Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 22. Mai 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 11. Mai 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei nach seiner Desertion im März 2010 gesucht worden und habe Eritrea im Juli 2014 illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2016 aufzuheben, er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4 Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Zentrum der Fluchtgeschichte steht die Desertion des Beschwerdeführers. Wegen dieser will er "unzählige Male" gesucht worden sein (SEM-Akten, A3, S. 8). Zwischen der Desertion (März 2010) und der Ausreise (Juli 2014) liegen jedoch über vier Jahre, womit der Kausalzusammenhang nicht gegeben und den weiteren Vorbringen der Boden entzogen ist. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - in einer Vielzahl von Widersprüchen verstrickt. So macht er beispielsweise anlässlich der Erstbefragung geltend, er sei in dieser Zeit "sehr oft, sehr oft", "unzählige Male" gesucht, manchmal sogar gepackt worden; seine Mutter sei "sehr oft" mitgenommen worden (SEM-Akten, A3, S. 8 f.). Gemäss Zweitbefragung sollen "die Leute" in den vier Jahren mindestens "drei Mal" nach Hause gekommen sein und seine Mutter ein "paar Mal" beziehungsweise nur "einmal" mitgenommen haben (SEM-Akten, A15, S. 15, F169 f. und F172). Widersprüche wie diese kann er nicht plausibel erklären (SEM-Akten, A15, S. 15 f.). Im Gegenteil, will er sogar vergessen haben, selbst gepackt worden zu sein (SEM-Akten, A15, S. 16, F177 f.). Sodann will er gemäss Erstbefragung von der militärischen Ausbildung "abgehauen" sein (SEM-Akten, A3, S. 5). Anlässlich der Zweitbefragung will er jedoch nicht mehr in der militärischen Ausbildung, sondern bereits Soldat gewesen sein (SEM-Akten, A15, S. 13, F141 und S. 16, F185). Nicht weniger unglaubhaft ist das Verstecken im Wald, zumal er dieses in der Erstbefragung nicht erwähnte und angab, mit seiner Mutter und dann mit seiner Partnerin (Konkubinat seit 2012) zusammengelebt zu haben (SEM-Akten, A3, S. 3 und S. 5). Auch die Beschwerde geht von einem Verstecken im Wald aus (Beschwerde S. 3). Es ist jedoch wenig plausibel, dass man sich über vier Jahre im Wald versteckt und gleichzeitig in einem Anstellungsverhältnis in der Landwirtschaft arbeitet (z. B. SEM-Akten, A3, S. 8 f.). Es ist folglich der Vorinstanz beizupflichten, dass die Angaben und Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Den oberflächlichen Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene ist nicht zu folgen. Aus der zitierten Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was die Ausreise aus Eritrea anbelangt, so zeichnet sich kein anderes Bild ab. Es ist zwar in Übereinstimmung mit den Beschwerdeausführungen und der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Aufgrund der Akten stimmt das Gericht jedoch der Vorinstanz darin zu, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich illegalen Ausreise an Realkennzeichen fehlt und die Fluchtgeschichte unglaubhaft ausgefallen ist. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass aufgrund der widersprüchlichen und unsubstantiierten Schilderungen die illegale Ausreise im vorgetragenen Sinne nicht geglaubt werden könne. Die Beschwerde hält dem entgegen, es hätten die Real- und Detailkennzeichen bei der Gesamtwürdigung der Ausreise miteinbezogen werden müssen. So habe der Beschwerdeführer nämlich angegeben, dass die Reise drei Tage gedauert habe (Beschwerde S. 5). Ferner habe er sogar zu Protokoll gegeben, dass er diese zu Fuss gemacht habe und anhand der grünen Umgebung gemerkt habe, in Äthiopien zu sein (Beschwerde S. 5). Diese Ausführungen lassen hingegen keinen Gehalt erkennen, der auf eine erlebte Ausreise schliessen lassen würde. Der Beschwerdeführer beschränkt sich zur Ausreise aus Eritrea anlässlich der Erstbefragung auf den folgenden Satz: "Ich ging von Achrur am 19. Juli 2014 zu Fuss nach Äthiopien" (SEM-Akten, A3, S. 7). Als er anlässlich der Zweitbefragung aufgefordert wird, dies genauer auszuführen, häuft sich das Wort "man", was von Unsicherheit und nicht selbst Erlebtem zeugt (SEM-Akten, A15, S. 17, F190). Auf vertieftes Nachfragen erschöpfen sich seine Angaben in Oberflächlichkeit (SEM-Akten, A15, S. 17, F190 f.). Auf Beschwerdeebene wird der Vorinstanz weiter vorgeworfen, keine vertieften und lediglich sieben Fragen zur Ausreise gestellt zu haben (Beschwerde S. 5). Die Fragen und die Menge der Fragen sind jedoch nicht zu beanstanden. Das Antwortverhalten des Beschwerdeführers deutet offensichtlich darauf hin, dass er nicht gewillt ist, genauere Angaben zum Reiseweg zu machen. Im Übrigen endet der Fragenkatalog zur Ausreise nicht auf Seite 17 der Zweitbefragung, wie vom Beschwerdeführer wohl fälschlicherweise angenommen (SEM-Akten, A15, S. 17 f.). Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände plausibel darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der oben dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen - und aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene - ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Aus der betreffend Ausreise zitierten Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. So sind beispielsweise die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5611/2015 vom 6. Januar 2016 zugrunde liegenden Angaben und Aussagen substantiiert ausgefallen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 - 10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015 und E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2). In Bezug auf den Beschwerdeführer liegen begünstigende individuelle Umstände vor. Es kann - zusammen mit der Vorinstanz - von einem intakten familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. So wurden ihm seine Identitätskarte und vier Taufscheine von Familienangehörigen aus Eritrea via Sudan in die Schweiz zugestellt (SEM-Akten, A15, S. 2, F4 f.). Ferner leben seine Partnerin, seine zwei Kinder und weitere nahe Verwandte in seinem Herkunftsort in Eritrea (z. B. SEM-Akten, A3, S. 6). Schliesslich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit mehrjähriger Arbeitserfahrung mit Einkommen vor Ort (z. B. SEM-Akten, A3, S. 9). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3834/2016 Urteil vom 23. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Nicole Scheiber, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 22. Mai 2015 fand die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 11. Mai 2016 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei nach seiner Desertion im März 2010 gesucht worden und habe Eritrea im Juli 2014 illegal verlassen. B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 19. Mai 2016 aufzuheben, er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Zentrum der Fluchtgeschichte steht die Desertion des Beschwerdeführers. Wegen dieser will er "unzählige Male" gesucht worden sein (SEM-Akten, A3, S. 8). Zwischen der Desertion (März 2010) und der Ausreise (Juli 2014) liegen jedoch über vier Jahre, womit der Kausalzusammenhang nicht gegeben und den weiteren Vorbringen der Boden entzogen ist. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - in einer Vielzahl von Widersprüchen verstrickt. So macht er beispielsweise anlässlich der Erstbefragung geltend, er sei in dieser Zeit "sehr oft, sehr oft", "unzählige Male" gesucht, manchmal sogar gepackt worden; seine Mutter sei "sehr oft" mitgenommen worden (SEM-Akten, A3, S. 8 f.). Gemäss Zweitbefragung sollen "die Leute" in den vier Jahren mindestens "drei Mal" nach Hause gekommen sein und seine Mutter ein "paar Mal" beziehungsweise nur "einmal" mitgenommen haben (SEM-Akten, A15, S. 15, F169 f. und F172). Widersprüche wie diese kann er nicht plausibel erklären (SEM-Akten, A15, S. 15 f.). Im Gegenteil, will er sogar vergessen haben, selbst gepackt worden zu sein (SEM-Akten, A15, S. 16, F177 f.). Sodann will er gemäss Erstbefragung von der militärischen Ausbildung "abgehauen" sein (SEM-Akten, A3, S. 5). Anlässlich der Zweitbefragung will er jedoch nicht mehr in der militärischen Ausbildung, sondern bereits Soldat gewesen sein (SEM-Akten, A15, S. 13, F141 und S. 16, F185). Nicht weniger unglaubhaft ist das Verstecken im Wald, zumal er dieses in der Erstbefragung nicht erwähnte und angab, mit seiner Mutter und dann mit seiner Partnerin (Konkubinat seit 2012) zusammengelebt zu haben (SEM-Akten, A3, S. 3 und S. 5). Auch die Beschwerde geht von einem Verstecken im Wald aus (Beschwerde S. 3). Es ist jedoch wenig plausibel, dass man sich über vier Jahre im Wald versteckt und gleichzeitig in einem Anstellungsverhältnis in der Landwirtschaft arbeitet (z. B. SEM-Akten, A3, S. 8 f.). Es ist folglich der Vorinstanz beizupflichten, dass die Angaben und Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft sind. Den oberflächlichen Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene ist nicht zu folgen. Aus der zitierten Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Was die Ausreise aus Eritrea anbelangt, so zeichnet sich kein anderes Bild ab. Es ist zwar in Übereinstimmung mit den Beschwerdeausführungen und der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Aufgrund der Akten stimmt das Gericht jedoch der Vorinstanz darin zu, dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblich illegalen Ausreise an Realkennzeichen fehlt und die Fluchtgeschichte unglaubhaft ausgefallen ist. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass aufgrund der widersprüchlichen und unsubstantiierten Schilderungen die illegale Ausreise im vorgetragenen Sinne nicht geglaubt werden könne. Die Beschwerde hält dem entgegen, es hätten die Real- und Detailkennzeichen bei der Gesamtwürdigung der Ausreise miteinbezogen werden müssen. So habe der Beschwerdeführer nämlich angegeben, dass die Reise drei Tage gedauert habe (Beschwerde S. 5). Ferner habe er sogar zu Protokoll gegeben, dass er diese zu Fuss gemacht habe und anhand der grünen Umgebung gemerkt habe, in Äthiopien zu sein (Beschwerde S. 5). Diese Ausführungen lassen hingegen keinen Gehalt erkennen, der auf eine erlebte Ausreise schliessen lassen würde. Der Beschwerdeführer beschränkt sich zur Ausreise aus Eritrea anlässlich der Erstbefragung auf den folgenden Satz: "Ich ging von Achrur am 19. Juli 2014 zu Fuss nach Äthiopien" (SEM-Akten, A3, S. 7). Als er anlässlich der Zweitbefragung aufgefordert wird, dies genauer auszuführen, häuft sich das Wort "man", was von Unsicherheit und nicht selbst Erlebtem zeugt (SEM-Akten, A15, S. 17, F190). Auf vertieftes Nachfragen erschöpfen sich seine Angaben in Oberflächlichkeit (SEM-Akten, A15, S. 17, F190 f.). Auf Beschwerdeebene wird der Vorinstanz weiter vorgeworfen, keine vertieften und lediglich sieben Fragen zur Ausreise gestellt zu haben (Beschwerde S. 5). Die Fragen und die Menge der Fragen sind jedoch nicht zu beanstanden. Das Antwortverhalten des Beschwerdeführers deutet offensichtlich darauf hin, dass er nicht gewillt ist, genauere Angaben zum Reiseweg zu machen. Im Übrigen endet der Fragenkatalog zur Ausreise nicht auf Seite 17 der Zweitbefragung, wie vom Beschwerdeführer wohl fälschlicherweise angenommen (SEM-Akten, A15, S. 17 f.). Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände plausibel darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der oben dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen - und aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene - ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Aus der betreffend Ausreise zitierten Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. So sind beispielsweise die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5611/2015 vom 6. Januar 2016 zugrunde liegenden Angaben und Aussagen substantiiert ausgefallen. Die Vorinstanz hat zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 - 10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015 und E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2). In Bezug auf den Beschwerdeführer liegen begünstigende individuelle Umstände vor. Es kann - zusammen mit der Vorinstanz - von einem intakten familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. So wurden ihm seine Identitätskarte und vier Taufscheine von Familienangehörigen aus Eritrea via Sudan in die Schweiz zugestellt (SEM-Akten, A15, S. 2, F4 f.). Ferner leben seine Partnerin, seine zwei Kinder und weitere nahe Verwandte in seinem Herkunftsort in Eritrea (z. B. SEM-Akten, A3, S. 6). Schliesslich handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden Mann mit mehrjähriger Arbeitserfahrung mit Einkommen vor Ort (z. B. SEM-Akten, A3, S. 9). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: