opencaselaw.ch

E-5133/2016

E-5133/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reiste am 14. Juli 2014 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 4. August 2014 fand die Befragung zur Person (BzP; Akten Vorinstanz A4/12) statt. Gemäss eigenen Angaben ist sie eritreische Staatsangehörige der Volksgruppe der Tigrinya. Sie habe ihren Heimatstaat am 1. September 2013 über die sudanesische Grenze verlassen, habe sich sechs Tage im Sudan aufgehalten, bevor sie weiter Richtung Libyen nach Tripolis gereist und von dort aus glaublich im Juni 2014 nach Italien und drei Tage später in die Schweiz gelangt sei. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin in der BzP im Wesentlichen vor, am 3. Juli (...) sei sie zur Absolvierung der 12. Klasse und für die militärische Ausbildung nach Sawa einberufen worden. Sie habe Probleme mit dem Gantaführer bekommen, von dem sie oft belästigt worden sei. Im September (...) habe sie von diesem den Auftrag erhalten, zusammen mit zwei anderen seine Wohnung zu putzen. Nach getaner Arbeit habe er die beiden anderem entlassen, jedoch sie (die Beschwerdeführerin) unter dem Vorwand, es sei nicht hinreichend sauber geputzt worden, zurückbehalten. Dann sei sie von ihm vergewaltigt worden, wobei sie unmittelbar darauf desertiert sei. Am 3. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihrem Asylgesuch angehört (A18/28). Dabei machte sie zur Hauptsache geltend, in Sawa habe sie vom Hailiführer den Auftrag erhalten, jeweils die Anwesenheitszählung durchzuführen und ihm das Kontrollblatt zu überbringen. Als sie eines Abends das Blatt zu seiner Unterkunft gebracht habe, habe er die Türe hinter ihr verriegelt, sie an die Wand gedrückt und anschliessend geschubst, wobei sie sich an der Bettkante den Kopf angeschlagen und das Bewusstsein verloren habe. Erst nachdem sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie bemerkt, dass er sie "angefasst" habe und die Kleider mit Blut verschmiert seien. Weitere Probleme habe sie in Sawa nicht gehabt. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin Kopien von eritreischen Identitätskarten zu den Akten, die ihren Eltern zugehörig seien. B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Ihre Schilderungen - bezüglich der geltend gemachten Ereignisse vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland - seien widersprüchlich und unsubstanziiert. Zudem sei die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea unbesehen der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben asylrechtlich unbeachtlich. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Zudem sprächen weder die herrschende politische Situation in Eritrea noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in ihr Heimatland. C. Gegen diesen Entscheid des SEM liess die Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2016 Beschwerde erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Zur Begründung der Rechtsbegehren wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht sowohl in Bezug auf die Vorbringen zum Militärdienst wie auch jener zur illegalen Ausreise missachtet und damit das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Das SEM sei in der angefochtenen Verfügung auf die Vorbringen zur Militärdiensttätigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingegangen, was unweigerlich in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu einer ungenügenden Entscheidbegründung geführt habe. Dasselbe sei bezüglich der Vorbringen zur illegalen Ausreise festzustellen, da die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Glaubhaftigkeit nicht geprüft habe, sondern in Änderung ihrer Rechtsprechung und entgegen der aktuell geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea (zumindest vorliegend) als flüchtlingsrechtlich irrelevant bezeichnet habe. Die Begründung des SEM zur entsprechenden Praxisänderung sei nicht sachgerecht und im Hinblick auf die länderkundlichen Gegebenheiten rechtlich nicht nachvollziehbar ausgefallen. D. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. August 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte, wurden mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 5. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung und eine Kopie ihres Taufscheines zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016 legte das SEM ausführlich dar, aufgrund welcher Merkmale des Aussageverhaltes der Beschwerdeführerin der geltend gemachte Aufenthalt im militärdienstlichen Umfeld in Sawa und eine Desertion aus dem Nationaldienst nicht als glaubhaft erachtet werden könnten. Auch führte es näher aus, weshalb es die Schilderungen zur illegalen Ausreise als nicht realitätsnah und erlebnisgeprägt einstufe. Zudem hielt das SEM im Zusammenhang seiner neuen Praxis betreffend die asylrechtliche Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea fest, entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich ungenügend und widersprüchlich geäussert und somit die Begründungspflicht verletzt, habe es in der Verfügung dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin (aus diesem Grund) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. In der Folge legte das SEM eine ausführliche Zusammenfassung der Überlegungen zur neuen diesbezüglichen Praxis aus. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht zur Replik zugestellt. G. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. Dabei wurde vorerst geltend gemacht, auch die in der Vernehmlassung angeführte Begründung zur Unglaubhaftigkeit des aktiven Militärdienstes der Beschwerdeführerin würde in keiner Weise überzeugen und sei nur pauschal und nicht hinreichend, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (noch immer) verletzt sei. Dasselbe treffe bezüglich der geltend gemachten Desertion zu, wobei die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufgrund einer lückenhaften Befragungsweise des SEM und somit eine Verletzung der Untersuchungspflicht rügte. In Ergänzung hierzu führte die Beschwerdeführerin aus, sollte das Gericht entgegen ihrer vertretenen Auffassung zum Schluss kommen, dass ihre Vorbringen in Bezug auf den Militärdienst, den sexuellen Übergriff sowie ihre Desertion als spruchreif erachtet werden könnten, sei zu beachten, dass sie sich zu all diesen Aspekten detailliert und erlebnisgeprägt geäussert habe, so dass die entsprechenden Vorbringen als überwiegend glaubhaft erscheinen würden. Damit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Auch ihre Ausführungen zur illegalen Ausreise seien entgegen der Einschätzung des SEM substanziiert und nachvollziehbar ausgefallen. Im Weiteren stellte sich die Beschwerdeführerin generell gegen die neue Praxis des SEM zur illegalen Ausreise aus Eritrea, die sich auf eine ungenügende Informationsgrundlage stütze und rechtlich nicht haltbar sei. H. Mit als "Ergänzende Vorbringen" betitelter Eingabe vom 18. Mai 2017 nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf das in der Zwischenzeit ergangene Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 betreffend illegale Ausreise aus Eritrea. In diesem Urteil sei festgestellt worden, dass die Frage, ob ein drohender Einzug in den Nationaldienst unter dem Aspekt des Verbots der unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges führen könnte, noch zu klären sei. Nach ausführlichen Darlegungen zu diesen Fragen kam die Beschwerdeführerin zum Schluss, dass der Einzug in den eritreischen Nationaldienst eine Verletzung sowohl von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch von Art. 3 EMRK darstelle, was in ihren Falle die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zur Folge habe. I. Am 16. Juni 2017 erlangte das Gericht Kenntnis von der Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin vom (...). Das Kind wurde vom SEM in das Asylverfahren der Beschwerdeführerin einbezogen. J. Am 31. Januar 2018 erlangte das Gericht davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin und der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte und hier wohnhafte Kindsvater die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind tragen. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest und erwog: "dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2016 beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass zur Begründung des materiellen Rechtsbegehrens geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht sowohl in Bezug auf die Vorbringen zum Militärdienst wie auch zur illegalen Ausreise aus Eritrea missachtet und damit das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die Vorbringen zur Militärdiensttätigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingegangen sei, was unweigerlich in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu einer ungenügenden Entscheidbegründung geführt habe, dass dasselbe bezüglich der Vorbringen zur illegalen Ausreise festzustellen sei, da die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Glaubhaftigkeit nicht geprüft habe, sondern in Änderung ihrer Rechtsprechung und entgegen der aktuell geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea (zumindest vorliegend) als flüchtlingsrechtlich irrelevant bezeichnet habe, dass die Begründung des SEM zur entsprechenden Praxisänderung nicht sachgerecht und im Hinblick auf die länderkundlichen Gegebenheiten rechtlich nicht nachvollziehbar ausgefallen seien, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2016 festgestellt wurde, die in der Beschwerde formulierten Begehren würden aufgrund einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos erscheinen, dass sich die Rechtslage zu wesentlichen Aspekten der Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens grundlegend geändert hat, dass einerseits eine allfällige Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör im Sinne einer ungenügenden Entscheidbegründung des SEM im Zusammenhang der Vorbringen zur Militärdiensttätigkeit der Beschwerdeführerin durch die ausführliche Vernehmlassung des SEM vom 5. Oktober 2016 und die von der Beschwerdeführerin wahrgenommene Möglichkeit zur Gegenäusserung mit der Replik vom 26. Oktober 2016 in formeller Hinsicht offenkundig als geheilt zu erachten ist, dass auch in materieller Hinsicht die Ausführungen in der Vernehmlassung entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht rechtsgenüglich begründet erscheinen und aufgrund der diesbezüglichen hinreichenden Würdigung des geltend gemachten Sachverhaltes im Rahmen der Vernehmlassung die Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht (mehr) tangiert erscheint, dass zudem eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Abklärungspflicht nicht ersichtlich sein dürfte, nachdem sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren frei und umfassend zu ihren Gründen des Asylgesuches äussern konnte, dass im Weiteren die mit der Rechtsmitteleingabe erhobenen Rügen im Kontext der Beurteilung einer illegalen Ausreise aus Eritrea aufgrund der in der Zwischenzeit ergangenen und aktuell geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum heutigen Zeitpunkt als offensichtlich unbegründet erachtet werden müssen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]) eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat - unbesehen deren Glaubhaftigkeit - allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht und es hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedarf, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch allenfalls zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, dass, wie oben angeführt, im vorliegenden Verfahren solche zusätzlichen Faktoren zu verneinen sein dürften, dass ebenso die mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 18. Mai 2017 erhobenen ergänzenden Vorbringen aufgrund der geltenden Rechtsprechung, wie nachfolgend auszuführen ist, als für das vorliegende Verfahren nicht rechtserheblich erscheinen müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]) darauf erkannte, dass es Personengruppen gibt, die vom Nationaldienst befreit werden können und in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben, dass davon auszugehen ist, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben im September 2013 verliess und am 14. Juli 2014 in die Schweiz einreiste und somit unzweifelhaft in die Kategorie der Personen fällt, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten, dass die Beschwerdeführerin demnach zu einer Personengruppe gehört, die vom Nationaldienst befreit werden kann, dass davon auszugehen ist, dass sie jedenfalls die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" regeln kann (vgl. auch Urteile des BVGer E-4252/2016 E. 10.3.3 vom 18. Januar 2018; E-6311/2015 E. 7.2.6 vom 12. Februar 2018), von der Dienstpflicht befreit sein wird und ihr die Option offenstehen würde, Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen zu dürfen, dass sie zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen haben dürfte und es unter diesen Umständen nicht wahrscheinlich ist, dass sie bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen würde, dass folglich auch kein hinreichend konkreter Grund zur Annahme besteht, dass sie in diesem Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK zuwiderlaufende Behandlung zu erwarten hätte (vgl. auch Urteil des BVGer D-4413/2015 E. 5.3 vom 26. Januar 2018), dass die Frage, ob eine allfällige Einberufung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst nach einem Wegfall ihres "Diaspora-Status" als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, vorliegend offengelassen werden kann, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein kann, dass die angefochtene Verfügung in Berücksichtigung der gesamten Umstände im Resultat offenkundig vollumfänglich zu bestätigen sein dürfte, dass, wie oben ausgeführt, insbesondere auch keine Gründe ersichtlich sind, die es als notwendig erscheinen lassen müssten, die Sache an die Vorinstanz zu einer Neubeurteilung zurückzuweisen, dass es bei dieser rechtlichen Sachlage angezeigt erscheint, die Beschwerdeführerin anzufragen, ob sie am vorliegenden Beschwerdeverfahren festzuhalten oder diese zurückzuziehen gedenkt und ihr demnach die Gelegenheit einzuräumen ist, die Beschwerde innert Frist zurückzuziehen, dass im Falle eines entsprechenden Rückzuges der Beschwerde aufgrund der mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 31. August 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen wären und der Rechtsvertreterin als amtlich beigeordneten Rechtsbeiständin das Honorar für ihren Aufwand auszurichten wäre, dass die Rechtsvertreterin einzuladen ist, innert Frist eine aktualisierte Honorarnote einzureichen, dass zudem der - zwar für das vorliegende Verfahren nicht Gegenstand bildende - Umstand, falls die Beziehung der Beschwerdeführerin mit ihrem Kindsvater als eheähnliche Gemeinschaft gelten könnte, eine ebenso wesentliche neue Ausgangslage darstellen würde, dass aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin und der Kindsvater am 12. September 2017 zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge ihres am (...) geborenen Sohnes Sielay Kabher verpflichtet haben, dass dem Kindsvater am 28. April 2014 in der Schweiz Asyl gewährt wurde, dass gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Institut des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gilt, dass wenn sich die Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz befinden, sie vorbehältlich besonderer Umstände ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft und Asyl erhalten (BVGE 2017 VI/4), dass in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Konkubinatspaare) den Ehegatten gleichgestellt sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.), dass gemäss Kenntnis des Gerichts die Beschwerdeführerin und der Kindsvater mit ihrem Kind zumindest seit dem 2. März 2017 offiziell an gemeinsamer Adresse wohnhaft sind, dass davon ausgegangen werden dürfte, dass die Familie an dieser Adresse auch in einem gemeinsamen Haushalt wohnen und somit eine Gemeinschaft auch nach aussen manifest werden würde, dass an die Dauer eines gemeinsamen Haushaltes erhöhte Anforderungen gestellt werden, um als eheähnliche Gemeinschaft anerkannt und somit den Ehepaaren gleichgestellt werden zu können, dass etwa eine ernsthafte konkrete Heiratsabsicht das Anfordernis an die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens herabsetzen dürfte, dass gemäss Akten durch die Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2016 ein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege geleitet worden war, dass jedoch nicht aktenkundig ist, ob und wie weit das Ehevorbereitungsverfahren weiterverfolgt wurde, dass jedenfalls nach einer allfälligen formell anerkannten Heirat der Beschwerdeführerin mit dem Kindsvater einer Erteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls an die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG keine Hindernisse entgegenstehen sollten, falls keine besonderen Umstände dagegensprechen würden, dass es der Beschwerdeführerin nach einem Rückzug der vorliegenden Beschwerde und jedenfalls nach einer formellen Heirat mit dem Kindsvater offenstehen würde, beim SEM ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung des Kindsvaters gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG einzureichen." L. Mit Stellungnahme vom 20. April 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, in ihrer Beschwerde vom 24. August 2016 sei nicht explizit darum ersucht worden, die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Aus der ausführlichen Begründung und in einer gesamten Betrachtung der Beschwerde gehe jedoch hervor, dass neben der Rückweisung an die Vorinstanz ebenfalls die Flüchtlingsanerkennung und Asylgewährung anbegehrt worden sei. Weiter wird in der Stellungnahme der Standpunkt vertreten, die Argumentation in der Zwischenverfügung vom 5. April 2018 bezüglich des "Diaspora-Status" sei vehement zurückzuweisen. Im Wesentlichen wird sinngemäss vorgebracht, gemäss dem entsprechenden Koordinationsurteil reiche die blosse hypothetische Möglichkeit, den Diaspora-Status erlangen zu können, nicht aus, jemanden diesem Personenkreis zuordnen zu können, sondern es bedürfe einer abgeschlossenen Regelung desselben. Dies treffe auf die Beschwerdeführerin nicht zu. Im Weiteren werden generelle Einwände gegen die 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes erhoben. Es kann an dieser Stelle aufgrund der nachstehenden Erwägungen darauf verzichtet werden, auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vertretene Begründung im Einzelnen einzugehen. Soweit sich das Gericht zur Thematik des Diaspora-Status äussert, ist auf die entsprechenden nachfolgenden Motive zu verweisen.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Mit der Beschwerde vom 24. August 2016 wird zur Hauptsache beantragt, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Vorinstanz ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht sowohl in Bezug auf die Vorbringen zum Militärdienst wie auch zur illegalen Ausreise aus Eritrea missachtet und damit das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe. Das SEM sei in der angefochtenen Verfügung auf die Vorbringen zur Militärdiensttätigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingegangen, was unweigerlich in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu einer ungenügenden Entscheidbegründung geführt habe. Dasselbe sei bezüglich der Vorbringen zur illegalen Ausreise festzustellen sei, da die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Glaubhaftigkeit nicht geprüft, sondern in Änderung ihrer Rechtsprechung und entgegen der aktuell geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea (zumindest vorliegend) als flüchtlingsrechtlich irrelevant bezeichnet habe. Eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Abklärungspflicht ist nicht ersichtlich, nachdem sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren frei und umfassend zu ihren Gründen des Asylgesuches hat äussern können. Die auch in der Eingabe vom 26. Oktober 2016 erhobene Rüge, selbst die in der Vernehmlassung des SEM angeführte Begründung zur Unglaubhaftigkeit des aktiven Militärdienstes der Beschwerdeführerin würde in keiner Weise überzeugen und sei nur pauschal und nicht hinreichend, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (noch immer) verletzt sei, ist unbegründet. Soweit moniert wird, die Begründung des SEM vermöge nicht zu überzeugen, betrifft dies ohnehin nicht die Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Würdigung. Auch der Einwand einer lückenhaften Befragungsweise des SEM im Zusammenhang mit der geltend gemachten Desertion vermag nicht durchzudringen. Eine Prüfung der Anhörungsprotokolle ergibt vielmehr, dass das SEM die wesentlichen Aspekte umfassend und durch teilweises Nachfragen hinreichend erfasst hat. Wenn das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu erheblichen Sachverhalten lückenhaft erscheinen muss, kann dies nicht dem SEM angelastet werden. Als eigentlicher Widerspruch zum Einwand ungenügend abgeklärter Sachverhalte hat zu gelten, wenn im Anschluss vorgebracht wird, sollte das Gericht entgegen ihrer vertretenen Auffassung zum Schluss kommen, dass ihre Vorbringen in Bezug auf den Militärdienst, den sexuellen Übergriff sowie ihrer Desertion als spruchreif erachtet werden könnten, sei zu beachten, dass sie sich zu all diesen Aspekten detailliert und erlebnisgeprägt geäussert habe, sodass die entsprechenden Vorbringen als überwiegend glaubhaft erscheinen würden und auch ihre Ausführungen zur illegalen Ausreise entgegen der Einschätzung des SEM substanziiert und nachvollziehbar ausgefallen seien. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM hinsichtlich der rechtserheblichen geltend gemachten Sachverhalte ist nicht gegeben. Auch gilt festzustellen, dass eine allfällige Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör im Sinne einer ungenügenden Entscheidbegründung des SEM im Zusammenhang der Vorbringen zur Militärdiensttätigkeit der Beschwerdeführerin durch die ausführliche Vernehmlassung des SEM vom 5. Oktober 2016 und die von der Beschwerdeführerin wahrgenommene Möglichkeit zur Gegenäusserung mit der Replik vom 26. Oktober 2016 in formeller Hinsicht als geheilt zu erachten wäre. Auch in materieller Hinsicht sind die Ausführungen in der Vernehmlassung entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht rechtsgenüglich begründet und aufgrund der jedenfalls hinreichenden Würdigung der geltend gemachten Sachverhalte im Rahmen der Vernehmlassung ist die Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht tangiert. Im Weiteren müssen die mit der Rechtsmitteleingabe erhobenen Rügen im Kontext der Beurteilung einer illegalen Ausreise aus Eritrea aufgrund der in der Zwischenzeit ergangenen und aktuell geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum heutigen Zeitpunkt als offensichtlich unbegründet erachtet werden. In materieller Hinsicht ist auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen. Das Hauptbegehren der Beschwerde, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist als unbegründet abzuweisen. Auch der im Fliesstext der Beschwerde formulierten Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und dem daraus abgeleiteten Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz ist keine Folge zu geben.

E. 4 In der Stellungnahme vom 20. April 2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, obwohl in ihrer Beschwerde vom 24. August 2016 nicht explizit um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls ersucht worden sei, gehe aus der Begründung der Beschwerde hervor, dass neben der Rückweisung an die Vorinstanz ebenfalls die Flüchtlingsanerkennung und Asylgewährung anbegehrt worden sei. Diese Feststellung trifft zu.

E. 5 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.

E. 6.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Dabei droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.

E. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zum geltend gemachten sexuellen Übergriff eines durch den eritreischen Staat Bediensteten derart widersprüchlich ist, dass von einem Konstrukt und nicht von tatsächlich selbst Erlebtem ausgegangen werden muss. So schliessen sich die entsprechende Darstellung anlässlich der BzP und die Schilderung anlässlich der Anhörung geradezu gegenseitig aus. Sie haben als diametral inkongruent im Sinne der Rechtsprechung zu gelten. Dem vermag die Beschwerde nichts entgegenzuhalten. Wie sich nach Prüfung der Akten ergibt, konnte die Beschwerdeführerin auch die geltend gemachte Desertion aus dem Nationaldienst und damit eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea nicht glaubhaft machen. Zur Begründung ist auf die in der Vernehmlassung angeführten konkreten Ergänzungen von unglaubhaften Aspekten in den Darlegungen der Beschwerdeführerin zu verweisen, die durch die Entgegnungen in der Beschwerde nicht entkräftet werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das SEM zudem feststellt, die Ausführungen zu Sawa seien - entgegen der Einschätzung der beschwerdeführenden Partei - sehr unsubstanziiert, pauschal und allgemein ausgefallen und das Gesamtbild ergebe keine persönliche Prägung, wenn sie weder offene noch geschlossene Fragen zu ihrer Schulzeit und ihren Alltag in Sawa erlebnisgeprägt und detailliert habe beantworten können. In diesem Zusammenhang ist etwa auf die Passagen anlässlich der Anhörung zu verweisen, in denen sie nach einer möglichst konkreten Schilderung des Alltags in Sawa (Akten SEM 18/28, F98-F105) oder zum Schulbetrieb (F107-F113) befragt wurde. Die entsprechenden Angaben fielen vage und inhaltslos aus und können nicht auf tatsächlich konkret Erlebtes schliessen lassen. Es ist mit dem SEM auch einig zu gehen, dass ein ähnlich an Substanz und Erlebnisprägung mangelndes Bild die weiteren Ausführungen zur geltend gemachten Desertion beziehungsweise zum konkreten Ablauf der Entfernung aus dem Ausbildungsgelände von Sawa aufzeigt. Das SEM hat hinreichend und nachvollziehbar begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin ein stark konstruiertes Bild einer angeblichen Desertion aus Sawa und somit aus dem Nationaldienst ergebe. Wie das SEM zu Recht erwog, vermag lediglich das Wissen der Beschwerdeführerin zu einzelnen Gegebenheiten in und um Sawa, das auch über Erzählungen von Dritten angeeignet werden kann, die Unglaubhaftigkeitselemente der Desertion in ihrer Gesamtheit nicht aufzuwiegen. Vor diesem Hintergrund kann - ohne das Gebot einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbeurteilung der Vorbringen zu verletzen - darauf verzichtet werden, auf weitere Aspekte zu Vorfluchtgründen und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen. Sie ändern am Gesamtbild der Einschätzung zur Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhaltes in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Erhebliches. Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, mit den eritreischen Behörden je etwas in vorliegend relevanter Weise zu tun gehabt zu haben oder gar als Deserteurin zu gelten. Das SEM ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind und sie aus Gründen, die sich vor ihrer Ausreise aus Eritrea ereignet haben, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet. Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 7.2 Als subjektiven Nachfluchtgrund gilt unter anderen das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), wenn dies die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.

E. 7.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Nach der früheren getroffenen Einschätzung wurde vorwiegend geschlossen, das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).

E. 7.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten früheren Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So entband auch die frühere asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).

E. 7.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.

E. 7.3.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist vorliegend zu verneinen. Wie ausgeführt, erfüllt die Beschwerdeführerin aufgrund von Vorfluchtgründen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten.

E. 7.4 Auch wenn diesem Gesichtspunkt somit gestützt auf die aktualisierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine entscheidende Bedeutung mehr zuzukommen vermag, könnte die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise allenfalls für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang sein.

E. 7.5 Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin keine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG dartun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt soweit aktenkundig über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Obschon das Gericht die Beschwerdeführerin in der Zwischenverfügung vom 5. April 2018 explizit auf eine allfällige Möglichkeit, einen Anspruch auf Erlangen einer solchen erwerben zu können, angesprochen hat, ist sie darauf in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2018 nicht eingegangen. Jedenfalls ist ebenso nicht aktenkundig, ob sie aktuell einen Anspruch auf eine entsprechende Bewilligung geltend machen könnte. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Folterkonvention, FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in ihren Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 9.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK geprüft.

E. 9.2.4 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).

E. 9.2.5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).

E. 9.2.6 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).

E. 9.2.7 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 9.2.8 Bei dieser Sachlage erweisen sich Ausführungen zur grundsätzlichen Möglichkeit der Beschwerdeführerin, den sogenannten "Diaspora-Status" in Anspruch zu nehmen, vorliegend als nicht von entscheidrelevanter Bedeutung. Auf die von der Beschwerdeführerin angehobenen entsprechenden Einwände braucht demnach nicht eingegangen zu werden. Dennoch darf angemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin den "Diaspora-Status" erlangen könnte. Im Rahmen des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) wurden Personengruppen definiert, die vom Nationaldienst befreit werden können. In diese Kategorie fallen auch Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.).

E. 9.2.9 Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben im September 2013 verlassen. Gemäss gesicherter Aktenlage reiste sie am 14. Juli 2014 in die Schweiz ein. Sie fällt somit unzweifelhaft in die Kategorie der Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" regeln könnte (vgl. auch Urteile des BVGer E-4252/2016 vom 18. Januar 2018 E. 10.3.3; D-4413/2015 vom 26. Januar 21018 E. 5.3; E-6311/2015 vom 12. Februar 2018 E. 7.2.6; E-1654/2016 vom 8. August 2018 E. 7.2.10), von der Dienstpflicht befreit sein würde und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfte. Zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in ihr Heimatland ist es unter diesen Umständen nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen würde. Die Frage, ob eine allfällige Einberufung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst nach einem Wegfall ihres "Diaspora-Status" als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, wurde bereits verneint. Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Stellungnahme vom 20. April 2018 generell gegen die grundsätzliche Option, den "Diaspora-Status" erlangen zu können. Dies erscheint in dem Sinne vernünftigerweise nicht leicht nachvollziehbar, als in objektiver Hinsicht grundsätzlich erwartet werden könnte, bei grundsätzlich gegebener Voraussetzung den "Diaspora-Status" zu realisieren, um damit mit vergleichsweise geringem Aufwand einer allfälligen unliebsamen aufoktroierten Dienstpflicht entgehen zu können.

E. 9.2.10 Zusammenfassend erweist sich somit, dass vorliegend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK, Art. 4 Abs.2 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Zudem ist nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Nationaldienstpflicht inhaftiert oder in absehbarer Zeit in denselben eingezogen würde.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 9.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, die Beschwerdeführerin könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. In der angefochtenen Verfügung wurde festgestellt, dass sie über eine elfjährige Schulbildung verfügt. Sie habe im Heimatland ein grosses Beziehungsnetz, da sowohl ihre Eltern als auch Geschwister dort leben würden. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens keine Einwände unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erhoben. Es dürfte auch nicht als übergrosse, existenzgefährdende Belastung gewertet werden, wenn die Beschwerdeführerin inzwischen Mutter eines Kindes geworden ist. Ebenso wenig spricht das Wohl des Kindes gegen einen Wegweisungsvollzug, zumal das Kind aufgrund seines Alters im Wesentlichen auf seine Mutter geprägt ist. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea einer existenzbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Es sind auch keine gesundheitlichen Aspekte aktenkundig, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden.

E. 9.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen.

E. 9.5 Die durch das SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 11.2 Mit der Zwischenverfügung vom 31. August 2016 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Demnach ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In den eingereichten Kostennoten vom 24. August 2016 und 20. April 2018 werden ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von zwölf Stunden sowie je eine Spesenpauschale von Fr. 50.- (ausmachend Fr. 100.-) geltend gemacht, und der Stundenansatz wird mit Fr. 180.- veranschlagt. Der notwendige zeitliche Aufwand erscheint auch in Berücksichtigung der Verwendung von grossenteils gleichlautenden Beschwerdepassagen in anderen Verfahren als zu hoch und wird auf neun Stunden bemessen. Der Rechtsvertreterin wurde mit Verfügung vom 31. August 2016 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgeht. Da es sich vorliegend nicht um ein besonders aufwändiges oder in rechtlicher Hinsicht besonders komplexes Beschwerdeverfahren handelte, wird ein Stundenansatz von Fr. 150.- angenommen. Sodann ist festzustellen, dass die geltend gemachte Spesenpauschalen von total Fr. 100.- aufgrund der Aktenlage nicht als gerechtfertigt erscheinen und daher nicht zu entschädigen sind. Konkrete Auslagepositionen werden in der Kostennote nicht ausgewiesen. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 1458.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1458.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5133/2016 Urteil vom 15. Oktober 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind B._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Nicole Scheiber, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 14. Juli 2014 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag ein Asylgesuch. Am 4. August 2014 fand die Befragung zur Person (BzP; Akten Vorinstanz A4/12) statt. Gemäss eigenen Angaben ist sie eritreische Staatsangehörige der Volksgruppe der Tigrinya. Sie habe ihren Heimatstaat am 1. September 2013 über die sudanesische Grenze verlassen, habe sich sechs Tage im Sudan aufgehalten, bevor sie weiter Richtung Libyen nach Tripolis gereist und von dort aus glaublich im Juni 2014 nach Italien und drei Tage später in die Schweiz gelangt sei. Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin in der BzP im Wesentlichen vor, am 3. Juli (...) sei sie zur Absolvierung der 12. Klasse und für die militärische Ausbildung nach Sawa einberufen worden. Sie habe Probleme mit dem Gantaführer bekommen, von dem sie oft belästigt worden sei. Im September (...) habe sie von diesem den Auftrag erhalten, zusammen mit zwei anderen seine Wohnung zu putzen. Nach getaner Arbeit habe er die beiden anderem entlassen, jedoch sie (die Beschwerdeführerin) unter dem Vorwand, es sei nicht hinreichend sauber geputzt worden, zurückbehalten. Dann sei sie von ihm vergewaltigt worden, wobei sie unmittelbar darauf desertiert sei. Am 3. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihrem Asylgesuch angehört (A18/28). Dabei machte sie zur Hauptsache geltend, in Sawa habe sie vom Hailiführer den Auftrag erhalten, jeweils die Anwesenheitszählung durchzuführen und ihm das Kontrollblatt zu überbringen. Als sie eines Abends das Blatt zu seiner Unterkunft gebracht habe, habe er die Türe hinter ihr verriegelt, sie an die Wand gedrückt und anschliessend geschubst, wobei sie sich an der Bettkante den Kopf angeschlagen und das Bewusstsein verloren habe. Erst nachdem sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie bemerkt, dass er sie "angefasst" habe und die Kleider mit Blut verschmiert seien. Weitere Probleme habe sie in Sawa nicht gehabt. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin Kopien von eritreischen Identitätskarten zu den Akten, die ihren Eltern zugehörig seien. B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Ihre Schilderungen - bezüglich der geltend gemachten Ereignisse vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland - seien widersprüchlich und unsubstanziiert. Zudem sei die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea unbesehen der Glaubhaftigkeit der entsprechenden Angaben asylrechtlich unbeachtlich. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihr im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Zudem sprächen weder die herrschende politische Situation in Eritrea noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in ihr Heimatland. C. Gegen diesen Entscheid des SEM liess die Beschwerdeführerin von ihrer Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 24. August 2016 Beschwerde erheben. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, insbesondere sei die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Zur Begründung der Rechtsbegehren wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht sowohl in Bezug auf die Vorbringen zum Militärdienst wie auch jener zur illegalen Ausreise missachtet und damit das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Das SEM sei in der angefochtenen Verfügung auf die Vorbringen zur Militärdiensttätigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingegangen, was unweigerlich in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu einer ungenügenden Entscheidbegründung geführt habe. Dasselbe sei bezüglich der Vorbringen zur illegalen Ausreise festzustellen, da die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Glaubhaftigkeit nicht geprüft habe, sondern in Änderung ihrer Rechtsprechung und entgegen der aktuell geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea (zumindest vorliegend) als flüchtlingsrechtlich irrelevant bezeichnet habe. Die Begründung des SEM zur entsprechenden Praxisänderung sei nicht sachgerecht und im Hinblick auf die länderkundlichen Gegebenheiten rechtlich nicht nachvollziehbar ausgefallen. D. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. August 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte, wurden mit Zwischenverfügung vom 31. August 2016 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der Rechtsvertreterin im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. Mit Eingabe vom 5. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung und eine Kopie ihres Taufscheines zu den Akten. F. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober 2016 legte das SEM ausführlich dar, aufgrund welcher Merkmale des Aussageverhaltes der Beschwerdeführerin der geltend gemachte Aufenthalt im militärdienstlichen Umfeld in Sawa und eine Desertion aus dem Nationaldienst nicht als glaubhaft erachtet werden könnten. Auch führte es näher aus, weshalb es die Schilderungen zur illegalen Ausreise als nicht realitätsnah und erlebnisgeprägt einstufe. Zudem hielt das SEM im Zusammenhang seiner neuen Praxis betreffend die asylrechtliche Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea fest, entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge, das SEM habe sich in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich ungenügend und widersprüchlich geäussert und somit die Begründungspflicht verletzt, habe es in der Verfügung dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin (aus diesem Grund) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. In der Folge legte das SEM eine ausführliche Zusammenfassung der Überlegungen zur neuen diesbezüglichen Praxis aus. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht zur Replik zugestellt. G. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung Stellung. Dabei wurde vorerst geltend gemacht, auch die in der Vernehmlassung angeführte Begründung zur Unglaubhaftigkeit des aktiven Militärdienstes der Beschwerdeführerin würde in keiner Weise überzeugen und sei nur pauschal und nicht hinreichend, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (noch immer) verletzt sei. Dasselbe treffe bezüglich der geltend gemachten Desertion zu, wobei die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine ungenügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufgrund einer lückenhaften Befragungsweise des SEM und somit eine Verletzung der Untersuchungspflicht rügte. In Ergänzung hierzu führte die Beschwerdeführerin aus, sollte das Gericht entgegen ihrer vertretenen Auffassung zum Schluss kommen, dass ihre Vorbringen in Bezug auf den Militärdienst, den sexuellen Übergriff sowie ihre Desertion als spruchreif erachtet werden könnten, sei zu beachten, dass sie sich zu all diesen Aspekten detailliert und erlebnisgeprägt geäussert habe, so dass die entsprechenden Vorbringen als überwiegend glaubhaft erscheinen würden. Damit erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft. Auch ihre Ausführungen zur illegalen Ausreise seien entgegen der Einschätzung des SEM substanziiert und nachvollziehbar ausgefallen. Im Weiteren stellte sich die Beschwerdeführerin generell gegen die neue Praxis des SEM zur illegalen Ausreise aus Eritrea, die sich auf eine ungenügende Informationsgrundlage stütze und rechtlich nicht haltbar sei. H. Mit als "Ergänzende Vorbringen" betitelter Eingabe vom 18. Mai 2017 nahm die Beschwerdeführerin Bezug auf das in der Zwischenzeit ergangene Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 betreffend illegale Ausreise aus Eritrea. In diesem Urteil sei festgestellt worden, dass die Frage, ob ein drohender Einzug in den Nationaldienst unter dem Aspekt des Verbots der unmenschlichen Behandlung gemäss Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges führen könnte, noch zu klären sei. Nach ausführlichen Darlegungen zu diesen Fragen kam die Beschwerdeführerin zum Schluss, dass der Einzug in den eritreischen Nationaldienst eine Verletzung sowohl von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch von Art. 3 EMRK darstelle, was in ihren Falle die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges zur Folge habe. I. Am 16. Juni 2017 erlangte das Gericht Kenntnis von der Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin vom (...). Das Kind wurde vom SEM in das Asylverfahren der Beschwerdeführerin einbezogen. J. Am 31. Januar 2018 erlangte das Gericht davon Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin und der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte und hier wohnhafte Kindsvater die gemeinsame elterliche Sorge für das Kind tragen. K. Mit Zwischenverfügung vom 5. April 2018 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest und erwog: "dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. August 2016 beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass zur Begründung des materiellen Rechtsbegehrens geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht sowohl in Bezug auf die Vorbringen zum Militärdienst wie auch zur illegalen Ausreise aus Eritrea missachtet und damit das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die Vorbringen zur Militärdiensttätigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingegangen sei, was unweigerlich in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu einer ungenügenden Entscheidbegründung geführt habe, dass dasselbe bezüglich der Vorbringen zur illegalen Ausreise festzustellen sei, da die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Glaubhaftigkeit nicht geprüft habe, sondern in Änderung ihrer Rechtsprechung und entgegen der aktuell geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea (zumindest vorliegend) als flüchtlingsrechtlich irrelevant bezeichnet habe, dass die Begründung des SEM zur entsprechenden Praxisänderung nicht sachgerecht und im Hinblick auf die länderkundlichen Gegebenheiten rechtlich nicht nachvollziehbar ausgefallen seien, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2016 festgestellt wurde, die in der Beschwerde formulierten Begehren würden aufgrund einer summarischen Aktenprüfung nicht als aussichtslos erscheinen, dass sich die Rechtslage zu wesentlichen Aspekten der Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens grundlegend geändert hat, dass einerseits eine allfällige Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör im Sinne einer ungenügenden Entscheidbegründung des SEM im Zusammenhang der Vorbringen zur Militärdiensttätigkeit der Beschwerdeführerin durch die ausführliche Vernehmlassung des SEM vom 5. Oktober 2016 und die von der Beschwerdeführerin wahrgenommene Möglichkeit zur Gegenäusserung mit der Replik vom 26. Oktober 2016 in formeller Hinsicht offenkundig als geheilt zu erachten ist, dass auch in materieller Hinsicht die Ausführungen in der Vernehmlassung entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht rechtsgenüglich begründet erscheinen und aufgrund der diesbezüglichen hinreichenden Würdigung des geltend gemachten Sachverhaltes im Rahmen der Vernehmlassung die Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht (mehr) tangiert erscheint, dass zudem eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Abklärungspflicht nicht ersichtlich sein dürfte, nachdem sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren frei und umfassend zu ihren Gründen des Asylgesuches äussern konnte, dass im Weiteren die mit der Rechtsmitteleingabe erhobenen Rügen im Kontext der Beurteilung einer illegalen Ausreise aus Eritrea aufgrund der in der Zwischenzeit ergangenen und aktuell geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum heutigen Zeitpunkt als offensichtlich unbegründet erachtet werden müssen, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]) eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat - unbesehen deren Glaubhaftigkeit - allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht und es hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte bedarf, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch allenfalls zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, dass, wie oben angeführt, im vorliegenden Verfahren solche zusätzlichen Faktoren zu verneinen sein dürften, dass ebenso die mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 18. Mai 2017 erhobenen ergänzenden Vorbringen aufgrund der geltenden Rechtsprechung, wie nachfolgend auszuführen ist, als für das vorliegende Verfahren nicht rechtserheblich erscheinen müssen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsentscheids (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]) darauf erkannte, dass es Personengruppen gibt, die vom Nationaldienst befreit werden können und in diese Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben, dass davon auszugehen ist, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben im September 2013 verliess und am 14. Juli 2014 in die Schweiz einreiste und somit unzweifelhaft in die Kategorie der Personen fällt, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten, dass die Beschwerdeführerin demnach zu einer Personengruppe gehört, die vom Nationaldienst befreit werden kann, dass davon auszugehen ist, dass sie jedenfalls die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" regeln kann (vgl. auch Urteile des BVGer E-4252/2016 E. 10.3.3 vom 18. Januar 2018; E-6311/2015 E. 7.2.6 vom 12. Februar 2018), von der Dienstpflicht befreit sein wird und ihr die Option offenstehen würde, Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen zu dürfen, dass sie zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in ihr Heimatland nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen haben dürfte und es unter diesen Umständen nicht wahrscheinlich ist, dass sie bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen würde, dass folglich auch kein hinreichend konkreter Grund zur Annahme besteht, dass sie in diesem Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK zuwiderlaufende Behandlung zu erwarten hätte (vgl. auch Urteil des BVGer D-4413/2015 E. 5.3 vom 26. Januar 2018), dass die Frage, ob eine allfällige Einberufung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst nach einem Wegfall ihres "Diaspora-Status" als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, vorliegend offengelassen werden kann, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein kann, dass die angefochtene Verfügung in Berücksichtigung der gesamten Umstände im Resultat offenkundig vollumfänglich zu bestätigen sein dürfte, dass, wie oben ausgeführt, insbesondere auch keine Gründe ersichtlich sind, die es als notwendig erscheinen lassen müssten, die Sache an die Vorinstanz zu einer Neubeurteilung zurückzuweisen, dass es bei dieser rechtlichen Sachlage angezeigt erscheint, die Beschwerdeführerin anzufragen, ob sie am vorliegenden Beschwerdeverfahren festzuhalten oder diese zurückzuziehen gedenkt und ihr demnach die Gelegenheit einzuräumen ist, die Beschwerde innert Frist zurückzuziehen, dass im Falle eines entsprechenden Rückzuges der Beschwerde aufgrund der mit Zwischenverfügung des Gerichts vom 31. August 2016 gewährten unentgeltlichen Prozessführung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen wären und der Rechtsvertreterin als amtlich beigeordneten Rechtsbeiständin das Honorar für ihren Aufwand auszurichten wäre, dass die Rechtsvertreterin einzuladen ist, innert Frist eine aktualisierte Honorarnote einzureichen, dass zudem der - zwar für das vorliegende Verfahren nicht Gegenstand bildende - Umstand, falls die Beziehung der Beschwerdeführerin mit ihrem Kindsvater als eheähnliche Gemeinschaft gelten könnte, eine ebenso wesentliche neue Ausgangslage darstellen würde, dass aktenkundig ist, dass sich die Beschwerdeführerin und der Kindsvater am 12. September 2017 zu einer gemeinsamen elterlichen Sorge ihres am (...) geborenen Sohnes Sielay Kabher verpflichtet haben, dass dem Kindsvater am 28. April 2014 in der Schweiz Asyl gewährt wurde, dass gemäss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Institut des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG gilt, dass wenn sich die Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder in der Schweiz befinden, sie vorbehältlich besonderer Umstände ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft und Asyl erhalten (BVGE 2017 VI/4), dass in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen (Konkubinatspaare) den Ehegatten gleichgestellt sind (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.2 ff.), dass gemäss Kenntnis des Gerichts die Beschwerdeführerin und der Kindsvater mit ihrem Kind zumindest seit dem 2. März 2017 offiziell an gemeinsamer Adresse wohnhaft sind, dass davon ausgegangen werden dürfte, dass die Familie an dieser Adresse auch in einem gemeinsamen Haushalt wohnen und somit eine Gemeinschaft auch nach aussen manifest werden würde, dass an die Dauer eines gemeinsamen Haushaltes erhöhte Anforderungen gestellt werden, um als eheähnliche Gemeinschaft anerkannt und somit den Ehepaaren gleichgestellt werden zu können, dass etwa eine ernsthafte konkrete Heiratsabsicht das Anfordernis an die Dauer des gemeinsamen Zusammenlebens herabsetzen dürfte, dass gemäss Akten durch die Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2016 ein Ehevorbereitungsverfahren in die Wege geleitet worden war, dass jedoch nicht aktenkundig ist, ob und wie weit das Ehevorbereitungsverfahren weiterverfolgt wurde, dass jedenfalls nach einer allfälligen formell anerkannten Heirat der Beschwerdeführerin mit dem Kindsvater einer Erteilung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls an die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG keine Hindernisse entgegenstehen sollten, falls keine besonderen Umstände dagegensprechen würden, dass es der Beschwerdeführerin nach einem Rückzug der vorliegenden Beschwerde und jedenfalls nach einer formellen Heirat mit dem Kindsvater offenstehen würde, beim SEM ein Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung des Kindsvaters gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG einzureichen." L. Mit Stellungnahme vom 20. April 2018 führte die Beschwerdeführerin aus, in ihrer Beschwerde vom 24. August 2016 sei nicht explizit darum ersucht worden, die Vorinstanz anzuweisen, sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Aus der ausführlichen Begründung und in einer gesamten Betrachtung der Beschwerde gehe jedoch hervor, dass neben der Rückweisung an die Vorinstanz ebenfalls die Flüchtlingsanerkennung und Asylgewährung anbegehrt worden sei. Weiter wird in der Stellungnahme der Standpunkt vertreten, die Argumentation in der Zwischenverfügung vom 5. April 2018 bezüglich des "Diaspora-Status" sei vehement zurückzuweisen. Im Wesentlichen wird sinngemäss vorgebracht, gemäss dem entsprechenden Koordinationsurteil reiche die blosse hypothetische Möglichkeit, den Diaspora-Status erlangen zu können, nicht aus, jemanden diesem Personenkreis zuordnen zu können, sondern es bedürfe einer abgeschlossenen Regelung desselben. Dies treffe auf die Beschwerdeführerin nicht zu. Im Weiteren werden generelle Einwände gegen die 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes erhoben. Es kann an dieser Stelle aufgrund der nachstehenden Erwägungen darauf verzichtet werden, auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vertretene Begründung im Einzelnen einzugehen. Soweit sich das Gericht zur Thematik des Diaspora-Status äussert, ist auf die entsprechenden nachfolgenden Motive zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Mit der Beschwerde vom 24. August 2016 wird zur Hauptsache beantragt, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, da die Vorinstanz ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht sowohl in Bezug auf die Vorbringen zum Militärdienst wie auch zur illegalen Ausreise aus Eritrea missachtet und damit das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt habe. Das SEM sei in der angefochtenen Verfügung auf die Vorbringen zur Militärdiensttätigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingegangen, was unweigerlich in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör zu einer ungenügenden Entscheidbegründung geführt habe. Dasselbe sei bezüglich der Vorbringen zur illegalen Ausreise festzustellen sei, da die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Glaubhaftigkeit nicht geprüft, sondern in Änderung ihrer Rechtsprechung und entgegen der aktuell geltenden Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die illegale Ausreise aus Eritrea (zumindest vorliegend) als flüchtlingsrechtlich irrelevant bezeichnet habe. Eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Abklärungspflicht ist nicht ersichtlich, nachdem sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung im vorinstanzlichen Verfahren frei und umfassend zu ihren Gründen des Asylgesuches hat äussern können. Die auch in der Eingabe vom 26. Oktober 2016 erhobene Rüge, selbst die in der Vernehmlassung des SEM angeführte Begründung zur Unglaubhaftigkeit des aktiven Militärdienstes der Beschwerdeführerin würde in keiner Weise überzeugen und sei nur pauschal und nicht hinreichend, weshalb der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (noch immer) verletzt sei, ist unbegründet. Soweit moniert wird, die Begründung des SEM vermöge nicht zu überzeugen, betrifft dies ohnehin nicht die Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Würdigung. Auch der Einwand einer lückenhaften Befragungsweise des SEM im Zusammenhang mit der geltend gemachten Desertion vermag nicht durchzudringen. Eine Prüfung der Anhörungsprotokolle ergibt vielmehr, dass das SEM die wesentlichen Aspekte umfassend und durch teilweises Nachfragen hinreichend erfasst hat. Wenn das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu erheblichen Sachverhalten lückenhaft erscheinen muss, kann dies nicht dem SEM angelastet werden. Als eigentlicher Widerspruch zum Einwand ungenügend abgeklärter Sachverhalte hat zu gelten, wenn im Anschluss vorgebracht wird, sollte das Gericht entgegen ihrer vertretenen Auffassung zum Schluss kommen, dass ihre Vorbringen in Bezug auf den Militärdienst, den sexuellen Übergriff sowie ihrer Desertion als spruchreif erachtet werden könnten, sei zu beachten, dass sie sich zu all diesen Aspekten detailliert und erlebnisgeprägt geäussert habe, sodass die entsprechenden Vorbringen als überwiegend glaubhaft erscheinen würden und auch ihre Ausführungen zur illegalen Ausreise entgegen der Einschätzung des SEM substanziiert und nachvollziehbar ausgefallen seien. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch das SEM hinsichtlich der rechtserheblichen geltend gemachten Sachverhalte ist nicht gegeben. Auch gilt festzustellen, dass eine allfällige Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör im Sinne einer ungenügenden Entscheidbegründung des SEM im Zusammenhang der Vorbringen zur Militärdiensttätigkeit der Beschwerdeführerin durch die ausführliche Vernehmlassung des SEM vom 5. Oktober 2016 und die von der Beschwerdeführerin wahrgenommene Möglichkeit zur Gegenäusserung mit der Replik vom 26. Oktober 2016 in formeller Hinsicht als geheilt zu erachten wäre. Auch in materieller Hinsicht sind die Ausführungen in der Vernehmlassung entgegen der in der Replik vertretenen Ansicht rechtsgenüglich begründet und aufgrund der jedenfalls hinreichenden Würdigung der geltend gemachten Sachverhalte im Rahmen der Vernehmlassung ist die Frage des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht tangiert. Im Weiteren müssen die mit der Rechtsmitteleingabe erhobenen Rügen im Kontext der Beurteilung einer illegalen Ausreise aus Eritrea aufgrund der in der Zwischenzeit ergangenen und aktuell geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum heutigen Zeitpunkt als offensichtlich unbegründet erachtet werden. In materieller Hinsicht ist auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen. Das Hauptbegehren der Beschwerde, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2016 sei aufzuheben und zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist als unbegründet abzuweisen. Auch der im Fliesstext der Beschwerde formulierten Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und dem daraus abgeleiteten Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz ist keine Folge zu geben.

4. In der Stellungnahme vom 20. April 2018 brachte die Beschwerdeführerin vor, obwohl in ihrer Beschwerde vom 24. August 2016 nicht explizit um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls ersucht worden sei, gehe aus der Begründung der Beschwerde hervor, dass neben der Rückweisung an die Vorinstanz ebenfalls die Flüchtlingsanerkennung und Asylgewährung anbegehrt worden sei. Diese Feststellung trifft zu.

5. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 6. 6.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Dabei droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zum geltend gemachten sexuellen Übergriff eines durch den eritreischen Staat Bediensteten derart widersprüchlich ist, dass von einem Konstrukt und nicht von tatsächlich selbst Erlebtem ausgegangen werden muss. So schliessen sich die entsprechende Darstellung anlässlich der BzP und die Schilderung anlässlich der Anhörung geradezu gegenseitig aus. Sie haben als diametral inkongruent im Sinne der Rechtsprechung zu gelten. Dem vermag die Beschwerde nichts entgegenzuhalten. Wie sich nach Prüfung der Akten ergibt, konnte die Beschwerdeführerin auch die geltend gemachte Desertion aus dem Nationaldienst und damit eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea nicht glaubhaft machen. Zur Begründung ist auf die in der Vernehmlassung angeführten konkreten Ergänzungen von unglaubhaften Aspekten in den Darlegungen der Beschwerdeführerin zu verweisen, die durch die Entgegnungen in der Beschwerde nicht entkräftet werden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das SEM zudem feststellt, die Ausführungen zu Sawa seien - entgegen der Einschätzung der beschwerdeführenden Partei - sehr unsubstanziiert, pauschal und allgemein ausgefallen und das Gesamtbild ergebe keine persönliche Prägung, wenn sie weder offene noch geschlossene Fragen zu ihrer Schulzeit und ihren Alltag in Sawa erlebnisgeprägt und detailliert habe beantworten können. In diesem Zusammenhang ist etwa auf die Passagen anlässlich der Anhörung zu verweisen, in denen sie nach einer möglichst konkreten Schilderung des Alltags in Sawa (Akten SEM 18/28, F98-F105) oder zum Schulbetrieb (F107-F113) befragt wurde. Die entsprechenden Angaben fielen vage und inhaltslos aus und können nicht auf tatsächlich konkret Erlebtes schliessen lassen. Es ist mit dem SEM auch einig zu gehen, dass ein ähnlich an Substanz und Erlebnisprägung mangelndes Bild die weiteren Ausführungen zur geltend gemachten Desertion beziehungsweise zum konkreten Ablauf der Entfernung aus dem Ausbildungsgelände von Sawa aufzeigt. Das SEM hat hinreichend und nachvollziehbar begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin ein stark konstruiertes Bild einer angeblichen Desertion aus Sawa und somit aus dem Nationaldienst ergebe. Wie das SEM zu Recht erwog, vermag lediglich das Wissen der Beschwerdeführerin zu einzelnen Gegebenheiten in und um Sawa, das auch über Erzählungen von Dritten angeeignet werden kann, die Unglaubhaftigkeitselemente der Desertion in ihrer Gesamtheit nicht aufzuwiegen. Vor diesem Hintergrund kann - ohne das Gebot einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbeurteilung der Vorbringen zu verletzen - darauf verzichtet werden, auf weitere Aspekte zu Vorfluchtgründen und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen. Sie ändern am Gesamtbild der Einschätzung zur Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhaltes in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Erhebliches. Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, mit den eritreischen Behörden je etwas in vorliegend relevanter Weise zu tun gehabt zu haben oder gar als Deserteurin zu gelten. Das SEM ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin unglaubhaft sind und sie aus Gründen, die sich vor ihrer Ausreise aus Eritrea ereignet haben, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet. Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Als subjektiven Nachfluchtgrund gilt unter anderen das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), wenn dies die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 7.3 7.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Nach der früheren getroffenen Einschätzung wurde vorwiegend geschlossen, das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2). 7.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten früheren Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So entband auch die frühere asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]). 7.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 7.3.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist vorliegend zu verneinen. Wie ausgeführt, erfüllt die Beschwerdeführerin aufgrund von Vorfluchtgründen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. 7.4 Auch wenn diesem Gesichtspunkt somit gestützt auf die aktualisierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine entscheidende Bedeutung mehr zuzukommen vermag, könnte die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise allenfalls für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang sein. 7.5 Nach dem Gesagten konnte die Beschwerdeführerin keine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG dartun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt soweit aktenkundig über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Obschon das Gericht die Beschwerdeführerin in der Zwischenverfügung vom 5. April 2018 explizit auf eine allfällige Möglichkeit, einen Anspruch auf Erlangen einer solchen erwerben zu können, angesprochen hat, ist sie darauf in ihrer Stellungnahme vom 20. April 2018 nicht eingegangen. Jedenfalls ist ebenso nicht aktenkundig, ob sie aktuell einen Anspruch auf eine entsprechende Bewilligung geltend machen könnte. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG (SR 142.20). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Folterkonvention, FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung in ihren Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 9.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK geprüft. 9.2.4 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 9.2.5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 9.2.6 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 9.2.7 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.2.8 Bei dieser Sachlage erweisen sich Ausführungen zur grundsätzlichen Möglichkeit der Beschwerdeführerin, den sogenannten "Diaspora-Status" in Anspruch zu nehmen, vorliegend als nicht von entscheidrelevanter Bedeutung. Auf die von der Beschwerdeführerin angehobenen entsprechenden Einwände braucht demnach nicht eingegangen zu werden. Dennoch darf angemerkt werden, dass die Beschwerdeführerin den "Diaspora-Status" erlangen könnte. Im Rahmen des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) wurden Personengruppen definiert, die vom Nationaldienst befreit werden können. In diese Kategorie fallen auch Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.). 9.2.9 Die Beschwerdeführerin hat ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben im September 2013 verlassen. Gemäss gesicherter Aktenlage reiste sie am 14. Juli 2014 in die Schweiz ein. Sie fällt somit unzweifelhaft in die Kategorie der Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" regeln könnte (vgl. auch Urteile des BVGer E-4252/2016 vom 18. Januar 2018 E. 10.3.3; D-4413/2015 vom 26. Januar 21018 E. 5.3; E-6311/2015 vom 12. Februar 2018 E. 7.2.6; E-1654/2016 vom 8. August 2018 E. 7.2.10), von der Dienstpflicht befreit sein würde und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfte. Zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in ihr Heimatland ist es unter diesen Umständen nicht wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen würde. Die Frage, ob eine allfällige Einberufung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst nach einem Wegfall ihres "Diaspora-Status" als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, wurde bereits verneint. Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Stellungnahme vom 20. April 2018 generell gegen die grundsätzliche Option, den "Diaspora-Status" erlangen zu können. Dies erscheint in dem Sinne vernünftigerweise nicht leicht nachvollziehbar, als in objektiver Hinsicht grundsätzlich erwartet werden könnte, bei grundsätzlich gegebener Voraussetzung den "Diaspora-Status" zu realisieren, um damit mit vergleichsweise geringem Aufwand einer allfälligen unliebsamen aufoktroierten Dienstpflicht entgehen zu können. 9.2.10 Zusammenfassend erweist sich somit, dass vorliegend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK, Art. 4 Abs.2 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Zudem ist nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Nationaldienstpflicht inhaftiert oder in absehbarer Zeit in denselben eingezogen würde. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, die Beschwerdeführerin könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. In der angefochtenen Verfügung wurde festgestellt, dass sie über eine elfjährige Schulbildung verfügt. Sie habe im Heimatland ein grosses Beziehungsnetz, da sowohl ihre Eltern als auch Geschwister dort leben würden. Die Beschwerdeführerin hat denn auch im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens keine Einwände unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges erhoben. Es dürfte auch nicht als übergrosse, existenzgefährdende Belastung gewertet werden, wenn die Beschwerdeführerin inzwischen Mutter eines Kindes geworden ist. Ebenso wenig spricht das Wohl des Kindes gegen einen Wegweisungsvollzug, zumal das Kind aufgrund seines Alters im Wesentlichen auf seine Mutter geprägt ist. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea einer existenzbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Es sind auch keine gesundheitlichen Aspekte aktenkundig, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. 9.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen. 9.5 Die durch das SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, da die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu tragen. 11.2 Mit der Zwischenverfügung vom 31. August 2016 wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Demnach ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In den eingereichten Kostennoten vom 24. August 2016 und 20. April 2018 werden ein zeitlicher Aufwand der Rechtsvertretung von zwölf Stunden sowie je eine Spesenpauschale von Fr. 50.- (ausmachend Fr. 100.-) geltend gemacht, und der Stundenansatz wird mit Fr. 180.- veranschlagt. Der notwendige zeitliche Aufwand erscheint auch in Berücksichtigung der Verwendung von grossenteils gleichlautenden Beschwerdepassagen in anderen Verfahren als zu hoch und wird auf neun Stunden bemessen. Der Rechtsvertreterin wurde mit Verfügung vom 31. August 2016 mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung durch nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- ausgeht. Da es sich vorliegend nicht um ein besonders aufwändiges oder in rechtlicher Hinsicht besonders komplexes Beschwerdeverfahren handelte, wird ein Stundenansatz von Fr. 150.- angenommen. Sodann ist festzustellen, dass die geltend gemachte Spesenpauschalen von total Fr. 100.- aufgrund der Aktenlage nicht als gerechtfertigt erscheinen und daher nicht zu entschädigen sind. Konkrete Auslagepositionen werden in der Kostennote nicht ausgewiesen. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 1458.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1458.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: