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E-5324/2016

E-5324/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-05-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte am 31. Juli 2015 ein Asylgesuch. Am 17. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP; Akten Vorinstanz A4/12) statt. Am 1. Februar 2016 wurde er vom SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört (A17/17). Gemäss eigenen Angaben ist er eritreischer Staatsangehöriger und im Sudan geboren worden. Im Jahre 1994 sei er (als [...]-Jähriger) mit seinen eritreischen Eltern nach Eritrea übersiedelt. Aufgrund kriegerischer Ereignisse hätten sie sich im Jahre 2000 im Sudan aufgehalten. Etwa anfangs 2001 sei er mit seinen Eltern nach Eritrea zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe seinen Heimatstaat am 20. November 2013 (im Alter von [...] Jahren) über die sudanesische Grenze verlassen und sei nach Khartum gelangt. Von dort sei er weiter Richtung Libyen gereist, wo er sich zirka neun Monate aufgehalten habe, bevor er über Italien in die Schweiz gelangt sei. B. Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe nie ein schriftliches Aufgebot zum Militärdienst erhalten, jedoch über Jahre hinweg befürchtet, zwangsweise rekrutiert zu werden. Dies sei den eritreischen Behörden aber nie gelungen, da er sich etwa bei Razzien immer wieder einer Arretierung habe entziehen können. Die eritreischen Behörden hätten seinen Vater mehrfach unter dem Verdacht, ein Oppositioneller zu sein, in Gewahrsam genommen. Um einer allfälligen künftigen Zwangsrekrutierung zu entgehen, habe er schliesslich sein Heimatland auf illegalem Weg verlassen. C. Mit Verfügung vom 2. August 2016 (eröffnet am 4. August 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. In der Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs kam das SEM aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der Aktenlage zum Schluss, dass keine substanziierten und glaubhaften Gründen für eine militärische Einberufung in Eritrea vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise aus Eritrea keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt gewesen und müsse auch nicht begründeterweise befürchten, solchen bei einer Rückkehr nach Eritrea ausgesetzt zu werden. Auch die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea sei demnach asylrechtlich unbeachtlich, weshalb auch aus diesem Grund die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt seien und keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. Zudem sprächen weder die Situation in Eritrea noch individuelle Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in sein Heimatland, der auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2016 (Postaufgabe am 1. September 2016) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung der Beschwerde machte er im Wesentlichen geltend, das SEM habe zu Unrecht subjektive Nachfluchtgründe wegen illegaler Ausreise aus seinem Heimatland verneint. Er erfülle demnach die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. E. Mit Schreiben vom 6. September 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2016 verwies das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. H. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Ablehnung des Asylgesuches nicht angefochten. Diesbezüglich ist demnach die angefochtene Verfügung des SEM vom 2. August 2016 in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aus geltend gemachten Umständen, die sich vor seiner Ausreise aus Eritrea ereignet haben sollen (Vorfluchtgründe), die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist nicht zu prüfen. Mit der Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe infolge einer illegalen Ausreise aus Eritrea, was die Erteilung von Asyl ausschliesst (Art. 54 AsylG). Mit der Beschwerde wird der durch die angefochtene Verfügung angeordnete Wegweisungsvollzug nicht explizit gerügt. Hingegen wird mit dem Rechtsbegehren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe implizit auch anbegehrt, dass eine Wegweisung aus der Schweiz nicht vollzogen werden könne. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden somit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).

E. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Durch den Beschwerdeführer werden subjektive Nachfluchtgründe aufgrund einer illegalen Ausreise aus dem Heimatland geltend gemacht.

E. 5.2 Als subjektiver Nachfluchtgrund gilt unter anderen das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), wenn dies die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.

E. 5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Nach der früheren getroffenen Einschätzung wurde vorwiegend geschlossen, das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).

E. 5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten früheren Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So entband auch die frühere asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9).

E. 5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.

E. 5.4 Solche zusätzliche Faktoren sind vorliegend nicht erkennbar. Dass der Beschwerdeführer aufgrund von Vorfluchtgründen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, wird mit der Rechtsmitteleingabe nicht geltend gemacht. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. Zudem kann der Beschwerdeführer, wie nachstehend darzulegen ist, den "Diaspora-Status" erlangen, weshalb auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, dass er in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen müsste.

E. 5.5 Auch wenn diesem Gesichtspunkt somit gestützt auf die aktualisierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine entscheidende Bedeutung mehr zuzukommen vermag, könnte die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise allenfalls für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang sein.

E. 6 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

E. 7.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 7.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]).

E. 7.2.5 Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden. Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind , ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dortige E. 16.6 und weitere Nachweise). Dabei ist allerdings nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen und darauf hinzuweisen, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt haben, in welchem sie die Nicht-Absolvierung des Nationaldienstes bereut und sich mit einer allfälligen Bestrafung einverstanden gezeigt haben (vgl. a.a.O. E. 13.2). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.; so auch in E-5953/2015 vom 13. November 2017 E. 6.3.1).

E. 7.2.6 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 20. November 2013 verlassen. Er fällt somit unzweifelhaft in die Kategorie der Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und seine Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" regeln kann (vgl. auch Urteil des BVGer E-6311/2015 vom 12. Februar 2018 E. 7.2.6), von der Dienstpflicht befreit sein wird und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfte. Zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in sein Heimatland dürfte er nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen haben. Unter diesen Umständen ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen würde, und es besteht folglich auch kein hinreichend konkreter Grund zur Annahme, dass er in diesem Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK zuwiderlaufende Behandlung zu erwarten hätte (vgl. auch Urteil des BVGer D-4413/2015 vom 26. Januar 2018 E. 5.3).

E. 7.2.7 Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Alter von (...) Jahren verlassen hat, mithin (...) Jahre nach dem grundsätzlich die Dienstpflicht auslösendem Alter von 18 Jahren. Bei einer Rückkehr nach Eritrea zum aktuellen Zeitpunkt wäre der Beschwerdeführer (...)-jährig. Es erscheint demnach überwiegend wahrscheinlich, dass er in diesem Alter jedenfalls nicht in den sonst üblichen Rekrutierungsablauf einbezogen oder inhaftiert werden sollte. Dies ist umso mehr anzunehmen, als selbst bei Personen, die vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder die aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, wie oben bereits ausgeführt (E. 7.2.5), im Falle der Rückreise nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen ist.

E. 7.2.8 Die Frage, ob eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst nach einem Wegfall seines "Diaspora-Status" als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, kann vorliegend offengelassen werden. Ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, kann unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein. Die Prüfung eines "real risks" im Sinne von Art. 3 EMRK beschränkt sich praxisgemäss vielmehr auf die Frage einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung im Zeitpunkt der Rückkehr (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4, S. 25).

E. 7.2.9 Zusammenfassend erweist sich somit, dass vorliegend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Weder ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Nationaldienstpflicht inhaftiert oder in denselben eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Auch zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des bereits erwähnten länderspezifischen Koordinationsentscheids eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber verbessert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.

E. 7.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Er verfügt gemäss eigenen Angaben über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und der Viehzucht. In seinem Heimatstaat verfügt er mit seiner verheirateten Schwester über einen persönlichen sozialen Bezugspunkt, auf dessen Unterstützung er zählen könnte, soweit dies für den Beschwerdeführer als (...)-jährigen Mann überhaupt notwendig wäre. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist.

E. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats einerseits die Unterlagen zur Erlangung des "Diaspora-Status" und andererseits die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5324/2016 Urteil vom 16. Mai 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 30. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte am 31. Juli 2015 ein Asylgesuch. Am 17. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP; Akten Vorinstanz A4/12) statt. Am 1. Februar 2016 wurde er vom SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört (A17/17). Gemäss eigenen Angaben ist er eritreischer Staatsangehöriger und im Sudan geboren worden. Im Jahre 1994 sei er (als [...]-Jähriger) mit seinen eritreischen Eltern nach Eritrea übersiedelt. Aufgrund kriegerischer Ereignisse hätten sie sich im Jahre 2000 im Sudan aufgehalten. Etwa anfangs 2001 sei er mit seinen Eltern nach Eritrea zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe seinen Heimatstaat am 20. November 2013 (im Alter von [...] Jahren) über die sudanesische Grenze verlassen und sei nach Khartum gelangt. Von dort sei er weiter Richtung Libyen gereist, wo er sich zirka neun Monate aufgehalten habe, bevor er über Italien in die Schweiz gelangt sei. B. Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe nie ein schriftliches Aufgebot zum Militärdienst erhalten, jedoch über Jahre hinweg befürchtet, zwangsweise rekrutiert zu werden. Dies sei den eritreischen Behörden aber nie gelungen, da er sich etwa bei Razzien immer wieder einer Arretierung habe entziehen können. Die eritreischen Behörden hätten seinen Vater mehrfach unter dem Verdacht, ein Oppositioneller zu sein, in Gewahrsam genommen. Um einer allfälligen künftigen Zwangsrekrutierung zu entgehen, habe er schliesslich sein Heimatland auf illegalem Weg verlassen. C. Mit Verfügung vom 2. August 2016 (eröffnet am 4. August 2016) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. In der Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs kam das SEM aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers und der Aktenlage zum Schluss, dass keine substanziierten und glaubhaften Gründen für eine militärische Einberufung in Eritrea vorliegen würden. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise aus Eritrea keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt gewesen und müsse auch nicht begründeterweise befürchten, solchen bei einer Rückkehr nach Eritrea ausgesetzt zu werden. Auch die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea sei demnach asylrechtlich unbeachtlich, weshalb auch aus diesem Grund die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt seien und keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. Zudem sprächen weder die Situation in Eritrea noch individuelle Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in sein Heimatland, der auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2016 (Postaufgabe am 1. September 2016) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hinsicht, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung der Beschwerde machte er im Wesentlichen geltend, das SEM habe zu Unrecht subjektive Nachfluchtgründe wegen illegaler Ausreise aus seinem Heimatland verneint. Er erfülle demnach die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. E. Mit Schreiben vom 6. September 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. September 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde eingeladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen. G. Mit Vernehmlassung vom 21. September 2016 verwies das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich festhalte. H. Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Ablehnung des Asylgesuches nicht angefochten. Diesbezüglich ist demnach die angefochtene Verfügung des SEM vom 2. August 2016 in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aus geltend gemachten Umständen, die sich vor seiner Ausreise aus Eritrea ereignet haben sollen (Vorfluchtgründe), die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ist nicht zu prüfen. Mit der Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft einzig aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe infolge einer illegalen Ausreise aus Eritrea, was die Erteilung von Asyl ausschliesst (Art. 54 AsylG). Mit der Beschwerde wird der durch die angefochtene Verfügung angeordnete Wegweisungsvollzug nicht explizit gerügt. Hingegen wird mit dem Rechtsbegehren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe implizit auch anbegehrt, dass eine Wegweisung aus der Schweiz nicht vollzogen werden könne. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden somit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Durch den Beschwerdeführer werden subjektive Nachfluchtgründe aufgrund einer illegalen Ausreise aus dem Heimatland geltend gemacht. 5.2 Als subjektiver Nachfluchtgrund gilt unter anderen das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), wenn dies die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 5.3 5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Nach der früheren getroffenen Einschätzung wurde vorwiegend geschlossen, das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2). 5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten früheren Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So entband auch die frühere asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9). 5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 5.4 Solche zusätzliche Faktoren sind vorliegend nicht erkennbar. Dass der Beschwerdeführer aufgrund von Vorfluchtgründen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, wird mit der Rechtsmitteleingabe nicht geltend gemacht. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. Zudem kann der Beschwerdeführer, wie nachstehend darzulegen ist, den "Diaspora-Status" erlangen, weshalb auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist, dass er in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen müsste. 5.5 Auch wenn diesem Gesichtspunkt somit gestützt auf die aktualisierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine entscheidende Bedeutung mehr zuzukommen vermag, könnte die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise allenfalls für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang sein.

6. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 7.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]). 7.2.5 Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden. Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind , ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd., E. 13.2). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereitgehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis auf die dortige E. 16.6 und weitere Nachweise). Dabei ist allerdings nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen und darauf hinzuweisen, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt haben, in welchem sie die Nicht-Absolvierung des Nationaldienstes bereut und sich mit einer allfälligen Bestrafung einverstanden gezeigt haben (vgl. a.a.O. E. 13.2). Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszugehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind, ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben, ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich allerdings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.; so auch in E-5953/2015 vom 13. November 2017 E. 6.3.1). 7.2.6 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 20. November 2013 verlassen. Er fällt somit unzweifelhaft in die Kategorie der Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und seine Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" regeln kann (vgl. auch Urteil des BVGer E-6311/2015 vom 12. Februar 2018 E. 7.2.6), von der Dienstpflicht befreit sein wird und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfte. Zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in sein Heimatland dürfte er nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen haben. Unter diesen Umständen ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen würde, und es besteht folglich auch kein hinreichend konkreter Grund zur Annahme, dass er in diesem Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK zuwiderlaufende Behandlung zu erwarten hätte (vgl. auch Urteil des BVGer D-4413/2015 vom 26. Januar 2018 E. 5.3). 7.2.7 Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Alter von (...) Jahren verlassen hat, mithin (...) Jahre nach dem grundsätzlich die Dienstpflicht auslösendem Alter von 18 Jahren. Bei einer Rückkehr nach Eritrea zum aktuellen Zeitpunkt wäre der Beschwerdeführer (...)-jährig. Es erscheint demnach überwiegend wahrscheinlich, dass er in diesem Alter jedenfalls nicht in den sonst üblichen Rekrutierungsablauf einbezogen oder inhaftiert werden sollte. Dies ist umso mehr anzunehmen, als selbst bei Personen, die vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder die aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, wie oben bereits ausgeführt (E. 7.2.5), im Falle der Rückreise nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen ist. 7.2.8 Die Frage, ob eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst nach einem Wegfall seines "Diaspora-Status" als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, kann vorliegend offengelassen werden. Ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, kann unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein. Die Prüfung eines "real risks" im Sinne von Art. 3 EMRK beschränkt sich praxisgemäss vielmehr auf die Frage einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung im Zeitpunkt der Rückkehr (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4, S. 25). 7.2.9 Zusammenfassend erweist sich somit, dass vorliegend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Weder ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Nationaldienstpflicht inhaftiert oder in denselben eingezogen würde, noch sind andere Gründe für eine drohende Haftstrafe zu erkennen. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des bereits erwähnten länderspezifischen Koordinationsentscheids eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber verbessert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 7.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Er verfügt gemäss eigenen Angaben über eine mehrjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und der Viehzucht. In seinem Heimatstaat verfügt er mit seiner verheirateten Schwester über einen persönlichen sozialen Bezugspunkt, auf dessen Unterstützung er zählen könnte, soweit dies für den Beschwerdeführer als (...)-jährigen Mann überhaupt notwendig wäre. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats einerseits die Unterlagen zur Erlangung des "Diaspora-Status" und andererseits die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und - soweit überprüfbar - angemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: