Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinya. Gemäss eigenen Angaben stamme er aus der Gegend B._______ (Region C._______) nahe der äthiopischen Grenze. Er habe seinen Heimatstaat am 24./25. September 2013 über die äthiopische Grenze verlassen, sei am 10. April 2014 in den Sudan gelangt und am 24. April 2014 weiter Richtung Tripolis (Libyen) gereist. Von dort aus sei er am 16. Juni 2014 in Italien angekommen. Am 21. Juni 2014 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 10. Juli 2014 fand die Befragung zur Person (BzP; Akten SEM A5/12) statt und am 4. August 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM eingehend zu dessen Asylgründen angehört (A17/20). B. Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach elfjährigem Schulbesuch habe er die zwölfte Klasse in Sawa absolviert. Nach Abschluss der zwölften Schulklasse und der dazu parallelen militärischen Ausbildung habe er Urlaub erhalten. Nach der Rückkehr nach Sawa habe er später in D._______ im Jahre 2010 einen dreimonatigen (...)kurs besuchen können. Nach einem 25-tägigen Urlaub hätte er nach E._______ versetzt werden sollen, um im (...)bereich eingesetzt zu werden. Diesem Aufgebot sei er nicht gefolgt, sondern habe sich seit dem Jahre 2011 bis zur Ausreise aus seinem Heimatland im September 2013 in seinem Dorf aufgehalten und versteckt. Es gebe in Eritrea keine Demokratie und keine Bewegungs- und Meinungsfreiheit. Anstelle seines Wunsches nach Fortführung der schulischen Ausbildung hätte er sich zu weiterer militärischer Ausbildung verpflichten müssen. Dieser nach dem Aufenthalt in Sawa zusätzlichen militärischen Ausbildung habe er entgehen wollen, zumal er seit Kindheit an einer Behinderung (...) leide, der (...) aufweise und (...) sei. Zwar sei er nach der Absolvierung des (...)kurses und des anschliessenden Urlaubs zum Dienst im (...)bereich aufgeboten worden, aber man könne nicht sicher sein, welche Art Dienst tatsächlich bevorstehe. In den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise aus dem Heimatland, in denen er in seinem Dorf gelebt habe, hätten die im Dorf stationierten Leute wegen seiner Behinderung toleriert, dass er nicht mehr zum Dienst eingerückt sei und hätten gesagt, wenn schon müsste ihn seine Einheit selber abholen. Einmal seien Leute erschienen, um ihn zu suchen. Er habe sich jedoch in den Wäldern verstecken können. Von dieser Suche habe auch die Verwaltung (gemeint wohl die lokalere Verwaltung) Bescheid bekommen, weshalb man dann durch die Verwaltung des Öfteren gesucht werde. Da er befürchtet habe, irgendwann aufgespürt und festgenommen zu werden, habe er sein Heimatland schliesslich verlassen. Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. September 2015 (eröffnet am 4. September 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs erkannte das SEM darauf, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten seiner Vorbringen unterschiedliche, mithin widersprüchliche und somit unglaubhafte Angaben gemacht. Des Weiteren hielt das SEM dafür, es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus Eritrea illegal ausgereist sei, weshalb auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. Zudem sprächen weder die Situation in Eritrea noch individuelle Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in sein Heimatland, der auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Oktober 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid des SEM vom 2. September 2015 aufzuheben und Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Beschwerdeschrift wurden zwei Schulzeugnisse "Secondary School Student Report Card" und eine Fotographie (Klassenfoto) als Beweismittel eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2015 wurde festgehalten, auf die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2015 führte das SEM aus, mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln solle aufgezeigt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) im 10. Schuljahr und im Jahr (...) in der 11. Klasse in B._______ gewesen und danach im Jahr (...) nach Sawa gekommen sei. Letzteres solle mit dem eingereichten Foto belegt werden, welches am 11. Februar (...) aufgenommen worden sei. Es sei (vom SEM in der angefochtenen Verfügung) nicht bestritten worden, dass der Beschwerdeführer die Schule besucht habe und später nach Sawa gebracht worden sei. Es werde jedoch bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in der angegebenen Art und Weise den Militärdienst verlassen habe beziehungsweise desertiert sei. Es lägen mehrere Widersprüche vor, welche auch durch die eingereichten Beweismittel nicht geklärt würden. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. G. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2015 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs (Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen) in rechtserheblicher Hinsicht ausschliesslich geltend, es drohe ihm in seinem Heimatstaat eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst.
E. 4.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der, wenn auch insbesondere bezüglich des zeitlichen Rahmens verworrenen, Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren sowie der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotografie davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer das 12. Schuljahr zumindest zeitweise in Sawa besucht hat. Das eingereichte Klassenfoto zeigt den Beschwerdeführer auf dem Schulgelände von Sawa, wie auch das SEM in seiner Vernehmlassung sinngemäss einräumt. Aufgrund der eingereichten Schulzeugnisse, deren Authentizität vorausgesetzt, wäre der Beschwerdeführer nach Absolvierung des 11. Schuljahres ([...]) in B._______ (...)-jährig gewesen und hätte somit während des 12. Schuljahres im Jahre (...) das (...) Lebensjahr erreicht. Dies würde den Rückschluss zulassen, dass er im Jahre (...), und nicht wie angegeben, im Jahre (...) geboren wäre. Demgegenüber geben die eingereichten Beweismittel keinen Aufschluss über irgendwelche Aspekte, die für die Beurteilung von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bezüglich Vorfluchtgründen von entscheidwesentlichem Belang sein könnten.
E. 4.3 Während somit zwar davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer das 12. Schuljahr (...) in Sawa besucht hat, sind die von ihm geltend gemachten Umstände in Berücksichtigung seines gesamten Aussageverhaltens im vorinstanzlichen Verfahren nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass er sich einer Desertion schuldig gemacht hätte oder sich aufgrund unerlaubten Entfernens aus dem Nationaldienst im Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland ernsthaften Nachteilen im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne hätte ausgesetzt sehen müssen.
E. 4.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu gleichen Ereignissen in der BzP und in der vertieften Anhörung unterschiedliche und im Ergebnis widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben hat. Es ist als offensichtlich zu bezeichnen, dass die zeitlichen Angaben zum Aufenthalt in Sawa, den erhaltenen Urlauben und den nachfolgenden geltend gemachten Aufenthalten im Nationaldienst, die der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung und im Rahmen der eingehenden Anhörung jeweils machte, in keiner Weise miteinander vereinbar sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zumal dieser Umstand in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten wird. Hingegen wird in der Beschwerdeschrift in nicht hinreichend korrekter Weise versucht, die unterschiedlichen Angaben "vor allem" auf die Jahreszahlen zu beschränken, da der Beschwerdeführer ein Problem habe, sich Jahreszahlen zu merken. Zwar sind insbesondere die vom Beschwerdeführer unterschiedlichen zeitlichen Angaben zum vorgebrachten Sachverhalt geradezu verworren, jedoch beziehen sich darüber hinaus widersprüchliche Darstellungen auf Fakten, die sich als wesentliche Aspekte und Inhalte der Asylvorbringen ausnehmen. So brachte er in der BzP vor, nach dem dreimonatigen (...)kurs in D._______ habe er einen Monat Urlaub erhalten und sei danach nach D._______ zurückgekehrt. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass er nach E._______ verlegt werden würde. Dann sei er "gegangen" (A5/12, Pt. 7.01), was so viel bedeutet, er habe den Nationaldienst aus diesem Grund verlassen und sich nach Hause begeben. Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, nachdem er in D._______ die (...)-Ausbildung beziehungsweise Weiterbildung erhalten habe, habe er 25 Tage Urlaub bekommen, sei in sein Dorf gegangen und dort geblieben und nicht mehr nach D._______ zurückgekehrt (A17/20, F132 - F136). Diese widersprüchlichen Angaben vermochte der Beschwerdeführer weder anlässlich des ihm im Rahmen der Anhörung diesbezüglich gewährten rechtlichen Gehörs noch mit den Ausführungen in der Beschwerde auch nur ansatzweise aufzulösen, wenn er in der Anhörung dazu lediglich vorbringt, es sei nicht so gewesen, wie er es in der BzP geschildert habe (A17/20, F189) und in der Beschwerdeschrift hierzu nichts ausführt. Das diesbezügliche widersprüchliche Aussageverhalten muss deshalb als wesentlich eingestuft werden, weil die angekündigte Verlegung nach E._______ den letztlich ausschlaggebenden Grund dargestellt haben soll, dem Nationaldienst nicht mehr zu folgen. Es müsste somit vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer imstande gewesen wäre, übereinstimmende Angaben zu machen, in welchem Umfeld er diesen mit allenfalls schwerwiegenden Konsequenzen verbundenen Entschluss gefasst hat. Seine Angaben zur angeblichen Desertion aus dem Nationaldienst stimmen somit offensichtlich nicht miteinander überein. Im Weiteren erweist sich seine entsprechende Schilderung ohne Anreicherung erlebnisorientierter atmosphärischer realer Erfahrungskennzeichen, die den geltend gemachten Sachverhalt nachvollziehbar erscheinen lassen könnten, was in Anbetracht der einschneidenden persönlichen Tragweite des Entschlusses begründeterweise erwartet werden müsste. Auch erscheint realitätsfremd, wenn er den Vorgang seiner geltend gemachten Desertion schlicht damit beschreibt, er sei "dann gegangen". Aufgrund des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers kann ihm ein unerlaubtes Entfernen aus dem Nationaldienst nicht geglaubt werden.
E. 4.3.2 Auch die Aussagen zu seinem dreijährigen Aufenthalt in seinem Dorf vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat lassen in objektiver Hinsicht keine flüchtlingsrechtlich begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen erkennen. Gemäss seinen Angaben hätten die im Dorf stationierten Leute wegen seiner Behinderung toleriert, dass er nicht mehr zum Dienst eingerückt sei, und hätten gesagt, wenn schon müsste ihn seine Einheit selber abholen. Einmal seien Leute erschienen, um ihn zu suchen. Er habe sich jedoch in den Wäldern verstecken können. Von dieser Suche habe auch die örtliche Verwaltung Bescheid bekommen (A17/20, F 175). Es ist damit davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kannten und es diesen ohne grösseren Aufwand möglich gewesen wäre, ihn zu stellen, allenfalls den strafrechtlichen Konsequenzen der Desertion zuzuführen oder ihn wieder dem Dienst zu unterstellen, falls sie ein ernsthaftes Interesse daran gehabt hätten. Es ist somit nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen ausgesetzt war oder solche in absehbarer Zeit und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte befürchten müssen. Daran vermag auch die vage und nach der vorliegenden Sachlage unwahrscheinliche Befürchtung des Beschwerdeführers, irgendwann aufgespürt und festgenommen zu werden, nichts zu ändern.
E. 4.4 Somit erweist sich zusammenfassend, dass nicht als glaubhaft zu erachten ist, dass sich der Beschwerdeführer der Desertion schuldig gemacht hat oder deswegen flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten gehabt hätte. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen daran in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern.
E. 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, er sei auf illegale Weise aus Eritrea ausgereist und nach Äthiopien gelangt. Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.
E. 5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
E. 5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Nach der noch vor einiger Zeit getroffenen Einschätzung wurde vorwiegend geschlossen, das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).
E. 5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So entband auch die frühere asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).
E. 5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
E. 5.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Wie sich gezeigt hat, ist sein Vorbringen respektive seine geltend gemachte Befürchtung, er könnte aufgrund einer Desertion aus dem Nationaldienst ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden, als unglaubhaft und unbegründet zu erachten. Es sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. Zudem kann der Beschwerdeführer, wie nachstehend darzulegen ist, den "Diaspora-Status" erlangen, weshalb auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, dass er in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen müsste.
E. 5.5 Auch wenn diesem Gesichtspunkt somit gestützt auf die aktualisierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine entscheidende Bedeutung mehr zuzukommen vermag, könnte die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise allenfalls für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang sein.
E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E. 7.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
E. 7.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]).
E. 7.2.5 Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden. Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind , ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dortige E. 16.6 und weitere Nachweise). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.).
E. 7.2.6 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 25. September 2013 verlassen. Nach Aufenthalten in Äthiopien, Sudan und Libyen reiste er neun Monate später am 21. Juni 2014 in die Schweiz ein, wo er sich demnach nun drei Jahre und sieben Monate aufhält. Er fällt somit unzweifelhaft in die Kategorie der Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und seine Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" regeln kann, von der Dienstpflicht befreit sein wird und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfte. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass er demzufolge zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in sein Heimatland nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hat.
E. 7.2.7 Die Frage, ob eine allfällige Wiedereinberufung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst nach einem Wegfall seines "Diaspora-Status" als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, kann vorliegend offengelassen werden. Ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, kann unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein. Die Prüfung eines "real risks" im Sinne von Art. 3 EMRK beschränkt sich praxisgemäss vielmehr auf die Frage einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung im Zeitpunkt der Rückkehr (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4, S. 25).
E. 7.2.8 Zusammenfassend erweist sich somit, dass vorliegend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Weder ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Nationaldienstpflicht inhaftiert oder erneut in denselben eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Auch zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des bereits erwähnten länderspezifischen Koordinationsentscheids eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber verbessert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, aufgrund der schwierigen menschenrechtlichen Lage in Eritrea sei zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen, vermag nicht durchzudringen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
E. 7.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ausgegangen werden müsste. Der Behinderung am (...) beziehungsweise (...) kann keine entscheidrelevante Bedeutung zukommen. Hinweise auf andere, allenfalls erhebliche gesundheitliche Leiden liegen nicht vor. Des Weiteren sind auch keine sonstigen persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Er verfügt gemäss den eingereichten Schulzeugnissen und eigenen Angaben über eine zwölfjährige Schulbildung und eine, wenn auch kurze Ausbildung im (...)bereich. In seinem Heimatstaat leben Angehörige (Familie, Schwester, Onkel), womit er ein tragfähiges soziales Netz vorfinden wird und auf dessen Unterstützung zählen kann und es ihm dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist.
E. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats einerseits die Unterlagen zur Erlangung des "Diaspora-Status" und andererseits die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen ist der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 9.2 Zudem ist dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG zu bestellen und dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Amtlich eingesetzte Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent und um eine solche handelt es sich vorliegend entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. . Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem Beschwerdeführer wird seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
- Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'100.- zugesprochen und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6311/2015 Urteil vom 12. Februar 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinya. Gemäss eigenen Angaben stamme er aus der Gegend B._______ (Region C._______) nahe der äthiopischen Grenze. Er habe seinen Heimatstaat am 24./25. September 2013 über die äthiopische Grenze verlassen, sei am 10. April 2014 in den Sudan gelangt und am 24. April 2014 weiter Richtung Tripolis (Libyen) gereist. Von dort aus sei er am 16. Juni 2014 in Italien angekommen. Am 21. Juni 2014 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 10. Juli 2014 fand die Befragung zur Person (BzP; Akten SEM A5/12) statt und am 4. August 2015 wurde der Beschwerdeführer vom SEM eingehend zu dessen Asylgründen angehört (A17/20). B. Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, nach elfjährigem Schulbesuch habe er die zwölfte Klasse in Sawa absolviert. Nach Abschluss der zwölften Schulklasse und der dazu parallelen militärischen Ausbildung habe er Urlaub erhalten. Nach der Rückkehr nach Sawa habe er später in D._______ im Jahre 2010 einen dreimonatigen (...)kurs besuchen können. Nach einem 25-tägigen Urlaub hätte er nach E._______ versetzt werden sollen, um im (...)bereich eingesetzt zu werden. Diesem Aufgebot sei er nicht gefolgt, sondern habe sich seit dem Jahre 2011 bis zur Ausreise aus seinem Heimatland im September 2013 in seinem Dorf aufgehalten und versteckt. Es gebe in Eritrea keine Demokratie und keine Bewegungs- und Meinungsfreiheit. Anstelle seines Wunsches nach Fortführung der schulischen Ausbildung hätte er sich zu weiterer militärischer Ausbildung verpflichten müssen. Dieser nach dem Aufenthalt in Sawa zusätzlichen militärischen Ausbildung habe er entgehen wollen, zumal er seit Kindheit an einer Behinderung (...) leide, der (...) aufweise und (...) sei. Zwar sei er nach der Absolvierung des (...)kurses und des anschliessenden Urlaubs zum Dienst im (...)bereich aufgeboten worden, aber man könne nicht sicher sein, welche Art Dienst tatsächlich bevorstehe. In den letzten drei Jahren vor seiner Ausreise aus dem Heimatland, in denen er in seinem Dorf gelebt habe, hätten die im Dorf stationierten Leute wegen seiner Behinderung toleriert, dass er nicht mehr zum Dienst eingerückt sei und hätten gesagt, wenn schon müsste ihn seine Einheit selber abholen. Einmal seien Leute erschienen, um ihn zu suchen. Er habe sich jedoch in den Wäldern verstecken können. Von dieser Suche habe auch die Verwaltung (gemeint wohl die lokalere Verwaltung) Bescheid bekommen, weshalb man dann durch die Verwaltung des Öfteren gesucht werde. Da er befürchtet habe, irgendwann aufgespürt und festgenommen zu werden, habe er sein Heimatland schliesslich verlassen. Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 2. September 2015 (eröffnet am 4. September 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs erkannte das SEM darauf, der Beschwerdeführer habe zu wesentlichen Punkten seiner Vorbringen unterschiedliche, mithin widersprüchliche und somit unglaubhafte Angaben gemacht. Des Weiteren hielt das SEM dafür, es sei auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aus Eritrea illegal ausgereist sei, weshalb auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. Zudem sprächen weder die Situation in Eritrea noch individuelle Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in sein Heimatland, der auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Oktober 2015 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Entscheid des SEM vom 2. September 2015 aufzuheben und Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Mit der Beschwerdeschrift wurden zwei Schulzeugnisse "Secondary School Student Report Card" und eine Fotographie (Klassenfoto) als Beweismittel eingereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2015 wurde festgehalten, auf die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) werde zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde zum jetzigen Zeitpunkt verzichtet. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. Mit Vernehmlassung vom 2. November 2015 führte das SEM aus, mit den im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismitteln solle aufgezeigt werden, dass der Beschwerdeführer im Jahr (...) im 10. Schuljahr und im Jahr (...) in der 11. Klasse in B._______ gewesen und danach im Jahr (...) nach Sawa gekommen sei. Letzteres solle mit dem eingereichten Foto belegt werden, welches am 11. Februar (...) aufgenommen worden sei. Es sei (vom SEM in der angefochtenen Verfügung) nicht bestritten worden, dass der Beschwerdeführer die Schule besucht habe und später nach Sawa gebracht worden sei. Es werde jedoch bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in der angegebenen Art und Weise den Militärdienst verlassen habe beziehungsweise desertiert sei. Es lägen mehrere Widersprüche vor, welche auch durch die eingereichten Beweismittel nicht geklärt würden. Im Übrigen verwies das SEM auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. G. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. November 2015 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs (Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen) in rechtserheblicher Hinsicht ausschliesslich geltend, es drohe ihm in seinem Heimatstaat eine asylrechtlich relevante Verfolgung wegen Desertion aus dem eritreischen Nationaldienst. 4.2 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der, wenn auch insbesondere bezüglich des zeitlichen Rahmens verworrenen, Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren sowie der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Fotografie davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer das 12. Schuljahr zumindest zeitweise in Sawa besucht hat. Das eingereichte Klassenfoto zeigt den Beschwerdeführer auf dem Schulgelände von Sawa, wie auch das SEM in seiner Vernehmlassung sinngemäss einräumt. Aufgrund der eingereichten Schulzeugnisse, deren Authentizität vorausgesetzt, wäre der Beschwerdeführer nach Absolvierung des 11. Schuljahres ([...]) in B._______ (...)-jährig gewesen und hätte somit während des 12. Schuljahres im Jahre (...) das (...) Lebensjahr erreicht. Dies würde den Rückschluss zulassen, dass er im Jahre (...), und nicht wie angegeben, im Jahre (...) geboren wäre. Demgegenüber geben die eingereichten Beweismittel keinen Aufschluss über irgendwelche Aspekte, die für die Beurteilung von flüchtlingsrechtlich erheblichen Nachteilen bezüglich Vorfluchtgründen von entscheidwesentlichem Belang sein könnten. 4.3 Während somit zwar davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer das 12. Schuljahr (...) in Sawa besucht hat, sind die von ihm geltend gemachten Umstände in Berücksichtigung seines gesamten Aussageverhaltens im vorinstanzlichen Verfahren nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass er sich einer Desertion schuldig gemacht hätte oder sich aufgrund unerlaubten Entfernens aus dem Nationaldienst im Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus dem Heimatland ernsthaften Nachteilen im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne hätte ausgesetzt sehen müssen. 4.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu gleichen Ereignissen in der BzP und in der vertieften Anhörung unterschiedliche und im Ergebnis widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben hat. Es ist als offensichtlich zu bezeichnen, dass die zeitlichen Angaben zum Aufenthalt in Sawa, den erhaltenen Urlauben und den nachfolgenden geltend gemachten Aufenthalten im Nationaldienst, die der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung und im Rahmen der eingehenden Anhörung jeweils machte, in keiner Weise miteinander vereinbar sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, zumal dieser Umstand in der Beschwerde zu Recht nicht bestritten wird. Hingegen wird in der Beschwerdeschrift in nicht hinreichend korrekter Weise versucht, die unterschiedlichen Angaben "vor allem" auf die Jahreszahlen zu beschränken, da der Beschwerdeführer ein Problem habe, sich Jahreszahlen zu merken. Zwar sind insbesondere die vom Beschwerdeführer unterschiedlichen zeitlichen Angaben zum vorgebrachten Sachverhalt geradezu verworren, jedoch beziehen sich darüber hinaus widersprüchliche Darstellungen auf Fakten, die sich als wesentliche Aspekte und Inhalte der Asylvorbringen ausnehmen. So brachte er in der BzP vor, nach dem dreimonatigen (...)kurs in D._______ habe er einen Monat Urlaub erhalten und sei danach nach D._______ zurückgekehrt. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass er nach E._______ verlegt werden würde. Dann sei er "gegangen" (A5/12, Pt. 7.01), was so viel bedeutet, er habe den Nationaldienst aus diesem Grund verlassen und sich nach Hause begeben. Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, nachdem er in D._______ die (...)-Ausbildung beziehungsweise Weiterbildung erhalten habe, habe er 25 Tage Urlaub bekommen, sei in sein Dorf gegangen und dort geblieben und nicht mehr nach D._______ zurückgekehrt (A17/20, F132 - F136). Diese widersprüchlichen Angaben vermochte der Beschwerdeführer weder anlässlich des ihm im Rahmen der Anhörung diesbezüglich gewährten rechtlichen Gehörs noch mit den Ausführungen in der Beschwerde auch nur ansatzweise aufzulösen, wenn er in der Anhörung dazu lediglich vorbringt, es sei nicht so gewesen, wie er es in der BzP geschildert habe (A17/20, F189) und in der Beschwerdeschrift hierzu nichts ausführt. Das diesbezügliche widersprüchliche Aussageverhalten muss deshalb als wesentlich eingestuft werden, weil die angekündigte Verlegung nach E._______ den letztlich ausschlaggebenden Grund dargestellt haben soll, dem Nationaldienst nicht mehr zu folgen. Es müsste somit vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer imstande gewesen wäre, übereinstimmende Angaben zu machen, in welchem Umfeld er diesen mit allenfalls schwerwiegenden Konsequenzen verbundenen Entschluss gefasst hat. Seine Angaben zur angeblichen Desertion aus dem Nationaldienst stimmen somit offensichtlich nicht miteinander überein. Im Weiteren erweist sich seine entsprechende Schilderung ohne Anreicherung erlebnisorientierter atmosphärischer realer Erfahrungskennzeichen, die den geltend gemachten Sachverhalt nachvollziehbar erscheinen lassen könnten, was in Anbetracht der einschneidenden persönlichen Tragweite des Entschlusses begründeterweise erwartet werden müsste. Auch erscheint realitätsfremd, wenn er den Vorgang seiner geltend gemachten Desertion schlicht damit beschreibt, er sei "dann gegangen". Aufgrund des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers kann ihm ein unerlaubtes Entfernen aus dem Nationaldienst nicht geglaubt werden. 4.3.2 Auch die Aussagen zu seinem dreijährigen Aufenthalt in seinem Dorf vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat lassen in objektiver Hinsicht keine flüchtlingsrechtlich begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen erkennen. Gemäss seinen Angaben hätten die im Dorf stationierten Leute wegen seiner Behinderung toleriert, dass er nicht mehr zum Dienst eingerückt sei, und hätten gesagt, wenn schon müsste ihn seine Einheit selber abholen. Einmal seien Leute erschienen, um ihn zu suchen. Er habe sich jedoch in den Wäldern verstecken können. Von dieser Suche habe auch die örtliche Verwaltung Bescheid bekommen (A17/20, F 175). Es ist damit davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kannten und es diesen ohne grösseren Aufwand möglich gewesen wäre, ihn zu stellen, allenfalls den strafrechtlichen Konsequenzen der Desertion zuzuführen oder ihn wieder dem Dienst zu unterstellen, falls sie ein ernsthaftes Interesse daran gehabt hätten. Es ist somit nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen ausgesetzt war oder solche in absehbarer Zeit und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte befürchten müssen. Daran vermag auch die vage und nach der vorliegenden Sachlage unwahrscheinliche Befürchtung des Beschwerdeführers, irgendwann aufgespürt und festgenommen zu werden, nichts zu ändern. 4.4 Somit erweist sich zusammenfassend, dass nicht als glaubhaft zu erachten ist, dass sich der Beschwerdeführer der Desertion schuldig gemacht hat oder deswegen flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten gehabt hätte. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen daran in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts zu ändern. 4.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffend zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien nicht glaubhaft. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 In einem weiteren Schritt ist darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbringt, er sei auf illegale Weise aus Eritrea ausgereist und nach Äthiopien gelangt. Damit werden durch den Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. 5.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 5.3 5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Nach der noch vor einiger Zeit getroffenen Einschätzung wurde vorwiegend geschlossen, das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2). 5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So entband auch die frühere asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]). 5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht zuletzt im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 5.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwerdeführers zu verneinen. Wie sich gezeigt hat, ist sein Vorbringen respektive seine geltend gemachte Befürchtung, er könnte aufgrund einer Desertion aus dem Nationaldienst ernsthaften Nachteilen ausgesetzt werden, als unglaubhaft und unbegründet zu erachten. Es sind keine sonstigen Gründe ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. Zudem kann der Beschwerdeführer, wie nachstehend darzulegen ist, den "Diaspora-Status" erlangen, weshalb auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, dass er in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen müsste. 5.5 Auch wenn diesem Gesichtspunkt somit gestützt auf die aktualisierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine entscheidende Bedeutung mehr zuzukommen vermag, könnte die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise allenfalls für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang sein.
6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 7.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). 7.2.5 Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden. Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind , ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dortige E. 16.6 und weitere Nachweise). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.). 7.2.6 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 25. September 2013 verlassen. Nach Aufenthalten in Äthiopien, Sudan und Libyen reiste er neun Monate später am 21. Juni 2014 in die Schweiz ein, wo er sich demnach nun drei Jahre und sieben Monate aufhält. Er fällt somit unzweifelhaft in die Kategorie der Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und seine Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" regeln kann, von der Dienstpflicht befreit sein wird und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfte. Weiter kann davon ausgegangen werden, dass er demzufolge zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in sein Heimatland nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hat. 7.2.7 Die Frage, ob eine allfällige Wiedereinberufung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst nach einem Wegfall seines "Diaspora-Status" als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, kann vorliegend offengelassen werden. Ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, kann unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein. Die Prüfung eines "real risks" im Sinne von Art. 3 EMRK beschränkt sich praxisgemäss vielmehr auf die Frage einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung im Zeitpunkt der Rückkehr (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4, S. 25). 7.2.8 Zusammenfassend erweist sich somit, dass vorliegend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Weder ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Nationaldienstpflicht inhaftiert oder erneut in denselben eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht jüngst im Rahmen des bereits erwähnten länderspezifischen Koordinationsentscheids eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber verbessert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, aufgrund der schwierigen menschenrechtlichen Lage in Eritrea sei zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen, vermag nicht durchzudringen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 7.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland ausgegangen werden müsste. Der Behinderung am (...) beziehungsweise (...) kann keine entscheidrelevante Bedeutung zukommen. Hinweise auf andere, allenfalls erhebliche gesundheitliche Leiden liegen nicht vor. Des Weiteren sind auch keine sonstigen persönlichen Gründe ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Er verfügt gemäss den eingereichten Schulzeugnissen und eigenen Angaben über eine zwölfjährige Schulbildung und eine, wenn auch kurze Ausbildung im (...)bereich. In seinem Heimatstaat leben Angehörige (Familie, Schwester, Onkel), womit er ein tragfähiges soziales Netz vorfinden wird und auf dessen Unterstützung zählen kann und es ihm dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats einerseits die Unterlagen zur Erlangung des "Diaspora-Status" und andererseits die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen ist der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Zudem ist dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG zu bestellen und dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Amtlich eingesetzte Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent und um eine solche handelt es sich vorliegend entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. . Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Dem Beschwerdeführer wird seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
5. Der als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar von Fr. 1'100.- zugesprochen und durch die Gerichtskasse vergütet.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: