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E-182/2019

E-182/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-21 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemässe seinen Angaben im (...) 2014 illegal und stellte am 27. Juli 2014 in die Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Heimatland keine Lebensperspektiven gehabt habe und in die Schweiz gekommen sei, um sich hier ausbilden zu lassen und zu arbeiten. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 sei teilweise aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Asylpunkt wurde die Verfügung vom Beschwerdeführer nicht angefochten. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Urteil BVGer E-4049/2016 vom 10. August 2016 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. Das Gericht führte zur Begründung des Urteils aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea unglaubhaft und die diesbezüglichen Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden seien. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Wegweisung sei vom SEM zu Recht angeordnet worden, und der Vollzug der Wegweisung erweise sich nicht als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich. II. E. E.a Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 (betitelt als "zweites Asylgesuch") ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E.b Im Gesuch wurde im Wesentlichen ausgeführt, Berichte, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2016 publiziert worden seien - würden aufzeigen, dass der Nationaldienst in Eritrea die Tatbestände der Sklaverei beziehungsweise Zwangsarbeit erfüllen würden. Dies sei vom Upper Tribunal von Grossbritannien am 11. Oktober 2016 ebenfalls bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe Eritrea als Minderjähriger verlassen, bevor er zum Militärdienst aufgeboten worden sei; mittlerweile sei er aber im militärdienstfähigen Alter, und er gehöre nicht zu einer Personengruppe, die vom Nationaldienst befreit werden könne. Deshalb müsse er bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten, bereits am Flughafen festgenommen und nach der Haft den Militärbehörden zwecks Absolvierung des Nationaldiensts zugewiesen zu werden. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würden ihm Sklaverei und Zwangsarbeit im Rahmen des Militärdiensts drohen. Die im Nationaldienst integrierte Zwangsarbeit bezwecke, Rekruten politisch zu erziehen beziehungsweise deren politische Einstellung zu korrigieren; deshalb sei ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegeben und ihm Asyl zu gewähren. F. Das SEM überwies die Eingabe mit Schreiben vom 19. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, der Beschwerdeführer mache keine Tatsachen geltend, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2016 entstanden seien. Deshalb seien seine Vorbringen im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. G. Nach Durchführung eines Schriftenwechsels stellte der Instruktionsrichter am 27. November 2018 fest, dass die neuen Tatsachen - namentlich zwei Gerichtsurteile, auf die der Beschwerdeführer sich abstütze - nach dem Urteil E-4049/2016 vom 10. August 2016 entstanden seien und folglich keinen Revisionsgrund darstellen könnten. Der Instruktionsrichter verwies weiter auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 20. Juni 2017 in einem ähnlich gelagerten Verfahren, gemäss welchem die neuen Vorbringen, mit denen jener Beschwerdeführer unter Anrufung von Art. 4 EMRK seine Flüchtlingseigenschaft begründen wolle, im Zeitpunkt des letztinstanzlichen innerstaatlichen Entscheids noch nicht bekannt gewesen seien, weshalb der betreffende Asylsuchende ein neues Asylverfahren anzustrengen habe; diese Rechtsauffassung habe im Übrigen auch die Schweiz, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, im Rahmen jenes Verfahrens vorgetragen. Mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Eingabe vom 9. Januar 2018 deshalb an das SEM zur Behandlung rücküberwiesen. H. Das SEM nahm das Gesuch in der Folge als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (eröffnet am folgenden Tag) wurde das Gesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Das SEM ordnete wiederum die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und qualifizierte auch den Wegweisungsvollzug erneut als durchführbar. Ein Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten wurde abgelehnt und dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsgebühr von Fr. 600.- auferlegt. I. Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 (Datum der Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer auch diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte die Aufhebung des zweiten Asylentscheids des SEM und die Asylgewährung unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Befreiung von der Vorschusspflicht und die Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich beim Rechtsmittel des Beschwerdeführers um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Mehrfach-gesuchs geltend, er habe Eritrea als Minderjähriger verlassen, bevor er zum Militärdienst aufgeboten worden sei, stehe nun aber im militärdienstfähigen Alter. Er würde nach einer Rückkehr in das Heimatland in den Nationaldienst eingezogen, wo ihn Sklaverei und Zwangsarbeit erwarten würden.

E. 4.2.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. hierzu und zum Folgenden: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammenfassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1; zudem statt vieler etwa die Urteile des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1, D-7100/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.4 oder E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1).

E. 4.2.2 Eine Furcht vor zukünftiger Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). Auch ein informeller Kontakt mit den Behörden kann die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus diesem klar ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat. In diesen Fällen droht, wie erwähnt, grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter.

E. 4.2.3 Die blosse Möglichkeit, dass jemand in den eritreischen Nationaldienst eingezogen wird, ist jedoch - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) - in asylrechtlicher Hinsicht von vornherein nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motiven begründet wäre (vgl. wiederum EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend er sei als Minderjähriger vor Erreichen des militärdienstpflichtigen Alters aus Eritrea ausgereist. Er verneinte nicht nur die Frage nach irgendwelchen Problemen mit den eritreischen Behörden, sondern er gab ausdrücklich zu Protokoll bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in den Militärdienst eingezogen worden zu sein oder diesbezüglich Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. insbesondere das Protokoll der Anhörung vom 30. November 2015 [Aktenstück A18/22] S. 11 f.).

E. 4.4 Bei dieser Rechts- und Aktenlage erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten, festgenommen und in den Nationaldiensts eingezogen zu werden, in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als irrelevant.

E. 4.5 Das SEM hat das Mehrfachgesuch im Asylpunkt zu Recht und mit zutreffender Begründung - nämlich unter Hinweis auf die oben in E. 4.2 zitierte Praxis (vgl. angefochtene Verfügung S. 4) - abgewiesen.

E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Er macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte.

E. 7.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4).

E. 8 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (Referenzurteil; zur Publikation in der amtlichen BVGE-Sammlung vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eri-treischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Berichte und Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:

E. 8.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).

E. 8.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus; vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung sowie der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E. 8.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E. 8.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2 Namentlich darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).

E. 9.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.4.1 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers selbst bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).

E. 9.4.2 Dass der Beschwerdeführer mit der diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Eritrea nicht einverstanden ist, hat das Gericht zur Kenntnis genommen. Seine diesbezüglichen Ausführungen (vgl. Beschwerde, insbes. S. 7 ff.) vermögen indessen keine Anpassung der - nach Auswertung aller relevanten zur Verfügung stehender Quellen - erst kürzlich koordinierten Gerichtspraxis zu begründen.

E. 9.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.

E. 10.3 In einem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).

E. 10.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat und gemäss Akten in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die diesbezüglichen Feststellungen im ersten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGer E-4049/2016 vom 10. August 2016 E. 6.3) werden in der nun zu behandelnden Beschwerde mit keinem Wort bestritten.

E. 10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 11 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 12 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-weisungsvollzug zu Recht erneut als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-182/2019 Urteil vom 21. Januar 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Chastonay Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2018 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea gemässe seinen Angaben im (...) 2014 illegal und stellte am 27. Juli 2014 in die Schweiz ein Asylgesuch. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, dass er im Heimatland keine Lebensperspektiven gehabt habe und in die Schweiz gekommen sei, um sich hier ausbilden zu lassen und zu arbeiten. B. Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte es mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 legte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein. Er beantragte, die Verfügung des SEM vom 30. Mai 2016 sei teilweise aufzuheben und er sei als Flüchtling anzuerkennen und in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Asylpunkt wurde die Verfügung vom Beschwerdeführer nicht angefochten. D. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Beschwerde mit Urteil BVGer E-4049/2016 vom 10. August 2016 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab. Das Gericht führte zur Begründung des Urteils aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea unglaubhaft und die diesbezüglichen Erwägungen des SEM nicht zu beanstanden seien. Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Wegweisung sei vom SEM zu Recht angeordnet worden, und der Vollzug der Wegweisung erweise sich nicht als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich. II. E. E.a Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 (betitelt als "zweites Asylgesuch") ersuchte der Beschwerdeführer das SEM, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E.b Im Gesuch wurde im Wesentlichen ausgeführt, Berichte, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2016 publiziert worden seien - würden aufzeigen, dass der Nationaldienst in Eritrea die Tatbestände der Sklaverei beziehungsweise Zwangsarbeit erfüllen würden. Dies sei vom Upper Tribunal von Grossbritannien am 11. Oktober 2016 ebenfalls bestätigt worden. Der Beschwerdeführer habe Eritrea als Minderjähriger verlassen, bevor er zum Militärdienst aufgeboten worden sei; mittlerweile sei er aber im militärdienstfähigen Alter, und er gehöre nicht zu einer Personengruppe, die vom Nationaldienst befreit werden könne. Deshalb müsse er bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten, bereits am Flughafen festgenommen und nach der Haft den Militärbehörden zwecks Absolvierung des Nationaldiensts zugewiesen zu werden. Bei einer Rückkehr nach Eritrea würden ihm Sklaverei und Zwangsarbeit im Rahmen des Militärdiensts drohen. Die im Nationaldienst integrierte Zwangsarbeit bezwecke, Rekruten politisch zu erziehen beziehungsweise deren politische Einstellung zu korrigieren; deshalb sei ein flüchtlingsrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv gegeben und ihm Asyl zu gewähren. F. Das SEM überwies die Eingabe mit Schreiben vom 19. April 2018 an das Bundesverwaltungsgericht und hielt fest, der Beschwerdeführer mache keine Tatsachen geltend, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. August 2016 entstanden seien. Deshalb seien seine Vorbringen im Rahmen eines Revisionsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. G. Nach Durchführung eines Schriftenwechsels stellte der Instruktionsrichter am 27. November 2018 fest, dass die neuen Tatsachen - namentlich zwei Gerichtsurteile, auf die der Beschwerdeführer sich abstütze - nach dem Urteil E-4049/2016 vom 10. August 2016 entstanden seien und folglich keinen Revisionsgrund darstellen könnten. Der Instruktionsrichter verwies weiter auf einen Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 20. Juni 2017 in einem ähnlich gelagerten Verfahren, gemäss welchem die neuen Vorbringen, mit denen jener Beschwerdeführer unter Anrufung von Art. 4 EMRK seine Flüchtlingseigenschaft begründen wolle, im Zeitpunkt des letztinstanzlichen innerstaatlichen Entscheids noch nicht bekannt gewesen seien, weshalb der betreffende Asylsuchende ein neues Asylverfahren anzustrengen habe; diese Rechtsauffassung habe im Übrigen auch die Schweiz, vertreten durch das Bundesamt für Justiz, im Rahmen jenes Verfahrens vorgetragen. Mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Eingabe vom 9. Januar 2018 deshalb an das SEM zur Behandlung rücküberwiesen. H. Das SEM nahm das Gesuch in der Folge als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (eröffnet am folgenden Tag) wurde das Gesuch unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen. Das SEM ordnete wiederum die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und qualifizierte auch den Wegweisungsvollzug erneut als durchführbar. Ein Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten wurde abgelehnt und dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsgebühr von Fr. 600.- auferlegt. I. Mit Eingabe vom 10. Januar 2019 (Datum der Postaufgabe) liess der Beschwerdeführer auch diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte die Aufhebung des zweiten Asylentscheids des SEM und die Asylgewährung unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft; eventualiter sei seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Befreiung von der Vorschusspflicht und die Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ersucht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich beim Rechtsmittel des Beschwerdeführers um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Mehrfach-gesuchs geltend, er habe Eritrea als Minderjähriger verlassen, bevor er zum Militärdienst aufgeboten worden sei, stehe nun aber im militärdienstfähigen Alter. Er würde nach einer Rückkehr in das Heimatland in den Nationaldienst eingezogen, wo ihn Sklaverei und Zwangsarbeit erwarten würden. 4.2 4.2.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. hierzu und zum Folgenden: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammenfassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1; zudem statt vieler etwa die Urteile des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1, D-7100/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.4 oder E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). 4.2.2 Eine Furcht vor zukünftiger Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). Auch ein informeller Kontakt mit den Behörden kann die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus diesem klar ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat. In diesen Fällen droht, wie erwähnt, grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter. 4.2.3 Die blosse Möglichkeit, dass jemand in den eritreischen Nationaldienst eingezogen wird, ist jedoch - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) - in asylrechtlicher Hinsicht von vornherein nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motiven begründet wäre (vgl. wiederum EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). 4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend er sei als Minderjähriger vor Erreichen des militärdienstpflichtigen Alters aus Eritrea ausgereist. Er verneinte nicht nur die Frage nach irgendwelchen Problemen mit den eritreischen Behörden, sondern er gab ausdrücklich zu Protokoll bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise nicht in den Militärdienst eingezogen worden zu sein oder diesbezüglich Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. insbesondere das Protokoll der Anhörung vom 30. November 2015 [Aktenstück A18/22] S. 11 f.). 4.4 Bei dieser Rechts- und Aktenlage erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er müsse bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten, festgenommen und in den Nationaldiensts eingezogen zu werden, in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht als irrelevant. 4.5 Das SEM hat das Mehrfachgesuch im Asylpunkt zu Recht und mit zutreffender Begründung - nämlich unter Hinweis auf die oben in E. 4.2 zitierte Praxis (vgl. angefochtene Verfügung S. 4) - abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer führt in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen aus, eventualiter sei der Wegweisungsvollzug angesichts der ihm in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig. Er macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze seine durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. 7.2 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers - bei seiner Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4). 8. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (Referenzurteil; zur Publikation in der amtlichen BVGE-Sammlung vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eri-treischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Berichte und Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 8.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 8.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus; vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung sowie der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 8.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 8.4 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 Namentlich darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 9.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.4 9.4.1 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers selbst bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 9.4.2 Dass der Beschwerdeführer mit der diesbezüglichen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Eritrea nicht einverstanden ist, hat das Gericht zur Kenntnis genommen. Seine diesbezüglichen Ausführungen (vgl. Beschwerde, insbes. S. 7 ff.) vermögen indessen keine Anpassung der - nach Auswertung aller relevanten zur Verfügung stehender Quellen - erst kürzlich koordinierten Gerichtspraxis zu begründen. 9.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 10.3 In einem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 10.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat und gemäss Akten in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Die diesbezüglichen Feststellungen im ersten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGer E-4049/2016 vom 10. August 2016 E. 6.3) werden in der nun zu behandelnden Beschwerde mit keinem Wort bestritten. 10.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG.

11. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

12. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Weg-weisungsvollzug zu Recht erneut als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist angesichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Das Gesuch um Befreiung von der Vorschusspflicht wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auf-erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: