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D-246/2018

D-246/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Tigrinya aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ (Zoba D._______), verliess seinen Heimatstaat am 1. November beziehungsweise 1. Dezember 2014 illegal zu Fuss in Richtung Äthiopien. Von Äthiopien reiste er über den Sudan nach Libyen. Am 27. Juli 2015 bestieg er ein Boot Richtung Italien. Mit dem Zug reiste er am 4. August 2015 von E._______ her in die Schweiz ein, wo er tags darauf bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchte. B. Das Spital F._______ führte im Auftrag des SEM am 14. August 2015 beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse zur Altersbestimmung durch. Dem ärztlichen Schreiben vom 14. August 2015 ist zu entnehmen, dass das Knochenalter bei (...) Jahren liege. C. Am 17. August 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 24. Juni 2016 hörte das SEM den inzwischen volljährig gewordenen Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter habe jemanden gebraucht, der ihr helfe. Sie habe keine Eltern mehr und auch keine Geschwister. Seine Eltern seien geschieden und der Vater lebe im Südsudan. Seither sei sie alleinerziehend. Sie seien sehr arm gewesen. Bis zur fünften Klasse habe sie ihm den Schulbesuch finanziert. Danach habe er neben der Schule angefangen als (...), (...) und (...) zu arbeiten. Er habe dabei auch gelernt, Auto zu fahren. Ein Jahr vor der Ausreise habe er im Unternehmen seines Halbonkels väterlicherseits einen Job als (...) und ein (...) erhalten und sei beruflich viele Strecken gefahren. Im Jahr 2012 habe er bereits ein erstes Mal ausreisen wollen. Da er keinen Passierschein gehabt habe, sei er von G._______ aus zurückgeschickt worden. Am 24. Mai 2014 sei er in eine Razzia geraten und in die Grundausbildung nach H._______ gebracht und registriert worden. Eine Woche lang sei er festgehalten worden. Weil er damals noch zur Schule gegangen sei, sei er mit Hilfe seiner Mutter freigelassen worden, weil sie den Behörden seinen Schülerausweis gezeigt habe. Danach habe er sein früheres Leben weitergeführt. Die neunte Klasse habe er ungefähr einen Monat besucht und dann habe er seiner Mutter nicht mehr zur Last fallen wollen. Da er generell unter der schwierigen wirtschaftlichen Situation gelitten habe und irgendwann Militärdienst hätte leisten müssen, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei von C._______ nach I._______ gegangen, wo er sich einen Monat bei einer Tante und seinem Grossvater aufgehalten und seine Ausreise nach Äthiopien vorbereitet habe. Der Beschwerdeführer reichte zwei Einwohnerbestätigungen in Kopie der Zoba D._______ von sich und seiner Mutter, eine Kopie eines Schulzeugnisses und eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 - eröffnet am 13. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 5. August 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und ordnete dem Beschwerdeführer Herrn Rechtsanwalt Benedikt Homberger als amtlicher Rechtsbeistand bei. G. Am 23. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 20. Dezember 2017 ein.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Die Beschwerde vom 11. Januar 2018 hat sich zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos erwiesen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes - wie nachstehend dargelegt - als offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten Richters behandelt und der Entscheid gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet.

E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).

E. 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Mit seinem Vorbringen, er habe seiner Mutter nicht mehr zur Last fallen wollen, mache er wirtschaftliche Gründe geltend, welche sich einzig auf seine damaligen allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea beziehen und keine konkrete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die Mitnahme nach H._______ im Zusammenhang mit einer Razzia im Mai 2014 und die Furcht, nach dem Schulabschluss nach Sawa in den Militärdienst eingezogen zu werden, seien nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten. Es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vermutungen und Eventualitäten zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussen würden. Solche Indizien seien in seinem Falle jedoch nicht vorhanden. Gemäss seinen Angaben, sei er bis zur Ausreise nie zum Militärdienst aufgeboten worden und habe keine direkten Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt. Als er im Mai 2014 während einer Razzia aufgegriffen worden und nach H._______ mitgenommen worden sei, habe man ihn nach Vorweisen des Schülerausweises sogleich wieder entlassen. Dass dieser Vorfall allfällige Folgen für ihn gehabt habe, sei dem Protokoll nicht zu entnehmen respektive mache er nichts dergleichen geltend. So sei es gemäss seinen Angaben zu keinem weiteren Kontakt mit den eritreischen Behörden mehr gekommen. Folglich lägen keinerlei Hinweise vor, wonach er zum Zeitpunkt seiner Ausreise gefährdet gewesen wäre oder sich mit seiner Ausreise einer behördlichen Weisung widersetzt hätte. Mangels Asylrelevanz könne auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verzichtet werden. Zudem vermöge auch die vorgebrachte illegale Ausreise gestützt auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person escheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Wie erwähnt, habe er keine vorflüchtigen Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend machen können, weshalb eine zukünftige behördliche Verfolgung in asylrelevantem Ausmass aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund unwahrscheinlich erscheine.

E. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise in eine Razzia geraten und eine Woche inhaftiert worden. Er sei nur freigekommen, weil er noch einen Schülerausweis gehabt habe, welchen seine Mutter zu den Soldaten habe bringen können. Der Beschwerdeführer sei somit verfolgt worden und habe sich nur retten können, indem er einen Ausweis vorgezeigt habe, der mittlerweile nicht mehr gültig sei. Damit habe zum Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestanden. Die einwöchige Festhaltung des Beschwerdeführers begründe einen konkreten Umstand der die Furcht vor künftiger Verfolgung begründe. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl zu gewähren. Es sei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Falle M.O. gegen die Schweiz zu verweisen. Auch wenn der EGMR eine Situation allgemeiner Gewalt in Eritrea verneine, habe der EGMR doch generell festgehalten, dass es bei der Prüfung von Asylgesuchen von eritreischen Personen den Asylbehörden obliege, alle Zweifel bezüglich des Risikos im Fall einer Rückkehr auszuräumen, wenn eine Person im oder vor dem dienstpflichtigen Alter glaubhaft machen könne, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist sei. Der EGMR verweise explizit auf das Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs "MST and Others (national service - risk categories) Eritrea CG [2016] UKUT 00443 (IAC)" das von einer flüchtlings- und menschenrechtlich relevanten Gefährdung bei einer Rückkehr nach einer illegalen Ausreise ausgehe. Der Beschwerdeführer habe sich seiner Dienstpflicht entzogen und sei illegal ausgereist. Dadurch seien subjektive Nachfluchtgründe entstanden, weswegen er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Der Militärdienst in Eritrea stelle eine Verletzung des Verbots von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung dar. Er könne beliebig verlängert werden und werde es in den meisten Fällen auch. Er beschränke praktisch alle Freiheitsrechte, welche grund- und menschenrechtlich verankert seien. Er gehe einher mit einer massiven körperlichen und psychischen Belastung der Soldaten und der Zweck und die dahinterstehenden Absichten würden weit darüber hinausgehen, was ein Staat von seinen Wehrdienstleistern verlangen könne und sei in vielen Fällen missbräuchlich. Der Militärdienst in Eritrea stelle ebenfalls eine Verletzung von Art. 4 EMRK dar. Die Ausnahmen, welche in Art. 4 Abs. 3 Bst. a-d EMRK aufgeführt seien, könnten auf den Militärdienst in Eritrea nicht angewendet werden. Auch das Upper Tribunal habe festgehalten, dass der Militärdienst in Eritrea sowohl Art. 3 EMRK als auch Art. 4 Abs. 2 EMRK verletze. Dies sei auch gegeben in Fällen, in denen die Personen nicht illegal ausgereist oder desertiert seien und auch sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Der englische Gerichtshof betone, dass auch Personen die freiwillig zurückkehren, die Diasporasteuer bezahlen und das Reueformular unterzeichnen würden, diesem Risiko ausgesetzt seien, ausser sie hätten im Ausland für die Regierung gearbeitet, seien Familienmitglieder von hochrangigen Militär- oder Regierungsmitglieder oder Personen, welche während dem Unabhängigkeitskrieg aus Eritrea geflüchtet seien. All dies sei beim Beschwerdeführer, der aus einer sehr armen Familie vom Lande stamme und keinerlei Kontakte zu irgendwelchen Mitgliedern der Regierung habe und als Minderjähriger ausgereist und im militärdienstpflichtigen Alter sei, nicht gegeben. Der englische Gerichtshof betone mehrmals, dass alle Personen, die im militärdienstpflichtigen Alter zurückkehren würden, egal unter welchen Umständen, immer der Gefahr ausgesetzt seien, dass sie Militärdienst leisten müssten, selbst im unwahrscheinlichsten Fall, dass sie Eritrea legal verlassen hätten und nicht wegen ihrer illegalen Ausreise bestraft würden. Es könne offengelassen werden, ob der Militärdienst Art. 7 Abs. 2 des Römer Statutes verletze und auch, ob es sich im Sinne von Art. 4 EMRK um Sklaverei oder ungerechtfertigte Zwangsarbeit handle. Auch wenn es sich "nur" um Zwangsarbeit handle, so stelle der Zwang zum Nationaldienst doch einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar und der Einzug in den Nationaldienst entspreche einer individuellen Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention. Die Vorinstanz habe nur pauschal festgehalten, es bestünde kein Risiko einer Zwangsrekrutierung in den Militärdienst des Beschwerdeführers, da die Behörden nicht in besonderem Masse auf den Beschwerdeführer aufmerksam gemacht worden seien. Diese Begründung vermöge in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu überzeugen und greife zu kurz, womit die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt habe. Der Entscheid sei daher zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Zusammenhang mit einer Razzia im Mai 2014 mitgenommen, eine Woche festgehalten, registriert und gegen Vorweis seines Schülerausweises freigelassen worden. Er habe sich vor einer Einziehung in den Militärdienst gefürchtet.

E. 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammen-fassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1, D-7100/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.4 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise mit den zur Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staats stand. Dies ist ohne weiteres anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat, dem sie keine Folge leistete. Daneben kann aber auch ein informeller Kontakt mit den Behörden die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus diesem ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen.

E. 6.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Razzia im Mai 2014 noch minderjährig gewesen sei und daher nicht zur zielgerichteten Gruppe der Razzia gezählt habe. Hierfür spricht, dass der Beschwerdeführer gegen Vorweisen des Schülerausweises unmittelbar freigelassen wurde und danach gemäss seinen eigenen Angaben bis zur Ausreise im November respektive Dezember 2014 wie zuvor weiterleben konnte (vgl. Akten A21/13 F65). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den eritreischen Behörden verfolgt gewesen sein sollte. So gab er anlässlich der BzP auch an, er habe ansonsten keine Probleme mit den eritreischen Behörden oder Dritten gehabt (vgl. Akten A12/11 S. 7). Seine Furcht galt im Zeitpunkt der Ausreise der möglichen künftigen Einziehung in den Militärdienst. Er hat sich jedoch weder einem Aufgebot zum Militärdienst widersetzt, noch ist er aus dem Militärdienst desertiert. Er macht in diesem Zusammenhang auch keinen Kontakt mit den eritreischen Behörden geltend. Die blosse Möglichkeit, dass jemand in den eritreischen Nationaldienst eingezogen wird, ist asylrechtlich jedoch von vornherein nicht relevant, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motiven erfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.7; Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1[als Referenzurteil publiziert]).

E. 6.4 Das BVGer kam im genannten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte liegen im Falle des Beschwerdeführers indes nicht vor. Die Mitnahme und Registrierung im Zusammenhang mit der Razzia im Mai 2014 hatten für den damals minderjährigen Beschwerdeführer keine Konsequenzen, weshalb nicht von einer Verschärfung seines Profils auszugehen ist.

E. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht betreffend die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) betrachtet werden kann, nicht als mangelhaft. Das SEM legte in seinen Erwägungen unter Ziffer III 1. Seite 5 f seine Überlegungen dar, warum es nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgehe. Eine Rückweisung der Sache an das SEM fällt damit nicht in Betracht.

E. 8.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2).

E. 8.2.6 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1).

E. 8.2.7 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Am 9. Juli 2018 unterzeichneten der äthiopische Regierungschef Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 9. Juli 2018). Auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Auch die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt gemäss dem jüngst ergangenen Urteil nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.2).

E. 8.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der in Eritrea über Familie und Verwandte verfügt. Er brachte mehrmals vor, er stamme aus einer armen Familie, seine Mutter sei alleinerziehend und sie hätten keine Unterstützung von seinem Vater erhalten. Der Beschwerdeführer ist inzwischen jedoch volljährig. Bereits vor seiner Ausreise hat er noch als Minderjähriger neben der Schule gearbeitet und seine Mutter finanziell unterstützt. Zudem hat er für die Finanzierung seiner Reise nach Europa, Geld von seinem Vater, einem Onkel in Kanada und einer Tante in Israel erhalten (vgl. Akten A21/13 F96), so dass angenommen werden kann, dass er bei Bedarf weiterhin auf deren Unterstützung zählen kann. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Notlage gerät. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine anderen persönlichen Umstände geltend macht, die diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könnten.

E. 8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit zwar die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Honorarabrechnung eingereicht. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE und die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar daher auf Grund der Akten auf insgesamt Fr. 1050.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1050.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-246/2018 law/fes Urteil vom 11. September 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, Advokatur Aussersihl, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben ein eritreischer Staatsangehöriger der Volksgruppe Tigrinya aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ (Zoba D._______), verliess seinen Heimatstaat am 1. November beziehungsweise 1. Dezember 2014 illegal zu Fuss in Richtung Äthiopien. Von Äthiopien reiste er über den Sudan nach Libyen. Am 27. Juli 2015 bestieg er ein Boot Richtung Italien. Mit dem Zug reiste er am 4. August 2015 von E._______ her in die Schweiz ein, wo er tags darauf bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchte. B. Das Spital F._______ führte im Auftrag des SEM am 14. August 2015 beim Beschwerdeführer eine Knochenaltersanalyse zur Altersbestimmung durch. Dem ärztlichen Schreiben vom 14. August 2015 ist zu entnehmen, dass das Knochenalter bei (...) Jahren liege. C. Am 17. August 2015 erhob das SEM die Personalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 24. Juni 2016 hörte das SEM den inzwischen volljährig gewordenen Beschwerdeführer einlässlich zu den Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter habe jemanden gebraucht, der ihr helfe. Sie habe keine Eltern mehr und auch keine Geschwister. Seine Eltern seien geschieden und der Vater lebe im Südsudan. Seither sei sie alleinerziehend. Sie seien sehr arm gewesen. Bis zur fünften Klasse habe sie ihm den Schulbesuch finanziert. Danach habe er neben der Schule angefangen als (...), (...) und (...) zu arbeiten. Er habe dabei auch gelernt, Auto zu fahren. Ein Jahr vor der Ausreise habe er im Unternehmen seines Halbonkels väterlicherseits einen Job als (...) und ein (...) erhalten und sei beruflich viele Strecken gefahren. Im Jahr 2012 habe er bereits ein erstes Mal ausreisen wollen. Da er keinen Passierschein gehabt habe, sei er von G._______ aus zurückgeschickt worden. Am 24. Mai 2014 sei er in eine Razzia geraten und in die Grundausbildung nach H._______ gebracht und registriert worden. Eine Woche lang sei er festgehalten worden. Weil er damals noch zur Schule gegangen sei, sei er mit Hilfe seiner Mutter freigelassen worden, weil sie den Behörden seinen Schülerausweis gezeigt habe. Danach habe er sein früheres Leben weitergeführt. Die neunte Klasse habe er ungefähr einen Monat besucht und dann habe er seiner Mutter nicht mehr zur Last fallen wollen. Da er generell unter der schwierigen wirtschaftlichen Situation gelitten habe und irgendwann Militärdienst hätte leisten müssen, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei von C._______ nach I._______ gegangen, wo er sich einen Monat bei einer Tante und seinem Grossvater aufgehalten und seine Ausreise nach Äthiopien vorbereitet habe. Der Beschwerdeführer reichte zwei Einwohnerbestätigungen in Kopie der Zoba D._______ von sich und seiner Mutter, eine Kopie eines Schulzeugnisses und eine Kopie der Identitätskarte seiner Mutter zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 - eröffnet am 13. Dezember 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch vom 5. August 2015 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er als Ausländer vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei dem Beschwerdeführer in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. F. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung hiess er unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut und ordnete dem Beschwerdeführer Herrn Rechtsanwalt Benedikt Homberger als amtlicher Rechtsbeistand bei. G. Am 23. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 20. Dezember 2017 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Beschwerde vom 11. Januar 2018 hat sich zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aussichtslos erwiesen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes - wie nachstehend dargelegt - als offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten Richters behandelt und der Entscheid gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3 Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG). 4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Mit seinem Vorbringen, er habe seiner Mutter nicht mehr zur Last fallen wollen, mache er wirtschaftliche Gründe geltend, welche sich einzig auf seine damaligen allgemeinen Lebensbedingungen in Eritrea beziehen und keine konkrete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Die Mitnahme nach H._______ im Zusammenhang mit einer Razzia im Mai 2014 und die Furcht, nach dem Schulabschluss nach Sawa in den Militärdienst eingezogen zu werden, seien nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten. Es genüge nicht, eine Furcht lediglich mit Vermutungen und Eventualitäten zu begründen. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektiven Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussen würden. Solche Indizien seien in seinem Falle jedoch nicht vorhanden. Gemäss seinen Angaben, sei er bis zur Ausreise nie zum Militärdienst aufgeboten worden und habe keine direkten Probleme mit den eritreischen Behörden gehabt. Als er im Mai 2014 während einer Razzia aufgegriffen worden und nach H._______ mitgenommen worden sei, habe man ihn nach Vorweisen des Schülerausweises sogleich wieder entlassen. Dass dieser Vorfall allfällige Folgen für ihn gehabt habe, sei dem Protokoll nicht zu entnehmen respektive mache er nichts dergleichen geltend. So sei es gemäss seinen Angaben zu keinem weiteren Kontakt mit den eritreischen Behörden mehr gekommen. Folglich lägen keinerlei Hinweise vor, wonach er zum Zeitpunkt seiner Ausreise gefährdet gewesen wäre oder sich mit seiner Ausreise einer behördlichen Weisung widersetzt hätte. Mangels Asylrelevanz könne auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen verzichtet werden. Zudem vermöge auch die vorgebrachte illegale Ausreise gestützt auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person escheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Wie erwähnt, habe er keine vorflüchtigen Probleme mit den heimatlichen Behörden geltend machen können, weshalb eine zukünftige behördliche Verfolgung in asylrelevantem Ausmass aus einem in Art. 3 AsylG genannten Grund unwahrscheinlich erscheine. 5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise in eine Razzia geraten und eine Woche inhaftiert worden. Er sei nur freigekommen, weil er noch einen Schülerausweis gehabt habe, welchen seine Mutter zu den Soldaten habe bringen können. Der Beschwerdeführer sei somit verfolgt worden und habe sich nur retten können, indem er einen Ausweis vorgezeigt habe, der mittlerweile nicht mehr gültig sei. Damit habe zum Zeitpunkt der Ausreise eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung bestanden. Die einwöchige Festhaltung des Beschwerdeführers begründe einen konkreten Umstand der die Furcht vor künftiger Verfolgung begründe. Dem Beschwerdeführer sei daher Asyl zu gewähren. Es sei auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) im Falle M.O. gegen die Schweiz zu verweisen. Auch wenn der EGMR eine Situation allgemeiner Gewalt in Eritrea verneine, habe der EGMR doch generell festgehalten, dass es bei der Prüfung von Asylgesuchen von eritreischen Personen den Asylbehörden obliege, alle Zweifel bezüglich des Risikos im Fall einer Rückkehr auszuräumen, wenn eine Person im oder vor dem dienstpflichtigen Alter glaubhaft machen könne, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist sei. Der EGMR verweise explizit auf das Urteil des Upper Tribunal des Vereinigten Königreichs "MST and Others (national service - risk categories) Eritrea CG [2016] UKUT 00443 (IAC)" das von einer flüchtlings- und menschenrechtlich relevanten Gefährdung bei einer Rückkehr nach einer illegalen Ausreise ausgehe. Der Beschwerdeführer habe sich seiner Dienstpflicht entzogen und sei illegal ausgereist. Dadurch seien subjektive Nachfluchtgründe entstanden, weswegen er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen sei. Der Militärdienst in Eritrea stelle eine Verletzung des Verbots von unmenschlicher und erniedrigender Behandlung dar. Er könne beliebig verlängert werden und werde es in den meisten Fällen auch. Er beschränke praktisch alle Freiheitsrechte, welche grund- und menschenrechtlich verankert seien. Er gehe einher mit einer massiven körperlichen und psychischen Belastung der Soldaten und der Zweck und die dahinterstehenden Absichten würden weit darüber hinausgehen, was ein Staat von seinen Wehrdienstleistern verlangen könne und sei in vielen Fällen missbräuchlich. Der Militärdienst in Eritrea stelle ebenfalls eine Verletzung von Art. 4 EMRK dar. Die Ausnahmen, welche in Art. 4 Abs. 3 Bst. a-d EMRK aufgeführt seien, könnten auf den Militärdienst in Eritrea nicht angewendet werden. Auch das Upper Tribunal habe festgehalten, dass der Militärdienst in Eritrea sowohl Art. 3 EMRK als auch Art. 4 Abs. 2 EMRK verletze. Dies sei auch gegeben in Fällen, in denen die Personen nicht illegal ausgereist oder desertiert seien und auch sonst keine Probleme mit den Behörden gehabt hätten. Der englische Gerichtshof betone, dass auch Personen die freiwillig zurückkehren, die Diasporasteuer bezahlen und das Reueformular unterzeichnen würden, diesem Risiko ausgesetzt seien, ausser sie hätten im Ausland für die Regierung gearbeitet, seien Familienmitglieder von hochrangigen Militär- oder Regierungsmitglieder oder Personen, welche während dem Unabhängigkeitskrieg aus Eritrea geflüchtet seien. All dies sei beim Beschwerdeführer, der aus einer sehr armen Familie vom Lande stamme und keinerlei Kontakte zu irgendwelchen Mitgliedern der Regierung habe und als Minderjähriger ausgereist und im militärdienstpflichtigen Alter sei, nicht gegeben. Der englische Gerichtshof betone mehrmals, dass alle Personen, die im militärdienstpflichtigen Alter zurückkehren würden, egal unter welchen Umständen, immer der Gefahr ausgesetzt seien, dass sie Militärdienst leisten müssten, selbst im unwahrscheinlichsten Fall, dass sie Eritrea legal verlassen hätten und nicht wegen ihrer illegalen Ausreise bestraft würden. Es könne offengelassen werden, ob der Militärdienst Art. 7 Abs. 2 des Römer Statutes verletze und auch, ob es sich im Sinne von Art. 4 EMRK um Sklaverei oder ungerechtfertigte Zwangsarbeit handle. Auch wenn es sich "nur" um Zwangsarbeit handle, so stelle der Zwang zum Nationaldienst doch einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar und der Einzug in den Nationaldienst entspreche einer individuellen Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention. Die Vorinstanz habe nur pauschal festgehalten, es bestünde kein Risiko einer Zwangsrekrutierung in den Militärdienst des Beschwerdeführers, da die Behörden nicht in besonderem Masse auf den Beschwerdeführer aufmerksam gemacht worden seien. Diese Begründung vermöge in Anbetracht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu überzeugen und greife zu kurz, womit die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz und die Begründungspflicht verletzt habe. Der Entscheid sei daher zur erneuten Sachverhaltsabklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Zusammenhang mit einer Razzia im Mai 2014 mitgenommen, eine Woche festgehalten, registriert und gegen Vorweis seines Schülerausweises freigelassen worden. Er habe sich vor einer Einziehung in den Militärdienst gefürchtet. 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea als Ausdruck einer Regimegegnerschaft qualifiziert und aus politischen Motiven unverhältnismässig streng bestraft, was im Ergebnis einer asylrelevanten Verfolgung gleichkommt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusammen-fassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1; vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1, D-7100/2016 vom 26. Januar 2018 E. 4.4 und E-3581/2016 vom 13. November 2017 E. 7.1). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden beziehungsweise mit den zur Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen des eritreischen Staats stand. Dies ist ohne weiteres anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat, dem sie keine Folge leistete. Daneben kann aber auch ein informeller Kontakt mit den Behörden die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus diesem ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10). Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen. 6.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Razzia im Mai 2014 noch minderjährig gewesen sei und daher nicht zur zielgerichteten Gruppe der Razzia gezählt habe. Hierfür spricht, dass der Beschwerdeführer gegen Vorweisen des Schülerausweises unmittelbar freigelassen wurde und danach gemäss seinen eigenen Angaben bis zur Ausreise im November respektive Dezember 2014 wie zuvor weiterleben konnte (vgl. Akten A21/13 F65). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise von den eritreischen Behörden verfolgt gewesen sein sollte. So gab er anlässlich der BzP auch an, er habe ansonsten keine Probleme mit den eritreischen Behörden oder Dritten gehabt (vgl. Akten A12/11 S. 7). Seine Furcht galt im Zeitpunkt der Ausreise der möglichen künftigen Einziehung in den Militärdienst. Er hat sich jedoch weder einem Aufgebot zum Militärdienst widersetzt, noch ist er aus dem Militärdienst desertiert. Er macht in diesem Zusammenhang auch keinen Kontakt mit den eritreischen Behörden geltend. Die blosse Möglichkeit, dass jemand in den eritreischen Nationaldienst eingezogen wird, ist asylrechtlich jedoch von vornherein nicht relevant, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handelt, die aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motiven erfolgt (vgl. EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.7; Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1[als Referenzurteil publiziert]). 6.4 Das BVGer kam im genannten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte liegen im Falle des Beschwerdeführers indes nicht vor. Die Mitnahme und Registrierung im Zusammenhang mit der Razzia im Mai 2014 hatten für den damals minderjährigen Beschwerdeführer keine Konsequenzen, weshalb nicht von einer Verschärfung seines Profils auszugehen ist. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht betreffend die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) betrachtet werden kann, nicht als mangelhaft. Das SEM legte in seinen Erwägungen unter Ziffer III 1. Seite 5 f seine Überlegungen dar, warum es nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgehe. Eine Rückweisung der Sache an das SEM fällt damit nicht in Betracht. 8.2.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen wurden. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert und abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam von diesen würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien, und auch von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet werde, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung für die Dienstleistung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 8.2.6 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). 8.2.7 Auch die unbestrittenermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Am 9. Juli 2018 unterzeichneten der äthiopische Regierungschef Abiy Ahmed und Eritreas Präsident Isaias Afwerki in Asmara einen Vertrag, in dem beide Seiten den Kriegszustand für beendet erklärten und eine umfassende Zusammenarbeit vereinbarten (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Äthiopien und Eritrea schliessen Frieden, 9. Juli 2018). Auch im Inneren des Landes sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Auch die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt gemäss dem jüngst ergangenen Urteil nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.2). 8.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der in Eritrea über Familie und Verwandte verfügt. Er brachte mehrmals vor, er stamme aus einer armen Familie, seine Mutter sei alleinerziehend und sie hätten keine Unterstützung von seinem Vater erhalten. Der Beschwerdeführer ist inzwischen jedoch volljährig. Bereits vor seiner Ausreise hat er noch als Minderjähriger neben der Schule gearbeitet und seine Mutter finanziell unterstützt. Zudem hat er für die Finanzierung seiner Reise nach Europa, Geld von seinem Vater, einem Onkel in Kanada und einer Tante in Israel erhalten (vgl. Akten A21/13 F96), so dass angenommen werden kann, dass er bei Bedarf weiterhin auf deren Unterstützung zählen kann. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass er im Falle der Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Notlage gerät. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar, zumal der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine anderen persönlichen Umstände geltend macht, die diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung führen könnten. 8.5 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit zwar die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 angeordneten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Honorarabrechnung eingereicht. Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 VGKE und die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das Honorar daher auf Grund der Akten auf insgesamt Fr. 1050.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1050.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: