Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am 28. August 2014 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 1. September 2014 ein Asylgesuch. Am 4. September 2014 fand die Befragung zur Person (BzP; Akten Vorinstanz A6/12) statt. Gemäss eigenen Angaben ist er eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinya. Er habe seinen Heimatstaat am 17. Juni 2014 über die sudanesische Grenze verlassen, sei anfangs Juli 2014 weiter Richtung Libyen gereist und von dort aus über Italien in die Schweiz gelangt. Am 21. Dezember 2015 wurde er vom SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört (A19/22). B. Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach Abschluss der neunten Schulklasse habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Da ständig Razzien stattgefunden hätten, habe er sich vor einer allfälligen Festnahme und einem anschliessenden Einzug in den Militärdienst gefürchtet. Er sei einmal bei einem Kontrollpunkt von Sicherheitsleuten angehalten und festgenommen worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, sich als Schleuser zu betätigen. Nach einer Haft von 15 Tagen sei er durch einen Bürgen freigekommen. Im Juni 2014 sei er anlässlich einer Razzia an seinem Arbeitsort auf einer Plantage von Soldaten festgenommen worden. Ihm, einem Freund und weiteren festgenommenen Personen sei jedoch die Flucht gelungen. Darauf sei er mit seinem Freund illegal in den Sudan ausgereist. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 (eröffnet am 15. Februar 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs erkannte das SEM darauf, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Ereignisse vor seiner Ausreise aus dem Heimatland seien teils nachgeschoben und teils widersprüchlich ausgefallen und somit nicht glaubhaft. Auch die Schilderungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea seien aufgrund erheblicher Ungereimtheiten als unglaubhaft zu erachten, weshalb auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. Im Weiteren erkannte das SEM darauf, die blossen Befürchtungen, irgendeinmal für den Militär- und Arbeitsdienst aufgeboten zu werden, seien nicht asylrelevant. Zudem sprächen weder die Situation in Eritrea noch individuelle Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in sein Heimatland, der auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2016 sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe zu Unrecht subjektive Nachfluchtgründe wegen illegaler Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland verneint. Er erfülle demnach die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei darauf zu erkennen, dass die Wegweisung aufgrund menschenverachtenden Handelns des eritreischen Staates unzumutbar sei. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und lic. iur. Ariane Burkhardt als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2016 verwies das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. G. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Honorarnote zu den Akten. I. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 wurden ergänzende Vorbringen zum vorliegenden Verfahren eingebracht. Dabei wurde auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hingewiesen und ausgeführt, aus diesem Urteil betreffend illegale Ausreise aus Eritrea ergebe sich, dass die Frage, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt des Verbots der unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges führen könnte, noch zu klären sei. In der Eingabe werden zu dieser Frage rechtliche Überlegungen angestellt und als Fazit geltend gemacht, der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst stelle im vorliegenden Fall eine Verletzung sowohl von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch von Art. 3 EMRK dar, was die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zur Folge habe.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Ablehnung des Asylgesuches nicht angefochten. Diesbezüglich ist demnach die angefochtene Verfügung des SEM vom 11. Februar 2016 in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aus geltend gemachten Umständen, die sich vor seiner Ausreise aus Eritrea ereignet haben sollen (Vorfluchtgründe), die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist nicht zu prüfen. Mit der Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe infolge einer illegalen Ausreise aus Eritrea, was die Erteilung von Asyl ausschliesst (Art. 54 AsylG). Im Weiteren wird mit der Beschwerde eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzuges) beantragt. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 wird ergänzend die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden somit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz.
E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 wurde zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hingewiesen. Ein Verzicht auf das Rechtsbegehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe infolge einer illegalen Ausreise aus Eritrea wurde jedoch nicht ausgesprochen. Damit werden durch den Beschwerdeführer weiterhin subjektive Nachfluchtgründe aufgrund einer illegalen Ausreise aus dem Heimatland geltend gemacht.
E. 5.2 Als subjektiver Nachfluchtgrund gilt unter anderen das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), wenn dies die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
E. 5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Nach der früheren getroffenen Einschätzung wurde vorwiegend geschlossen, das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).
E. 5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten früheren Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So entband auch die frühere asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).
E. 5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
E. 5.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist vorliegend zu verneinen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund von Vorfluchtgründen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, wird mit der Rechtsmitteleingabe nicht geltend gemacht. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten lässt sich aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten.
E. 5.5 Auch wenn diesem Gesichtspunkt somit gestützt auf die aktualisierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine entscheidende Bedeutung mehr zuzukommen vermag, könnte die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise allenfalls für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang sein.
E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E. 7.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
E. 7.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK geprüft.
E. 7.2.5 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
E. 7.2.6 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).
E. 7.2.7 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
E. 7.2.8 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 7.2.9 Zudem kommt vorliegend dazu, dass der Beschwerdeführer den "Diaspora-Status" erlangen könnte. Im Rahmen des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) wurden Personengruppen definiert, die vom Nationaldienst befreit werden können. In diese Kategorie fallen auch Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.).
E. 7.2.10 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 17. Juni 2014 verlassen. Er reiste am 28. August 2014 in die Schweiz ein, wo er sich demnach nun vier Jahre aufhält. Er fällt somit unzweifelhaft in die Kategorie der Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und seine Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" regeln kann (vgl. auch Urteile des BVGer E-4252/2016 E. 10.3.3 vom 18. Januar 2018; E-6311/2015 E. 7.2.6 vom 12. Februar 2018), von der Dienstpflicht befreit sein wird und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfte. Zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in sein Heimatland ist es unter diesen Umständen nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen würde. Die Frage, ob eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst nach einem Wegfall seines "Diaspora-Status" als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, wurde bereits verneint.
E. 7.2.11 Zusammenfassend erweist sich somit, dass vorliegend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK, Art. 4 Abs.2 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Zudem ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Nationaldienstpflicht inhaftiert oder in absehbarer Zeit in denselben eingezogen würde.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 7.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Er verfügt gemäss eigenen Angaben über eine neunjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. In seinem Heimatstaat verfügt er über ein soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er zählen kann. Es wird ihm dadurch möglich sein, sich als junger erwachsener Mann in Eritrea wieder zu integrieren. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist.
E. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats einerseits die Unterlagen zur Erlangung des "Diaspora-Status" und andererseits die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 9.2 Mit der Zwischenverfügung vom 22. März 2016 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Demnach ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote vom 16. Juni 2016 werden ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von sieben Stunden sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend gemacht, und der Stundenansatz wird mit Fr. 180.- veranschlagt. Bezüglich der ergänzenden Eingabe vom 18. Mai 2017 wurde keine Honorarnote nachgereicht. Hierfür wird ein Aufwand von zwei Stunden veranschlagt. Der Rechtsvertreterin wurde bereits mit Verfügung vom 22. März 2016 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgeht. Da es sich vorliegend nicht um ein besonders aufwändiges oder in rechtlicher Hinsicht besonders komplexes Beschwerdeverfahren handelte, wird ein Stundenansatz von Fr. 150.- angenommen. Sodann ist festzustellen, dass die geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 50.- aufgrund der Aktenlage nicht als gerechtfertigt erscheint und daher nicht zu entschädigen ist. Konkrete Auslagepositionen werden in der Kostennote nicht ausgewiesen. Nach dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin somit insgesamt Fr. 1458.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1458.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1654/2016 Urteil vom 8. August 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 28. August 2014 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 1. September 2014 ein Asylgesuch. Am 4. September 2014 fand die Befragung zur Person (BzP; Akten Vorinstanz A6/12) statt. Gemäss eigenen Angaben ist er eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinya. Er habe seinen Heimatstaat am 17. Juni 2014 über die sudanesische Grenze verlassen, sei anfangs Juli 2014 weiter Richtung Libyen gereist und von dort aus über Italien in die Schweiz gelangt. Am 21. Dezember 2015 wurde er vom SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört (A19/22). B. Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach Abschluss der neunten Schulklasse habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Da ständig Razzien stattgefunden hätten, habe er sich vor einer allfälligen Festnahme und einem anschliessenden Einzug in den Militärdienst gefürchtet. Er sei einmal bei einem Kontrollpunkt von Sicherheitsleuten angehalten und festgenommen worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, sich als Schleuser zu betätigen. Nach einer Haft von 15 Tagen sei er durch einen Bürgen freigekommen. Im Juni 2014 sei er anlässlich einer Razzia an seinem Arbeitsort auf einer Plantage von Soldaten festgenommen worden. Ihm, einem Freund und weiteren festgenommenen Personen sei jedoch die Flucht gelungen. Darauf sei er mit seinem Freund illegal in den Sudan ausgereist. C. Mit Verfügung vom 11. Februar 2016 (eröffnet am 15. Februar 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs erkannte das SEM darauf, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Ereignisse vor seiner Ausreise aus dem Heimatland seien teils nachgeschoben und teils widersprüchlich ausgefallen und somit nicht glaubhaft. Auch die Schilderungen zur geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea seien aufgrund erheblicher Ungereimtheiten als unglaubhaft zu erachten, weshalb auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. Im Weiteren erkannte das SEM darauf, die blossen Befürchtungen, irgendeinmal für den Militär- und Arbeitsdienst aufgeboten zu werden, seien nicht asylrelevant. Zudem sprächen weder die Situation in Eritrea noch individuelle Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in sein Heimatland, der auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2016 sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, das SEM habe zu Unrecht subjektive Nachfluchtgründe wegen illegaler Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatland verneint. Er erfülle demnach die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei darauf zu erkennen, dass die Wegweisung aufgrund menschenverachtenden Handelns des eritreischen Staates unzumutbar sei. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichtet. Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) gutgeheissen und lic. iur. Ariane Burkhardt als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Vernehmlassung vom 6. April 2016 verwies das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. G. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. H. Mit Eingabe vom 16. Juni 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Honorarnote zu den Akten. I. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 wurden ergänzende Vorbringen zum vorliegenden Verfahren eingebracht. Dabei wurde auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 hingewiesen und ausgeführt, aus diesem Urteil betreffend illegale Ausreise aus Eritrea ergebe sich, dass die Frage, ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt des Verbots der unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges führen könnte, noch zu klären sei. In der Eingabe werden zu dieser Frage rechtliche Überlegungen angestellt und als Fazit geltend gemacht, der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst stelle im vorliegenden Fall eine Verletzung sowohl von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch von Art. 3 EMRK dar, was die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zur Folge habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Ablehnung des Asylgesuches nicht angefochten. Diesbezüglich ist demnach die angefochtene Verfügung des SEM vom 11. Februar 2016 in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aus geltend gemachten Umständen, die sich vor seiner Ausreise aus Eritrea ereignet haben sollen (Vorfluchtgründe), die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist nicht zu prüfen. Mit der Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe infolge einer illegalen Ausreise aus Eritrea, was die Erteilung von Asyl ausschliesst (Art. 54 AsylG). Im Weiteren wird mit der Beschwerde eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzuges) beantragt. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 wird ergänzend die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden somit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 In der Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017 wurde zu Recht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) hingewiesen. Ein Verzicht auf das Rechtsbegehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe infolge einer illegalen Ausreise aus Eritrea wurde jedoch nicht ausgesprochen. Damit werden durch den Beschwerdeführer weiterhin subjektive Nachfluchtgründe aufgrund einer illegalen Ausreise aus dem Heimatland geltend gemacht. 5.2 Als subjektiver Nachfluchtgrund gilt unter anderen das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), wenn dies die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 5.3 5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Nach der früheren getroffenen Einschätzung wurde vorwiegend geschlossen, das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2). 5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten früheren Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So entband auch die frühere asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]). 5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 5.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist vorliegend zu verneinen. Dass der Beschwerdeführer aufgrund von Vorfluchtgründen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, wird mit der Rechtsmitteleingabe nicht geltend gemacht. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten lässt sich aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. 5.5 Auch wenn diesem Gesichtspunkt somit gestützt auf die aktualisierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine entscheidende Bedeutung mehr zuzukommen vermag, könnte die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise allenfalls für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang sein.
6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 7.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK geprüft. 7.2.5 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 7.2.6 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 7.2.7 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 7.2.8 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.2.9 Zudem kommt vorliegend dazu, dass der Beschwerdeführer den "Diaspora-Status" erlangen könnte. Im Rahmen des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) wurden Personengruppen definiert, die vom Nationaldienst befreit werden können. In diese Kategorie fallen auch Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.). 7.2.10 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 17. Juni 2014 verlassen. Er reiste am 28. August 2014 in die Schweiz ein, wo er sich demnach nun vier Jahre aufhält. Er fällt somit unzweifelhaft in die Kategorie der Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und seine Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" regeln kann (vgl. auch Urteile des BVGer E-4252/2016 E. 10.3.3 vom 18. Januar 2018; E-6311/2015 E. 7.2.6 vom 12. Februar 2018), von der Dienstpflicht befreit sein wird und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfte. Zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in sein Heimatland ist es unter diesen Umständen nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen würde. Die Frage, ob eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst nach einem Wegfall seines "Diaspora-Status" als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, wurde bereits verneint. 7.2.11 Zusammenfassend erweist sich somit, dass vorliegend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK, Art. 4 Abs.2 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Zudem ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Nationaldienstpflicht inhaftiert oder in absehbarer Zeit in denselben eingezogen würde. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Er verfügt gemäss eigenen Angaben über eine neunjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. In seinem Heimatstaat verfügt er über ein soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er zählen kann. Es wird ihm dadurch möglich sein, sich als junger erwachsener Mann in Eritrea wieder zu integrieren. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats einerseits die Unterlagen zur Erlangung des "Diaspora-Status" und andererseits die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Mit der Zwischenverfügung vom 22. März 2016 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Demnach ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der eingereichten Kostennote vom 16. Juni 2016 werden ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von sieben Stunden sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.- geltend gemacht, und der Stundenansatz wird mit Fr. 180.- veranschlagt. Bezüglich der ergänzenden Eingabe vom 18. Mai 2017 wurde keine Honorarnote nachgereicht. Hierfür wird ein Aufwand von zwei Stunden veranschlagt. Der Rechtsvertreterin wurde bereits mit Verfügung vom 22. März 2016 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgeht. Da es sich vorliegend nicht um ein besonders aufwändiges oder in rechtlicher Hinsicht besonders komplexes Beschwerdeverfahren handelte, wird ein Stundenansatz von Fr. 150.- angenommen. Sodann ist festzustellen, dass die geltend gemachte Spesenpauschale von Fr. 50.- aufgrund der Aktenlage nicht als gerechtfertigt erscheint und daher nicht zu entschädigen ist. Konkrete Auslagepositionen werden in der Kostennote nicht ausgewiesen. Nach dem Gesagten beträgt das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin somit insgesamt Fr. 1458.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1458.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: