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D-4413/2015

D-4413/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2018-01-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Juli 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen (BzP) befragt. Am 23. April 2016 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei eritreischer Staatsangehöriger, in C._______ (Zoba D._______) geboren und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Er habe in Eritrea nie die Schule besucht und lediglich während eines Jahres privat Koranunterricht erhalten. Stattdessen habe er dem Vater bei der Viehwirtschaft geholfen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Sommer 2006 eine an seinen Vater adressierte Vorladung für den Militärdienst erhalten. Da er keinen Militärdienst habe leisten wollen, sei er in den Sudan geflohen. Dort habe er einige Jahre gearbeitet. Als Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung sei es im Sudan nicht einfach gewesen, weshalb er anfangs 2014 weitergereist und über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 - eröffnet am 1. Juli 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er ferner, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Die in der Beschwerde als Beilage erwähnten Kopien der Identitätskarten seines Vaters und seiner Mutter lagen der Eingabe nicht bei. D. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis am 6. August 2015 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mittels des beigelegten Einzahlungsscheins einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dies verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls innert der angesetzten Frist die Fürsorgebestätigung nicht eingereicht oder der Kostenvorschuss nicht geleistet werde. E. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Juli 2015 eine vom 24. Juli 2015 datierte Fürsorgebestätigung eingereicht hatte, lud der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Juli 2015 das SEM innert angesetzter Frist zur Vernehmlassung ein. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. Jul 2015 an seiner Verfügung fest. Mit Verfügung vom 5. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 11. August 2015 reichte der Beschwerdeführer Kopien von zwei als "regionale Bestätigung/Ausweis" bezeichneten, seine Person sowie seine Familie betreffenden Dokumenten ein, die seine Vorbringen untermauern und seine eritreische Staatsangehörigkeit beweisen sollen. H. Mit Eingabe vom 30. November 2015 reichte er das Original des zuvor in Kopie eingereichten Dokumentes zu seiner Person sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3.1 Das SEM hält zur Begründung seines Asylentscheides fest, sowohl die Vorbringen des Beschwerdeführers den Militärdienst betreffend wie auch die geltend gemachte illegale Ausreise seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich oder zu wenig begründet, um als glaubhaft eingeschätzt zu werden.

E. 3.3.2 Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Nicht-Befolgen beziehungsweise Befolgen der für ihn bestimmten militärischen Vorladung gemacht, welche seinem Vater zugestellt worden sei. An der BzP habe er erklärt, zwei Monate nach Erhalt einer Vorladung, die der nicht befolgt habe, habe man ihn zusammen mit anderen Leuten festgenommen, um sie in den Militärdienst zu schicken. Es seien damals Autos bereitgestellt worden, um ihn und andere Personen einzuladen; er habe aber vorher fliehen können. In der Anhörung habe er dagegen angegeben, er habe die Vorladung befolgt, sich bei der Verwaltung gemeldet und sei dann von dort weitertransportiert worden. Während des Transports habe sich ein Unfall ereignet, bei dem er verletzt worden sei. Man habe ihn daher nach E._______ ins Spital gebracht. Von dort sei er nach drei Tagen weggegangen, ohne entlassen worden zu sein. Für die widersprüchlichen Aussagen habe er keine plausible Erklärung liefern können. Er habe auch unterschiedliche Angaben zum Erhalt der militärischen Vorladung gemacht. So habe er an der BzP erklärt, die an seinen Vater gerichtete Vorladung sei im Juni 2006 angekommen, und man habe ihn dann im August oder September mitgenommen. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, die Vorladung sei zirka im August 2006 bei seinem Vater eingetroffen.

E. 3.3.3 Das SEM hält weiter fest, es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft darzulegen. An der BzP habe er angegeben, er habe seinen Wohnort C._______ 2006 verlassen und sei an E._______ und F._______ vorbei zu Fuss in den Sudan gelangt. Gemäss seinen Angaben an der Anhörung sei er hingegen vom Spital in E._______ aus aufgebrochen und mit einem Minibus nach F._______ gelangt, von wo aus er nach sieben Tagen Fussmarsch in G._______ im Sudan angekommen sei. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer den Spitalaufenthalt in E._______ bei der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl er dort seine Reisegefährten kennengelernt haben wolle, auf deren Vorschlag hin er überhaupt erst als Begleiter einer Viehherde in Richtung H._______ aufgebrochen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diesen zentralen Punkt der Ausreise in der BzP nicht erwähnt habe. Seinen Aussagen zur Ausreise an der Anhörung fehle die Substanz, die man von einer Person, welche eine Reise beschreibe, die sie tatsächlich gemacht habe, erwarten dürfe. Auf die Aufforderung, die Weiterreise von F._______ aus genauer zu beschreiben, habe er lediglich angegeben, er sei durch eine ihm unbekannte Gegend gelaufen und habe die Tiere, welche er begleitet habe, vor Hyänen schützen müssen. Auch auf die Nachfrage, ob er über diesen sieben Tage andauernden Fussmarsch mehr erzählen könne, habe er lediglich angegeben, auf dem Weg sei nichts passiert, ausser dass er Hunger gehabt habe, und er könne nichts Weiteres hinzufügen. Während bei der Schilderung der Ereignisse im Sudan zu Beginn der Anhörung ein persönlicher Bezug erkennbar sei, sei dies bei den Aussagen des Beschwerdeführers zur Ausreise nicht der Fall. Dieser Bruch in der Aussagedichte erstaune und erhärte die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben zu seiner Ausreise aus Eritrea. Er habe denn auch nicht substanziiert berichten können, wie er die Grenze zum Sudan überquert habe. Er habe gesagt, er sei einfach dem Besitzer der Viehherde gefolgt, der sich ausgekannt habe. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei bei der Grenzüberquerung entlang eines Flusses namens I._______ und durch die Zone J._______ gelaufen. Bei J._______ handle es sich jedoch um eine im Nordosten Eritreas entlang der Küste des Roten Meeres gelegene Verwaltungseinheit. Wenn man, wie er beschrieben habe, von F._______ aus über das westlich davon gelegene K._______ in den Sudan reise, gehe man weder in Richtung dieser Verwaltungseinheit, noch gelange man auf deren Gebiet. Gemäss Erkenntnissen des SEM gebe es ferner in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Region keinen Fluss, der "I._______" heisse, vielmehr werde so das Rote Meer in Tigrinya genannt. Darauf angesprochen, dass seine geografischen Bezeichnungen nicht zu dem von ihm beschriebenen Reiseweg passen würden, habe der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung abgegeben.

E. 3.3.4 Sodann führt das SEM aus, der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme durch die Polizei L._______ am (...) 2014 im Nachgang zu einer Kontrolle an der Grenze zu M._______ ausgesagt, er habe Eritrea bereits im Jahr 2002 verlassen und sei in den Sudan gereist. An den Befragungen durch das SEM habe er hingegen jeweils angegeben, er sei 2006 aus Eritrea ausgereist. Darauf angesprochen, habe er gesagt, er könne sich nicht mehr erinnern, welches Jahr er bei der polizeilichen Einvernahme erwähnt habe; die Angaben bei den Befragungen durch das SEM seien aber korrekt. Dieses hält fest, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Missverständnis handle. Unter Berücksichtigung der erwähnten Ungereimtheiten in den Schilderungen der Ausreise sei dies jedoch ein weiterer Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten illegalen Ausreise. Insgesamt entstehe durch die Aussagen des Beschwerdeführers nicht der Eindruck, dass er die Ausreise so erlebt habe, wie er sie geschildert habe. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft, womit das SEM davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer Eritrea auf eine andere als die von ihm dargelegte Art verlassen habe und nach Europa gereist sei.

E. 3.3.5 Zusammenfassend hält das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 Asyl nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 3.4.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 15. Juli 2015 an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zum Militärdienst und zur illegalen Ausreise fest. Hinsichtlich der vom SEM erwähnten Widersprüche macht er zunächst geltend, er habe mangels Schulbildung Mühe mit Zahlen, genauen Angaben und detaillierten Ausführungen. Die Wichtigkeit exakter, fundierter und detaillierter Aussagen während der Befragungen sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Anhörung habe zudem dreieinhalb Stunden gedauert; in dieser Zeit habe er Aussagen im Umfang von 12 Seiten gemacht. Man habe ihn zu Beginn der BzP angewiesen, die Asylgründe nur summarisch vorzubringen, da eine Vertiefung im Rahmen der Anhörung erfolgen würde. Er habe sich deshalb kurz gehalten und nur Brocken seiner Asylgründe wiedergegeben, keine weitergehenden Ausführungen gemacht und auch keine Korrekturen vorgenommen. Seine Aussagen würden sich nicht wirklich widersprechen. Seine damaligen Vorbringen seien jedoch in der Kürze der Zusammenfassung ungenau wiedergegeben worden.

E. 3.4.2 Hinsichtlich der Vorladung für den Militärdienst führt der Beschwerdeführer aus, er sei einen Tag, nachdem sein Vater ihm diese überreicht habe, zur Gemeinde gegangen, wo man ihn festgenommen und zusammen mit anderen militärpflichtigen Personen in einen Raum gesperrt habe. Später seien sie auf Autos/Lastwagen verteilt worden und in Richtung N._______ gefahren. Weshalb die Vorinstanz seine diesbezüglichen Vorbringen als widersprüchlich qualifiziert habe sei für ihn nicht nachvollziehbar. Wann genau die Vorladung bei seinem Vater eingetroffen sei, könne er sich nicht mehr ganz exakt erinnern, da die Rekrutierung im Zeitpunkt der Befragungen bereits acht beziehungsweise neun Jahre zurückgelegen habe. Er wisse, dass es in der Regenzeit gewesen sei, könne aber nicht mehr sagen, ob im Juni oder August 2006. Es sollte ihm kein Nachteil daraus erwachsen, dass er sich um zwei oder drei Monate vertan habe, da sie in Eritrea einen anderen Kalender hätten, was ihn zusätzlich verwirrt habe. Hätte er gewusst, dass genaue Daten, Namen und Orte für die Schweizer Behörden von derart grosser Wichtigkeit seien, hätte er versucht, sich ganz genau zu erinnern, und falls er sich nicht mehr sicher gewesen wäre, hätte er lieber keine Angaben gemacht. In Eritrea hätten Kalender und genaue Daten nicht einen derart grossen Stellenwert wie in der Schweiz. Die Argumentation der Vorinstanz sei in diesem Punkt nicht nachvollziehbar.

E. 3.4.3 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht erstaunlich, dass er in der BzP den Spitalaufenthalt in E._______ nicht erwähnt habe, da er explizit darauf hingewiesen worden sei, sich kurz zu halten. Er habe es deshalb unterlassen, längere Ausführungen zu machen. Seine vorgebrachten Asylgründe seien auf lediglich fünf Sätze minimiert mit anschliessend sechs kurzen Fragen und Antworten. Er sei nach dem Unfall im Spital von E._______ behandelt worden und von dort aus direkt in den Sudan geflüchtet. Auf dem Weg in den Sudan sei er an E._______ und F._______ vorbeigekommen.

E. 3.4.4 Sodann führt der Beschwerdeführer aus, was die ihm vorgeworfenen Substanzlosigkeit seiner Vorbringen betreffe, könne er sich nur wiederholen. Auf der Flucht durch ihm unbekannte Gebiete hätten sie einen langen, schwierigen Weg zurückgelegt. Viel habe er nicht gesehen oder bemerkt, da er mit anderen Gedanken beschäftigt gewesen sei - er habe Angst vor der Zukunft, den eritreischen Behörden, der Grenzkontrolle und vor all dem gehabt, was vor ihm gelegen sei. Im Besitzer der Viehherde habe er einen Führer gehabt, der sich in der Gegend sehr gut ausgekannt habe. Deshalb habe er nicht so genau darauf achten müssen, wo sie durchgegangen seien. Er habe Durst gehabt und zu den Tieren schauen müssen. Bezüglich der durchquerten Gebiete habe er an der Anhörung gesagt, er habe erst später erfahren, dass sie an K._______ und P._______ vorbeimarschiert seien. Er kenne die Gegend nicht und habe weder die Namen der Dörfer und Flüsse gekannt noch habe er eine Ahnung, wo sie durchgelaufen seien. Deshalb habe er auch keine richtigen Angaben über Dörfer und Flüsse und deren Namen machen können. Seine Begleiter hätten ihm gewisse Informationen über die Gegend gegeben, die er geglaubt habe. Ob diese der Wahrheit entsprächen oder nicht, wisse er jedoch nicht. Seine Aussage, wo sie vorbeimarschiert seien, basiere auf Angaben seiner damaligen Begleiter und könne ihm deshalb nicht entgegengehalten werden.

E. 3.4.5 Zu seiner Aussage anlässlich der Einvernahme durch die Polizei in L._______ am 13. Juni 2014, er habe Eritrea bereits 2002 verlassen, macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM räume selber ein, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um ein Missverständnis handle. Die Vorinstanz gebe selber zu, dass sie ihn nicht auf seinen damals gemachten Aussagen behaften könne. Es könne ihm deshalb diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden. Er sei bei der Einvernahme zudem verstört und verängstigt gewesen und habe sich deshalb auch nicht mehr erinnern können, was er bei der Polizei genau zu Protokoll gegeben habe. An der Anhörung habe er in diesem Zusammenhang ausgesagt, er könne sich eigentlich nicht daran erinnern, was er da gesagt habe. Seine damaligen Aussagen seien nicht so zuverlässig, doch habe er Eritrea auf jeden Fall im Jahr 2006 verlassen.

E. 3.5.1 Die Befragung zu den Fluchtgründen im Rahmen der BzP hat nur summarischen Charakter. Den dort gemachten Aussagen der asylsuchenden Person kommt daher nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dennoch dürfen an der BzP gemachte Aussagen nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen an der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. dazu statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4353/2017 vom 14. November 2017 E. 5.2; E-2728/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, je mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Vorliegend betreffen die vom SEM erwähnten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zentrale Punkte in der Asylbegründung, weshalb dieses das Protokoll der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Recht herangezogen hat.

E. 3.5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch anlässlich der Anhörung einleitend auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde. Der Einwand in der Beschwerde, ihm sei während der BzP und der Anhörung nicht bewusst gewesen, dass exakte, fundierte und detaillierte Aussagen sowie genaue Angaben zu Daten, Namen und Orten von derart grosser Wichtigkeit seien, überzeugt deshalb nicht. Im Protokoll der BzP finden sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die vom SEM erwähnten Widersprüche darauf zurückzuführen wären, dass der Beschwerdeführer an der BzP seine Asylgründe nur bruchstückhaft zu Protokoll gegeben hätte oder diese ungenau protokolliert worden wären. Dem Beschwerdeführer wurden die protokollierten Aussagen bei der BzP und der Anhörung rückübersetzt, und er hat - ohne Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen - bestätigt, dass die Protokolle seine Aussagen enthalten und diese der Wahrheit entsprechen würden (vgl. act. 6/11 Ziff. 9.03; A22/14 S. 13). Darauf muss er sich behaften lassen.

E. 3.5.3 An der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er habe gemäss dem für ihn bestimmten Aufgebot für den Militärdienst, welches seinem Vater im August 2006 ausgehändigt worden sei, innerhalb von drei Tagen bei der Verwaltung in C._______ erscheinen müssen, was er auch getan habe (vgl. act. A22/14 F21 ff.). Dort habe er warten müssen, bis man sie gegen Mitternacht mit Autos mitgenommen habe (vgl. act. A22/14 F29). Anlässlich der BzP gab er hingegen zu Protokoll, er habe im Juni 2006 ein militärisches Aufgebot erhalten, sei aber nicht hingegangen (vgl. act. A6/11 Ziff. 7.02). Die Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung, er habe dem militärischen Aufgebot Folge geleistet und sich innert Frist bei der Verwaltung in C._______ eingefunden, weichen in eklatanter Weise von seiner Aussage an der BzP ab, er habe das militärische Aufgebot nicht befolgt. Dieser Widerspruch lässt sich nicht dadurch erklären, er sei bei der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen, beziehungsweise er sei sich nicht darüber im Klaren gewesen, dass es wichtig sei, genaue Angaben zu machen. Ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung, auf die an dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. E. 3.3.2), ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelingt, die vorgebrachten Geschehnisse rund um die Rekrutierung für den Militärdienst chronologisch plausibel zu schildern. Gemäss der in der Anhörung vorgetragenen Version hat er sich innerhalb von drei Tagen, nachdem seinem Vater "um August herum" das militärische Aufgebot ausgehändigt wurde, bei der Verwaltung in C._______ gemeldet. Wegen des Unfalls auf dem Weg zur militärischen Ausbildung sei er drei Tage lang in E._______ im Spital gewesen (vgl. act. A22/14 F21). Er habe dann das Spital verlassen und sei mit einem Minibus von E._______ über P._______ nach F._______ gefahren, von wo er zu Fuss sieben Tage lang unterwegs gewesen sei, bis er in den Sudan gelangt sei (vgl. act. A22/14 F53 ff.). Auf Vorhalt des Widerspruchs zu seiner Aussage an der BzP, das militärische Aufgebot sei seinem Vater im Juni 2006 ausgehändigt worden und Soldaten hätten ihn (den Beschwerdeführer) dann im August oder September mitgenommen, erklärte er anlässlich der Anhörung, er habe seit dem 6. Monat Schwierigkeiten, wisse aber ganz genau, dass in der Zeit, als er die Vorladung erhalten habe, Regenzeit gewesen sei (vgl. act. A22/14 F34). Welche Schwierigkeiten er im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Militärdienst bereits im Juni gehabt habe, obschon er zuvor erklärte, die militärische Vorladung sei bei seinem Vater um die Zeit des "8. Monats, um August herum" eingetroffen (vgl. act. A22/14 F24), bleibt unklar. Dies verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht in der Lage war, über im Gedächtnis haftende Erlebnisse zu berichten, sondern genötigt war, seine Aussagen situativ anzupassen, als er mit seinen abweichenden Angaben aus der BzP konfrontiert wurde.

E. 3.5.4 Sodann lässt sich auch seine falsche geografische Beschreibung des Reisewegs in den Sudan nicht damit erklären, seine diesbezüglichen Angaben beruhten auf Informationen seiner Begleiter und er wisse nicht, ob sie der Wahrheit entsprächen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb seine Begleiter, die sich seinen Angaben zufolge in der Gegend ausgekannt haben, ihm geografisch unzutreffende Informationen über die Reiseroute hätten geben sollen.

E. 3.5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Aufgebote für den Militärdienst und zur anschliessenden Flucht zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. Er ist folglich kein Deserteur oder Refraktär.

E. 3.6 Im Übrigen ist die blosse Furcht, irgendwann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden, respektive die blosse Möglichkeit der Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus flüchtlingsrechtlichen Motiven erfolgt (vgl. das Referenzurteil D-7898/2015 des BVGer vom 30. Januar 2017 E. 5.2).

E. 3.7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 3.7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können. Der Gesetzgeber hat diese einschränkende Feststellung allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 3.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich auch die Praxis die illegale Ausreise aus diesem Land betreffend, mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergab sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist sind, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Daher ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheint allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen sind, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 3.8.2 Wie bereits aufgezeigt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er für den Militärdienst rekrutiert wurde und sich diesem durch eine illegale Ausreise entzogen hat, weshalb er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann (vgl. E. 3.5). Weitere Faktoren, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen und deshalb eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

E. 3.9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Daran vermögen auch die eingereichten Dokumente (vgl. Sachverhalt Bstn. G und H) nichts zu ändern.

E. 4 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 5.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) eingehend mit der Frage befasst, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei gelangte es zum Schluss, dass es hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob eritreischen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr nach Eritrea grundsätzlich die Gefahr des Einzugs in den Nationaldienst droht, zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden gilt. Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Das heisst, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sein dürften, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten haben, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt würde. Dabei ist allerdings nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen und darauf hinzuweisen, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt haben, in welchem sie die Nicht-Absolvierung des Nationaldienstes bereut und sich mit einer allfälligen Bestrafung einverstanden gezeigt haben (vgl. a.a.O. E. 13.2). Personen wiederum, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, haben keine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes zu erwarten, und es ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Angesichts einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren kann dies auf Personen zutreffen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind (vgl. a.a.O. E. 13.3). Schliesslich gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können. Diesbezüglich müssen sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Auch Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt haben, sind vom Nationaldienst befreit. Das Department for Immigration and Nationality in Asmara stellt Rückkehrern mit dem sogenannten "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen, wobei dieser "Diaspora-Status" bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wegfällt. Während dieser drei Jahre ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens des Dienstes bestraft zu werden. (vgl. a.a.O. E. 13.4).

E. 5.2.3 Der gemäss eigenen Aussagen am (...) geborene Beschwerdeführer erklärte in den Befragungen durch das SEM, er habe Eritrea im Sommer/Herbst 2006 verlassen. Er wäre demnach im Zeitpunkt der Ausreise 17 Jahre alt gewesen. Das als "regionale Bestätigung/Ausweis" bezeichnete Dokument kann nicht als Identitätsausweis beziehungsweise Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311]) gelten, weil es keine Fotografie des Beschwerdeführers enthält und ohnehin fraglich ist, ob es sich dabei um ein zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestelltes amtliches Dokument handelt. Somit ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer am (...) geboren wurde. Dieser vermochte ferner nicht glaubhaft zu machen, dass er Eritrea tatsächlich im Sommer/Herbst 2006 auf die von ihm geltend gemachte Art und Weise illegal verlassen hat. Wie schon das SEM feststellte, hat der Beschwerdeführer zudem anlässlich der Einvernahme durch die Polizei in L._______ am (...) 2014 zu Protokoll gegeben, er habe Eritrea im Jahr 2002 verlassen. Abweichend von den Angaben im Asylverfahren erklärte er bei der Einvernahme zudem, er sei am (...) geboren. Falls er im Jahr (...) geboren wäre, hätte er Eritrea demnach bereits im Alter von (...) Jahren verlassen. Die Einvernahme bei der Polizei in L._______ erfolgte in Anwesenheit eines Dolmetschers, die protokollierten Aussagen wurden dem Beschwerdeführer rückübersetzt, und er bestätigte diese danach unterschriftlich. Die Einwände in der Beschwerde, er sei bei der Einvernahme verstört und verängstigt gewesen und könne sich nicht an seine - nicht so zuverlässigen - damaligen Aussagen erinnern, habe Eritrea aber auf jeden Fall im Jahr 2006 verlassen, ändern nichts daran, dass er damals seine Angaben der Polizei gegenüber unterschriftlich als wahr bezeichnete. Es liegen mithin unterschiedliche Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea vor, so dass entgegen der Behauptung in der Beschwerde keineswegs feststeht, dass er seine Heimat im militärdienstpflichtigen Alter verlassen hat.

E. 5.3 Es ist nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden, nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer - durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben eine vernünftige Prüfung von möglichen Vollzugshindernissen verhindert (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Da im Falle des Beschwerdeführers durchaus möglich erscheint, dass er bereits vor Erreichung des dienstpflichtigen Alters aus Eritrea ausgereist ist und sich danach während Jahren im Sudan aufgehalten hat, ist denkbar, dass er über den "Diaspora-Status" verfügt oder jedenfalls die Voraussetzungen für den Erhalt dieses Status erfüllt. Unter diesen Umständen ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen würde, und es besteht folglich auch kein hinreichend konkreter Grund zur Annahme, dass er in diesem Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK zuwiderlaufende Behandlung zu erwarten hätte.

E. 5.3.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass kein hinreichender Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer müsse im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland den eritreischen Nationaldienst leisten. Somit erübrigen sich auch Erwägungen zur Frage, ob es sich beim Nationaldienst um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK handelt oder nicht.

E. 5.3.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig.

E. 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.4.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat ausgegangen werden kann. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen. Das Gericht erwog, dass die Lebensbedingungen in Eritrea sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert haben. Die wirtschaftliche Lage ist zwar nach wie vor schwierig, doch haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Das Gericht erwähnte auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Es gelangte zum Schluss, dass vor diesem Hintergrund die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt sind. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes ist jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung auszugehen, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2).

E. 5.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich - sofern seine Altersangaben zutreffen - um einen (...)-jährigen Mann, der zwar lediglich eine Koranschule besucht haben will, jedoch über Kenntnisse und Arbeitserfahrung in der Land- beziehungsweise Viehwirtschaft sowie im Transportgewerbe verfügt. Gemäss seinen Angaben anlässlich der BzP leben sein Vater und seine vier jüngeren Geschwister in Eritrea. Der Beschwerdeführer verfügt somit in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass er wiederum in der Land- beziehungsweise Viehwirtschaft oder im Transportgewerbe zu arbeiten und auf diese Weise ein wirtschaftliches Auskommen zu finden. Es sind auch keine anderen besonderen Umstände, insbesondere etwa gesundheitliche Probleme aktenkundig, aufgrund derer der Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar.

E. 5.5 Mit Blick auf Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Asyl

E. 6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Verfügung vom 22. Juli 2015 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4413/2015 law/auj Urteil vom 26. Januar 2018 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Am 5. Juli 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zu seiner Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen (BzP) befragt. Am 23. April 2016 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer erklärte, er sei eritreischer Staatsangehöriger, in C._______ (Zoba D._______) geboren und habe dort bis zur Ausreise gelebt. Er habe in Eritrea nie die Schule besucht und lediglich während eines Jahres privat Koranunterricht erhalten. Stattdessen habe er dem Vater bei der Viehwirtschaft geholfen. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, er habe im Sommer 2006 eine an seinen Vater adressierte Vorladung für den Militärdienst erhalten. Da er keinen Militärdienst habe leisten wollen, sei er in den Sudan geflohen. Dort habe er einige Jahre gearbeitet. Als Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung sei es im Sudan nicht einfach gewesen, weshalb er anfangs 2014 weitergereist und über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 - eröffnet am 1. Juli 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 15. Juli 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu erteilen. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er ferner, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Die in der Beschwerde als Beilage erwähnten Kopien der Identitätskarten seines Vaters und seiner Mutter lagen der Eingabe nicht bei. D. Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer auf, bis am 6. August 2015 eine Fürsorgebestätigung nachzureichen oder mittels des beigelegten Einzahlungsscheins einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dies verbunden mit der Androhung, auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls innert der angesetzten Frist die Fürsorgebestätigung nicht eingereicht oder der Kostenvorschuss nicht geleistet werde. E. Nachdem der Beschwerdeführer am 27. Juli 2015 eine vom 24. Juli 2015 datierte Fürsorgebestätigung eingereicht hatte, lud der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Juli 2015 das SEM innert angesetzter Frist zur Vernehmlassung ein. F. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 31. Jul 2015 an seiner Verfügung fest. Mit Verfügung vom 5. August 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Eingabe vom 11. August 2015 reichte der Beschwerdeführer Kopien von zwei als "regionale Bestätigung/Ausweis" bezeichneten, seine Person sowie seine Familie betreffenden Dokumenten ein, die seine Vorbringen untermauern und seine eritreische Staatsangehörigkeit beweisen sollen. H. Mit Eingabe vom 30. November 2015 reichte er das Original des zuvor in Kopie eingereichten Dokumentes zu seiner Person sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 3.3.1 Das SEM hält zur Begründung seines Asylentscheides fest, sowohl die Vorbringen des Beschwerdeführers den Militärdienst betreffend wie auch die geltend gemachte illegale Ausreise seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich oder zu wenig begründet, um als glaubhaft eingeschätzt zu werden. 3.3.2 Im Einzelnen führt es aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zum Nicht-Befolgen beziehungsweise Befolgen der für ihn bestimmten militärischen Vorladung gemacht, welche seinem Vater zugestellt worden sei. An der BzP habe er erklärt, zwei Monate nach Erhalt einer Vorladung, die der nicht befolgt habe, habe man ihn zusammen mit anderen Leuten festgenommen, um sie in den Militärdienst zu schicken. Es seien damals Autos bereitgestellt worden, um ihn und andere Personen einzuladen; er habe aber vorher fliehen können. In der Anhörung habe er dagegen angegeben, er habe die Vorladung befolgt, sich bei der Verwaltung gemeldet und sei dann von dort weitertransportiert worden. Während des Transports habe sich ein Unfall ereignet, bei dem er verletzt worden sei. Man habe ihn daher nach E._______ ins Spital gebracht. Von dort sei er nach drei Tagen weggegangen, ohne entlassen worden zu sein. Für die widersprüchlichen Aussagen habe er keine plausible Erklärung liefern können. Er habe auch unterschiedliche Angaben zum Erhalt der militärischen Vorladung gemacht. So habe er an der BzP erklärt, die an seinen Vater gerichtete Vorladung sei im Juni 2006 angekommen, und man habe ihn dann im August oder September mitgenommen. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, die Vorladung sei zirka im August 2006 bei seinem Vater eingetroffen. 3.3.3 Das SEM hält weiter fest, es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, die illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft darzulegen. An der BzP habe er angegeben, er habe seinen Wohnort C._______ 2006 verlassen und sei an E._______ und F._______ vorbei zu Fuss in den Sudan gelangt. Gemäss seinen Angaben an der Anhörung sei er hingegen vom Spital in E._______ aus aufgebrochen und mit einem Minibus nach F._______ gelangt, von wo aus er nach sieben Tagen Fussmarsch in G._______ im Sudan angekommen sei. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer den Spitalaufenthalt in E._______ bei der BzP mit keinem Wort erwähnt habe, obwohl er dort seine Reisegefährten kennengelernt haben wolle, auf deren Vorschlag hin er überhaupt erst als Begleiter einer Viehherde in Richtung H._______ aufgebrochen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er diesen zentralen Punkt der Ausreise in der BzP nicht erwähnt habe. Seinen Aussagen zur Ausreise an der Anhörung fehle die Substanz, die man von einer Person, welche eine Reise beschreibe, die sie tatsächlich gemacht habe, erwarten dürfe. Auf die Aufforderung, die Weiterreise von F._______ aus genauer zu beschreiben, habe er lediglich angegeben, er sei durch eine ihm unbekannte Gegend gelaufen und habe die Tiere, welche er begleitet habe, vor Hyänen schützen müssen. Auch auf die Nachfrage, ob er über diesen sieben Tage andauernden Fussmarsch mehr erzählen könne, habe er lediglich angegeben, auf dem Weg sei nichts passiert, ausser dass er Hunger gehabt habe, und er könne nichts Weiteres hinzufügen. Während bei der Schilderung der Ereignisse im Sudan zu Beginn der Anhörung ein persönlicher Bezug erkennbar sei, sei dies bei den Aussagen des Beschwerdeführers zur Ausreise nicht der Fall. Dieser Bruch in der Aussagedichte erstaune und erhärte die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben zu seiner Ausreise aus Eritrea. Er habe denn auch nicht substanziiert berichten können, wie er die Grenze zum Sudan überquert habe. Er habe gesagt, er sei einfach dem Besitzer der Viehherde gefolgt, der sich ausgekannt habe. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei bei der Grenzüberquerung entlang eines Flusses namens I._______ und durch die Zone J._______ gelaufen. Bei J._______ handle es sich jedoch um eine im Nordosten Eritreas entlang der Küste des Roten Meeres gelegene Verwaltungseinheit. Wenn man, wie er beschrieben habe, von F._______ aus über das westlich davon gelegene K._______ in den Sudan reise, gehe man weder in Richtung dieser Verwaltungseinheit, noch gelange man auf deren Gebiet. Gemäss Erkenntnissen des SEM gebe es ferner in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Region keinen Fluss, der "I._______" heisse, vielmehr werde so das Rote Meer in Tigrinya genannt. Darauf angesprochen, dass seine geografischen Bezeichnungen nicht zu dem von ihm beschriebenen Reiseweg passen würden, habe der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung abgegeben. 3.3.4 Sodann führt das SEM aus, der Beschwerdeführer habe bei der Einvernahme durch die Polizei L._______ am (...) 2014 im Nachgang zu einer Kontrolle an der Grenze zu M._______ ausgesagt, er habe Eritrea bereits im Jahr 2002 verlassen und sei in den Sudan gereist. An den Befragungen durch das SEM habe er hingegen jeweils angegeben, er sei 2006 aus Eritrea ausgereist. Darauf angesprochen, habe er gesagt, er könne sich nicht mehr erinnern, welches Jahr er bei der polizeilichen Einvernahme erwähnt habe; die Angaben bei den Befragungen durch das SEM seien aber korrekt. Dieses hält fest, es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein Missverständnis handle. Unter Berücksichtigung der erwähnten Ungereimtheiten in den Schilderungen der Ausreise sei dies jedoch ein weiterer Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten illegalen Ausreise. Insgesamt entstehe durch die Aussagen des Beschwerdeführers nicht der Eindruck, dass er die Ausreise so erlebt habe, wie er sie geschildert habe. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft, womit das SEM davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer Eritrea auf eine andere als die von ihm dargelegte Art verlassen habe und nach Europa gereist sei. 3.3.5 Zusammenfassend hält das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 7 Asyl nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer hält in seiner Eingabe vom 15. Juli 2015 an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zum Militärdienst und zur illegalen Ausreise fest. Hinsichtlich der vom SEM erwähnten Widersprüche macht er zunächst geltend, er habe mangels Schulbildung Mühe mit Zahlen, genauen Angaben und detaillierten Ausführungen. Die Wichtigkeit exakter, fundierter und detaillierter Aussagen während der Befragungen sei ihm nicht bekannt gewesen. Die Anhörung habe zudem dreieinhalb Stunden gedauert; in dieser Zeit habe er Aussagen im Umfang von 12 Seiten gemacht. Man habe ihn zu Beginn der BzP angewiesen, die Asylgründe nur summarisch vorzubringen, da eine Vertiefung im Rahmen der Anhörung erfolgen würde. Er habe sich deshalb kurz gehalten und nur Brocken seiner Asylgründe wiedergegeben, keine weitergehenden Ausführungen gemacht und auch keine Korrekturen vorgenommen. Seine Aussagen würden sich nicht wirklich widersprechen. Seine damaligen Vorbringen seien jedoch in der Kürze der Zusammenfassung ungenau wiedergegeben worden. 3.4.2 Hinsichtlich der Vorladung für den Militärdienst führt der Beschwerdeführer aus, er sei einen Tag, nachdem sein Vater ihm diese überreicht habe, zur Gemeinde gegangen, wo man ihn festgenommen und zusammen mit anderen militärpflichtigen Personen in einen Raum gesperrt habe. Später seien sie auf Autos/Lastwagen verteilt worden und in Richtung N._______ gefahren. Weshalb die Vorinstanz seine diesbezüglichen Vorbringen als widersprüchlich qualifiziert habe sei für ihn nicht nachvollziehbar. Wann genau die Vorladung bei seinem Vater eingetroffen sei, könne er sich nicht mehr ganz exakt erinnern, da die Rekrutierung im Zeitpunkt der Befragungen bereits acht beziehungsweise neun Jahre zurückgelegen habe. Er wisse, dass es in der Regenzeit gewesen sei, könne aber nicht mehr sagen, ob im Juni oder August 2006. Es sollte ihm kein Nachteil daraus erwachsen, dass er sich um zwei oder drei Monate vertan habe, da sie in Eritrea einen anderen Kalender hätten, was ihn zusätzlich verwirrt habe. Hätte er gewusst, dass genaue Daten, Namen und Orte für die Schweizer Behörden von derart grosser Wichtigkeit seien, hätte er versucht, sich ganz genau zu erinnern, und falls er sich nicht mehr sicher gewesen wäre, hätte er lieber keine Angaben gemacht. In Eritrea hätten Kalender und genaue Daten nicht einen derart grossen Stellenwert wie in der Schweiz. Die Argumentation der Vorinstanz sei in diesem Punkt nicht nachvollziehbar. 3.4.3 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht erstaunlich, dass er in der BzP den Spitalaufenthalt in E._______ nicht erwähnt habe, da er explizit darauf hingewiesen worden sei, sich kurz zu halten. Er habe es deshalb unterlassen, längere Ausführungen zu machen. Seine vorgebrachten Asylgründe seien auf lediglich fünf Sätze minimiert mit anschliessend sechs kurzen Fragen und Antworten. Er sei nach dem Unfall im Spital von E._______ behandelt worden und von dort aus direkt in den Sudan geflüchtet. Auf dem Weg in den Sudan sei er an E._______ und F._______ vorbeigekommen. 3.4.4 Sodann führt der Beschwerdeführer aus, was die ihm vorgeworfenen Substanzlosigkeit seiner Vorbringen betreffe, könne er sich nur wiederholen. Auf der Flucht durch ihm unbekannte Gebiete hätten sie einen langen, schwierigen Weg zurückgelegt. Viel habe er nicht gesehen oder bemerkt, da er mit anderen Gedanken beschäftigt gewesen sei - er habe Angst vor der Zukunft, den eritreischen Behörden, der Grenzkontrolle und vor all dem gehabt, was vor ihm gelegen sei. Im Besitzer der Viehherde habe er einen Führer gehabt, der sich in der Gegend sehr gut ausgekannt habe. Deshalb habe er nicht so genau darauf achten müssen, wo sie durchgegangen seien. Er habe Durst gehabt und zu den Tieren schauen müssen. Bezüglich der durchquerten Gebiete habe er an der Anhörung gesagt, er habe erst später erfahren, dass sie an K._______ und P._______ vorbeimarschiert seien. Er kenne die Gegend nicht und habe weder die Namen der Dörfer und Flüsse gekannt noch habe er eine Ahnung, wo sie durchgelaufen seien. Deshalb habe er auch keine richtigen Angaben über Dörfer und Flüsse und deren Namen machen können. Seine Begleiter hätten ihm gewisse Informationen über die Gegend gegeben, die er geglaubt habe. Ob diese der Wahrheit entsprächen oder nicht, wisse er jedoch nicht. Seine Aussage, wo sie vorbeimarschiert seien, basiere auf Angaben seiner damaligen Begleiter und könne ihm deshalb nicht entgegengehalten werden. 3.4.5 Zu seiner Aussage anlässlich der Einvernahme durch die Polizei in L._______ am 13. Juni 2014, er habe Eritrea bereits 2002 verlassen, macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM räume selber ein, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass es sich dabei um ein Missverständnis handle. Die Vorinstanz gebe selber zu, dass sie ihn nicht auf seinen damals gemachten Aussagen behaften könne. Es könne ihm deshalb diesbezüglich kein Vorwurf gemacht werden. Er sei bei der Einvernahme zudem verstört und verängstigt gewesen und habe sich deshalb auch nicht mehr erinnern können, was er bei der Polizei genau zu Protokoll gegeben habe. An der Anhörung habe er in diesem Zusammenhang ausgesagt, er könne sich eigentlich nicht daran erinnern, was er da gesagt habe. Seine damaligen Aussagen seien nicht so zuverlässig, doch habe er Eritrea auf jeden Fall im Jahr 2006 verlassen. 3.5 3.5.1 Die Befragung zu den Fluchtgründen im Rahmen der BzP hat nur summarischen Charakter. Den dort gemachten Aussagen der asylsuchenden Person kommt daher nur ein beschränkter Beweiswert zu. Dennoch dürfen an der BzP gemachte Aussagen nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen in wesentlichen Punkten von den Asylvorbringen in den späteren Aussagen an der Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest ansatzweise erwähnt wurden (vgl. dazu statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4353/2017 vom 14. November 2017 E. 5.2; E-2728/2015 vom 10. Mai 2017 E. 5.3, je mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Vorliegend betreffen die vom SEM erwähnten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zentrale Punkte in der Asylbegründung, weshalb dieses das Protokoll der BzP für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Recht herangezogen hat. 3.5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der BzP als auch anlässlich der Anhörung einleitend auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen wurde. Der Einwand in der Beschwerde, ihm sei während der BzP und der Anhörung nicht bewusst gewesen, dass exakte, fundierte und detaillierte Aussagen sowie genaue Angaben zu Daten, Namen und Orten von derart grosser Wichtigkeit seien, überzeugt deshalb nicht. Im Protokoll der BzP finden sich im Übrigen auch keine Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die vom SEM erwähnten Widersprüche darauf zurückzuführen wären, dass der Beschwerdeführer an der BzP seine Asylgründe nur bruchstückhaft zu Protokoll gegeben hätte oder diese ungenau protokolliert worden wären. Dem Beschwerdeführer wurden die protokollierten Aussagen bei der BzP und der Anhörung rückübersetzt, und er hat - ohne Korrekturen oder Ergänzungen anzubringen - bestätigt, dass die Protokolle seine Aussagen enthalten und diese der Wahrheit entsprechen würden (vgl. act. 6/11 Ziff. 9.03; A22/14 S. 13). Darauf muss er sich behaften lassen. 3.5.3 An der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er habe gemäss dem für ihn bestimmten Aufgebot für den Militärdienst, welches seinem Vater im August 2006 ausgehändigt worden sei, innerhalb von drei Tagen bei der Verwaltung in C._______ erscheinen müssen, was er auch getan habe (vgl. act. A22/14 F21 ff.). Dort habe er warten müssen, bis man sie gegen Mitternacht mit Autos mitgenommen habe (vgl. act. A22/14 F29). Anlässlich der BzP gab er hingegen zu Protokoll, er habe im Juni 2006 ein militärisches Aufgebot erhalten, sei aber nicht hingegangen (vgl. act. A6/11 Ziff. 7.02). Die Angaben des Beschwerdeführers an der Anhörung, er habe dem militärischen Aufgebot Folge geleistet und sich innert Frist bei der Verwaltung in C._______ eingefunden, weichen in eklatanter Weise von seiner Aussage an der BzP ab, er habe das militärische Aufgebot nicht befolgt. Dieser Widerspruch lässt sich nicht dadurch erklären, er sei bei der BzP angehalten worden, sich kurz zu fassen, beziehungsweise er sei sich nicht darüber im Klaren gewesen, dass es wichtig sei, genaue Angaben zu machen. Ergänzend zu den zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung, auf die an dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (vgl. E. 3.3.2), ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht gelingt, die vorgebrachten Geschehnisse rund um die Rekrutierung für den Militärdienst chronologisch plausibel zu schildern. Gemäss der in der Anhörung vorgetragenen Version hat er sich innerhalb von drei Tagen, nachdem seinem Vater "um August herum" das militärische Aufgebot ausgehändigt wurde, bei der Verwaltung in C._______ gemeldet. Wegen des Unfalls auf dem Weg zur militärischen Ausbildung sei er drei Tage lang in E._______ im Spital gewesen (vgl. act. A22/14 F21). Er habe dann das Spital verlassen und sei mit einem Minibus von E._______ über P._______ nach F._______ gefahren, von wo er zu Fuss sieben Tage lang unterwegs gewesen sei, bis er in den Sudan gelangt sei (vgl. act. A22/14 F53 ff.). Auf Vorhalt des Widerspruchs zu seiner Aussage an der BzP, das militärische Aufgebot sei seinem Vater im Juni 2006 ausgehändigt worden und Soldaten hätten ihn (den Beschwerdeführer) dann im August oder September mitgenommen, erklärte er anlässlich der Anhörung, er habe seit dem 6. Monat Schwierigkeiten, wisse aber ganz genau, dass in der Zeit, als er die Vorladung erhalten habe, Regenzeit gewesen sei (vgl. act. A22/14 F34). Welche Schwierigkeiten er im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Militärdienst bereits im Juni gehabt habe, obschon er zuvor erklärte, die militärische Vorladung sei bei seinem Vater um die Zeit des "8. Monats, um August herum" eingetroffen (vgl. act. A22/14 F24), bleibt unklar. Dies verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer an der Anhörung nicht in der Lage war, über im Gedächtnis haftende Erlebnisse zu berichten, sondern genötigt war, seine Aussagen situativ anzupassen, als er mit seinen abweichenden Angaben aus der BzP konfrontiert wurde. 3.5.4 Sodann lässt sich auch seine falsche geografische Beschreibung des Reisewegs in den Sudan nicht damit erklären, seine diesbezüglichen Angaben beruhten auf Informationen seiner Begleiter und er wisse nicht, ob sie der Wahrheit entsprächen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb seine Begleiter, die sich seinen Angaben zufolge in der Gegend ausgekannt haben, ihm geografisch unzutreffende Informationen über die Reiseroute hätten geben sollen. 3.5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Aufgebote für den Militärdienst und zur anschliessenden Flucht zu Recht als unglaubhaft beurteilt hat. Er ist folglich kein Deserteur oder Refraktär. 3.6 Im Übrigen ist die blosse Furcht, irgendwann einmal für den Militärdienst aufgeboten zu werden, respektive die blosse Möglichkeit der Rekrutierung in den eritreischen Nationaldienst nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus flüchtlingsrechtlichen Motiven erfolgt (vgl. das Referenzurteil D-7898/2015 des BVGer vom 30. Januar 2017 E. 5.2). 3.7 3.7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.7.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können. Der Gesetzgeber hat diese einschränkende Feststellung allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 3.8 3.8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat seine bisherige Praxis in Bezug auf Eritrea, namentlich auch die Praxis die illegale Ausreise aus diesem Land betreffend, mit Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) überprüft. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergab sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist sind, relativ problemlos in ihre Heimat zurückkehren konnten. Daher ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheint allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen sind, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5.1). 3.8.2 Wie bereits aufgezeigt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er für den Militärdienst rekrutiert wurde und sich diesem durch eine illegale Ausreise entzogen hat, weshalb er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten kann (vgl. E. 3.5). Weitere Faktoren, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen und deshalb eine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. 3.9 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt hat. Daran vermögen auch die eingereichten Dokumente (vgl. Sachverhalt Bstn. G und H) nichts zu ändern.

4. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 5.2 5.2.1 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) eingehend mit der Frage befasst, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Verletzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, gegeben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei gelangte es zum Schluss, dass es hinsichtlich der Beantwortung der Frage, ob eritreischen Asylsuchenden bei ihrer Rückkehr nach Eritrea grundsätzlich die Gefahr des Einzugs in den Nationaldienst droht, zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden gilt. Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Das heisst, dass Asylsuchende, die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Dienstes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sein dürften, den Nationaldienst zu leisten. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie sich nicht für den Dienst bereitgehalten haben, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergerichtlich und willkürlich festgelegt würde. Dabei ist allerdings nicht von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen und darauf hinzuweisen, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt haben, in welchem sie die Nicht-Absolvierung des Nationaldienstes bereut und sich mit einer allfälligen Bestrafung einverstanden gezeigt haben (vgl. a.a.O. E. 13.2). Personen wiederum, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, haben keine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes zu erwarten, und es ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Angesichts einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach 5 bis 10 Jahren kann dies auf Personen zutreffen, die erst mit Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind (vgl. a.a.O. E. 13.3). Schliesslich gibt es Personengruppen, die vom Nationaldienst befreit werden können. Diesbezüglich müssen sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Auch Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt haben, sind vom Nationaldienst befreit. Das Department for Immigration and Nationality in Asmara stellt Rückkehrern mit dem sogenannten "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen, wobei dieser "Diaspora-Status" bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wegfällt. Während dieser drei Jahre ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens des Dienstes bestraft zu werden. (vgl. a.a.O. E. 13.4). 5.2.3 Der gemäss eigenen Aussagen am (...) geborene Beschwerdeführer erklärte in den Befragungen durch das SEM, er habe Eritrea im Sommer/Herbst 2006 verlassen. Er wäre demnach im Zeitpunkt der Ausreise 17 Jahre alt gewesen. Das als "regionale Bestätigung/Ausweis" bezeichnete Dokument kann nicht als Identitätsausweis beziehungsweise Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311]) gelten, weil es keine Fotografie des Beschwerdeführers enthält und ohnehin fraglich ist, ob es sich dabei um ein zum Zweck des Nachweises der Identität seiner Inhaberin oder seines Inhabers ausgestelltes amtliches Dokument handelt. Somit ist nicht belegt, dass der Beschwerdeführer am (...) geboren wurde. Dieser vermochte ferner nicht glaubhaft zu machen, dass er Eritrea tatsächlich im Sommer/Herbst 2006 auf die von ihm geltend gemachte Art und Weise illegal verlassen hat. Wie schon das SEM feststellte, hat der Beschwerdeführer zudem anlässlich der Einvernahme durch die Polizei in L._______ am (...) 2014 zu Protokoll gegeben, er habe Eritrea im Jahr 2002 verlassen. Abweichend von den Angaben im Asylverfahren erklärte er bei der Einvernahme zudem, er sei am (...) geboren. Falls er im Jahr (...) geboren wäre, hätte er Eritrea demnach bereits im Alter von (...) Jahren verlassen. Die Einvernahme bei der Polizei in L._______ erfolgte in Anwesenheit eines Dolmetschers, die protokollierten Aussagen wurden dem Beschwerdeführer rückübersetzt, und er bestätigte diese danach unterschriftlich. Die Einwände in der Beschwerde, er sei bei der Einvernahme verstört und verängstigt gewesen und könne sich nicht an seine - nicht so zuverlässigen - damaligen Aussagen erinnern, habe Eritrea aber auf jeden Fall im Jahr 2006 verlassen, ändern nichts daran, dass er damals seine Angaben der Polizei gegenüber unterschriftlich als wahr bezeichnete. Es liegen mithin unterschiedliche Aussagen des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea vor, so dass entgegen der Behauptung in der Beschwerde keineswegs feststeht, dass er seine Heimat im militärdienstpflichtigen Alter verlassen hat. 5.3 Es ist nach ständiger Rechtsprechung nicht Sache der Asylbehörden, nach hypothetischen Vollzugshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person - wie vorliegend der Beschwerdeführer - durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben eine vernünftige Prüfung von möglichen Vollzugshindernissen verhindert (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). Da im Falle des Beschwerdeführers durchaus möglich erscheint, dass er bereits vor Erreichung des dienstpflichtigen Alters aus Eritrea ausgereist ist und sich danach während Jahren im Sudan aufgehalten hat, ist denkbar, dass er über den "Diaspora-Status" verfügt oder jedenfalls die Voraussetzungen für den Erhalt dieses Status erfüllt. Unter diesen Umständen ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen würde, und es besteht folglich auch kein hinreichend konkreter Grund zur Annahme, dass er in diesem Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK zuwiderlaufende Behandlung zu erwarten hätte. 5.3.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass kein hinreichender Grund zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer müsse im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland den eritreischen Nationaldienst leisten. Somit erübrigen sich auch Erwägungen zur Frage, ob es sich beim Nationaldienst um Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK handelt oder nicht. 5.3.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zulässig. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.4.2 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat ausgegangen werden kann. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen. Das Gericht erwog, dass die Lebensbedingungen in Eritrea sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert haben. Die wirtschaftliche Lage ist zwar nach wie vor schwierig, doch haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Das Gericht erwähnte auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Es gelangte zum Schluss, dass vor diesem Hintergrund die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt sind. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermag nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes ist jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung auszugehen, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). 5.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich - sofern seine Altersangaben zutreffen - um einen (...)-jährigen Mann, der zwar lediglich eine Koranschule besucht haben will, jedoch über Kenntnisse und Arbeitserfahrung in der Land- beziehungsweise Viehwirtschaft sowie im Transportgewerbe verfügt. Gemäss seinen Angaben anlässlich der BzP leben sein Vater und seine vier jüngeren Geschwister in Eritrea. Der Beschwerdeführer verfügt somit in seiner Heimat über ein familiäres Beziehungsnetz. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass er wiederum in der Land- beziehungsweise Viehwirtschaft oder im Transportgewerbe zu arbeiten und auf diese Weise ein wirtschaftliches Auskommen zu finden. Es sind auch keine anderen besonderen Umstände, insbesondere etwa gesundheitliche Probleme aktenkundig, aufgrund derer der Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit nicht als unzumutbar. 5.5 Mit Blick auf Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar festzustellen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Asyl

6. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde jedoch mit Verfügung vom 22. Juli 2015 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Jacqueline Augsburger Versand: