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E-1039/2016

E-1039/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste am 24. August 2014 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 25. August 2014 ein Asylgesuch. Am 2. September 2014 fand die Befragung zur Person (BzP; Akten Vorinstanz A4/12) statt. Gemäss eigenen Angaben ist er eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinya. Er habe seinen Heimatstaat am 5. Februar 2014 über die äthiopische Grenze verlassen, zirka drei Monate in Äthiopien und anschliessend zwei Monate im Sudan gelebt, bevor er Ende Juli 2014 weiter Richtung Libyen gereist und von dort aus über Italien in die Schweiz gelangt sei. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer in der BzP im Wesentlichen vor, nachdem er die Schule in der neunten Klasse Mitte 2012 abgebrochen und anschliessend in der Landwirtschaft der Familie gearbeitet habe, sei er Ende August 2013 bei ihm zu Hause festgenommen worden, wobei ihm mündlich erklärt worden sei, er habe die militärische Ausbildung zu absolvieren. Er sei einen Monat lang in Polizeigewahrsam festgehalten, dann jedoch durch eine Bürgschaft eines Verwandten mütterlicherseits freigelassen worden. Einen Monat nach seiner Freilassung sei der Bürge für einen Tag festgehalten und die Bürgschaft von 5000 Nakfa eingezogen worden, weil er (der Beschwerdeführer) die Auflage, sich bei der Polizei zu melden, nicht eingehalten habe. Nach der eintägigen Festhaltung des Bürgen habe er sich jeweils nach der Tagesarbeit in der Landwirtschaft während der Nacht im Wald versteckt. Bis zu seiner Ausreise (aus Eritrea) sei nichts mehr passiert und auch nach seiner Ausreise habe er nichts mehr gehört. Er habe ausser dem Erwähnten keine Probleme mit irgendwelchen Personen, Behörden oder anderen Organisationen gehabt und sei weiter nicht in Haft oder vor einen Gericht gewesen und es sei auch kein Verfahren gegen ihn hängig. Am 15. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinem Asylgesuch angehört (A18/19). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, gerade betreffend Schulabbrecher hätten regelmässig Razzien stattgefunden. Soldaten hätten erfahren, dass auch er die Schule nicht mehr besuche, und seien zu ihm nach Hause gekommen. Er habe vor ihnen fliehen können. Bei einem ersten Versuch, sein Heimatland zu verlassen, sei er im Jahre 2013 - an den Monat könne er sich nicht mehr erinnern, jedoch in der Regenzeit - in einem Grenzort zu Äthiopien von Soldaten erwischt, festgenommen und auf eine Polizeistation gebracht worden, auf der er einen Monat festgehalten worden sei. Gegen eine Bürgschaft sei er nach einem Monat freigelassen worden. Hingegen hätte er sich gemäss Vereinbarung nach zwei Wochen zusammen mit dem Bürgen auf dem Polizeiposten zur Kontrolle melden müssen. Er habe befürchtet, anlässlich der Meldepflicht in den Militärdienst eingezogen zu werden, weshalb er dieser Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Sein Bürge habe jedoch bei der Polizei vorgesprochen und sei für eine Nacht festgehalten und zur Bezahlung der Bürgschaft verpflichtet worden, da er (der Beschwerdeführer) nicht vorstellig geworden sei. Er habe sich nach diesen zwei Wochen nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern nach der Arbeit in der Landwirtschaft in der Wildnis in Rinderställen versteckt übernachtet. In der Folge sei zwei Mal zu Hause von Soldaten nach ihm gesucht worden, wie er von seinem Bruder erfahren habe. Er sei zwar nie schriftlich oder mündlich formell zum Militärdienst aufgeboten worden, aber aufgrund der Befürchtung, irgendwann anlässlich einer Razzia zwangsweise eingezogen zu werden, sei er schliesslich aus seinem Heimatland ausgereist. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 - eröffnet am 22. Januar 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Sein Sachverhaltsvortrag - bezüglich der geltend gemachten Ereignisse vor seiner Ausreise aus dem Heimatland - sei teils widersprüchlich und teils nachgeschoben ausgefallen. Zudem würden mehrere Vorbringen gegen die Logik des Handelns - beziehungsweise den gesunden Menschenverstand - verstossen. Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte wohl nie erlebt habe. Auch die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea sei aufgrund vager, unsubstanziierter und unschlüssiger Schilderungen als unglaubhaft zu erachten, weshalb auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. Es sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Zudem sprächen weder die herrschende politische Situation in Eritrea noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in sein Heimatland, der auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei. C. Gegen diesen Entscheid des SEM liess der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Februar 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden als Beweismittel eine Taufurkunde, Schülerausweise der 1.-5. Klasse aus den Jahren 2004-2009, eine Fotografie vom Beschwerdeführer mit seiner Mutter, das Schreiben eines Pfarrers, ein DHL-Sendeumschlag aus Eritrea, das Schreiben eines Cousins des Beschwerdeführers, der in der Schweiz lebt, sowie eine Bestätigung des UNHCR, Büro für die Schweiz und Lichtenstein, vom 9. Februar 2016, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 im Camp Hitsats in Äthiopien registriert worden sei, zu den Akten gereicht. Zur Begründung der Rechtsbegehren wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung halte einer eingehenden Prüfung nicht stand, weshalb von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen sei. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten könnten durch die Entgegnungen in der Beschwerde ohne Weiteres entkräftet werden. Es sei im Weiteren zu beachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Todes seiner Geschwister sowie der in Eritrea und auf der Flucht erlebten Haft traumatisiert sei. Auch seien die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant. Er habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. Entgegen der Ansicht des SEM habe der Beschwerdeführer zudem auch seine illegale Ausreise glaubhaft geschildert. Folglich sei dem Beschwerdeführer wegen subjektiver Nachfluchtgründe - auch wenn das Asylgesuch abgelehnt würde - die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, weshalb er gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AuG (SR 142.20) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle, stehe eine Wegweisung im Widerspruch zu Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) respektive Art. 5 AsylG. Zudem bestehe eine reale Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung, weshalb die Wegweisung auch Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Folterkonvention, FoK, SR 0.105) verletzen würde. Subeventualiter sei der Wegweisungsvollzug im Fall des Beschwerdeführers unzumutbar. So befinde er sich keineswegs in einer privilegierten Situation. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter sei betagt und an Krebs erkrankt. Sein Onkel in Israel sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer und seine Geschwister über längere Zeit finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer und seine Familie gehörten der mittellosen Landbevölkerung an. Schliesslich befinde er sich im militärdienstpflichtigen Alter und da er bei guter Gesundheit sei, würde er mit Sicherheit in den Militärdienst eingezogen, wo ihm willkürliche Bestrafung und andere Misshandlungen drohen würden. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine persönliche Notlage geraten und wäre damit einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen ist - soweit sie entscheidwesentliche Wirkung entfalten könnte - auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen. D. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. Februar 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte, wurde mit Zwischenverfügung vom 4. März 2016 darauf erkannt, dass auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 16. März 2016 hielt das SEM an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. März 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 wandte sich der Beschwerdeführer ans Gericht und führte Gründe aus seiner Sicht an, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel früher beizubringen. Zudem wurde auf das Urteil des United Kingdom (UK) Upper Tribunal, MST and Others (national service - risk categories) Eritrea CG (2016) UKUT 00443 (IAC) vom 11. Oktober 2016 aufmerksam gemacht. Darin komme das Upper Tribunal zum Schluss, dass Eritreerinnen und Eritreer, die sich dem Wehrdienst entzogen oder das Land illegal verlassen hätten, im Falle einer Rückkehr weiterhin mit Verfolgung, ernsthaften Nachteilen oder Misshandlung rechnen müssten. Ferner werde darin festgehalten, dass Personen im rekrutierungsfähigen Alter oder kurz davor, die glaubhaft machen könnten, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist seien, im Falle einer Rückkehr als Wehrdienstverweigerer oder Deserteure angesehen und verfolgt würden, selbst wenn ihre Asylvorbringen nicht glaubhaft seien. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den konkreten Umständen, dass der Beschwerdeführer kein Ausreisevisum hätte erhältlich machen können und somit illegal ausgereist sei. Ferner wurde in der Eingabe darauf hingewiesen, dass die UN-Untersuchungskommission zu Eritrea in ihrem Bericht vom 8. Juni 2016 festgehalten habe, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, welche die Kommission bereits in ihrem ersten Bericht aus dem Jahr 2015 dokumentiert habe, Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellten. Seitens der Kommission sei insbesondere statuiert worden, dass der Nationaldienst in Eritrea die Tatbestände der Sklaverei respektive Zwangsarbeit des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (Römer Statut, SR 0.312.1) erfülle. Das Upper Tribunal komme im zuvor erwähnten Urteil in Würdigung von Art. 4 EMRK zu demselben Schluss. Gestützt auf den Bericht der UN-Untersuchungskommission zu Eritrea sei davon auszugehen, dass abgewiesene Asylsuchende im dienstfähigen Alter, die nach Eritrea zurückgeschafft würden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit inhaftiert und anschliessend dem Militärdienst zugeführt würden. Der Beschwerdeführer befinde sich im militärdienstfähigen Alter. Da er mithin den Nationaldienst noch nicht angetreten habe und über keine offizielle Bestätigung über den Ausschluss aus dem Militär verfüge, würde er mit Sicherheit bereits am Flughafen in Asmara festgenommen und nach der Haft den Militärbehörden zwecks Absolvierung des National-/Militärdienstes zugewiesen. Somit drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ebenfalls Sklaverei und Zwangsarbeit im Rahmen des Militärdienstes und die Wegweisung verstosse gegen Art. 4 EMRK. Die Rechtsvertreterin reichte zudem eine Honorarnote zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Im Antwortschreiben vom 11. Mai 2017 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass eine der Kernfragen des vorliegenden Verfahrens, die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eritreischer Staatsangehöriger in ihr Heimatland, grundlegender und umfassender Abklärungen bedürfe und in nächster Zeit am Bundesverwaltungsgericht in den zuständigen Gremien Gegenstand vertiefender Beratungen bilden würde. H. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) betreffend illegale Ausreise aus Eritrea und machte geltend, es lägen weitere Faktoren vor, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. So habe er vor seiner Flucht bereits einmal einen Versuch der illegalen Ausreise unternommen, sei dabei von eritreischen Soldaten erwischt und während einem Monat inhaftiert worden. Ferner sei er der Meldepflicht, welche ihm bei der Freilassung auferlegt worden sei, nicht nachgekommen. Anschliessend sei er illegal ausgereist und befinde sich immer noch im wehrdienstfähigen Alter. Schliesslich seien zwei seiner Geschwister ebenfalls illegal ausgereist. Somit sei die illegale Ausreise in casu relevant und begründe seine Flüchtlingseigenschaft. Im Weiteren bezog sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert). Der Sachverhalt, den das Gericht in diesem Urteil zu beurteilen gehabt habe, unterscheide sich grundsätzlich vom vorliegenden Sachverhalt. So sei der Beschwerdeführer noch nicht in den Militärdienst rekrutiert worden, habe keinen Militärdienst geleistet und sei somit auch nicht aus dem Dienst entlassen worden. Er gehöre nicht zu einer Personengruppe, welche vom Nationaldienst befreit werden könne. Darüber hinaus habe er sich auch nicht an die heimatlichen Behörden gewandt, um seine Situation durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes zu regeln. So habe er keinerlei Kontakt mit den heimatlichen Behörden. Unter Verweis auf das Urteil des Upper Tribunal, MST and Others, brachte der Beschwerdeführer vor, ohnehin sei die Bezahlung der 2%-Steuer sowie die Unterzeichnung des Reueformulars keine hinreichende Garantie, dass die betreffende Person in Eritrea nicht verhaftet und anschliessend dem Militärdienst zugeführt werde. Der Beschwerdeführer führte in der Folge das Urteil des Upper Tribunal, MST and Others weiter aus, worauf verwiesen werden kann. Zusammenfassend vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen würde, wobei eine vorgängige Haft unter unmenschlichen Bedingungen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Bei einer Wegweisung nach Eritrea drohe folglich eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK. Zusammen mit der Eingabe reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre aktuelle Honorarnote ein.

Erwägungen (36 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.

E. 4.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.

E. 4.2 Wie sich nach Prüfung der Akten ergibt, konnte der Beschwerdeführer keinen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden im Sinne der Rechtsprechung und damit eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen. Zur Begründung ist in erster Linie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu den entscheidwesentlichen Aspekten zu verweisen, die durch die Entgegnungen in der Beschwerde nicht entkräftet werden. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu den zentralen und somit entscheidwesentlichen Elementen des geltend gemachten Sachverhaltes zeichnet sich durch derart widersprüchliche Schilderungen aus, dass von einem Konstrukt und nicht von tatsächlich selbst Erlebtem ausgegangen werden muss. So schliessen sich die Darstellungen anlässlich der BzP und die Schilderung anlässlich der Anhörung zum Kernvorbringen geradezu gegenseitig aus. Gemäss seinen Angaben in der BzP sei er Ende August 2013 bei ihm zu Hause von Soldaten festgenommen worden, bevor er einen Monat lang in Polizeigewahrsam festgehalten worden sei. Im Rahmen der Anhörung schilderte er, bei einem ersten Versuch, sein Heimatland zu verlassen, sei er in einem Grenzort zu Äthiopien von Soldaten erwischt, festgenommen und auf eine Polizeistation gebracht worden, wo er einen Monat festgehalten worden sei. Dabei handelt es sich entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht bloss um eine Ungereimtheit bezüglich der Ortsangabe, die nicht entscheidend ins Gewicht falle, sondern die beiden Versionen nehmen sich als zwei gänzlich unterschiedliche Kernvorbringen aus, die als diametral inkongruent im Sinne der Rechtsprechung zu gelten haben. Ferner sind auch seine Schilderungen zum Zeitpunkt, an dem er sich veranlasst gesehen habe, nicht mehr zu Hause zu schlafen, sondern sich in der Wildnis versteckt zu halten, unglaubhaft ausgefallen. So gab er anlässlich der BzP zu Protokoll, nach seiner Freilassung sei der Bürge einen Monat später für einen Tag festgehalten worden, worauf er sich veranlasst gesehen habe, sich jeweils während der Nacht im Wald zu verstecken. Bei der Anhörung schilderte er, nach seiner Freilassung habe sein Bürge zwei Wochen später bei der Polizei vorgesprochen und sei für eine Nacht festgehalten und zur Bezahlung der Bürgschaft verpflichtet worden, da der Beschwerdeführer nicht vereinbarungsgemäss vorstellig geworden sei. Er habe sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause aufgehalten und sich nachts in der Wildnis versteckt gehalten. Dieser Entschluss müsste für den Beschwerdeführer in seinem Leben als einen derart einschneidenden Umstand empfunden worden sein, dass er diesen aufgrund der Ereignisabläufe zeitlich übereinstimmend hätte darlegen können, wenn dieser tatsächlich Teil seiner Erlebnisse dargestellt hätte. Er hat deshalb ebenso als Kerngehalt und entscheidwesentliches Element des geltend gemachten Sachvortrages zu gelten, der als widersprüchlich und somit unglaubhaft zu werten ist. Im Weiteren bestätigte der Beschwerdeführer in der BzP, nachdem er nicht mehr zu Hause geschlafen habe, sei bis zu seiner Ausreise (aus Eritrea) nichts mehr passiert und auch nach seiner Ausreise habe er nichts mehr gehört. Demgegenüber erklärte er anlässlich der Anhörung, nachdem er nur noch in der Wildnis übernachtet habe, sei zwei Mal von Soldaten zu Hause nach ihm gesucht worden, wie er von seinem Bruder erfahren habe. Die Erklärungsversuche in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe die Besuche der Armee in der BzP nicht erwähnt, weil er nicht anwesend gewesen und somit nicht selbst von den Behörden behelligt worden sei und angesichts seines jungen Alters, seines eher geringen Bildungsstandes und der Aufforderung, sich anlässlich der BzP kurz zu halten, sei dies nachvollziehbar, erscheinen nicht plausibel. Aufgrund der - auf eine ausdrückliche Nachfrage hin, ob in diesem Zeitraum zu Hause noch etwas vorgefallen sei - unmissverständlichen Aussage in der BzP, es sei nichts passiert (A4/12, Pt. 7.02, S. 8), muss diese geltend gemachte Suche nach ihm als nachgeschoben und unglaubhaft bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund kann - ohne das Gebot einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbeurteilung der Vorbringen zu verletzen und zumal das diesbezügliche Rechtsbegehren auch als offensichtlich unbegründet erachtet werden muss - darauf verzichtet werden, auf weitere Aspekte der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu Vorfluchtgründen und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen. Sie ändern am Gesamtbild der Einschätzung zur Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhaltes in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Erhebliches. Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er je in relevanter Weise etwas mit den eritreischen Behörden zu tun gehabt hatte und damit ein Refraktär ist. Dabei kann ergänzt werden, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben jedenfalls formell nie schriftlich oder mündlich zum Militärdienst aufgeboten worden ist (A18/19, F108 und F109). Das SEM ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind und er aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus Eritrea ereignet haben, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 5.2 Als subjektiven Nachfluchtgrund gilt unter anderen das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), wenn dies die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.

E. 5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Nach der früheren getroffenen Einschätzung wurde vorwiegend geschlossen, das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2).

E. 5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten früheren Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So entband auch die frühere asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]).

E. 5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.

E. 5.3.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist vorliegend zu verneinen. Wie ausgeführt, erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund von Vorfluchtgründen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten.

E. 5.4 Auch wenn diesem Gesichtspunkt somit gestützt auf die aktualisierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine entscheidende Bedeutung mehr zuzukommen vermag, könnte die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise allenfalls für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang sein.

E. 5.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer keine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG dartun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 7.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK geprüft.

E. 7.2.4 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).

E. 7.2.5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2).

E. 7.2.6 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).

E. 7.2.7 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 7.2.8 Zudem kommt vorliegend dazu, dass der Beschwerdeführer den "Diaspora-Status" erlangen könnte. Im Rahmen des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) wurden Personengruppen definiert, die vom Nationaldienst befreit werden können. In diese Kategorie fallen auch Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.).

E. 7.2.9 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 5. Februar 2014 verlassen. Gemäss gesicherter Aktenlage reiste er am 24. August 2014 in die Schweiz ein. Er fällt somit unzweifelhaft in die Kategorie der Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und seine Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" regeln kann (vgl. auch Urteile des BVGer E-4252/2016 E. 10.3.3 vom 18. Januar 2018; E-6311/2015 E. 7.2.6 vom 12. Februar 2018), von der Dienstpflicht befreit sein wird und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfte. Zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in sein Heimatland ist es unter diesen Umständen nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen würde. Die Frage, ob eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst nach einem Wegfall seines "Diaspora-Status" als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, wurde bereits verneint.

E. 7.2.10 Zusammenfassend erweist sich somit, dass vorliegend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK, Art. 4 Abs.2 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Zudem ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Nationaldienstpflicht inhaftiert oder in absehbarer Zeit in denselben eingezogen würde.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 7.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Er verfügt gemäss eigenen Angaben über eine knapp neunjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. In seinem Heimatstaat verfügt er über ein breiteres soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er zählen kann und es ihm dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Auch findet er dort eine gesicherte Wohnsituation vor. Es ist dem jungen erwachsenen Beschwerdeführer möglich, im familiären Landwirtschaftsbetrieb erneut ein Auskommen zu finden. Es dürfte auch nicht als übergrosse, existenzgefährdende Belastung gewertet werden, wenn der Beschwerdeführer mithelfen sollte, seine kranke Mutter zu unterstützen und seinen leiblichen Geschwister und verheirateten Halbschwestern dabei zur Seite zu stehen. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea einer existenzbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre, selbst wenn er nicht mehr durch seinen Onkel in Israel finanziell unterstützt werden könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Es sind auch keine gesundheitlichen Aspekte aktenkundig gemacht worden, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden.

E. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats einerseits die Unterlagen zur Erlangung des "Diaspora-Status" und andererseits die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen.

E. 7.5 Die durch das SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen ist der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, da von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht allesamt als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnten. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 10 Auch der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, ist gutzuheissen und ihr ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist nur der notwendige Aufwand zu ersetzen (Art. 7 VGKE). Mit der Honorarabrechnung vom 5. Oktober 2017 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 3'535.80 geltend gemacht. Dabei erweist sich die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 250. nicht als angemessen. Das Bundesverwaltungsgericht entschädigt amtliche Rechtsvertretungen ohne Anwaltspatent praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. . Auch der ausgewiesene Aufwand von 13 Stunden erscheint vorliegend als überhöht, zumal unaufgeforderte Beschwerdeergänzungen mit zum Teil ausschweifenden, gegen die Position der bereits ergangenen neuen Rechtsprechung zu Eritrea gerichteten Inhalten eingereicht wurden, die sich für das vorliegende Verfahren als nicht notwendig erwiesen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- und einem zu entschädigenden Aufwand von 10 Stunden resultiert unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen von Fr. 23.90 und dem Mehrwertsteuerzuschlag ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1646.- und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen.
  5. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein Honorar von Fr. 1646.- zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1039/2016 Urteil vom 10. August 2018 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Christoph Berger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 24. August 2014 unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 25. August 2014 ein Asylgesuch. Am 2. September 2014 fand die Befragung zur Person (BzP; Akten Vorinstanz A4/12) statt. Gemäss eigenen Angaben ist er eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tigrinya. Er habe seinen Heimatstaat am 5. Februar 2014 über die äthiopische Grenze verlassen, zirka drei Monate in Äthiopien und anschliessend zwei Monate im Sudan gelebt, bevor er Ende Juli 2014 weiter Richtung Libyen gereist und von dort aus über Italien in die Schweiz gelangt sei. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer in der BzP im Wesentlichen vor, nachdem er die Schule in der neunten Klasse Mitte 2012 abgebrochen und anschliessend in der Landwirtschaft der Familie gearbeitet habe, sei er Ende August 2013 bei ihm zu Hause festgenommen worden, wobei ihm mündlich erklärt worden sei, er habe die militärische Ausbildung zu absolvieren. Er sei einen Monat lang in Polizeigewahrsam festgehalten, dann jedoch durch eine Bürgschaft eines Verwandten mütterlicherseits freigelassen worden. Einen Monat nach seiner Freilassung sei der Bürge für einen Tag festgehalten und die Bürgschaft von 5000 Nakfa eingezogen worden, weil er (der Beschwerdeführer) die Auflage, sich bei der Polizei zu melden, nicht eingehalten habe. Nach der eintägigen Festhaltung des Bürgen habe er sich jeweils nach der Tagesarbeit in der Landwirtschaft während der Nacht im Wald versteckt. Bis zu seiner Ausreise (aus Eritrea) sei nichts mehr passiert und auch nach seiner Ausreise habe er nichts mehr gehört. Er habe ausser dem Erwähnten keine Probleme mit irgendwelchen Personen, Behörden oder anderen Organisationen gehabt und sei weiter nicht in Haft oder vor einen Gericht gewesen und es sei auch kein Verfahren gegen ihn hängig. Am 15. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu seinem Asylgesuch angehört (A18/19). Dabei machte er im Wesentlichen geltend, gerade betreffend Schulabbrecher hätten regelmässig Razzien stattgefunden. Soldaten hätten erfahren, dass auch er die Schule nicht mehr besuche, und seien zu ihm nach Hause gekommen. Er habe vor ihnen fliehen können. Bei einem ersten Versuch, sein Heimatland zu verlassen, sei er im Jahre 2013 - an den Monat könne er sich nicht mehr erinnern, jedoch in der Regenzeit - in einem Grenzort zu Äthiopien von Soldaten erwischt, festgenommen und auf eine Polizeistation gebracht worden, auf der er einen Monat festgehalten worden sei. Gegen eine Bürgschaft sei er nach einem Monat freigelassen worden. Hingegen hätte er sich gemäss Vereinbarung nach zwei Wochen zusammen mit dem Bürgen auf dem Polizeiposten zur Kontrolle melden müssen. Er habe befürchtet, anlässlich der Meldepflicht in den Militärdienst eingezogen zu werden, weshalb er dieser Meldepflicht nicht nachgekommen sei. Sein Bürge habe jedoch bei der Polizei vorgesprochen und sei für eine Nacht festgehalten und zur Bezahlung der Bürgschaft verpflichtet worden, da er (der Beschwerdeführer) nicht vorstellig geworden sei. Er habe sich nach diesen zwei Wochen nicht mehr zu Hause aufgehalten, sondern nach der Arbeit in der Landwirtschaft in der Wildnis in Rinderställen versteckt übernachtet. In der Folge sei zwei Mal zu Hause von Soldaten nach ihm gesucht worden, wie er von seinem Bruder erfahren habe. Er sei zwar nie schriftlich oder mündlich formell zum Militärdienst aufgeboten worden, aber aufgrund der Befürchtung, irgendwann anlässlich einer Razzia zwangsweise eingezogen zu werden, sei er schliesslich aus seinem Heimatland ausgereist. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschwerdeführer Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. Januar 2016 - eröffnet am 22. Januar 2016 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand. Sein Sachverhaltsvortrag - bezüglich der geltend gemachten Ereignisse vor seiner Ausreise aus dem Heimatland - sei teils widersprüchlich und teils nachgeschoben ausgefallen. Zudem würden mehrere Vorbringen gegen die Logik des Handelns - beziehungsweise den gesunden Menschenverstand - verstossen. Zusammenfassend müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer das Geschilderte wohl nie erlebt habe. Auch die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea sei aufgrund vager, unsubstanziierter und unschlüssiger Schilderungen als unglaubhaft zu erachten, weshalb auch keine subjektiven Nachfluchtgründe vorlägen. Es sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht habe, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Ferner würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Zudem sprächen weder die herrschende politische Situation in Eritrea noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in sein Heimatland, der auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei. C. Gegen diesen Entscheid des SEM liess der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 19. Februar 2016 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde darum ersucht, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Mit der Beschwerde wurden als Beweismittel eine Taufurkunde, Schülerausweise der 1.-5. Klasse aus den Jahren 2004-2009, eine Fotografie vom Beschwerdeführer mit seiner Mutter, das Schreiben eines Pfarrers, ein DHL-Sendeumschlag aus Eritrea, das Schreiben eines Cousins des Beschwerdeführers, der in der Schweiz lebt, sowie eine Bestätigung des UNHCR, Büro für die Schweiz und Lichtenstein, vom 9. Februar 2016, dass der Beschwerdeführer am 11. Februar 2014 im Camp Hitsats in Äthiopien registriert worden sei, zu den Akten gereicht. Zur Begründung der Rechtsbegehren wurde im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe den herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen. Die Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung halte einer eingehenden Prüfung nicht stand, weshalb von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen auszugehen sei. Die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten könnten durch die Entgegnungen in der Beschwerde ohne Weiteres entkräftet werden. Es sei im Weiteren zu beachten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Todes seiner Geschwister sowie der in Eritrea und auf der Flucht erlebten Haft traumatisiert sei. Auch seien die Vorbringen des Beschwerdeführers asylrelevant. Er habe nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatland wegen seiner politischen Anschauung an Leib und Leben und in seiner Freiheit gefährdet sei. Entgegen der Ansicht des SEM habe der Beschwerdeführer zudem auch seine illegale Ausreise glaubhaft geschildert. Folglich sei dem Beschwerdeführer wegen subjektiver Nachfluchtgründe - auch wenn das Asylgesuch abgelehnt würde - die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, weshalb er gestützt auf Art. 83 Abs. 8 AuG (SR 142.20) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle, stehe eine Wegweisung im Widerspruch zu Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) respektive Art. 5 AsylG. Zudem bestehe eine reale Gefahr von Folter und unmenschlicher Behandlung, weshalb die Wegweisung auch Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN-Folterkonvention, FoK, SR 0.105) verletzen würde. Subeventualiter sei der Wegweisungsvollzug im Fall des Beschwerdeführers unzumutbar. So befinde er sich keineswegs in einer privilegierten Situation. Sein Vater sei verstorben und seine Mutter sei betagt und an Krebs erkrankt. Sein Onkel in Israel sei nicht in der Lage, den Beschwerdeführer und seine Geschwister über längere Zeit finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer und seine Familie gehörten der mittellosen Landbevölkerung an. Schliesslich befinde er sich im militärdienstpflichtigen Alter und da er bei guter Gesundheit sei, würde er mit Sicherheit in den Militärdienst eingezogen, wo ihm willkürliche Bestrafung und andere Misshandlungen drohen würden. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine persönliche Notlage geraten und wäre damit einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Auf die weitere Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen ist - soweit sie entscheidwesentliche Wirkung entfalten könnte - auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen. D. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24. Februar 2016 den Eingang der Beschwerde bestätigte, wurde mit Zwischenverfügung vom 4. März 2016 darauf erkannt, dass auf die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG zu einem späteren Zeitpunkt eingegangen werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz ersucht, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. E. In seiner Vernehmlassung vom 16. März 2016 hielt das SEM an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 17. März 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. F. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 wandte sich der Beschwerdeführer ans Gericht und führte Gründe aus seiner Sicht an, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel früher beizubringen. Zudem wurde auf das Urteil des United Kingdom (UK) Upper Tribunal, MST and Others (national service - risk categories) Eritrea CG (2016) UKUT 00443 (IAC) vom 11. Oktober 2016 aufmerksam gemacht. Darin komme das Upper Tribunal zum Schluss, dass Eritreerinnen und Eritreer, die sich dem Wehrdienst entzogen oder das Land illegal verlassen hätten, im Falle einer Rückkehr weiterhin mit Verfolgung, ernsthaften Nachteilen oder Misshandlung rechnen müssten. Ferner werde darin festgehalten, dass Personen im rekrutierungsfähigen Alter oder kurz davor, die glaubhaft machen könnten, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist seien, im Falle einer Rückkehr als Wehrdienstverweigerer oder Deserteure angesehen und verfolgt würden, selbst wenn ihre Asylvorbringen nicht glaubhaft seien. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus den konkreten Umständen, dass der Beschwerdeführer kein Ausreisevisum hätte erhältlich machen können und somit illegal ausgereist sei. Ferner wurde in der Eingabe darauf hingewiesen, dass die UN-Untersuchungskommission zu Eritrea in ihrem Bericht vom 8. Juni 2016 festgehalten habe, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, welche die Kommission bereits in ihrem ersten Bericht aus dem Jahr 2015 dokumentiert habe, Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellten. Seitens der Kommission sei insbesondere statuiert worden, dass der Nationaldienst in Eritrea die Tatbestände der Sklaverei respektive Zwangsarbeit des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (Römer Statut, SR 0.312.1) erfülle. Das Upper Tribunal komme im zuvor erwähnten Urteil in Würdigung von Art. 4 EMRK zu demselben Schluss. Gestützt auf den Bericht der UN-Untersuchungskommission zu Eritrea sei davon auszugehen, dass abgewiesene Asylsuchende im dienstfähigen Alter, die nach Eritrea zurückgeschafft würden, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit inhaftiert und anschliessend dem Militärdienst zugeführt würden. Der Beschwerdeführer befinde sich im militärdienstfähigen Alter. Da er mithin den Nationaldienst noch nicht angetreten habe und über keine offizielle Bestätigung über den Ausschluss aus dem Militär verfüge, würde er mit Sicherheit bereits am Flughafen in Asmara festgenommen und nach der Haft den Militärbehörden zwecks Absolvierung des National-/Militärdienstes zugewiesen. Somit drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ebenfalls Sklaverei und Zwangsarbeit im Rahmen des Militärdienstes und die Wegweisung verstosse gegen Art. 4 EMRK. Die Rechtsvertreterin reichte zudem eine Honorarnote zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 9. Mai 2017 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Im Antwortschreiben vom 11. Mai 2017 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass eine der Kernfragen des vorliegenden Verfahrens, die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges eritreischer Staatsangehöriger in ihr Heimatland, grundlegender und umfassender Abklärungen bedürfe und in nächster Zeit am Bundesverwaltungsgericht in den zuständigen Gremien Gegenstand vertiefender Beratungen bilden würde. H. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer Bezug auf das in der Zwischenzeit ergangene Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) betreffend illegale Ausreise aus Eritrea und machte geltend, es lägen weitere Faktoren vor, die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. So habe er vor seiner Flucht bereits einmal einen Versuch der illegalen Ausreise unternommen, sei dabei von eritreischen Soldaten erwischt und während einem Monat inhaftiert worden. Ferner sei er der Meldepflicht, welche ihm bei der Freilassung auferlegt worden sei, nicht nachgekommen. Anschliessend sei er illegal ausgereist und befinde sich immer noch im wehrdienstfähigen Alter. Schliesslich seien zwei seiner Geschwister ebenfalls illegal ausgereist. Somit sei die illegale Ausreise in casu relevant und begründe seine Flüchtlingseigenschaft. Im Weiteren bezog sich der Beschwerdeführer auf das Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert). Der Sachverhalt, den das Gericht in diesem Urteil zu beurteilen gehabt habe, unterscheide sich grundsätzlich vom vorliegenden Sachverhalt. So sei der Beschwerdeführer noch nicht in den Militärdienst rekrutiert worden, habe keinen Militärdienst geleistet und sei somit auch nicht aus dem Dienst entlassen worden. Er gehöre nicht zu einer Personengruppe, welche vom Nationaldienst befreit werden könne. Darüber hinaus habe er sich auch nicht an die heimatlichen Behörden gewandt, um seine Situation durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes zu regeln. So habe er keinerlei Kontakt mit den heimatlichen Behörden. Unter Verweis auf das Urteil des Upper Tribunal, MST and Others, brachte der Beschwerdeführer vor, ohnehin sei die Bezahlung der 2%-Steuer sowie die Unterzeichnung des Reueformulars keine hinreichende Garantie, dass die betreffende Person in Eritrea nicht verhaftet und anschliessend dem Militärdienst zugeführt werde. Der Beschwerdeführer führte in der Folge das Urteil des Upper Tribunal, MST and Others weiter aus, worauf verwiesen werden kann. Zusammenfassend vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen würde, wobei eine vorgängige Haft unter unmenschlichen Bedingungen ebenfalls nicht ausgeschlossen werden könne. Bei einer Wegweisung nach Eritrea drohe folglich eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK. Zusammen mit der Eingabe reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre aktuelle Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden. 4. 4.1 Vor dem Hintergrund der von der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) begründeten und vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 3) ist festzustellen, dass Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft werden. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. 4.2 Wie sich nach Prüfung der Akten ergibt, konnte der Beschwerdeführer keinen konkreten Kontakt zu den Militärbehörden im Sinne der Rechtsprechung und damit eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea glaubhaft machen. Zur Begründung ist in erster Linie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu den entscheidwesentlichen Aspekten zu verweisen, die durch die Entgegnungen in der Beschwerde nicht entkräftet werden. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu den zentralen und somit entscheidwesentlichen Elementen des geltend gemachten Sachverhaltes zeichnet sich durch derart widersprüchliche Schilderungen aus, dass von einem Konstrukt und nicht von tatsächlich selbst Erlebtem ausgegangen werden muss. So schliessen sich die Darstellungen anlässlich der BzP und die Schilderung anlässlich der Anhörung zum Kernvorbringen geradezu gegenseitig aus. Gemäss seinen Angaben in der BzP sei er Ende August 2013 bei ihm zu Hause von Soldaten festgenommen worden, bevor er einen Monat lang in Polizeigewahrsam festgehalten worden sei. Im Rahmen der Anhörung schilderte er, bei einem ersten Versuch, sein Heimatland zu verlassen, sei er in einem Grenzort zu Äthiopien von Soldaten erwischt, festgenommen und auf eine Polizeistation gebracht worden, wo er einen Monat festgehalten worden sei. Dabei handelt es sich entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde nicht bloss um eine Ungereimtheit bezüglich der Ortsangabe, die nicht entscheidend ins Gewicht falle, sondern die beiden Versionen nehmen sich als zwei gänzlich unterschiedliche Kernvorbringen aus, die als diametral inkongruent im Sinne der Rechtsprechung zu gelten haben. Ferner sind auch seine Schilderungen zum Zeitpunkt, an dem er sich veranlasst gesehen habe, nicht mehr zu Hause zu schlafen, sondern sich in der Wildnis versteckt zu halten, unglaubhaft ausgefallen. So gab er anlässlich der BzP zu Protokoll, nach seiner Freilassung sei der Bürge einen Monat später für einen Tag festgehalten worden, worauf er sich veranlasst gesehen habe, sich jeweils während der Nacht im Wald zu verstecken. Bei der Anhörung schilderte er, nach seiner Freilassung habe sein Bürge zwei Wochen später bei der Polizei vorgesprochen und sei für eine Nacht festgehalten und zur Bezahlung der Bürgschaft verpflichtet worden, da der Beschwerdeführer nicht vereinbarungsgemäss vorstellig geworden sei. Er habe sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zu Hause aufgehalten und sich nachts in der Wildnis versteckt gehalten. Dieser Entschluss müsste für den Beschwerdeführer in seinem Leben als einen derart einschneidenden Umstand empfunden worden sein, dass er diesen aufgrund der Ereignisabläufe zeitlich übereinstimmend hätte darlegen können, wenn dieser tatsächlich Teil seiner Erlebnisse dargestellt hätte. Er hat deshalb ebenso als Kerngehalt und entscheidwesentliches Element des geltend gemachten Sachvortrages zu gelten, der als widersprüchlich und somit unglaubhaft zu werten ist. Im Weiteren bestätigte der Beschwerdeführer in der BzP, nachdem er nicht mehr zu Hause geschlafen habe, sei bis zu seiner Ausreise (aus Eritrea) nichts mehr passiert und auch nach seiner Ausreise habe er nichts mehr gehört. Demgegenüber erklärte er anlässlich der Anhörung, nachdem er nur noch in der Wildnis übernachtet habe, sei zwei Mal von Soldaten zu Hause nach ihm gesucht worden, wie er von seinem Bruder erfahren habe. Die Erklärungsversuche in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe die Besuche der Armee in der BzP nicht erwähnt, weil er nicht anwesend gewesen und somit nicht selbst von den Behörden behelligt worden sei und angesichts seines jungen Alters, seines eher geringen Bildungsstandes und der Aufforderung, sich anlässlich der BzP kurz zu halten, sei dies nachvollziehbar, erscheinen nicht plausibel. Aufgrund der - auf eine ausdrückliche Nachfrage hin, ob in diesem Zeitraum zu Hause noch etwas vorgefallen sei - unmissverständlichen Aussage in der BzP, es sei nichts passiert (A4/12, Pt. 7.02, S. 8), muss diese geltend gemachte Suche nach ihm als nachgeschoben und unglaubhaft bezeichnet werden. Vor diesem Hintergrund kann - ohne das Gebot einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbeurteilung der Vorbringen zu verletzen und zumal das diesbezügliche Rechtsbegehren auch als offensichtlich unbegründet erachtet werden muss - darauf verzichtet werden, auf weitere Aspekte der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu Vorfluchtgründen und die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde einzugehen. Sie ändern am Gesamtbild der Einschätzung zur Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Sachverhaltes in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Erhebliches. Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er je in relevanter Weise etwas mit den eritreischen Behörden zu tun gehabt hatte und damit ein Refraktär ist. Dabei kann ergänzt werden, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben jedenfalls formell nie schriftlich oder mündlich zum Militärdienst aufgeboten worden ist (A18/19, F108 und F109). Das SEM ist somit zu Recht zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers unglaubhaft sind und er aus Gründen, die sich vor seiner Ausreise aus Eritrea ereignet haben, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen und sei deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und Leben sowie in seiner Freiheit gefährdet. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 5.2 Als subjektiven Nachfluchtgrund gilt unter anderen das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), wenn dies die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründet. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 5.3 5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flüchtlingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schrittweise entwickelt. Nach der früheren getroffenen Einschätzung wurde vorwiegend geschlossen, das eritreische Regime erachte das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2, E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom 14. April 2015 E. 4.2.2). 5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten früheren Rechtsprechung war aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe, die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So entband auch die frühere asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Umstände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nachvollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9 [vgl. E. 5.2.]). 5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea insofern angepasst und erneuert, als die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben kann (zum Folgenden Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6 5 [als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine (glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können. 5.3.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist vorliegend zu verneinen. Wie ausgeführt, erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund von Vorfluchtgründen die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine sonstigen Gründe ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit keine begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. 5.4 Auch wenn diesem Gesichtspunkt somit gestützt auf die aktualisierte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht keine entscheidende Bedeutung mehr zuzukommen vermag, könnte die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise allenfalls für die Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang sein. 5.5 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer keine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG dartun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 7.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gemäss Art. 3 EMRK geprüft. 7.2.4 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold - trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit - kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 7.2.5 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017, a.a.O., E. 6.1.5.2). 7.2.6 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 7.2.7 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.2.8 Zudem kommt vorliegend dazu, dass der Beschwerdeführer den "Diaspora-Status" erlangen könnte. Im Rahmen des Koordinationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) wurden Personengruppen definiert, die vom Nationaldienst befreit werden können. In diese Kategorie fallen auch Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt geregelt haben. Es ist davon auszugehen, dass Personen mit dem "Diaspora-Status" von der Dienstpflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfen. Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausgereisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-Status" geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Eritreas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, welches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten haben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Dokument namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen) ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise, November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre, Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.). 7.2.9 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 5. Februar 2014 verlassen. Gemäss gesicherter Aktenlage reiste er am 24. August 2014 in die Schweiz ein. Er fällt somit unzweifelhaft in die Kategorie der Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer jedenfalls die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Status" erfüllt und seine Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten "Diaspora-Status" regeln kann (vgl. auch Urteile des BVGer E-4252/2016 E. 10.3.3 vom 18. Januar 2018; E-6311/2015 E. 7.2.6 vom 12. Februar 2018), von der Dienstpflicht befreit sein wird und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürfte. Zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr in sein Heimatland ist es unter diesen Umständen nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen würde. Die Frage, ob eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers in den Nationaldienst nach einem Wegfall seines "Diaspora-Status" als eine gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu qualifizieren wäre, wurde bereits verneint. 7.2.10 Zusammenfassend erweist sich somit, dass vorliegend die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK, Art. 4 Abs.2 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung droht. Zudem ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Nationaldienstpflicht inhaftiert oder in absehbarer Zeit in denselben eingezogen würde. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Er verfügt gemäss eigenen Angaben über eine knapp neunjährige Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. In seinem Heimatstaat verfügt er über ein breiteres soziales Beziehungsnetz, auf dessen Unterstützung er zählen kann und es ihm dadurch möglich sein wird, sich in Eritrea wieder zu integrieren. Auch findet er dort eine gesicherte Wohnsituation vor. Es ist dem jungen erwachsenen Beschwerdeführer möglich, im familiären Landwirtschaftsbetrieb erneut ein Auskommen zu finden. Es dürfte auch nicht als übergrosse, existenzgefährdende Belastung gewertet werden, wenn der Beschwerdeführer mithelfen sollte, seine kranke Mutter zu unterstützen und seinen leiblichen Geschwister und verheirateten Halbschwestern dabei zur Seite zu stehen. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktualisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea einer existenzbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre, selbst wenn er nicht mehr durch seinen Onkel in Israel finanziell unterstützt werden könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Es sind auch keine gesundheitlichen Aspekte aktenkundig gemacht worden, die einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden. 7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukehren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats einerseits die Unterlagen zur Erlangung des "Diaspora-Status" und andererseits die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen. 7.5 Die durch das SEM verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen ist der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, da von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht allesamt als zum vornherein aussichtslos bezeichnet werden konnten. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 10. Auch der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, ist gutzuheissen und ihr ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Es ist nur der notwendige Aufwand zu ersetzen (Art. 7 VGKE). Mit der Honorarabrechnung vom 5. Oktober 2017 wird ein Vertretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 3'535.80 geltend gemacht. Dabei erweist sich die Höhe des geltend gemachten Stundenansatzes von Fr. 250. nicht als angemessen. Das Bundesverwaltungsgericht entschädigt amtliche Rechtsvertretungen ohne Anwaltspatent praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100. bis Fr. 150. . Auch der ausgewiesene Aufwand von 13 Stunden erscheint vorliegend als überhöht, zumal unaufgeforderte Beschwerdeergänzungen mit zum Teil ausschweifenden, gegen die Position der bereits ergangenen neuen Rechtsprechung zu Eritrea gerichteten Inhalten eingereicht wurden, die sich für das vorliegende Verfahren als nicht notwendig erwiesen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- und einem zu entschädigenden Aufwand von 10 Stunden resultiert unter Berücksichtigung der ausgewiesenen Auslagen von Fr. 23.90 und dem Mehrwertsteuerzuschlag ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 1646.- und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wird gutgeheissen.

5. Der als amtlichen Rechtsbeiständin eingesetzten Rechtsvertreterin wird ein Honorar von Fr. 1646.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Christoph Berger Versand: