Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im März 2013 in Richtung Äthiopien. Am 22. April 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 28. Mai 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 20. November 2014 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei in Eritrea bei seinen Grosseltern aufgewachsen. In der sechsten Klasse habe er öfters im Unterricht gefehlt, da er seinem Grossvater habe auf dem Feld helfen müssen. Deshalb habe die Schule ihm gesagt, er müsse die Klasse repetieren und dürfe erst im nächsten Jahr die Schule wieder besuchen. Kurz darauf habe seine Grossmutter für ihn eine Vorladung für den Militärdienst in Empfang genommen. Er habe jedoch keinen Militärdienst leisten wollen, weshalb er sich auf dem Feld, auf dem er gearbeitet habe, versteckt habe. Etwa einen Monat später sei er zusammen mit einem Nachbarn nach Äthiopien geflüchtet. C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 - eröffnet am 29. Juni 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er seine persönliche Befragung durch das Gericht sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 Der Beschwerdeführer beantragt, er sei persönlich durch das Gericht zu befragen. So könne sich das Gericht persönlich ein Urteil über die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sowie ein Bild über seine Wesenszüge machen. Bei den behördlichen Befragungen sei es ihm nicht gelungen, umfassend und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben. Mit diesem Antrag macht der Beschwerdeführer implizit geltend, der Sachverhalt sei noch nicht genügend abgeklärt. In diesen Fällen weist das Gericht die Sache grundsätzlich an die Vorinstanz zurück und ordnet eine weitere Befragung des Beschwerdeführers an. Vorliegend fanden sowohl eine Befragung zur Person sowie eine Anhörung zu den Asylgründen mit dem Beschwerdeführer statt. Anlässlich dieser Befragungen wurde der Beschwerdeführer auf die Wahrheitspflicht und mögliche Konsequenzen, die sich aus dem Nichtbefolgen dieser Pflicht ergeben können, aufmerksam gemacht. Zudem wurde ihm gesagt, er könne frei und ohne Angst reden (vgl. SEM-Akten, A9/10 S. 2 und A18/17 S. 2). Dies dürfte für den Beschwerdeführer trotz seines jugendlichen Alters verständlich gewesen sein. Aus den Befragungsprotokoll und der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt wurde. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung, sei es durch die Vorinstanz oder das Gericht, ist nicht ersichtlich. Der Antrag ist abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Gefährdung durch die eritreischen Behörden sowie die illegale Ausreise glaubhaft darzulegen. Aufgrund der widersprüchlichen, teils realitätsfremden und durchwegs unsubstantiierten Aussagen sei davon auszugehen, dass er die wahren Fluchtgründe und die Umstände der Ausreise verheimliche. Seine Vorbringen würden deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. So mache der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur behaupteten Unterbrechung seiner Schulzeit. Seine Ausführungen zum Aufgebot für den Militärdienst seien teils diffus, auffällig vage und oberflächlich. Auf Nachfragen dazu antworte er stereotyp und knapp. Zudem sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Alter von 14 Jahren bereits ein Aufgebot für den Militärdienst erhalte, denn in der Regel werde man erst ab dem 18. Altersjahr aufgeboten.
E. 5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich seines angeblichen Aufgebots für den Militärdienst widerspricht. So spricht er in der BzP davon, im Aufgebot stehe, dass er sich bei der Polizei in B._______ melden müsse, um dann nach C._______ weitergeleitet zu werden, wo er entweder nach Gherghera oder nach Wia zugeteilt werde (SEM-Akten, A9/10 S. 6). In der Anhörung hingegen schildert er, auf dem Aufgebot stehe, Freiheitskämpfer würden ihn nach Wia holen wollen (SEM-Akten, A18/17 F66 f.). Diesen Widerspruch konnte er auf Nachfrage hin nicht klären (SEM-Akten, A18/17 F165). Seine Aussagen zum angeblichen militärischen Aufgebot sind zudem äusserst vage und oberflächlich. So antwortet der Beschwerdeführer auf Fragen nach dem Aufgebot und den Umständen, als er dieses erhalten habe, stets einsilbig oder ausweichend. Angaben, was genau im Schreiben gestanden habe, kann er kaum machen, obwohl er das Schreiben angeblich gelesen hatte (vgl. SEM-Akten, A18/17 F135 ff.). Weiter stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es äusserst unwahrscheinlich sei, dass er bereits im Alter von 14 Jahren für den Militärdienst aufgeboten werde. Hierzu und zu weiteren Widersprüchen bezüglich seinem Schulverweis kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 6.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 6.2 Das Gericht geht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
E. 6.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft. Obwohl er wiederholt aufgefordert worden sei, detailliert und präzise zu berichten, habe er auf die entsprechenden Fragen nur kurzsilbig, ausweichend und ungenau geantwortet. Er mache weder Angaben zur Finanzierung der Reise noch zur Organisation oder zur Orientierung unterwegs. Diese Ausreise sei für einen 14-jährigen Jungen ein einschneidendes Erlebnis, weshalb ein höherer Konkretisierungsgrad seiner Schilderungen zu erwarten gewesen wäre. Obwohl eine legale Ausreise nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei, entbinde das den Beschwerdeführer nicht davon, das Vorliegen seiner illegalen Ausreise zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz verweist dabei auf das Urteil des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014, E. 6.3.
E. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene erstmals vor, er sei mit Hilfe eines Schleppers von Äthiopien in den Sudan gereist. Von dort aus sei er im Konvoi mit mehreren Fahrzeugen weiter durch die Sahara nach Libyen gefahren, von wo aus er schliesslich das Meer überquert habe. Dem Schlepper habe er USD 1'200.- bezahlt. Das Geld habe er von seinem Bruder, der in Israel lebe.
E. 6.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. Die in der Beschwerde vorgebrachten zusätzlichen Sachverhaltselemente zu seinem Reiseweg sind erstens als nachgeschoben zu qualifizieren und zweitens unbehelflich. So bringt der Beschwerdeführer bezüglich seiner angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea nach Äthiopien in der Beschwerde nichts vor. Dass der Beschwerdeführer von sich aus zugibt, ihm sei es nicht gelungen in den beiden bisherigen Befragungen umfassend und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, schwächt seine Glaubwürdigkeit weiter, zumal er jeweils auf seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. E. 3). So hat der Befrager in der Anhörung, in Anbetracht der offensichtlich unglaubhaften Aussagen und des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers, diesen immer wieder nach Details und weiteren Ausführungen gefragt. Der Beschwerdeführer blieb mit seinen Antworten jedoch durchgehend vage und oberflächlich (vgl. SEM-Akten, A18/17 F96 ff.). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Flucht verheimlicht.
E. 6.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 6.2) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 6.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts des vollständigen Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 7 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4491/2015 Urteil vom 31. Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im März 2013 in Richtung Äthiopien. Am 22. April 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 28. Mai 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 20. November 2014 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei in Eritrea bei seinen Grosseltern aufgewachsen. In der sechsten Klasse habe er öfters im Unterricht gefehlt, da er seinem Grossvater habe auf dem Feld helfen müssen. Deshalb habe die Schule ihm gesagt, er müsse die Klasse repetieren und dürfe erst im nächsten Jahr die Schule wieder besuchen. Kurz darauf habe seine Grossmutter für ihn eine Vorladung für den Militärdienst in Empfang genommen. Er habe jedoch keinen Militärdienst leisten wollen, weshalb er sich auf dem Feld, auf dem er gearbeitet habe, versteckt habe. Etwa einen Monat später sei er zusammen mit einem Nachbarn nach Äthiopien geflüchtet. C. Mit Verfügung vom 24. Juni 2015 - eröffnet am 29. Juni 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 21. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 24. Juni 2015 sei aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er seine persönliche Befragung durch das Gericht sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zugunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. Der Beschwerdeführer beantragt, er sei persönlich durch das Gericht zu befragen. So könne sich das Gericht persönlich ein Urteil über die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sowie ein Bild über seine Wesenszüge machen. Bei den behördlichen Befragungen sei es ihm nicht gelungen, umfassend und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben. Mit diesem Antrag macht der Beschwerdeführer implizit geltend, der Sachverhalt sei noch nicht genügend abgeklärt. In diesen Fällen weist das Gericht die Sache grundsätzlich an die Vorinstanz zurück und ordnet eine weitere Befragung des Beschwerdeführers an. Vorliegend fanden sowohl eine Befragung zur Person sowie eine Anhörung zu den Asylgründen mit dem Beschwerdeführer statt. Anlässlich dieser Befragungen wurde der Beschwerdeführer auf die Wahrheitspflicht und mögliche Konsequenzen, die sich aus dem Nichtbefolgen dieser Pflicht ergeben können, aufmerksam gemacht. Zudem wurde ihm gesagt, er könne frei und ohne Angst reden (vgl. SEM-Akten, A9/10 S. 2 und A18/17 S. 2). Dies dürfte für den Beschwerdeführer trotz seines jugendlichen Alters verständlich gewesen sein. Aus den Befragungsprotokoll und der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass der Sachverhalt vorliegend rechtsgenüglich erstellt wurde. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung, sei es durch die Vorinstanz oder das Gericht, ist nicht ersichtlich. Der Antrag ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Gefährdung durch die eritreischen Behörden sowie die illegale Ausreise glaubhaft darzulegen. Aufgrund der widersprüchlichen, teils realitätsfremden und durchwegs unsubstantiierten Aussagen sei davon auszugehen, dass er die wahren Fluchtgründe und die Umstände der Ausreise verheimliche. Seine Vorbringen würden deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. So mache der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur behaupteten Unterbrechung seiner Schulzeit. Seine Ausführungen zum Aufgebot für den Militärdienst seien teils diffus, auffällig vage und oberflächlich. Auf Nachfragen dazu antworte er stereotyp und knapp. Zudem sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Alter von 14 Jahren bereits ein Aufgebot für den Militärdienst erhalte, denn in der Regel werde man erst ab dem 18. Altersjahr aufgeboten. 5.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich seines angeblichen Aufgebots für den Militärdienst widerspricht. So spricht er in der BzP davon, im Aufgebot stehe, dass er sich bei der Polizei in B._______ melden müsse, um dann nach C._______ weitergeleitet zu werden, wo er entweder nach Gherghera oder nach Wia zugeteilt werde (SEM-Akten, A9/10 S. 6). In der Anhörung hingegen schildert er, auf dem Aufgebot stehe, Freiheitskämpfer würden ihn nach Wia holen wollen (SEM-Akten, A18/17 F66 f.). Diesen Widerspruch konnte er auf Nachfrage hin nicht klären (SEM-Akten, A18/17 F165). Seine Aussagen zum angeblichen militärischen Aufgebot sind zudem äusserst vage und oberflächlich. So antwortet der Beschwerdeführer auf Fragen nach dem Aufgebot und den Umständen, als er dieses erhalten habe, stets einsilbig oder ausweichend. Angaben, was genau im Schreiben gestanden habe, kann er kaum machen, obwohl er das Schreiben angeblich gelesen hatte (vgl. SEM-Akten, A18/17 F135 ff.). Weiter stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es äusserst unwahrscheinlich sei, dass er bereits im Alter von 14 Jahren für den Militärdienst aufgeboten werde. Hierzu und zu weiteren Widersprüchen bezüglich seinem Schulverweis kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 6. 6.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 6.2 Das Gericht geht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). 6.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft. Obwohl er wiederholt aufgefordert worden sei, detailliert und präzise zu berichten, habe er auf die entsprechenden Fragen nur kurzsilbig, ausweichend und ungenau geantwortet. Er mache weder Angaben zur Finanzierung der Reise noch zur Organisation oder zur Orientierung unterwegs. Diese Ausreise sei für einen 14-jährigen Jungen ein einschneidendes Erlebnis, weshalb ein höherer Konkretisierungsgrad seiner Schilderungen zu erwarten gewesen wäre. Obwohl eine legale Ausreise nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich sei, entbinde das den Beschwerdeführer nicht davon, das Vorliegen seiner illegalen Ausreise zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz verweist dabei auf das Urteil des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014, E. 6.3. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene erstmals vor, er sei mit Hilfe eines Schleppers von Äthiopien in den Sudan gereist. Von dort aus sei er im Konvoi mit mehreren Fahrzeugen weiter durch die Sahara nach Libyen gefahren, von wo aus er schliesslich das Meer überquert habe. Dem Schlepper habe er USD 1'200.- bezahlt. Das Geld habe er von seinem Bruder, der in Israel lebe. 6.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. Die in der Beschwerde vorgebrachten zusätzlichen Sachverhaltselemente zu seinem Reiseweg sind erstens als nachgeschoben zu qualifizieren und zweitens unbehelflich. So bringt der Beschwerdeführer bezüglich seiner angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea nach Äthiopien in der Beschwerde nichts vor. Dass der Beschwerdeführer von sich aus zugibt, ihm sei es nicht gelungen in den beiden bisherigen Befragungen umfassend und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, schwächt seine Glaubwürdigkeit weiter, zumal er jeweils auf seine Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht wurde (vgl. E. 3). So hat der Befrager in der Anhörung, in Anbetracht der offensichtlich unglaubhaften Aussagen und des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers, diesen immer wieder nach Details und weiteren Ausführungen gefragt. Der Beschwerdeführer blieb mit seinen Antworten jedoch durchgehend vage und oberflächlich (vgl. SEM-Akten, A18/17 F96 ff.). Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Flucht verheimlicht. 6.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 6.2) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 6.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts des vollständigen Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: