Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im April 2014 in Richtung Äthiopien. Am 27. Juli 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 6. August 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 30. November 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe im Heimatland keine Perspektiven mehr gehabt und sei in die Schweiz gekommen, um sich ausbilden zu lassen und um zu arbeiten. Im April 2014 sei er deshalb illegal aus Eritrea ausgereist. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 - eröffnet am 1. Juni 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 reichte die Rechtsbeiständin ihre Honorarnote zu den Akten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Wegweisungsvollzug. Im Asylpunkt wurde die Verfügung vom Beschwerdeführer nicht angefochten.
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
E. 4.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft darzutun. Somit sei auszuschliessen, dass er unter den geltend gemachten Begebenheiten sein Heimatland verlassen habe. So mache er unterschiedliche Angaben dazu, wie er bei der Ausreise nach B._______ gekommen sei und seine Schilderungen seien unsubstantiiert, monoton und würden darüber hinaus kaum Realkennzeichen aufweisen. Seine Äusserungen seien sehr knapp und stereotyp geblieben.
E. 4.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, zum Widerspruch bezüglich der Reise nach B._______ sei es wegen eines Missverständnisses gekommen. Zudem habe er den Dolmetscher bei der Anhörung teilweise nicht gut verstanden beziehungsweise dieser habe die Fragen nicht gut übersetzt und erklärt. Seine Vorbringen würden über viele Detailkennzeichen verfügen. Seine Aussagen seien authentisch, glaubwürdig und würden keine gravierenden Widersprüche aufweisen. Im Übrigen zweifle die Vorinstanz nicht an seiner eritreischen Herkunft und Sozialisierung und er sei nicht zu der Kategorie von eritreischen Staatsangehörigen zu zählen, denen die Ausreise erlaubt sei. Hinweise für eine legale Ausreise würden keine vorliegen.
E. 4.4 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea unglaubhaft sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Zutreffend stellt sie fest, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Frage, wie er bei seiner Ausreise den Weg zwischen seinem Heimatort und B._______ zurückgelegt habe, widerspricht. So bringt er an der BzP vor, er sei mit dem Autobus nach B._______ gereist (SEM-Akten, A9/11 S. 8), während er in der Anhörung zu Protokoll gibt, er und seine Kollegen seien zu Fuss nach B._______ gegangen (SEM-Akten, A18/22 F180). Weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene kann er diesen Widerspruch erklären. Dass es dabei zu einem Missverständnis gekommen sei, kann ausgeschlossen werden, waren doch die jeweiligen Fragen klar formuliert. Ausserdem sagte der Beschwerdeführer in der Anhörung, er verstehe den Dolmetscher gut (SEM-Akten, A18/22 F1) und bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A18/22 S. 21). In der Anhörung bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, es sei bei der Grenzüberquerung auf ihn und seine Kollegen geschossen worden (SEM-Akten, A18/22 F194). Dies nachdem er in der BzP noch zu Protokoll gegeben hat, es habe bei seiner Ausreise keine Schwierigkeiten gegeben (SEM-Akten, A9/11 S. 6). Von Schüssen an der Grenze erwähnt er nichts. Es wäre von ihm jedoch zu erwarten gewesen, dass er ein so einschneidendes Erlebnis bereits bei seiner ersten Befragung kundtut. Ebenfalls zutreffend führt die Vorinstanz aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner illegalen Ausreise seien knapp und stereotyp ausgefallen. Auf die offene Frage, er solle schildern, wie er seine Heimat verlassen habe, bringt der Beschwerdeführer einzig vor, er sei über B._______ gegangen (SEM-Akten, A18/22 F160). Auch auf Aufforderung hin, weiter zu erzählen, gibt er lediglich zu Protokoll, er sei dann nach C._______ gegangen und dann über die Grenze (SEM-Akten, A18/22 F161). Der Befrager ist sodann sichtlich bemüht, mehr vom Beschwerdeführer zu erfahren. Dieser antwortet jedoch durchgehen einsilbig und oberflächlich. Realkennzeichen finden sich, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, kaum.
E. 4.5 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 4.1) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 4.1 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen und angesichts des vollständigen Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea ist als zumutbar zu erachten. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 - 10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 E. 7.2 vom 10. Januar 2014 und E-6816/2014 vom 9. Juni 2015). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, verfügt der Beschwerdeführer in Eritrea über ein familiäres Netz, das ihn bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. So lebte er bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie und es ist davon auszugehen, dass er dort wieder einziehen kann. Sodann leben zahlreiche weitere Verwandte in Eritrea. Beim Beschwerdeführer handelt es sich schliesslich um einen jungen gesunden Mann mit 8-jähriger Schulbildung und Erfahrung in der Landwirtschaft, was seine wirtschaftliche Integration zusätzlich begünstigen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
E. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4049/2016 Urteil vom 10. August 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Eliane Gilgen, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im April 2014 in Richtung Äthiopien. Am 27. Juli 2014 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Am 6. August 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 30. November 2015 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte er geltend, er habe im Heimatland keine Perspektiven mehr gehabt und sei in die Schweiz gekommen, um sich ausbilden zu lassen und um zu arbeiten. Im April 2014 sei er deshalb illegal aus Eritrea ausgereist. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 - eröffnet am 1. Juni 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei ihm die unterzeichnende Juristin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 reichte die Rechtsbeiständin ihre Honorarnote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Wegweisungsvollzug. Im Asylpunkt wurde die Verfügung vom Beschwerdeführer nicht angefochten. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2012/5 E. 2.2). 3.2 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1; BVGE 2009/28 E. 7.1). 4. 4.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und dem Beschwerdeführer geht das Gericht davon aus, dass ein legales Verlassen Eritreas lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevisum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden, wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlossen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern. Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drakonischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massenfluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.). 4.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nachzuweisen oder zumindest glaubhaft darzutun. Somit sei auszuschliessen, dass er unter den geltend gemachten Begebenheiten sein Heimatland verlassen habe. So mache er unterschiedliche Angaben dazu, wie er bei der Ausreise nach B._______ gekommen sei und seine Schilderungen seien unsubstantiiert, monoton und würden darüber hinaus kaum Realkennzeichen aufweisen. Seine Äusserungen seien sehr knapp und stereotyp geblieben. 4.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, zum Widerspruch bezüglich der Reise nach B._______ sei es wegen eines Missverständnisses gekommen. Zudem habe er den Dolmetscher bei der Anhörung teilweise nicht gut verstanden beziehungsweise dieser habe die Fragen nicht gut übersetzt und erklärt. Seine Vorbringen würden über viele Detailkennzeichen verfügen. Seine Aussagen seien authentisch, glaubwürdig und würden keine gravierenden Widersprüche aufweisen. Im Übrigen zweifle die Vorinstanz nicht an seiner eritreischen Herkunft und Sozialisierung und er sei nicht zu der Kategorie von eritreischen Staatsangehörigen zu zählen, denen die Ausreise erlaubt sei. Hinweise für eine legale Ausreise würden keine vorliegen. 4.4 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea unglaubhaft sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Zutreffend stellt sie fest, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Frage, wie er bei seiner Ausreise den Weg zwischen seinem Heimatort und B._______ zurückgelegt habe, widerspricht. So bringt er an der BzP vor, er sei mit dem Autobus nach B._______ gereist (SEM-Akten, A9/11 S. 8), während er in der Anhörung zu Protokoll gibt, er und seine Kollegen seien zu Fuss nach B._______ gegangen (SEM-Akten, A18/22 F180). Weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene kann er diesen Widerspruch erklären. Dass es dabei zu einem Missverständnis gekommen sei, kann ausgeschlossen werden, waren doch die jeweiligen Fragen klar formuliert. Ausserdem sagte der Beschwerdeführer in der Anhörung, er verstehe den Dolmetscher gut (SEM-Akten, A18/22 F1) und bestätigte ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A18/22 S. 21). In der Anhörung bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, es sei bei der Grenzüberquerung auf ihn und seine Kollegen geschossen worden (SEM-Akten, A18/22 F194). Dies nachdem er in der BzP noch zu Protokoll gegeben hat, es habe bei seiner Ausreise keine Schwierigkeiten gegeben (SEM-Akten, A9/11 S. 6). Von Schüssen an der Grenze erwähnt er nichts. Es wäre von ihm jedoch zu erwarten gewesen, dass er ein so einschneidendes Erlebnis bereits bei seiner ersten Befragung kundtut. Ebenfalls zutreffend führt die Vorinstanz aus, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner illegalen Ausreise seien knapp und stereotyp ausgefallen. Auf die offene Frage, er solle schildern, wie er seine Heimat verlassen habe, bringt der Beschwerdeführer einzig vor, er sei über B._______ gegangen (SEM-Akten, A18/22 F160). Auch auf Aufforderung hin, weiter zu erzählen, gibt er lediglich zu Protokoll, er sei dann nach C._______ gegangen und dann über die Grenze (SEM-Akten, A18/22 F161). Der Befrager ist sodann sichtlich bemüht, mehr vom Beschwerdeführer zu erfahren. Dieser antwortet jedoch durchgehen einsilbig und oberflächlich. Realkennzeichen finden sich, entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, kaum. 4.5 Obwohl der Beschwerdeführer die wahren Umstände seiner Ausreise offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 4.1) noch nicht mit Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter der in Erwägung 4.1 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden, subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom 21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen und angesichts des vollständigen Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzustellen, dass er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründen nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Eritrea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea ist als zumutbar zu erachten. In Eritrea herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Bezüglich der persönlichen Situation ist vorauszusetzen, dass begünstigende individuelle Umstände (namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges soziales und familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren) vorliegen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12 E. 10.5 - 10.8; in neuerer Rechtsprechung vgl. Urteile des BVGer E-6845/2013 E. 7.2 vom 10. Januar 2014 und E-6816/2014 vom 9. Juni 2015). Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, verfügt der Beschwerdeführer in Eritrea über ein familiäres Netz, das ihn bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann. So lebte er bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie und es ist davon auszugehen, dass er dort wieder einziehen kann. Sodann leben zahlreiche weitere Verwandte in Eritrea. Beim Beschwerdeführer handelt es sich schliesslich um einen jungen gesunden Mann mit 8-jähriger Schulbildung und Erfahrung in der Landwirtschaft, was seine wirtschaftliche Integration zusätzlich begünstigen wird. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: