Asyl und Wegweisung
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6816/2014 Urteil vom 9. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Daniel Habte Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea im April 2011 oder Ende 2010 Richtung Kassala (Sudan) verlassen hat und am 30. April 2015 nach Aufenthalten im Sudan, in der Türkei und in Griechenland in die Schweiz eingereist ist, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 8. Mai 2012 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. Oktober 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Mann sei im Jahr 2010 plötzlich verschwunden und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, dass sie darauf dreimal, erstmals drei Tage nach dem Verschwinden des Ehemannes, Besuch von Soldaten erhalten habe, die ihr gesagt hätten, sie wüssten, wo ihr Mann sei, und sie unter der Androhung der Inhaftierung aufgefordert hätten, einen Betrag von 50'000 Nakfa zu bezahen, dass sie einmal auf den Polizeiposten gegangen sei und sich dort mit den Behörden geeinigt habe, diesen Betrag zu bezahlen oder ins Gefängnis zu gehen, zumal sie bereits gehofft habe, Eritrea verlassen zu können, dass sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz gehört habe, ihr Mann befinde sich womöglich im Sudan oder in Libyen, zumal sie im Jahr 2013 von einer aus Libyen gekommenen Person erfahren habe, diese habe ihren Mann in Libyen gesehen, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Oktober 2014 - eröffnet am 3. November 2014 - ablehnte, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angaben der Beschwerdeführerin seien teilweise widersprüchlich (Ausreisedatum, Grund für die behördliche Suche nach ihrem Mann) und teilweise zu wenig konkret und detailliert, so dass sie den Anforderung an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftmachung) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb ihr Asylgesuch mangels Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen und sie aus der Schweiz wegzuweisen sei, und dass es weder generelle noch individuelle Wegweisungsvollzugshindernisse gebe, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. November 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf Kostenvorschusserhebung ersuchte, dass mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2014 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben wurde, welcher innert angesetzter Frist einbezahlt wurde, dass das SEM sich am 15. Januar 2015 vernehmen liess und die Beschwerdeführerin am 30. Januar 2015 replizierte, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Verschwindens ihres Ehemannes und der darauffolgenden Drohungen durch die eritreischen Behörden sehr unsubstantiiert und oberflächlich ausgefallen sind, dass sie keinerlei nachvollziehbare Angaben zum zeitlichen Ablauf dieser Ereignisse machen konnte und insbesondere ihre Ausreise in der Befragung zur Person auf den April 2011 datierte, in der Anhörung jedoch auf das Jahr 2010 und ausdrücklich nicht auf das Jahr 2011, dass diese Unklarheiten und Widersprüche auch nicht mit der angeblichen Verwirrtheit der Beschwerdeführerin nach dem Verschwinden ihres Ehemannes oder damit, dass die zweite Befragung zwei Jahren nach der ersten stattgefunden hat, erklärt werden können, weshalb diese Vorbringen unglaubhaft erscheinen, dass sie zudem ihre Ausreise aus Eritrea nur sehr oberflächlich schildert - sie nennt einen Ort namens Adi Wehri, welcher gemäss Auskunft des Fahrers hätte passiert werden sollen, doch wird nicht klar, ob dieser Ort tatsächlich passiert worden ist und weshalb gerade dieses 100-Seelen-Dorf (vgl. Beschwerde S. 6) als Wegmarke hätte genannt werden sollen -, beim Beschrieb der Landschaft im Grenzbereich seltsam widersprüchlich ausgesagt hat - "offene weite Fläche" versus "gebirgig und Einöde" - und der Transport durch einen Regierungsangestellten, der sie mit einem Regierungsauto zu Hause abgeholt und in illegaler Grenzüberquerung bis ins sudanesische Kassala gebracht hat, kaum zu überzeugen vermag, dass aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin, ihrer Beziehungen zur Regierung (über einen Bekannten in Israel) und erst recht, wenn man die Grenzüberquerung per Regierungsauto glauben würde, eine legale Ausreise nicht unwahrscheinlich erscheint, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip keine Anwendung findet, dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Eritrea drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage im Heimatland der Beschwerdeführerin nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt und auch auf der individuellen Ebene nichts vorliegt, das den Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen würde, zumal die Beschwerdeführerin über eine 31-jährige Tochter und weitere Verwandte im Heimatland verfügt sowie in Israel auf einen finanzstarken und hilfsbereiten Bekannten zählen kann, welche allesamt sie bei der Wiedereingliederung und in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen können, dass der Wegweisungsvollzug schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird für die Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Tobias Grasdorf Versand: