Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 28. November 2012 und reiste in den Sudan aus. Am 29. Juli 2014 gelangte er in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 6. August 2014 wurde er durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP) und führte dabei im Wesentlichen aus, er sei 2006 in den Militärdienst eingezogen worden und bis ins Jahr 2012 Soldat gewesen. Die militärische Ausbildung, die bis (...) 2007 gedauert habe, habe er in B._______ absolviert. Danach sei er nach C._______ und D._______ gegangen, der E._______ zugeteilt worden und (...) gewesen. Als er in C._______ die Militärausbildung absolviert habe, hätten einige seiner Freunde versucht, nach K._______ zu gelangen. Da ihm vorgeworfen worden sei, er habe etwas damit zu tun, sei er einen Monat lang in Haft gewesen. Währendem er bei der E._______ in F._______ gedient habe, sei er ebenfalls für ein Jahr inhaftiert worden. Er sei insgesamt etwa sieben Jahre im Militär gewesen. Dies habe ihm zu lange gedauert. Zudem habe er mit dem Sold keine Familie ernähren können, weshalb er schliesslich ausgereist sei. A.b Am 30. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, in einem Land mit (...) zu bleiben, sei unmöglich. Er wolle Frieden und Gerechtigkeit in seinem Leben haben. Er habe nicht länger unterdrückt werden und in einem friedlichen Land weiterleben wollen. Weil er volljährig geworden sei, habe er die Schule abbrechen müssen und sei am (...) 2006 in der (...) Runde ins Militär eingezogen worden. Er habe die militärische Grundausbildung absolviert. Ihm sei gesagt worden, dass er danach seine Ausbildung weiterführen könne. Indes sei er der (...) der eritreischen E._______ zugeteilt worden. Diese habe aus über (...) Personen bestanden. Als (...) habe er (...) und (...) (...). Er habe sowohl (...). Sie hätten keine (...) gehabt. Im (...) 2009 sei er, weil er in der Freizeit etwas Geld verdient habe, verdächtigt worden, Leute über die Grenze gebracht zu haben. Deshalb sei er zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Nach neun Monaten habe sich herausgestellt, dass er unschuldig sei und er sei freigelassen worden. Im Jahr (...) - als er volljährig geworden sei - habe er seine Identitätskarte bekommen. Er wisse nicht, wie oft er inhaftiert worden sei. Einmal sei er für einen Monat in einem Zimmer aus Blech inhaftiert worden. Ein anderes Mal habe er unerlaubt seinen Urlaub verlängert, weshalb er sechs Monate in F._______ in Haft genommen worden sei. Es habe "verschiedene Arten von Folterungen" gegeben. Im (...) 2012 habe er über seinen Bruder erfahren, dass er gesucht werde. Mitte (...) 2012 sei er darüber informiert worden, dass sie (...) G._______ und sich in H._______ aufhalten würden. Dort habe er Verwandte besucht, welche die Ausreise für ihn organisiert hätten. Am 27. November 2011 habe er Eritrea verlassen. Am folgenden Tag sei er in I._______ angekommen. Dort habe er sich ein Jahr und zwei Monate aufgehalten. Er habe in (...) gearbeitet; später sei er (...) geworden. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 9. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit, eventuell wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 wies der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. E. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 23. August 2016 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. F. Am 18. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass infolge Wechsels des zuständigen Instruktionsrichters in eine andere Abteilung die vorliegende Beschwerde neu der unterzeichnenden Instruktionsrichterin zur Behandlung zugeteilt worden sei.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten.
E. 5.2 Vorab stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe mit einem gefälschten italienischen Identitätsdokument in die Schweiz einreisen wollen. Dass er die Schweizerischen Behörden habe täuschen wollen, spreche gegen seine Glaubwürdigkeit als Person.
E. 5.3 Aufgrund der eingereichten Fotos könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Eritrea im Militärdienst gewesen sei. Das Absolvieren des Militärdienstes an sich und die Nachteile, die er als Soldat im Rahmen des Dienstes erlitten habe sowie die wirtschaftlichen und sozialen Missstände eines Landes seien jedoch grundsätzlich für das Asylverfahren nicht von Bedeutung. Asyl sei nicht als Wiedergutmachung für erlittenes Leid zu sehen. Damit eine Desertion glaubhaft sei, bedürfe es glaubhafter Ausführungen in Bezug auf den aktiven Militärdienst im Zeitpunkt der Desertion. Bereits die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Rekrutierung seien nicht vollständig nachvollziehbar. Er habe ausgeführt, er sei im Jahr 2006, als er in der zehnten Klasse gewesen sei, in der (...) Runde nach B._______ eingezogen worden. Es erstaune zunächst, dass er als 20-jähriger noch in der zehnten Klasse gewesen sei, zumal er keinen Vorbehalt zu seiner Schulbildung gemacht habe und diese offiziell im (...) Lebensjahr begonnen werde. Zudem würden seine pauschalen und undifferenzierten Aussagen zu seiner Rekrutierung nach B._______ erstaunen, da B._______ für seine (...) Verhältnisse bekannt sei. Seine Angaben würden den Eindruck erwecken, als habe er nie etwas mit B._______ zu tun gehabt. Zwar habe er richtig angeben können, dass die (...) Runde in B._______ ausgebildet wurde, es dort sehr heiss sei und den Namen eines Kommandanten gewusst. Ansonsten habe er indes keine weitergehenden Informationen mehr nennen können. Das von ihm Gesagte sei leicht zugänglich und erlernbar. Persönliche Eindrücke seien in seinen Schilderungen gänzlich ausgeblieben. Unstimmig sei ausserdem, wo er seine Militärausbildung gemacht habe. An der BzP habe er gesagt, er habe diese in B._______ absolviert. Bei der Anhörung hingegen habe er angegeben, er sei nur zwei Wochen in B._______ gewesen. Er habe nicht schlüssig erklären können, weshalb er (...) zugeteilt gewesen sei, die Angaben zu seiner Tätigkeit bei (...) seien unstimmig gewesen und die Abkürzung (...) sei nicht richtig. Ferner habe er den Alltag im Militärdienst in F._______ nicht beschreiben können. Schliesslich habe er anlässlich der BzP ausgeführt, er sei (...) gewesen und habe (...), hingegen an der Anhörung gesagt, er sei nur (...) und (...) gewesen und habe (...). Hinzu komme, dass es Ungereimtheiten in Bezug auf seine eritreische Identitätskarte gebe. An der BzP habe er gesagt, die ID sei im Jahr 2007 ausgestellt worden. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, er habe diese im Jahr 2011 bekommen, als er volljährig geworden sei. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er aber 1986 geboren und damit im Jahr 2004 volljährig geworden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien in jedem Stadium durch Ungereimtheiten geprägt. Insbesondere falle auf, dass er auch bei der Aufforderung, von persönlichen Erlebnissen zu erzählen, stets in allgemeiner Form beziehungsweise in der dritten Person gesprochen habe. Für jemanden, der mehrere Jahre im Militärdienst gewesen sei, habe er unbefriedigende Angaben gemacht. Es könne davon ausgegangen werden, dass er die wahren Umstände seines Militärdienstes zu verschleiern versuche. Diese Annahme werde durch die Schilderung seiner Fluchtgründe unterstrichen. Ihm sei mehrfach die Gelegenheit gegeben worden, ausführlich die Gründe für sein Asylgesuch darzulegen. Er habe indes überwiegend von der allgemeinen Situation Eritreas gesprochen und die Angaben seien pauschal und plakativ geblieben, eigene Probleme habe er zunächst keine schildern können. Der Beschwerdeführer habe erst nach mehrmaligem Nachfragen, bei der Schilderung seiner Gefängnisaufenthalte erzählt, weshalb er Eritrea verlassen habe. Da er in der ersten Befragung nichts darüber gesagt habe, könne die Begründung als nachgeschoben betrachtet werden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er bereits im April (...) von der Absicht der eritreischen Behörden, ihn festzunehmen, erfahren habe, er aber über mehrere Monate unbehelligt in seiner Einheit habe weiter dienen können. Überdies habe er nur vom Hörensagen gewusst, dass nach ihm gesucht worden sei. In Bezug auf seine Gefängnisaufenthalte bestünden diverse Unklarheiten. Es sei nicht klar, wie oft, wann und wo er genau inhaftiert gewesen sei. An der BzP habe er von den Inhaftierungen in F._______ und C._______ gesprochen und die Frage nach weiteren Gefängnisaufenthalten explizit verneint. An der Anhörung habe er demgegenüber noch je eine weitere Haft in J._______ und eine in D._______ erwähnt. Sodann habe er an der BzP ausgeführt, er sei während seiner Ausbildung in C._______ (zwischen Februar 2006 und Januar 2007) verdächtigt worden, jemandem zur Flucht verholfen zu haben. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er sei im (...) 2009 verdächtigt und verurteilt worden, dass er Leute aus dem Land geschleust habe. Zur Haft in F._______ habe er in der Anhörung vorgebracht, dies müsse im Zeitraum von 2010/2011 gewesen sein; da es lange her sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Die Aussagen seien zeitlich nicht plausibel und es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach einem Gefängnisaufenthalt noch Urlaub vom Militärdienst erhalten hätte. Die Ausführungen zu den Misshandlungen seien allgemein gewesen und in der Form "man" erzählt worden, so dass nicht der Eindruck entstehe, als habe der Beschwerdeführer dabei über selbst Erlebtes berichtet. Jedenfalls wären die Vorkommnisse aber nicht kausal für die Ausreise aus Eritrea gewesen. Insgesamt seien die Angaben zu den Gefängnisaufenthalten und Misshandlungen unglaubhaft. Die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, was nach seiner Flucht aus Eritrea geschehen sei sowie die Schilderung seines Reisewegs untermauerten die Feststellung, dass er nicht desertiert sein könne. Somit seien seine Asylgründe und die Desertion nicht glaubhaft.
E. 5.4 Auf die Aufforderung, möglichst detailliert über die Ausreise zu berichten, habe der Beschwerdeführer zunächst mit einem kurzen Satz geantwortet, über H._______ und I._______ gekommen zu sein. Nach mehrfachem Nachfragen habe er sogar erwidert, er habe nichts weiter dazu zu sagen. Den Schilderungen fehle es an Interaktionen und persönlichen Eindrücken, sie seien allgemein und unrealistisch. Die unsubstantiierten Angaben würden insbesondere auch unter dem Aspekt, dass ein Grenzübertritt von Eritrea in den Sudan nicht ohne Weiteres möglich sei, erstaunen. Hinzu komme, dass es Ungereimtheiten in Bezug auf das Ausreisedatum gebe und er die unrealistischen Aussagen erst auf Vorhalt hin korrigiert habe. Die illegale Ausreise sei damit nicht glaubhaft.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe vorab geltend, es habe anlässlich der BzP und der Anhörung eine schwierige und angespannte Befragungssituation und eine gereizte Stimmung geherrscht. Anlässlich der Anhörung sei es denn auch zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Befrager und der Hilfswerksvertretung gekommen. Soweit die Kritik die BzP betrifft, gibt es keine Anhaltspunkte für eine schwierige Befragungssituation. Es trifft indes zu, dass der Fachspezialist anlässlich der Anhörung bei Frage 24 durch die Hilfswerkvertretung unter Hinweis darauf, die Frage sei unangebracht, unterbrochen wurde. Die Frage wurde entsprechend nicht wiederholt und die Befragung fortgeführt. Weiter sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise für eine gereizte Stimmung oder eine Verwirrtheit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommen gewesen sein soll. Insbesondere hat auch die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung - abgesehen von der erwähnten Intervention - keine entsprechenden Feststellungen gemacht. Sodann substantiiert der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise, inwiefern ihm anlässlich der Anhörung unzusammenhängende Fragen gestellt worden sind und er dadurch verwirrliche Antworten gegeben haben soll. Insgesamt liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Befragung nicht korrekt erfolgt ist.
E. 6.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht danach gefragt worden, in welchem Alter er eingeschult worden sei oder ob er Klassen wiederholt habe. Aufgrund mangelnder Reife sei er später als üblich eingeschult worden und habe denn auch gar keinen Bildungsabschluss erreicht. Entsprechend könnten die Ungenauigkeiten über Orte, Zeitpunkte und Abschnitte sowie die einsilbigen Antworten seiner intellektuellen Begrenzung geschuldet sein. Er habe nie sagen wollen, dass er seine gesamte Ausbildung in B._______ verbracht habe. Diese Ungenauigkeit rühre einerseits von seiner Verwirrtheit aufgrund der schwierigen Befragungssituation her und habe zudem mit seiner (...) zu tun. Im Übrigen widerspreche seine Aussage, er habe (...), seiner Ausführung, er habe (...) nicht, und ein (...) und ein (...) hätten zumindest ähnliche Funktionen.
E. 6.3 Es trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer zu seinem Alter und dem Militärdienst nicht hinreichend befragt wurde. Der Fachspezialist hat dem Beschwerdeführer an der Anhörung diverse offene Fragen gestellt und ihm mehrfach Gelegenheit gegeben, seine Gründe ausführlich darzustellen (SEM-Akten A17/16 z.B. F8, F9, F11 f.). Asylsuchende sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) denn auch gehalten, ihre Gründe ausführlich und substantiiert darzutun, und es ist nicht Sache des Fachspezialisten jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu ermitteln. Der Beschwerdeführer hat mehrfach ausweichend und knapp geantwortet und ausgesagt, er wolle nicht "darüber reden", er "habe nichts mehr zu sagen" (SEM-Akten A17/16 F112, F121). Dieses Aussageverhalten auf eine angebliche intellektuelle Begrenztheit zurückzuführen, vermag angesichts der insgesamt zehnjährigen Schulbildung (SEM-Akten A4/15 Ziff. 1.17.04) und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, längere auf die Frage bezogene Antworten zu geben, nicht zu überzeugen. Im Übrigen darf auch von einer Person mit geringerer Bildung erwartet werden, dass sie über selbst Erlebtes in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und mit persönlicher Betroffenheit berichten kann. Sodann gibt es, wie bereits ausgeführt, für eine Verwirrtheit keine Anhaltspunkte und ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die (...) des Beschwerdeführers die zahlreichen Unstimmigkeiten in wesentlichen Punkten seiner Aussagen hätte bewirken sollen. Soweit er geltend macht, die Ungenauigkeiten seien auch seiner angeschlagenen Psyche zuzuschreiben, substantiiert er dies in keinerlei Hinsicht und auch den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen.
E. 6.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Protokolle dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden können und die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. Es besteht keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache zur erneuten Befragung. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt.
E. 7.2 Vorab ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als betreffend seine Ausführungen zu seiner Tätigkeit bei einer (...) nicht von einem wesentlichen Widerspruch ausgegangen werden kann. Die Aussage, er habe (...), beinhaltet auch (...). Die Funktionen eines (...) und eines (...) stimmen denn auch zumindest teilweise überein. Sodann ist festzustellen, dass die Erwägungen im fünften Abschnitt der Verfügung auf Seite 6 tatsächlich wenig Sinn ergeben. Entgegen den dortigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe seine Verwandten über seine Ausreise orientiert (SEM-Akten A17/16 F64 ff.). Dies wollte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wohl auch vorhalten, da in den meisten Fällen nicht mit den Familienangehörigen über eine beabsichtigte Ausreise gesprochen wird. Aus dieser Ungenauigkeit ergibt sich aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz.
E. 7.3 Aufgrund der eingereichten Fotografien geht das Gericht übereinstimmend mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer in Eritrea Militärdienst geleistet hat. Das Gericht schliesst sich ferner der Ansicht an, dass die Desertion des Beschwerdeführers aus dem aktiven Dienst nicht glaubhaft ist. Zur Glaubhaftigkeit einer Desertion bedarf es verständlicher Ausführungen zur aktiven Leistung von Militärdienst im Zeitpunkt der vorgebrachten Desertion. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass stark an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln ist. Er versuchte mittels eines gefälschten Dokuments einzureisen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer unplausible Angaben zur Ausstellung seiner Identitätskarte machte. Der Ansicht des Beschwerdeführers, der vorbringt dies sei keine Information, die jedermann ohne weiteres abrufen könne, kann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil durfte von ihm erwartet werden, dass er in diesem Punkt übereinstimmende Angaben macht. Seine Ausführungen, die ID sei 2007 ausgestellt worden (SEM-Akten A4/15 Ziff. 4.03 S.6) und er habe diese im Jahr 2011 erhalten (SEM-Akten A17/16 F94 ff.), sind gänzlich unvereinbar. Dabei handelt es sich um eine nicht unwesentliche Abweichung von vier Jahren. Ferner gab der Beschwerdeführer an der Anhörung an, er habe die ID 2011 erhalten, als er volljährig geworden sei. Gemäss eigenen Angaben ist er aber im Jahr 1986 geboren und wäre damit im Jahr 2004 mündig geworden. Diese Abweichung von elf Jahren ist noch weniger verständlich und die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers sind damit offensichtlich zu gross. Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Verlauf seines Militärdienstes weisen diverse Widersprüche auf. Dabei ist insbesondere bemerkenswert, dass er die korrekte Abkürzung seiner Einheit (E._______) nicht kennt. Da dem Beschwerdeführer aber geglaubt wird, dass er Militärdienst geleistet hat, ist hier auf die Unstimmigkeiten in Bezug auf seine Ausbildungszeit nicht mehr näher einzugehen. Es erübrigt sich auch, die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers im Einzelnen anzuführen, und es ist lediglich festzuhalten, dass er die von der Vorinstanz hervorgehobenen Widersprüche auch in der Beschwerdeschrift nicht aufzulösen vermag. Auffällig bleibt jedenfalls, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag im Militärdienst nicht fundiert hat beschreiben können und nicht in der Lage war, darzulegen, was er neben der Teilnahme an (...) den ganzen Tag gemacht hat (vgl. z.B. SEM-Akten A17/16 F90 ff.). Dies lässt weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen und ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass er höchstwahrscheinlich nicht so lange, wie von ihm geltend gemacht, aktiv und auch zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Militärdienst war.
E. 7.4 Ferner spricht gegen eine Desertion des Beschwerdeführers aus dem aktiven Dienst, dass nach seinem Verschwinden nicht nach ihm gesucht wurde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer als Ausreisegrund "Frieden und Gerechtigkeit" angegeben. Er habe sich weiterbilden und in einem friedlichen Land leben wollen (SEM-Akten A17/16 F6 f.). Er habe Eritrea verlassen, weil dies eine Diktatur sei (SEM-Akten A17/16 F5). Insofern der Beschwerdeführer auf diverse angebliche Gefängnisaufenthalte hinweist, ist festzustellen, dass diese offenbar nicht kausal für seine Ausreise gewesen sind. Die Zweifel an einer Desertion des Beschwerdeführers verdichten sich schliesslich, da auch die Beschreibung der Ausreise als oberflächlich und vage zu bewerten ist (SEM-Akten A17/16 F26 ff. insbes. auch F33). Da der Beschwerdeführer ausgesagt hat, er sei bereits seit (...) 2012 darüber informiert gewesen, dass er verdächtig werde, ist es nicht nachvollziehbar, dass er erst Ende November ausgereist ist. Die Erklärung, seine Einheit habe nicht gewusst, dass er "ins Visier" der Sicherheitsabteilung gelangt sei, erscheint nicht plausibel. Der Beschwerdeführer hat davon gesprochen, er sei erst einen Tag nachdem (...) hätte stattfinden sollen, abends um 20.00 Uhr ausgereist (SEM-Akten A17/16 F62 f.). Dies ist nicht nachvollziehbar, denn da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben, (...) und (...) der (...) gewesen ist, musste es auffallen, dass er nicht an (...) teilnahm. Unter diesen Umständen wäre wohl sofort eine Suche nach ihm eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer hat aber weder erwähnt, dass er sich habe verstecken müssen, noch wie er diese kritischen Stunden verbracht hat.
E. 7.5 Da es den Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt an den gebotenen substantiierten und widerspruchsfreien Schilderungen fehlt, gelangt das Gericht in einer Gesamtwürdigung der Umstände zum Schluss, dass die Gründe, die gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ordentlich aus dem Militärdienst entlassen wurde und nicht desertiert ist.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei.
E. 8.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
E. 8.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
E. 10.3.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).
E. 10.3.3 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea (...) Jahre alt. Gemäss seinen Aussagen war er seit 2006 bis zu seiner angeblichen Flucht am 28. November 2012 im Nationaldienst. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen würde, da er diesen schon geleistet hat. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen und wurden nicht geltend gemacht.
E. 10.3.4 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.
E. 10.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
E. 10.4.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, in Eritrea könne weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt und damit nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).
E. 10.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen inzwischen (...)-jährigen gesunden Mann. Er verfügt in Eritrea über ein bestehendes Beziehungsnetz, da seinen Angaben zufolge seine Mutter, seine Ehefrau und sein Sohn sowie diverse Onkel und Tanten in seinem Heimatsstaat leben. Im Bedarfsfall dürfte die Möglichkeit bestehen, auf deren finanzielle Unterstützung zurückzugreifen. Zudem hat er Kenntnisse und Arbeitserfahrung als (...), in (...) und als (...) (SEM-Akten A4/15 S. 5, A17/16 F27). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.
E. 10.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. August 2016 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4252/2016 Urteil vom 18. Januar 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juni 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge am 28. November 2012 und reiste in den Sudan aus. Am 29. Juli 2014 gelangte er in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 6. August 2014 wurde er durch die Vorinstanz summarisch zur Person befragt (BzP) und führte dabei im Wesentlichen aus, er sei 2006 in den Militärdienst eingezogen worden und bis ins Jahr 2012 Soldat gewesen. Die militärische Ausbildung, die bis (...) 2007 gedauert habe, habe er in B._______ absolviert. Danach sei er nach C._______ und D._______ gegangen, der E._______ zugeteilt worden und (...) gewesen. Als er in C._______ die Militärausbildung absolviert habe, hätten einige seiner Freunde versucht, nach K._______ zu gelangen. Da ihm vorgeworfen worden sei, er habe etwas damit zu tun, sei er einen Monat lang in Haft gewesen. Währendem er bei der E._______ in F._______ gedient habe, sei er ebenfalls für ein Jahr inhaftiert worden. Er sei insgesamt etwa sieben Jahre im Militär gewesen. Dies habe ihm zu lange gedauert. Zudem habe er mit dem Sold keine Familie ernähren können, weshalb er schliesslich ausgereist sei. A.b Am 30. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte er im Wesentlichen aus, in einem Land mit (...) zu bleiben, sei unmöglich. Er wolle Frieden und Gerechtigkeit in seinem Leben haben. Er habe nicht länger unterdrückt werden und in einem friedlichen Land weiterleben wollen. Weil er volljährig geworden sei, habe er die Schule abbrechen müssen und sei am (...) 2006 in der (...) Runde ins Militär eingezogen worden. Er habe die militärische Grundausbildung absolviert. Ihm sei gesagt worden, dass er danach seine Ausbildung weiterführen könne. Indes sei er der (...) der eritreischen E._______ zugeteilt worden. Diese habe aus über (...) Personen bestanden. Als (...) habe er (...) und (...) (...). Er habe sowohl (...). Sie hätten keine (...) gehabt. Im (...) 2009 sei er, weil er in der Freizeit etwas Geld verdient habe, verdächtigt worden, Leute über die Grenze gebracht zu haben. Deshalb sei er zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden. Nach neun Monaten habe sich herausgestellt, dass er unschuldig sei und er sei freigelassen worden. Im Jahr (...) - als er volljährig geworden sei - habe er seine Identitätskarte bekommen. Er wisse nicht, wie oft er inhaftiert worden sei. Einmal sei er für einen Monat in einem Zimmer aus Blech inhaftiert worden. Ein anderes Mal habe er unerlaubt seinen Urlaub verlängert, weshalb er sechs Monate in F._______ in Haft genommen worden sei. Es habe "verschiedene Arten von Folterungen" gegeben. Im (...) 2012 habe er über seinen Bruder erfahren, dass er gesucht werde. Mitte (...) 2012 sei er darüber informiert worden, dass sie (...) G._______ und sich in H._______ aufhalten würden. Dort habe er Verwandte besucht, welche die Ausreise für ihn organisiert hätten. Am 27. November 2011 habe er Eritrea verlassen. Am folgenden Tag sei er in I._______ angekommen. Dort habe er sich ein Jahr und zwei Monate aufgehalten. Er habe in (...) gearbeitet; später sei er (...) geworden. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 9. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässigkeit, eventuell wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2016 wies der damals zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. E. Der einverlangte Kostenvorschuss ging am 23. August 2016 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. F. Am 18. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass infolge Wechsels des zuständigen Instruktionsrichters in eine andere Abteilung die vorliegende Beschwerde neu der unterzeichnenden Instruktionsrichterin zur Behandlung zugeteilt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. 5.2 Vorab stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe mit einem gefälschten italienischen Identitätsdokument in die Schweiz einreisen wollen. Dass er die Schweizerischen Behörden habe täuschen wollen, spreche gegen seine Glaubwürdigkeit als Person. 5.3 Aufgrund der eingereichten Fotos könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Eritrea im Militärdienst gewesen sei. Das Absolvieren des Militärdienstes an sich und die Nachteile, die er als Soldat im Rahmen des Dienstes erlitten habe sowie die wirtschaftlichen und sozialen Missstände eines Landes seien jedoch grundsätzlich für das Asylverfahren nicht von Bedeutung. Asyl sei nicht als Wiedergutmachung für erlittenes Leid zu sehen. Damit eine Desertion glaubhaft sei, bedürfe es glaubhafter Ausführungen in Bezug auf den aktiven Militärdienst im Zeitpunkt der Desertion. Bereits die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Rekrutierung seien nicht vollständig nachvollziehbar. Er habe ausgeführt, er sei im Jahr 2006, als er in der zehnten Klasse gewesen sei, in der (...) Runde nach B._______ eingezogen worden. Es erstaune zunächst, dass er als 20-jähriger noch in der zehnten Klasse gewesen sei, zumal er keinen Vorbehalt zu seiner Schulbildung gemacht habe und diese offiziell im (...) Lebensjahr begonnen werde. Zudem würden seine pauschalen und undifferenzierten Aussagen zu seiner Rekrutierung nach B._______ erstaunen, da B._______ für seine (...) Verhältnisse bekannt sei. Seine Angaben würden den Eindruck erwecken, als habe er nie etwas mit B._______ zu tun gehabt. Zwar habe er richtig angeben können, dass die (...) Runde in B._______ ausgebildet wurde, es dort sehr heiss sei und den Namen eines Kommandanten gewusst. Ansonsten habe er indes keine weitergehenden Informationen mehr nennen können. Das von ihm Gesagte sei leicht zugänglich und erlernbar. Persönliche Eindrücke seien in seinen Schilderungen gänzlich ausgeblieben. Unstimmig sei ausserdem, wo er seine Militärausbildung gemacht habe. An der BzP habe er gesagt, er habe diese in B._______ absolviert. Bei der Anhörung hingegen habe er angegeben, er sei nur zwei Wochen in B._______ gewesen. Er habe nicht schlüssig erklären können, weshalb er (...) zugeteilt gewesen sei, die Angaben zu seiner Tätigkeit bei (...) seien unstimmig gewesen und die Abkürzung (...) sei nicht richtig. Ferner habe er den Alltag im Militärdienst in F._______ nicht beschreiben können. Schliesslich habe er anlässlich der BzP ausgeführt, er sei (...) gewesen und habe (...), hingegen an der Anhörung gesagt, er sei nur (...) und (...) gewesen und habe (...). Hinzu komme, dass es Ungereimtheiten in Bezug auf seine eritreische Identitätskarte gebe. An der BzP habe er gesagt, die ID sei im Jahr 2007 ausgestellt worden. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, er habe diese im Jahr 2011 bekommen, als er volljährig geworden sei. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er aber 1986 geboren und damit im Jahr 2004 volljährig geworden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien in jedem Stadium durch Ungereimtheiten geprägt. Insbesondere falle auf, dass er auch bei der Aufforderung, von persönlichen Erlebnissen zu erzählen, stets in allgemeiner Form beziehungsweise in der dritten Person gesprochen habe. Für jemanden, der mehrere Jahre im Militärdienst gewesen sei, habe er unbefriedigende Angaben gemacht. Es könne davon ausgegangen werden, dass er die wahren Umstände seines Militärdienstes zu verschleiern versuche. Diese Annahme werde durch die Schilderung seiner Fluchtgründe unterstrichen. Ihm sei mehrfach die Gelegenheit gegeben worden, ausführlich die Gründe für sein Asylgesuch darzulegen. Er habe indes überwiegend von der allgemeinen Situation Eritreas gesprochen und die Angaben seien pauschal und plakativ geblieben, eigene Probleme habe er zunächst keine schildern können. Der Beschwerdeführer habe erst nach mehrmaligem Nachfragen, bei der Schilderung seiner Gefängnisaufenthalte erzählt, weshalb er Eritrea verlassen habe. Da er in der ersten Befragung nichts darüber gesagt habe, könne die Begründung als nachgeschoben betrachtet werden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er bereits im April (...) von der Absicht der eritreischen Behörden, ihn festzunehmen, erfahren habe, er aber über mehrere Monate unbehelligt in seiner Einheit habe weiter dienen können. Überdies habe er nur vom Hörensagen gewusst, dass nach ihm gesucht worden sei. In Bezug auf seine Gefängnisaufenthalte bestünden diverse Unklarheiten. Es sei nicht klar, wie oft, wann und wo er genau inhaftiert gewesen sei. An der BzP habe er von den Inhaftierungen in F._______ und C._______ gesprochen und die Frage nach weiteren Gefängnisaufenthalten explizit verneint. An der Anhörung habe er demgegenüber noch je eine weitere Haft in J._______ und eine in D._______ erwähnt. Sodann habe er an der BzP ausgeführt, er sei während seiner Ausbildung in C._______ (zwischen Februar 2006 und Januar 2007) verdächtigt worden, jemandem zur Flucht verholfen zu haben. Bei der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, er sei im (...) 2009 verdächtigt und verurteilt worden, dass er Leute aus dem Land geschleust habe. Zur Haft in F._______ habe er in der Anhörung vorgebracht, dies müsse im Zeitraum von 2010/2011 gewesen sein; da es lange her sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Die Aussagen seien zeitlich nicht plausibel und es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach einem Gefängnisaufenthalt noch Urlaub vom Militärdienst erhalten hätte. Die Ausführungen zu den Misshandlungen seien allgemein gewesen und in der Form "man" erzählt worden, so dass nicht der Eindruck entstehe, als habe der Beschwerdeführer dabei über selbst Erlebtes berichtet. Jedenfalls wären die Vorkommnisse aber nicht kausal für die Ausreise aus Eritrea gewesen. Insgesamt seien die Angaben zu den Gefängnisaufenthalten und Misshandlungen unglaubhaft. Die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, was nach seiner Flucht aus Eritrea geschehen sei sowie die Schilderung seines Reisewegs untermauerten die Feststellung, dass er nicht desertiert sein könne. Somit seien seine Asylgründe und die Desertion nicht glaubhaft. 5.4 Auf die Aufforderung, möglichst detailliert über die Ausreise zu berichten, habe der Beschwerdeführer zunächst mit einem kurzen Satz geantwortet, über H._______ und I._______ gekommen zu sein. Nach mehrfachem Nachfragen habe er sogar erwidert, er habe nichts weiter dazu zu sagen. Den Schilderungen fehle es an Interaktionen und persönlichen Eindrücken, sie seien allgemein und unrealistisch. Die unsubstantiierten Angaben würden insbesondere auch unter dem Aspekt, dass ein Grenzübertritt von Eritrea in den Sudan nicht ohne Weiteres möglich sei, erstaunen. Hinzu komme, dass es Ungereimtheiten in Bezug auf das Ausreisedatum gebe und er die unrealistischen Aussagen erst auf Vorhalt hin korrigiert habe. Die illegale Ausreise sei damit nicht glaubhaft. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe vorab geltend, es habe anlässlich der BzP und der Anhörung eine schwierige und angespannte Befragungssituation und eine gereizte Stimmung geherrscht. Anlässlich der Anhörung sei es denn auch zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Befrager und der Hilfswerksvertretung gekommen. Soweit die Kritik die BzP betrifft, gibt es keine Anhaltspunkte für eine schwierige Befragungssituation. Es trifft indes zu, dass der Fachspezialist anlässlich der Anhörung bei Frage 24 durch die Hilfswerkvertretung unter Hinweis darauf, die Frage sei unangebracht, unterbrochen wurde. Die Frage wurde entsprechend nicht wiederholt und die Befragung fortgeführt. Weiter sind dem Anhörungsprotokoll keine Hinweise für eine gereizte Stimmung oder eine Verwirrtheit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer voreingenommen gewesen sein soll. Insbesondere hat auch die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung - abgesehen von der erwähnten Intervention - keine entsprechenden Feststellungen gemacht. Sodann substantiiert der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise, inwiefern ihm anlässlich der Anhörung unzusammenhängende Fragen gestellt worden sind und er dadurch verwirrliche Antworten gegeben haben soll. Insgesamt liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Befragung nicht korrekt erfolgt ist. 6.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht danach gefragt worden, in welchem Alter er eingeschult worden sei oder ob er Klassen wiederholt habe. Aufgrund mangelnder Reife sei er später als üblich eingeschult worden und habe denn auch gar keinen Bildungsabschluss erreicht. Entsprechend könnten die Ungenauigkeiten über Orte, Zeitpunkte und Abschnitte sowie die einsilbigen Antworten seiner intellektuellen Begrenzung geschuldet sein. Er habe nie sagen wollen, dass er seine gesamte Ausbildung in B._______ verbracht habe. Diese Ungenauigkeit rühre einerseits von seiner Verwirrtheit aufgrund der schwierigen Befragungssituation her und habe zudem mit seiner (...) zu tun. Im Übrigen widerspreche seine Aussage, er habe (...), seiner Ausführung, er habe (...) nicht, und ein (...) und ein (...) hätten zumindest ähnliche Funktionen. 6.3 Es trifft nicht zu, dass der Beschwerdeführer zu seinem Alter und dem Militärdienst nicht hinreichend befragt wurde. Der Fachspezialist hat dem Beschwerdeführer an der Anhörung diverse offene Fragen gestellt und ihm mehrfach Gelegenheit gegeben, seine Gründe ausführlich darzustellen (SEM-Akten A17/16 z.B. F8, F9, F11 f.). Asylsuchende sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) denn auch gehalten, ihre Gründe ausführlich und substantiiert darzutun, und es ist nicht Sache des Fachspezialisten jede Einzelheit durch gezielte Fragestellungen zu ermitteln. Der Beschwerdeführer hat mehrfach ausweichend und knapp geantwortet und ausgesagt, er wolle nicht "darüber reden", er "habe nichts mehr zu sagen" (SEM-Akten A17/16 F112, F121). Dieses Aussageverhalten auf eine angebliche intellektuelle Begrenztheit zurückzuführen, vermag angesichts der insgesamt zehnjährigen Schulbildung (SEM-Akten A4/15 Ziff. 1.17.04) und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage war, längere auf die Frage bezogene Antworten zu geben, nicht zu überzeugen. Im Übrigen darf auch von einer Person mit geringerer Bildung erwartet werden, dass sie über selbst Erlebtes in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und mit persönlicher Betroffenheit berichten kann. Sodann gibt es, wie bereits ausgeführt, für eine Verwirrtheit keine Anhaltspunkte und ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die (...) des Beschwerdeführers die zahlreichen Unstimmigkeiten in wesentlichen Punkten seiner Aussagen hätte bewirken sollen. Soweit er geltend macht, die Ungenauigkeiten seien auch seiner angeschlagenen Psyche zuzuschreiben, substantiiert er dies in keinerlei Hinsicht und auch den Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen. 6.4 Insgesamt ergibt sich, dass die Protokolle dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden können und die Vorinstanz den Sachverhalt hinreichend abgeklärt hat. Es besteht keine Veranlassung für eine Rückweisung der Sache zur erneuten Befragung. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. 7.2 Vorab ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als betreffend seine Ausführungen zu seiner Tätigkeit bei einer (...) nicht von einem wesentlichen Widerspruch ausgegangen werden kann. Die Aussage, er habe (...), beinhaltet auch (...). Die Funktionen eines (...) und eines (...) stimmen denn auch zumindest teilweise überein. Sodann ist festzustellen, dass die Erwägungen im fünften Abschnitt der Verfügung auf Seite 6 tatsächlich wenig Sinn ergeben. Entgegen den dortigen Ausführungen hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er habe seine Verwandten über seine Ausreise orientiert (SEM-Akten A17/16 F64 ff.). Dies wollte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wohl auch vorhalten, da in den meisten Fällen nicht mit den Familienangehörigen über eine beabsichtigte Ausreise gesprochen wird. Aus dieser Ungenauigkeit ergibt sich aber entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz. 7.3 Aufgrund der eingereichten Fotografien geht das Gericht übereinstimmend mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschwerdeführer in Eritrea Militärdienst geleistet hat. Das Gericht schliesst sich ferner der Ansicht an, dass die Desertion des Beschwerdeführers aus dem aktiven Dienst nicht glaubhaft ist. Zur Glaubhaftigkeit einer Desertion bedarf es verständlicher Ausführungen zur aktiven Leistung von Militärdienst im Zeitpunkt der vorgebrachten Desertion. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass stark an der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln ist. Er versuchte mittels eines gefälschten Dokuments einzureisen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer unplausible Angaben zur Ausstellung seiner Identitätskarte machte. Der Ansicht des Beschwerdeführers, der vorbringt dies sei keine Information, die jedermann ohne weiteres abrufen könne, kann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil durfte von ihm erwartet werden, dass er in diesem Punkt übereinstimmende Angaben macht. Seine Ausführungen, die ID sei 2007 ausgestellt worden (SEM-Akten A4/15 Ziff. 4.03 S.6) und er habe diese im Jahr 2011 erhalten (SEM-Akten A17/16 F94 ff.), sind gänzlich unvereinbar. Dabei handelt es sich um eine nicht unwesentliche Abweichung von vier Jahren. Ferner gab der Beschwerdeführer an der Anhörung an, er habe die ID 2011 erhalten, als er volljährig geworden sei. Gemäss eigenen Angaben ist er aber im Jahr 1986 geboren und wäre damit im Jahr 2004 mündig geworden. Diese Abweichung von elf Jahren ist noch weniger verständlich und die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers sind damit offensichtlich zu gross. Auch die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Verlauf seines Militärdienstes weisen diverse Widersprüche auf. Dabei ist insbesondere bemerkenswert, dass er die korrekte Abkürzung seiner Einheit (E._______) nicht kennt. Da dem Beschwerdeführer aber geglaubt wird, dass er Militärdienst geleistet hat, ist hier auf die Unstimmigkeiten in Bezug auf seine Ausbildungszeit nicht mehr näher einzugehen. Es erübrigt sich auch, die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers im Einzelnen anzuführen, und es ist lediglich festzuhalten, dass er die von der Vorinstanz hervorgehobenen Widersprüche auch in der Beschwerdeschrift nicht aufzulösen vermag. Auffällig bleibt jedenfalls, dass der Beschwerdeführer seinen Alltag im Militärdienst nicht fundiert hat beschreiben können und nicht in der Lage war, darzulegen, was er neben der Teilnahme an (...) den ganzen Tag gemacht hat (vgl. z.B. SEM-Akten A17/16 F90 ff.). Dies lässt weitere Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers aufkommen und ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass er höchstwahrscheinlich nicht so lange, wie von ihm geltend gemacht, aktiv und auch zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht im Militärdienst war. 7.4 Ferner spricht gegen eine Desertion des Beschwerdeführers aus dem aktiven Dienst, dass nach seinem Verschwinden nicht nach ihm gesucht wurde. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer als Ausreisegrund "Frieden und Gerechtigkeit" angegeben. Er habe sich weiterbilden und in einem friedlichen Land leben wollen (SEM-Akten A17/16 F6 f.). Er habe Eritrea verlassen, weil dies eine Diktatur sei (SEM-Akten A17/16 F5). Insofern der Beschwerdeführer auf diverse angebliche Gefängnisaufenthalte hinweist, ist festzustellen, dass diese offenbar nicht kausal für seine Ausreise gewesen sind. Die Zweifel an einer Desertion des Beschwerdeführers verdichten sich schliesslich, da auch die Beschreibung der Ausreise als oberflächlich und vage zu bewerten ist (SEM-Akten A17/16 F26 ff. insbes. auch F33). Da der Beschwerdeführer ausgesagt hat, er sei bereits seit (...) 2012 darüber informiert gewesen, dass er verdächtig werde, ist es nicht nachvollziehbar, dass er erst Ende November ausgereist ist. Die Erklärung, seine Einheit habe nicht gewusst, dass er "ins Visier" der Sicherheitsabteilung gelangt sei, erscheint nicht plausibel. Der Beschwerdeführer hat davon gesprochen, er sei erst einen Tag nachdem (...) hätte stattfinden sollen, abends um 20.00 Uhr ausgereist (SEM-Akten A17/16 F62 f.). Dies ist nicht nachvollziehbar, denn da der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben, (...) und (...) der (...) gewesen ist, musste es auffallen, dass er nicht an (...) teilnahm. Unter diesen Umständen wäre wohl sofort eine Suche nach ihm eingeleitet worden. Der Beschwerdeführer hat aber weder erwähnt, dass er sich habe verstecken müssen, noch wie er diese kritischen Stunden verbracht hat. 7.5 Da es den Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt an den gebotenen substantiierten und widerspruchsfreien Schilderungen fehlt, gelangt das Gericht in einer Gesamtwürdigung der Umstände zum Schluss, dass die Gründe, die gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen. Es ist damit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ordentlich aus dem Militärdienst entlassen wurde und nicht desertiert ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er gestützt auf Art. 54 AsylG aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling aufzunehmen sei. 8.2 In Bezug auf die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea lässt sich festhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.1 und 5.1 f.). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Der Beschwerdeführer weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung seines Profils auf. Mangels Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur Desertion bestehen keine Anhaltspunkte für eine drohende asylrelevante Verfolgung wegen Dienstverweigerung. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 8.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 10.3.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 10.3.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei kam es zum Schluss, dass Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4). 10.3.3 Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea (...) Jahre alt. Gemäss seinen Aussagen war er seit 2006 bis zu seiner angeblichen Flucht am 28. November 2012 im Nationaldienst. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er regulär aus dem Dienst entlassen wurde. Im Übrigen hält er sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern er seine Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung seiner Dienstpflicht inhaftiert oder wieder in den Nationaldienst eingezogen würde, da er diesen schon geleistet hat. Auch andere Gründe für eine drohende Haftstrafe sind nicht zu erkennen und wurden nicht geltend gemacht. 10.3.4 Sodann ergeben sich aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 10.4 10.4.1 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. 10.4.2 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-2311/2016 kam das Bundesverwaltungsgericht ferner zum Schluss, in Eritrea könne weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt und damit nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 10.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen inzwischen (...)-jährigen gesunden Mann. Er verfügt in Eritrea über ein bestehendes Beziehungsnetz, da seinen Angaben zufolge seine Mutter, seine Ehefrau und sein Sohn sowie diverse Onkel und Tanten in seinem Heimatsstaat leben. Im Bedarfsfall dürfte die Möglichkeit bestehen, auf deren finanzielle Unterstützung zurückzugreifen. Zudem hat er Kenntnisse und Arbeitserfahrung als (...), in (...) und als (...) (SEM-Akten A4/15 S. 5, A17/16 F27). Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste, sind vorliegend keine ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 10.5 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. August 2016 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: