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E-4799/2012

E-4799/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-02-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 27. Juli 2010 illegal und gelangte am 2. März 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 19. April 2011 des Fürsorgeverbands B._______ wurde aufgrund der (damaligen) Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin unter Beachtung von Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine Beistandsschaft gemäss Art. 392 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet, welche mit Beschluss vom 7. Juli 2011 per 31. Juli 2011 nach C._______ übertragen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 8. März 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 24. November 2011, an welcher auch ihre Rechtsvertreterin anwesend war, brachte sie im Wesentlichen vor, aus G._______ zu stammen und wegen ihres Schulabbruchs in den Militärdienst nach F._______ eingezogen worden zu sein, wo sie von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt worden sei. Am. 27. Juli 2010 sei ihr die Flucht gelungen. Zum Beleg ihrer Vorbringen und Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Geburts- und Taufurkunde, ihren Schülerausweis und einen Nachweis absolvierter Abschlussprüfungen sowie Kopien der Identitätskarten und der Heiratsurkunde ihrer Eltern ein. B. Mit Verfügung vom 14. August 2012 - eröffnet am 16. August 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, ihre Vorbringen seien aufgrund von Widersprüchen in zentralen Punkten und zahlreichen weiteren Unstimmigkeiten unglaubhaft. Auch wenn es notorisch schwierig sei, Eritrea legal mit einem Reisepass und den erforderlichen Ausreisevisa zu verlassen, so sei es doch nicht unmöglich. Im Falle der Beschwerdeführerin sprächen verschiedene Indizien für eine legale Ausreise. So enthielten die Geburtsurkunde und die Prüfungsbestätigung Stempel des eritreischen Aussenministeriums. Solche amtliche Beglaubigungen würden gemäss Erkenntnissen des BFM im Zusammenhang mit Anträgen zur und bei der eigentlichen Pass-/Ausreisvisumsausstellung benötigt. Auffällig sei auch, dass sowohl ihre Geburtsurkunde als auch die Heiratsurkunde ihrer Eltern - Dokumente, die für einen Passantrag benötigt würden - beide am selben Datum, am 11. März 2010, ausgestellt worden seien. Auch wenn Abklärungen bei der deutschen und der französischen Vertretung in Khartum negativ ausgegangen seien, sei denkbar und naheliegend, dass sich die Beschwerdeführerin bei andern Staaten oder allenfalls unter andern Personalien erfolgreich um ein Visum beworben habe. Aufgrund der wiederholt widersprüchlichen und gänzlich unsubstanziierten Angaben könne nicht davon ausgegangen werden, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist. C.Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. September 2012 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und dabei die Begehren stellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz unter der Anweisung, sämtliche Herkuftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid gestützt habe, mittels Quellenangaben offenzulegen, zurückzuweisen. Eventualiter sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur entsprechenden Offenlegung von Herkunftsländerinformationen anzuweisen. Subeventualiter sei die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Kostenvorschusserlass. Auf die Beschwerdebegründung sowie die Beilagen ist - soweit für den Entscheid massgeblich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. D.Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass lediglich die Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und die Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nicht bestritten wird, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. E.Mit Vernehmlassung vom 28. September 2012 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde, ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen. Am 1. Oktober 2012 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Gemäss Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 Abs. 1 gilt im vorliegenden Verfahren das neue Recht.

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Wie in der Zwischenverfügung vom 26. September 2012 festgestellt, beschränkt sich der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und der vorgebrachten konkreten Ausreisemodalitäten wird in der Beschwerde dagegen nicht bestritten. Die Abweisung des Asylgesuchs ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Die formelle Rüge, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) resultierende Begründungspflicht sei verletzt, weil das BFM seine Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt habe, geht fehl. Denn Fachwissen als solches - wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland der Asylsuchenden - kann nicht ediert werden und eine Offenlegung sämtlicher verwendeter Quellen einschliesslich Fundstellenangaben ist in Verfügungen im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, wie es die Situation in Eritrea einschätzt. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Nach dem Gesagten sind das Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an das BFM unter dessen Anweisung zur Offenlegung sämtlicher Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben sowie das Begehren auf Anweisung des BFM zur entsprechenden Offenlegung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit anschliessender Fristansetzung zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 5.2 Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, muss diese nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5045/2009 vom 29. No-vember 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 Das BFM räumte in seiner Verfügung ein, dass es notorisch schwierig sei, das Land legal zu verlassen, ging aber aufgrund der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Dokumente davon aus, dass sie legal aus Eritrea ausgereist sei (vgl. Sachverhalt Bst. B).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet auf Beschwerdeebene die Feststellung des BFM, dass die Angaben zu den Vorfluchtgründen und den Modalitäten der Ausreise unglaubhaft seien, nicht. Sie hält weder an den bisherigen Vorbringen fest noch macht sie neue Angaben zu ihrer angeblich illegalen Ausreise. Vielmehr beruft sie sich lediglich auf ihr wehrdienstfähiges Alter und die oben dargelegte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Republikflucht. Dem BFM hält sie entgegen, eine legale Ausreise habe ihr trotz Abklärungen bei der deutschen und der französischen Vertretung in Khartum nicht nachgewiesen werden können.

E. 6.3 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind, zumal das 45 km südlich der Stadt H._______ in der Wüste gelegene Ausbildungscamp F._______, aus welchem die Beschwerdeführerin zu Fuss in den Sudan gegangen sein will, sich rund 300 km Luftlinie von der sudanesischen Grenze entfernt befindet und die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene an der Schilderung der Ausreise auch nicht festhält. Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise offensichtlich verheimlicht, kann (angesichts der Tatsache, dass sie zur Zeit ihrer Ausreise - wenn auch das genaue Ausreisedatum nicht gesichert ist - mit Sicherheit älter als elf und jünger als 47 Jahre alt war, und unter Berücksichtigung der Erwägung 5.3) aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zwar noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Auch dass die Beschwerdeführerin Dokumente vorgelegt hat, welche für die Ausstellung von Pass und Ausreisevisum benötigt werden, reicht als Indiz für eine legale Ausreise nicht aus, zumal sich daraus nicht zwingend ergibt, dass diese Dokumente tatsächlich für ein Gesuch um Passausstellung und Ausreisevisum verwendet wurden bzw. dass ein solches Gesuch tatsächlich genehmigt wurde. Aber genauso wenig reicht es aus, sich einzig auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun. Denn auch unter der in Erwägung 5.3 dargelegten Rechtsprechung gilt weiterhin von Gesetzes wegen, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Davon wird sie nicht entbunden. Die gesetzliche Beweis- bzw. Substanziierungslast wird nicht umgekehrt. Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin werfen, und angesichts des vollständigen Fehlens von Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass es ihr nicht gelungen ist, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und infolgedessen von ihrer legalen Ausreise auszugehen ist.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Nach einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen. Deswegen und aufgrund der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4799/2012 Urteil vom 21. Februar 2014 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Livia Kunz, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...) , Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. August 2012 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am 27. Juli 2010 illegal und gelangte am 2. März 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung vom 19. April 2011 des Fürsorgeverbands B._______ wurde aufgrund der (damaligen) Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin unter Beachtung von Art. 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine Beistandsschaft gemäss Art. 392 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) errichtet, welche mit Beschluss vom 7. Juli 2011 per 31. Juli 2011 nach C._______ übertragen wurde. Anlässlich der Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 8. März 2011 und der einlässlichen Anhörung vom 24. November 2011, an welcher auch ihre Rechtsvertreterin anwesend war, brachte sie im Wesentlichen vor, aus G._______ zu stammen und wegen ihres Schulabbruchs in den Militärdienst nach F._______ eingezogen worden zu sein, wo sie von ihrem Vorgesetzten sexuell belästigt worden sei. Am. 27. Juli 2010 sei ihr die Flucht gelungen. Zum Beleg ihrer Vorbringen und Identität reichte die Beschwerdeführerin ihre Geburts- und Taufurkunde, ihren Schülerausweis und einen Nachweis absolvierter Abschlussprüfungen sowie Kopien der Identitätskarten und der Heiratsurkunde ihrer Eltern ein. B. Mit Verfügung vom 14. August 2012 - eröffnet am 16. August 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung seines Entscheides führte es im Wesentlichen an, ihre Vorbringen seien aufgrund von Widersprüchen in zentralen Punkten und zahlreichen weiteren Unstimmigkeiten unglaubhaft. Auch wenn es notorisch schwierig sei, Eritrea legal mit einem Reisepass und den erforderlichen Ausreisevisa zu verlassen, so sei es doch nicht unmöglich. Im Falle der Beschwerdeführerin sprächen verschiedene Indizien für eine legale Ausreise. So enthielten die Geburtsurkunde und die Prüfungsbestätigung Stempel des eritreischen Aussenministeriums. Solche amtliche Beglaubigungen würden gemäss Erkenntnissen des BFM im Zusammenhang mit Anträgen zur und bei der eigentlichen Pass-/Ausreisvisumsausstellung benötigt. Auffällig sei auch, dass sowohl ihre Geburtsurkunde als auch die Heiratsurkunde ihrer Eltern - Dokumente, die für einen Passantrag benötigt würden - beide am selben Datum, am 11. März 2010, ausgestellt worden seien. Auch wenn Abklärungen bei der deutschen und der französischen Vertretung in Khartum negativ ausgegangen seien, sei denkbar und naheliegend, dass sich die Beschwerdeführerin bei andern Staaten oder allenfalls unter andern Personalien erfolgreich um ein Visum beworben habe. Aufgrund der wiederholt widersprüchlichen und gänzlich unsubstanziierten Angaben könne nicht davon ausgegangen werden, sie sei illegal aus Eritrea ausgereist. C.Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 14. September 2012 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und dabei die Begehren stellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz unter der Anweisung, sämtliche Herkuftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid gestützt habe, mittels Quellenangaben offenzulegen, zurückzuweisen. Eventualiter sei das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur entsprechenden Offenlegung von Herkunftsländerinformationen anzuweisen. Subeventualiter sei die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Kostenvorschusserlass. Auf die Beschwerdebegründung sowie die Beilagen ist - soweit für den Entscheid massgeblich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. D.Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2012 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass lediglich die Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet und die Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nicht bestritten wird, verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zu einem Schriftenwechsel ein. E.Mit Vernehmlassung vom 28. September 2012 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte Abweisung der Beschwerde, ohne sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen. Am 1. Oktober 2012 wurde die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Gemäss Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 Abs. 1 gilt im vorliegenden Verfahren das neue Recht. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Wie in der Zwischenverfügung vom 26. September 2012 festgestellt, beschränkt sich der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Die Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und der vorgebrachten konkreten Ausreisemodalitäten wird in der Beschwerde dagegen nicht bestritten. Die Abweisung des Asylgesuchs ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

4. Die formelle Rüge, die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) resultierende Begründungspflicht sei verletzt, weil das BFM seine Herkunftsländerinformationen nicht offengelegt habe, geht fehl. Denn Fachwissen als solches - wie etwa Kenntnisse über das Herkunftsland der Asylsuchenden - kann nicht ediert werden und eine Offenlegung sämtlicher verwendeter Quellen einschliesslich Fundstellenangaben ist in Verfügungen im Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung handelt. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, wie es die Situation in Eritrea einschätzt. Die Beschwerde selbst zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Nach dem Gesagten sind das Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an das BFM unter dessen Anweisung zur Offenlegung sämtlicher Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben sowie das Begehren auf Anweisung des BFM zur entsprechenden Offenlegung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit anschliessender Fristansetzung zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.2 Wer subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, muss diese nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5045/2009 vom 29. No-vember 2012 E. 6.4.2 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1 Das BFM räumte in seiner Verfügung ein, dass es notorisch schwierig sei, das Land legal zu verlassen, ging aber aufgrund der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Dokumente davon aus, dass sie legal aus Eritrea ausgereist sei (vgl. Sachverhalt Bst. B). 6.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet auf Beschwerdeebene die Feststellung des BFM, dass die Angaben zu den Vorfluchtgründen und den Modalitäten der Ausreise unglaubhaft seien, nicht. Sie hält weder an den bisherigen Vorbringen fest noch macht sie neue Angaben zu ihrer angeblich illegalen Ausreise. Vielmehr beruft sie sich lediglich auf ihr wehrdienstfähiges Alter und die oben dargelegte Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Republikflucht. Dem BFM hält sie entgegen, eine legale Ausreise habe ihr trotz Abklärungen bei der deutschen und der französischen Vertretung in Khartum nicht nachgewiesen werden können. 6.3 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind, zumal das 45 km südlich der Stadt H._______ in der Wüste gelegene Ausbildungscamp F._______, aus welchem die Beschwerdeführerin zu Fuss in den Sudan gegangen sein will, sich rund 300 km Luftlinie von der sudanesischen Grenze entfernt befindet und die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene an der Schilderung der Ausreise auch nicht festhält. Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise offensichtlich verheimlicht, kann (angesichts der Tatsache, dass sie zur Zeit ihrer Ausreise - wenn auch das genaue Ausreisedatum nicht gesichert ist - mit Sicherheit älter als elf und jünger als 47 Jahre alt war, und unter Berücksichtigung der Erwägung 5.3) aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zwar noch nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Auch dass die Beschwerdeführerin Dokumente vorgelegt hat, welche für die Ausstellung von Pass und Ausreisevisum benötigt werden, reicht als Indiz für eine legale Ausreise nicht aus, zumal sich daraus nicht zwingend ergibt, dass diese Dokumente tatsächlich für ein Gesuch um Passausstellung und Ausreisevisum verwendet wurden bzw. dass ein solches Gesuch tatsächlich genehmigt wurde. Aber genauso wenig reicht es aus, sich einzig auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun. Denn auch unter der in Erwägung 5.3 dargelegten Rechtsprechung gilt weiterhin von Gesetzes wegen, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen beweisen oder zumindest glaubhaft machen muss. Davon wird sie nicht entbunden. Die gesetzliche Beweis- bzw. Substanziierungslast wird nicht umgekehrt. Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin werfen, und angesichts des vollständigen Fehlens von Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass es ihr nicht gelungen ist, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und infolgedessen von ihrer legalen Ausreise auszugehen ist.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Nach einer summarischen Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erwiesen. Deswegen und aufgrund der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Folglich sind keine Kosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Simon Thurnheer Versand: