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E-912/2016

E-912/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-03-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 28. Mai 2013 in Richtung Äthiopien. Am 27. April 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte einen Tag später ein Asylgesuch. Am 21. Mai 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 16. März 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, zwei Personen hätten bei ihnen zu Hause übernachtet und hätten am nächsten Tag versucht das Land illegal zu verlassen. Dabei seien sie aufgegriffen worden und hätten den Behörden gesagt, dass sie bei ihnen zu Hause übernachtet hätten. Er und sein Vater seien deshalb am nächsten Morgen vom Geheimdienst festgenommen und eingesperrt worden. Im Gefängnis seien sie befragt und geschlagen worden. Nach vier Tagen sei ihm die Flucht gelungen. Sogleich habe er Eritrea verlassen. Sein Vater befinde sich immer noch im Gefängnis. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Januar 2016 sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 4 aufzuheben, ihm sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und er sei aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zuzulassen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig der Asylpunkt sowie die Flüchtlingseigenschaft. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So widerspreche er sich bezüglich dessen, ob die Personen, die bei ihnen zu Hause übernachtet hätten, mit ihm verwandt gewesen seien. Der geschilderte Gefängnisaufenthalt sei nicht nachvollziehbar und ausserdem seien seine Schilderungen detailarm und vage.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, beim angeblichen Widerspruch bezüglich der bei ihnen übernachtenden Personen handle es sich nicht um einen Widerspruch. Seine zwei Aussagen dazu seien miteinander kompatibel. Ausserdem handle es sich nicht um ein Kernelement des Sachverhalts. Seine Darstellung der Haft und der anschliessenden Flucht sei plausibel und in sich schlüssig. Zur angeblich fehlenden Plausibilität sei zu sagen, dass ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers sowie seiner selbst ihm nicht negativ angelastet werden könne. Er verweise dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2124/2014 vom 15. Januar 2016.

E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unglaubhaft ausgefallen sind.

E. 4.3.1 So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer seine Haft äusserst oberflächlich schildere. Er antwortet auf sämtliche Fragen nur einsilbig. Auf die Frage, was ihm besonders in Erinnerung geblieben sei, bringt er lediglich vor, dass er vor seinem Vater geschlagen worden sei und umgekehrt (SEM-Akten, A25/23 F146). Zur Hütte, in der sie verhört worden seien, sagt er nur, sie habe ein Dach aus Gras gehabt und unten sei Holz gewesen (SEM-Akten, A25/23 F149). Weiter wird er gefragt, wie die Zelle ausgesehen habe. Er antwortet darauf lediglich: "Sehr klein, sehr eng. Da gab es auch Karton. So hat es ausgesehen" (SEM-Akten, A25/23 F150). Die Nachfrage, ob es Gegenstände in der Zelle gehabt habe, verneint er (SEM-Akten, A25/23 F151), um später doch zu Protokoll zu geben, es habe in der Zelle ein "Medeb", quasi ein Bett, gehabt (SEM-Akten, A25/23 F162). Diese unsubstantiierten Äusserungen ziehen sich durch das gesamte Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers.

E. 4.3.2 Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Flucht aus der Haft nachvollziehbar darzulegen. Er führt dazu aus, er habe aus der Wand einen Stein weggenommen und sei durch das Loch geflohen (SEM-Akten, A25/23 F157). Auch auf mehrfaches Nachfragen hin kann der Beschwerdeführer seine kargen Ausführungen nicht verdeutlichen (SEM-Akten, A25/23 F169 ff.). Er versucht sodann, seine Vorbringen anhand einer Zeichnung verständlich zu machen, was ihm nicht gelingt (SEM-Akten, A25/23 [Zeichnung ist ans Protokoll angeheftet]). Auf Beschwerdeebene schildert der Beschwerdeführer seine Flucht aus der Haft etwas ausführlicher und reicht nochmals eine Zeichnung ein. Weder die neuen Schilderungen noch die Zeichnung decken sich mit seinen in der Anhörung gemachten Aussagen. Es handelt sich dabei viel mehr um Vorbringen, welche er in den bisherigen Befragungen nicht so gemacht hat. Sie müssen deshalb als nachgeschoben und somit unglaubhaft qualifiziert werden.

E. 4.3.3 Zutreffend führt die Vorinstanz sodann aus, dass es nicht logisch sei, weshalb während der Nacht nur sein Vater gefesselt gewesen sei, während er sich in der Zelle frei habe bewegen können. Der Beschwerdeführer zitiert hierzu ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei der Beurteilung der Plausibilität grosse Vorsicht angezeigt sei, da das Risiko bestehe, dass die Beurteilung der Plausibilität nur auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiere. Vorliegend sind seine diesbezüglichen Vorbringen - auch unter Berücksichtigung seiner weiteren unglaubhaften Ausführungen - offensichtlich nicht nachvollziehbar. Warum sein Vater auch nachts gefesselt sein sollte, kann vom ihm nicht schlüssig erklärt werden. Er vermute, dass die Wächter davon ausgegangen seien, dass er selbst nicht fliehen werde (SEM-Akten, A25/23 F183 f.). Zudem sei sein Vater mit Draht gefesselt gewesen (SEM-Akten, A25/23 F208). Es ist nicht ersichtlich, warum er seinen Vater nicht einfach von den Fesseln befreit hat und mit ihm zusammen geflohen ist.

E. 4.3.4 Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene sodann aus, dass er sich bezüglich der allfälligen Verwandtschaft der beiden Personen, die bei ihnen zu Hause übernachtet hätten, nicht widerspreche, beziehungsweise dass es sich dabei nicht um einen Widerspruch in seinen Kernvorbringen handle. Hierzu ist zu sagen, dass es sich klarerweise um einen Widerspruch handelt, sagt er doch einmal, die Personen seien mit ihm verwandt gewesen und ein anderes Mal weiss er es nicht (SEM-Akten, A9/13 S. 8 und A25/23 F123). Dabei liegt zwar kein grober Widerspruch in seinen Kernvorbringen vor, doch führt sich dieser nahtlos ins unglaubhafte Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein.

E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

E. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 5.2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).

E. 5.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft. Der Beschwerdeführer mache dazu nur kurze und unsubstantiierte Aussagen. Seine Schilderungen würden keine erlebnisorientierten Berichte aufweisen und liessen Realkennzeichen vermissen. Die wenigen von ihm geschilderten Umstände liessen nicht vermuten, dass sich seine Ausreise so zugetragen habe.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe seine Flucht widerspruchsfrei geschildert. Die Vorinstanz habe dazu nur wenige Fragen gestellt, welche er zwar in kurzen, aber schlüssigen Sätzen beantwortet habe. Er sei eritreischer Staatsbürger und habe sich vor seiner Flucht in Eritrea aufgehalten, was von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen werde. Hinweise auf eine legale Ausreise gebe es keine.

E. 5.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass die Ausführungen zur angeblich illegalen Ausreise nicht hinreichend substantiiert und äusserst kurz ausgefallen sind. So führt der Beschwerdeführer in der freien Erzählung zur Ausreise einzig aus, er sei in der Nacht geflohen (SEM-Akten, A25/23 F93 S. 9). Auf mehrfaches Nachfragen hin gibt er zu Protokoll, dass er nach Äthiopien geflohen sei, die Reise vom Gefängnis aus etwa zwei Stunden gedauert habe und er sich in diesem Gebiet gut auskenne (SEM-Akten, A25/23 F94 ff.). Auch führt er aus, das Militär habe auf ihn geschossen. Daraufhin wird er vom Befrager gefragt, ob ihm da etwas geschehen sei und was in ihm vorgegangen sei. Der Beschwerdeführer antwortet lediglich mit "Nein" und "Ich war traurig" (SEM-Akten, A25/23 F103 ff.). Realkennzeichen sind keine ersichtlich. Von einer Person, auf die bei der angeblich illegalen Ausreise geschossen wurde, wäre eine ausführlichere Schilderung zu erwarten gewesen. Trotz offensichtlichem Bemühen des Befragers war vom Beschwerdeführer nicht mehr zu erfahren. Es ist offensichtlich, dass er die wahren Umstände seiner Flucht verheimlicht.

E. 5.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts seines Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vor­instanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-912/2016 Urteil vom 3. März 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben am 28. Mai 2013 in Richtung Äthiopien. Am 27. April 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte einen Tag später ein Asylgesuch. Am 21. Mai 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Zürich zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 16. März 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, zwei Personen hätten bei ihnen zu Hause übernachtet und hätten am nächsten Tag versucht das Land illegal zu verlassen. Dabei seien sie aufgegriffen worden und hätten den Behörden gesagt, dass sie bei ihnen zu Hause übernachtet hätten. Er und sein Vater seien deshalb am nächsten Morgen vom Geheimdienst festgenommen und eingesperrt worden. Im Gefängnis seien sie befragt und geschlagen worden. Nach vier Tagen sei ihm die Flucht gelungen. Sogleich habe er Eritrea verlassen. Sein Vater befinde sich immer noch im Gefängnis. B. Mit Verfügung vom 14. Januar 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 12. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz vom 14. Januar 2016 sei in den Dispositivpunkten 1 bis 3 aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung in den Dispositivpunkten 1 bis 4 aufzuheben, ihm sei aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und er sei aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, es sei der Rechtsvertreter als amtliche Verbeiständung zuzulassen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Eingabe vom 18. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig der Asylpunkt sowie die Flüchtlingseigenschaft. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So widerspreche er sich bezüglich dessen, ob die Personen, die bei ihnen zu Hause übernachtet hätten, mit ihm verwandt gewesen seien. Der geschilderte Gefängnisaufenthalt sei nicht nachvollziehbar und ausserdem seien seine Schilderungen detailarm und vage. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, beim angeblichen Widerspruch bezüglich der bei ihnen übernachtenden Personen handle es sich nicht um einen Widerspruch. Seine zwei Aussagen dazu seien miteinander kompatibel. Ausserdem handle es sich nicht um ein Kernelement des Sachverhalts. Seine Darstellung der Haft und der anschliessenden Flucht sei plausibel und in sich schlüssig. Zur angeblich fehlenden Plausibilität sei zu sagen, dass ein allfällig unlogisches oder inkohärentes Verhalten des Verfolgers sowie seiner selbst ihm nicht negativ angelastet werden könne. Er verweise dazu auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2124/2014 vom 15. Januar 2016. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten unglaubhaft ausgefallen sind. 4.3.1 So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer seine Haft äusserst oberflächlich schildere. Er antwortet auf sämtliche Fragen nur einsilbig. Auf die Frage, was ihm besonders in Erinnerung geblieben sei, bringt er lediglich vor, dass er vor seinem Vater geschlagen worden sei und umgekehrt (SEM-Akten, A25/23 F146). Zur Hütte, in der sie verhört worden seien, sagt er nur, sie habe ein Dach aus Gras gehabt und unten sei Holz gewesen (SEM-Akten, A25/23 F149). Weiter wird er gefragt, wie die Zelle ausgesehen habe. Er antwortet darauf lediglich: "Sehr klein, sehr eng. Da gab es auch Karton. So hat es ausgesehen" (SEM-Akten, A25/23 F150). Die Nachfrage, ob es Gegenstände in der Zelle gehabt habe, verneint er (SEM-Akten, A25/23 F151), um später doch zu Protokoll zu geben, es habe in der Zelle ein "Medeb", quasi ein Bett, gehabt (SEM-Akten, A25/23 F162). Diese unsubstantiierten Äusserungen ziehen sich durch das gesamte Anhörungsprotokoll des Beschwerdeführers. 4.3.2 Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Flucht aus der Haft nachvollziehbar darzulegen. Er führt dazu aus, er habe aus der Wand einen Stein weggenommen und sei durch das Loch geflohen (SEM-Akten, A25/23 F157). Auch auf mehrfaches Nachfragen hin kann der Beschwerdeführer seine kargen Ausführungen nicht verdeutlichen (SEM-Akten, A25/23 F169 ff.). Er versucht sodann, seine Vorbringen anhand einer Zeichnung verständlich zu machen, was ihm nicht gelingt (SEM-Akten, A25/23 [Zeichnung ist ans Protokoll angeheftet]). Auf Beschwerdeebene schildert der Beschwerdeführer seine Flucht aus der Haft etwas ausführlicher und reicht nochmals eine Zeichnung ein. Weder die neuen Schilderungen noch die Zeichnung decken sich mit seinen in der Anhörung gemachten Aussagen. Es handelt sich dabei viel mehr um Vorbringen, welche er in den bisherigen Befragungen nicht so gemacht hat. Sie müssen deshalb als nachgeschoben und somit unglaubhaft qualifiziert werden. 4.3.3 Zutreffend führt die Vorinstanz sodann aus, dass es nicht logisch sei, weshalb während der Nacht nur sein Vater gefesselt gewesen sei, während er sich in der Zelle frei habe bewegen können. Der Beschwerdeführer zitiert hierzu ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei der Beurteilung der Plausibilität grosse Vorsicht angezeigt sei, da das Risiko bestehe, dass die Beurteilung der Plausibilität nur auf dem subjektiven Gefühl des Entscheidungsträgers basiere. Vorliegend sind seine diesbezüglichen Vorbringen - auch unter Berücksichtigung seiner weiteren unglaubhaften Ausführungen - offensichtlich nicht nachvollziehbar. Warum sein Vater auch nachts gefesselt sein sollte, kann vom ihm nicht schlüssig erklärt werden. Er vermute, dass die Wächter davon ausgegangen seien, dass er selbst nicht fliehen werde (SEM-Akten, A25/23 F183 f.). Zudem sei sein Vater mit Draht gefesselt gewesen (SEM-Akten, A25/23 F208). Es ist nicht ersichtlich, warum er seinen Vater nicht einfach von den Fesseln befreit hat und mit ihm zusammen geflohen ist. 4.3.4 Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene sodann aus, dass er sich bezüglich der allfälligen Verwandtschaft der beiden Personen, die bei ihnen zu Hause übernachtet hätten, nicht widerspreche, beziehungsweise dass es sich dabei nicht um einen Widerspruch in seinen Kernvorbringen handle. Hierzu ist zu sagen, dass es sich klarerweise um einen Widerspruch handelt, sagt er doch einmal, die Personen seien mit ihm verwandt gewesen und ein anderes Mal weiss er es nicht (SEM-Akten, A9/13 S. 8 und A25/23 F123). Dabei liegt zwar kein grober Widerspruch in seinen Kernvorbringen vor, doch führt sich dieser nahtlos ins unglaubhafte Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.2 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft. Der Beschwerdeführer mache dazu nur kurze und unsubstantiierte Aussagen. Seine Schilderungen würden keine erlebnisorientierten Berichte aufweisen und liessen Realkennzeichen vermissen. Die wenigen von ihm geschilderten Umstände liessen nicht vermuten, dass sich seine Ausreise so zugetragen habe. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, er habe seine Flucht widerspruchsfrei geschildert. Die Vorinstanz habe dazu nur wenige Fragen gestellt, welche er zwar in kurzen, aber schlüssigen Sätzen beantwortet habe. Er sei eritreischer Staatsbürger und habe sich vor seiner Flucht in Eritrea aufgehalten, was von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen werde. Hinweise auf eine legale Ausreise gebe es keine. 5.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass die Ausführungen zur angeblich illegalen Ausreise nicht hinreichend substantiiert und äusserst kurz ausgefallen sind. So führt der Beschwerdeführer in der freien Erzählung zur Ausreise einzig aus, er sei in der Nacht geflohen (SEM-Akten, A25/23 F93 S. 9). Auf mehrfaches Nachfragen hin gibt er zu Protokoll, dass er nach Äthiopien geflohen sei, die Reise vom Gefängnis aus etwa zwei Stunden gedauert habe und er sich in diesem Gebiet gut auskenne (SEM-Akten, A25/23 F94 ff.). Auch führt er aus, das Militär habe auf ihn geschossen. Daraufhin wird er vom Befrager gefragt, ob ihm da etwas geschehen sei und was in ihm vorgegangen sei. Der Beschwerdeführer antwortet lediglich mit "Nein" und "Ich war traurig" (SEM-Akten, A25/23 F103 ff.). Realkennzeichen sind keine ersichtlich. Von einer Person, auf die bei der angeblich illegalen Ausreise geschossen wurde, wäre eine ausführlichere Schilderung zu erwarten gewesen. Trotz offensichtlichem Bemühen des Befragers war vom Beschwerdeführer nicht mehr zu erfahren. Es ist offensichtlich, dass er die wahren Umstände seiner Flucht verheimlicht. 5.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts seines Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vor­instanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: