörden nicht einfach einen der ebenfalls zuhause wohnhaften Brüder hätte mitnehmen sollen. Auch die diesbezüglichen Begründungen hätten nicht gänzlich zu überzeugen vermocht (A20/14, F113). Ferner sei es logisch nicht nachvollziehbar, dass, sollte sein Bruder P. bei einem Fluchtversuch geschnappt und daraufhin inhaftiert worden sein, dies für die Familie keine Folgen gehabt hätte (A20/14, F78-76 [recte: F75-76]). Jedoch seien gemäss Angaben des Beschwerdeführers nach seiner Ausreise die Behörden aufgetaucht und hätten seine Mutter inhaftiert. Dies vermöge insbesondere darum zu überraschen, da der Beschwerdeführer gar nie in persönlichem Kontakt mit den Behörden gestanden habe. Die Angaben zur Ausreise seien nicht sonderlich substanziiert ausgefallen, jedoch als mehrheitlich glaubhaft zu beurteilen. Unbesehen der Glaubhaftigkeit seien aber die Vorbringen bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea asylrechtlich unbeachtlich. Die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien nicht erfüllt. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Zudem sprächen weder die herrschende politische Situation in Eritrea noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in sein Heimatland, der auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei. C. Gegen diesen Entscheid des SEM liess der Beschwerdeführer von seinem Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 20. Oktober 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Bezüglich des Antrages, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Durchführung des Asylverfahrens bereits volljährig gewesen sei. In der Folge habe sie es auch zu Unrecht unterlassen, dem minderjährigen Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens eine Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 3 AsylG zu bestellen. Sowohl die BzP als auch die Bundesanhörung würden demnach einem schwerwiegenden Verfahrensfehler unterliegen. Es sei daher von einem klarerweise und offenkundig nicht rechtsgenügend erstellten Sachverhalt auszugehen, weshalb die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zur Begründung der weiteren Rechtsbegehren wird ausgeführt, die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung bezüglich der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe halte einer eingehenden Prüfung nicht stand. Die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten könnten durch die Entgegnungen in der Beschwerde entkräftet werden. In Anbetracht der Ausführungen in der Beschwerde und der Anhörungsprotokolle würden die geltend gemachten Vorbringen im Sinne einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeitsprüfung genügen. Die Aussagen des Beschwerdeführers in der BzP würden nicht diametral von seinen Vorbringen in der Anhörung abweichen. Auch wenn er im Rahmen der BzP tatsächlich ausgesagt habe, dass weder er selber noch jemand anderes jemals ein konkretes Aufgebot für den Militärdienst für seine Person erhalten habe, könne nicht behauptet werden, dass sich seine Kernasylvorbringen in der BzP gänzlich von jenen in der Anhörung unterscheiden würden. Dass er auf die Frage in der BzP hin, ob er jemals ein konkretes Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe, mit "Nein" geantwortet habe, sei in Anbetracht dessen verständlich, da es sich beim besagten Schreiben noch nicht um ein Dienstaufgebot im eigentlichen Sinne, sondern lediglich um einen Erstkontakt mit der Militärbehörde beziehungsweise mit der örtlichen Verwaltung gehandelt habe. Folglich habe sich der Beschwerdeführer durch seine Ausreise dem Militärdienst entzogen. Dies werde in Eritrea als Wehrdienstverweigerung angesehen und ziehe harte Strafen nach sich. Dieser Sachverhalt sei asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei somit wegen seiner Wehrdienstverweigerung als Flüchtling anzuerkennen. Bezüglich der Entgegnungen zu den weiteren Argumentationspunkten unter dem Aspekt der Vorfluchtgründe in der angefochtenen Verfügung wird auf die Beschwerdeschrift und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Entgegen der Ansicht des SEM sei dem Beschwerdeführer zudem auch aufgrund seiner illegalen Ausreise wegen subjektiver Nachfluchtgründe - auch wenn das Asylgesuch abgelehnt würde - die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, weshalb er gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AuG (SR 142.20) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Ferner wurde in der Eingabe darauf hingewiesen, dass die UN-Untersuchungskommission zu Eritrea in ihrem Bericht vom 8. Juni 2016 festgehalten habe, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, welche die Kommission bereits in ihrem ersten Bericht aus dem Jahre 2015 dokumentiert habe, Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellten. Seitens der Kommission sei insbesondere statuiert worden, dass der Militär-/Nationaldienst in Eritrea die Tatbestände der Sklaverei respektive Zwangsarbeit von Art. 7 Abs. 1 Bst. g des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (Römer Statut, SR 0.312.1) erfülle. Gestützt auf den Bericht der UN-Untersuchungskommission zu Eritrea sei davon auszugehen, dass abgewiesene Asylsuchende im dienstfähigen Alter, die nach Eritrea zurückgeschafft würden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit inhaftiert und anschliessend dem Militärdienst zugeführt würden. Der Beschwerdeführer befinde sich im militärdienstfähigen Alter. Da er mithin den Nationaldienst noch nicht angetreten habe und über keine offizielle Bestätigung über den Ausschluss aus dem Militär verfüge, würde er mit Sicherheit bereits am Flughafen in Asmara festgenommen und nach der Haft den Militärbehörden zwecks Absolvierung des National-/Militärdienstes zugewiesen. Somit drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ebenfalls Sklaverei und Zwangsarbeit im Rahmen des Militärdienstes und die Wegweisung verstosse gegen Art. 4 EMRK. Das Urteil des United Kingdom (UK) Upper Tribunal, MST and Others (national service - risk categories) Eritrea CG (2016) UKUT 00443 (IAC) vom 11. Oktober 2016 komme in Würdigung von Art. 4 EMRK zum selben Schluss. Bei Art. 4 EMRK handle es sich um ein absolutes Verbot, weshalb keine Eingriffe zulässig seien. Wegen Unzulässigkeit sei der Vollzug der Wegweisung nicht statthaft und an Stelle des Vollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei der Wegweisungsvollzug im Fall des Beschwerdeführers unzumutbar. Der Beschwerdeführer und seine Familie gehörten der mittellosen Landbevölkerung an. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass er von seinen im Ausland lebenden Geschwistern im Falle einer Rückkehr nach Eritrea erneut finanziell unterstützt würde, zumal sie ihm bereits die Ausreise nach Europa bezahlt hätten, obschon sie selbst nicht in wohlhabenden Verhältnissen leben würden. Schliesslich befinde er sich im militärdienstpflichtigen Alter und sei als Deserteur an Leib und Leben gefährdet. Es sei damit zu rechnen, dass er bei einer Überstellung nach Eritrea sofort verhaftete würde. Der Wegweisungsvollzug wäre klar unzumutbar, weil keine begünstigenden Umstände vorliegen würden und er bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine persönliche Notlage geraten würde, womit er einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen ist - soweit sie entscheidwesentliche Wirkung entfalten könnte - auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen. D. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte, wurden mit Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 9. November 2016 erläuterte das SEM insbesondere seine aktuelle asyl- und flüchtlingsrechtliche Praxis zu Eritrea und hielt an der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht am 11. November 2016 mit Replikrecht zugestellt. F. Mit Eingabe vom 28. November 2016 machte der Beschwerdeführer von seinem Replikrecht Gebrauch. Dabei rügt er insbesondere, das SEM stütze seine aktuelle asylrechtliche Praxis zu Eritrea auf nicht hinreichend gesicherte Lagebeurteilungen und ungenügende Abklärungen länderspezifisch relevanter Aspekte ab. Unter anderem verweist er in diesem Zusammenhang mit verschiedenen Zitaten rechtlicher Erwägungen erneut auf das Urteil des Upper Tribunal. Dem SEM wird bezüglich seiner Praxis zur illegalen Ausreise aus Eritrea zusammenfassend entgegengehalten, mit seinem eigenmächtigen und systematischen Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe es den höchstrichterlichen Grundsätzen einer erstinstanzlichen Praxisänderung nicht genüge getan. Der Rechtsvertreter reichte zudem eine Honorarnote zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer die Kopie eines vom 20. Oktober 2016 datierten handschriftlichen Dokumentes (zusammen mit einer am 11. November 2016 beglaubigten Übersetzung in die englische Sprache) zu den Akten, in dem bestätigt werde, dass sein Vater in die sogenannte "People's Army" eingezogen worden sei und dort zivilen Militärdienst leiste. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er zum Zeitpunkt der Durchführung des Asylverfahrens bereits volljährig gewesen sei und habe es in der Folge auch zu Unrecht unterlassen, ihm für die Dauer des Verfahrens eine Vertrauensperson nach Art. 17 Abs. 3 AsylG zu bestellen, ist unbegründet. Die vom Beschwerdeführer im Original eingereichte Schülerkarte weist den (...) als sein Geburtsdatum aus. Demgegenüber gab er anlässlich der Einreichung des Asylgesuches an, er sei (...) geboren. Zu dieser Diskrepanz gab ihm das SEM das rechtliche Gehör und hörte ihn dazu am 7. Mai 2015 ausführlich an. Aufgrund der gesamten Umstände und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers anlässlich dieser Anhörung erscheint es nicht unbegründet, wenn das SEM zum Schluss gelangte, es müsse als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass das Geburtsdatum auf dem Schülerausweis das richtige Datum sei (vgl. hierzu A11/5). Die in der Beschwerdeschrift weiterhin im Wesentlichen gleichen geltend gemachten Erklärungsversuche wie in der Anhörung vom 7. Mai 2015, die Eltern des Beschwerdeführers hätten auf dessen Lebensmittelcoupon versehentlich das Geburtsdatum seiner älteren Schwester eingetragen und dieser falsche Eintrag sei dann behördlicherseits auf den Schülerausweis übertragen worden und es sei den Eltern auch nicht gelungen, dieses Missverständnis bei den zuständigen Amtsstellen korrigieren zu lassen, muten nicht überzeugend an. Im Weiteren ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Replik vom 28. November 2016 selbst ausführte, er habe Eritrea im September 2014 im Alter von bereits (...) Jahren verlassen (vgl. ebenda S. 5 in fine). Zudem gilt anzuführen, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung des SEM vom 22. Februar 2016 bei einem angenommenen Geburtsdatum vom (...)(...) zur Vollendung seines 18. Lebensjahres und somit zur Volljährigkeit gefehlt hätte. Daran vermag selbstredend auch die Anmerkung der an der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertretung nichts zu ändern, wenn sie den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt als noch minderjährig einschätzt. Der Antrag, die Sache sei aus formellen Gründen zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist als unbegründet abzuweisen. Aufgrund der gesamten Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt in materieller Hinsicht nicht hinreichend erstellt wäre.

4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 5. 5.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. Wie sich nach Prüfung der Akten ergibt, konnte der Beschwerdeführer keinen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden im Sinne der Rechtsprechung und damit eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen. Zur Begründung ist in erster Linie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu den entscheidwesentlichen Aspekten zu verweisen, die durch die Entgegnungen in der Beschwerde nicht entkräftet werden. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zum zentralen und somit entscheidwesentlichen Element des geltend gemachten Sachverhaltes zeichnet sich durch derart widersprüchliche Schilderungen aus, dass von einem Konstrukt und nicht von tatsächlich selbst Erlebtem ausgegangen werden muss. So schliessen sich die Angaben anlässlich der BzP und die Schilderung anlässlich der Anhörung zum Kernvorbringen gegenseitig aus. Gemäss seinen Angaben in der BzP habe er nie ein konkretes Aufgebot zum Militärdienst persönlich erhalten. Auch niemand anders sei ein ihn betreffendes Aufgebot zugestellt worden (A8/12, Pt. 7.02). Anlässlich der Anhörung führte er hingegen aus, er habe am 10. Juni 2014 ein Schreiben erhalten, das seine Mutter zu Hause entgegengenommen habe, wonach er sich bei der örtlichen Verwaltung zu melden habe. Aufgrund dieses Schreibens sei ihm klar gewesen, dass sie ihn ins Militär bringen würden (A20/14, F56). Auf diese ungereimten Angaben angesprochen, führte der Beschwerdeführer aus, er habe auch an der BzP davon gesprochen, dass nicht er persönlich, sondern seine Mutter das Schreiben entgegengenommen habe, und er habe nicht gesagt, dass er kein Aufgebot erhalten hätte (A20/14, F105-106). Diese im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Aussagen sind aktenwidrig. Das SEM hat demzufolge in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf erkannt, der Beschwerdeführer habe die grundlegenden Widersprüche in der Anhörung nicht schlüssig klären können und der erst in der Anhörung geltend gemachte drohende Einzug in den Militärdienst sei aufgrund des Zeitpunktes der Nennung als nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt zu beurteilen. Die diesbezüglichen Entgegnungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vermögen diese Einschätzung nicht zu entkräften. Der Einwand, es sei verständlich, dass er auf die Frage in der BzP hin, ob er jemals ein konkretes Aufgebot zum Militärdienst erhalten habe, mit "Nein" geantwortet habe, da es sich beim besagten Schreiben noch nicht um ein Dienstaufgebot im eigentlichen Sinne, sondern lediglich um einen Erstkontakt mit der Militärbehörde beziehungsweise mit der örtlichen Verwaltung gehandelt habe, vermag nicht zu überzeugen. Gemäss der Aussageversion anlässlich der Anhörung hatte das Schreiben nach dem Empfinden des Beschwerdeführers eben gerade doch den Charakter eines eigentlichen und zwingenden Dienstaufgebotes, wenn er zum Ausdruck brachte, aufgrund dieses Schreibens sei ihm klar gewesen, dass sie ihn ins Militär bringen würden. Falls demnach tatsächlich ein entsprechendes Schreiben an den Beschwerdeführer gerichtet worden wäre, das die entsprechende Überzeugung bei ihm ausgelöst hätte, müsste aufgrund der eindrücklichen Wirkung auf ihn erwartet werden, dass er diesem Umstand bereits an der BzP das nötige Gewicht beigemessen und dies auch zum Ausdruck gebracht hätte. Die beiden Aussageversionen nehmen sich demnach als zwei gänzlich unterschiedliche Kernvorbringen aus, die als diametral inkongruent im Sinne der Rechtsprechung zu gelten haben. Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er je in relevanter Weise etwas mit den eritreischen Behörden zu tun gehabt hatte und damit ein Refraktär ist. Dabei kann ergänzt werden, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben jedenfalls formell nie schriftlich oder mündlich zum Militärdienst aufgeboten worden ist. Er war auch nie persönlich mit Vertretern der Behörde in Kontakt, die ihn auf den Militärdienst angesprochen hätten (A20/14, F67). Zudem hat eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorladung vor die kommunale Verwaltung keineswegs einen direkten Bezug zu einem konkreten Aufgebot zum Militärdienst. Ein von der Rechtsprechung geforderter hinreichend konkreter Kontakt mit den aufbietenden militärischen Behörden ist auch deshalb zu verneinen, weil die allfällige (blosse) Befürchtung, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität nicht erfüllt (vgl. a.a.O., E. 4.10). 5.2 Das SEM ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind und er aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus Eritrea ereignet haben, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Daran vermag in entscheidwesentlicher Hinsicht auch nichts zu ändern, dass, aus welchen und zu welchen Gründen auch immer, sein Vater erneut in den Nationaldienst aufgeboten worden sein soll. Auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und der Authentizität des entsprechenden eingereichten Dokumentes kann verzichtet werden. Vor diesem Hintergrund kann - ohne das Gebot einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbeurteilung der Vorbringen zu verletzen und zumal das diesbezügliche Rechtsbegehren auch als offensichtlich unbegründet erachtet werden muss - auch darauf verzichtet werden, auf weitere Aspekte der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu Vorfluchtgründen und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen. Sie ändern am Gesamtbild der Einschätzung zur flüchtlingsrechtlichen Relevanz des geltend gemachten Sachverhaltes in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Erhebliches. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. Es ist somit zu prüfen, ob er wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.2 Als subjektiven Nachfluchtgrund gilt unter anderen das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), wenn dies die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 6.3 6.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Nach der früheren getroffenen Einschätzung wurde vorwiegend geschlossen, das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2). 6.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten früheren Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So entband auch die frühere asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]). 6.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 6.3.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist vorliegend zu verneinen. Wie ausgeführt, erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund von Vorfluchtgründen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. 6.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer keine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG dartun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 8.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK geprüft. 8.2.4 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). 8.2.5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Wie bereits festgestellt (E. 8.2.2), müsste der Beschwerdeführer gemäss Praxis des EGMR mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.6 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.2.7 Zudem kommt vorliegend dazu, dass der Beschwerdeführer den "Diaspora-Status" erlangen könnte. Im Rahmen des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) wurden Personengruppen definiert, die vom Nationaldienst befreit werden können. In diese Kategorie fallen auch Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. a.a.O., E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.). 8.2.8 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 20. September 2014 verlassen. Gemäss gesicherter Aktenlage reiste er am 20. April 2015 in die Schweiz ein. Er fällt somit unzweifelhaft in die Kategorie der Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und seine Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" regeln kann (vgl. auch Urteile des BVGer E-4252/2016 E. 10.3.3 vom 18. Januar 2018; E-6311/2015 E. 7.2.6 vom 12. Februar 2018), von der Dienstpflicht befreit sein wird und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfte. Zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in sein Heimatland ist es unter diesen Umständen nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen würde. Die Frage, ob eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst nach einem Wegfall seines "Diaspora-Status" als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, wurde bereits verneint. 8.2.9 Zusammenfassend erweist sich somit, dass vorliegend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK, Art. 4 Abs.2 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Zudem ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Nationaldienstpflicht inhaftiert oder in absehbarer Zeit in denselben eingezogen würde. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Die Einwände in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer und seine Familie gehörten der mittellosen Landbevölkerung an und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er von seinen im Ausland lebenden Geschwister im Falle einer Rückkehr nach Eritrea erneut finanziell unterstützt würde, können nicht als entscheidrelevante Aspekte gelten. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben über eine neunjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. In seinem Heimatstaat verfügt er über ein breiteres familiäres Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er zählen kann. Es wird ihm dadurch möglich sein, sich in Eritrea wieder zu integrieren. So leben seine Eltern und mehrere Geschwister in Eritrea. Auch findet er dort eine gesicherte Wohnsituation vor. Es ist dem jungen erwachsenen Beschwerdeführer möglich, im familiären Landwirtschaftsbetrieb erneut ein Auskommen zu finden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea einer existenzbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist. Die in der Beschwerde angeführten Aspekte des militärdienstpflichtigen Alters und der Gefährdung als Deserteur sowie der Gefahr einer sofortigen Verhaftung bei einer Überstellung nach Eritrea sind einerseits nicht Prüfungsgegenstand im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und andererseits nach dem oben Erwogenen nicht stichhaltig. Es sind auch keine gesundheitlichen Aspekte aktenkundig gemacht worden, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats einerseits die Unterlagen zur Erlangung des "Diaspora-Status" und andererseits die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen. 8.5 Die durch das SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

11. Mit der Zwischenverfügung vom 27. Oktober 2016 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Demnach ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote vom 28. November 2016 werden ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von 13.45 Stunden mit einem Ansatz Fr. 200.-, somit insgesamt Fr. 2690.- veranschlagt sowie Auslagen von Fr. 14.60 geltend gemacht. Der notwendige zeitliche Aufwand ist aufgrund der zu einem erheblichen Teil standartisierten Ausführungen in der Beschwerde auf zehn Stunden festzulegen. Bezüglich der ergänzenden Eingabe vom 2. Juni 2017 wurde keine Honorarnote nachgereicht. Diese ist nicht zu entschädigen, da sie als nicht notwendiger Aufwand zu erachten ist. Dem Rechtsvertreter wurde bereits mit Verfügung vom 27. Oktober 2106 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgeht. Vorliegend wird ein Stundenansatz von Fr. 150.- angenommen. Sodann ist festzustellen, dass die geltend gemachten Auslagen von Fr. 14.60 gerechtfertigt erscheinen. Nach dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar für den als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzte Rechtsvertreter insgesamt Fr. 1636.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem als amtlichen Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein Honorar von Fr. 1636.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: