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E-2511/2015

E-2511/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-06-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im April 2011 in Richtung Sudan. Am 1. Juli 2013 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 15. Juli 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 24. November 2014 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei bis 2010 als Diakon in Ausbildung gewesen und habe deshalb einen Passierschein besessen. Nach Abschluss seiner Ausbildung sei er im Januar 2011 zum Militärdienst vorgeladen worden. Er habe der Vorladung keine Folge geleistet, weshalb er Mitte März 2011 eine zweite Vorladung erhalten habe. Am 20. April 2011 sei er zusammen mit einem Freund nach Forto Sawa geflüchtet und von dort aus illegal zu Fuss ausgereist. Nach einem zweijährigen Aufenthalt im Sudan sei er nach Libyen weitergereist und von dort in die Schweiz gekommen. C. Mit Verfügung vom 25. März 2015 - eröffnet am 31. März 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 22. April 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung vom 25. März 2015 sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Zulassung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtliche Verbeiständung.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat.

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden in ihrer Gesamtheit zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen. Seine Vorbringen würden deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So würden seine Aussagen sowohl zu seiner Ausbildung als Diakon, als auch dazu, bei wem er aufgewachsen sei, Ungereimtheiten aufweisen. Bei der Schilderung der Umstände der angeblichen Wehrdienstverweigerung verstricke sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. So habe er einerseits angegeben, sein Heimatdorf bereits nach der ersten Vorladung verlassen zu haben, anderseits erst nach der zweiten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe das Dorf nicht bereits nach der ersten Vorladung verlassen, sondern sich versteckt gehalten. Seine Frau habe ihm sodann von der zweiten Vorladung erzählt, woraufhin er entschieden habe, das Land zu verlassen. Die Beurteilung des SEM beschränke sich ansonsten auf vermeintliche beziehungsweise unbedeutende Widersprüche. Sowohl bei der Frage, bei wem er aufgewachsen sei, als auch bei den Aussagen zu seiner Diakonie-Ausbildung, handle es sich nicht um Widersprüche, sondern einerseits um ein Missverständnis und andererseits um eine unterschiedliche Optik. Zudem habe das SEM nur einseitig nach Widersprüchen gesucht. Eine Gesamtwürdigung aller Aussagen habe nicht stattgefunden.

E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. So stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer betreffend Zeitpunkt der Flucht aus seinem Heimatdorf widerspricht. In der BzP sagt er aus, er sei am 20. März 2011 nach B._______ geflohen, also nach der zweiten Aufforderung zum Militärdienst (SEM-Akten, A4/10 S. 7). In der Anhörung zu den Asylgründen hingegen führt er aus, er habe sich bereits nach der ersten Vorladung in B._______ versteckt (SEM-Akten, A12/16 F112 ff.). Dass er auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe sein Dorf nach der ersten Vorladung nicht endgültig verlassen, sondern sich nur teilweise in B._______ versteckt, kann ihm nicht geglaubt werden, zumal er in der Anhörung ebenfalls vorbringt, er sei vom 25. Januar 2011 bis im März in B._______ gewesen (SEM-Akten, A12/16 F119). Obwohl er vom Befrager mehrmals aufgefordert wird, Details seiner Zeit in B._______ preiszugeben, antwortet der Beschwerdeführer ausweichend und oberflächlich (SEM-Akten, A12/16 F113 f.). Zudem gelingt es dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären, warum er das Land erst nach der zweiten Vorladung verliess. Hierzu bringt er einzig vor, er habe Angst gehabt (SEM-Akten, A12/16 F121). Bei den Aussagen des Beschwerdeführers dazu, ob er bei seiner Mutter oder bei seiner Grossmutter aufgewachsen ist und wann er seine Ausbildung zum Diakon begonnen hat, handelt es sich, wie vom Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht, um nebensächliche Tatsachen mit geringer Asylrelevanz. Doch bestätigen die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers hierzu die Schlussfolgerung der Vorinstanz, welche richtigerweise feststellt, dass seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht gerecht werden. Der Beschwerdeführer vermag nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

E. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).

E. 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).

E. 5.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft. So erwähne der Beschwerdeführer in der BzP einen Schlepper, dem er 20'000 Nakfa bezahlt habe, in der Anhörung zu den Asylgründen erwähne er den Schlepper mit keinem Wort. Zudem erzähle er plötzlich, er sei auf dem Weg nach Kassala von Rashaidas entführt worden. Warum er dieses Ereignis nicht schon anhand der BzP erzählt habe, sei nicht nachvollziehbar. Zudem schildere er die gesamte Ausreise sehr allgemein und in stereotyper Weise. Obwohl eine legale Ausreise nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei, entbinde das den Beschwerdeführer nicht davon, das Vorliegen seiner illegalen Ausreise zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz verweist dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4799/2012 vom 21. Februar 2014, E. 6.3.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei eritreischer Staatsangehörigen, der sich vor seiner Flucht in Eritrea aufgehalten habe. Hinweise auf eine legale Ausreise, wie sie beim von der Vorinstanz zitierten Urteil vorgelegen haben, würden keine Vorliegen. Widersprüche gebe es in seinen Aussagen keine, sei doch bekannt, dass die Rashaidas als Fluchthelfer zwischen Eritrea und dem Sudan tätig seien. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung Details zu seinen Schleppern genannt habe. Er habe Eritrea deshalb ohne gültiges Visum und daher illegal verlassen, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Eritrea erheblichen Nachteilen i.S.v. Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.

E. 5.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. So bringt der Beschwerdeführer einerseits vor, ein Schlepper habe ihn und seinen Freund bis nach Kassala begleitet (SEM-Akten, A4/10 S. 6), andererseits sei er nur mit seinem Freund unterwegs gewesen (SEM-Akten, A12/16 F132). Zudem bringt er in der Anhörung zu den Asylgründen erstmals vor, sie seien auf ihrer Flucht von Rashaidas angegriffen und entführt worden. Sie seien sogar eingesperrt worden und in der Nacht geflohen (SEM-Akten, A12/16 F125 ff.). Der Vorinstanz ist dabei zuzustimmen, wenn sie feststellt, es sei nicht nachvollziehbar, warum er ein so einschneidendes Ereignis wie eine Entführung in der BzP nicht zu Protokoll gibt. Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, es handle sich dabei um ein und denselben Sachverhalt. Es sei bekannt, dass sich die Rashaidas zwischen Eritrea und dem Sudan als Fluchthelfer betätigen würden. Sie seien von ihnen aufgegriffen worden und erst nach Bezahlung eines Lösegeldes hätten sie ihre Flucht fortsetzen können. Dies deckt sich jedoch weder mit den in der Anhörung gemachten Aussagen, wonach sie von den Rashaidas in der Nacht geflohen seien, noch mit seinen Aussagen in der BzP, wonach sie den gesamten Weg von seinem Heimatdorf bis nach Kassala von einem Schlepper begleitet worden seien. Zudem ist anzumerken, dass die angebliche illegale Ausreise vom Beschwerdeführer äusserst oberflächlich und in stereotyper Weise geschildert wurde, obwohl der Befrager den Beschwerdeführer immer wieder auffordert, Details zu nennen. So sagt der Beschwerdeführer lediglich, sie seien zuerst in einem Bus gereist, dann zu Fuss weitergegangen. Es sei eine lange Strecke gewesen, sie seien nur nachts gelaufen und hätten Durst gehabt. Die Landschaft beschreibt er lediglich als Ebene. Mit seinem Freund habe er während der ganzen Flucht nicht viel gesprochen (vgl. SEM-Akten, A12/16 F130 ff.). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Flucht verheimlicht.

E. 5.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substanziierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt. Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts des vollständigen Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2511/2015 Urteil vom 17. Juni 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch MLaw Gian Ege, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im April 2011 in Richtung Sudan. Am 1. Juli 2013 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 15. Juli 2013 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 24. November 2014 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei bis 2010 als Diakon in Ausbildung gewesen und habe deshalb einen Passierschein besessen. Nach Abschluss seiner Ausbildung sei er im Januar 2011 zum Militärdienst vorgeladen worden. Er habe der Vorladung keine Folge geleistet, weshalb er Mitte März 2011 eine zweite Vorladung erhalten habe. Am 20. April 2011 sei er zusammen mit einem Freund nach Forto Sawa geflüchtet und von dort aus illegal zu Fuss ausgereist. Nach einem zweijährigen Aufenthalt im Sudan sei er nach Libyen weitergereist und von dort in die Schweiz gekommen. C. Mit Verfügung vom 25. März 2015 - eröffnet am 31. März 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 22. April 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung vom 25. März 2015 sei in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Zulassung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtliche Verbeiständung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Aussagen des Beschwerdeführers würden in ihrer Gesamtheit zahlreiche Unstimmigkeiten aufweisen. Seine Vorbringen würden deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So würden seine Aussagen sowohl zu seiner Ausbildung als Diakon, als auch dazu, bei wem er aufgewachsen sei, Ungereimtheiten aufweisen. Bei der Schilderung der Umstände der angeblichen Wehrdienstverweigerung verstricke sich der Beschwerdeführer in Widersprüche. So habe er einerseits angegeben, sein Heimatdorf bereits nach der ersten Vorladung verlassen zu haben, anderseits erst nach der zweiten. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe das Dorf nicht bereits nach der ersten Vorladung verlassen, sondern sich versteckt gehalten. Seine Frau habe ihm sodann von der zweiten Vorladung erzählt, woraufhin er entschieden habe, das Land zu verlassen. Die Beurteilung des SEM beschränke sich ansonsten auf vermeintliche beziehungsweise unbedeutende Widersprüche. Sowohl bei der Frage, bei wem er aufgewachsen sei, als auch bei den Aussagen zu seiner Diakonie-Ausbildung, handle es sich nicht um Widersprüche, sondern einerseits um ein Missverständnis und andererseits um eine unterschiedliche Optik. Zudem habe das SEM nur einseitig nach Widersprüchen gesucht. Eine Gesamtwürdigung aller Aussagen habe nicht stattgefunden. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. So stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer betreffend Zeitpunkt der Flucht aus seinem Heimatdorf widerspricht. In der BzP sagt er aus, er sei am 20. März 2011 nach B._______ geflohen, also nach der zweiten Aufforderung zum Militärdienst (SEM-Akten, A4/10 S. 7). In der Anhörung zu den Asylgründen hingegen führt er aus, er habe sich bereits nach der ersten Vorladung in B._______ versteckt (SEM-Akten, A12/16 F112 ff.). Dass er auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe sein Dorf nach der ersten Vorladung nicht endgültig verlassen, sondern sich nur teilweise in B._______ versteckt, kann ihm nicht geglaubt werden, zumal er in der Anhörung ebenfalls vorbringt, er sei vom 25. Januar 2011 bis im März in B._______ gewesen (SEM-Akten, A12/16 F119). Obwohl er vom Befrager mehrmals aufgefordert wird, Details seiner Zeit in B._______ preiszugeben, antwortet der Beschwerdeführer ausweichend und oberflächlich (SEM-Akten, A12/16 F113 f.). Zudem gelingt es dem Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu erklären, warum er das Land erst nach der zweiten Vorladung verliess. Hierzu bringt er einzig vor, er habe Angst gehabt (SEM-Akten, A12/16 F121). Bei den Aussagen des Beschwerdeführers dazu, ob er bei seiner Mutter oder bei seiner Grossmutter aufgewachsen ist und wann er seine Ausbildung zum Diakon begonnen hat, handelt es sich, wie vom Beschwerdeführer zutreffend vorgebracht, um nebensächliche Tatsachen mit geringer Asylrelevanz. Doch bestätigen die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers hierzu die Schlussfolgerung der Vorinstanz, welche richtigerweise feststellt, dass seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht gerecht werden. Der Beschwerdeführer vermag nicht substantiiert darzutun, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft. So erwähne der Beschwerdeführer in der BzP einen Schlepper, dem er 20'000 Nakfa bezahlt habe, in der Anhörung zu den Asylgründen erwähne er den Schlepper mit keinem Wort. Zudem erzähle er plötzlich, er sei auf dem Weg nach Kassala von Rashaidas entführt worden. Warum er dieses Ereignis nicht schon anhand der BzP erzählt habe, sei nicht nachvollziehbar. Zudem schildere er die gesamte Ausreise sehr allgemein und in stereotyper Weise. Obwohl eine legale Ausreise nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei, entbinde das den Beschwerdeführer nicht davon, das Vorliegen seiner illegalen Ausreise zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz verweist dabei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4799/2012 vom 21. Februar 2014, E. 6.3. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei eritreischer Staatsangehörigen, der sich vor seiner Flucht in Eritrea aufgehalten habe. Hinweise auf eine legale Ausreise, wie sie beim von der Vorinstanz zitierten Urteil vorgelegen haben, würden keine Vorliegen. Widersprüche gebe es in seinen Aussagen keine, sei doch bekannt, dass die Rashaidas als Fluchthelfer zwischen Eritrea und dem Sudan tätig seien. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer erst in der Anhörung Details zu seinen Schleppern genannt habe. Er habe Eritrea deshalb ohne gültiges Visum und daher illegal verlassen, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Eritrea erheblichen Nachteilen i.S.v. Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. 5.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. So bringt der Beschwerdeführer einerseits vor, ein Schlepper habe ihn und seinen Freund bis nach Kassala begleitet (SEM-Akten, A4/10 S. 6), andererseits sei er nur mit seinem Freund unterwegs gewesen (SEM-Akten, A12/16 F132). Zudem bringt er in der Anhörung zu den Asylgründen erstmals vor, sie seien auf ihrer Flucht von Rashaidas angegriffen und entführt worden. Sie seien sogar eingesperrt worden und in der Nacht geflohen (SEM-Akten, A12/16 F125 ff.). Der Vorinstanz ist dabei zuzustimmen, wenn sie feststellt, es sei nicht nachvollziehbar, warum er ein so einschneidendes Ereignis wie eine Entführung in der BzP nicht zu Protokoll gibt. Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer vor, es handle sich dabei um ein und denselben Sachverhalt. Es sei bekannt, dass sich die Rashaidas zwischen Eritrea und dem Sudan als Fluchthelfer betätigen würden. Sie seien von ihnen aufgegriffen worden und erst nach Bezahlung eines Lösegeldes hätten sie ihre Flucht fortsetzen können. Dies deckt sich jedoch weder mit den in der Anhörung gemachten Aussagen, wonach sie von den Rashaidas in der Nacht geflohen seien, noch mit seinen Aussagen in der BzP, wonach sie den gesamten Weg von seinem Heimatdorf bis nach Kassala von einem Schlepper begleitet worden seien. Zudem ist anzumerken, dass die angebliche illegale Ausreise vom Beschwerdeführer äusserst oberflächlich und in stereotyper Weise geschildert wurde, obwohl der Befrager den Beschwerdeführer immer wieder auffordert, Details zu nennen. So sagt der Beschwerdeführer lediglich, sie seien zuerst in einem Bus gereist, dann zu Fuss weitergegangen. Es sei eine lange Strecke gewesen, sie seien nur nachts gelaufen und hätten Durst gehabt. Die Landschaft beschreibt er lediglich als Ebene. Mit seinem Freund habe er während der ganzen Flucht nicht viel gesprochen (vgl. SEM-Akten, A12/16 F130 ff.). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Flucht verheimlicht. 5.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substanziierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt. Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts des vollständigen Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: