Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte am 19. April 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. Mai 2016 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt. Das SEM hörte ihn am 25. September 2017 ein erstes Mal vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 3. Oktober 2018 fand eine ergänzende Anhörung statt. Dabei machte er geltend, er sei (...) Ethnie und in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, geboren. Zuletzt sei er im Quartier E._______ wohnhaft gewesen. Er habe im (...) die neunte Klasse abgeschlossen. Zu einer Fortsetzung der Schulzeit sei es wegen seiner Verhaftung nicht gekommen. So seien er und vier Freunde im (...) in ihrem Wohnquartier festgenommen und auf der (...) Polizeistation in B._______ inhaftiert worden. Drei seiner Freunde seien beschuldigt worden, als Schlepper Ausreisewilligen zur Ausreise verholfen zu haben. Ihn und F._______, den vierten Freund, habe man (Nennung Zeitpunkt) nach ihrer Festnahme freigelassen, da man sie als unschuldig erachtet habe. Im (...) seien er und F._______ erneut festgenommen, für (Nennung Dauer) auf der (...) Polizeistation von B._______ festgehalten worden. Man habe ihn zum Verbleib der restlichen drei Freunde befragt und dabei auch geschlagen. Aufgrund der Bürgschaft eines (Nennung Person) sei er aus der Haft freigekommen. In der Folge habe er seine Heimat im (...) verlassen. Ferner sei er mit den Behörden im Zusammenhang mit dem Militärdienst nie im Kontakt gestanden. Er reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde das SEM ersucht, bis zum 10. Januar 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das SEM reichte - nach einmalig erstreckter Frist - am 18. Januar 2019 seine Vernehmlassung ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht. F. Am 10. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Eingabe zukommen und ersuchte darin um einen raschen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin die Anfrage des Beschwerdeführers. G. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich bis am 13. März 2020 zur beabsichtigten Motivsubstitution betreffend die erste Haft im (...) zu äussern, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde. So erwäge das Bundesverwaltungsgericht, die Vorbringen zur besagten ersten Haft nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu würdigen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in ihrer Beschreibung auffallend vage bleiben würden, was beispielsweise die in der Anhörung lediglich ungefähre Angabe zur Länge der Haft betreffe, und aus aktueller Sicht auch als rudimentär zu bezeichnen seien, sich wiederholend in Allgemeinplätzen erschöpfen und kaum Realkennzeichen enthalten dürften. Zwar habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, mit (...) anderen Gefangenen in einer Zelle inhaftiert gewesen zu sein. Er habe jedoch keinerlei Angaben zu diesen Mitgefangenen zu geben vermocht. Sodann habe er sich aus aktueller Sicht im Kontext mit der ersten Haft bezüglich der Umstände, wie und warum er aus der Haft entlassen worden sei, zur Anzahl der Personen, die ihn im (...) festgenommen hätten, zum Zeitpunkt, wann und wo er gefesselt worden sei und wo sich der Wagen der Polizisten in diesem Moment befunden habe, in Widersprüche verstrickt. Im Weiteren wisse er nichts über den Verbleib der drei anderen Freunde zu berichten, die mit ihm verhaftet worden und deren vermutetes Verhalten schliesslich überhaupt Anlass für die Verhaftung gewesen sein sollen. Dies dürfte als nicht nachvollziehbar zu erachten sein, zumal es sich bei diesen um Freunde aus dem (Nennung Ort) in seinem Alter und nicht um Zufallsbekanntschaften gehandelt haben solle. Der Beschwerdeführer dürfte daher mit diesen aus aktueller Sicht als unstimmig, stereotyp und widersprüchlich erscheinenden Angaben nicht den Eindruck zu erwecken vermögen, die geschilderte Festnahme und Inhaftierung im (...) habe sich so ereignet beziehungsweise überhaupt zugetragen. H. Mit Eingabe vom 25. März 2020 legte der Beschwerdeführer - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - seine Stellungnahme ins Recht. I. Das Asyldossier von I._______ (N_______), (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers, wurde vom Gericht zur vorliegenden Beurteilung beigezogen.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich sowohl in ihren Anträgen als auch in ihrer Begründung lediglich gegen die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 4 bis 5 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Somit sind die Dispositivziffern 2 und 3 (Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe es unterlassen zu prüfen, ob zur illegalen Ausreise zusätzliche individuelle Elemente hinzutreten, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen ausgegangen werden müsse. Damit macht er eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 5 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.).
E. 4.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, ist unberechtigt. Die Vorinstanz prüfte in Ziffer II/2. das Vorbringen der illegalen Ausreise, legte die zu prüfenden Kriterien gemäss aktueller Rechtsprechung dar und stellte fest, dass keine Anknüpfungspunkte vorlägen, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Im Hinblick auf die vorhergehende Glaubhaftigkeitsprüfung in Ziffer II/1. der angefochtenen Verfügung wird klar, dass das SEM auch die als glaubhaft angesehene erste Verhaftung nicht als genügenden Anknüpfungspunkt im Sinne der Rechtsprechung einstufte. Damit hat das SEM die Überlegungen, auf welche sie ihren Entscheid stützte, insgesamt hinreichend dargelegt. Die Verfügung ist so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte. Es war ihm denn auch offensichtlich ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Das SEM hat damit in Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten (Abklärungs-, Prüfungs- und Begründungspflicht) gehandelt. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist demnach abzuweisen.
E. 5 Sodann rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch das Bundesverwaltungsgericht. Dazu bringt er in seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Motivsubstitution vom 25. März 2020 vor, das Bundesverwaltungsgericht habe ihm am 12. Juli 2019 schriftlich mitgeteilt, dass sein Verfahren grundsätzlich als spruchreif erachtet werde. Die Motivsubstitution sei im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben als äusserst problematisch zu erachten und hätte durch das Gericht zu einem viel früheren Zeitpunkt als erst (Nennung Dauer) nach Ergehen der vorinstanzlichen Vernehmlassung veranlasst werden müssen. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Beim besagten Grundsatz stellt sich einerseits die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann. Andererseits sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Vorliegend liegt das gerügte Verhalten des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Weder bei der geäusserten Absicht, ein Sachverhaltselement in den Asylvorbringen unter dem Blickwinkel einer anderen Gesetzesbestimmung zu prüfen als dies im angefochtenen Asylentscheid getan wurde, noch bei der im Schreiben vom 12. Juli 2019 gemachten Mitteilung, dass das Verfahren "grundsätzlich" als spruchreif erachtet werde, handelt es sich um eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende Auskunft des Bundesverwaltungsgerichts. Auch lässt sich daraus nicht ableiten, dass das Gericht ohne sachlichen Grund hinsichtlich der Beurteilung der gestellten Begehren einen bereits eingenommenen Standpunkt gewechselt hätte, zumal es denselben erst im vorliegenden Urteil darlegt und sich in der kritisierten Zwischenverfügung auch nur hinsichtlich eines einzigen - wenn auch zentralen - Sachverhaltselementes dahingehend äusserte, es erwäge die vom SEM als glaubhaft erachtete Haft im (...) nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsyIG, sondern unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG zu würdigen. Dem Beschwerdeführer wurden dazu die Gründe für die beabsichtigte Motivsubstitution bezüglich der ersten von ihm geschilderten Haft einlässlich dargelegt und ihm anschliessend dazu das rechtliche Gehör gewährt. Er hat sich zu diesen Punkten in seiner Stellungnahme vom 25. März 2020 ausgiebig geäussert. Ihm erwuchs mithin aus diesem Vorgehen des Gerichts keinerlei Rechtsnachteil.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Dementsprechend begründen subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie führen aber nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
E. 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien allgemein äusserst oberflächlich und detailarm ausgefallen. Er habe keinerlei Initiative gezeigt, seine Ausreisegründe von sich aus zu Protokoll geben zu wollen. Es sei ihm zwar gelungen, die mutmasslichen zwei Inhaftierungen zeitlich deckungsgleich zu verorten. Bezüglich der Umstände, unter denen es zu diesen gekommen sei, seien seine Ausführungen jedoch auffallend gehaltlos und vage geblieben. Er habe einerseits erklärt, dass er die mutmasslichen Schlepperfreunde zwar wiederholt, jedoch stets zufällig getroffen habe und diese nicht zu seinen engsten Freunden gehört hätten. Angesichts dessen habe er nicht schlüssig herzuleiten vermocht, weshalb die Behörden aufgrund des vermeintlich losen Kontakts gerade ihn unter dem Verdacht der Mittäterschaft hätte inhaftieren sollen. Andererseits sei auffällig, dass er angeblich nichts von der mutmasslichen Schleppertätigkeit der Freunde mitbekommen habe, was angesichts der Häufigkeit mit der er diese Freunde trotzdem getroffen habe, nur schwer vorstellbar erscheine. Wie es den Freunden gelungen sei, die mutmassliche Schleppertätigkeit derart geheim zu halten, dass er nichts davon mitbekommen habe, die Behörde jedoch davon habe Kenntnis erhalten können, sei schleierhaft geblieben. Weiter sei zur ersten Haft festzustellen, dass er diese überwiegend glaubhaft gemacht habe. Gemäss eigenen Angaben sei er aus dieser entlassen worden, da die Behörden ihn als unschuldig befunden hätten. Die vorgebrachte Haft sei demnach nicht asylbeachtlich, da die behördliche Verfolgung mit seinem Freikommen ihren Abschluss gefunden habe. Hingegen würden bezüglich der mutmasslichen zweiten Inhaftierung erhebliche Zweifel bestehen. So sei es bei den diesbezüglichen Schilderungen zu widersprüchlichen und wenig schlüssigen Angaben seinerseits gekommen. Laut Ausführungen in der ersten Anhörung habe die zweite Verhaftung zu Hause stattgefunden. Sein Freund F._______, mit dem er aus der ersten Haft entlassen worden sei, sei dabei in der Nähe seines Zuhauses gerade vor dem Eingang gestanden. Dass F._______ dabei trotz seiner mutmasslichen Festnahme nicht davongerannt sei, habe der Beschwerdeführer damit erklärt, dass dieser nicht genau habe sehen können, was vor sich gegangen sei. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche hätten nicht überzeugt. In der ergänzenden Befragung habe er die Ereignisse wesentlich anders dargestellt: Er sei festgenommen und hiernach in einen Wagen gebracht worden. Er habe im Auto gesessen, als man dann auch F._______ festgenommen habe. Diesbezüglich habe er in keiner Weise schlüssig herleiten können, wie die Festnahme von F._______ vonstattengegangen sei. Es sei ihm auch nicht gelungen, den fluchtauslösenden Moment zu plausibilisieren. Er habe in der ersten Anhörung ausgeführt, dass er sich innert (Nennung Dauer) nach der Freilassung aus der zweiten Haft für die Ausreise aus Eritrea entschieden habe. Sein Freund G._______ sei nach der Haftentlassung auf ihn zugekommen und habe ihm von seinen Ausreiseplänen erzählt. Danach habe er Eritrea im (...) verlassen. In der ergänzenden Befragung habe er dann geschildert, G._______ habe ihm bereits vor der zweiten Inhaftierung von seinen Plänen erzählt. Angesichts seiner Schilderungen über die unerträglichen Zustände während der ersten Haft sei schleierhaft, weshalb er nicht bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt geflüchtet sei. Im Übrigen habe er vorgebracht, er habe nach der zweiten Freilassung mittels einer Bürgschaft weitere behördliche Nachstellungen befürchten müssen. Weshalb die Behörden ihn überhaupt hätten freilassen sollen, wenn man ihn danach erneut hätte festnehmen wollen, habe er nicht zu plausibilisieren vermocht. Abschliessend sei festzuhalten, dass eine Haft - mitunter gar im Zusammenhang mit den illegalen Tätigkeiten allfälliger Bekannter - nicht gänzlich in Abrede gestellt werde. Aussagegemäss sei er jedoch von jedem Verdacht befreit als unschuldig befunden und freigelassen worden. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich der mutmasslichen zweiten Haft, würden an dieser erhebliche Zweifel bestehen. Es sei der Eindruck entstanden, dass er lediglich versucht habe, eine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatland einzubetten, ohne jedoch in genannter Form und mit den geltend gemachten Folgen davon betroffen gewesen zu sein. Seine Schilderungen seien demnach nicht glaubhaft. In Bezug auf seine vorgebrachte illegale Ausreise sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige einzig aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden. Alleine die subjektive Befürchtung, irgendeinmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei nicht asylrelevant. Er müsse vielmehr bereits in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden haben. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, insbesondere sei es laut seinen Aussagen zu keinem Behördenkontakt vor der Ausreise betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst gekommen. Das Vorbringen halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand.
E. 7.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an, er habe laut Asylentscheid seine erste Inhaftierung überwiegend glaubhaft machen können. Die Vorinstanz habe jedoch fälschlicherweise argumentiert, dass diese - da die behördliche Verfolgung mit seinem Freikommen ihren Abschluss gefunden habe - flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Dieser Einschätzung könne gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Dieser Verfolgung werde bei einer Rückkehr eine neue Aktualität bekommen, die im Kontext von Eritrea zusammen mit der illegalen Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen sei. Auch die zweite Inhaftierung sei glaubhaft gemacht. Die fragwürdige Argumentation der Vorinstanz, er habe keinerlei Initiative gezeigt, seine Ausreisegründe von sich aus zu Protokoll zu geben und die massgeblichen Fakten hätten durch ständiges Nachfragen in Erfahrung gebracht werden müssen, lasse sich nach Durchsicht der Protokolle nicht erklären. So habe er bereits in der BzP auf sieben Zeilen freier Rede seine Asylgründe zusammengefasst dargelegt. Dies sei vor dem Hintergrund, dass sich die Gesuchsteller bei der Erstbefragung kurzfassen müssten, als eher lang zu erachten. Jedenfalls könne nicht von knappen Angaben gesprochen werden. In der Anhörung habe er in über zwölf Zeilen seine Asylgründe in freier Rede geschildert und auf Nachfragen immer mehr Details und damit Realkennzeichen und Gedankengänge zum Geschehen von sich gegeben. In der ergänzenden Anhörung habe er erneut einen freien Bericht von 14 Zeilen zu Protokoll gegeben - obschon die Geschehnisse bereits (Nennung Dauer) zurückgelegen hätten. Auch hier habe er auf Nachfrage viele einzelne und vertiefte Details zum Geschehen dargelegt. Insbesondere würden die Konversationen von Drittpersonen sowie seine persönlichen Gedanken auffallen. Nach sorgfältiger Durchsicht sei festzustellen, dass er sehr wohl in freier Rede und aktiv die Fragen beantwortet habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es in Anbetracht der willkürlichen Verhaftungen in Eritrea schlüssig, dass man ihn trotz losem Kontakt zu den (Schlepper-) Bekannten unter dem Verdacht der Mittäterschaft inhaftiert habe, zumal er einerseits mit den Schuldigen an einem Ort im Gespräch gewesen sei, wobei alle Jugendlichen mitgenommen worden seien, und er andererseits die Situation sehr genau beschrieben habe. Die Bekannten hätten zudem gerade wegen ihrer illegalen Schleppertätigkeit im menschenrechtsverletzenden und rigoros geführten Regime ein grosses Interesse daran, ihre illegalen Tätigkeiten gegen aussen geheim zu halten. Dies dürfte nicht nur für Bekannte und Nachbarn gelten, sondern selbst für enge Familienmitglieder. Er sei den (Schlepper-) Bekannten häufig begegnet und habe sich mit ihnen oberflächlich unterhalten. Er zähle sie aber ausdrücklich nicht zu seinem Freundeskreis. Es handle sich vielmehr um eine nachbarschaftliche Beziehung. Durch diese glaubhaft dargelegte zweite Inhaftierung habe sich sein Gefährdungsprofil erhöht. Er sei trotz Bürgschaft und damit der Entlassung unter Verdacht der Mittäterschaft an der Schleppertätigkeit sowie des Mitwissens um die Flucht der Bekannten beschuldigt. Insbesondere dürfe seine Verfolgung mit seiner Freilassung durch einen Bürgen nicht als abgeschlossen erachtet werden.
E. 7.3 Die Vorinstanz führte mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
E. 7.4 Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 10. Juli 2019 geltend, die Vorinstanz widerspreche der gängigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner eigenen Praxis. Es sei zu bemerken, dass sein (Nennung Verwandter) mit Asylstatus in der Schweiz lebe. Da dieser eine asylrelevante Verfolgung in Eritrea zu befürchten habe, könne sich dieser Umstand bei seiner Rückkehr (des Beschwerdeführers) nach Eritrea zusätzlich bedrohlich auswirken.
E. 7.5 Sodann führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Motivsubstitution vom 25. März 2020 zur ersten Haft im (...) an, der Einschätzung des Gerichts könne nicht beigepflichtet werden, zumal aufgrund seiner Aussagen nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Sachverhalt so - wie von ihm dargelegt - zugetragen habe. Das Gericht habe zu den vorhandenen positiven Elementen in den Protokollen, die für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen sprechen würden, nicht Stellung genommen. Gemäss aussagepsychologischen Erkenntnissen könne davon ausgegangen werden, dass sich erlebnisfundierte Aussagen von erfundenen Schilderungen in bestimmten Merkmalen unterscheiden würden, so hinsichtlich der Realkennzeichen, deren Struktur und Konstanz. Beim Kriterium der Realkennzeichen sei zu fragen, ob es ihm gelungen wäre, ohne Erlebnishintergrund so viele Details preiszugeben, Handlungen räumlich und zeitlich einzubetten und unzählige Gedankengänge auszusagen. Alle seine im Asylverfahren gemachten Angaben seien in ihrem Kerngehalt widerspruchsfrei dargelegt worden, weshalb deren logische Konsistenz zu bejahen sei. Ausserdem habe er - mit seinem durchaus zurückhaltenden Erzählstil - auf Nachfragen immer mehr Details preisgeben können. Ebenso habe er aus Unwissen gewisse Aussagen nicht beantwortet und darauf verzichtet, in der ergänzenden Anhörung etwas zu erfinden, was letztlich für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen spreche. So vermeide nämlich ein lügender Kommunikator Unwissen und Erinnerungslücken. Das Gericht habe in seiner Zwischenverfügung keine dieser Kriterien bezüglich Realkennzeichen benutzt. Im Strukturvergleich würden sodann die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Würden die Schilderungen die gleiche oder eine ähnliche Qualität aufweisen, so sei dies ein Indiz für eine erlebnisbasierte Aussage. Ein Strukturvergleich der Anhörungsprotokolle weise in seinem Fall zweifelsfrei auf eine durchs ganze Interview gezogene gleiche, eher zurückhaltende Aussagequalität auf. So habe er auf Fragen zu seiner Heimat, seinem Leben und seiner Ausreise qualitativ nicht besser oder anders ausgesagt. Sein Erzählstil sei stets der Gleiche geblieben. Es sei daher fraglich, inwieweit man ihm eine lediglich "rudimentäre" Schilderung seiner Asylgründe vorwerfen könne. Schliesslich besage die Konstanzanalyse, dass gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten ein Hinweis auf eine Falschaussage seien. Das Gericht berücksichtige jedoch in seiner Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 die Konstanz in den Kernpunkten seiner Schilderungen anlässlich der beiden Anhörungen nicht.
E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte - mit Ausnahme der illegalen Ausreise - entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdeebene keine andere Erkenntnis herbeizuführen.
E. 8.1.1 Zunächst ist hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorhalts, gemäss welchem der Beschwerdeführer nichts über die mutmassliche Schleppertätigkeit seiner Bekannten gewusst habe (vgl. act. A20 F65 ff.), Folgendes anzuführen: Da sich diesbezüglich über die Vorgehensweise und Ermittlungstätigkeit der eritreischen Behörden nur mutmassen lässt, bleibt der entsprechende Einwand des SEM ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.).
E. 8.1.2 Im Weiteren erachtete die Vorinstanz die erste Inhaftierung des Beschwerdeführers im (...) als glaubhaft. Das Gericht kann sich dieser Einschätzung jedoch nicht anschliessen. Verschiedene gewichtige Ungereimtheiten im entsprechenden Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers lassen das Gericht zu einem gegenteiligen Schluss kommen. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 das rechtliche Gehör gewährt und ihm die einzelnen Punkte, welche das Gericht erwägen liessen, diese erste Haft als unglaubhaft zu qualifizieren, aufgezeigt. Die in seiner Stellungnahme vom 25. März 2020 vorgebrachte Kritik erweist sich als nicht stichhaltig und vermag daher nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Wohl war der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Lage, den Ort der Verhaftung sowie den Tagesablauf und die Bedingungen der Haft mit einzelnen Details zu schildern (vgl. act. A14, S. 7, F71 ff., act. A20, S. 4, F22). Zudem schliesst der Umstand, dass er auf die Frage, wie gross das Zimmer gewesen sei, in dem man ihn festgehalten habe, nicht mit einer Grössenangabe antwortete, sondern mit einem Vergleich zum Anhörungszimmer, in dem er sich gerade befand (vgl. act. A14, S. 8, F73), nicht grundsätzlich aus, dass er sich dabei auf ein effektives Erlebnis bezieht. Diese Feststellung vermag jedoch noch kein Zugeständnis an die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Schilderungen zu den Umständen der ersten Haft darzustellen. In seiner Stellungnahme verweist der Beschwerdeführer zwar ausführlich auf aussagepsychologische Erkenntnisse, zieht dann aber letztlich die pauschale Subsumption, dass seine Schilderungen die Voraussetzungen hinsichtlich der Realkennzeichen, deren Struktur und Konstanz erfüllten. Zudem seien diese in ihrem Kerngehalt widerspruchsfrei dargelegt worden, was vom Gericht in seiner Zwischenverfügung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Jedoch vermag das blosse Zitieren von Protokollstellen der beiden Anhörungen den spärlichen Gehalt seiner Darlegungen und die fehlenden Ausführungen zu seinen Gefühlen und Empfindungen hinsichtlich des in Frage stehenden Sachverhaltselements keinesfalls aufzuwiegen. Auch reicht dies nicht, um glaubhaft darzulegen, dass seinen Asylvorbringen eine genügende inhaltliche Dichte und Erlebnisrelevanz zukomme. Vielmehr sind seine Schilderungen in der Tat als unsubstanziiert, widersprüchlich und kaum Realkennzeichen enthaltend zu werten (vgl. dazu im Einzelnen: Bst. G. oben). Insbesondere fehlen betreffend der Realkennzeichen Ausführungen zu Interaktionen sowie inhaltliche Besonderheiten bezüglich der emotionalen Aspekte, zumal es sich um seine erste Festnahme und Inhaftierung gehandelt haben soll. So vermochte er ausser dem Vorbringen, dass die Zeit im Gefängnis schrecklich gewesen sei, keine weiteren Gefühle zu artikulieren (vgl. act. A14, S. 6, F49). Seine Aussagen wirken stereotyp und könnten aufgrund ihrer Schlichtheit auch von einer am Ereignis gänzlich unbeteiligten Drittperson problemlos nacherzählt werden. Zudem ist seine Behauptung, er habe seine Ausführungen in ihrem Kerngehalt widerspruchsfrei dargelegt, angesichts der diesbezüglich anderslautenden Protokollstellen als unbehelflich zu qualifizieren (vgl. act. A14 F49, F62 ff., F77 f., F84 f.; A20, F25, F27, F29 f. und F36; vgl. auch Bst. G. oben). Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung zum verwendeten Transportmittel und der Fesselung der Verhafteten realitätsferne Angaben machte. So sei er zusammen mit vier weiteren Personen von fünf Behördenmitgliedern festgenommen worden, wobei diese in einem "kleinen Fahrzeug" gekommen seien, was angesichts des Umstandes, dass insgesamt zehn Personen hätten darin Platz finden und es den Behördenmitgliedern überdies - gemäss einer Sachverhaltsvariante - noch ermöglichen müssen, die Verhafteten im Inneren des Fahrzeugs zu fesseln, als realitätsfern zu erachten ist (vgl. act. A14 F49, F53 ff. und F62).
E. 8.1.3 Sodann erachtet das Gericht - in Übereinstimmung mit der vor-instanzlichen Einschätzung - auch die zweite Inhaftierung als unglaubhaft. Insbesondere was den Ablauf der Verhaftung, die zu dieser zweiten Haft geführt haben soll, angeht, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen. So sagte er im Rahmen der ersten Anhörung aus, er sei zum Zeitpunkt der Verhaftung im Haus gewesen, und sein Freund F._______ sei in der Gegend gewesen, gerade vor dem Eingang (vgl. act. A14 F90, F92, F100). F._______ habe aber nicht genau gesehen, wie man ihn (den Beschwerdeführer) von zu Hause abgeholt habe, deswegen sei er (F._______) nicht davongerannt (vgl. act. A14 F102). Es habe in der Gegend viele Ecken und Kanten (vgl. act. A14 F103). In der zweiten Anhörung gab er widersprüchlich dazu an, er habe zu Hause TV gesehen, als "sie" gekommen seien (vgl. act. A20 F81), "sie" hätten ihn zum Fahrzeug gebracht und seien danach zu F._______ gegangen und hätten diesen auch verhaftet (vgl. act. A20 F80, F85). Er sei zu diesem Zeitpunkt schon im Fahrzeug gewesen (vgl. act. A20 F86). Auf diesen Widerspruch angesprochen sagte der Beschwerdeführer, die Frage in der ersten Anhörung sei gewesen, wo F._______ gewesen sei. Er habe daraufhin gesagt, dieser sei in der Nähe von seinem Haus (des Beschwerdeführers) gewesen. Er (vermutlich der Polizist oder Soldat) sei zu F._______ hingegangen und habe ihn verhaftet (vgl. act. A20 F135). Damit vermochte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Bei einem derart einschneidenden Erlebnis wie einer Verhaftung wäre zu erwarten, dass er dieses in den verschiedenen Anhörungen wiederholt widerspruchsfrei hätte darlegen können. Vor diesem Hintergrund vermag er daraus, dass er in direkter Rede den Wortwechsel seiner (Nennung Verwandte) und der Personen, die ihn verhaften wollten, geschildert habe (vgl. act. A20 F82), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insgesamt erscheint der dargelegte Widerspruch so zentral, dass vorliegend die unglaubhaften Elemente überwiegen. Die zweite Festnahme ist demnach ebenso als unglaubhaft einzuschätzen, womit der darauf basierenden zweiten Haft und darauffolgenden Entlassung aufgrund einer Bürgschaft der Boden entzogen ist.
E. 8.2 Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers zu prüfen. Nach Würdigung der Protokolle kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Schilderungen zur illegalen Ausreise als glaubhaft zu qualifizieren sind. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sind hinreichend detailliert und schlüssig ausgefallen (vgl. SEM act. A14 F146 ff.). Hierbei sei insbesondere seine Aussage, er könne sich erinnern, dass sie beim Laufen immer wieder ausgerutscht seien (vgl. SEM act. A14 F164), als ungewöhnliches Detail erwähnt. Die Wahrscheinlichkeit einer legalen Ausreise erscheint im Übrigen auch aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Ausreise sowie der sehr eingeschränkten Praxis bei der Erteilung von eritreischen Ausreisevisa als äusserst gering. Die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea ist demnach als glaubhaft zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-6707/2017 vom 17. Dezember 2019, E. 7.3).
E. 8.3 Das Gericht erachtet nach dem Gesagten sowohl die Vorbringen des Beschwerdeführers zur ersten Festnahme und der darauffolgenden Haft als auch diejenigen zur zweiten Festnahme und Haft als unglaubhaft. Glaubhaft erscheint hingegen die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea. Da der Beschwerdeführer weder die geschilderten Inhaftierungen noch eine zwischen den jeweiligen Haften liegende respektive daran anschliessende Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen vermochte, ist nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den eritreischen Behörden gesucht wurde. Daher ist auch nicht anzunehmen, dass er im Zeitraum nach seiner Entlassung bis zu seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen war. Es liegen somit keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor.
E. 9.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wie von ihm ausgeführt wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen (Art. 3 AsylG) ausgesetzt zu werden und ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
E. 9.2 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine illegale Ausreise aus Eritrea allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.).
E. 9.3 Derartige zusätzliche Anknüpfungspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Es ist aufgrund der als unglaubhaft zu erachtenden behördlichen Kontakte nicht anzunehmen, dass nebst der illegalen Ausreise ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt im Sinne einer Schärfung des Profils vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verweist, verkennt er die fehlende Vergleichbarkeit mit den zitierten Urteilen. Im Zusammenhang mit dem Urteil des BVGer D-6288/2017 vom 9. November 2018 ist festzuhalten, dass jener beschwerdeführenden Person eine fehlbare Handlung, nämlich das Leisten von Hilfestellung zur Ausreise anderer Personen, vorgeworfen worden war, und deren Beteuerungen, sie habe nichts damit zu tun, nicht geglaubt wurden, weshalb sie in der Folge (Nennung Dauer) in Haft war. Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er wegen des Verdachts in Bezug auf eine Schleppertätigkeit von den eritreischen Behörden zwei Mal festgenommen und inhaftiert worden sein soll.
E. 9.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Auch dieser Umstand führt jedoch zu keiner Profilschärfung. Der (Nennung Verwandter) reiste im Jahr (...) aus Eritrea aus, mithin (Nennung Dauer) vor dem Beschwerdeführer. In seinen Befragungen machte der Beschwerdeführer nie geltend, dass er oder seine Familie aufgrund seines (Nennung Verwandter) Probleme im Heimatstaat erhalten hätten. Solches ist auch aus den Akten, namentlich auch nicht aus dem beigezogenen Asyldossier des (Nennung Verwandter), ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht vorgebracht. Da die Familie des Beschwerdeführers über Jahre hinweg unbehelligt in Eritrea leben konnte, ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der familiären Verbindung zu seinem (Nennung Verwandter) in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen würde. Somit ist sowohl eine Reflexverfolgung als auch eine Profilschärfung bei einer Rückkehr nach illegaler Ausreise zu verneinen.
E. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte zur Schärfung des Profils des Beschwerdeführers bestehen. Er erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht.
E. 10 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und 4 EMRK).
E. 11.1.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4).
E. 11.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsentscheid geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.
E. 11.1.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 11.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 11.2.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2).
E. 11.2.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
E. 11.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Nennung Verwandte). Ausserdem absolvierte er eine neunjährige Schulbildung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Angehörigen eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Hinzu kommt, dass er auch auf die finanzielle Unterstützung seiner im Ausland lebenden (Nennung Verwandte) zählen kann, zumal er auch bei der Ausreise finanziell von (Nennung Verwandte), die in (...) lebt, unterstützt worden war (vgl. SEM act. A14 F177 ff., A20 F120 ff.). Sonstige besondere individuelle Umstände, aufgrund derer von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 11.3 Zwar ist derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich. Die Aussicht der freiwilligen Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 13.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer überdies MLaw Katarina Socha, (...), als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Folglich ist ihr ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Mit der Beschwerdeschrift reichte die Rechtsvertreterin eine Liste der Aufwendungen ein, welche einen zeitlichen Aufwand von sechs Stunden und 20 Minuten ausweist. Der Aufwand erscheint angemessen und ist aufgrund der Eingaben vom 10. Juli 2019 und 25. März 2020 auf insgesamt zehn Stunden zu erhöhen. Der Stundenansatz wird vom Gericht auf Fr. 150. - festgesetzt, woraus ein amtliches Honorar von insgesamt 1'500.- resultiert. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7087/2018 Urteil vom 12. Mai 2020 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 9. November 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 19. April 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. Mai 2016 fand die Befragung zu seiner Person (BzP) statt. Das SEM hörte ihn am 25. September 2017 ein erstes Mal vertieft zu seinen Asylgründen an. Am 3. Oktober 2018 fand eine ergänzende Anhörung statt. Dabei machte er geltend, er sei (...) Ethnie und in B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, geboren. Zuletzt sei er im Quartier E._______ wohnhaft gewesen. Er habe im (...) die neunte Klasse abgeschlossen. Zu einer Fortsetzung der Schulzeit sei es wegen seiner Verhaftung nicht gekommen. So seien er und vier Freunde im (...) in ihrem Wohnquartier festgenommen und auf der (...) Polizeistation in B._______ inhaftiert worden. Drei seiner Freunde seien beschuldigt worden, als Schlepper Ausreisewilligen zur Ausreise verholfen zu haben. Ihn und F._______, den vierten Freund, habe man (Nennung Zeitpunkt) nach ihrer Festnahme freigelassen, da man sie als unschuldig erachtet habe. Im (...) seien er und F._______ erneut festgenommen, für (Nennung Dauer) auf der (...) Polizeistation von B._______ festgehalten worden. Man habe ihn zum Verbleib der restlichen drei Freunde befragt und dabei auch geschlagen. Aufgrund der Bürgschaft eines (Nennung Person) sei er aus der Haft freigekommen. In der Folge habe er seine Heimat im (...) verlassen. Ferner sei er mit den Behörden im Zusammenhang mit dem Militärdienst nie im Kontakt gestanden. Er reichte (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 9. November 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Dezember 2018 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der rubrizierten Rechtsvertreterin. Der Beschwerde lagen (Nennung Beweismittel) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Ferner wurde das SEM ersucht, bis zum 10. Januar 2019 eine Vernehmlassung einzureichen. E. Das SEM reichte - nach einmalig erstreckter Frist - am 18. Januar 2019 seine Vernehmlassung ein. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 zur Kenntnis gebracht. F. Am 10. Juli 2019 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Eingabe zukommen und ersuchte darin um einen raschen Abschluss des Beschwerdeverfahrens. Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 beantwortete die Instruktionsrichterin die Anfrage des Beschwerdeführers. G. Mit Verfügung vom 27. Februar 2020 wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, sich bis am 13. März 2020 zur beabsichtigten Motivsubstitution betreffend die erste Haft im (...) zu äussern, wobei im Unterlassungsfall aufgrund der Akten entschieden werde. So erwäge das Bundesverwaltungsgericht, die Vorbringen zur besagten ersten Haft nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu würdigen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers in ihrer Beschreibung auffallend vage bleiben würden, was beispielsweise die in der Anhörung lediglich ungefähre Angabe zur Länge der Haft betreffe, und aus aktueller Sicht auch als rudimentär zu bezeichnen seien, sich wiederholend in Allgemeinplätzen erschöpfen und kaum Realkennzeichen enthalten dürften. Zwar habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, mit (...) anderen Gefangenen in einer Zelle inhaftiert gewesen zu sein. Er habe jedoch keinerlei Angaben zu diesen Mitgefangenen zu geben vermocht. Sodann habe er sich aus aktueller Sicht im Kontext mit der ersten Haft bezüglich der Umstände, wie und warum er aus der Haft entlassen worden sei, zur Anzahl der Personen, die ihn im (...) festgenommen hätten, zum Zeitpunkt, wann und wo er gefesselt worden sei und wo sich der Wagen der Polizisten in diesem Moment befunden habe, in Widersprüche verstrickt. Im Weiteren wisse er nichts über den Verbleib der drei anderen Freunde zu berichten, die mit ihm verhaftet worden und deren vermutetes Verhalten schliesslich überhaupt Anlass für die Verhaftung gewesen sein sollen. Dies dürfte als nicht nachvollziehbar zu erachten sein, zumal es sich bei diesen um Freunde aus dem (Nennung Ort) in seinem Alter und nicht um Zufallsbekanntschaften gehandelt haben solle. Der Beschwerdeführer dürfte daher mit diesen aus aktueller Sicht als unstimmig, stereotyp und widersprüchlich erscheinenden Angaben nicht den Eindruck zu erwecken vermögen, die geschilderte Festnahme und Inhaftierung im (...) habe sich so ereignet beziehungsweise überhaupt zugetragen. H. Mit Eingabe vom 25. März 2020 legte der Beschwerdeführer - nach einmalig gewährter Fristerstreckung - seine Stellungnahme ins Recht. I. Das Asyldossier von I._______ (N_______), (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers, wurde vom Gericht zur vorliegenden Beurteilung beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde richtet sich sowohl in ihren Anträgen als auch in ihrer Begründung lediglich gegen die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 4 bis 5 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Somit sind die Dispositivziffern 2 und 3 (Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe es unterlassen zu prüfen, ob zur illegalen Ausreise zusätzliche individuelle Elemente hinzutreten, so dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen ausgegangen werden müsse. Damit macht er eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das VwVG, 2. Aufl. 2019, N. 5 ff. zu Art. 35; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). 4.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, ist unberechtigt. Die Vorinstanz prüfte in Ziffer II/2. das Vorbringen der illegalen Ausreise, legte die zu prüfenden Kriterien gemäss aktueller Rechtsprechung dar und stellte fest, dass keine Anknüpfungspunkte vorlägen, die den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Im Hinblick auf die vorhergehende Glaubhaftigkeitsprüfung in Ziffer II/1. der angefochtenen Verfügung wird klar, dass das SEM auch die als glaubhaft angesehene erste Verhaftung nicht als genügenden Anknüpfungspunkt im Sinne der Rechtsprechung einstufte. Damit hat das SEM die Überlegungen, auf welche sie ihren Entscheid stützte, insgesamt hinreichend dargelegt. Die Verfügung ist so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte. Es war ihm denn auch offensichtlich ohne weiteres möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Das SEM hat damit in Erfüllung der ihr obliegenden Pflichten (Abklärungs-, Prüfungs- und Begründungspflicht) gehandelt. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ist demnach abzuweisen.
5. Sodann rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben durch das Bundesverwaltungsgericht. Dazu bringt er in seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Motivsubstitution vom 25. März 2020 vor, das Bundesverwaltungsgericht habe ihm am 12. Juli 2019 schriftlich mitgeteilt, dass sein Verfahren grundsätzlich als spruchreif erachtet werde. Die Motivsubstitution sei im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben als äusserst problematisch zu erachten und hätte durch das Gericht zu einem viel früheren Zeitpunkt als erst (Nennung Dauer) nach Ergehen der vorinstanzlichen Vernehmlassung veranlasst werden müssen. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Beim besagten Grundsatz stellt sich einerseits die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann. Andererseits sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln können (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Vorliegend liegt das gerügte Verhalten des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsatzes. Weder bei der geäusserten Absicht, ein Sachverhaltselement in den Asylvorbringen unter dem Blickwinkel einer anderen Gesetzesbestimmung zu prüfen als dies im angefochtenen Asylentscheid getan wurde, noch bei der im Schreiben vom 12. Juli 2019 gemachten Mitteilung, dass das Verfahren "grundsätzlich" als spruchreif erachtet werde, handelt es sich um eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende Auskunft des Bundesverwaltungsgerichts. Auch lässt sich daraus nicht ableiten, dass das Gericht ohne sachlichen Grund hinsichtlich der Beurteilung der gestellten Begehren einen bereits eingenommenen Standpunkt gewechselt hätte, zumal es denselben erst im vorliegenden Urteil darlegt und sich in der kritisierten Zwischenverfügung auch nur hinsichtlich eines einzigen - wenn auch zentralen - Sachverhaltselementes dahingehend äusserte, es erwäge die vom SEM als glaubhaft erachtete Haft im (...) nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsyIG, sondern unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsyIG zu würdigen. Dem Beschwerdeführer wurden dazu die Gründe für die beabsichtigte Motivsubstitution bezüglich der ersten von ihm geschilderten Haft einlässlich dargelegt und ihm anschliessend dazu das rechtliche Gehör gewährt. Er hat sich zu diesen Punkten in seiner Stellungnahme vom 25. März 2020 ausgiebig geäussert. Ihm erwuchs mithin aus diesem Vorgehen des Gerichts keinerlei Rechtsnachteil. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Dementsprechend begründen subjektive Nachfluchtgründe zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie führen aber nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 6.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien allgemein äusserst oberflächlich und detailarm ausgefallen. Er habe keinerlei Initiative gezeigt, seine Ausreisegründe von sich aus zu Protokoll geben zu wollen. Es sei ihm zwar gelungen, die mutmasslichen zwei Inhaftierungen zeitlich deckungsgleich zu verorten. Bezüglich der Umstände, unter denen es zu diesen gekommen sei, seien seine Ausführungen jedoch auffallend gehaltlos und vage geblieben. Er habe einerseits erklärt, dass er die mutmasslichen Schlepperfreunde zwar wiederholt, jedoch stets zufällig getroffen habe und diese nicht zu seinen engsten Freunden gehört hätten. Angesichts dessen habe er nicht schlüssig herzuleiten vermocht, weshalb die Behörden aufgrund des vermeintlich losen Kontakts gerade ihn unter dem Verdacht der Mittäterschaft hätte inhaftieren sollen. Andererseits sei auffällig, dass er angeblich nichts von der mutmasslichen Schleppertätigkeit der Freunde mitbekommen habe, was angesichts der Häufigkeit mit der er diese Freunde trotzdem getroffen habe, nur schwer vorstellbar erscheine. Wie es den Freunden gelungen sei, die mutmassliche Schleppertätigkeit derart geheim zu halten, dass er nichts davon mitbekommen habe, die Behörde jedoch davon habe Kenntnis erhalten können, sei schleierhaft geblieben. Weiter sei zur ersten Haft festzustellen, dass er diese überwiegend glaubhaft gemacht habe. Gemäss eigenen Angaben sei er aus dieser entlassen worden, da die Behörden ihn als unschuldig befunden hätten. Die vorgebrachte Haft sei demnach nicht asylbeachtlich, da die behördliche Verfolgung mit seinem Freikommen ihren Abschluss gefunden habe. Hingegen würden bezüglich der mutmasslichen zweiten Inhaftierung erhebliche Zweifel bestehen. So sei es bei den diesbezüglichen Schilderungen zu widersprüchlichen und wenig schlüssigen Angaben seinerseits gekommen. Laut Ausführungen in der ersten Anhörung habe die zweite Verhaftung zu Hause stattgefunden. Sein Freund F._______, mit dem er aus der ersten Haft entlassen worden sei, sei dabei in der Nähe seines Zuhauses gerade vor dem Eingang gestanden. Dass F._______ dabei trotz seiner mutmasslichen Festnahme nicht davongerannt sei, habe der Beschwerdeführer damit erklärt, dass dieser nicht genau habe sehen können, was vor sich gegangen sei. Seine diesbezüglichen Erklärungsversuche hätten nicht überzeugt. In der ergänzenden Befragung habe er die Ereignisse wesentlich anders dargestellt: Er sei festgenommen und hiernach in einen Wagen gebracht worden. Er habe im Auto gesessen, als man dann auch F._______ festgenommen habe. Diesbezüglich habe er in keiner Weise schlüssig herleiten können, wie die Festnahme von F._______ vonstattengegangen sei. Es sei ihm auch nicht gelungen, den fluchtauslösenden Moment zu plausibilisieren. Er habe in der ersten Anhörung ausgeführt, dass er sich innert (Nennung Dauer) nach der Freilassung aus der zweiten Haft für die Ausreise aus Eritrea entschieden habe. Sein Freund G._______ sei nach der Haftentlassung auf ihn zugekommen und habe ihm von seinen Ausreiseplänen erzählt. Danach habe er Eritrea im (...) verlassen. In der ergänzenden Befragung habe er dann geschildert, G._______ habe ihm bereits vor der zweiten Inhaftierung von seinen Plänen erzählt. Angesichts seiner Schilderungen über die unerträglichen Zustände während der ersten Haft sei schleierhaft, weshalb er nicht bereits zu einem erheblich früheren Zeitpunkt geflüchtet sei. Im Übrigen habe er vorgebracht, er habe nach der zweiten Freilassung mittels einer Bürgschaft weitere behördliche Nachstellungen befürchten müssen. Weshalb die Behörden ihn überhaupt hätten freilassen sollen, wenn man ihn danach erneut hätte festnehmen wollen, habe er nicht zu plausibilisieren vermocht. Abschliessend sei festzuhalten, dass eine Haft - mitunter gar im Zusammenhang mit den illegalen Tätigkeiten allfälliger Bekannter - nicht gänzlich in Abrede gestellt werde. Aussagegemäss sei er jedoch von jedem Verdacht befreit als unschuldig befunden und freigelassen worden. Aufgrund der Widersprüche und Ungereimtheiten bezüglich der mutmasslichen zweiten Haft, würden an dieser erhebliche Zweifel bestehen. Es sei der Eindruck entstanden, dass er lediglich versucht habe, eine Verfolgungsgeschichte in allgemein bekannte Umstände in seinem Heimatland einzubetten, ohne jedoch in genannter Form und mit den geltend gemachten Folgen davon betroffen gewesen zu sein. Seine Schilderungen seien demnach nicht glaubhaft. In Bezug auf seine vorgebrachte illegale Ausreise sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass sich eritreische Staatsangehörige einzig aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden. Alleine die subjektive Befürchtung, irgendeinmal in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei nicht asylrelevant. Er müsse vielmehr bereits in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden haben. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, insbesondere sei es laut seinen Aussagen zu keinem Behördenkontakt vor der Ausreise betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst gekommen. Das Vorbringen halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 7.2 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe an, er habe laut Asylentscheid seine erste Inhaftierung überwiegend glaubhaft machen können. Die Vorinstanz habe jedoch fälschlicherweise argumentiert, dass diese - da die behördliche Verfolgung mit seinem Freikommen ihren Abschluss gefunden habe - flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Dieser Einschätzung könne gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Dieser Verfolgung werde bei einer Rückkehr eine neue Aktualität bekommen, die im Kontext von Eritrea zusammen mit der illegalen Ausreise flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen sei. Auch die zweite Inhaftierung sei glaubhaft gemacht. Die fragwürdige Argumentation der Vorinstanz, er habe keinerlei Initiative gezeigt, seine Ausreisegründe von sich aus zu Protokoll zu geben und die massgeblichen Fakten hätten durch ständiges Nachfragen in Erfahrung gebracht werden müssen, lasse sich nach Durchsicht der Protokolle nicht erklären. So habe er bereits in der BzP auf sieben Zeilen freier Rede seine Asylgründe zusammengefasst dargelegt. Dies sei vor dem Hintergrund, dass sich die Gesuchsteller bei der Erstbefragung kurzfassen müssten, als eher lang zu erachten. Jedenfalls könne nicht von knappen Angaben gesprochen werden. In der Anhörung habe er in über zwölf Zeilen seine Asylgründe in freier Rede geschildert und auf Nachfragen immer mehr Details und damit Realkennzeichen und Gedankengänge zum Geschehen von sich gegeben. In der ergänzenden Anhörung habe er erneut einen freien Bericht von 14 Zeilen zu Protokoll gegeben - obschon die Geschehnisse bereits (Nennung Dauer) zurückgelegen hätten. Auch hier habe er auf Nachfrage viele einzelne und vertiefte Details zum Geschehen dargelegt. Insbesondere würden die Konversationen von Drittpersonen sowie seine persönlichen Gedanken auffallen. Nach sorgfältiger Durchsicht sei festzustellen, dass er sehr wohl in freier Rede und aktiv die Fragen beantwortet habe. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es in Anbetracht der willkürlichen Verhaftungen in Eritrea schlüssig, dass man ihn trotz losem Kontakt zu den (Schlepper-) Bekannten unter dem Verdacht der Mittäterschaft inhaftiert habe, zumal er einerseits mit den Schuldigen an einem Ort im Gespräch gewesen sei, wobei alle Jugendlichen mitgenommen worden seien, und er andererseits die Situation sehr genau beschrieben habe. Die Bekannten hätten zudem gerade wegen ihrer illegalen Schleppertätigkeit im menschenrechtsverletzenden und rigoros geführten Regime ein grosses Interesse daran, ihre illegalen Tätigkeiten gegen aussen geheim zu halten. Dies dürfte nicht nur für Bekannte und Nachbarn gelten, sondern selbst für enge Familienmitglieder. Er sei den (Schlepper-) Bekannten häufig begegnet und habe sich mit ihnen oberflächlich unterhalten. Er zähle sie aber ausdrücklich nicht zu seinem Freundeskreis. Es handle sich vielmehr um eine nachbarschaftliche Beziehung. Durch diese glaubhaft dargelegte zweite Inhaftierung habe sich sein Gefährdungsprofil erhöht. Er sei trotz Bürgschaft und damit der Entlassung unter Verdacht der Mittäterschaft an der Schleppertätigkeit sowie des Mitwissens um die Flucht der Bekannten beschuldigt. Insbesondere dürfe seine Verfolgung mit seiner Freilassung durch einen Bürgen nicht als abgeschlossen erachtet werden. 7.3 Die Vorinstanz führte mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2019 aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen könnten, und verwies auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. 7.4 Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 10. Juli 2019 geltend, die Vorinstanz widerspreche der gängigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und seiner eigenen Praxis. Es sei zu bemerken, dass sein (Nennung Verwandter) mit Asylstatus in der Schweiz lebe. Da dieser eine asylrelevante Verfolgung in Eritrea zu befürchten habe, könne sich dieser Umstand bei seiner Rückkehr (des Beschwerdeführers) nach Eritrea zusätzlich bedrohlich auswirken. 7.5 Sodann führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur beabsichtigten Motivsubstitution vom 25. März 2020 zur ersten Haft im (...) an, der Einschätzung des Gerichts könne nicht beigepflichtet werden, zumal aufgrund seiner Aussagen nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Sachverhalt so - wie von ihm dargelegt - zugetragen habe. Das Gericht habe zu den vorhandenen positiven Elementen in den Protokollen, die für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen sprechen würden, nicht Stellung genommen. Gemäss aussagepsychologischen Erkenntnissen könne davon ausgegangen werden, dass sich erlebnisfundierte Aussagen von erfundenen Schilderungen in bestimmten Merkmalen unterscheiden würden, so hinsichtlich der Realkennzeichen, deren Struktur und Konstanz. Beim Kriterium der Realkennzeichen sei zu fragen, ob es ihm gelungen wäre, ohne Erlebnishintergrund so viele Details preiszugeben, Handlungen räumlich und zeitlich einzubetten und unzählige Gedankengänge auszusagen. Alle seine im Asylverfahren gemachten Angaben seien in ihrem Kerngehalt widerspruchsfrei dargelegt worden, weshalb deren logische Konsistenz zu bejahen sei. Ausserdem habe er - mit seinem durchaus zurückhaltenden Erzählstil - auf Nachfragen immer mehr Details preisgeben können. Ebenso habe er aus Unwissen gewisse Aussagen nicht beantwortet und darauf verzichtet, in der ergänzenden Anhörung etwas zu erfinden, was letztlich für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen spreche. So vermeide nämlich ein lügender Kommunikator Unwissen und Erinnerungslücken. Das Gericht habe in seiner Zwischenverfügung keine dieser Kriterien bezüglich Realkennzeichen benutzt. Im Strukturvergleich würden sodann die Qualität der Aussagen zum Kerngeschehen mit der qualitativen Ausprägung von Schilderungen zu nicht tatbezogenen Inhalten verglichen. Würden die Schilderungen die gleiche oder eine ähnliche Qualität aufweisen, so sei dies ein Indiz für eine erlebnisbasierte Aussage. Ein Strukturvergleich der Anhörungsprotokolle weise in seinem Fall zweifelsfrei auf eine durchs ganze Interview gezogene gleiche, eher zurückhaltende Aussagequalität auf. So habe er auf Fragen zu seiner Heimat, seinem Leben und seiner Ausreise qualitativ nicht besser oder anders ausgesagt. Sein Erzählstil sei stets der Gleiche geblieben. Es sei daher fraglich, inwieweit man ihm eine lediglich "rudimentäre" Schilderung seiner Asylgründe vorwerfen könne. Schliesslich besage die Konstanzanalyse, dass gravierende Widersprüche in zentralen Aspekten ein Hinweis auf eine Falschaussage seien. Das Gericht berücksichtige jedoch in seiner Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 die Konstanz in den Kernpunkten seiner Schilderungen anlässlich der beiden Anhörungen nicht. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, zum Schluss, dass im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte - mit Ausnahme der illegalen Ausreise - entspreche in den wesentlichen Punkten nicht den Tatsachen, als höher zu erachten ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdeebene keine andere Erkenntnis herbeizuführen. 8.1.1 Zunächst ist hinsichtlich des vorinstanzlichen Vorhalts, gemäss welchem der Beschwerdeführer nichts über die mutmassliche Schleppertätigkeit seiner Bekannten gewusst habe (vgl. act. A20 F65 ff.), Folgendes anzuführen: Da sich diesbezüglich über die Vorgehensweise und Ermittlungstätigkeit der eritreischen Behörden nur mutmassen lässt, bleibt der entsprechende Einwand des SEM ohne entscheidendes Gewicht (vgl. zur Zurückhaltung beim Kriterium der Plausibilität von Verfolgungshandlungen Urteil des BVGer D-7912/2016 vom 12. Februar 2018 E. 5.1 m.w.H.). 8.1.2 Im Weiteren erachtete die Vorinstanz die erste Inhaftierung des Beschwerdeführers im (...) als glaubhaft. Das Gericht kann sich dieser Einschätzung jedoch nicht anschliessen. Verschiedene gewichtige Ungereimtheiten im entsprechenden Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers lassen das Gericht zu einem gegenteiligen Schluss kommen. Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 das rechtliche Gehör gewährt und ihm die einzelnen Punkte, welche das Gericht erwägen liessen, diese erste Haft als unglaubhaft zu qualifizieren, aufgezeigt. Die in seiner Stellungnahme vom 25. März 2020 vorgebrachte Kritik erweist sich als nicht stichhaltig und vermag daher nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Wohl war der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Lage, den Ort der Verhaftung sowie den Tagesablauf und die Bedingungen der Haft mit einzelnen Details zu schildern (vgl. act. A14, S. 7, F71 ff., act. A20, S. 4, F22). Zudem schliesst der Umstand, dass er auf die Frage, wie gross das Zimmer gewesen sei, in dem man ihn festgehalten habe, nicht mit einer Grössenangabe antwortete, sondern mit einem Vergleich zum Anhörungszimmer, in dem er sich gerade befand (vgl. act. A14, S. 8, F73), nicht grundsätzlich aus, dass er sich dabei auf ein effektives Erlebnis bezieht. Diese Feststellung vermag jedoch noch kein Zugeständnis an die Glaubhaftigkeit seiner gesamten Schilderungen zu den Umständen der ersten Haft darzustellen. In seiner Stellungnahme verweist der Beschwerdeführer zwar ausführlich auf aussagepsychologische Erkenntnisse, zieht dann aber letztlich die pauschale Subsumption, dass seine Schilderungen die Voraussetzungen hinsichtlich der Realkennzeichen, deren Struktur und Konstanz erfüllten. Zudem seien diese in ihrem Kerngehalt widerspruchsfrei dargelegt worden, was vom Gericht in seiner Zwischenverfügung zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei. Jedoch vermag das blosse Zitieren von Protokollstellen der beiden Anhörungen den spärlichen Gehalt seiner Darlegungen und die fehlenden Ausführungen zu seinen Gefühlen und Empfindungen hinsichtlich des in Frage stehenden Sachverhaltselements keinesfalls aufzuwiegen. Auch reicht dies nicht, um glaubhaft darzulegen, dass seinen Asylvorbringen eine genügende inhaltliche Dichte und Erlebnisrelevanz zukomme. Vielmehr sind seine Schilderungen in der Tat als unsubstanziiert, widersprüchlich und kaum Realkennzeichen enthaltend zu werten (vgl. dazu im Einzelnen: Bst. G. oben). Insbesondere fehlen betreffend der Realkennzeichen Ausführungen zu Interaktionen sowie inhaltliche Besonderheiten bezüglich der emotionalen Aspekte, zumal es sich um seine erste Festnahme und Inhaftierung gehandelt haben soll. So vermochte er ausser dem Vorbringen, dass die Zeit im Gefängnis schrecklich gewesen sei, keine weiteren Gefühle zu artikulieren (vgl. act. A14, S. 6, F49). Seine Aussagen wirken stereotyp und könnten aufgrund ihrer Schlichtheit auch von einer am Ereignis gänzlich unbeteiligten Drittperson problemlos nacherzählt werden. Zudem ist seine Behauptung, er habe seine Ausführungen in ihrem Kerngehalt widerspruchsfrei dargelegt, angesichts der diesbezüglich anderslautenden Protokollstellen als unbehelflich zu qualifizieren (vgl. act. A14 F49, F62 ff., F77 f., F84 f.; A20, F25, F27, F29 f. und F36; vgl. auch Bst. G. oben). Diese Einschätzung wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung zum verwendeten Transportmittel und der Fesselung der Verhafteten realitätsferne Angaben machte. So sei er zusammen mit vier weiteren Personen von fünf Behördenmitgliedern festgenommen worden, wobei diese in einem "kleinen Fahrzeug" gekommen seien, was angesichts des Umstandes, dass insgesamt zehn Personen hätten darin Platz finden und es den Behördenmitgliedern überdies - gemäss einer Sachverhaltsvariante - noch ermöglichen müssen, die Verhafteten im Inneren des Fahrzeugs zu fesseln, als realitätsfern zu erachten ist (vgl. act. A14 F49, F53 ff. und F62). 8.1.3 Sodann erachtet das Gericht - in Übereinstimmung mit der vor-instanzlichen Einschätzung - auch die zweite Inhaftierung als unglaubhaft. Insbesondere was den Ablauf der Verhaftung, die zu dieser zweiten Haft geführt haben soll, angeht, sind die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich ausgefallen. So sagte er im Rahmen der ersten Anhörung aus, er sei zum Zeitpunkt der Verhaftung im Haus gewesen, und sein Freund F._______ sei in der Gegend gewesen, gerade vor dem Eingang (vgl. act. A14 F90, F92, F100). F._______ habe aber nicht genau gesehen, wie man ihn (den Beschwerdeführer) von zu Hause abgeholt habe, deswegen sei er (F._______) nicht davongerannt (vgl. act. A14 F102). Es habe in der Gegend viele Ecken und Kanten (vgl. act. A14 F103). In der zweiten Anhörung gab er widersprüchlich dazu an, er habe zu Hause TV gesehen, als "sie" gekommen seien (vgl. act. A20 F81), "sie" hätten ihn zum Fahrzeug gebracht und seien danach zu F._______ gegangen und hätten diesen auch verhaftet (vgl. act. A20 F80, F85). Er sei zu diesem Zeitpunkt schon im Fahrzeug gewesen (vgl. act. A20 F86). Auf diesen Widerspruch angesprochen sagte der Beschwerdeführer, die Frage in der ersten Anhörung sei gewesen, wo F._______ gewesen sei. Er habe daraufhin gesagt, dieser sei in der Nähe von seinem Haus (des Beschwerdeführers) gewesen. Er (vermutlich der Polizist oder Soldat) sei zu F._______ hingegangen und habe ihn verhaftet (vgl. act. A20 F135). Damit vermochte der Beschwerdeführer diesen Widerspruch nicht aufzulösen. Bei einem derart einschneidenden Erlebnis wie einer Verhaftung wäre zu erwarten, dass er dieses in den verschiedenen Anhörungen wiederholt widerspruchsfrei hätte darlegen können. Vor diesem Hintergrund vermag er daraus, dass er in direkter Rede den Wortwechsel seiner (Nennung Verwandte) und der Personen, die ihn verhaften wollten, geschildert habe (vgl. act. A20 F82), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insgesamt erscheint der dargelegte Widerspruch so zentral, dass vorliegend die unglaubhaften Elemente überwiegen. Die zweite Festnahme ist demnach ebenso als unglaubhaft einzuschätzen, womit der darauf basierenden zweiten Haft und darauffolgenden Entlassung aufgrund einer Bürgschaft der Boden entzogen ist. 8.2 Die Vorinstanz hat darauf verzichtet, die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers zu prüfen. Nach Würdigung der Protokolle kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Schilderungen zur illegalen Ausreise als glaubhaft zu qualifizieren sind. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sind hinreichend detailliert und schlüssig ausgefallen (vgl. SEM act. A14 F146 ff.). Hierbei sei insbesondere seine Aussage, er könne sich erinnern, dass sie beim Laufen immer wieder ausgerutscht seien (vgl. SEM act. A14 F164), als ungewöhnliches Detail erwähnt. Die Wahrscheinlichkeit einer legalen Ausreise erscheint im Übrigen auch aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Ausreise sowie der sehr eingeschränkten Praxis bei der Erteilung von eritreischen Ausreisevisa als äusserst gering. Die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea ist demnach als glaubhaft zu erachten (vgl. Urteil des BVGer E-6707/2017 vom 17. Dezember 2019, E. 7.3). 8.3 Das Gericht erachtet nach dem Gesagten sowohl die Vorbringen des Beschwerdeführers zur ersten Festnahme und der darauffolgenden Haft als auch diejenigen zur zweiten Festnahme und Haft als unglaubhaft. Glaubhaft erscheint hingegen die illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea. Da der Beschwerdeführer weder die geschilderten Inhaftierungen noch eine zwischen den jeweiligen Haften liegende respektive daran anschliessende Verfolgung durch die heimatlichen Behörden glaubhaft zu machen vermochte, ist nicht davon auszugehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise von den eritreischen Behörden gesucht wurde. Daher ist auch nicht anzunehmen, dass er im Zeitraum nach seiner Entlassung bis zu seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen war. Es liegen somit keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor. 9. 9.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wie von ihm ausgeführt wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen (Art. 3 AsylG) ausgesetzt zu werden und ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. 9.2 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine illegale Ausreise aus Eritrea allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). 9.3 Derartige zusätzliche Anknüpfungspunkte sind vorliegend nicht ersichtlich. Es ist aufgrund der als unglaubhaft zu erachtenden behördlichen Kontakte nicht anzunehmen, dass nebst der illegalen Ausreise ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt im Sinne einer Schärfung des Profils vorliegt. Soweit der Beschwerdeführer auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verweist, verkennt er die fehlende Vergleichbarkeit mit den zitierten Urteilen. Im Zusammenhang mit dem Urteil des BVGer D-6288/2017 vom 9. November 2018 ist festzuhalten, dass jener beschwerdeführenden Person eine fehlbare Handlung, nämlich das Leisten von Hilfestellung zur Ausreise anderer Personen, vorgeworfen worden war, und deren Beteuerungen, sie habe nichts damit zu tun, nicht geglaubt wurden, weshalb sie in der Folge (Nennung Dauer) in Haft war. Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen, dass er wegen des Verdachts in Bezug auf eine Schleppertätigkeit von den eritreischen Behörden zwei Mal festgenommen und inhaftiert worden sein soll. 9.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Auch dieser Umstand führt jedoch zu keiner Profilschärfung. Der (Nennung Verwandter) reiste im Jahr (...) aus Eritrea aus, mithin (Nennung Dauer) vor dem Beschwerdeführer. In seinen Befragungen machte der Beschwerdeführer nie geltend, dass er oder seine Familie aufgrund seines (Nennung Verwandter) Probleme im Heimatstaat erhalten hätten. Solches ist auch aus den Akten, namentlich auch nicht aus dem beigezogenen Asyldossier des (Nennung Verwandter), ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht vorgebracht. Da die Familie des Beschwerdeführers über Jahre hinweg unbehelligt in Eritrea leben konnte, ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der familiären Verbindung zu seinem (Nennung Verwandter) in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen würde. Somit ist sowohl eine Reflexverfolgung als auch eine Profilschärfung bei einer Rückkehr nach illegaler Ausreise zu verneinen. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der illegalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte zur Schärfung des Profils des Beschwerdeführers bestehen. Er erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht.
10. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG (SR 142.20) ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Daher ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und 4 EMRK). 11.1.1 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). 11.1.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem Koordinationsentscheid geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 11.1.3 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist folglich als zulässig zu betrachten. 11.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 11.2.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). 11.2.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 11.2.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden Mann mit verwandtschaftlichen Beziehungen in Eritrea (Nennung Verwandte). Ausserdem absolvierte er eine neunjährige Schulbildung. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit Unterstützung seiner Angehörigen eine gesicherte Wohnsituation und Möglichkeiten zur Wiedereingliederung vorfinden wird. Hinzu kommt, dass er auch auf die finanzielle Unterstützung seiner im Ausland lebenden (Nennung Verwandte) zählen kann, zumal er auch bei der Ausreise finanziell von (Nennung Verwandte), die in (...) lebt, unterstützt worden war (vgl. SEM act. A14 F177 ff., A20 F120 ff.). Sonstige besondere individuelle Umstände, aufgrund derer von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.3 Zwar ist derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich. Die Aussicht der freiwilligen Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2018 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 13.2 Mit Zwischenverfügung vom 18. Dezember 2018 wurde dem Beschwerdeführer überdies MLaw Katarina Socha, (...), als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet. Folglich ist ihr ein amtliches Honorar zu entrichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Mit der Beschwerdeschrift reichte die Rechtsvertreterin eine Liste der Aufwendungen ein, welche einen zeitlichen Aufwand von sechs Stunden und 20 Minuten ausweist. Der Aufwand erscheint angemessen und ist aufgrund der Eingaben vom 10. Juli 2019 und 25. März 2020 auf insgesamt zehn Stunden zu erhöhen. Der Stundenansatz wird vom Gericht auf Fr. 150. - festgesetzt, woraus ein amtliches Honorar von insgesamt 1'500.- resultiert. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'500.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: