Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 22. August 2012 in die Schweiz ein und suchte am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 30. August 2012 wurde sie summarisch zu ihrer Person und ihren Ausreisegründen (BzP) befragt und am 7. November 2014 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei tigrinischer Ethnie und habe seit Geburt bis zur Ausreise mit ihrer Familie in B._______ gelebt. Im Zeitraum von 2005 bis 2011 habe sie mit ihrem Schwager Warenhandel zwischen C._______ und Eritrea betrieben und sei mittels behördlicher Ein- und Ausreisebewilligungen rege nach C._______ gereist. Bei den jeweiligen Wiedereinreisen nach Eritrea sei ihr allerdings vorgeworfen worden, sie reise nicht nur [nach C._______], sondern auch nach Äthiopien. Im September 2011 sei sie durch die eritreischen Sicherheitsbehörden festgenommen und zum Aufenthaltsort ihres Schwagers befragt worden. Einen Monat später sei ihr während einer Gefangenenverlegung die Flucht aus der Gefängnishaft gelungen. Sie habe zu Fuss die Grenze zum Sudan überschritten und sei in Khartum mittels eines von ihrem Schlepper besorgten gefälschten Passes per Flugzeug in die Türkei und von dort aus via Griechenland und weitere ihr unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Des Weiteren brachte sie vor, ihr Ehemann habe in Eritrea Militärdienst leisten müssen und sie habe ihn im Juni 2007 letztmals gesehen. Die beiden gemeinsamen Kinder lebten bei ihrem Vater in B._______, wo die grosse Mehrheit ihrer Verwandtschaft heute noch ansässig sei. B. Mit Verfügung vom 21. November 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 focht die Beschwerdeführerin die ablehnende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei sie wegen unzulässigen bzw. unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Gericht verzichtete mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2015 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den Entscheid über das Gesuch um die unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und bot der Beschwerdeführerin Gelegenheit, die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Beweismittel innert angesetzter Frist einzureichen. E. Mit Beweismitteleingabe vom 5. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Identitätskarte ihres Vaters im Original sowie eine Bescheinigung der eritreischen Behörden vom (...) 2014 über die Zahlung von 50'000 Nafka durch ihren Vater aufgrund ihrer illegalen Ausreise zu den Akten. Beide Dokumente wurden mit einer deutschsprachigen Übersetzung eingereicht. F. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom 17. Februar 2015 ein, gemäss welchem eine psychische Belastungssituation mit Schlafstörungen festgestellt wurde. G. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 gab die Beschwerdeführerin eine eritreische Geburtsurkunde zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 wies die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Arbeitszeugnisses vom 10. Juli 2016 auf ihre gute Integration in der Schweiz hin.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aufgrund erheblicher Widersprüche und unsubstanziierter Angaben würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung unvereinbare Aussagen gemacht. Anlässlich der BzP habe sie ihren Schwager als Geschäftspartner unerwähnt gelassen. Demgegenüber habe sie ihn an der einlässlichen Anhörung als treibende Kraft und ihren Vorgesetzten beschrieben. Weiter seien ihre angeblich problemlosen Ein- und Ausreisen zu Handelszwecken angesichts der Tatsache, dass Personen ihrer Altersgruppe nur unter sehr restriktiven Bedingungen Reisepässe ausgestellt würden, grundsätzlich in Frage zu stellen. Auch ihre Schilderungen zu dem auf ihrer Ausreise benutzten Pass seien widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der BzP habe sie zunächst zu Protokoll gegeben, sie sei mit ihrem persönlichen Pass bis nach Griechenland gereist, zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung hingegen behauptete sie, sie habe einen gefälschten Ausweis verwendet. Die Zweifel würden sodann genährt durch ihre unvereinbaren Angaben zur Militärdienstpflicht. Bei der BzP habe sie zunächst erklärt, sei sei nie eingezogen worden. Dagegen habe sie an der Anhörung ausgeführt, sie habe ihren Mann während ihrer Nationaldienstpflicht kennen gelernt. Später wiederum machte sie geltend, sie habe keine Aufforderung für den Militärdienst erhalten. Ferner habe sie an den beiden Befragungen unterschiedliche Gründe für ihre Festnahme angeführt; an der BzP habe sie hierfür der behördliche Vorwurf von Reisen nach Äthiopien vorgetragen, während sie an der Anhörung die Suche nach ihrem Schwager genannt habe. Schliesslich würden die zeitlichen Angaben zu ihrer Inhaftierung nicht übereinstimmen und die Umstände ihrer Freilassung seien realitätsfremd. Überdies seien ihre Schilderungen zur Ausreise insgesamt oberflächlich, pauschal und vage ausgefallen. Demnach seien sowohl die angebliche Inhaftierung wie auch die Flucht und die anschliessende illegale Ausreise als unglaubhaft zu erachten.
E. 5.2 Dagegen wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe ein, die Vorkommnisse in Eritrea und die illegale Ausreise lägen zeitlich länger zurück, weshalb sie sich nicht mehr sehr detailliert an diese erinnern könne. Hinzu komme, dass sie schwere Gedächtnisprobleme habe, sich schlecht konzentrieren könne und sich nicht an die genauen Daten erinnern könne. Die gesamte Befragungssituation an der Anhörung vom 7. November 2014 habe sie durcheinander gebracht. Sie sei eingeschüchtert und verunsichert gewesen. Eine Rückkehr nach Eritrea stehe ausser Frage, da sie das Land illegal verlassen habe und deshalb mit einer unmenschlichen Strafe bei ihrer Rückkehr rechnen müsse. Des Weiteren würde sie wegen ihres Schwagers wieder in Schwierigkeiten geraten, wo sie doch vor ihrer Ausreise seinetwegen inhaftiert und befragt worden sei. Diese Umstände und ihre Angst vor einer Rückweisung nach Eritrea würden sie psychisch sehr belasten.
E. 5.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin in pauschaler Weise Gedächtnisprobleme als Grund für ihre oberflächlichen und widersprüchlichen Aussagen anführt, sind den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Dies geht auch aus dem eingereichten Arztzeugnis nicht hervor, worin ihr eine psychische Belastungssituation und Schlafstörungen attestiert werden. Zwar machte sie anlässlich der Anhörung geltend, ihr Kopf funktioniere nicht richtig, sie könne sich nicht an alles erinnern und es gehe ihr nicht gut (vgl. A19/23 S. 15 F169). Diese Aussage erfolgte allerdings erst nachdem sie unmittelbar zuvor auf Vorhalt des Befragers hin gewisse Ungereimtheiten nicht aufzuklären vermochte. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf der noch länger dauernden Befragung ohne weiteres Red und Antwort gestanden und hat zu ihrem angeblich beeinträchtigten Erinnerungsvermögen nichts mehr geäussert. Die Durchsicht des Protokolls lässt somit nicht die Vermutung aufkommen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, sich zu konzentrieren oder andere Gründe vorlagen, die sie hinderten, korrekte Aussagen zu machen. Das Protokoll wurde in der Muttersprache rückübersetzt, und die Verständigung mit dem Dolmetscher war gemäss Angabe der Beschwerdeführerin "gut" (vgl. A19/23 S.1 F1). Nach der Rückübersetzung bestätigte sie unterschriftlich (am Ende der Anhörung und zusätzlich auf jeder einzelnen Protokollseite), dass das Protokoll vollständig sei und ihren Äusserungen entspreche. Somit vermögen die geltend gemachten Erinnerungslücken die Widersprüche und die Ungenauigkeit der Aussagen nicht zu rechtfertigen.
E. 5.3.2 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen und damit auch an der illegalen Ausreise grundlegende Zweifel bestehen und inwieweit sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen unvereinbar geäussert hat. Die Beschwerdeführerin hat in der Tat ihre Vorbringen in weiten Teilen nicht näher substantiiert und sich in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung in Widersprüche verstrickt hat, die sie auch im Rahmen des Vorhalts seitens des Befragers oder ihren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht aufzulösen vermochte. So machte die Beschwerdeführerin in den Befragungen mehrmals abweichende Angaben zum Zeitpunkt ihrer angeblichen Inhaftierung, womit ein diametraler Widerspruch in einem zentralen Punkt der Asylbegründung vorliegt. Weiter schliesst sich das Gericht den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der unterschiedlichen Ausführungen zu ihrer Händlertätigkeit an, wenn die Beschwerdeführerin an der BzP ihren Schwager noch mit keinem Wort erwähnte und ihn erst an der späteren Anhörung als Schlüsselfigur in diesem Zusammenhang darstellte. Die Vorbringen rund um den Gefängnisaufenthalt und die anschliessende Flucht erweisen sich aufgrund der knappen und undifferenzierten Angaben ebenfalls als insgesamt unglaubhaft. Bezeichnend für die oberflächliche Erzählweise der Beschwerdeführerin ist beispielsweise folgende Antwort auf die konkrete Frage, eine Beschreibung ihrer Gefängniszelle abzugeben: "Es ist ein grosses Zimmer gewesen. Es ist gross und ich bin dort gewesen." (vgl. A19/23 S. 12 F134). Was die illegale Ausreise betrifft, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin oberflächlich, pauschal und vage ausgefallen sind. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Wahrheitsgehalt legt sie in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Hinsichtlich weiterer Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung die Frage, ob sie jemals eine Aufforderung zur Leistung des Militärdiensts erhalten habe, ausdrücklich verneinte (vgl. A5/14 S. 4; A19/23 S. 16 F187). Demnach hatte die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise keinen Militärdienst leisten müssen und ihren Schilderungen zufolge bestanden auch keinerlei Anzeichen für eine drohende Rekrutierung. So gab sie auch zu Protokoll, dass sämtliche ihrer derzeit in Eritrea wohnhaften Schwestern keiner Militärdienstpflicht unterstünden. Die unsubstanziierten und widersprüchlichen Vorbringen zu massgeblichen Aspekten der Asylbegründung sind nach dem Gesagten im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen und lassen sich auch nicht mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erklären; vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine konstruierte Verfolgungsgeschichte handelt. Ferner sind angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in Besitz eines eritreischen Passes und einer entsprechenden Identitätskarte war und über viele Jahre behördlich bewilligte Handelsreisen unternommen hatte, Anhaltspunkte gegeben, die auf ein legales Verlassen des Landes hindeuten.
E. 5.3.3 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Das Gericht geht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden. Dabei sind Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Sie kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise widerspruchsfrei und substantiiert darzutun, reicht indes nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in der vorstehenden Erwägung dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (vgl. Urteile des BVGer E-2008/2016 vom 27. April 2016, D-2119/2016 vom 28. April 2016, E-1705/2016 vom 6. April 2016, E-2511/2015 vom 17. Juni 2015, E-4799/2012 vom 21. Februar 2014). Bei dieser Sachlage ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag.
E. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Rechtsmitteleingabe mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung - insbesondere den zahlreich festgestellten Widersprüchen - nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, den aktenkundigen Sachverhalt in knapper Form zu wiederholen. Es gelingt ihr somit nicht, aufzuzeigen, dass die Verfügung des SEM Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht.
E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Aus den eingereichten Beweismitteln, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da diese entweder nicht entscheiderheblich sind oder ihnen kein Beweiswert zukommt. So sind die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin und die Identitätskarte ihres Vaters lediglich Nachweise über die eritreische Herkunft, die vorliegend nicht in Frage gestellt wird. Die behördliche Bescheinigung über die Geldzahlung wegen illegalen Verlassens des Landes ist aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit bzw. Käuflichkeit und angesichts des Vorliegens zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente ein ebenso untaugliches Beweismittel.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5-10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015 und E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2). Die Beschwerdeführerin hat die Schule bis zum Abschluss der sechsten Klasse besucht und war zwischen 2005 bis 2011 als Händlerin erwerbstätig. Ihre beiden Kinder leben zusammen mit dem Vater der Beschwerdeführerin an ihrem Heimatort B._______, wo auch vier Halbgeschwister der Beschwerdeführerin wohnhaft seien. Die Kinder seien ihren eigenen Angaben zufolge wohlauf (vgl. A19/23 S. 2 F12). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz an ihrem Heimatort. Zudem leben ihre zwei Schwestern ebenfalls in Eritrea, nämlich in D._______ (...) F._______. Schliesslich ist die ärztlich attestierte psychische Belastungssituation der Beschwerdeführerin, die insbesondere auf die Ungewissheit des Verfahrensausgangs zurückzuführen ist, nicht derart gravierend, um von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen medizinischer Hindernisse sprechen zu können. Aufgrund der gesamten Aktenlage kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin mithilfe verwandtschaftlicher Unterstützung und angesichts ihrer mehrjährigen Tätigkeit im Handelsgewerbe die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen Strukturen ihrer Heimat gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit, sowohl allgemein als auch individuell, als zumutbar.
E. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren nach den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 arbeitstätig und damit auch nicht bedürftig. Folglich sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Lhazom Pünkang Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7456/2014 Urteil vom 12. September 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 22. August 2012 in die Schweiz ein und suchte am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 30. August 2012 wurde sie summarisch zu ihrer Person und ihren Ausreisegründen (BzP) befragt und am 7. November 2014 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei tigrinischer Ethnie und habe seit Geburt bis zur Ausreise mit ihrer Familie in B._______ gelebt. Im Zeitraum von 2005 bis 2011 habe sie mit ihrem Schwager Warenhandel zwischen C._______ und Eritrea betrieben und sei mittels behördlicher Ein- und Ausreisebewilligungen rege nach C._______ gereist. Bei den jeweiligen Wiedereinreisen nach Eritrea sei ihr allerdings vorgeworfen worden, sie reise nicht nur [nach C._______], sondern auch nach Äthiopien. Im September 2011 sei sie durch die eritreischen Sicherheitsbehörden festgenommen und zum Aufenthaltsort ihres Schwagers befragt worden. Einen Monat später sei ihr während einer Gefangenenverlegung die Flucht aus der Gefängnishaft gelungen. Sie habe zu Fuss die Grenze zum Sudan überschritten und sei in Khartum mittels eines von ihrem Schlepper besorgten gefälschten Passes per Flugzeug in die Türkei und von dort aus via Griechenland und weitere ihr unbekannte Länder in die Schweiz gereist. Des Weiteren brachte sie vor, ihr Ehemann habe in Eritrea Militärdienst leisten müssen und sie habe ihn im Juni 2007 letztmals gesehen. Die beiden gemeinsamen Kinder lebten bei ihrem Vater in B._______, wo die grosse Mehrheit ihrer Verwandtschaft heute noch ansässig sei. B. Mit Verfügung vom 21. November 2014 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständigen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 focht die Beschwerdeführerin die ablehnende Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei sie wegen unzulässigen bzw. unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Das Gericht verzichtete mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2015 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verwies den Entscheid über das Gesuch um die unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und bot der Beschwerdeführerin Gelegenheit, die in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Beweismittel innert angesetzter Frist einzureichen. E. Mit Beweismitteleingabe vom 5. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin die Identitätskarte ihres Vaters im Original sowie eine Bescheinigung der eritreischen Behörden vom (...) 2014 über die Zahlung von 50'000 Nafka durch ihren Vater aufgrund ihrer illegalen Ausreise zu den Akten. Beide Dokumente wurden mit einer deutschsprachigen Übersetzung eingereicht. F. Mit Eingabe vom 23. Februar 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein ärztliches Zeugnis vom 17. Februar 2015 ein, gemäss welchem eine psychische Belastungssituation mit Schlafstörungen festgestellt wurde. G. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 gab die Beschwerdeführerin eine eritreische Geburtsurkunde zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 wies die Beschwerdeführerin unter Beilage eines Arbeitszeugnisses vom 10. Juli 2016 auf ihre gute Integration in der Schweiz hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, aufgrund erheblicher Widersprüche und unsubstanziierter Angaben würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung unvereinbare Aussagen gemacht. Anlässlich der BzP habe sie ihren Schwager als Geschäftspartner unerwähnt gelassen. Demgegenüber habe sie ihn an der einlässlichen Anhörung als treibende Kraft und ihren Vorgesetzten beschrieben. Weiter seien ihre angeblich problemlosen Ein- und Ausreisen zu Handelszwecken angesichts der Tatsache, dass Personen ihrer Altersgruppe nur unter sehr restriktiven Bedingungen Reisepässe ausgestellt würden, grundsätzlich in Frage zu stellen. Auch ihre Schilderungen zu dem auf ihrer Ausreise benutzten Pass seien widersprüchlich ausgefallen. Anlässlich der BzP habe sie zunächst zu Protokoll gegeben, sie sei mit ihrem persönlichen Pass bis nach Griechenland gereist, zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung hingegen behauptete sie, sie habe einen gefälschten Ausweis verwendet. Die Zweifel würden sodann genährt durch ihre unvereinbaren Angaben zur Militärdienstpflicht. Bei der BzP habe sie zunächst erklärt, sei sei nie eingezogen worden. Dagegen habe sie an der Anhörung ausgeführt, sie habe ihren Mann während ihrer Nationaldienstpflicht kennen gelernt. Später wiederum machte sie geltend, sie habe keine Aufforderung für den Militärdienst erhalten. Ferner habe sie an den beiden Befragungen unterschiedliche Gründe für ihre Festnahme angeführt; an der BzP habe sie hierfür der behördliche Vorwurf von Reisen nach Äthiopien vorgetragen, während sie an der Anhörung die Suche nach ihrem Schwager genannt habe. Schliesslich würden die zeitlichen Angaben zu ihrer Inhaftierung nicht übereinstimmen und die Umstände ihrer Freilassung seien realitätsfremd. Überdies seien ihre Schilderungen zur Ausreise insgesamt oberflächlich, pauschal und vage ausgefallen. Demnach seien sowohl die angebliche Inhaftierung wie auch die Flucht und die anschliessende illegale Ausreise als unglaubhaft zu erachten. 5.2 Dagegen wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe ein, die Vorkommnisse in Eritrea und die illegale Ausreise lägen zeitlich länger zurück, weshalb sie sich nicht mehr sehr detailliert an diese erinnern könne. Hinzu komme, dass sie schwere Gedächtnisprobleme habe, sich schlecht konzentrieren könne und sich nicht an die genauen Daten erinnern könne. Die gesamte Befragungssituation an der Anhörung vom 7. November 2014 habe sie durcheinander gebracht. Sie sei eingeschüchtert und verunsichert gewesen. Eine Rückkehr nach Eritrea stehe ausser Frage, da sie das Land illegal verlassen habe und deshalb mit einer unmenschlichen Strafe bei ihrer Rückkehr rechnen müsse. Des Weiteren würde sie wegen ihres Schwagers wieder in Schwierigkeiten geraten, wo sie doch vor ihrer Ausreise seinetwegen inhaftiert und befragt worden sei. Diese Umstände und ihre Angst vor einer Rückweisung nach Eritrea würden sie psychisch sehr belasten. 5.3 5.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin in pauschaler Weise Gedächtnisprobleme als Grund für ihre oberflächlichen und widersprüchlichen Aussagen anführt, sind den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Dies geht auch aus dem eingereichten Arztzeugnis nicht hervor, worin ihr eine psychische Belastungssituation und Schlafstörungen attestiert werden. Zwar machte sie anlässlich der Anhörung geltend, ihr Kopf funktioniere nicht richtig, sie könne sich nicht an alles erinnern und es gehe ihr nicht gut (vgl. A19/23 S. 15 F169). Diese Aussage erfolgte allerdings erst nachdem sie unmittelbar zuvor auf Vorhalt des Befragers hin gewisse Ungereimtheiten nicht aufzuklären vermochte. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf der noch länger dauernden Befragung ohne weiteres Red und Antwort gestanden und hat zu ihrem angeblich beeinträchtigten Erinnerungsvermögen nichts mehr geäussert. Die Durchsicht des Protokolls lässt somit nicht die Vermutung aufkommen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht in der Lage gewesen wäre, sich zu konzentrieren oder andere Gründe vorlagen, die sie hinderten, korrekte Aussagen zu machen. Das Protokoll wurde in der Muttersprache rückübersetzt, und die Verständigung mit dem Dolmetscher war gemäss Angabe der Beschwerdeführerin "gut" (vgl. A19/23 S.1 F1). Nach der Rückübersetzung bestätigte sie unterschriftlich (am Ende der Anhörung und zusätzlich auf jeder einzelnen Protokollseite), dass das Protokoll vollständig sei und ihren Äusserungen entspreche. Somit vermögen die geltend gemachten Erinnerungslücken die Widersprüche und die Ungenauigkeit der Aussagen nicht zu rechtfertigen. 5.3.2 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen am Wahrheitsgehalt der Asylvorbringen und damit auch an der illegalen Ausreise grundlegende Zweifel bestehen und inwieweit sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen unvereinbar geäussert hat. Die Beschwerdeführerin hat in der Tat ihre Vorbringen in weiten Teilen nicht näher substantiiert und sich in wesentlichen Punkten ihrer Asylbegründung in Widersprüche verstrickt hat, die sie auch im Rahmen des Vorhalts seitens des Befragers oder ihren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht aufzulösen vermochte. So machte die Beschwerdeführerin in den Befragungen mehrmals abweichende Angaben zum Zeitpunkt ihrer angeblichen Inhaftierung, womit ein diametraler Widerspruch in einem zentralen Punkt der Asylbegründung vorliegt. Weiter schliesst sich das Gericht den Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der unterschiedlichen Ausführungen zu ihrer Händlertätigkeit an, wenn die Beschwerdeführerin an der BzP ihren Schwager noch mit keinem Wort erwähnte und ihn erst an der späteren Anhörung als Schlüsselfigur in diesem Zusammenhang darstellte. Die Vorbringen rund um den Gefängnisaufenthalt und die anschliessende Flucht erweisen sich aufgrund der knappen und undifferenzierten Angaben ebenfalls als insgesamt unglaubhaft. Bezeichnend für die oberflächliche Erzählweise der Beschwerdeführerin ist beispielsweise folgende Antwort auf die konkrete Frage, eine Beschreibung ihrer Gefängniszelle abzugeben: "Es ist ein grosses Zimmer gewesen. Es ist gross und ich bin dort gewesen." (vgl. A19/23 S. 12 F134). Was die illegale Ausreise betrifft, ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin oberflächlich, pauschal und vage ausgefallen sind. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts und dem Festhalten an dessen Wahrheitsgehalt legt sie in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Hinsichtlich weiterer Ungereimtheiten in den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin sowohl anlässlich der BzP als auch der Anhörung die Frage, ob sie jemals eine Aufforderung zur Leistung des Militärdiensts erhalten habe, ausdrücklich verneinte (vgl. A5/14 S. 4; A19/23 S. 16 F187). Demnach hatte die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise keinen Militärdienst leisten müssen und ihren Schilderungen zufolge bestanden auch keinerlei Anzeichen für eine drohende Rekrutierung. So gab sie auch zu Protokoll, dass sämtliche ihrer derzeit in Eritrea wohnhaften Schwestern keiner Militärdienstpflicht unterstünden. Die unsubstanziierten und widersprüchlichen Vorbringen zu massgeblichen Aspekten der Asylbegründung sind nach dem Gesagten im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen und lassen sich auch nicht mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erklären; vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich vorliegend um eine konstruierte Verfolgungsgeschichte handelt. Ferner sind angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise in Besitz eines eritreischen Passes und einer entsprechenden Identitätskarte war und über viele Jahre behördlich bewilligte Handelsreisen unternommen hatte, Anhaltspunkte gegeben, die auf ein legales Verlassen des Landes hindeuten. 5.3.3 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Das Gericht geht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden. Dabei sind Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Sie kann aber auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise widerspruchsfrei und substantiiert darzutun, reicht indes nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in der vorstehenden Erwägung dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (vgl. Urteile des BVGer E-2008/2016 vom 27. April 2016, D-2119/2016 vom 28. April 2016, E-1705/2016 vom 6. April 2016, E-2511/2015 vom 17. Juni 2015, E-4799/2012 vom 21. Februar 2014). Bei dieser Sachlage ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, welche im Übrigen auch die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage stellen, und angesichts des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Rechtsmitteleingabe mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung - insbesondere den zahlreich festgestellten Widersprüchen - nicht auseinander, sondern beschränkt sich darauf, den aktenkundigen Sachverhalt in knapper Form zu wiederholen. Es gelingt ihr somit nicht, aufzuzeigen, dass die Verfügung des SEM Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. Aus den eingereichten Beweismitteln, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, da diese entweder nicht entscheiderheblich sind oder ihnen kein Beweiswert zukommt. So sind die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin und die Identitätskarte ihres Vaters lediglich Nachweise über die eritreische Herkunft, die vorliegend nicht in Frage gestellt wird. Die behördliche Bescheinigung über die Geldzahlung wegen illegalen Verlassens des Landes ist aufgrund ihrer leichten Fälschbarkeit bzw. Käuflichkeit und angesichts des Vorliegens zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente ein ebenso untaugliches Beweismittel. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Eritrea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5-10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 vom 10. Januar 2014 E. 7.2, E-6816/2014 vom 9. Juni 2015 und E-5237/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 7.2). Die Beschwerdeführerin hat die Schule bis zum Abschluss der sechsten Klasse besucht und war zwischen 2005 bis 2011 als Händlerin erwerbstätig. Ihre beiden Kinder leben zusammen mit dem Vater der Beschwerdeführerin an ihrem Heimatort B._______, wo auch vier Halbgeschwister der Beschwerdeführerin wohnhaft seien. Die Kinder seien ihren eigenen Angaben zufolge wohlauf (vgl. A19/23 S. 2 F12). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz an ihrem Heimatort. Zudem leben ihre zwei Schwestern ebenfalls in Eritrea, nämlich in D._______ (...) F._______. Schliesslich ist die ärztlich attestierte psychische Belastungssituation der Beschwerdeführerin, die insbesondere auf die Ungewissheit des Verfahrensausgangs zurückzuführen ist, nicht derart gravierend, um von einer Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wegen medizinischer Hindernisse sprechen zu können. Aufgrund der gesamten Aktenlage kann demnach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin mithilfe verwandtschaftlicher Unterstützung und angesichts ihrer mehrjährigen Tätigkeit im Handelsgewerbe die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen Strukturen ihrer Heimat gelingen wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit, sowohl allgemein als auch individuell, als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren nach den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 arbeitstätig und damit auch nicht bedürftig. Folglich sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Lhazom Pünkang Versand: