Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ein aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie reiste am 6. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte am 8. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. Am 14. Juli 2015 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 6. Oktober 2017 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sein in der Schweiz wohnhafter Bruder sei von der Polizei gesucht worden und habe Eritrea deshalb im Jahr 2006 oder 2007 verlassen. F._______ sei etwa ab dem Jahr (...) exilpolitisch tätig gewesen. Unter anderem habe er sich für die (...) und (...) engagiert, die in Eritrea (...), und er habe an Demonstrationen teilgenommen. Wegen des Engagements von F._______ seien die Sicherheitskräfte wiederholt zu seiner Familie nach Hause gekommen, hätten mit seinem Vater gesprochen und ihn auch mitgenommen, letztmals im (...) 2014. Sie hätten dem Vater unter anderem vorgeworfen, F._______ bei der Ausreise geholfen zu haben. Auch seine anderen Brüder hätten Probleme bekommen. Der Bruder G._______, der jetzt in H._______ lebe, sei inhaftiert worden und später aus dem Militärdienst geflüchtet. Seine Brüder I._______ und J._______ seien während ihres Militärdiensts auch geflüchtet, und würden sich nun im K._______ beziehungsweise mutmasslich in L._______ aufhalten. Er selber habe befürchtet, wegen der Probleme seiner Familie ebenfalls festgenommen zu werden. Sein Vater habe Angst um ihn gehabt und ihm Anfang 2014 gesagt, er werde ausreisen müssen. Im Weiteren seien die Felder seiner Familie beschlagnahmt worden, und kurz vor seiner Ausreise habe man der Familie auch die Lizenz für ihre (...) entzogen. Aus diesen Gründen habe er sich zur Flucht entschlossen. Im (...) 2014 sei er, ohne seine Familie vorgängig zu orientieren, zusammen mit einem Freund zu Fuss zur Grenze nach Äthiopien aufgebrochen, und sie hätten nachts illegal den Grenzfluss (...) überquert. Nach Aufenthalten von zehn Monaten in Äthiopien, sowie je einem Monat im Sudan und in Libyen sei er mit einem Schiff nach Italien und von dort aus per Zug in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise hätten die eritreischen Behörden mehrmals seine Familie wegen des politischen Engagements von F._______ aufgesucht. Im Übrigen habe er in der Schweiz zusammen mit diesem an mehreren Kundgebungen, namentlich in M._______ und in N._______, teilgenommen. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Identitätsdokumenten (Taufschein, Schulzeugnis, jeweils in Kopie) mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. September 2017 mehrere Dokumente zum Beleg der exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders F._______ zu den Akten (Foto einer Demonstration, Spendenbestätigung, Internetausdrucke von auf der [...]-Website publizierten Berichten). Zudem wurde auf mehrere auf YouTube veröffentlichte Videoaufnahmen seines Bruders hingewiesen. C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (eröffnet am 2. November 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. November 2017 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventualtier sie die Sache zur erneuten Beurteilung und korrekten Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und setzte den Rechtsvertreter ass. iur. Urs Jehle als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Ein Antrag, die Behörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, wurde abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz vom Instruktionsrichter zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 wies das Amt für Migration des Kantons O._______ auf die fortschreitende Integration des Beschwerdeführers hin und bat um prioritäre Behandlung des vorliegenden Verfahrens. H. H.a Mit Eingabe vom 1. März 2019 ersuchte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers um Entbindung von seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand und schlug MLaw Sonja Comte als neue Rechtsbeiständin vor. In der Beilage wurde eine Substitutionsvollmacht zugunsten der neuen Rechtsvertreterin eingereicht. H.b Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 entband der Instruktionsrichter ass. iur. Urs Jehle antragsgemäss von seinem Amt als unentgeltlicher Rechtsbeistand und hielt fest, es werde vorderhand auf die Einsetzung eines neuen unentgeltlichen Rechtsbeistands oder einer neuen unentgeltlichen Rechtsbeiständin verzichtet. H.c Mit Eingabe vom 22. November 2019 wurde das Gericht von der Niederlegung des Vertretungsmandats von MLaw Sonja Comte und von der Mandatsübernahme durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, in Kenntnis gesetzt. Neben einer neuen Vertretungsvollmacht wurden eine Reihe von Dokumenten zum Beleg der fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz zu den Akten gereicht.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung stellte die Vorinstanz vorab fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens würden mehrere frappante Widersprüche enthalten. Zudem habe er Kernelemente seiner Vorbringen, namentlich die behördlichen Massnahmen gegen seine Familie wegen des exilpolitischen Engagements seines Bruders, erst bei der Anhörung nachgeschoben. Es entstehe der Eindruck, seine Ausführungen im Rahmen der Anhörung seien eine einstudierte Rolle. Selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfluchtgründe sei nicht ersichtlich, dass er, falls er im Heimatland geblieben wäre, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Er habe keine gezielt gegen ihn selber gerichteten Verfolgungshandlungen der Behörden geltend gemacht und auch nicht belegen können, dass er vor seiner Ausreise irgendwelche Nachteile erlitten habe. Seine niederschwellige Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen in der Schweiz vermöge wohl kaum das Interesse der eritreischen Behörden zu wecken. Die illegale Ausreise aus Eritrea führe gemäss dem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 des Bundesverwaltungsgerichts nicht per se zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Seine illegale Ausreise vermöge demnach auch keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Seine Vorbringen vermöchten somit den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Im Weiteren könne aus den Akten nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Strafe oder Behandlung drohen würde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts müsse ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK durch eine Einberufung in den Militärdienst im Einzelfall glaubhaft gemacht werden. Die Prüfung, ob im vorliegenden Fall ein solches Risiko gegeben sei, werde durch die unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers verunmöglicht. Es könne angesichts der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Vorfluchtgründe sowie der angeblichen illegalen Ausreise nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Schliesslich sei es dem SEM aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchstellenden. Eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) bestehe demnach nicht.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe zunächst, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie keine ordentliche Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss den bei unbegleiteten Minderjährigen nach geltender Rechtsprechung relevanten Kriterien vorgenommen habe. Es fehle zudem eine begründete und nachvollziehbare Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen unter Differenzierung der einzelnen Punkte seiner Angaben. Welche Aussagen zu seiner persönlichen und familiären Situation genau in Zweifel gezogen würden, sei vom SEM nicht erläutert worden. Betreffend den Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht sei zu berücksichtigen, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen lediglich glaubhaft machen müssten. Die Vorinstanz habe diesen herabgesetzten Beweismassanforderungen nicht Rechnung getragen. Es sei auch mit keinem Wort darauf eingegangen worden, dass er ein unbegleiteter Minderjähriger sei. Den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit müsse jedoch Rechnung getragen werden, insbesondere gelte für minderjährige Asylsuchende ein tieferer Beweismassstab. Gemäss dem Ausschuss für die Rechte des Kindes und den Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) müsse bei Unklarheiten betreffend die Glaubhaftigkeit im Zweifel für das Kind entschieden werden. Im Zeitpunkt der Ausreise seines Bruders F._______ und des Bekanntwerdens von dessen exilpolitischem Engagement sei er (Beschwerdeführer) aufgrund seines Alters nur begrenzt in der Lage gewesen, die Ereignisse zu verstehen und einzuordnen; er habe deshalb diese Erinnerungen nicht objektiv und detailliert wiederzugeben vermocht. Die Vor-instanz habe in Anbetracht seines Alters und der Tatsache, dass die geschilderten Ereignisse bereits einige Zeit zurückliegen würden, die Anforderungen für das Glaubhaftmachen zu hoch angesetzt. Falls seine Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen angezweifelt würden, müsste dies dargelegt und begründet werden. Es obliege diesfalls dem SEM im Rahmen der Untersuchungspflicht, weitere Nachforschungen anzustellen. Der Vorwurf, die Rechtsvertretung habe mit Suggestivfragen Einfluss auf die Vorbringen des Beschwerdeführers genommen, sei unangebracht. Die Rückfragen seien notwendig gewesen, weil der Sachverhalt unzureichend erstellt worden sei; die in der Anhörung anwesenden SEM-Mitarbeitenden hätten die Fragen denn auch nicht unterbrochen. Die Unterstellung des Vortragens einer einstudierten Rolle werde zurückgewiesen. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass die BzP nicht in Anwesenheit einer Vertrauensperson und nicht unter kindgerechten Umständen stattgefunden habe. Es sei demnach stossend, dem Beschwerdeführer Widersprüche zwischen seinen Aussagen anlässlich der beiden Befragungen respektive nachgeschobene Angaben anzulasten. Schliesslich gehe die Hilfswerkvertreterin in ihrer Einschätzung von der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen aus. Es seien in der angefochtenen Verfügung keine Argumente zugunsten seiner Glaubwürdigkeit gewürdigt worden, obwohl die Behörde gehalten sei, alle Elemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen würden, zu berücksichtigen. Es mache den Anschein, dass die Vorinstanz versuche, seine Aussagen gegen ihn zu verwenden. Damit verletze sie die gebotene staatliche Neutralität bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit und das rechtliche Gehör.
E. 3.2.2 Gemäss dem Referenzentscheid D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts müsse sorgfältig geprüft werden, ob im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine relevante Verfolgungsgefahr gegeben sei. Eine solche sei dann gegeben, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die betreffende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen würden. Angesichts der Ausreise von vier seiner (...) Brüder und des exilpolitischen Profils seines in der Schweiz lebenden Bruders F._______ sei es plausibel, dass seine Familie in den Fokus der eritreischen Sicherheitskräfte geraten und er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als Landesverräter betrachtet würde. Dies führe im Lichte des Urteils D-7898/2015 zu einer Verfolgung, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge. Da er bereits in Eritrea mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen gehabt habe und die Verfolgungsfurcht nicht alleine auf der illegalen Ausreise beruhe, rechtfertige sich die Gewährung des Asyls. Im Weiteren seien die zunehmenden politischen Aktivitäten seines Bruders F._______ als objektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren.
E. 3.2.3 Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erleiden würde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei zwangsweiser Rückführung von Personen im dienstpflichtigen Alter, welche weder vom Dienst befreit seien noch diesen abgeleistet hätten, von einer Inhaftierung unter prekären Bedingungen und demzufolge von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Er habe glaubhaft darlegen können, dass er Eritrea vor Antritt des Militärdiensts verlassen habe, und es sei nicht ersichtlich, dass er einen geregelten Status hätte. Dies lasse nur die Möglichkeit einer zwangsweisen Rückführung - verbunden mit dem "real risk" einer In-haftierung - übrig, wodurch Art. 3 EMRK verletzt würde. Verschiedene Quellen würden eine grobe Misshandlungspraxis des eritreischen Regimes in Bezug auf diejenige Gruppe der besonders gefährdeten, dienstpflichtigen Eritreer glaubhaft darlegen, die nicht aus dem Militärdienst entlassen worden seien. In Eritrea würden die Menschenrechte durch die unbegrenzte Militärdienstpflicht, extralegale Inhaftierungen bis hin zu Tötungen, Zwangsarbeit, unmenschliche Haftbedingungen, fehlende faire Gerichtsverfahren, unverhältnismässige Bestrafung und unmenschliche Behandlung bei Verweigerung der Militärdienstpflicht oder bei einer Desertion verletzt.
E. 3.2.4 Im Übrigen gebe es keine zuverlässigen Informationen, wonach Minderjährige wegen illegaler Ausreise nicht mehr bestraft würden. Selbst im Falle der Unterzeichnung eines Reueschreibens sei eine Amnestie nicht garantiert. Es fehle jegliche Rechtssicherheit, da nur ein Teil der Eritreer unter diesen Voraussetzungen, zumeist freiwillig und nur temporär, zurückgekehrt sei, und Erfahrungen darüber fehlen würden, was bei einer dauerhaften Rückkehr geschehe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, das für schwerste Menschenrechtsverletzungen verantwortliche eritreische Regime finanziell durch Bezahlung der 2%-Steuer zu unterstützen. Die Erhebung dieser Steuer sei vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UN) mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 (Resolution 2023) als illegal beurteilt worden. Gemäss UN-Charta seien die Beschlüsse des Sicherheitsrates durch die Mitgliedsstaaten anzunehmen und durchzuführen.
E. 3.2.5 Die Vorinstanz habe eine Prüfung seiner Vorbringen unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK unterlassen. Er habe glaubhaft darlegen können, dass er Eritrea im dienstpflichtigen Alter illegal verlassen habe, vor Antritt der militärischen Ausbildung und ohne vom Dienst entlassen worden zu sein. Er gehöre somit zur gefährdeten Gruppe der Dienstverweigerer, welche bei einer zwangsweisen Rückkehr inhaftiert und eingezogen würden. Der Nationaldienst in Eritrea sei als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu qualifizieren. Es handle sich bei diesem nicht um einen konventionellen Militärdienst, sondern er beinhalte auch politisch-erzieherische, disziplinierende und ökonomische Aspekte und diene vorwiegend dem Zweck des ökonomischen Fortschritts sowie der politischen Erziehung der Bevölkerung. Somit falle dieser nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK. Es müsse auch auf die harten Bedingungen im Militärdienst, den geringen Sold, die Androhung unverhältnismässiger Strafen und die Unfreiwilligkeit des Dienstes verwiesen werden. Unter diesen Umständen könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, sich dem drohenden Nationaldienst nicht zu entziehen.
E. 3.2.6 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen bestehe betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die behördliche Pflicht, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation vorzunehmen. Es müsse ferner sichergestellt werden, dass die betreffende Person einem Familienmitglied, Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werde, welche den Schutz des Kindes gewährleisten würden. Diese Abklärungen müssten vor Erlass einer Wegweisungsverfügung vorgenommen werden. Das SEM habe auf diese Prüfung aufgrund einer angeblichen Verletzung der Mitwirkungspflicht verzichtet. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Mit-wirkungspflicht tatsächlich verletzt hätte, würde dies nicht den für den Wegweisungsvollzug relevanten Sachverhalt betreffen. Die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort zu den Modalitäten einer allfälligen Rückkehr oder einer konkreten Überstellungsmöglichkeit geäussert. Eine Rückkehr zu seiner Familie in B._______ sei nicht zumutbar, da eine Begleitung durch eine internationale Organisation bis dorthin nicht möglich sei: Ihn an der Grenze den eritreischen Behörden zu übergeben sei jedoch nicht möglich, da eine Zusammenarbeit mit diesen in Anbetracht der Willkür und Brutalität nicht in Frage komme. Wo er untergebracht werden sollte, falls eine Rückkehr zu seiner Familie nicht möglich sei, sei der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festgestellt.
E. 3.2.7 Schliesslich sei eine Rückführung nach Eritrea auch nicht möglich. Eine zwangsweise Rückkehr sei aufgrund der Weigerung der eritreischen Regierung, mit internationalen Organisationen und Staaten zusammenzuarbeiten, ausgeschlossen. Auch eine freiwillige Ausreise sei nicht möglich. Bereits die Beschaffung von Reisepapieren sei ohne Bezahlung der 2%-Steuer nicht möglich. Er dürfe aber nicht zur Bezahlung dieser völkerrechtswidrigen Abgabe an das eritreische Regime gezwungen werden. Eine Alternative für die Papierbeschaffung habe die Vorinstanz nicht aufgeführt. Eine Wegweisung hätte somit den Verbleib in der Nothilfe zur Folge.
E. 3.2.8 Im Übrigen seien die in BVGE 2015/10 genannten Voraussetzungen für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der notwendigen Abklärungen erfüllt.
E. 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 5 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
E. 4.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht durch eine einseitige Gewichtung der Argumente zugunsten und zulasten der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verletzt, ist unberechtigt. Bei den in der angefochtenen Verfügung geäusserten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen handelte es sich nicht um das hauptsächliche Argument, mit welchem das Asylgesuch abgewiesen wurde. Vielmehr stützte das SEM sich in seiner Begründung hauptsächlich auf die fehlende asylrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ab. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen, auf welche sie ihren Entscheid stützte, insgesamt hinreichend dargelegt. Die Verfügung ist so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 4.3 Die Frage, ob die Vorinstanz die Begründungspflicht dadurch verletzt hat, dass sie unter Verweis auf eine angebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht auf eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtete, kann in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens offengelassen werden.
E. 4.4 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht keine Veranlassung.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen sei, nicht gefolgt werden kann. Es ist zu berücksichtigen, dass dieser im Zeitpunkt der Befragungen minderjährig war ([...]- bzw. [...]-jährig) und unter diesen Umständen nach Lehre und Praxis reduzierte Anforderungen hinsichtlich des Detailreichtums und der Kohärenz der Vorbringen zu stellen sind (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3.4 m.w.H.). Er gab bereits bei der BzP zu Protokoll, seine Familie, namentlich sein Vater, sei aufgrund der Aktivitäten seines Bruders F._______ von der Militärpolizei behelligt worden (vgl. SEM-Akten A10 S. 8). Seine Vorbringen zu den Asylgründen anlässlich der Anhörung stehen nicht im Widerspruch zu diesen Angaben, sondern stellen Präzisierung und Ergänzung derselben dar. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der beiden Befragungen zu Protokoll gegebenen Angaben zur Begründung seines Asylgesuchs stimmen in ihrem Kerngehalt überein und weisen die in Anbetracht seines damaligen Alters zu erwartende Substanziiertheit auf. Zudem erscheinen sie im länderspezifischen Kontext grundsätzlich als plausibel.
E. 6.2 Indessen ist den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründen die asylrechtliche Relevanz abzusprechen. Gemäss seinen Angaben hat er persönlich vor seiner Ausreise keine Verfolgungsmassnahmen seitens der eritreischen Behörden erlitten, war er doch von den Repressalien gegen seine Familie nicht direkt betroffen. Im Übrigen erreichten die von ihm geschilderten Repressalien gegen seinen Vater kaum die erforderliche Intensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft zu werden. Insgesamt besteht aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht hatte, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrechtlich relevante Nachteile zu erleiden. Insbesondere ist festzustellen, dass er gemäss seinen Angaben nie in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden ist. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft in den Militärdienst eingezogen zu werden, ist flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3).
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, (Vor-)Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
E. 7.1 In Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen:
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des bereits erwähnten Referenzurteils D-7898/2015 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
E. 7.3 Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers zu prüfen. Nach Würdigung der Anhörungsprotokolle kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass seine Schilderungen zur illegalen Ausreise als glaubhaft zu qualifizieren sind. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sind hinreichend detailliert und von persönlichen Eindrücken geprägt. Weiter legte er persönliche Empfindungen dar. Seine protokollierten Vorbringen enthalten damit klare Realkennzeichen (vgl. SEM-Akten A22, F70 ff.). Die Wahrscheinlichkeit einer legalen Ausreise erscheint im Übrigen auch aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Ausreise sowie der sehr eingeschränkten Praxis bei der Erteilung von eritreischen Ausreisevisa als äusserst gering. Unter Berücksichtigung des gemäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweismasses kann demnach festgestellt werden, dass die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea als glaubhaft zu erachten ist.
E. 7.4 Der Bruder F._______ des Beschwerdeführers verliess Eritrea am (...) 2006 und reiste am (...) 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am (...) 2010 wurde ihm von der Vorinstanz aufgrund seines regimekritischen Engagements in Eritrea Asyl gewährt (N [...]). Nach Angaben des Beschwerdeführers hat sich F._______ auch im Exil politisch betätigt, indem er (...) oppositionelle (...) unterstützte und an Demonstrationen teilnahm. Die beschriebenen Repressalien der eritreischen Sicherheitskräfte gegen den Vater des Beschwerdeführers bestätigen die Annahme, dass F._______ als regimekritische Person in deren Fokus geraten ist. Dass drei weitere Brüder des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst desertiert und ausgereist sind, dürfte den Eindruck einer oppositionellen Gesinnung der Familie des Beschwerdeführers noch verstärken. Ferner ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz mit dem hier wohnhaften Bruder in Kontakt steht und die Brüder zum Teil gemeinsam an Demonstrationen teilgenommen haben (vgl. SEM-Akten A22 S. 13 F103). Es sind somit durchaus Faktoren ersichtlich, welche den Beschwerdeführer als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Es bestehen stichhaltige Gründe zur Annahme, dass sich unter diesen Umständen sein oppositionelles Profil nach der Flucht erheblich akzentuiert hat und seitens der eritreischen Behörden deshalb auch ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird.
E. 7.5 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers weitere erschwerende Faktoren im Sinne der oben erwähnten Praxis hinzukommen. Vor diesem Hintergrund ist - ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea realistischerweise damit rechnen müsste, in den Militärdienst eingezogen zu werden - eine objektiv begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist folglich als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung anzuerkennen. Da er die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG erfüllt, ist jedoch eine Asylgewährung ausgeschlossen. Gemäss Aktenlage bestehen keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F FK.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 sind aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das Bundesamt ist anzuweisen, ihn als solchen vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither in relevanter Weise verändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 10.1 Der Instruktionsrichter hatte nach der antragsgemässen Entlassung des amtlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers aus dessen Amt aus Praktikabilitätsgründen darauf verzichtet, die von diesem vorgeschlagene - mittlerweile offenbar bereits nicht mehr einsetzbare - Juristin als seine Nachfolgerin zu bestimmen (vgl. Sachverhalt, Bst. H). Angesichts der gemäss Verfahrensausgang vorzunehmenden Verteilung von Kosten und Entschädigungen besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Antrags auf Einsetzung einer neuen Rechtsbeiständin. Nachdem die heutige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Schmid, die persönlichen Vor-aussetzungen gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt, ist sie dem Beschwerdeführer als Nachfolgerin von ass. iur. Jehle beizuordnen.
E. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine - praxisgemäss auf zwei Drittel - reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
E. 10.3 Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren unterlegen ist, besteht ein Anspruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG; Art. 8-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.4.1 Mit der Eingabe vom 22. November 2019 wurde eine "aktualisierte Liste" der Aufwendungen der (...) - bei der alle drei Rechtsvertretenden angestellt waren respektive sind - für die Vertretung des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von rund sechs Stunden (der auch das Verfassen der Beschwerde beinhaltet) ist angemessen.
E. 10.4.2 In der Beschwerde war (neben den Auslagen) ein Stundenansatz von Fr. 194.- (inkl. Mehrwertsteuer) ausgewiesen worden. Dieser bewegt sich, soweit die Parteientschädigung betreffend, im reglementskonformen Rahmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Soweit das restliche Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung betreffend, ist der Stundenansatz, wie in der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 kommuniziert, auf Fr. 150.- (exkl. Mehrwertsteuer) zu kürzen, weil der Vertretungsaufwand fast ausschliesslich von Personen ohne Anwaltspatent geleistet worden ist.
E. 10.5 Die vom SEM zu vergütende Parteientschädigung (für zwei Drittel des Vertretungsaufwands) ist damit auf insgesamt Fr. 812.- (inkl. Mehrwertsteuer und zwei Drittel der Auslagen) festzusetzen, das durch die Gerichtskasse zu vergütende restliche Honorar der amtlichen Vertretung auf ins-gesamt Fr. 344.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und einen Drittel der Auslagen). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Rechtsanwältin Eliane Schmid wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.
- Die Beschwerde wird soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Ziffern 1 sowie 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 812.- auszurichten.
- Das restliche Honorar, ausmachend Fr. 344.-, wird der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Bundesverwaltungsgericht vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6707/2017 Urteil vom 17. Dezember 2019 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ein aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______ stammender eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie reiste am 6. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte am 8. Juli 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. Am 14. Juli 2015 fand die Kurzbefragung des Beschwerdeführers zur Person (BzP) im EVZ und am 6. Oktober 2017 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sein in der Schweiz wohnhafter Bruder sei von der Polizei gesucht worden und habe Eritrea deshalb im Jahr 2006 oder 2007 verlassen. F._______ sei etwa ab dem Jahr (...) exilpolitisch tätig gewesen. Unter anderem habe er sich für die (...) und (...) engagiert, die in Eritrea (...), und er habe an Demonstrationen teilgenommen. Wegen des Engagements von F._______ seien die Sicherheitskräfte wiederholt zu seiner Familie nach Hause gekommen, hätten mit seinem Vater gesprochen und ihn auch mitgenommen, letztmals im (...) 2014. Sie hätten dem Vater unter anderem vorgeworfen, F._______ bei der Ausreise geholfen zu haben. Auch seine anderen Brüder hätten Probleme bekommen. Der Bruder G._______, der jetzt in H._______ lebe, sei inhaftiert worden und später aus dem Militärdienst geflüchtet. Seine Brüder I._______ und J._______ seien während ihres Militärdiensts auch geflüchtet, und würden sich nun im K._______ beziehungsweise mutmasslich in L._______ aufhalten. Er selber habe befürchtet, wegen der Probleme seiner Familie ebenfalls festgenommen zu werden. Sein Vater habe Angst um ihn gehabt und ihm Anfang 2014 gesagt, er werde ausreisen müssen. Im Weiteren seien die Felder seiner Familie beschlagnahmt worden, und kurz vor seiner Ausreise habe man der Familie auch die Lizenz für ihre (...) entzogen. Aus diesen Gründen habe er sich zur Flucht entschlossen. Im (...) 2014 sei er, ohne seine Familie vorgängig zu orientieren, zusammen mit einem Freund zu Fuss zur Grenze nach Äthiopien aufgebrochen, und sie hätten nachts illegal den Grenzfluss (...) überquert. Nach Aufenthalten von zehn Monaten in Äthiopien, sowie je einem Monat im Sudan und in Libyen sei er mit einem Schiff nach Italien und von dort aus per Zug in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise hätten die eritreischen Behörden mehrmals seine Familie wegen des politischen Engagements von F._______ aufgesucht. Im Übrigen habe er in der Schweiz zusammen mit diesem an mehreren Kundgebungen, namentlich in M._______ und in N._______, teilgenommen. B.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst Identitätsdokumenten (Taufschein, Schulzeugnis, jeweils in Kopie) mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. September 2017 mehrere Dokumente zum Beleg der exilpolitischen Aktivitäten seines Bruders F._______ zu den Akten (Foto einer Demonstration, Spendenbestätigung, Internetausdrucke von auf der [...]-Website publizierten Berichten). Zudem wurde auf mehrere auf YouTube veröffentlichte Videoaufnahmen seines Bruders hingewiesen. C. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 (eröffnet am 2. November 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 27. November 2017 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, respektive Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsubeventualtier sie die Sache zur erneuten Beurteilung und korrekten Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsvertreter sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und setzte den Rechtsvertreter ass. iur. Urs Jehle als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Ein Antrag, die Behörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unterlassen, wurde abgewiesen. Ferner wurde die Vorinstanz vom Instruktionsrichter zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2018 wies das Amt für Migration des Kantons O._______ auf die fortschreitende Integration des Beschwerdeführers hin und bat um prioritäre Behandlung des vorliegenden Verfahrens. H. H.a Mit Eingabe vom 1. März 2019 ersuchte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers um Entbindung von seinem Amt als amtlicher Rechtsbeistand und schlug MLaw Sonja Comte als neue Rechtsbeiständin vor. In der Beilage wurde eine Substitutionsvollmacht zugunsten der neuen Rechtsvertreterin eingereicht. H.b Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 entband der Instruktionsrichter ass. iur. Urs Jehle antragsgemäss von seinem Amt als unentgeltlicher Rechtsbeistand und hielt fest, es werde vorderhand auf die Einsetzung eines neuen unentgeltlichen Rechtsbeistands oder einer neuen unentgeltlichen Rechtsbeiständin verzichtet. H.c Mit Eingabe vom 22. November 2019 wurde das Gericht von der Niederlegung des Vertretungsmandats von MLaw Sonja Comte und von der Mandatsübernahme durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, in Kenntnis gesetzt. Neben einer neuen Vertretungsvollmacht wurden eine Reihe von Dokumenten zum Beleg der fortgeschrittenen Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer Verfügung stellte die Vorinstanz vorab fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens würden mehrere frappante Widersprüche enthalten. Zudem habe er Kernelemente seiner Vorbringen, namentlich die behördlichen Massnahmen gegen seine Familie wegen des exilpolitischen Engagements seines Bruders, erst bei der Anhörung nachgeschoben. Es entstehe der Eindruck, seine Ausführungen im Rahmen der Anhörung seien eine einstudierte Rolle. Selbst bei Wahrunterstellung der vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfluchtgründe sei nicht ersichtlich, dass er, falls er im Heimatland geblieben wäre, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen wäre. Er habe keine gezielt gegen ihn selber gerichteten Verfolgungshandlungen der Behörden geltend gemacht und auch nicht belegen können, dass er vor seiner Ausreise irgendwelche Nachteile erlitten habe. Seine niederschwellige Teilnahme an regimekritischen Kundgebungen in der Schweiz vermöge wohl kaum das Interesse der eritreischen Behörden zu wecken. Die illegale Ausreise aus Eritrea führe gemäss dem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 des Bundesverwaltungsgerichts nicht per se zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich. Seine illegale Ausreise vermöge demnach auch keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Seine Vorbringen vermöchten somit den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Im Weiteren könne aus den Akten nicht geschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Strafe oder Behandlung drohen würde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts müsse ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK durch eine Einberufung in den Militärdienst im Einzelfall glaubhaft gemacht werden. Die Prüfung, ob im vorliegenden Fall ein solches Risiko gegeben sei, werde durch die unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers verunmöglicht. Es könne angesichts der Unglaubhaftigkeit der vorgebrachten Vorfluchtgründe sowie der angeblichen illegalen Ausreise nicht von einer tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ausgegangen werden. Schliesslich sei es dem SEM aufgrund der unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Die Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht der Gesuchstellenden. Eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) bestehe demnach nicht. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe zunächst, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie keine ordentliche Prüfung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss den bei unbegleiteten Minderjährigen nach geltender Rechtsprechung relevanten Kriterien vorgenommen habe. Es fehle zudem eine begründete und nachvollziehbare Würdigung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen unter Differenzierung der einzelnen Punkte seiner Angaben. Welche Aussagen zu seiner persönlichen und familiären Situation genau in Zweifel gezogen würden, sei vom SEM nicht erläutert worden. Betreffend den Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht sei zu berücksichtigen, dass asylsuchende Personen ihre Vorbringen lediglich glaubhaft machen müssten. Die Vorinstanz habe diesen herabgesetzten Beweismassanforderungen nicht Rechnung getragen. Es sei auch mit keinem Wort darauf eingegangen worden, dass er ein unbegleiteter Minderjähriger sei. Den besonderen Aspekten der Minderjährigkeit müsse jedoch Rechnung getragen werden, insbesondere gelte für minderjährige Asylsuchende ein tieferer Beweismassstab. Gemäss dem Ausschuss für die Rechte des Kindes und den Richtlinien des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) müsse bei Unklarheiten betreffend die Glaubhaftigkeit im Zweifel für das Kind entschieden werden. Im Zeitpunkt der Ausreise seines Bruders F._______ und des Bekanntwerdens von dessen exilpolitischem Engagement sei er (Beschwerdeführer) aufgrund seines Alters nur begrenzt in der Lage gewesen, die Ereignisse zu verstehen und einzuordnen; er habe deshalb diese Erinnerungen nicht objektiv und detailliert wiederzugeben vermocht. Die Vor-instanz habe in Anbetracht seines Alters und der Tatsache, dass die geschilderten Ereignisse bereits einige Zeit zurückliegen würden, die Anforderungen für das Glaubhaftmachen zu hoch angesetzt. Falls seine Angaben zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen angezweifelt würden, müsste dies dargelegt und begründet werden. Es obliege diesfalls dem SEM im Rahmen der Untersuchungspflicht, weitere Nachforschungen anzustellen. Der Vorwurf, die Rechtsvertretung habe mit Suggestivfragen Einfluss auf die Vorbringen des Beschwerdeführers genommen, sei unangebracht. Die Rückfragen seien notwendig gewesen, weil der Sachverhalt unzureichend erstellt worden sei; die in der Anhörung anwesenden SEM-Mitarbeitenden hätten die Fragen denn auch nicht unterbrochen. Die Unterstellung des Vortragens einer einstudierten Rolle werde zurückgewiesen. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, dass die BzP nicht in Anwesenheit einer Vertrauensperson und nicht unter kindgerechten Umständen stattgefunden habe. Es sei demnach stossend, dem Beschwerdeführer Widersprüche zwischen seinen Aussagen anlässlich der beiden Befragungen respektive nachgeschobene Angaben anzulasten. Schliesslich gehe die Hilfswerkvertreterin in ihrer Einschätzung von der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen aus. Es seien in der angefochtenen Verfügung keine Argumente zugunsten seiner Glaubwürdigkeit gewürdigt worden, obwohl die Behörde gehalten sei, alle Elemente, die für oder gegen die asylsuchende Person sprechen würden, zu berücksichtigen. Es mache den Anschein, dass die Vorinstanz versuche, seine Aussagen gegen ihn zu verwenden. Damit verletze sie die gebotene staatliche Neutralität bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit und das rechtliche Gehör. 3.2.2 Gemäss dem Referenzentscheid D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts müsse sorgfältig geprüft werden, ob im Falle einer Rückkehr nach Eritrea eine relevante Verfolgungsgefahr gegeben sei. Eine solche sei dann gegeben, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die betreffende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig erscheinen lassen würden. Angesichts der Ausreise von vier seiner (...) Brüder und des exilpolitischen Profils seines in der Schweiz lebenden Bruders F._______ sei es plausibel, dass seine Familie in den Fokus der eritreischen Sicherheitskräfte geraten und er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea als Landesverräter betrachtet würde. Dies führe im Lichte des Urteils D-7898/2015 zu einer Verfolgung, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöge. Da er bereits in Eritrea mit Verfolgungsmassnahmen zu rechnen gehabt habe und die Verfolgungsfurcht nicht alleine auf der illegalen Ausreise beruhe, rechtfertige sich die Gewährung des Asyls. Im Weiteren seien die zunehmenden politischen Aktivitäten seines Bruders F._______ als objektiver Nachfluchtgrund zu qualifizieren. 3.2.3 Es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK erleiden würde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei zwangsweiser Rückführung von Personen im dienstpflichtigen Alter, welche weder vom Dienst befreit seien noch diesen abgeleistet hätten, von einer Inhaftierung unter prekären Bedingungen und demzufolge von einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Er habe glaubhaft darlegen können, dass er Eritrea vor Antritt des Militärdiensts verlassen habe, und es sei nicht ersichtlich, dass er einen geregelten Status hätte. Dies lasse nur die Möglichkeit einer zwangsweisen Rückführung - verbunden mit dem "real risk" einer In-haftierung - übrig, wodurch Art. 3 EMRK verletzt würde. Verschiedene Quellen würden eine grobe Misshandlungspraxis des eritreischen Regimes in Bezug auf diejenige Gruppe der besonders gefährdeten, dienstpflichtigen Eritreer glaubhaft darlegen, die nicht aus dem Militärdienst entlassen worden seien. In Eritrea würden die Menschenrechte durch die unbegrenzte Militärdienstpflicht, extralegale Inhaftierungen bis hin zu Tötungen, Zwangsarbeit, unmenschliche Haftbedingungen, fehlende faire Gerichtsverfahren, unverhältnismässige Bestrafung und unmenschliche Behandlung bei Verweigerung der Militärdienstpflicht oder bei einer Desertion verletzt. 3.2.4 Im Übrigen gebe es keine zuverlässigen Informationen, wonach Minderjährige wegen illegaler Ausreise nicht mehr bestraft würden. Selbst im Falle der Unterzeichnung eines Reueschreibens sei eine Amnestie nicht garantiert. Es fehle jegliche Rechtssicherheit, da nur ein Teil der Eritreer unter diesen Voraussetzungen, zumeist freiwillig und nur temporär, zurückgekehrt sei, und Erfahrungen darüber fehlen würden, was bei einer dauerhaften Rückkehr geschehe. Es sei dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, das für schwerste Menschenrechtsverletzungen verantwortliche eritreische Regime finanziell durch Bezahlung der 2%-Steuer zu unterstützen. Die Erhebung dieser Steuer sei vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (UN) mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 (Resolution 2023) als illegal beurteilt worden. Gemäss UN-Charta seien die Beschlüsse des Sicherheitsrates durch die Mitgliedsstaaten anzunehmen und durchzuführen. 3.2.5 Die Vorinstanz habe eine Prüfung seiner Vorbringen unter dem Gesichtspunkt unzulässiger Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK unterlassen. Er habe glaubhaft darlegen können, dass er Eritrea im dienstpflichtigen Alter illegal verlassen habe, vor Antritt der militärischen Ausbildung und ohne vom Dienst entlassen worden zu sein. Er gehöre somit zur gefährdeten Gruppe der Dienstverweigerer, welche bei einer zwangsweisen Rückkehr inhaftiert und eingezogen würden. Der Nationaldienst in Eritrea sei als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 EMRK zu qualifizieren. Es handle sich bei diesem nicht um einen konventionellen Militärdienst, sondern er beinhalte auch politisch-erzieherische, disziplinierende und ökonomische Aspekte und diene vorwiegend dem Zweck des ökonomischen Fortschritts sowie der politischen Erziehung der Bevölkerung. Somit falle dieser nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK. Es müsse auch auf die harten Bedingungen im Militärdienst, den geringen Sold, die Androhung unverhältnismässiger Strafen und die Unfreiwilligkeit des Dienstes verwiesen werden. Unter diesen Umständen könne vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, sich dem drohenden Nationaldienst nicht zu entziehen. 3.2.6 Im Falle von unbegleiteten Minderjährigen bestehe betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die behördliche Pflicht, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation vorzunehmen. Es müsse ferner sichergestellt werden, dass die betreffende Person einem Familienmitglied, Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werde, welche den Schutz des Kindes gewährleisten würden. Diese Abklärungen müssten vor Erlass einer Wegweisungsverfügung vorgenommen werden. Das SEM habe auf diese Prüfung aufgrund einer angeblichen Verletzung der Mitwirkungspflicht verzichtet. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Mit-wirkungspflicht tatsächlich verletzt hätte, würde dies nicht den für den Wegweisungsvollzug relevanten Sachverhalt betreffen. Die Vorinstanz habe sich mit keinem Wort zu den Modalitäten einer allfälligen Rückkehr oder einer konkreten Überstellungsmöglichkeit geäussert. Eine Rückkehr zu seiner Familie in B._______ sei nicht zumutbar, da eine Begleitung durch eine internationale Organisation bis dorthin nicht möglich sei: Ihn an der Grenze den eritreischen Behörden zu übergeben sei jedoch nicht möglich, da eine Zusammenarbeit mit diesen in Anbetracht der Willkür und Brutalität nicht in Frage komme. Wo er untergebracht werden sollte, falls eine Rückkehr zu seiner Familie nicht möglich sei, sei der angefochtenen Verfügung nicht zu entnehmen. Das SEM habe den Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festgestellt. 3.2.7 Schliesslich sei eine Rückführung nach Eritrea auch nicht möglich. Eine zwangsweise Rückkehr sei aufgrund der Weigerung der eritreischen Regierung, mit internationalen Organisationen und Staaten zusammenzuarbeiten, ausgeschlossen. Auch eine freiwillige Ausreise sei nicht möglich. Bereits die Beschaffung von Reisepapieren sei ohne Bezahlung der 2%-Steuer nicht möglich. Er dürfe aber nicht zur Bezahlung dieser völkerrechtswidrigen Abgabe an das eritreische Regime gezwungen werden. Eine Alternative für die Papierbeschaffung habe die Vorinstanz nicht aufgeführt. Eine Wegweisung hätte somit den Verbleib in der Nothilfe zur Folge. 3.2.8 Im Übrigen seien die in BVGE 2015/10 genannten Voraussetzungen für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme der notwendigen Abklärungen erfüllt. 4. 4.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 5 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). 4.2 Die Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht durch eine einseitige Gewichtung der Argumente zugunsten und zulasten der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers verletzt, ist unberechtigt. Bei den in der angefochtenen Verfügung geäusserten Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen handelte es sich nicht um das hauptsächliche Argument, mit welchem das Asylgesuch abgewiesen wurde. Vielmehr stützte das SEM sich in seiner Begründung hauptsächlich auf die fehlende asylrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ab. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Überlegungen, auf welche sie ihren Entscheid stützte, insgesamt hinreichend dargelegt. Die Verfügung ist so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. 4.3 Die Frage, ob die Vorinstanz die Begründungspflicht dadurch verletzt hat, dass sie unter Verweis auf eine angebliche Verletzung der Mitwirkungspflicht auf eine Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verzichtete, kann in Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens offengelassen werden. 4.4 Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht keine Veranlassung. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). Ebenfalls keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei der Gesetzgeber auch hier die Einhaltung der FK ausdrücklich vorbehält (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Vorab ist festzustellen, dass der Argumentation der Vorinstanz, wonach die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen sei, nicht gefolgt werden kann. Es ist zu berücksichtigen, dass dieser im Zeitpunkt der Befragungen minderjährig war ([...]- bzw. [...]-jährig) und unter diesen Umständen nach Lehre und Praxis reduzierte Anforderungen hinsichtlich des Detailreichtums und der Kohärenz der Vorbringen zu stellen sind (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3.4 m.w.H.). Er gab bereits bei der BzP zu Protokoll, seine Familie, namentlich sein Vater, sei aufgrund der Aktivitäten seines Bruders F._______ von der Militärpolizei behelligt worden (vgl. SEM-Akten A10 S. 8). Seine Vorbringen zu den Asylgründen anlässlich der Anhörung stehen nicht im Widerspruch zu diesen Angaben, sondern stellen Präzisierung und Ergänzung derselben dar. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der beiden Befragungen zu Protokoll gegebenen Angaben zur Begründung seines Asylgesuchs stimmen in ihrem Kerngehalt überein und weisen die in Anbetracht seines damaligen Alters zu erwartende Substanziiertheit auf. Zudem erscheinen sie im länderspezifischen Kontext grundsätzlich als plausibel. 6.2 Indessen ist den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfluchtgründen die asylrechtliche Relevanz abzusprechen. Gemäss seinen Angaben hat er persönlich vor seiner Ausreise keine Verfolgungsmassnahmen seitens der eritreischen Behörden erlitten, war er doch von den Repressalien gegen seine Familie nicht direkt betroffen. Im Übrigen erreichten die von ihm geschilderten Repressalien gegen seinen Vater kaum die erforderliche Intensität, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft zu werden. Insgesamt besteht aufgrund der Aktenlage kein Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht hatte, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrechtlich relevante Nachteile zu erleiden. Insbesondere ist festzustellen, dass er gemäss seinen Angaben nie in einem spezifischen Kontakt zu den Militärbehörden im Zusammenhang mit einer Rekrutierung gestanden ist. Die blosse Möglichkeit, in Zukunft in den Militärdienst eingezogen zu werden, ist flüchtlingsrechtlich schon deshalb nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). 6.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, (Vor-)Fluchtgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 7. 7.1 In Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen: 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des bereits erwähnten Referenzurteils D-7898/2015 mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5). 7.3 Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers zu prüfen. Nach Würdigung der Anhörungsprotokolle kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass seine Schilderungen zur illegalen Ausreise als glaubhaft zu qualifizieren sind. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sind hinreichend detailliert und von persönlichen Eindrücken geprägt. Weiter legte er persönliche Empfindungen dar. Seine protokollierten Vorbringen enthalten damit klare Realkennzeichen (vgl. SEM-Akten A22, F70 ff.). Die Wahrscheinlichkeit einer legalen Ausreise erscheint im Übrigen auch aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Ausreise sowie der sehr eingeschränkten Praxis bei der Erteilung von eritreischen Ausreisevisa als äusserst gering. Unter Berücksichtigung des gemäss Art. 7 AsylG reduzierten Beweismasses kann demnach festgestellt werden, dass die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea als glaubhaft zu erachten ist. 7.4 Der Bruder F._______ des Beschwerdeführers verliess Eritrea am (...) 2006 und reiste am (...) 2008 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Am (...) 2010 wurde ihm von der Vorinstanz aufgrund seines regimekritischen Engagements in Eritrea Asyl gewährt (N [...]). Nach Angaben des Beschwerdeführers hat sich F._______ auch im Exil politisch betätigt, indem er (...) oppositionelle (...) unterstützte und an Demonstrationen teilnahm. Die beschriebenen Repressalien der eritreischen Sicherheitskräfte gegen den Vater des Beschwerdeführers bestätigen die Annahme, dass F._______ als regimekritische Person in deren Fokus geraten ist. Dass drei weitere Brüder des Beschwerdeführers aus dem Militärdienst desertiert und ausgereist sind, dürfte den Eindruck einer oppositionellen Gesinnung der Familie des Beschwerdeführers noch verstärken. Ferner ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz mit dem hier wohnhaften Bruder in Kontakt steht und die Brüder zum Teil gemeinsam an Demonstrationen teilgenommen haben (vgl. SEM-Akten A22 S. 13 F103). Es sind somit durchaus Faktoren ersichtlich, welche den Beschwerdeführer als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Es bestehen stichhaltige Gründe zur Annahme, dass sich unter diesen Umständen sein oppositionelles Profil nach der Flucht erheblich akzentuiert hat und seitens der eritreischen Behörden deshalb auch ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine regimefeindliche Haltung unterstellt wird. 7.5 Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers weitere erschwerende Faktoren im Sinne der oben erwähnten Praxis hinzukommen. Vor diesem Hintergrund ist - ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea realistischerweise damit rechnen müsste, in den Militärdienst eingezogen zu werden - eine objektiv begründete Furcht, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, zu bejahen. Der Beschwerdeführer ist folglich als Flüchtling im Sinne dieser Bestimmung anzuerkennen. Da er die Flüchtlingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG erfüllt, ist jedoch eine Asylgewährung ausgeschlossen. Gemäss Aktenlage bestehen keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 1 F FK.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 sind aufzuheben, der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das Bundesamt ist anzuweisen, ihn als solchen vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither in relevanter Weise verändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 10. 10.1 Der Instruktionsrichter hatte nach der antragsgemässen Entlassung des amtlichen Rechtsbeistands des Beschwerdeführers aus dessen Amt aus Praktikabilitätsgründen darauf verzichtet, die von diesem vorgeschlagene - mittlerweile offenbar bereits nicht mehr einsetzbare - Juristin als seine Nachfolgerin zu bestimmen (vgl. Sachverhalt, Bst. H). Angesichts der gemäss Verfahrensausgang vorzunehmenden Verteilung von Kosten und Entschädigungen besteht ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des Antrags auf Einsetzung einer neuen Rechtsbeiständin. Nachdem die heutige Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Schmid, die persönlichen Vor-aussetzungen gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt, ist sie dem Beschwerdeführer als Nachfolgerin von ass. iur. Jehle beizuordnen. 10.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine - praxisgemäss auf zwei Drittel - reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 10.3 Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren unterlegen ist, besteht ein Anspruch auf Übernahme der ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG; Art. 8-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.4 10.4.1 Mit der Eingabe vom 22. November 2019 wurde eine "aktualisierte Liste" der Aufwendungen der (...) - bei der alle drei Rechtsvertretenden angestellt waren respektive sind - für die Vertretung des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von rund sechs Stunden (der auch das Verfassen der Beschwerde beinhaltet) ist angemessen. 10.4.2 In der Beschwerde war (neben den Auslagen) ein Stundenansatz von Fr. 194.- (inkl. Mehrwertsteuer) ausgewiesen worden. Dieser bewegt sich, soweit die Parteientschädigung betreffend, im reglementskonformen Rahmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Soweit das restliche Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung betreffend, ist der Stundenansatz, wie in der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 kommuniziert, auf Fr. 150.- (exkl. Mehrwertsteuer) zu kürzen, weil der Vertretungsaufwand fast ausschliesslich von Personen ohne Anwaltspatent geleistet worden ist. 10.5 Die vom SEM zu vergütende Parteientschädigung (für zwei Drittel des Vertretungsaufwands) ist damit auf insgesamt Fr. 812.- (inkl. Mehrwertsteuer und zwei Drittel der Auslagen) festzusetzen, das durch die Gerichtskasse zu vergütende restliche Honorar der amtlichen Vertretung auf ins-gesamt Fr. 344.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und einen Drittel der Auslagen). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Rechtsanwältin Eliane Schmid wird als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt.
2. Die Beschwerde wird soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und den Vollzug der Wegweisung betreffend - gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Ziffern 1 sowie 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 31. Oktober 2017 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 812.- auszurichten.
6. Das restliche Honorar, ausmachend Fr. 344.-, wird der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Bundesverwaltungsgericht vergütet.
7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain