Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 18. Juni 2012 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 8. April 2014 machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Eritrea, wo ihr Bruder im Militär gewesen und nach einem Urlaub gesucht worden sei. Im Jahr 2000 sei sie für einen Monat im Sudan gewesen, bevor sie 2012 erneut ausgereist sei. B. Am 4. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin einer Herkunftsanalyse unterzogen, welche mit Gutachten vom 3. August 2015 die eritreische Herkunft und den einmonatigen Aufenthalt im Jahr 2000 im Sudan bestätigt. C. Mit Verfügung vom 12. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 10. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2015 sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsverbeiständnung beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft) der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weswegen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu prüfen sei. Um von einer illegalen Ausreise auszugehen, reiche es nicht aus, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun.
E. 4.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, mit Verweisen).
E. 4.3 Mit Blick auf die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens im vorliegenden Fall in Bezug auf die Ausreise aus Eritrea zu eng angewendet hat. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen und festzustellen, dass in Bezug auf die Ausreise die Gründe nicht überwiegen, die gegen die Richtigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung sprechen. So ist bekannt, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung von Geldbeträgen an wenige, loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind (vgl. etwa Urteil BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin gehört zum Personenkreis von Frauen unter 47 Jahren. Dies entbindet sie jedoch nicht davon, die illegale Ausreise als subjektiven Nachfluchtgrund zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Bereits das Gutachten von Lingua vom 3. August 2015 bestätigt die eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin und die Tatsache, dass sie vor Ort sozialisiert wurde. In der vorinstanzlichen Verfügung geht es folgerichtig nicht um die Frage, ob überhaupt eine Ausreise stattgefunden hat oder nicht, sondern nur darum, ob diese illegal oder legal erfolgte. Die wenigen, ihr seitens der Vorinstanz vorgeworfenen Widersprüche zur Ausreisemodalität fallen nicht ins Gewicht. Ob sie im Verlauf des Verfahrens - und in einem Abstand der Befragungen von zwei Jahren - das Fortbewegungsmittel anders benennt, kann ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Selbst die Kumulation mit dem einmaligen Widerspruch beim Ausreisedatum, reicht nicht aus, um die Ausreise als legal zu betrachten. In einer Gesamtbetrachtung genügt es nicht, nur gestützt auf diese beiden kleinen Ungereimtheiten von einer legalen Ausreise auszugehen. Es überwiegen die Elemente, welche die Ausreise als illegal erscheinen lassen. Folglich ist von einer illegalen Ausreise der 35-jährigen Beschwerdeführerin aus Eritrea auszugehen, womit sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 54 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG erfüllt.
E. 5 Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist in Ziffer 1 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen. Der Wegweisungsvollzug ist damit unzulässig. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 VwVG sind deshalb auch die Dispositiv-Ziffern 4-7 (Wegweisungsgrund, Wirkung, Androhung und Auftrag zur Umsetzung der vorläufigen Aufnahme) aufzuheben, damit die Vorinstanz darüber neu verfügen kann.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote in Höhe von Fr. 2'210.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu entrichten. Die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Verbeiständung sowie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind hiermit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 12. August 2015 wird in Ziffer 1 und in den Ziffern 4-7 aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und den Wegweisungsvollzug im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'210.- zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5611/2015 Urteil vom 6. Januar 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ursina Bernhard, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 18. Juni 2012 und der Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) vom 8. April 2014 machte sie im Wesentlichen geltend, sie stamme aus Eritrea, wo ihr Bruder im Militär gewesen und nach einem Urlaub gesucht worden sei. Im Jahr 2000 sei sie für einen Monat im Sudan gewesen, bevor sie 2012 erneut ausgereist sei. B. Am 4. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin einer Herkunftsanalyse unterzogen, welche mit Gutachten vom 3. August 2015 die eritreische Herkunft und den einmonatigen Aufenthalt im Jahr 2000 im Sudan bestätigt. C. Mit Verfügung vom 12. August 2015 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete infolge der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme an. D. Mit Eingabe vom 10. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 12. August 2015 sei aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsverbeiständnung beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde im Asylbereich kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen Dispositiv Ziffer 1 (Flüchtlingseigenschaft) der angefochtenen Verfügung. Der Wegweisungsvollzug wurde bereits zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weswegen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu prüfen sei. Um von einer illegalen Ausreise auszugehen, reiche es nicht aus, sich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. 4.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit, usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, mit Verweisen). 4.3 Mit Blick auf die soeben aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung kommt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die Vorinstanz den Massstab des Glaubhaftmachens im vorliegenden Fall in Bezug auf die Ausreise aus Eritrea zu eng angewendet hat. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen und festzustellen, dass in Bezug auf die Ausreise die Gründe nicht überwiegen, die gegen die Richtigkeit ihrer Sachverhaltsdarstellung sprechen. So ist bekannt, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung von Geldbeträgen an wenige, loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind (vgl. etwa Urteil BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Beschwerdeführerin gehört zum Personenkreis von Frauen unter 47 Jahren. Dies entbindet sie jedoch nicht davon, die illegale Ausreise als subjektiven Nachfluchtgrund zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Bereits das Gutachten von Lingua vom 3. August 2015 bestätigt die eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin und die Tatsache, dass sie vor Ort sozialisiert wurde. In der vorinstanzlichen Verfügung geht es folgerichtig nicht um die Frage, ob überhaupt eine Ausreise stattgefunden hat oder nicht, sondern nur darum, ob diese illegal oder legal erfolgte. Die wenigen, ihr seitens der Vorinstanz vorgeworfenen Widersprüche zur Ausreisemodalität fallen nicht ins Gewicht. Ob sie im Verlauf des Verfahrens - und in einem Abstand der Befragungen von zwei Jahren - das Fortbewegungsmittel anders benennt, kann ihr nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Selbst die Kumulation mit dem einmaligen Widerspruch beim Ausreisedatum, reicht nicht aus, um die Ausreise als legal zu betrachten. In einer Gesamtbetrachtung genügt es nicht, nur gestützt auf diese beiden kleinen Ungereimtheiten von einer legalen Ausreise auszugehen. Es überwiegen die Elemente, welche die Ausreise als illegal erscheinen lassen. Folglich ist von einer illegalen Ausreise der 35-jährigen Beschwerdeführerin aus Eritrea auszugehen, womit sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 54 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG erfüllt.
5. Es ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 54 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist in Ziffer 1 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen. Der Wegweisungsvollzug ist damit unzulässig. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 VwVG sind deshalb auch die Dispositiv-Ziffern 4-7 (Wegweisungsgrund, Wirkung, Androhung und Auftrag zur Umsetzung der vorläufigen Aufnahme) aufzuheben, damit die Vorinstanz darüber neu verfügen kann. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote in Höhe von Fr. 2'210.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Die Vorinstanz ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Betrag zu entrichten. Die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Verbeiständung sowie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sind hiermit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 12. August 2015 wird in Ziffer 1 und in den Ziffern 4-7 aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen und den Wegweisungsvollzug im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'210.- zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: