opencaselaw.ch

E-6845/2013

E-6845/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 30. November 2011, reiste am 7. Februar 2012 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 16. Februar 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte sie am 3. Dezember 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, ihre Eltern seien Freiheitskämpfer gewesen. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie und ihre Familie in B._______ gelebt. 1997 oder 1998 sei sie in den Militärdienst eingezogen worden. Sie sei als C._______ tätig gewesen. Im Jahre 2002 habe sie eine D._______ besucht. 2002 sei sie für zwei Wochen inhaftiert worden. Im April 2009 habe sie geheiratet. Nach einem unbewilligten Urlaub habe sie Eritrea am 26. November 2012 illegal verlassen und sich in den Sudan begeben. Als sie Eritrea verlassen habe, sei ihr Ehemann in Haft gewesen. Später habe sie erfahren, dass er im Sudan sei. Am 28. Juni 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin ergänzend an. Dabei gewährte es ihr das rechtliche Gehör zu zwei Schreiben seitens von Drittpersonen vom 30. November 2012 und 23. April 2013. Gemäss diesen engagiere sich die Beschwerdeführerin für die Regierungspartei Poeple's Front for Democracy and Justice (EFDJ). Die Beschwerdeführerin verneinte dieses Engagement. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 - eröffnet am 31. Oktober 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. November 2013 (Poststempel: 5. Dezember 2013) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde ist formgerecht abgefasst (Art. 52 VwVG). Zudem hat die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 5. Dezember 2013 sowie der Bestätigung / Quittung der Post vom 26. November 2013 die fristgerechte Einreichung der Beschwerde dargetan. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E. 5.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Die Beschwerdeführerin habe in wesentlichen Punkten der Asylbegründung unvereinbar ausgesagt. Sie habe sich widersprüchlich über die Umstände des Verlustes des Duplikats ihrer Identitätskarte geäussert. Unter den gegebenen Umständen sei sodann nicht erklärbar, wie die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen das Duplikat besorgen möchte, um ihre Identität nachzuweisen. Aus dem Hinweis, dies sei mit Bestechung ohne weiteres möglich, vermöge sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weiter habe sie ihre Desertion aus dem Militär unsubstantiiert und widersprüchlich geschildert. Anlässlich der Befragungen habe sie ihre militärische Einheit unterschiedlich bezeichnet. Sodann seien die Ausführungen zur angeblich illegalen Ausreise stereotyp sowie zu wenig konkret und detailliert ausgefallen. Die Angaben zur Stadt E._______ seien einerseits tatsachenwidrig, andererseits undifferenziert und würden nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführerin hätte sich dort aufgehalten. In Anbetracht der nicht hinreichend begründeten, widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Angaben sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Militär entlassen worden und legal ausgereist sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe eine D._______ besucht plausibel, zumal dies während des Militärdienstes kaum möglich gewesen wäre. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei in zwei Schreiben von Drittpersonen bezichtigt worden, sich positiv über die PFDJ geäussert beziehungsweise an einer Veranstaltung der PFDJ teilgenommen zu haben. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin dazu widersprüchlich ausgesagt. Namentlich habe sie sich unvereinbar darüber geäussert, wann sie von der Kundgebung Kenntnis erhalten habe. Dies und das vehemente Bestreiten liessen darauf schliessen, dass die Denunziationen nicht unberechtigt seien. Dieser Schluss werde weiter dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin bereits als Kind in ihrem Freundeskreis etwas Italienische und Französisch erlerne habe, die Eltern ihrer Freunde reich gewesen seien und Machtpositionen inne hatten. Dies spreche dafür, dass die Beschwerdeführerin aus einer privilegierten Familie stamme, über Beziehungen zur Regierungspartei verfüge und erleichterte Ausreisemöglichkeiten gehabt habe. Entsprechend sei auch ihre Aussage, durch Bestechung sei alles möglich, zu bewerten. Schliesslich bestätige die Aussage, wonach sie bei einer Rückkehr keine grösseren Probleme bekommen werde, diesen Schluss. Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz fest, zwischen der geltend gemachten Inhaftierung und der Ausreise aus Eritrea bestehe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang, mithin sei diese asylrechtlich nicht beachtlich.

E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es hätten ihr weitergehende Fragen gestellt werden müssen. Dies hätte dazu geführt, dass sie genauere und differenzierte Angaben, namentlich zum Verlust der Identitätskarte, hätte machen können. Indes verkennt die Beschwerdeführerin die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Zur Feststellung des Sachverhalts wurden der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen genügend offene als auch konkrete Fragen gestellt. Im Rahmen der Beantwortung dieser Fragen obliegt es der Beschwerdeführerin, den Sachverhalt frei von Unstimmigkeiten und inhaltlich substantiiert darzutun. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Vorinstanz vorliegend im Einzelnen den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Soweit in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, die Vorinstanz habe keine Abwägung der für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, wird nicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend gemacht, sondern gerügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Darauf ist nachfolgend einzugehen.

E. 5.2.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und tatsachenwidrig sind, der Logik des Handelns widersprechen und damit nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Anlässlich der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, das Original des Duplikats der Identitätskarte sei verloren gegangen, zusammen mit dem Ehering. Beides habe sie in einer kleinen Handtasche gehabt, wobei sie kurz vorher den Ausweis kopiert habe (Akten BFM A5/12, S. 6). Demgegenüber erklärte sie anlässlich der Anhörung, sie habe die Identitätskarte in der Kopiermaschine vergessen. Auf entsprechende Nachfrage präzisierte die Beschwerdeführerin, sie habe im Kopierraum auch ihren Ring und das Portemonnaie zurückgelassen (Akten BFM A12/17 S. 2). Die Aussagen betreffend die Identitätskarte weichen somit erheblich voneinander ab. Insoweit kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, sie habe in diesem Punkt willkürlich, das heisst nicht nachvollziehbar und ohne vernünftiges Argument, auf eine Unstimmigkeit geschlossen. Bei dieser Sachlage ist sodann nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen das angeblich verlorene Duplikat beschaffen will (Akten BFM A5/12 S. 6). Dass die Beschaffung eines neuen Ausweisdokuments in Eritrea gegen Bestechung ohne Weiteres möglich ist, gilt als notorisch. Gerade deshalb vermag die Beschwerdeführerin aus diesem Hinweis in Bezug auf die Beschaffung eines echten Ausweisdokuments nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Betreffend ihre Brigadeeinteilung anerkennt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe grundsätzlich ihre unterschiedlichen Angaben. Sie erklärt diese mit der mehrstündigen Dauer der Befragung. Dieser Hinweis ist indes nicht geeignet, die unterschiedlichen Angaben zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin leistete gemäss ihren Angaben während Jahren Militärdienst und macht geltend, unmittelbar vor der Ausreise aus dem Dienst desertiert zu sein. Es darf von ihr daher ohne Weiteres erwartete werden, dass sie ein so zentrales Element, wie ihre militärische Einheit, jederzeit spontan korrekt und übereinstimmend angeben kann. Aufgrund dieser Ungereimtheiten bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin im November 2011 aus dem Militärdienst desertierte. Diese Zweifel werden weiter dadurch bestärkt, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Beantwortung der Frage, von wann bis wann sie wo stationiert gewesen sei, einzig auf die Jahre 1997 und 1998 bezog und danach pauschal darauf verwies, der Krieg sei ausgebrochen (Akten BFM A12/17 S. 6). Sodann gab sie zu Protokoll, sie habe im Jahre 2000 eine D._______ abgeschlossen. Dies ist indes offensichtlich nicht vereinbar mit der Militärdienstpflicht. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus den eingereichten Fotos nichts im Hinblick auf die am 26. November 2011 behauptete Desertion abzuleiten. Dem Bild ist kein Hinweis auf den Entstehungszeitpunkt zu entnehmen.

E. 5.2.3 Insgesamt bestehen somit überwiegende Zweifel an den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten ist nicht davon auszugehen, dass sie bis im November 2011 Militärdienst leistete und desertierte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bereits Jahre zuvor aus der Dienstpflicht entlassen wurde. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach insoweit zu Recht abgelehnt.

E. 5.3.1 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihr Alter und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht fest, es sei unmöglich, legal aus Eritrea auszureisen. Die Vorinstanz habe willkürlich geschlossen, sie habe über erleichterte Ausreisebedingungen verfügt. Aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle sie die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling.

E. 5.3.2 Im Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hat sich das Gericht zur Situation der Ausreise aus Eritrea geäussert. Es hat festgestellt, dass gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei. Weiter führt es aus, seit Jahren würden Ausreisevisa nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich ausgeschlossen seien.

E. 5.3.3 Gemäss Art. 7 AsylG muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Gegebenenfalls kann allein eine illegale Ausreise aus dem Heimatland zur Anerkennung als Flüchtling führen (subjektive Nachfluchtgründe). Es kann daher generell nicht genügen, die illegale Ausreise bloss zu behaupten und nicht ansatzweise glaubhaft zu machen. Es müssen zumindest Anhaltspunkte vorhanden sein, aufgrund derer auf eine illegale Ausreise geschlossen werden kann.

E. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin gibt an, im Jahre (...) geboren zu sein. Sie ist somit (...) Jahre alt. Sie hat kein Identitätspapier eingereicht. Ihre diesbezüglichen Aussagen zum Verlust der Identitätskarte sind nicht glaubhaft. Weiter sind ihre Angaben zur Ausreise stereotyp, vage und besonders ohne jeglichen persönlichen Bezug. Zu den von ihr verwendeten Reisedokument gab sie zu Protokoll, sie glaube, der Schlepper habe einen sudanesischen Pass besorgt. Sodann war sie nicht in der Lage anzugeben, ob ihr eigenes oder ein anderes Foto in diesem Pass war. Zur Einreise in die Schweiz führte sie anlässlich der Erstbefragung aus, sie sei mit dem Zug in die Schweiz eingereist (Akten BFM A5/12 S. 6). Demgegenüber gab sie bei der Anhörung an, als sie gelandet seien, habe ihr der Schlepper gesagt, sie seien in der Schweiz angekommen (Akten BFM A12/17 S. 14). Dass sich die Beschwerdeführerin nicht an die Art und Weise ihrer Reise in die Schweiz erinnern kann, erscheint ausgeschlossen. Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten bestehen ernsthafte Zweifel an der behaupteten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin. Weiter legt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dar, aus welchen Gründen sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin über erleichterte Ausreisemöglichkeiten verfügt habe. Dieser Schluss wird in der Rechtsmitteleingabe als willkürlich bezeichnet. Dies trifft nicht zu. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin stützt sich der vorinstanzliche Schluss nicht einzig auf die beiden Denunziationsschreiben ab. Zu diesen Schreiben ist festzuhalten, dass sie unterschiedlicher Quellen entstammen, indes übereinstimmend darauf hinweisen, die Beschwerdeführerin stehe in Beziehungen zur PFDJ. Weiter begründet die Vorinstanz ihren Schluss damit, die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Inhalt der Denunziationsschreiben seien widersprüchlich ausgefallen. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin auch ohne Zuhilfenahme einer Agenda erwartet werden kann, dass sie übereinstimmend angeben kann, ob sie am Tag der Versammlung oder erst Tage danach von diesem Anlass Kenntnis erhalten hat. Im Übrigen stimmen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin am 7. April 2013 (F._______) nicht mit ihren persönlichen Angaben anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (G._______) überein. Sodann stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe - wenn angeblich auch wenig - Sprachkenntnis in Französisch und Italienisch. Gemäss ihren Angaben seien die beiden Sprachen in ihrer Kindheit in ihrer Nachbarschaft gesprochen worden (Akten BFM A5/12 S. 4). Ihre Freunde seien reicher gewesen als sie. Deren Eltern hätten Macht gehabt, seien Vorgesetzte und Generäle gewesen. Sie sei mit den Kindern dieser Familie aufgewachsen (Akten BFM A12/17 S. 7 f.). Weiter führt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Aussagen der Beschwerdeführerin an, mit Bestechung gehe alles (Akten BFM A5/12 S. 6) sowie ihr Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch eine Mitarbeiterin der US-Botschaft im Sudan (Akten BFM A5/12 S. 8). Aufgrund dieser unterschiedlichen Fakten - Denunziationsschreiben, Sprachkenntnisse, Angaben zum nachbarschaftlichen Umfeld sowie der weiteren Aussagen - schloss die Vorinstanz absolut nachvollziehbar und in keiner Weise willkürlich, dass die Beschwerdeführerin aus einer privilegierten Familie stammen müsse, die Beziehungen zur Regierungspartei habe. An diesem Schluss vermögen die Ausführungen, namentlich die Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts sowie die unzutreffende Behauptung, nahezu jeder Eritreer verstehe und spreche ein wenig Italienisch, nicht zu ändern.

E. 5.3.5 Die Beschwerdeführerin vermochte die behauptete illegale Ausreise nicht glaubhaft darzutun. Deshalb und aufgrund ihrer Aussagen, namentlich zu ihrem persönlichen Umfeld ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin über Beziehungen zur Regierungspartei verfügt, weshalb sie das Land im Besitze ihres Reisepasses sowie eines Ausreisevisums verlassen haben muss. Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht von einer legalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea ausgegangen. Dieser Schluss wird im Übrigen durch eines der beiden Denunziationsschreiben untermauert, wonach die Beschwerdeführerin über einen Reisepass verfüge. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

E. 6 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK, SR 0.101). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.

E. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea ist als zumutbar zu erachten. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht zumutbar sein soll, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Um bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.

E. 7.3 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6845/2013 Urteil vom 10. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Beschwerdeführerinen A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 21013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 30. November 2011, reiste am 7. Februar 2012 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 16. Februar 2012 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte sie am 3. Dezember 2012 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, ihre Eltern seien Freiheitskämpfer gewesen. Nach dem Tod ihres Vaters habe sie und ihre Familie in B._______ gelebt. 1997 oder 1998 sei sie in den Militärdienst eingezogen worden. Sie sei als C._______ tätig gewesen. Im Jahre 2002 habe sie eine D._______ besucht. 2002 sei sie für zwei Wochen inhaftiert worden. Im April 2009 habe sie geheiratet. Nach einem unbewilligten Urlaub habe sie Eritrea am 26. November 2012 illegal verlassen und sich in den Sudan begeben. Als sie Eritrea verlassen habe, sei ihr Ehemann in Haft gewesen. Später habe sie erfahren, dass er im Sudan sei. Am 28. Juni 2013 hörte das BFM die Beschwerdeführerin ergänzend an. Dabei gewährte es ihr das rechtliche Gehör zu zwei Schreiben seitens von Drittpersonen vom 30. November 2012 und 23. April 2013. Gemäss diesen engagiere sich die Beschwerdeführerin für die Regierungspartei Poeple's Front for Democracy and Justice (EFDJ). Die Beschwerdeführerin verneinte dieses Engagement. B. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 - eröffnet am 31. Oktober 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 20. November 2013 (Poststempel: 5. Dezember 2013) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragt, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde ist formgerecht abgefasst (Art. 52 VwVG). Zudem hat die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 5. Dezember 2013 sowie der Bestätigung / Quittung der Post vom 26. November 2013 die fristgerechte Einreichung der Beschwerde dargetan. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Die Beschwerdeführerin habe in wesentlichen Punkten der Asylbegründung unvereinbar ausgesagt. Sie habe sich widersprüchlich über die Umstände des Verlustes des Duplikats ihrer Identitätskarte geäussert. Unter den gegebenen Umständen sei sodann nicht erklärbar, wie die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen das Duplikat besorgen möchte, um ihre Identität nachzuweisen. Aus dem Hinweis, dies sei mit Bestechung ohne weiteres möglich, vermöge sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Weiter habe sie ihre Desertion aus dem Militär unsubstantiiert und widersprüchlich geschildert. Anlässlich der Befragungen habe sie ihre militärische Einheit unterschiedlich bezeichnet. Sodann seien die Ausführungen zur angeblich illegalen Ausreise stereotyp sowie zu wenig konkret und detailliert ausgefallen. Die Angaben zur Stadt E._______ seien einerseits tatsachenwidrig, andererseits undifferenziert und würden nicht den Eindruck vermitteln, die Beschwerdeführerin hätte sich dort aufgehalten. In Anbetracht der nicht hinreichend begründeten, widersprüchlichen und tatsachenwidrigen Angaben sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus dem Militär entlassen worden und legal ausgereist sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe eine D._______ besucht plausibel, zumal dies während des Militärdienstes kaum möglich gewesen wäre. Weiter führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei in zwei Schreiben von Drittpersonen bezichtigt worden, sich positiv über die PFDJ geäussert beziehungsweise an einer Veranstaltung der PFDJ teilgenommen zu haben. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe die Beschwerdeführerin dazu widersprüchlich ausgesagt. Namentlich habe sie sich unvereinbar darüber geäussert, wann sie von der Kundgebung Kenntnis erhalten habe. Dies und das vehemente Bestreiten liessen darauf schliessen, dass die Denunziationen nicht unberechtigt seien. Dieser Schluss werde weiter dadurch bestärkt, dass die Beschwerdeführerin bereits als Kind in ihrem Freundeskreis etwas Italienische und Französisch erlerne habe, die Eltern ihrer Freunde reich gewesen seien und Machtpositionen inne hatten. Dies spreche dafür, dass die Beschwerdeführerin aus einer privilegierten Familie stamme, über Beziehungen zur Regierungspartei verfüge und erleichterte Ausreisemöglichkeiten gehabt habe. Entsprechend sei auch ihre Aussage, durch Bestechung sei alles möglich, zu bewerten. Schliesslich bestätige die Aussage, wonach sie bei einer Rückkehr keine grösseren Probleme bekommen werde, diesen Schluss. Zu Art. 3 AsylG hält die Vorinstanz fest, zwischen der geltend gemachten Inhaftierung und der Ausreise aus Eritrea bestehe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang, mithin sei diese asylrechtlich nicht beachtlich. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Es hätten ihr weitergehende Fragen gestellt werden müssen. Dies hätte dazu geführt, dass sie genauere und differenzierte Angaben, namentlich zum Verlust der Identitätskarte, hätte machen können. Indes verkennt die Beschwerdeführerin die Tragweite der behördlichen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Zur Feststellung des Sachverhalts wurden der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen genügend offene als auch konkrete Fragen gestellt. Im Rahmen der Beantwortung dieser Fragen obliegt es der Beschwerdeführerin, den Sachverhalt frei von Unstimmigkeiten und inhaltlich substantiiert darzutun. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Vorinstanz vorliegend im Einzelnen den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Soweit in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang vorgebracht wird, die Vorinstanz habe keine Abwägung der für und gegen die Beschwerdeführerin sprechenden Sachverhaltselemente vorgenommen, wird nicht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend gemacht, sondern gerügt, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 5.2.2 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen der Beschwerdeführerin widersprüchlich und tatsachenwidrig sind, der Logik des Handelns widersprechen und damit nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Aussagen der Beschwerdeführerin in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Anlässlich der Erstbefragung gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, das Original des Duplikats der Identitätskarte sei verloren gegangen, zusammen mit dem Ehering. Beides habe sie in einer kleinen Handtasche gehabt, wobei sie kurz vorher den Ausweis kopiert habe (Akten BFM A5/12, S. 6). Demgegenüber erklärte sie anlässlich der Anhörung, sie habe die Identitätskarte in der Kopiermaschine vergessen. Auf entsprechende Nachfrage präzisierte die Beschwerdeführerin, sie habe im Kopierraum auch ihren Ring und das Portemonnaie zurückgelassen (Akten BFM A12/17 S. 2). Die Aussagen betreffend die Identitätskarte weichen somit erheblich voneinander ab. Insoweit kann der Vorinstanz nicht vorgehalten werden, sie habe in diesem Punkt willkürlich, das heisst nicht nachvollziehbar und ohne vernünftiges Argument, auf eine Unstimmigkeit geschlossen. Bei dieser Sachlage ist sodann nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen das angeblich verlorene Duplikat beschaffen will (Akten BFM A5/12 S. 6). Dass die Beschaffung eines neuen Ausweisdokuments in Eritrea gegen Bestechung ohne Weiteres möglich ist, gilt als notorisch. Gerade deshalb vermag die Beschwerdeführerin aus diesem Hinweis in Bezug auf die Beschaffung eines echten Ausweisdokuments nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Betreffend ihre Brigadeeinteilung anerkennt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe grundsätzlich ihre unterschiedlichen Angaben. Sie erklärt diese mit der mehrstündigen Dauer der Befragung. Dieser Hinweis ist indes nicht geeignet, die unterschiedlichen Angaben zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin leistete gemäss ihren Angaben während Jahren Militärdienst und macht geltend, unmittelbar vor der Ausreise aus dem Dienst desertiert zu sein. Es darf von ihr daher ohne Weiteres erwartete werden, dass sie ein so zentrales Element, wie ihre militärische Einheit, jederzeit spontan korrekt und übereinstimmend angeben kann. Aufgrund dieser Ungereimtheiten bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin im November 2011 aus dem Militärdienst desertierte. Diese Zweifel werden weiter dadurch bestärkt, dass sich die Beschwerdeführerin bei der Beantwortung der Frage, von wann bis wann sie wo stationiert gewesen sei, einzig auf die Jahre 1997 und 1998 bezog und danach pauschal darauf verwies, der Krieg sei ausgebrochen (Akten BFM A12/17 S. 6). Sodann gab sie zu Protokoll, sie habe im Jahre 2000 eine D._______ abgeschlossen. Dies ist indes offensichtlich nicht vereinbar mit der Militärdienstpflicht. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch aus den eingereichten Fotos nichts im Hinblick auf die am 26. November 2011 behauptete Desertion abzuleiten. Dem Bild ist kein Hinweis auf den Entstehungszeitpunkt zu entnehmen. 5.2.3 Insgesamt bestehen somit überwiegende Zweifel an den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin. Aufgrund der aufgezeigten Ungereimtheiten ist nicht davon auszugehen, dass sie bis im November 2011 Militärdienst leistete und desertierte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bereits Jahre zuvor aus der Dienstpflicht entlassen wurde. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, die geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach insoweit zu Recht abgelehnt. 5.3 5.3.1 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihr Alter und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht fest, es sei unmöglich, legal aus Eritrea auszureisen. Die Vorinstanz habe willkürlich geschlossen, sie habe über erleichterte Ausreisebedingungen verfügt. Aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfülle sie die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. 5.3.2 Im Urteil D-3892/2008 vom 6. April 2010 hat sich das Gericht zur Situation der Ausreise aus Eritrea geäussert. Es hat festgestellt, dass gemäss Art. 11 der "Proclamation No. 24/1992" - welche die Ein- und Ausreise nach und von Eritrea regelt - ein legales Verlassen des Landes lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich sei. Weiter führt es aus, seit Jahren würden Ausreisevisa nur unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige, loyal beurteilte Personen ausgestellt, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich ausgeschlossen seien. 5.3.3 Gemäss Art. 7 AsylG muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Gegebenenfalls kann allein eine illegale Ausreise aus dem Heimatland zur Anerkennung als Flüchtling führen (subjektive Nachfluchtgründe). Es kann daher generell nicht genügen, die illegale Ausreise bloss zu behaupten und nicht ansatzweise glaubhaft zu machen. Es müssen zumindest Anhaltspunkte vorhanden sein, aufgrund derer auf eine illegale Ausreise geschlossen werden kann. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin gibt an, im Jahre (...) geboren zu sein. Sie ist somit (...) Jahre alt. Sie hat kein Identitätspapier eingereicht. Ihre diesbezüglichen Aussagen zum Verlust der Identitätskarte sind nicht glaubhaft. Weiter sind ihre Angaben zur Ausreise stereotyp, vage und besonders ohne jeglichen persönlichen Bezug. Zu den von ihr verwendeten Reisedokument gab sie zu Protokoll, sie glaube, der Schlepper habe einen sudanesischen Pass besorgt. Sodann war sie nicht in der Lage anzugeben, ob ihr eigenes oder ein anderes Foto in diesem Pass war. Zur Einreise in die Schweiz führte sie anlässlich der Erstbefragung aus, sie sei mit dem Zug in die Schweiz eingereist (Akten BFM A5/12 S. 6). Demgegenüber gab sie bei der Anhörung an, als sie gelandet seien, habe ihr der Schlepper gesagt, sie seien in der Schweiz angekommen (Akten BFM A12/17 S. 14). Dass sich die Beschwerdeführerin nicht an die Art und Weise ihrer Reise in die Schweiz erinnern kann, erscheint ausgeschlossen. Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten bestehen ernsthafte Zweifel an der behaupteten illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin. Weiter legt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dar, aus welchen Gründen sie davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin über erleichterte Ausreisemöglichkeiten verfügt habe. Dieser Schluss wird in der Rechtsmitteleingabe als willkürlich bezeichnet. Dies trifft nicht zu. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin stützt sich der vorinstanzliche Schluss nicht einzig auf die beiden Denunziationsschreiben ab. Zu diesen Schreiben ist festzuhalten, dass sie unterschiedlicher Quellen entstammen, indes übereinstimmend darauf hinweisen, die Beschwerdeführerin stehe in Beziehungen zur PFDJ. Weiter begründet die Vorinstanz ihren Schluss damit, die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Inhalt der Denunziationsschreiben seien widersprüchlich ausgefallen. Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung ist festzuhalten, dass von der Beschwerdeführerin auch ohne Zuhilfenahme einer Agenda erwartet werden kann, dass sie übereinstimmend angeben kann, ob sie am Tag der Versammlung oder erst Tage danach von diesem Anlass Kenntnis erhalten hat. Im Übrigen stimmen die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zum Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin am 7. April 2013 (F._______) nicht mit ihren persönlichen Angaben anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs (G._______) überein. Sodann stellt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin habe - wenn angeblich auch wenig - Sprachkenntnis in Französisch und Italienisch. Gemäss ihren Angaben seien die beiden Sprachen in ihrer Kindheit in ihrer Nachbarschaft gesprochen worden (Akten BFM A5/12 S. 4). Ihre Freunde seien reicher gewesen als sie. Deren Eltern hätten Macht gehabt, seien Vorgesetzte und Generäle gewesen. Sie sei mit den Kindern dieser Familie aufgewachsen (Akten BFM A12/17 S. 7 f.). Weiter führt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang die Aussagen der Beschwerdeführerin an, mit Bestechung gehe alles (Akten BFM A5/12 S. 6) sowie ihr Hinweis auf die finanzielle Unterstützung durch eine Mitarbeiterin der US-Botschaft im Sudan (Akten BFM A5/12 S. 8). Aufgrund dieser unterschiedlichen Fakten - Denunziationsschreiben, Sprachkenntnisse, Angaben zum nachbarschaftlichen Umfeld sowie der weiteren Aussagen - schloss die Vorinstanz absolut nachvollziehbar und in keiner Weise willkürlich, dass die Beschwerdeführerin aus einer privilegierten Familie stammen müsse, die Beziehungen zur Regierungspartei habe. An diesem Schluss vermögen die Ausführungen, namentlich die Wiederholung des aktenkundigen Sachverhalts sowie die unzutreffende Behauptung, nahezu jeder Eritreer verstehe und spreche ein wenig Italienisch, nicht zu ändern. 5.3.5 Die Beschwerdeführerin vermochte die behauptete illegale Ausreise nicht glaubhaft darzutun. Deshalb und aufgrund ihrer Aussagen, namentlich zu ihrem persönlichen Umfeld ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin über Beziehungen zur Regierungspartei verfügt, weshalb sie das Land im Besitze ihres Reisepasses sowie eines Ausreisevisums verlassen haben muss. Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zu Recht von einer legalen Ausreise der Beschwerdeführerin aus Eritrea ausgegangen. Dieser Schluss wird im Übrigen durch eines der beiden Denunziationsschreiben untermauert, wonach die Beschwerdeführerin über einen Reisepass verfüge. Es liegen somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt.

6. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK, SR 0.101). Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea ist als zumutbar zu erachten. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Sodann sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Situation nicht zumutbar sein soll, in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Um bezüglich ihrer persönlichen Verhältnisse Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 7.3 Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass verfügt, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Willisegger Barbara Balmelli Versand: