Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Am 28. April 2015 fand dort die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) statt. Im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung fand am 5. Mai 2015 das beratende Vorgespräch und am 18. August 2015 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Schreiben vom 26. August 2015 informierte das SEM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass aufgrund der Aktenlage das Asylgesuch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne, dieses somit nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich behandelt werde und der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugeteilt worden sei. Hierauf erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. August 2015, sie habe das Mandat niedergelegt. C. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Vertretung in Khartum, welches mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 beantwortet wurde. D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 17. März 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer eritreischen Identitätskarte, einer Heiratsurkunde ("Marriage Certificate"), einer "Student Report Card" und einer "Admission Card" beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 12. Februar 2016 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4 Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb der Grossteil der Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht geltend, von den eritreischen Behörden beschuldigt und ungefähr einen Monat inhaftiert und gefoltert worden zu sein, weil eine Gruppe von 15 Schülern verschwunden sei. Seine Antworten auf die entsprechenden Fragen fallen jedoch stereotyp aus und lassen offensichtlich nicht auf einen erlebten Sachverhalt schliessen (SEM-Akten, A21, S. 6 ff.). So kann der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - die zentralen Elemente seiner Vorbringen (Verhaftung, Haft, Folter) nicht realitätsnah wiedergeben. Weil beispielsweise seine Antwort zur Festnahme dermassen oberflächlich ausfiel, wurden direkt im Anschluss acht weitere Fragen hierzu gestellt (SEM-Akten, A21, S. 8 f., F74-F82). Dennoch sagt er nur, der Rektor habe ihn gerufen und zwei Soldaten seien gekommen, die ihn gefesselt hätten. Sobald er mehr erzählen muss, häuft sich das Wort "einfach" (SEM-Akten, A21, S. 9, F80). Dies ist ein Indiz für Unsicherheit (SEM-Akten, A21, S. 8 f.). Sodann will der Beschwerdeführer einen Monat lang täglich gefoltert worden sein, weshalb die plötzliche Haftentlassung wegen der Prüfungen weit her geholt scheint (SEM-Akten, A21, S. 11 und angefochtene Verfügung S. 4). Fragen zur Folter weicht er zunächst aus und sagt dann, es sei alles im Dunkeln geschehen und es sei eine ihm unverständliche Sprache gesprochen worden (insb. SEM-Akten, A21, S. 10, F94). Ebenso wenig überzeugt der Erklärungsversuch zum Ausreiseentschluss, wenn doch zwischen seiner Entlassung (3. Juni) und seiner Ausreise (1. Juli) nichts mehr vorgefallen ist (SEM-Akten, A21, S. 13). Schliesslich bleiben die Fragen offen, weshalb er erst nach seiner Ausreise wieder gesucht wird und weshalb er seine Frau vor Ort in Gefahr hinterlässt. Die Vorinstanz - welche sich in der angefochtenen Verfügung mit all diesen und weiteren Elementen der Unglaubhaftigkeit befasst hat - kommt folgerichtig zum Schluss, dass die Antworten sehr konstruiert wirken und stereotyp, oberflächlich, nicht substantiiert sind, wobei das Gegenteil bei entsprechend starken Erlebnissen erwartet werden könne (angefochtene Verfügung S. 3 f.). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen mit nur sechs Sätzen auf Beschwerdeebene ein, er habe zwar keine Beweise für seine Probleme. Die Ausführungen zur Verhaftung seien jedoch genau beschrieben worden; er habe sogar den Namen eines Soldaten nennen können (Beschwerde S. 5). Diese Einwände lassen keine andere Beurteilung zu und sind offensichtlich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerde verkennt ferner, dass weder die Herkunft, das Jahr in Sawa oder die Tätigkeit als Lehrer von der Vorinstanz in Frage gestellt werden. Es kann somit auf die Übersetzung und Abnahme der Beweismittel (Nationalitätsausweis, Heiratsschein, Secondary School Student Report Card und Admission Card) verzichtet werden. Was die Ausreise aus Eritrea anbelangt, so zeichnet sich kein anderes Bild ab. Es ist zwar in Übereinstimmung mit den Beschwerdeausführungen und der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Aufgrund der Akten stimmt das Gericht jedoch der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea unglaubhaft sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass es unglaubhaft erscheint, wenn Ausreiseentschluss und Ausreise auf denselben Tag fallen (SEM-Akten, A21, S. 13, F119 und angefochtene Verfügung S. 5). Hierzu fragt sich auch, weshalb sein Cousin innerhalb kürzester Zeit den Entschluss fassen sollte, plötzlich auszureisen und die bekanntlich gefährliche Reise sofort - noch gegen 21 Uhr - auf sich nimmt. Die einzige Erklärung ist, dass der Beschwerdeführer diesen Cousin in seiner Erzählung benötigt, weil er so sein offensichtliches Nichtwissen der illegalen Ausreiseroute auf den Cousin schieben kann, der angeblich "ganz genau wusste", wie sie "die Grenze unbemerkt passieren können" (SEM-Akten, A21, S. 13). Ansonsten soll es Nacht gewesen sein, "sehr dunkel" (SEM-Akten, A21, S 13, insb. F124). Ferner sind die Antworten dermassen unpräzise, dass man anhand der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehen kann, wie er die Grenze illegal von Eritrea nach Äthiopien passiert haben soll (SEM-Akten, A21, S. 13 f., so auch angefochtene Verfügung S. 5). Sodann will der Beschwerdeführer Zuflucht im Flüchtlingslager Adi Harish gesucht haben. Abklärungen der Schweizerischen Botschaft im Sudan haben ergeben, dass er dort nicht registriert ist. Der Beschwerdeführer stellt dem entgegen, es könne sein, dass sein Name falsch geschrieben worden sei (Beschwerde S. 4). Die Suchaktion wurde jedoch auch über den Namen des Vaters des Beschwerdeführers getätigt und dennoch wurde kein Eintrag gefunden (SEM-Akten, A27, S. 1). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe seine Rationierungskarte von besagtem Flüchtlingslager auf der Flucht verloren, und es könne sein, dass er nicht registriert sei, weil er nur zwei Wochen dort gewesen sei (SEM-Akten, A29). Die Vorinstanz erkennt zu Recht den Wiederspruch zwischen dem Erhalt einer Rationierungskarte und der Nichtregistrierung (angefochtene Verfügung S. 5). Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise im Dunkeln zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände plausibel darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der oben dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen - und aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene - ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 - 10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015 und E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2). In Bezug auf den Beschwerdeführer liegen begünstigende individuelle Umstände vor. So hat der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt mit seinen Eltern (SEM-Akten, A21, S. 2), mithin kann - zusammen mit der Vorinstanz - von einem intakten familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. Im Übrigen lebt seine Frau vor Ort. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass das Original des Nationalitätsausweises aus Eritrea geschickt worden sei (Beschwerde S. 4), was das Bild eines intakten Beziehungsnetzes untermauert. Ferner wird in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und jungen Mann im Alter von 25 Jahren handle (Beschwerde S. 4 und S. 6). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente belegen, dass er eritreischer Herkunft ist, dort verheiratet ist und die Schule besuchte. Sodann hat er Arbeitserfahrung als Lehrer. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea ist somit als zumutbar zu erachten.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1705/2016 Urteil vom 6. April 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch (...), Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Februar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 27. April 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde. Am 28. April 2015 fand dort die Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) statt. Im Beisein der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung fand am 5. Mai 2015 das beratende Vorgespräch und am 18. August 2015 die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) statt. B. Mit Schreiben vom 26. August 2015 informierte das SEM die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, dass aufgrund der Aktenlage das Asylgesuch im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entschieden werden könne, dieses somit nicht weiter im Verfahrenszentrum Zürich behandelt werde und der Beschwerdeführer dem Kanton Zürich zugeteilt worden sei. Hierauf erklärte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 27. August 2015, sie habe das Mandat niedergelegt. C. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu Abklärungsergebnissen der Schweizerischen Vertretung in Khartum, welches mit Schreiben vom 14. Oktober 2015 beantwortet wurde. D. Mit Verfügung vom 12. Februar 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 17. März 2016 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer eritreischen Identitätskarte, einer Heiratsurkunde ("Marriage Certificate"), einer "Student Report Card" und einer "Admission Card" beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des SEM vom 12. Februar 2016 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. Die Vorinstanz hat die fehlende Asylrelevanz und den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerungen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb der Grossteil der Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist. Die Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht geltend, von den eritreischen Behörden beschuldigt und ungefähr einen Monat inhaftiert und gefoltert worden zu sein, weil eine Gruppe von 15 Schülern verschwunden sei. Seine Antworten auf die entsprechenden Fragen fallen jedoch stereotyp aus und lassen offensichtlich nicht auf einen erlebten Sachverhalt schliessen (SEM-Akten, A21, S. 6 ff.). So kann der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz richtig erkannt - die zentralen Elemente seiner Vorbringen (Verhaftung, Haft, Folter) nicht realitätsnah wiedergeben. Weil beispielsweise seine Antwort zur Festnahme dermassen oberflächlich ausfiel, wurden direkt im Anschluss acht weitere Fragen hierzu gestellt (SEM-Akten, A21, S. 8 f., F74-F82). Dennoch sagt er nur, der Rektor habe ihn gerufen und zwei Soldaten seien gekommen, die ihn gefesselt hätten. Sobald er mehr erzählen muss, häuft sich das Wort "einfach" (SEM-Akten, A21, S. 9, F80). Dies ist ein Indiz für Unsicherheit (SEM-Akten, A21, S. 8 f.). Sodann will der Beschwerdeführer einen Monat lang täglich gefoltert worden sein, weshalb die plötzliche Haftentlassung wegen der Prüfungen weit her geholt scheint (SEM-Akten, A21, S. 11 und angefochtene Verfügung S. 4). Fragen zur Folter weicht er zunächst aus und sagt dann, es sei alles im Dunkeln geschehen und es sei eine ihm unverständliche Sprache gesprochen worden (insb. SEM-Akten, A21, S. 10, F94). Ebenso wenig überzeugt der Erklärungsversuch zum Ausreiseentschluss, wenn doch zwischen seiner Entlassung (3. Juni) und seiner Ausreise (1. Juli) nichts mehr vorgefallen ist (SEM-Akten, A21, S. 13). Schliesslich bleiben die Fragen offen, weshalb er erst nach seiner Ausreise wieder gesucht wird und weshalb er seine Frau vor Ort in Gefahr hinterlässt. Die Vorinstanz - welche sich in der angefochtenen Verfügung mit all diesen und weiteren Elementen der Unglaubhaftigkeit befasst hat - kommt folgerichtig zum Schluss, dass die Antworten sehr konstruiert wirken und stereotyp, oberflächlich, nicht substantiiert sind, wobei das Gegenteil bei entsprechend starken Erlebnissen erwartet werden könne (angefochtene Verfügung S. 3 f.). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen mit nur sechs Sätzen auf Beschwerdeebene ein, er habe zwar keine Beweise für seine Probleme. Die Ausführungen zur Verhaftung seien jedoch genau beschrieben worden; er habe sogar den Namen eines Soldaten nennen können (Beschwerde S. 5). Diese Einwände lassen keine andere Beurteilung zu und sind offensichtlich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Beschwerde verkennt ferner, dass weder die Herkunft, das Jahr in Sawa oder die Tätigkeit als Lehrer von der Vorinstanz in Frage gestellt werden. Es kann somit auf die Übersetzung und Abnahme der Beweismittel (Nationalitätsausweis, Heiratsschein, Secondary School Student Report Card und Admission Card) verzichtet werden. Was die Ausreise aus Eritrea anbelangt, so zeichnet sich kein anderes Bild ab. Es ist zwar in Übereinstimmung mit den Beschwerdeausführungen und der Vorinstanz davon auszugehen, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Aufgrund der Akten stimmt das Gericht jedoch der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea unglaubhaft sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass es unglaubhaft erscheint, wenn Ausreiseentschluss und Ausreise auf denselben Tag fallen (SEM-Akten, A21, S. 13, F119 und angefochtene Verfügung S. 5). Hierzu fragt sich auch, weshalb sein Cousin innerhalb kürzester Zeit den Entschluss fassen sollte, plötzlich auszureisen und die bekanntlich gefährliche Reise sofort - noch gegen 21 Uhr - auf sich nimmt. Die einzige Erklärung ist, dass der Beschwerdeführer diesen Cousin in seiner Erzählung benötigt, weil er so sein offensichtliches Nichtwissen der illegalen Ausreiseroute auf den Cousin schieben kann, der angeblich "ganz genau wusste", wie sie "die Grenze unbemerkt passieren können" (SEM-Akten, A21, S. 13). Ansonsten soll es Nacht gewesen sein, "sehr dunkel" (SEM-Akten, A21, S 13, insb. F124). Ferner sind die Antworten dermassen unpräzise, dass man anhand der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehen kann, wie er die Grenze illegal von Eritrea nach Äthiopien passiert haben soll (SEM-Akten, A21, S. 13 f., so auch angefochtene Verfügung S. 5). Sodann will der Beschwerdeführer Zuflucht im Flüchtlingslager Adi Harish gesucht haben. Abklärungen der Schweizerischen Botschaft im Sudan haben ergeben, dass er dort nicht registriert ist. Der Beschwerdeführer stellt dem entgegen, es könne sein, dass sein Name falsch geschrieben worden sei (Beschwerde S. 4). Die Suchaktion wurde jedoch auch über den Namen des Vaters des Beschwerdeführers getätigt und dennoch wurde kein Eintrag gefunden (SEM-Akten, A27, S. 1). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung wurde festgehalten, der Beschwerdeführer habe seine Rationierungskarte von besagtem Flüchtlingslager auf der Flucht verloren, und es könne sein, dass er nicht registriert sei, weil er nur zwei Wochen dort gewesen sei (SEM-Akten, A29). Die Vorinstanz erkennt zu Recht den Wiederspruch zwischen dem Erhalt einer Rationierungskarte und der Nichtregistrierung (angefochtene Verfügung S. 5). Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise im Dunkeln zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände plausibel darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der oben dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen - und aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene - ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auch das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft verneint.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 - 10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015 und E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2). In Bezug auf den Beschwerdeführer liegen begünstigende individuelle Umstände vor. So hat der Beschwerdeführer telefonischen Kontakt mit seinen Eltern (SEM-Akten, A21, S. 2), mithin kann - zusammen mit der Vorinstanz - von einem intakten familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. Im Übrigen lebt seine Frau vor Ort. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass das Original des Nationalitätsausweises aus Eritrea geschickt worden sei (Beschwerde S. 4), was das Bild eines intakten Beziehungsnetzes untermauert. Ferner wird in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und jungen Mann im Alter von 25 Jahren handle (Beschwerde S. 4 und S. 6). Die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente belegen, dass er eritreischer Herkunft ist, dort verheiratet ist und die Schule besuchte. Sodann hat er Arbeitserfahrung als Lehrer. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea ist somit als zumutbar zu erachten. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Michal Koebel Versand: