Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) Juni 2014 in die Schweiz ein und stellte am 15. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 1. Juli 2014 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 14. April 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf C._______, Subzoba D._______, Zoba E._______. Am (...) 2006 sei er im Rahmen einer Razzia der Militärbehörden an seiner Schule zwangsweise nach F._______ gebracht worden. Nach einer neunmonatigen militärischen Ausbildung in G._______ sei er ab (...) 2007 in H._______ der (...) zugeteilt gewesen. Es sei wiederholt zu Konflikten zwischen ihm und dem Führer seiner Ganta gekommen. Im Jahre 2009 sei er von seinem direkten Vorgesetzten beschuldigt worden, das Land illegal verlassen zu wollen, und deswegen vom (...) 2009 bis im (...) 2010 im Gefängnis in H._______ inhaftiert worden. Während der Haftzeit sei er wiederholt verhört und geschlagen worden, weil er den ihm vorgeworfenen Ausreiseversuch stets abgestritten habe. Nach seiner Entlassung aus der Haft sei er in seine Einheit zurückgekehrt. Eine von ihm beantragte Versetzung in eine andere Einheit sei verweigert worden. Im (...) 2011 sei er erneut für (...) Tage unter dem Vorwurf inhaftiert und schwer misshandelt worden, er habe den Passierschein, welchen er an einem Kontrollposten in I._______ anlässlich einer Reise während eines Urlaubs vorgewiesen habe, gestohlen. Zudem sei seine Mutter einmal festgenommen und für (...) Tage festgehalten worden, weil er von einem Urlaub nicht rechtzeitig zu seiner Einheit zurückgekehrt sei. Nach einem ihm im (...) 2012 gewährten einmonatigen Urlaub sei er nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt. Er sei von seinem Heimatdorf aus nach einem sechstägigen Fussmarsch zusammen mit einem Begleiter im Sudan angekommen und habe sich dann während etwa zwei Jahren in J._______ aufgehalten. Am (...) 2014 sei er in die Hauptstadt Khartum gereist, wo er sich bis am (...) 2014 aufgehalten habe; danach sei er nach Libyen weitergereist. Am (...) 2014 sei er von den italienischen Behörden bei der Überfahrt auf dem Mittelmeer aufgegriffen und über Sizilien nach Rom gebracht worden. Von dort aus sei er per Auto und Zug in die Schweiz weitergereist. Nach seiner Ausreise hätten die Militärbehörden seinen Vater aufgefordert, den Sohn auszuliefern, und ihn (...) Tage lang festgehalten. Er befürchte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine lebenslängliche Gefängnisstrafe. B.b Im Übrigen habe er sich im Jahre 2013 auf der eritreischen Botschaft in Khartum eine Identitätskarte ausstellen lassen. Hierfür habe er "die zwei Prozent Steuer" bezahlen müssen. Er sei von den Mitarbeitern der Botschaft auch zu seinen Ausreisegründen befragt worden, und habe dabei angegeben, in Eritrea Schwierigkeiten gehabt zu haben, und auf die fehlende Freiheit und Sicherheit in seinem Heimatstaat verwiesen. Die Behörden hätten ihm deswegen keine Schwierigkeiten bereitet. B.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Impfausweis der UNICEF ein. B.d Am 20. August 2014 stellte das Amt für (...) des Kantons K._______ eine am (...) ausgestellte eritreische Identitätskarte des Beschwerdeführers sicher. C. Mit Verfügung vom 20. August 2015 (eröffnet am 24. August 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Beistand und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem drei Fotos von ihm in Militäruniform sowie eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Frage der Ausstellung von Pässen auf der eritreischen Botschaft im Sudan zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 5. November 2015 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2015 eingeräumten Replikrecht Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdevorbringen ebenfalls vollumfänglich fest. Zudem wurde eine Kostennote seines Rechtsbeistandes eingereicht.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung stellte das SEM sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei, dadurch dass er sich in Khartum auf der eritreischen Botschaft habe eine Identitätskarte ausstellen lassen, freiwillig und persönlich in Kontakt zu den heimatlichen Behörden getreten. Er habe in der Absicht gehandelt, sich erneut unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen, und habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er selber nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgehe. Diese Einschätzung werde dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben von den Botschaftsbehörden befragt worden sei, namentlich zu seinen Ausreisegründen, und er gezwungen gewesen sei, die Wahrheit zu sagen. Es sei davon auszugehen, dass die Beamten sich im Klaren darüber gewesen seien, dass er den Militärdienst unbefugt verlassen habe. Dadurch, dass sie ihm trotzdem eine Identitätskarte ausgestellt hätten, hätten die Behörden signalisiert, dass kein Verfolgungsinteresse an ihm bestehe. Dies habe der Beschwerdeführer denn auch indirekt durch seine Aussage bestätigt, die eritreischen Behörden würden einem keine Schwierigkeiten bereiten, solange man niemanden getötet oder Sachen aus dem Besitz der Regierung gestohlen habe. Hieraus folge, dass weder von einer subjektiv noch von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen sei und die Asylvorbringen des Beschwerdeführers folglich als nicht asylrelevant einzustufen seien. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die allgemeine Situation in Eritrea noch individuelle Gründe würden den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer verfüge in Eritrea über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, welches ihn unterstützen könne. Er habe keine expliziten wirtschaftlichen Schwierigkeiten geltend gemacht, und es könne angenommen werden, dass seine im Ausland wohnhaften Verwandten ihn unterstützen könnten.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde vor, gemäss Auskunft der SFH, welche von zahlreichen anderen Quellen bestätigt werde, beinhalte die Ausstellung eines eritreischen Passes im Ausland keine Amnestie. Betroffene Personen müssten im Falle einer Rückkehr nach Eritrea weiterhin mit Bestrafung rechnen. Dies gelte auch in Bezug auf Identitätskarten. Dass bei der Ausstellung von Identitätsdokumenten ein Reueschreiben unterzeichnet werden müsse, mache deutlich, dass die eritreischen Behörden keineswegs beabsichtigen würden, Deserteuren und Wehrdienstverweigerern bei einer Rückkehr nach Eritrea Schutz zu gewähren. Das Ausstellen solcher Dokumente werde dazu genutzt, die Wehrdienstverweigerer zu erfassen, Druck auszuüben und die 2%-Steuer einzuziehen. Dass ihm eine Identitätskarte ausgestellt worden sei, könne demzufolge keinesfalls als Zeichen gewertet werden, dass er den Schutz des Heimatstaates in Anspruch nehmen könne; vielmehr sei er nach der Befragung durch die eritreischen Behörden noch mehr auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
E. 4.2.2 Ohnehin hätten die eritreischen Botschaftsbehörden keine Möglichkeit gehabt, ihn im Sudan zu verhaften oder nach Eritrea zu verbringen. Das Risiko bei einem Botschaftsbesuch werde auch dadurch verringert, dass das eritreische Regime auf die Steuerzahlungen der im Ausland ansässigen Landsleute angewiesen sei. Dies sage aber nichts über die Bedrohung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aus.
E. 4.2.3 Die Vorinstanz habe sich implizit auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG gestützt. Gemäss dieser Bestimmung werde das Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1-6 FK vorliegen würden. Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK sei unter anderem, dass der Schutz des Heimatlandes nicht in Anspruch genommen werden könne. Damit sei aber nicht der diplomatische Schutz, sondern der De-facto Schutz vor Verfolgung gemeint. Ein solcher sei vorliegend klar nicht gegeben. Art. 1 C Ziff. 1 FK sehe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft drei Voraussetzungen vor: Der Flüchtling müsse freiwillig und in der Absicht, sich wieder unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen, gehandelt haben. Ferner müsse ihm tatsächlich Schutz gewährt werden. Er habe sich nur vordergründig freiwillig die Identitätskarte ausstellen lassen, da er diese benötigt habe, um sich auf der Flucht auszuweisen. Die Annahme, dass eine Person mit der Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses unter den Schutz des Heimatstaates stelle, sei gemäss Ansicht des Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie der Rechtsprechung vieler Staaten zur FK eine widerlegbare Vermutung. Nicht jede Kontakt-aufnahme mit den heimatlichen Behörden und nicht jeder Antrag auf Ausstellung eines ID-Dokuments führe zur Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft. Es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffene Person beabsichtige, sich weiter unter den Schutz ihres Heimatstaats zu stellen und ob sie nach wie vor verfolgt werde. Mit der Formulierung von Art. 1 C Ziff. 1 FK habe verhindert werden sollen, dass jemand aufgrund eines rein formalen oder praktischen Kontakts mit dem heimatlichen diplomatischen Personal den Flüchtlingsstatus verliere, unter der falschen Annahme, diese Person habe sich wieder dem Schutz den Heimatstaats unterstellen wollen. Er selber habe sich offensichtlich nicht unter den Schutz seines Heimatstaat stellen wollen. Die Tragweite seiner Handlung sei ihm schlicht nicht bewusst gewesen. Ein tatsächlicher Schutz wegen der Ausstellung eines Identitätsdokuments würde ihm auch nicht gewährt. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG sehe vor, dass das Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1-6 FK gegeben seien. Das schweizerische Asylrecht richte sich somit im Wesentlichen nach den Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention. Er erfülle keinen der Ausschlussgründe von Art. 1 C FK beziehungsweise Art. 63 AsylG.
E. 4.2.4 Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie einzig auf die Ausstellung einer Identitätskarte abgestützt habe, ohne die genannten Kriterien zu prüfen. Er sei im Rahmen der Befragungen nicht nach dem Grund für das Beantragen einer Identitätskarte gefragt worden; demnach sei das SEM gar nicht in der Lage gewesen, seine Motive zu beurteilen und die von ihm implizite angenommene Freiwilligkeit zu verifizieren. Die Vor-instanz sei demnach auch ihrer Pflicht zur vollständigen und korrekten Abklärung des Sachverhalts nicht genügend nachgekommen.
E. 4.2.5 Im Weiteren habe er sehr glaubhaft dargelegt, dass er in der Schule zwangsrekrutiert worden sei, im Militärdienst eine Grundausbildung absolviert und danach in einer Para-Militäreinheit gedient habe. Seine Schilderungen seien detailliert, realitätsnah und würden mit den bekannten Umständen in Eritrea übereinstimmen. Mit den vorliegenden Fotos könne die Militärdienstleistung auch bildlich belegt werden. Ferner habe er auch die Umstände seiner Flucht aus dem Militärdienst und der illegalen Ausreise glaubhaft dargelegt. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei somit zu bejahen. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht auf die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen eingegangen sei, sei die Sache an sie zur Vornahme einer entsprechenden Prüfung zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm das Asyl zu gewähren. Er sei aus dem Militärdienst geflohen und gelte damit als Deserteur. Da dies von den eritreischen Behörden als Ausdruck einer regimefeindlichen politischen Haltung betrachtet werde, drohe ihm Folter und unmenschliche Behandlung. Er habe glaubhaft gemacht, dass er wegen seiner politischen Anschauung an Leib und Leben sowie seiner Freiheit gefährdet sei, und er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 4.2.6 Im Weiteren müssten die illegale Ausreise aus Eritrea sowie die Einreichung eines Asylgesuchs praxisgemäss als subjektiver Nachfluchtgrund erachtet werden. Es sei naheliegend, dass er illegal aus Eritrea ausgereist sei, da er seine eritreische Herkunft und den früheren Aufenthalt in diesem Land glaubhaft gemacht habe. Gemäss Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts sei bei Vorliegen von glaubhaft gemachten Umständen, die zwangsläufig zu einer illegalen Ausreise führten, von der Illegalität der Ausreise auszugehen. Im Übrigen habe er seine illegale Ausreise auch glaubhaft geschildert.
E. 4.2.7 Seine Familie sei nach seiner Ausreise behelligt worden. Der Vater sei von einer Armeeeinheit gesucht und es sei nach ihm gefragt worden. Der Vater sei festgenommen und während (...) Tage festgehalten worden. Dies sei ein beliebtes Mittel der eritreischen Regierung um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden. Auch seine Mutter sei einmal für (...) Tage festgehalten worden, weil er seine Urlaubszeit überschritten hatte. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würden ihm drakonische Strafen drohen und er sei deshalb gestützt auf Art. 54 AsylG als Flüchtling anzuerkennen.
E. 4.2.8 Nach dem Gesagten würde eine Wegweisung im Widerspruch zu Art. 33 FK beziehungsweise Art. 5 AsylG stehen und sei daher unzulässig. Ferner bestehe eine reale Gefahr der Folter und unmenschlicher Behandlung, weshalb eine Wegweisung auch Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verletzen würde. Zurückgeführten eritreischen Asylsuchenden drohe unrechtmässige Haft, unmenschliche Behandlung und Folter. Ferner drohe ihm, da er im wehrdienstfähigen Alter sei, ein zeitlich unbegrenzter Wehrdienst. Er sei bereits in Eritrea - lediglich aufgrund des unbegründeten Verdachts, illegal ausreisen zu wollen - Opfer von Folter geworden. Die Foltergefahr sei nach der nunmehr tatsächlich erfolgten Ausreise noch viel grösser. Die obigen Ausführungen würden ferner klar aufzeigen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea einer konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, weil er sich in einer persönlichen Notlage befinden würde. Dass er im Ausland Verwandte habe und mehrere Sprachen spreche, vermöge an dieser Situation, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug sei folglich auch unzumutbar.
E. 4.3 Die Vorinstanz betonte in ihrer Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er selber subjektiv nicht von einer Gefährdung ausgegangen sei, da er sich ansonsten kaum in die eritreische Botschaft begeben hätte. Sein Vorgehen entspreche nicht demjenigen einer Person mit begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung. Zudem habe die Botschaft durch die problemlose Ausstellung eines Reisedokuments demonstriert, dass die eritreischen Behörden nicht an einer Verfolgung des Beschwerdeführers interessiert seien.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik darauf hin, dass er beim Vorsprechen auf der eritreischen Botschaft im Drittstaat Sudan nicht mit Verfolgungsmassnahmen habe rechnen müssen. Mit der Ausstellung von Identitätsdokumenten würden die eritreischen Behörden keineswegs beabsichtigen, Deserteuren und Wehrdienstverweigerern bei einer Rückkehr Schutz zu gewähren. Vielmehr werde die Dokumentenausstellung dazu genutzt, Wehrdienstverweigerer zu erfassen und Druck auf diese auszuüben, indem sie zu Familienangehörigen und den Umständen ihrer Ausreise befragt würden; eine weitere Motivation sei das Einziehen der 2%-Steuer. Die Ausstellung von Identitätsdokumenten könne keinesfalls als Zeichen dafür bewertet werden, dass er den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen könne.
E. 5.1 Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift sind für die Prüfung der Frage, ob durch die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der eritreischen Botschaft in Khartum eine allenfalls vorbestandene Verfolgungssituation weggefallen ist, die Kriterien von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK nicht analog herbeizuziehen. Die Konstellation einer erstmaligen Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung lässt sich nicht vergleichen mit derjenigen eines Asylwiderrufs beziehungsweise einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, wo eine zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig erfolgte Feststellung der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A FK zu überprüfen ist. Im vorliegenden Fall eines ordentlichen ersten Asylverfahrens ist die Frage des Wegfalls einer allenfalls zuvor bestandenen Verfolgungslage im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgung zu berücksichtigen. Gemäss konstanter Rechtsprechung und Lehre ist bei der Beurteilung der Aktualität einer Verfolgungsfurcht die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist immer die Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Ist eine Verfolgungsgefahr, die im Zeitpunkt der Ausreise noch bestanden hatte, im Zeitpunkt des Entscheids über die Flüchtlingseigenschaft weggefallen, fehlt es an der Aktualität der Verfolgung und somit an einer Voraussetzung für die Asylgewährung (vgl. zum Ganzen: BVGE 2014/27 E. 6.4 S. 450, 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
E. 5.2 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers, namentlich der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz (aufgrund einer ungenügenden Prüfung der Kriterien von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK) als unbegründet.
E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f. je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2).
E. 6.2 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers, dass er von 2006 bis 2012 im Militärdienst gewesen und in diesem Zeitraum zweimal inhaftiert und misshandelt worden, sowie dass er im Jahre 2012 desertiert und illegal aus seinem Heimatland ausgereist sei, nicht in Frage gestellt. Das Gericht sieht in Anbetracht der substanziierten und plausiblen Schilderungen ebenfalls keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu zweifeln. Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer im Militärdienst erlittenen Repressalien flüchtlingsrechtlich relevant motiviert und damit als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren wären, er mithin im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea allenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asyls erfüllte, kann indessen aufgrund folgender Überlegungen offengelassen werden.
E. 6.3.1 Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Unterzeichnung des Reueschreibens grundsätzlich keine Absicherung gegen eine Bestrafung darstellt. Denn durch die Unterzeichnung gesteht man explizit eine Straftat und erklärt, die Bestrafung dafür zu akzeptieren (vgl. auch Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.11 S. 37). Indessen werden nach Erkenntnis des Gerichts die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines sogenannten Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.).
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer suchte gemäss seinen Angaben nach seiner Ausreise in den Sudan die eritreische Botschaft in Khartum auf, um sich durch die heimatlichen Behörden eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Er wurde durch die Botschaftsbeamten zu den Gründen für seine Ausreise befragt und zahlte die sogenannte Diasporasteuer (2%-Steuer). Da es sich bei ihm um einen Deserteur handelt, dürfte von ihm zudem die Unterzeichnung eines Reueschreibens gefordert worden sein (vgl. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015 S. 51; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Country of Origin Information Report on Eritrea, 6. Februar 2017, S. 21). Den Äusserungen des Beschwerdeführers lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass ihm seitens der Behörden keine Probleme bei der Beschaffung des Identitätspapiers erwuchsen, gab er doch ausdrücklich zu Protokoll, solange man niemanden umgebracht oder Staatseigentum gestohlen habe, würden die Behörden einem "keine grossen Probleme" machen (vgl. A22, S. 2 f. F7).
E. 6.3.3 In Anbetracht dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhält, kann davon ausgegangen werden, dass er die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und demzufolge zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in sein Heimatland nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hat. Hieraus ergibt sich, dass er aktuell keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geltend machen kann.
E. 6.3.4 Der Umstand, dass der "Diaspora-Status" und damit die Entbindung von Verpflichtungen gegenüber dem eritreischen Staat gemäss aktuellen Erkenntnissen nach drei Jahren wegfallen könnte, vermag aus heutiger Sicht die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussieht, kann im Rahmen der Prüfung einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Falle der Rückkehr nicht berücksichtigt werden. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen begründet wird, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten (vgl. D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4 S. 25, BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).
E. 7.2.1 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016.
E. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des - in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen - Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfindung war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
E. 7.2.3 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil E. 5).
E. 7.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer über den "Diaspora-Status" verfügt, ist, wie oben dargelegt, nicht davon auszugehen, dass seine Desertion ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte.
E. 8 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht sein Asylgesuch abgewiesen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.).
E. 10.2.3 Die Frage, ob eine allfällige Wiedereinberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst oder eine Bestrafung wegen seiner Desertion nach einem Wegfall seines Diaspora-Status als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, kann vorliegend offengelassen werden. Ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, kann unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein. Die Prüfung eines "real risks" im Sinne von Art. 3 EMRK beschränkt sich praxisgemäss vielmehr auf die Frage einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung im Zeitpunkt der Rückkehr (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4, S. 25).
E. 10.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.3.1 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
E. 10.3.2 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen würden. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine gut neunjährige Schulbildung und hat gemäss eigenen Aussagen in seinem Heimatstaat lebende Familienangehörige (Eltern, Geschwister). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann und es ihm dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.4.1 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu etwa EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b S. 140 f. m.w.H.).
E. 10.4.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 13 Mit der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 5. November 2015 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nichtanwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus (vgl. z.B. Urteile D-3921/2015 vom 5. August 2015, E-5071/2014 vom 15. Juni 2016, D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder E-2879/2014 vom 16. November 2015). Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote - ein Gesamtbetrag von Fr. 1914.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1914.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5953/2015 Urteil vom 13. November 2017 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Mia Fuchs, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, amtlich verbeiständet durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am (...) Juni 2014 in die Schweiz ein und stellte am 15. Juni 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 1. Juli 2014 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 14. April 2015 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf C._______, Subzoba D._______, Zoba E._______. Am (...) 2006 sei er im Rahmen einer Razzia der Militärbehörden an seiner Schule zwangsweise nach F._______ gebracht worden. Nach einer neunmonatigen militärischen Ausbildung in G._______ sei er ab (...) 2007 in H._______ der (...) zugeteilt gewesen. Es sei wiederholt zu Konflikten zwischen ihm und dem Führer seiner Ganta gekommen. Im Jahre 2009 sei er von seinem direkten Vorgesetzten beschuldigt worden, das Land illegal verlassen zu wollen, und deswegen vom (...) 2009 bis im (...) 2010 im Gefängnis in H._______ inhaftiert worden. Während der Haftzeit sei er wiederholt verhört und geschlagen worden, weil er den ihm vorgeworfenen Ausreiseversuch stets abgestritten habe. Nach seiner Entlassung aus der Haft sei er in seine Einheit zurückgekehrt. Eine von ihm beantragte Versetzung in eine andere Einheit sei verweigert worden. Im (...) 2011 sei er erneut für (...) Tage unter dem Vorwurf inhaftiert und schwer misshandelt worden, er habe den Passierschein, welchen er an einem Kontrollposten in I._______ anlässlich einer Reise während eines Urlaubs vorgewiesen habe, gestohlen. Zudem sei seine Mutter einmal festgenommen und für (...) Tage festgehalten worden, weil er von einem Urlaub nicht rechtzeitig zu seiner Einheit zurückgekehrt sei. Nach einem ihm im (...) 2012 gewährten einmonatigen Urlaub sei er nicht mehr in den Militärdienst zurückgekehrt. Er sei von seinem Heimatdorf aus nach einem sechstägigen Fussmarsch zusammen mit einem Begleiter im Sudan angekommen und habe sich dann während etwa zwei Jahren in J._______ aufgehalten. Am (...) 2014 sei er in die Hauptstadt Khartum gereist, wo er sich bis am (...) 2014 aufgehalten habe; danach sei er nach Libyen weitergereist. Am (...) 2014 sei er von den italienischen Behörden bei der Überfahrt auf dem Mittelmeer aufgegriffen und über Sizilien nach Rom gebracht worden. Von dort aus sei er per Auto und Zug in die Schweiz weitergereist. Nach seiner Ausreise hätten die Militärbehörden seinen Vater aufgefordert, den Sohn auszuliefern, und ihn (...) Tage lang festgehalten. Er befürchte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine lebenslängliche Gefängnisstrafe. B.b Im Übrigen habe er sich im Jahre 2013 auf der eritreischen Botschaft in Khartum eine Identitätskarte ausstellen lassen. Hierfür habe er "die zwei Prozent Steuer" bezahlen müssen. Er sei von den Mitarbeitern der Botschaft auch zu seinen Ausreisegründen befragt worden, und habe dabei angegeben, in Eritrea Schwierigkeiten gehabt zu haben, und auf die fehlende Freiheit und Sicherheit in seinem Heimatstaat verwiesen. Die Behörden hätten ihm deswegen keine Schwierigkeiten bereitet. B.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Impfausweis der UNICEF ein. B.d Am 20. August 2014 stellte das Amt für (...) des Kantons K._______ eine am (...) ausgestellte eritreische Identitätskarte des Beschwerdeführers sicher. C. Mit Verfügung vom 20. August 2015 (eröffnet am 24. August 2015) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 23. September 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Beistand und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem drei Fotos von ihm in Militäruniform sowie eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Frage der Ausstellung von Pässen auf der eritreischen Botschaft im Sudan zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG gut, ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In der Vernehmlassung vom 20. Oktober 2015 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 5. November 2015 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Instruktionsverfügung vom 22. Oktober 2015 eingeräumten Replikrecht Gebrauch und hielt an seinen Beschwerdevorbringen ebenfalls vollumfänglich fest. Zudem wurde eine Kostennote seines Rechtsbeistandes eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Keine Flüchtlinge sind auch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung stellte das SEM sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei, dadurch dass er sich in Khartum auf der eritreischen Botschaft habe eine Identitätskarte ausstellen lassen, freiwillig und persönlich in Kontakt zu den heimatlichen Behörden getreten. Er habe in der Absicht gehandelt, sich erneut unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen, und habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er selber nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgehe. Diese Einschätzung werde dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben von den Botschaftsbehörden befragt worden sei, namentlich zu seinen Ausreisegründen, und er gezwungen gewesen sei, die Wahrheit zu sagen. Es sei davon auszugehen, dass die Beamten sich im Klaren darüber gewesen seien, dass er den Militärdienst unbefugt verlassen habe. Dadurch, dass sie ihm trotzdem eine Identitätskarte ausgestellt hätten, hätten die Behörden signalisiert, dass kein Verfolgungsinteresse an ihm bestehe. Dies habe der Beschwerdeführer denn auch indirekt durch seine Aussage bestätigt, die eritreischen Behörden würden einem keine Schwierigkeiten bereiten, solange man niemanden getötet oder Sachen aus dem Besitz der Regierung gestohlen habe. Hieraus folge, dass weder von einer subjektiv noch von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen sei und die Asylvorbringen des Beschwerdeführers folglich als nicht asylrelevant einzustufen seien. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die allgemeine Situation in Eritrea noch individuelle Gründe würden den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer verfüge in Eritrea über ein grosses familiäres Beziehungsnetz, welches ihn unterstützen könne. Er habe keine expliziten wirtschaftlichen Schwierigkeiten geltend gemacht, und es könne angenommen werden, dass seine im Ausland wohnhaften Verwandten ihn unterstützen könnten. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde vor, gemäss Auskunft der SFH, welche von zahlreichen anderen Quellen bestätigt werde, beinhalte die Ausstellung eines eritreischen Passes im Ausland keine Amnestie. Betroffene Personen müssten im Falle einer Rückkehr nach Eritrea weiterhin mit Bestrafung rechnen. Dies gelte auch in Bezug auf Identitätskarten. Dass bei der Ausstellung von Identitätsdokumenten ein Reueschreiben unterzeichnet werden müsse, mache deutlich, dass die eritreischen Behörden keineswegs beabsichtigen würden, Deserteuren und Wehrdienstverweigerern bei einer Rückkehr nach Eritrea Schutz zu gewähren. Das Ausstellen solcher Dokumente werde dazu genutzt, die Wehrdienstverweigerer zu erfassen, Druck auszuüben und die 2%-Steuer einzuziehen. Dass ihm eine Identitätskarte ausgestellt worden sei, könne demzufolge keinesfalls als Zeichen gewertet werden, dass er den Schutz des Heimatstaates in Anspruch nehmen könne; vielmehr sei er nach der Befragung durch die eritreischen Behörden noch mehr auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 4.2.2 Ohnehin hätten die eritreischen Botschaftsbehörden keine Möglichkeit gehabt, ihn im Sudan zu verhaften oder nach Eritrea zu verbringen. Das Risiko bei einem Botschaftsbesuch werde auch dadurch verringert, dass das eritreische Regime auf die Steuerzahlungen der im Ausland ansässigen Landsleute angewiesen sei. Dies sage aber nichts über die Bedrohung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea aus. 4.2.3 Die Vorinstanz habe sich implizit auf Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG gestützt. Gemäss dieser Bestimmung werde das Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1-6 FK vorliegen würden. Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 1 A Ziff. 2 FK sei unter anderem, dass der Schutz des Heimatlandes nicht in Anspruch genommen werden könne. Damit sei aber nicht der diplomatische Schutz, sondern der De-facto Schutz vor Verfolgung gemeint. Ein solcher sei vorliegend klar nicht gegeben. Art. 1 C Ziff. 1 FK sehe für den Ausschluss von der Flüchtlingseigenschaft drei Voraussetzungen vor: Der Flüchtling müsse freiwillig und in der Absicht, sich wieder unter den Schutz des Heimatstaates zu stellen, gehandelt haben. Ferner müsse ihm tatsächlich Schutz gewährt werden. Er habe sich nur vordergründig freiwillig die Identitätskarte ausstellen lassen, da er diese benötigt habe, um sich auf der Flucht auszuweisen. Die Annahme, dass eine Person mit der Ausstellung eines heimatlichen Reisepasses unter den Schutz des Heimatstaates stelle, sei gemäss Ansicht des Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) sowie der Rechtsprechung vieler Staaten zur FK eine widerlegbare Vermutung. Nicht jede Kontakt-aufnahme mit den heimatlichen Behörden und nicht jeder Antrag auf Ausstellung eines ID-Dokuments führe zur Aufhebung der Flüchtlingseigenschaft. Es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die betroffene Person beabsichtige, sich weiter unter den Schutz ihres Heimatstaats zu stellen und ob sie nach wie vor verfolgt werde. Mit der Formulierung von Art. 1 C Ziff. 1 FK habe verhindert werden sollen, dass jemand aufgrund eines rein formalen oder praktischen Kontakts mit dem heimatlichen diplomatischen Personal den Flüchtlingsstatus verliere, unter der falschen Annahme, diese Person habe sich wieder dem Schutz den Heimatstaats unterstellen wollen. Er selber habe sich offensichtlich nicht unter den Schutz seines Heimatstaat stellen wollen. Die Tragweite seiner Handlung sei ihm schlicht nicht bewusst gewesen. Ein tatsächlicher Schutz wegen der Ausstellung eines Identitätsdokuments würde ihm auch nicht gewährt. Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG sehe vor, dass das Asyl widerrufen oder die Flüchtlingseigenschaft aberkannt werde, wenn Gründe nach Art. 1 C Ziff. 1-6 FK gegeben seien. Das schweizerische Asylrecht richte sich somit im Wesentlichen nach den Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention. Er erfülle keinen der Ausschlussgründe von Art. 1 C FK beziehungsweise Art. 63 AsylG. 4.2.4 Die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie einzig auf die Ausstellung einer Identitätskarte abgestützt habe, ohne die genannten Kriterien zu prüfen. Er sei im Rahmen der Befragungen nicht nach dem Grund für das Beantragen einer Identitätskarte gefragt worden; demnach sei das SEM gar nicht in der Lage gewesen, seine Motive zu beurteilen und die von ihm implizite angenommene Freiwilligkeit zu verifizieren. Die Vor-instanz sei demnach auch ihrer Pflicht zur vollständigen und korrekten Abklärung des Sachverhalts nicht genügend nachgekommen. 4.2.5 Im Weiteren habe er sehr glaubhaft dargelegt, dass er in der Schule zwangsrekrutiert worden sei, im Militärdienst eine Grundausbildung absolviert und danach in einer Para-Militäreinheit gedient habe. Seine Schilderungen seien detailliert, realitätsnah und würden mit den bekannten Umständen in Eritrea übereinstimmen. Mit den vorliegenden Fotos könne die Militärdienstleistung auch bildlich belegt werden. Ferner habe er auch die Umstände seiner Flucht aus dem Militärdienst und der illegalen Ausreise glaubhaft dargelegt. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei somit zu bejahen. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung nicht auf die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen eingegangen sei, sei die Sache an sie zur Vornahme einer entsprechenden Prüfung zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm das Asyl zu gewähren. Er sei aus dem Militärdienst geflohen und gelte damit als Deserteur. Da dies von den eritreischen Behörden als Ausdruck einer regimefeindlichen politischen Haltung betrachtet werde, drohe ihm Folter und unmenschliche Behandlung. Er habe glaubhaft gemacht, dass er wegen seiner politischen Anschauung an Leib und Leben sowie seiner Freiheit gefährdet sei, und er erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. 4.2.6 Im Weiteren müssten die illegale Ausreise aus Eritrea sowie die Einreichung eines Asylgesuchs praxisgemäss als subjektiver Nachfluchtgrund erachtet werden. Es sei naheliegend, dass er illegal aus Eritrea ausgereist sei, da er seine eritreische Herkunft und den früheren Aufenthalt in diesem Land glaubhaft gemacht habe. Gemäss Rechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts sei bei Vorliegen von glaubhaft gemachten Umständen, die zwangsläufig zu einer illegalen Ausreise führten, von der Illegalität der Ausreise auszugehen. Im Übrigen habe er seine illegale Ausreise auch glaubhaft geschildert. 4.2.7 Seine Familie sei nach seiner Ausreise behelligt worden. Der Vater sei von einer Armeeeinheit gesucht und es sei nach ihm gefragt worden. Der Vater sei festgenommen und während (...) Tage festgehalten worden. Dies sei ein beliebtes Mittel der eritreischen Regierung um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden. Auch seine Mutter sei einmal für (...) Tage festgehalten worden, weil er seine Urlaubszeit überschritten hatte. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würden ihm drakonische Strafen drohen und er sei deshalb gestützt auf Art. 54 AsylG als Flüchtling anzuerkennen. 4.2.8 Nach dem Gesagten würde eine Wegweisung im Widerspruch zu Art. 33 FK beziehungsweise Art. 5 AsylG stehen und sei daher unzulässig. Ferner bestehe eine reale Gefahr der Folter und unmenschlicher Behandlung, weshalb eine Wegweisung auch Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verletzen würde. Zurückgeführten eritreischen Asylsuchenden drohe unrechtmässige Haft, unmenschliche Behandlung und Folter. Ferner drohe ihm, da er im wehrdienstfähigen Alter sei, ein zeitlich unbegrenzter Wehrdienst. Er sei bereits in Eritrea - lediglich aufgrund des unbegründeten Verdachts, illegal ausreisen zu wollen - Opfer von Folter geworden. Die Foltergefahr sei nach der nunmehr tatsächlich erfolgten Ausreise noch viel grösser. Die obigen Ausführungen würden ferner klar aufzeigen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea einer konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre, weil er sich in einer persönlichen Notlage befinden würde. Dass er im Ausland Verwandte habe und mehrere Sprachen spreche, vermöge an dieser Situation, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, nichts zu ändern. Der Wegweisungsvollzug sei folglich auch unzumutbar. 4.3 Die Vorinstanz betonte in ihrer Vernehmlassung, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten gezeigt, dass er selber subjektiv nicht von einer Gefährdung ausgegangen sei, da er sich ansonsten kaum in die eritreische Botschaft begeben hätte. Sein Vorgehen entspreche nicht demjenigen einer Person mit begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung. Zudem habe die Botschaft durch die problemlose Ausstellung eines Reisedokuments demonstriert, dass die eritreischen Behörden nicht an einer Verfolgung des Beschwerdeführers interessiert seien. 4.4 Der Beschwerdeführer wies in seiner Replik darauf hin, dass er beim Vorsprechen auf der eritreischen Botschaft im Drittstaat Sudan nicht mit Verfolgungsmassnahmen habe rechnen müssen. Mit der Ausstellung von Identitätsdokumenten würden die eritreischen Behörden keineswegs beabsichtigen, Deserteuren und Wehrdienstverweigerern bei einer Rückkehr Schutz zu gewähren. Vielmehr werde die Dokumentenausstellung dazu genutzt, Wehrdienstverweigerer zu erfassen und Druck auf diese auszuüben, indem sie zu Familienangehörigen und den Umständen ihrer Ausreise befragt würden; eine weitere Motivation sei das Einziehen der 2%-Steuer. Die Ausstellung von Identitätsdokumenten könne keinesfalls als Zeichen dafür bewertet werden, dass er den Schutz seines Herkunftslandes in Anspruch nehmen könne. 5. 5.1 Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift sind für die Prüfung der Frage, ob durch die Kontaktaufnahme des Beschwerdeführers mit der eritreischen Botschaft in Khartum eine allenfalls vorbestandene Verfolgungssituation weggefallen ist, die Kriterien von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK nicht analog herbeizuziehen. Die Konstellation einer erstmaligen Prüfung einer begründeten Furcht vor Verfolgung lässt sich nicht vergleichen mit derjenigen eines Asylwiderrufs beziehungsweise einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, wo eine zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig erfolgte Feststellung der Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG bzw. Art. 1 A FK zu überprüfen ist. Im vorliegenden Fall eines ordentlichen ersten Asylverfahrens ist die Frage des Wegfalls einer allenfalls zuvor bestandenen Verfolgungslage im Rahmen der Prüfung der Aktualität der Verfolgung zu berücksichtigen. Gemäss konstanter Rechtsprechung und Lehre ist bei der Beurteilung der Aktualität einer Verfolgungsfurcht die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist immer die Furcht vor zukünftiger Verfolgung. Ist eine Verfolgungsgefahr, die im Zeitpunkt der Ausreise noch bestanden hatte, im Zeitpunkt des Entscheids über die Flüchtlingseigenschaft weggefallen, fehlt es an der Aktualität der Verfolgung und somit an einer Voraussetzung für die Asylgewährung (vgl. zum Ganzen: BVGE 2014/27 E. 6.4 S. 450, 2011/51 E. 6 S. 1016 f., 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2 S. 996 ff., 2010/57 E 2, 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax / Beat Rudin / Thomas Hugi Yar / Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 5.2 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers, namentlich der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz (aufgrund einer ungenügenden Prüfung der Kriterien von Art. 63 Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 1 C Ziff. 1 FK) als unbegründet. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen, und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f. je m.w.H.). Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 6, 2008/12 E. 7.2.6.2 und 2008/4 E. 5.2). 6.2 Die Vorinstanz hat die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers, dass er von 2006 bis 2012 im Militärdienst gewesen und in diesem Zeitraum zweimal inhaftiert und misshandelt worden, sowie dass er im Jahre 2012 desertiert und illegal aus seinem Heimatland ausgereist sei, nicht in Frage gestellt. Das Gericht sieht in Anbetracht der substanziierten und plausiblen Schilderungen ebenfalls keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen zu zweifeln. Die Frage, ob die vom Beschwerdeführer im Militärdienst erlittenen Repressalien flüchtlingsrechtlich relevant motiviert und damit als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren wären, er mithin im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea allenfalls die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Asyls erfüllte, kann indessen aufgrund folgender Überlegungen offengelassen werden. 6.3 6.3.1 Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, dass die Unterzeichnung des Reueschreibens grundsätzlich keine Absicherung gegen eine Bestrafung darstellt. Denn durch die Unterzeichnung gesteht man explizit eine Straftat und erklärt, die Bestrafung dafür zu akzeptieren (vgl. auch Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.11 S. 37). Indessen werden nach Erkenntnis des Gerichts die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines sogenannten Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.). 6.3.2 Der Beschwerdeführer suchte gemäss seinen Angaben nach seiner Ausreise in den Sudan die eritreische Botschaft in Khartum auf, um sich durch die heimatlichen Behörden eine Identitätskarte ausstellen zu lassen. Er wurde durch die Botschaftsbeamten zu den Gründen für seine Ausreise befragt und zahlte die sogenannte Diasporasteuer (2%-Steuer). Da es sich bei ihm um einen Deserteur handelt, dürfte von ihm zudem die Unterzeichnung eines Reueschreibens gefordert worden sein (vgl. EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015 S. 51; Netherlands Ministry of Foreign Affairs, Country of Origin Information Report on Eritrea, 6. Februar 2017, S. 21). Den Äusserungen des Beschwerdeführers lässt sich darüber hinaus entnehmen, dass ihm seitens der Behörden keine Probleme bei der Beschaffung des Identitätspapiers erwuchsen, gab er doch ausdrücklich zu Protokoll, solange man niemanden umgebracht oder Staatseigentum gestohlen habe, würden die Behörden einem "keine grossen Probleme" machen (vgl. A22, S. 2 f. F7). 6.3.3 In Anbetracht dieser Umstände sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhält, kann davon ausgegangen werden, dass er die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und demzufolge zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in sein Heimatland nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen hat. Hieraus ergibt sich, dass er aktuell keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geltend machen kann. 6.3.4 Der Umstand, dass der "Diaspora-Status" und damit die Entbindung von Verpflichtungen gegenüber dem eritreischen Staat gemäss aktuellen Erkenntnissen nach drei Jahren wegfallen könnte, vermag aus heutiger Sicht die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussieht, kann im Rahmen der Prüfung einer konkreten Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung im Falle der Rückkehr nicht berücksichtigt werden. Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen wird. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen begründet wird, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten (vgl. D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4 S. 25, BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten je nach Länderkontext insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 7.2 7.2.1 Gemäss der langjährigen bisherigen Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte diese Praxis im Sommer 2016. 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Rahmen des - in seinen beiden Asylabteilungen koordiniert entschiedenen - Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Dabei kam das Gericht zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten liess und vom SEM zu Recht angepasst worden war. Für die Entscheidfindung war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. 7.2.3 Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und asylrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil E. 5). 7.3 Den Akten des vorliegenden Verfahrens sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren nicht zu entnehmen. Da der Beschwerdeführer über den "Diaspora-Status" verfügt, ist, wie oben dargelegt, nicht davon auszugehen, dass seine Desertion ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnte.
8. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Vorfluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG oder subjektiven Nachfluchtgründen glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht sein Asylgesuch abgewiesen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). 10.2.3 Die Frage, ob eine allfällige Wiedereinberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst oder eine Bestrafung wegen seiner Desertion nach einem Wegfall seines Diaspora-Status als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, kann vorliegend offengelassen werden. Ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, kann unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein. Die Prüfung eines "real risks" im Sinne von Art. 3 EMRK beschränkt sich praxisgemäss vielmehr auf die Frage einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe oder Behandlung im Zeitpunkt der Rückkehr (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4, S. 25). 10.2.4 Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 10.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f. [als Referenzurteil publiziert]). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölkerung zu Bildung haben sich aber stabilisiert. Der kriegerische Konflikt mit dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind. Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen. 10.3.2 Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, die auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen würden. Der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine gut neunjährige Schulbildung und hat gemäss eigenen Aussagen in seinem Heimatstaat lebende Familienangehörige (Eltern, Geschwister). Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung er zählen kann und es ihm dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Somit bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 10.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.4 10.4.1 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu etwa EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b S. 140 f. m.w.H.). 10.4.2 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
13. Mit der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihm sein Rechtsvertreter als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der in der Kostennote vom 5. November 2015 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, doch wurde das Honorar mit einem Stundenansatz von Fr. 200.- berechnet. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nichtanwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2015 angekündigt, praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus (vgl. z.B. Urteile D-3921/2015 vom 5. August 2015, E-5071/2014 vom 15. Juni 2016, D-6493/2014 vom 11. April 2016 oder E-2879/2014 vom 16. November 2015). Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand - ausgehend vom zeitlichen Vertretungsaufwand gemäss Kostennote - ein Gesamtbetrag von Fr. 1914.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1914.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: