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E-6173/2015

E-6173/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-04-05 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...) illegal und gelangte über (...) am 19. Mai 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchte. Am 3. Juni 2014 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 18. Dezember 2014 die Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und (...) mit letztem Wohnsitz in C._______ (...). Er sei im (...) D._______ im Sudan geboren und (...) mit seinen Eltern nach Eritrea gereist, wo er ununterbrochen bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt habe. Im (...) hätten die eritreischen Behörden seinen Vater festgenommen, weil er verdächtigt worden sei, (...) Personen bei der Flucht (...) behilflich gewesen zu sein. Daraufhin seien Soldaten um das Elternhaus geschlichen und hätten die Personen beobachtet, die das Haus betreten und wieder verlassen hätten. Bei der erfolglosen Suche nach seinem Vater habe er einen Nachbarn kontaktiert, der Militärdienst geleistet habe. Dieser habe ihn davor gewarnt, weiter nach seinem Vater zu suchen, weil er sonst selber auch festgenommen werden könnte. Später habe der Nachbar ihm vorgeschlagen, sich mit ihm (...) abzusetzen, woraufhin er im (...) in seiner Begleitung illegal ausgereist sei. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der eritreischen Identitätskarten seines Vaters und (...) zu den Akten. B. Mit am 1. September 2015 eröffneter Verfügung vom 31. August 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 19. Mai 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und hielt fest, die vorläufige Aufnahme dauere ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme müsse der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton E._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2015 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Anerkennung als Flüchtling, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilagen reichte er nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung die Kopie eines Rückscheins, ein von ihm persönlich verfasstes Schreiben vom 30. Oktober 2015 (recte wohl: 30. September 2015) und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 30. September 2015 ein. D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

E. 3 Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Demgegenüber sind die Dispositivziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung vom 31. August 2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

E. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine illegale Ausreise oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids an, der Beschwerdeführer habe bis auf das in der Anhörung nachgeschobene und deshalb mit Vorsicht zu geniessende Vorbringen, um das Haus seien Soldaten geschlichen, keine nachvollziehbaren Gründe für seine Befürchtung, nach der Verhaftung seines Vaters selber in Gewahrsam genommen zu werden, geltend gemacht. Weil er selbst auf Nachfrage hin stets bestritten habe, die heimatlichen Behörden auf der Suche nach seinem Vater je kontaktiert zu haben oder von ihnen irgendwie behelligt worden zu sein, sei nicht ersichtlich, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in Eritrea einer staatlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt worden sein könnte. Von einem menschenunwürdigen Leben, dem sich der Beschwerdeführer nur durch eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können, könne daher keine Rede sein. Indessen ergebe sich im eritreischen Kontext die Gefahr einer künftigen Verfolgung regelmässig auch aus dem Umstand einer illegalen Ausreise im nationaldienstpflichtigen Alter. Refraktion sowie Desertion würden in Eritrea schwer bestraft und glaubhafte Vorbringen dieser Art vermöchten daher gemäss Praxis des SEM und Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2006 Nr. 3) eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Nachfolgend sei daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Eritrea illegal verlassen habe. Gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welcher Erlass die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regle, sei ein legales Verlassen des Landes ausschliesslich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente werde gemäss Art. 29 des Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nafka gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis würden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund 10'000 Dollar) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt. Zu beachten sei weiter, dass Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von vierundfünfzig und Frauen bis siebenundvierzig Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Eritrea im (...) (recte: [...]), mithin im Alter von (...) Jahren, verlassen zu haben. Gemäss dieser Darstellung wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Ausreise illegal erfolgt sei. Die substanzlose Schilderung seiner Flucht - pars pro toto sei auf seine lakonischen Antworten in der Anhörung hingewiesen, insbesondere auf seine nichtssagende Beschreibung der Strecke bis zur (...) Grenze - weckten ernsthafte Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und liessen darauf schliessen, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche. Namentlich sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen habe oder - nicht zuletzt wegen der mehrmals im Verlaufe des Verfahrens zum Ausdruck gebrachten sehr approximativen Länderkenntnisse - gar nie nach Eritrea zurückgekehrt sei. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass sich nicht nur in den Nachbarstaaten Äthiopien und Sudan, sondern auch in Kenia, Uganda, Saudi-Arabien, Israel und Südafrika eine grosse eritreische Diaspora gebildet habe. Zwar könne aus der Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch könne es genauso wenig genügen, sich lediglich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Auch im aufgezeigten länderspezifischen Kontext treffe die gesuchstellende Person von Gesetzes wegen die Beweis- und Substanziierungslast. Sie müsse das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beweisen oder zumindest glaubhaft machen. Unter diesen Umständen sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 und D-4787/2013 vom 20. November 2014) sei daher davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe. Es sei ihm somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er durch seine Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 und Art. 54 AsylG geworden sei.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, er halte vorab fest, dass er zu Beginn der Anhörung gefragt worden sei, ob er den Dolmetscher verstehe. Er habe geantwortet, er verstehe ihn mittelmässig, (...) sei seine Sprache, aber er verstehe auch Arabisch. Im Anhörungsprotokoll sei auch festgehalten, dass die Hilfswerkvertretung einen Abbruch der Anhörung oder eine Abklärung der Verständigungsprobleme zwischen ihm und dem Dolmetscher verlangt habe, weil er keine passenden Antworten auf die Fragen der Sachbearbeiterin gegeben habe und der Dolmetscher immer bei ihm habe nachfragen müssen. Die Anhörung sei dann trotz der Bemerkung der Hilfswerkvertretung fortgesetzt worden. Sein Asylgesuch sei unter anderem mit der Begründung abgelehnt worden, seine Schilderungen zur illegalen Ausreise seien unglaubhaft. Das SEM sei der Auffassung, er habe den Reiseweg unsubstanziiert beschrieben. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass er nach seinem (...) Lebensjahr im Sudan gar nie nach Eritrea zurückgekehrt sei. Damit sei er nicht einverstanden. Er habe die Fragen zu Eritrea beantworten können. Dieser Vorwurf werde ohne nachvollziehbare Begründung erhoben, und wenn ihm das SEM unterstelle, nicht in Eritrea gelebt zu haben, hätten ihm mehr Fragen zu seinem Dorf und seinem Leben gestellt werden müssen. Der Behauptung, er habe die Reiseroute unsubstanziiert geschildert, sei entgegenzuhalten, dass er die Fragen des Sachbearbeiters beantwortet habe und dieser nicht mehr Details von ihm verlangt habe. Er weise darauf hin, dass es in seinen Ausführungen keine Widersprüche gebe. Dies sehe offensichtlich auch das SEM so, zumal es ihm nicht vorwerfe, Widersprüche produziert zu haben. Er sei nach seiner frühesten Kindheit im Sudan im Jahr (...) mit seiner Familie nach Eritrea zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner Ausreise im (...) gelebt. Er sei von C._______ aus mit einem mit ihm verwandten Soldaten losgezogen. Dieser habe sich als Soldat in der Gegend ausgekannt. Sie hätten das Dorf am Abend mit dem Auto verlassen und seien nach F._______ gefahren. Von dort aus seien sie die ganze Nacht hindurch gelaufen, bis sie in G._______ (Sudan) angekommen seien. Danach seien sie nach H._______ gegangen. Während der Nacht hätten sie weder gegessen oder getrunken noch eine Pause gemacht. Sie hätten die Tiere, die sie unterwegs getroffen hätten, gemieden, weil es auch Hirten in der Nähe gegeben habe, die sie nicht hätten sehen sollen. Er habe starke Kopfschmerzen, Hunger und Angst gehabt. Er sei müde und froh gewesen, bald über die Grenze zu kommen. Er habe nun nach dem Vorwurf des SEM seine Fluchtgründe und seine Reise im beigelegten, in englischer Sprache verfassten Schreiben vom 30. September 2015 erneut aufgeschrieben. Aufgrund der im Anhörungsprotokoll festgehaltenen Verständigungsprobleme seien nicht alle seiner dort festgehaltenen Angaben richtig, was die Widersprüche zu seinem von Hand geschriebenen Schreiben erkläre. Seine Ausführungen im Schreiben vom 30. September 2015 seien richtig. Er habe die ihm gestellten Fragen alle beantwortet, und es seien insgesamt nur wenige Fragen zu seiner Ausreise gestellt worden. Seine bei der BzP und bei der Anhörung gemachten Angaben würden übereinstimmen. Er sei der Auffassung, dass seinen Ausführungen bei der Anhörung vom 18. Dezember 2015 sehr wohl entnommen werden könne, dass er Eritrea auf dem von ihm beschriebenen Weg in der Nacht illegal verlassen habe. Das SEM werfe ihm zu Unrecht vor, er habe die Ausreise nicht glaubhaft geschildert. Es sei deshalb festzustellen, dass aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei.

E. 7 Vorab ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, es sei bei der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen, weshalb seine Aussagen teilweise unrichtig respektive unvollständig protokolliert worden seien. Diesbezüglich ist nach einer Durchsicht des Protokolls festzustellen, dass es offenbar lediglich bei den einleitenden Fragen zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist. Der Beschwerdeführer antwortete auf entsprechende Frage, er verstehe den Dolmetscher mittelmässig (Akten SEM A11/15 Frage 8 Seite 1), und die Hilfswerkvertretung liess anmerken, sie verlange einen Abbruch der Anhörung oder eine Abklärung des Verständigungsproblems zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer, weil der Dolmetscher immer nachfragen müsse und der Beschwerdeführer keine passenden Antworten auf die Fragen der Sachbearbeiterin gebe (A11/15 Frage 8 Seite 3). Nachdem der Beschwerdeführer die Frage der Sachbearbeiterin, welche Sprachen er spreche, mit (...) und Arabisch beantwortet hatte (A11/15 Frage 8 Seite 3), war das Problem offenbar gelöst, zumal sich aus dem Protokoll keine weiteren Hinweise mehr auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher ergeben. Der Beschwerdeführer bestätigte zudem am Schluss der Anhörung nach der Rückübersetzung seiner Aussagen unterschriftlich, das Protokoll dieser Anhörung sei ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache (Arabisch) übersetzt worden, es sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen. Auch die Hilfswerkvertretung machte auf dem Unterschriftenblatt keine Einwände zum Protokoll geltend. Die Rüge der unvollständigen respektive unrichtigen Feststellung des Sachverhalts erweist sich somit als unbegründet.

E. 8.1 Wie bereits erwähnt, erhalten Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte.

E. 8.2 Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5).

E. 8.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Insbesondere ist unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe zum Zeitpunkt seiner Ausreise darzutun. Seine zur Begründung seines Asylgesuchs geäusserte Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen der Verhaftung seines Vaters in den Fokus der Militärbehörden zu geraten, erweist sich als in objektiver Hinsicht unbegründet und vermag keine Schärfung seines Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Zudem ergeben sich aus seinen Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben.

E. 8.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat sich allerdings im - diesbezüglich entscheidenden - Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht als aussichtslos erwiesen. Zudem hat der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit mit der eingereichten Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 30. September 2015 belegt. Weil sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6173/2015 Urteil vom 5. April 2017 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Markus König, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im (...) illegal und gelangte über (...) am 19. Mai 2014 in die Schweiz, wo er gleichentags im B._______ um Asyl nachsuchte. Am 3. Juni 2014 erfolgte die Befragung zur Person (BzP) und am 18. Dezember 2014 die Anhörung zu seinen Asylgründen. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger und (...) mit letztem Wohnsitz in C._______ (...). Er sei im (...) D._______ im Sudan geboren und (...) mit seinen Eltern nach Eritrea gereist, wo er ununterbrochen bis zu seiner Ausreise in C._______ gelebt habe. Im (...) hätten die eritreischen Behörden seinen Vater festgenommen, weil er verdächtigt worden sei, (...) Personen bei der Flucht (...) behilflich gewesen zu sein. Daraufhin seien Soldaten um das Elternhaus geschlichen und hätten die Personen beobachtet, die das Haus betreten und wieder verlassen hätten. Bei der erfolglosen Suche nach seinem Vater habe er einen Nachbarn kontaktiert, der Militärdienst geleistet habe. Dieser habe ihn davor gewarnt, weiter nach seinem Vater zu suchen, weil er sonst selber auch festgenommen werden könnte. Später habe der Nachbar ihm vorgeschlagen, sich mit ihm (...) abzusetzen, woraufhin er im (...) in seiner Begleitung illegal ausgereist sei. Für die weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der eritreischen Identitätskarten seines Vaters und (...) zu den Akten. B. Mit am 1. September 2015 eröffneter Verfügung vom 31. August 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 19. Mai 2014 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf und hielt fest, die vorläufige Aufnahme dauere ab Datum dieser Verfügung bis zu deren Aufhebung oder Erlöschen. Bei Aufhebung der vorläufigen Aufnahme müsse der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton E._______ mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. September 2015 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Anerkennung als Flüchtling, eventualiter die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beilagen reichte er nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung die Kopie eines Rückscheins, ein von ihm persönlich verfasstes Schreiben vom 30. Oktober 2015 (recte wohl: 30. September 2015) und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 30. September 2015 ein. D. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2015 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können gemäss dieser Bestimmung die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschrei-tung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.

3. Vorliegend wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Prozessgegenstand im vorliegenden Verfahren ist auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Demgegenüber sind die Dispositivziffern 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) der Verfügung vom 31. August 2015 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine illegale Ausreise oder sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids an, der Beschwerdeführer habe bis auf das in der Anhörung nachgeschobene und deshalb mit Vorsicht zu geniessende Vorbringen, um das Haus seien Soldaten geschlichen, keine nachvollziehbaren Gründe für seine Befürchtung, nach der Verhaftung seines Vaters selber in Gewahrsam genommen zu werden, geltend gemacht. Weil er selbst auf Nachfrage hin stets bestritten habe, die heimatlichen Behörden auf der Suche nach seinem Vater je kontaktiert zu haben oder von ihnen irgendwie behelligt worden zu sein, sei nicht ersichtlich, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft in Eritrea einer staatlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt worden sein könnte. Von einem menschenunwürdigen Leben, dem sich der Beschwerdeführer nur durch eine Flucht ins Ausland hätte entziehen können, könne daher keine Rede sein. Indessen ergebe sich im eritreischen Kontext die Gefahr einer künftigen Verfolgung regelmässig auch aus dem Umstand einer illegalen Ausreise im nationaldienstpflichtigen Alter. Refraktion sowie Desertion würden in Eritrea schwer bestraft und glaubhafte Vorbringen dieser Art vermöchten daher gemäss Praxis des SEM und Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK 2006 Nr. 3) eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu begründen. Nachfolgend sei daher zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Eritrea illegal verlassen habe. Gemäss Art. 11 der Proclamation No. 24/1992, welcher Erlass die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regle, sei ein legales Verlassen des Landes ausschliesslich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich. Die Ausreise ohne die erforderlichen Dokumente werde gemäss Art. 29 des Erlasses mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Busse bis zu 10'000 Birr - der in Eritrea bis zur Einführung der eigenen Landeswährung Nafka gültigen äthiopischen Währung - sanktioniert. In der Praxis würden Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge (im Gegenwert von rund 10'000 Dollar) an wenige, als loyal beurteilte Personen ausgestellt. Zu beachten sei weiter, dass Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von vierundfünfzig und Frauen bis siebenundvierzig Jahren grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen würden. Der Beschwerdeführer habe angegeben, Eritrea im (...) (recte: [...]), mithin im Alter von (...) Jahren, verlassen zu haben. Gemäss dieser Darstellung wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass seine Ausreise illegal erfolgt sei. Die substanzlose Schilderung seiner Flucht - pars pro toto sei auf seine lakonischen Antworten in der Anhörung hingewiesen, insbesondere auf seine nichtssagende Beschreibung der Strecke bis zur (...) Grenze - weckten ernsthafte Zweifel an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit und liessen darauf schliessen, dass er die wahren Umstände seiner Ausreise verheimliche. Namentlich sei nicht auszuschliessen, dass er Eritrea bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt verlassen habe oder - nicht zuletzt wegen der mehrmals im Verlaufe des Verfahrens zum Ausdruck gebrachten sehr approximativen Länderkenntnisse - gar nie nach Eritrea zurückgekehrt sei. Ferner sei auch zu berücksichtigen, dass sich nicht nur in den Nachbarstaaten Äthiopien und Sudan, sondern auch in Kenia, Uganda, Saudi-Arabien, Israel und Südafrika eine grosse eritreische Diaspora gebildet habe. Zwar könne aus der Unglaubhaftigkeit seiner Schilderungen nicht auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch könne es genauso wenig genügen, sich lediglich auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzutun. Auch im aufgezeigten länderspezifischen Kontext treffe die gesuchstellende Person von Gesetzes wegen die Beweis- und Substanziierungslast. Sie müsse das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe beweisen oder zumindest glaubhaft machen. Unter diesen Umständen sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen. Entsprechend der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 und D-4787/2013 vom 20. November 2014) sei daher davon auszugehen, dass er Eritrea auf legale Weise verlassen habe. Es sei ihm somit nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er durch seine Ausreise Flüchtling im Sinne von Art. 3 und Art. 54 AsylG geworden sei. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer, er halte vorab fest, dass er zu Beginn der Anhörung gefragt worden sei, ob er den Dolmetscher verstehe. Er habe geantwortet, er verstehe ihn mittelmässig, (...) sei seine Sprache, aber er verstehe auch Arabisch. Im Anhörungsprotokoll sei auch festgehalten, dass die Hilfswerkvertretung einen Abbruch der Anhörung oder eine Abklärung der Verständigungsprobleme zwischen ihm und dem Dolmetscher verlangt habe, weil er keine passenden Antworten auf die Fragen der Sachbearbeiterin gegeben habe und der Dolmetscher immer bei ihm habe nachfragen müssen. Die Anhörung sei dann trotz der Bemerkung der Hilfswerkvertretung fortgesetzt worden. Sein Asylgesuch sei unter anderem mit der Begründung abgelehnt worden, seine Schilderungen zur illegalen Ausreise seien unglaubhaft. Das SEM sei der Auffassung, er habe den Reiseweg unsubstanziiert beschrieben. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass er nach seinem (...) Lebensjahr im Sudan gar nie nach Eritrea zurückgekehrt sei. Damit sei er nicht einverstanden. Er habe die Fragen zu Eritrea beantworten können. Dieser Vorwurf werde ohne nachvollziehbare Begründung erhoben, und wenn ihm das SEM unterstelle, nicht in Eritrea gelebt zu haben, hätten ihm mehr Fragen zu seinem Dorf und seinem Leben gestellt werden müssen. Der Behauptung, er habe die Reiseroute unsubstanziiert geschildert, sei entgegenzuhalten, dass er die Fragen des Sachbearbeiters beantwortet habe und dieser nicht mehr Details von ihm verlangt habe. Er weise darauf hin, dass es in seinen Ausführungen keine Widersprüche gebe. Dies sehe offensichtlich auch das SEM so, zumal es ihm nicht vorwerfe, Widersprüche produziert zu haben. Er sei nach seiner frühesten Kindheit im Sudan im Jahr (...) mit seiner Familie nach Eritrea zurückgekehrt und habe dort bis zu seiner Ausreise im (...) gelebt. Er sei von C._______ aus mit einem mit ihm verwandten Soldaten losgezogen. Dieser habe sich als Soldat in der Gegend ausgekannt. Sie hätten das Dorf am Abend mit dem Auto verlassen und seien nach F._______ gefahren. Von dort aus seien sie die ganze Nacht hindurch gelaufen, bis sie in G._______ (Sudan) angekommen seien. Danach seien sie nach H._______ gegangen. Während der Nacht hätten sie weder gegessen oder getrunken noch eine Pause gemacht. Sie hätten die Tiere, die sie unterwegs getroffen hätten, gemieden, weil es auch Hirten in der Nähe gegeben habe, die sie nicht hätten sehen sollen. Er habe starke Kopfschmerzen, Hunger und Angst gehabt. Er sei müde und froh gewesen, bald über die Grenze zu kommen. Er habe nun nach dem Vorwurf des SEM seine Fluchtgründe und seine Reise im beigelegten, in englischer Sprache verfassten Schreiben vom 30. September 2015 erneut aufgeschrieben. Aufgrund der im Anhörungsprotokoll festgehaltenen Verständigungsprobleme seien nicht alle seiner dort festgehaltenen Angaben richtig, was die Widersprüche zu seinem von Hand geschriebenen Schreiben erkläre. Seine Ausführungen im Schreiben vom 30. September 2015 seien richtig. Er habe die ihm gestellten Fragen alle beantwortet, und es seien insgesamt nur wenige Fragen zu seiner Ausreise gestellt worden. Seine bei der BzP und bei der Anhörung gemachten Angaben würden übereinstimmen. Er sei der Auffassung, dass seinen Ausführungen bei der Anhörung vom 18. Dezember 2015 sehr wohl entnommen werden könne, dass er Eritrea auf dem von ihm beschriebenen Weg in der Nacht illegal verlassen habe. Das SEM werfe ihm zu Unrecht vor, er habe die Ausreise nicht glaubhaft geschildert. Es sei deshalb festzustellen, dass aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea subjektive Nachfluchtgründe vorliegen würden, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei.

7. Vorab ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, es sei bei der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen ihm und dem Dolmetscher gekommen, weshalb seine Aussagen teilweise unrichtig respektive unvollständig protokolliert worden seien. Diesbezüglich ist nach einer Durchsicht des Protokolls festzustellen, dass es offenbar lediglich bei den einleitenden Fragen zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist. Der Beschwerdeführer antwortete auf entsprechende Frage, er verstehe den Dolmetscher mittelmässig (Akten SEM A11/15 Frage 8 Seite 1), und die Hilfswerkvertretung liess anmerken, sie verlange einen Abbruch der Anhörung oder eine Abklärung des Verständigungsproblems zwischen dem Dolmetscher und dem Beschwerdeführer, weil der Dolmetscher immer nachfragen müsse und der Beschwerdeführer keine passenden Antworten auf die Fragen der Sachbearbeiterin gebe (A11/15 Frage 8 Seite 3). Nachdem der Beschwerdeführer die Frage der Sachbearbeiterin, welche Sprachen er spreche, mit (...) und Arabisch beantwortet hatte (A11/15 Frage 8 Seite 3), war das Problem offenbar gelöst, zumal sich aus dem Protokoll keine weiteren Hinweise mehr auf Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Dolmetscher ergeben. Der Beschwerdeführer bestätigte zudem am Schluss der Anhörung nach der Rückübersetzung seiner Aussagen unterschriftlich, das Protokoll dieser Anhörung sei ihm Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache (Arabisch) übersetzt worden, es sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen. Auch die Hilfswerkvertretung machte auf dem Unterschriftenblatt keine Einwände zum Protokoll geltend. Die Rüge der unvollständigen respektive unrichtigen Feststellung des Sachverhalts erweist sich somit als unbegründet. 8. 8.1 Wie bereits erwähnt, erhalten Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe Eritrea illegal verlassen, weshalb er bei einer Rückkehr dorthin mit flüchtlingsrelevanten Nachteilen zu rechnen hätte. 8.2 Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass mit einer illegale Ausreise aus Eritrea ein subjektiver Nachfluchtgrund geschaffen werde, weil illegal Ausreisende bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrelevante Verfolgung drohe. Nicht flüchtlingsrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf flüchtlingsrelevante Motive sei im Kontext von Eritrea nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es bedürfe zusätzlicher Anknüpfungspunkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5). 8.3 Vorliegend sind keine solchen zusätzlichen Gefährdungsfaktoren ersichtlich. Insbesondere ist unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Vorfluchtgründe zum Zeitpunkt seiner Ausreise darzutun. Seine zur Begründung seines Asylgesuchs geäusserte Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen der Verhaftung seines Vaters in den Fokus der Militärbehörden zu geraten, erweist sich als in objektiver Hinsicht unbegründet und vermag keine Schärfung seines Profils respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr zu begründen. Zudem ergeben sich aus seinen Aussagen auch keine anderen Anknüpfungspunkte, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Wie bereits erwähnt, vermag eine illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. 8.4 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, subjektive Nachfluchtgründe darzutun.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde hat sich allerdings im - diesbezüglich entscheidenden - Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht als aussichtslos erwiesen. Zudem hat der Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit mit der eingereichten Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 30. September 2015 belegt. Weil sich aus den Akten auch keine Hinweise auf eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ergeben, ist der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: