Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 28. August 2014 und der Anhörung vom 1. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Januar 2013 seien Angehörige der Militäreinheit seines Bruders B.______, welcher sich nach der Desertion aus dem Militärdienst zu Hause versteckt gehalten habe, im Heimatdorf aufgetaucht, um B._______zur Rückkehr in den Dienst zu zwingen. Da sie ihn indessen zu Hause nicht angetroffen hätten, sei er anstelle seines Bruders festgenommen und an den Sitz der Militäreinheit gebracht worden, wo er zwei Monate inhaftiert gewesen sei. Im März 2013 habe er die Unaufmerksamkeit des Wachpersonals zur Flucht genutzt und sei in der Folge nach Äthiopien gelangt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein im Original ein. B. Mit am 8. Mai 2015 eröffneter Verfügung vom 7. Mai 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. August 2014 ab und ordnete dessen Wegweisung an, verfügte indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 110a AsylG gutgeheissen, auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 20. Juli 2015 nahm der Rechtsvertreter unter Einreichung von Schulzeugnissen im Original Stellung zur Argumentation der Vorinstanz.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführers, anstelle seines desertierten Bruders inhaftiert worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. So fiel die Schilderung des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten wenig substantiiert aus und das Aussageverhalten war trotz entsprechender Nachfrage von Unbestimmtheit geprägt. Beispielsweise war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die geltend gemachte Gefangennahme durch Militärangehörige oder das Militär-Camp näher zu beschreiben (vgl. SEM-Protokoll A17 S. 7 und S. 8). Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach alleine aufgrund des wortkargen Charakters des Beschwerdeführers nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden dürfe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Weiteren wichen die Angaben des Beschwerdeführers in mehreren Punkten erheblich voneinander ab. So gab der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach er von Januar bis März und damit zwei Monate in Haft verbracht habe (vgl. A4 S. 5), im Rahmen der Anhörung an, einen Monat inhaftiert gewesen zu sein (vgl. A17 S. 8). Ein Widerspruch, der gar in der Beschwerde als zutreffend erachtet wird (um ihn indessen davon abweichend in der Replik mit Vorliegen eines Übersetzungsfehlers nicht überzeugend erklären zu wollen). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Dauer beziehungsweise dem Ort seines Schulbesuchs. So gab er anlässlich der Erstbefragung an, die Schule von der ersten bis zur achten Klasse in C.________ besucht zu haben (vgl. A4 S. 5), um danach im Rahmen der Anhörung davon zu sprechen, erst ab der fünften Klasse in C._______ zur Schule gegangen zu sein (vgl. A17 S. 12). Auch wenn der Widerspruch nicht die eigentlichen Asylvorbringen betrifft, so handelt es sich hierbei doch um ein weiteres Indiz für das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers, welches durch die Entgegnung in der Beschwerde, wonach es sich hierbei möglicherweise um ein Missverständnis handle, nicht entkräftet werden kann. Ähnliches gilt für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, nachdem er anlässlich der Erstbefragung einen Bruder namens D._______ als einen seiner Familienangehörigen in Eritrea angegeben hatte (vgl. A4 S. 8), auf entsprechende Nachfrage verneinte, einen Bruder namens D._______ zu haben (vgl. A17 S. 4). Die Erklärung, bei D._______ handle es sich um den Taufnamen seines Bruders E._______ (A17 S. 12), vermag nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben hatte, bei D._____ und E.______ handle es sich um zwei verschiedene Personen (vgl. A4 S. 8). Schliesslich fiel auch die Schilderung der angeblichen Flucht nach Äthiopien auffallend unbestimmt und teils realitätsfremd aus (vgl. A17 S. 9ff). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten den Soldaten entkommen und die Grenze nach Äthiopien erreichen konnte. Der Hinweis in der Beschwerde, wonach die Dunkelheit bereits hereingebrochen sei, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso realitätsfremd erscheint angesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass die eritreisch-äthiopische Grenze streng bewacht wird, die weitere Angabe des Beschwerdeführers, während seiner zweitägigen Flucht weder eritreische noch äthiopische Militäreinheiten, auch nicht aus der Ferne, gesehen zu haben (vgl. A17 S. 10). Im Weiteren erscheint auch die Angabe des Beschwerdeführers, eigentlich habe er nach C._______ fliehen wollen, sei aber ungewollt nach Äthiopien gelangt (vgl. A17 S. 19), realitätsfremd, ist doch nicht einsehbar, warum der Beschwerdeführer an den Ort zurückkehren sollte, an dem er verhaftet worden war und der den Behörden als sein Wohnsitz bekannt ist.
E. 3.2 Im Weiteren sind auch subjektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (vgl. Urteile des BVGer E-2008/2016 vom 27. April 2016, D-2119/2016 vom 28. April 2016, E-1705/2016 vom 6. April 2016, E-2511/2015 vom 17. Juni 2015, E-4799/2012 vom 21. Februar 2014). Auch bezüglich der illegalen Ausreise ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese aufgrund der teils unbestimmten, teils realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht und zum Reiseweg nicht glaubhaft ist. Der mit der Beschwerde gestellte Antrag, Abklärungen beim UNHCR vorzunehmen, ob sich der Beschwerdeführer zum angegebenen Zeitpunkt nach seiner Ausreise in Äthiopien aufgehalten habe, ist mangels Notwendigkeit abzuweisen.
E. 3.3 Somit vermag der Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist die asylsuchende Person indessen im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21).
E. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
E. 5 Aus den vorgenommenen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 6.2 Da dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand bestellt wurde, ist diesem ein Honorar auszurichten. Die Kostennote vom 16. Juli 2015 erscheint als überhöht. Aufgrund der Akten (inkl. der weiteren Eingabe vom 20. Juli 2015) sowie einer Schätzung anhand vergleichbarer Fälle ist von einem Aufwand von insgesamt 12 Stunden auszugehen. Praxisgemäss ist der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- anzuwenden. Dem Rechtsvertreter ist somit vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3635/2015 Urteil vom 12. Januar 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A.________, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 / N_________ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragung vom 28. August 2014 und der Anhörung vom 1. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Januar 2013 seien Angehörige der Militäreinheit seines Bruders B.______, welcher sich nach der Desertion aus dem Militärdienst zu Hause versteckt gehalten habe, im Heimatdorf aufgetaucht, um B._______zur Rückkehr in den Dienst zu zwingen. Da sie ihn indessen zu Hause nicht angetroffen hätten, sei er anstelle seines Bruders festgenommen und an den Sitz der Militäreinheit gebracht worden, wo er zwei Monate inhaftiert gewesen sei. Im März 2013 habe er die Unaufmerksamkeit des Wachpersonals zur Flucht genutzt und sei in der Folge nach Äthiopien gelangt. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein im Original ein. B. Mit am 8. Mai 2015 eröffneter Verfügung vom 7. Mai 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. August 2014 ab und ordnete dessen Wegweisung an, verfügte indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juni 2015 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 7. Mai 2015 und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 1-3 und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ersucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 110a AsylG gutgeheissen, auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und der Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. E. In ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Replik vom 20. Juli 2015 nahm der Rechtsvertreter unter Einreichung von Schulzeugnissen im Original Stellung zur Argumentation der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführers, anstelle seines desertierten Bruders inhaftiert worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. So fiel die Schilderung des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten wenig substantiiert aus und das Aussageverhalten war trotz entsprechender Nachfrage von Unbestimmtheit geprägt. Beispielsweise war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die geltend gemachte Gefangennahme durch Militärangehörige oder das Militär-Camp näher zu beschreiben (vgl. SEM-Protokoll A17 S. 7 und S. 8). Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach alleine aufgrund des wortkargen Charakters des Beschwerdeführers nicht auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen werden dürfe, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Weiteren wichen die Angaben des Beschwerdeführers in mehreren Punkten erheblich voneinander ab. So gab der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach er von Januar bis März und damit zwei Monate in Haft verbracht habe (vgl. A4 S. 5), im Rahmen der Anhörung an, einen Monat inhaftiert gewesen zu sein (vgl. A17 S. 8). Ein Widerspruch, der gar in der Beschwerde als zutreffend erachtet wird (um ihn indessen davon abweichend in der Replik mit Vorliegen eines Übersetzungsfehlers nicht überzeugend erklären zu wollen). Im Weiteren machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Dauer beziehungsweise dem Ort seines Schulbesuchs. So gab er anlässlich der Erstbefragung an, die Schule von der ersten bis zur achten Klasse in C.________ besucht zu haben (vgl. A4 S. 5), um danach im Rahmen der Anhörung davon zu sprechen, erst ab der fünften Klasse in C._______ zur Schule gegangen zu sein (vgl. A17 S. 12). Auch wenn der Widerspruch nicht die eigentlichen Asylvorbringen betrifft, so handelt es sich hierbei doch um ein weiteres Indiz für das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers, welches durch die Entgegnung in der Beschwerde, wonach es sich hierbei möglicherweise um ein Missverständnis handle, nicht entkräftet werden kann. Ähnliches gilt für die Tatsache, dass der Beschwerdeführer, nachdem er anlässlich der Erstbefragung einen Bruder namens D._______ als einen seiner Familienangehörigen in Eritrea angegeben hatte (vgl. A4 S. 8), auf entsprechende Nachfrage verneinte, einen Bruder namens D._______ zu haben (vgl. A17 S. 4). Die Erklärung, bei D._______ handle es sich um den Taufnamen seines Bruders E._______ (A17 S. 12), vermag nicht zu überzeugen, da der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung angegeben hatte, bei D._____ und E.______ handle es sich um zwei verschiedene Personen (vgl. A4 S. 8). Schliesslich fiel auch die Schilderung der angeblichen Flucht nach Äthiopien auffallend unbestimmt und teils realitätsfremd aus (vgl. A17 S. 9ff). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer ohne jegliche Kenntnis der örtlichen Gegebenheiten den Soldaten entkommen und die Grenze nach Äthiopien erreichen konnte. Der Hinweis in der Beschwerde, wonach die Dunkelheit bereits hereingebrochen sei, vermag daran nichts zu ändern. Ebenso realitätsfremd erscheint angesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass die eritreisch-äthiopische Grenze streng bewacht wird, die weitere Angabe des Beschwerdeführers, während seiner zweitägigen Flucht weder eritreische noch äthiopische Militäreinheiten, auch nicht aus der Ferne, gesehen zu haben (vgl. A17 S. 10). Im Weiteren erscheint auch die Angabe des Beschwerdeführers, eigentlich habe er nach C._______ fliehen wollen, sei aber ungewollt nach Äthiopien gelangt (vgl. A17 S. 19), realitätsfremd, ist doch nicht einsehbar, warum der Beschwerdeführer an den Ort zurückkehren sollte, an dem er verhaftet worden war und der den Behörden als sein Wohnsitz bekannt ist. 3.2 Im Weiteren sind auch subjektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (vgl. Urteile des BVGer E-2008/2016 vom 27. April 2016, D-2119/2016 vom 28. April 2016, E-1705/2016 vom 6. April 2016, E-2511/2015 vom 17. Juni 2015, E-4799/2012 vom 21. Februar 2014). Auch bezüglich der illegalen Ausreise ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese aufgrund der teils unbestimmten, teils realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht und zum Reiseweg nicht glaubhaft ist. Der mit der Beschwerde gestellte Antrag, Abklärungen beim UNHCR vorzunehmen, ob sich der Beschwerdeführer zum angegebenen Zeitpunkt nach seiner Ausreise in Äthiopien aufgehalten habe, ist mangels Notwendigkeit abzuweisen. 3.3 Somit vermag der Beschwerdeführer weder eine Vorverfolgung noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist die asylsuchende Person indessen im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21). 4.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, weshalb die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
5. Aus den vorgenommenen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2015 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 6.2 Da dem Beschwerdeführer sein Rechtsvertreter als amtlicher Beistand bestellt wurde, ist diesem ein Honorar auszurichten. Die Kostennote vom 16. Juli 2015 erscheint als überhöht. Aufgrund der Akten (inkl. der weiteren Eingabe vom 20. Juli 2015) sowie einer Schätzung anhand vergleichbarer Fälle ist von einem Aufwand von insgesamt 12 Stunden auszugehen. Praxisgemäss ist der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ein Stundenansatz von Fr. 200.- bis 220.- und für nichtanwaltliche Rechtsvertretungen ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 150.- anzuwenden. Dem Rechtsvertreter ist somit vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entrichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'000.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: