Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Juni 2013 in Richtung Sudan. Am 12. März 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 24. März 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 16. Januar 2015 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sie hätten in der Schule in B._______ öfters Fussball gespielt. Im April 2013 seien sie vom Lehrer aufgefordert worden, ihre Identitätskarten mitzubringen, unter dem Vorwand, es gebe ein Fussballspiel. Man habe ihnen sodann die Ausweise abgenommen und drei Tag später seien die volljährigen Schüler auf einer Schulversammlung von Soldaten mitgenommen worden. Er sei in eine stillgelegte Textilfabrik gebracht und dort festgehalten worden. Zusammen mit anderen sei er nach 10-15 Tagen von dort geflohen und habe danach kurze Zeit auf einer Plantage gearbeitet. Im Juni 2013 sei er sodann in den Sudan geflohen. C. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 - eröffnet am 16. Juli 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 17. August 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto seiner Fussballmannschaft sowie Fotos seines Reisewegs zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Soweit in der Beschwerdeschrift diesbezüglich Ausführungen gemacht werden, ist darauf nicht einzutreten.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Den Moment, als er bei einer Schulversammlung von Soldaten mitgenommen worden sei, vermöge er nicht substantiiert zu beschreiben. Seine Aussagen dazu seien oberflächlich, sodass der Eindruck entstehe, dass er das Erzählte nicht persönlich erlebt habe. Seine Ausführungen über die Räumlichkeiten der Textilfabrik und über seinen dortigen Aufenthalt seien äusserst vage und oberflächlich. Auch bei der Schilderung der Flucht aus der Textilfabrik sei er äusserst vage geblieben, und er beschränke sich auf eine Wiedergabe der Handlungsabfolge. Zudem seien verschiedene Widersprüche festzustellen. So dazu, ob er in der zehnten oder der elften Klasse mitgenommen worden sei. Auch über die Länge der Beschäftigung auf der Plantage, sowie über die Tatsache, ob er vor seiner Ausreise noch seine Mutter aufgesucht habe oder nicht.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei festzuhalten, dass er im Eifer der Anhörung die Schuljahre verwechselt habe und sich daraus prima facie widersprüchliche Angaben ergeben würden. Bei vertiefter Betrachtung zeige sich jedoch, dass einzig die formale Verwechslung und nicht etwa eine inhaltliche Abweichung ursächlich für die Unklarheiten gewesen sei. Dafür spreche die Tatsache, dass in Eritrea allgemein bekannt sei, dass die militärische Grundausbildung während dem zwölften Schuljahr in Sawa erfolge. Zudem könne er heute ein Foto einreichen, das ihn im Jahre 2013 mit seiner Fussballmannschaft zeige. Er habe somit wahrheitsgemäss über seine Fussballmannschaft und die Turniere ausgesagt. Seine Aussagen zur Arbeit auf der Plantage könnten nicht als diametrale Abweichung in Kernvorbringen qualifiziert werden. Seine Aussagen zur Textilfabrik und der Flucht aus der Gefangenschaft seien weder oberflächlich noch vage. Seine Schilderungen seien durchaus ausführlich und würden Realkennzeichen aufweisen. Dass er in der BzP den Besuch seiner Mutter vor der Ausreise nicht erwähnt habe, dürfe nur mit Zurückhaltung herangezogen werde, diene doch die BzP bloss einer summarischen Abklärung des Sachverhalts.
E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass sowohl die Schilderung seiner Mitnahme durch Soldaten auf einer Schulversammlung als auch seine Ausführungen zur stillgelegten Textilfabrik, in der er angeblich festgehalten worden ist, vage und oberflächlich ausgefallen sind. So schildert der Beschwerdeführer in der freien Erzählung der Gesuchsgründe lediglich Handlungsabläufe, die kaum nachvollziehbar sind (SEM-Akten, A24/19 F60). Der Befrager versucht danach mit gezieltem Nachfragen den Sachverhalt zu klären, was aufgrund der unstrukturierten und kargen Antworten des Beschwerdeführers kaum gelingt (vgl. SEM-Akten, A24/19 F61 ff.). So bleibt bis zum Schluss unklar, wer genau die Identitätskarten eingezogen hat (Lehrer, Beamte oder Soldaten), ob die Soldaten am Tag der Einziehung der Identitätskarten bereits da waren und warum die Schüler die Identitätskarten zum Fussballspielen überhaupt brauchten. Auch kann der Beschwerdeführer nicht sagen, wie viele Soldaten am Tag der Versammlung da waren, um die Schüler mitzunehmen (SEM-Akten, A24/19 F89). Eine grobe Schätzung wäre bei einem solch einschneidenden Erlebnis zu erwarten gewesen. Als der Befrager den Beschwerdeführer auffordert, detailliert vom ersten Tag der Gefangennahme zu erzählen, antwortet der Beschwerdeführer lediglich, sie hätten einzeln aus dem Auto aussteigen müssen und seien in einen Raum gebracht worden (SEM-Akten, A24/19 F98). Auch nach mehrfachem Nachfragen ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Raum beziehungsweise die Halle, in der er angeblich 10-15 Tage festgehalten wurde, detailliert zu beschreiben. Gleiches gilt für den Tagesablauf in Gefangenschaft und seine Flucht aus der angeblichen Gefangenschaft (SEM-Akten, A24/19 F96 und F99 ff.). Dass seine Ausführungen, wie er auf Beschwerdeebene vorbringt, durchaus ausführlich seien und Realkennzeichen aufweisen würden, ist zu verneinen. Zudem weisen seine Aussagen einige Widersprüche auf. Warum er in der Anhörung davon redet, dass man die elfte Klasse in Sawa besuche und er bereits in der zehnten Klasse mitgenommen worden sei, vermag er nicht zu erklären, zumal er in der Beschwerde selbst vorbringt, dass in Eritrea allgemein bekannt sei, dass das zwölfte Schuljahr (und nicht das elfte) in Sawa absolviert werde. Trotz mehrmaligem Nachfragen bleibt der Beschwerdeführer dabei, dass es keine zwölfte Klasse gebe (SEM-Akten, A24/19 F52 ff.). Auch widerspricht sich der Beschwerdeführer bezüglich der Dauer, die er auf der Tomatenplantage nach seiner Flucht verbracht hat. Während er in der BzP erwähnt, er habe einen Monat dort gearbeitet (SEM-Akten, A4/14 S. 7), spricht er in der Anhörung von zwei Monaten (SEM-Akten, A24/19 F60 und F151). Obwohl der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zu Recht vorbringt, dass es sich dabei nicht um diametrale Abweichungen in Kernvorbringen handelt, fügen sich diese Widersprüche nahtlos ins Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein. Seine Vorbringen sind über die ganze Befragung gesehen äusserst oberflächlich, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Aus dem eingereichten Foto seiner Fussballmannschaft kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
E. 5.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien durch Detailarmut, Oberflächlichkeit und Leblosigkeit gekennzeichnet. Die Abreise von zu Hause sei nicht nachvollziehbar. Somit kenne man weder die konkreten Ausreisegründe noch die Ausreiseumstände des Beschwerdeführers. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die illegale Ausreise glaubhaft zu machen, weshalb nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen sei.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, von Oberflächlichkeit und Leblosigkeit könne keine Rede sein. Durch die wüstenartige Einöde des eritreisch-sudanesischen Grenzgebietes vermöge es nicht zu erstaunen, dass er wenig Nennenswertes über die Landschaft und insbesondere keine besonderen Anekdoten wiedergeben könne. Zu betonen sei zudem, dass er über den weiteren Fluchtweg äusserst genaue und lebensnahe Angaben gemacht habe. Zudem könne er heute Fotos einreichen, die diesen Reiseweg belegen würden. Seine Ausführungen zum Reiseweg und die beigelegten Fotografien seien weitere Belege für seine hohe Glaubwürdigkeit.
E. 5.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass die Ausführungen zur angeblich illegalen Ausreise nicht hinreichend substantiiert und oberflächlich sind. So führt der Beschwerdeführer in der freien Erzählung zur Ausreise einzig aus, er habe sich von seiner Mutter verabschiedet, sei dann nach Numro Ashera und Arbaete Asher gegangen und schliesslich in Lafa im Sudan angekommen (SEM-Akten, A24/19 F169). Auch auf Nachfragen hin gibt er nur einsilbige und oberflächliche Antworten (vgl. SEM-Akten, A24/19 F170 ff.). Als er schliesslich aufgefordert wurde, ein bisschen detaillierter zu erzählen, führte er einzig aus, er habe den Weg bis nach Sewagi gekannt, dann sei er einfach weiter gelaufen und habe beobachtet (SEM-Akten, A24/19 F174). Trotz offensichtlichem Bemühen des Befragers war vom Beschwerdeführer nicht mehr zu erfahren. Die karge Landschaft im Grenzgebiet, die Dunkelheit oder die kurze Dauer der Ausreise vermögen dies nicht zu erklären. Es ist offensichtlich, dass er die wahren Umstände seiner Flucht verheimlicht. Aus den eingereichten Fotos der weiteren Stationen seiner Reise in die Schweiz kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese Fotos von jedem beliebigen Flüchtling stammen könnten.
E. 5.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5010/2015 Urteil vom 28. August 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. Juli 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Juni 2013 in Richtung Sudan. Am 12. März 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 24. März 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 16. Januar 2015 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sie hätten in der Schule in B._______ öfters Fussball gespielt. Im April 2013 seien sie vom Lehrer aufgefordert worden, ihre Identitätskarten mitzubringen, unter dem Vorwand, es gebe ein Fussballspiel. Man habe ihnen sodann die Ausweise abgenommen und drei Tag später seien die volljährigen Schüler auf einer Schulversammlung von Soldaten mitgenommen worden. Er sei in eine stillgelegte Textilfabrik gebracht und dort festgehalten worden. Zusammen mit anderen sei er nach 10-15 Tagen von dort geflohen und habe danach kurze Zeit auf einer Plantage gearbeitet. Im Juni 2013 sei er sodann in den Sudan geflohen. C. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 - eröffnet am 16. Juli 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. D. Mit Eingabe vom 17. August 2015 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Ziffern 1-3 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sei in der Person von lic. iur. LL.M. Tarig Hassan ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Beschwerdeführer reichte ein Foto seiner Fussballmannschaft sowie Fotos seines Reisewegs zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten des Beschwerdeführers angeordnet hat. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Soweit in der Beschwerdeschrift diesbezüglich Ausführungen gemacht werden, ist darauf nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Den Moment, als er bei einer Schulversammlung von Soldaten mitgenommen worden sei, vermöge er nicht substantiiert zu beschreiben. Seine Aussagen dazu seien oberflächlich, sodass der Eindruck entstehe, dass er das Erzählte nicht persönlich erlebt habe. Seine Ausführungen über die Räumlichkeiten der Textilfabrik und über seinen dortigen Aufenthalt seien äusserst vage und oberflächlich. Auch bei der Schilderung der Flucht aus der Textilfabrik sei er äusserst vage geblieben, und er beschränke sich auf eine Wiedergabe der Handlungsabfolge. Zudem seien verschiedene Widersprüche festzustellen. So dazu, ob er in der zehnten oder der elften Klasse mitgenommen worden sei. Auch über die Länge der Beschäftigung auf der Plantage, sowie über die Tatsache, ob er vor seiner Ausreise noch seine Mutter aufgesucht habe oder nicht. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, es sei festzuhalten, dass er im Eifer der Anhörung die Schuljahre verwechselt habe und sich daraus prima facie widersprüchliche Angaben ergeben würden. Bei vertiefter Betrachtung zeige sich jedoch, dass einzig die formale Verwechslung und nicht etwa eine inhaltliche Abweichung ursächlich für die Unklarheiten gewesen sei. Dafür spreche die Tatsache, dass in Eritrea allgemein bekannt sei, dass die militärische Grundausbildung während dem zwölften Schuljahr in Sawa erfolge. Zudem könne er heute ein Foto einreichen, das ihn im Jahre 2013 mit seiner Fussballmannschaft zeige. Er habe somit wahrheitsgemäss über seine Fussballmannschaft und die Turniere ausgesagt. Seine Aussagen zur Arbeit auf der Plantage könnten nicht als diametrale Abweichung in Kernvorbringen qualifiziert werden. Seine Aussagen zur Textilfabrik und der Flucht aus der Gefangenschaft seien weder oberflächlich noch vage. Seine Schilderungen seien durchaus ausführlich und würden Realkennzeichen aufweisen. Dass er in der BzP den Besuch seiner Mutter vor der Ausreise nicht erwähnt habe, dürfe nur mit Zurückhaltung herangezogen werde, diene doch die BzP bloss einer summarischen Abklärung des Sachverhalts. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass sowohl die Schilderung seiner Mitnahme durch Soldaten auf einer Schulversammlung als auch seine Ausführungen zur stillgelegten Textilfabrik, in der er angeblich festgehalten worden ist, vage und oberflächlich ausgefallen sind. So schildert der Beschwerdeführer in der freien Erzählung der Gesuchsgründe lediglich Handlungsabläufe, die kaum nachvollziehbar sind (SEM-Akten, A24/19 F60). Der Befrager versucht danach mit gezieltem Nachfragen den Sachverhalt zu klären, was aufgrund der unstrukturierten und kargen Antworten des Beschwerdeführers kaum gelingt (vgl. SEM-Akten, A24/19 F61 ff.). So bleibt bis zum Schluss unklar, wer genau die Identitätskarten eingezogen hat (Lehrer, Beamte oder Soldaten), ob die Soldaten am Tag der Einziehung der Identitätskarten bereits da waren und warum die Schüler die Identitätskarten zum Fussballspielen überhaupt brauchten. Auch kann der Beschwerdeführer nicht sagen, wie viele Soldaten am Tag der Versammlung da waren, um die Schüler mitzunehmen (SEM-Akten, A24/19 F89). Eine grobe Schätzung wäre bei einem solch einschneidenden Erlebnis zu erwarten gewesen. Als der Befrager den Beschwerdeführer auffordert, detailliert vom ersten Tag der Gefangennahme zu erzählen, antwortet der Beschwerdeführer lediglich, sie hätten einzeln aus dem Auto aussteigen müssen und seien in einen Raum gebracht worden (SEM-Akten, A24/19 F98). Auch nach mehrfachem Nachfragen ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, den Raum beziehungsweise die Halle, in der er angeblich 10-15 Tage festgehalten wurde, detailliert zu beschreiben. Gleiches gilt für den Tagesablauf in Gefangenschaft und seine Flucht aus der angeblichen Gefangenschaft (SEM-Akten, A24/19 F96 und F99 ff.). Dass seine Ausführungen, wie er auf Beschwerdeebene vorbringt, durchaus ausführlich seien und Realkennzeichen aufweisen würden, ist zu verneinen. Zudem weisen seine Aussagen einige Widersprüche auf. Warum er in der Anhörung davon redet, dass man die elfte Klasse in Sawa besuche und er bereits in der zehnten Klasse mitgenommen worden sei, vermag er nicht zu erklären, zumal er in der Beschwerde selbst vorbringt, dass in Eritrea allgemein bekannt sei, dass das zwölfte Schuljahr (und nicht das elfte) in Sawa absolviert werde. Trotz mehrmaligem Nachfragen bleibt der Beschwerdeführer dabei, dass es keine zwölfte Klasse gebe (SEM-Akten, A24/19 F52 ff.). Auch widerspricht sich der Beschwerdeführer bezüglich der Dauer, die er auf der Tomatenplantage nach seiner Flucht verbracht hat. Während er in der BzP erwähnt, er habe einen Monat dort gearbeitet (SEM-Akten, A4/14 S. 7), spricht er in der Anhörung von zwei Monaten (SEM-Akten, A24/19 F60 und F151). Obwohl der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zu Recht vorbringt, dass es sich dabei nicht um diametrale Abweichungen in Kernvorbringen handelt, fügen sich diese Widersprüche nahtlos ins Aussageverhalten des Beschwerdeführers ein. Seine Vorbringen sind über die ganze Befragung gesehen äusserst oberflächlich, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Aus dem eingereichten Foto seiner Fussballmannschaft kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 5. 5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). 5.3 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die geltend gemachte illegale Ausreise sei unglaubhaft. Die Schilderungen des Beschwerdeführers seien durch Detailarmut, Oberflächlichkeit und Leblosigkeit gekennzeichnet. Die Abreise von zu Hause sei nicht nachvollziehbar. Somit kenne man weder die konkreten Ausreisegründe noch die Ausreiseumstände des Beschwerdeführers. Zusammenfassend sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die illegale Ausreise glaubhaft zu machen, weshalb nicht vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen sei. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, von Oberflächlichkeit und Leblosigkeit könne keine Rede sein. Durch die wüstenartige Einöde des eritreisch-sudanesischen Grenzgebietes vermöge es nicht zu erstaunen, dass er wenig Nennenswertes über die Landschaft und insbesondere keine besonderen Anekdoten wiedergeben könne. Zu betonen sei zudem, dass er über den weiteren Fluchtweg äusserst genaue und lebensnahe Angaben gemacht habe. Zudem könne er heute Fotos einreichen, die diesen Reiseweg belegen würden. Seine Ausführungen zum Reiseweg und die beigelegten Fotografien seien weitere Belege für seine hohe Glaubwürdigkeit. 5.5 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen der Ausreise unglaubhaft sind. Zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass die Ausführungen zur angeblich illegalen Ausreise nicht hinreichend substantiiert und oberflächlich sind. So führt der Beschwerdeführer in der freien Erzählung zur Ausreise einzig aus, er habe sich von seiner Mutter verabschiedet, sei dann nach Numro Ashera und Arbaete Asher gegangen und schliesslich in Lafa im Sudan angekommen (SEM-Akten, A24/19 F169). Auch auf Nachfragen hin gibt er nur einsilbige und oberflächliche Antworten (vgl. SEM-Akten, A24/19 F170 ff.). Als er schliesslich aufgefordert wurde, ein bisschen detaillierter zu erzählen, führte er einzig aus, er habe den Weg bis nach Sewagi gekannt, dann sei er einfach weiter gelaufen und habe beobachtet (SEM-Akten, A24/19 F174). Trotz offensichtlichem Bemühen des Befragers war vom Beschwerdeführer nicht mehr zu erfahren. Die karge Landschaft im Grenzgebiet, die Dunkelheit oder die kurze Dauer der Ausreise vermögen dies nicht zu erklären. Es ist offensichtlich, dass er die wahren Umstände seiner Flucht verheimlicht. Aus den eingereichten Fotos der weiteren Stationen seiner Reise in die Schweiz kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal diese Fotos von jedem beliebigen Flüchtling stammen könnten. 5.6 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werfen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: