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D-6288/2017

D-6288/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-11-09 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 7. August 2015 in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach. B. Sie wurde am 14. August 2015 zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 7. September 2017 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass die Behörden ihr vorgeworfen hätten, ihre Cousine bei der illegalen Ausreise unterstützt zu haben, weshalb sie inhaftiert und misshandelt worden sei. C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 (Eröffnung am 11. Oktober 2017) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Vertreterin bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2017 replizierte. G. Am 10. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin Fotos von zwei Demonstrationsteilnahmen ein.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie eritreische Staatsbürgerin sei und in B._______ aufgewachsen sei. Sie habe die Schule in der (...) Klasse abgebrochen. Im Jahre (...) habe sie geheiratet, habe sich aber (...) scheiden lassen und zusammen mit ihren Kindern und dem Kind ihrer verstorbenen Schwester in einem eigenen Haus gelebt. Im (...) 2014 hätten die Behörden sie zwecks Befragung nach C._______ mitgenommen. Ihr sei vorgeworfen worden, ihre Cousine bei sich beherbergt zu haben, bevor diese versucht habe, illegal auszureisen. Es treffe zwar zu, dass ihre Cousine bei ihr gewesen sei. Von deren Ausreiseplänen habe sie aber nichts gewusst, was sie den Behörden auch so gesagt habe. Sie sei zwei Tage befragt und geschlagen worden. Anschliessend sei sie nach D._______ gebracht worden, wo man sie erneut verhört habe, wobei sie wiederum beteuert habe, von den Ausreiseplänen nichts gewusst zu haben. Da die Behörden mit ihren Aussagen nicht zufrieden gewesen seien, sei sie fünf Monate inhaftiert worden. Während dieser Zeit habe sie ständig ihrem Vorgesetzten dienen müssen und sei von diesem vergewaltigt worden. Schliesslich habe sie sich zur Flucht entschlossen. Am (...) 2014 sei sie zusammen mit einer Freundin, als sie zum Kochen beordert worden seien, aus der Haft geflüchtet. Sie habe eine Woche bei ihrer Tante gelebt und sei dann zu ihrer Schwester gegangen, bei welcher sie sich bis zur Ausreise versteckt habe. Später habe sie erfahren, dass sie eine Woche nach ihrer Flucht aus der Haft zu Hause von den Behörden gesucht worden sei.

E. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Festnahme trotz mehrfachen Nachfragens sehr oberflächlich geschildert worden sei. Zur Frage, wer bei der Verhaftung alles anwesend gewesen sei, habe sie unterschiedliche Angaben gemacht. Zudem habe sie nicht realitätsnah darlegen können, wie ihre Kinder reagiert hätten, als sie mitgenommen worden sei. Die Aussagen zu ihrem fünfmonatigen Aufenthalt in D._______ seien sehr allgemein ausgefallen. Nach ihrem persönlichen Befinden befragt, habe sie ausweichend geantwortet und lediglich oberflächlich erzählt, was die Insassen generell hätten machen müssen. Die Schilderung, wie sie den ersten Tag in Haft persönlich erlebt habe, sei pauschal ausgefallen. Ebenso oberflächlich seien ihre Beschreibungen zum Haftort und den Mitinsassinnen gewesen. Auch nach einem Vorfall gefragt, welcher ihr besonders in Erinnerung geblieben sei, habe sie allgemein auf die Befragung verwiesen, ohne in der Lage zu sein, sich auf einen spezifischen Vorfall zu beschränken und diesen detailliert zu beschreiben. Erst nach der freien Erzählung habe sie ausgesagt, sie sei vergewaltigt worden. Auf die Frage, wieso sie dies erst so spät erwähne, habe sie erwidert, sie habe gewartet, bis man sie darauf ansprechen würde. Diese Begründung überzeuge in Anbetracht der Schwere des Übergriffs und der zahlreichen Möglichkeiten, davon zu erzählen, nicht. Die Aussagen zur Flucht aus der Haft seien trotz mehrmaliger Nachfrage karg ausgefallen. Sie habe lediglich erwähnt, von der Küche aus weggelaufen und zu ihrer Tante gegangen zu sein. Sie habe nicht einleuchtend darlegen können, wieso die Wächter sie unbewacht gelassen hätten und wie sie unbemerkt das Gefängnisgelände habe verlassen können. Sie habe angegeben, sie habe problemlos von D._______ mit dem Bus nach C._______ fahren können, weil in ihrer Identitätskarte vermerkt gewesen sei, dass sie Hausfrau sei. Es sei nicht plausibel, dass sie ihre Identitätskarte trotz zweitägiger Befragung und fünfmonatiger Inhaftierung auf sich habe tragen können. Zum Ausreisezeitpunkt habe sie ausgesagt, am (...) 2014 aus dem Gefängnis geflohen zu sein und am (...) 2014 Eritrea verlassen zu haben, während sie an anderer Stelle angemerkt habe, einen Monat nach der Flucht aus dem Gefängnis ausgereist zu sein. Ferner habe sie zu Beginn der Anhörung zu Protokoll gegeben, am (...) 2014 zu Hause gewesen zu sein. Später habe sie dann aber ausgeführt, nach der Flucht aus dem Gefängnis nicht mehr zu Hause gewesen zu sein. Diese Widersprüchlichkeiten habe sie auf Vorhalt nicht auflösen können. Die Vorfluchtgründe seien somit nicht glaubhaft, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Die ebenfalls angerufene illegale Ausreise führe gemäss aktueller Rechtsprechung für sich allein nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Es würden keine Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zusammen mit der illegalen Ausreise eine Gefährdung begründen könnten.

E. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Ausführungen entgegnet, aus dem Anhörungsprotokoll ergebe sich, dass die befragende Person keine neutrale Haltung eingenommen habe. Eine befragende Person müsse objektiv und unparteiisch, zuvorkommend sowie offen sein und ein Vertrauensklima schaffen, damit sich die befragte Person verstanden fühle. In der Anhörung sei wohl kein Minimum an Vertrautheit und Ernsthaftigkeit an der Beschwerdeführerin und ihren frauenspezifischen Fluchtgründen geschaffen worden. Denn nach Durchsicht des Protokolls falle auf, dass die befragende Person auffällig viele Aussagen subjektiv als merkwürdig empfunden und dadurch eine klare und bestimmte Haltung demonstriert habe. Sie habe die Aussagen der Beschwerdeführerin mehrmals als karg und oberflächlich kritisiert, ohne konstruktiv zu erklären, was sie konkret verlange. Eine Anhörung bezwecke nicht, allein Unglaubhaftigkeitsmomente aufzudecken, sondern vielmehr den Hinweisen auf die Wahrheit nachzugehen. Die Anhörung sollte ferner möglichst zeitnah zur Flucht erfolgen. Vorliegend sei diese jedoch erst über zwei Jahre und neun Monate später erfolgt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG sollte die Anhörung in der Regel innerhalb von 20 Tagen nach der Zuweisung an den Kanton stattfinden. Der Umstand des langen Zeitraums zwischen Ausreise und Anhörung hätte zumindest in der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt werden sollen. Das SEM sei der vorgebrachten Vergewaltigung nicht nachgegangen, sondern habe die Beschwerdeführerin mehrmals unterbrochen, als sie vom Vorfall habe erzählen wollen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass das SEM den Sachverhalt unzureichend ermittelt habe, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, welche die Beschwerdeführerin durch eine neutrale Befragerin in einem Frauenteam anzuhören habe. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM sei mangelhaft. Es sei nicht legitim, die Vergewaltigung als nachgeschoben zu qualifizieren, da diesbezüglich keine vertieften Abklärungen gemacht worden seien und bei frauenspezifischen Fluchtgründen im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung grosse Sorgfalt geboten sei. Eine Vergewaltigung lasse sich nicht bloss deshalb für unglaubhaft qualifizieren, weil sie nicht von Anfang an vorgebracht worden sei. Dies ergebe sich bereits aus den psychologischen Erkenntnissen zum Verhalten von Opfern sexueller Gewalt. Bei objektiver Betrachtung und in Würdigung der kulturellen Herkunft sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin frei, fliessend und eindrücklich lebhaft erzählt habe. Die Antworten seien nicht kurz und oberflächlich ausgefallen, sondern eher lang und würden spontane Umschreibungen sowie Erklärungen beinhalten. Dies spreche für die Glaubhaftigkeit. Der Vorwurf des SEM, die Beschwerdeführerin habe betreffend die Festnahme auf Nachfrage lediglich ihre Aussagen wiederholt, entspreche nicht der Aktenlage, zumal die Beschwerdeführerin stets weitere Details vom Geschehen erwähnt habe. Die Schilderung der fünfmonatigen Inhaftierung sei ebenfalls mit Realkennzeichen versehen. Unhaltbar sei die Argumentation des SEM, sie sei nicht in der Lage gewesen, einen ihr besonders in Erinnerung gebliebenen Vorfall zu schildern. Denn als sie den sexuellen Missbrauch habe schildern wollen, sei sie mehrmals unterbrochen worden. Das SEM halte die Flucht für nicht plausibel, verkenne dabei aber, dass das Plausibilitätsargument gemäss Rechtsprechung nur zurückhaltend angewendet werden dürfe. Die Vorfluchtgründe seien daher glaubhaft und es sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr weiteren asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre.

E. 4.4 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM zum Vorwurf der mangelhaften Befragung, dass der Ton der befragenden Person stets freundlich gewesen sei und die Beschwerdeführerin lediglich auf unstimmige, unsubstanziierte und unplausible Aussagen ihrerseits aufmerksam gemacht worden sei, um dadurch ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden. Denn nur so habe sie die Möglichkeit gehabt, sich dazu zu äussern und sich verständlicher und detaillierter auszudrücken. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Hilfswerkvertretung diesbezüglich keine Anmerkungen gemacht habe.

E. 4.5 In der Replik wendete die Beschwerdeführerin ein, das SEM habe sich in der Vernehmlassung einzig zur Befragungstechnik geäussert, nicht aber zu den weiteren Rügen. Insbesondere sei weiterhin unklar, mit welcher Begründung die vorgebrachte Vergewaltigung nicht genügend erfragt und dennoch als unglaubhaft qualifiziert worden sei. Wie bereits in der Beschwerde betont, seien frauenspezifische Fluchtgründe mit grösster Sorgfalt und Sensibilität zu behandeln. Eine Studie hebe hervor, dass solchen Fluchtgründen regelmässig nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Die Studie mahne davor, dass die Unglaubhaftigkeit häufig mit dem Argument des unlogischen oder unplausiblen Verhaltens der Frau begründet würde.

E. 4.6 Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin zwei Fotos von Demonstrationsteilnahmen ein und führte aus, dass sie dadurch ihre negative Haltung gegenüber dem eritreischen Staat manifestiert habe.

E. 5.1 Die formellen Rügen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung respektive Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind unbegründet.

E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Das SEM hat der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung hinreichend Raum geboten, ihre Asylgründe vorzutragen, wodurch die sachverhaltlichen Grundlagen für die Beurteilung des Asylgesuchs erstellt wurden. Es ist jedoch anzumerken, dass der Einwand, der Beschwerdeführerin sei nur ungenügend Möglichkeit geboten worden, über die Vergewaltigung zu berichten, durchaus berechtigt ist. Da sich im vorliegenden Fall jedoch die Glaubhaftigkeitsprüfung auch ohne ergänzende Äusserungen der Beschwerdeführerin zu diesen Vorkommnissen sachgerecht durchführen lässt, ist der Sachverhalt für genügend erstellt zu erachten und keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu monieren.

E. 5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 30 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Behörde die Vorbringen einer Asylgesuchstellerin tatsächlich hört, sorgfältig prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. etwa BVGE 2008/57 E. 3.2 m.w.H.). Daraus folgt, dass die Modalitäten der Anhörung der Gesuchstellerin ermöglichen, ihre Asylgründe darzulegen. Dem Anhörungsprotokoll ist nicht zu entnehmen, dass die konkrete Befragungstechnik oder die Atmosphäre der Anhörung dies verunmöglicht hätte. Vielmehr war die Beschwerdeführerin in der Lage, sich sowohl spontan zu äussern als auch auf Nachfragen zu antworten. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin etwa aufgrund der Befragungstechnik und einer daraus resultierenden Einschüchterung oder Irritation nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Gründe darzulegen, bestehen nicht. Auch der Umstand, dass die Anhörung erst über zwei Jahre nach der Ausreise stattgefunden hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wobei anzumerken bleibt, dass diesem Umstand im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung Rechnung zu tragen ist.

E. 6.1 In materieller Hinsicht erweist sich die Beschwerde betreffend die Asylgewährung für unbegründet, zumal die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind.

E. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).

E. 6.3 Im Rahmen der freien Erzählung (vgl. act. A16 F50) schilderte die Beschwerdeführerin ihr Kernvorbringen, wonach sie unter dem Vorwurf, ihre Cousine bei der illegalen Ausreise unterstützt zu haben, inhaftiert worden sei, relativ ausführlich und gab als Realkennzeichen etwa Dialoge wieder oder beschrieb die Gegenüberstellung mit ihrer Cousine. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Verhaftung gestand sie ein, dass sie sich nicht an das genaue Datum erinnern könne, verknüpfte den Vorfall aber mit dem Umstand, dass an diesem Tag Elterntag gewesen sei, weshalb sich die Inhaftierung am Monatsende habe ereignen müssen (vgl. act. A16 F67). Diese Einbettung der Geschehnisse in den Tagesablauf ist als Realkennzeichen zu werten. Die Schilderungen enthalten ferner nebensächliche Details, indem die Beschwerdeführerin im Rahmen einer konkreten Antwort spontan ergänzte, dass ihr Dorf auf einem Hügel liege und einer der Soldaten auf einer offenen Fläche gewartet habe (vgl. act. A16 F71) oder dass sie auf der Fahrt von C._______ nach D._______ regelmässig angehalten und Soldaten mitgenommen hätten und die Häftlinge Probleme beim Aussteigen gehabt hätten, da sie mit Tüchern zusammengebunden gewesen seien (vgl. act. A16 F84). Der Vorwurf des SEM, sie habe unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wer bei der Verhaftung alles anwesend gewesen sei, erweist sich auf den ersten Blick zwar als berechtigt. Bei genauerer Lektüre der entsprechenden Protokollstelle ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin schilderte, wann und aus welchen Gründen während des Vorgangs der Verhaftung neue Personen dazu gekommen seien (vgl. act. A16 F67 und F72 [Beschwerdeführerin, älteste Tochter und Sohn der Schwester treten vor die Tür und werden angesprochen]; A16 F73 und F75 [jüngste Tochter und Eltern kommen hinzu, da älteste Tochter geschrien hat]), woraus sich ein differenziertes Bild der Festnahme ergibt.

E. 6.4 Entgegen der Ansicht des SEM sind die Ausführungen zur Haft in D._______ nicht durchwegs allgemein und pauschal ausgefallen, zumal auch gewisse Details zu Protokoll gegeben wurden, wie etwa zur Zelle (vgl. act. A16 F89 und F90), zur Misshandlung anlässlich einer Befragung (vgl. act. A16 F94), zum Erscheinungsbild eines Befragers (vgl. act. A16 F104 bis F108) oder zum Vorfall, als eine kranke Mitinsassin geschrien habe (vgl. act. A16 F131), und sie erwähnte beispielsweise spontan den Unterbau des Büros, in welchem sie verhört worden sei (vgl. act. A16 F109). In Übereinstimmung mit dem SEM ist hinsichtlich der Haft allerdings zu bemerken, dass die Beschreibung der Mithäftlinge eher knapp, wenn auch nicht völlig substanzlos, ausgefallen ist (vgl. act. A16 F112 bis F117). Demgegenüber erweist sich der Vorwurf des SEM, die Vergewaltigung sei nachgeschoben, da sie nicht zu Beginn der Befragung erwähnt worden sei, als verkürzt, zumal es einem bekannten Phänomen entspricht, dass sich gewisse Personen äusserst schwer tun, über einen mit Scham- und Schuldgefühlen besetzten Sachverhalt zu berichten. Einem solchen Vorbringen darf die Glaubhaftigkeit daher nicht einzig mit der Begründung abgesprochen werden, dass sie bisher nicht thematisiert worden ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 5b). Bezüglich der Vergewaltigung erweist sich die Anhörung als sehr dünn, da der Beschwerdeführerin kaum Raum geboten worden ist, darüber zu berichten. Ins Auge springt jedoch die als Realkennzeichen zu bewertende spontane Äusserung, dass sie sich gefürchtet habe, ihr Peiniger könnte krank sein (vgl. act. A16 F92).

E. 6.5 Demgegenüber ist die Schilderung der Flucht aus der Haft eher knapp ausgefallen. Auch hier wurden zwar wiederum nebensächliche, jedoch markante Details zu Protokoll gegeben, wie etwa der Umstand, dass sie und ihre Fluchtgefährtin versucht hätten, in einer staatlichen Garage unterzutauchen (vgl. act. A16 F121) oder wie die Beschwerdeführerin vor einem Krankenhaus in Panik geraten und hingefallen sei (vgl. act. A16 F126). Insgesamt vermitteln die Schilderungen aber kein Bild eines persönlichen Erlebnisses. Die Zweifel an den Schilderungen der Flucht werden durch den Umstand verstärkt, dass es für nicht plausibel zu erachten ist, dass sie ihre Identitätskarte trotz monatelanger Inhaftierung habe auf sich tragen können (vgl. act. A16 F158 bis F165). Ebenfalls nur schwer nachvollziehbar ist, wie sie und ihre Fluchtgefährtin so einfach aus der Küche hätten entkommen können. Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich aus den widersprüchlichen Angaben dazu, ob sie nach der Flucht aus der Haft und ihrer Ausreise zu Hause gewesen sei. Ihre Erklärung, sie habe die Frage, wann sie zuletzt zu Hause gewesen sei, so verstanden, dass sie gefragt worden sei, wann sie zuletzt in ihrem Heimatland gewesen sei (vgl. act. A16 F65 f.), überzeugt nicht. Demgegenüber ist der vom SEM angesprochene Widerspruch zum Ausreisezeitpunkt - insbesondere in Anbetracht der verstrichenen Zeit zwischen Flucht und Befragung - als marginal zu bezeichnen.

E. 6.6 Eine Gesamtwürdigung der soeben angesprochenen Elemente führt zu einem differenzierten Fazit: Es ist für glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführerin unter dem Vorwurf, ihre Cousine bei Versuch der illegalen Ausreise unterstützt zu haben, festgenommen, inhaftiert und misshandelt worden ist. Demgegenüber ist die Schilderung der Flucht aus der Haft für unglaubhaft zu erachten, weshalb davon auszugehen ist, dass sie regulär aus der Haft entlassen worden ist.

E. 6.7 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie von den Behörden aufgrund einer Flucht aus dem Gefängnis gesucht wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie im Zeitraum zwischen Haftentlassung und Ausreise einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen war. Es liegen somit keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor. Das SEM hat folglich zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und die Wegweisung angeordnet (Art. 44 AsylG).

E. 7.1 Als nächstes ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der illegalen Ausreise eine Verfolgung droht. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.

E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 7.3 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.).

E. 7.4 Das SEM verneint das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte, da die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft seien.

E. 7.5 Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als unzutreffend. Aufgrund der stimmigen und hinreichend substanziierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer illegalen Ausreise, ist diese für glaubhaft zu erachten. Wie in Erwägung 6.6 ausgeführt, ist es ebenfalls glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin unter dem Vorwurf, ihre Cousine beim Versuch der illegalen Ausreise unterstützt zu haben, inhaftiert worden ist. Es ist anzunehmen, dass diese bereits erfolgte (und abgeschlossene) Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die illegale Ausreise eine Aktualisierung erfährt, weshalb darin ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt zu erkennen ist, welcher zusammen mit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin zur Bejahung einer aktuellen Verfolgungsgefahr und folglich auch zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen hat. Die - wohl zu verneinende - Frage, ob die niederschwellige exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin ebenfalls einen hinreichenden zusätzlichen Anknüpfungspunkt darstellt, kann offenbleiben.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2017 sind aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen. Das SEM ist anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AuG [SR 142.20]). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 10. November 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen.

E. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 geltend gemachte Zeitaufwand von 10 Stunden und 50 Minuten ist als angemessen zu bezeichnen und aufgrund der Replik vom 10. Juli 2018 auf insgesamt 11.5 Stunden zu erhöhen. Der Stundenansatz wird vom Gericht auf Fr. 150.- festgesetzt, woraus eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 863.- (½ von 1'725) resultiert.

E. 9.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihr für ihren Aufwand betreffend den abzuweisenden Teil der Beschwerde ein amtliches Honorar zu entrichten, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht praxisgemäss bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist folglich - analog zur Berechnung der Parteientschädigung - zulasten der Gerichtskasse ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar in Höhe von Fr. 863.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, sie vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 863.- auszurichten.
  5. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 863.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6288/2017 Urteil vom 9. November 2018 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Katarina Socha, (Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2017 / N (...) Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 7. August 2015 in die Schweiz und suchte am Tag darauf um Asyl nach. B. Sie wurde am 14. August 2015 zu ihrer Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Eine eingehende Anhörung zu den Gründen der Flucht fand am 7. September 2017 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Gesuch im Wesentlichen damit, dass die Behörden ihr vorgeworfen hätten, ihre Cousine bei der illegalen Ausreise unterstützt zu haben, weshalb sie inhaftiert und misshandelt worden sei. C. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2017 (Eröffnung am 11. Oktober 2017) stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 7. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut, ordnete die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Vertreterin bei und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Vernehmlassung vom 22. November 2017 äusserte sich das SEM zur Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2017 replizierte. G. Am 10. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin Fotos von zwei Demonstrationsteilnahmen ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie eritreische Staatsbürgerin sei und in B._______ aufgewachsen sei. Sie habe die Schule in der (...) Klasse abgebrochen. Im Jahre (...) habe sie geheiratet, habe sich aber (...) scheiden lassen und zusammen mit ihren Kindern und dem Kind ihrer verstorbenen Schwester in einem eigenen Haus gelebt. Im (...) 2014 hätten die Behörden sie zwecks Befragung nach C._______ mitgenommen. Ihr sei vorgeworfen worden, ihre Cousine bei sich beherbergt zu haben, bevor diese versucht habe, illegal auszureisen. Es treffe zwar zu, dass ihre Cousine bei ihr gewesen sei. Von deren Ausreiseplänen habe sie aber nichts gewusst, was sie den Behörden auch so gesagt habe. Sie sei zwei Tage befragt und geschlagen worden. Anschliessend sei sie nach D._______ gebracht worden, wo man sie erneut verhört habe, wobei sie wiederum beteuert habe, von den Ausreiseplänen nichts gewusst zu haben. Da die Behörden mit ihren Aussagen nicht zufrieden gewesen seien, sei sie fünf Monate inhaftiert worden. Während dieser Zeit habe sie ständig ihrem Vorgesetzten dienen müssen und sei von diesem vergewaltigt worden. Schliesslich habe sie sich zur Flucht entschlossen. Am (...) 2014 sei sie zusammen mit einer Freundin, als sie zum Kochen beordert worden seien, aus der Haft geflüchtet. Sie habe eine Woche bei ihrer Tante gelebt und sei dann zu ihrer Schwester gegangen, bei welcher sie sich bis zur Ausreise versteckt habe. Später habe sie erfahren, dass sie eine Woche nach ihrer Flucht aus der Haft zu Hause von den Behörden gesucht worden sei. 4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Festnahme trotz mehrfachen Nachfragens sehr oberflächlich geschildert worden sei. Zur Frage, wer bei der Verhaftung alles anwesend gewesen sei, habe sie unterschiedliche Angaben gemacht. Zudem habe sie nicht realitätsnah darlegen können, wie ihre Kinder reagiert hätten, als sie mitgenommen worden sei. Die Aussagen zu ihrem fünfmonatigen Aufenthalt in D._______ seien sehr allgemein ausgefallen. Nach ihrem persönlichen Befinden befragt, habe sie ausweichend geantwortet und lediglich oberflächlich erzählt, was die Insassen generell hätten machen müssen. Die Schilderung, wie sie den ersten Tag in Haft persönlich erlebt habe, sei pauschal ausgefallen. Ebenso oberflächlich seien ihre Beschreibungen zum Haftort und den Mitinsassinnen gewesen. Auch nach einem Vorfall gefragt, welcher ihr besonders in Erinnerung geblieben sei, habe sie allgemein auf die Befragung verwiesen, ohne in der Lage zu sein, sich auf einen spezifischen Vorfall zu beschränken und diesen detailliert zu beschreiben. Erst nach der freien Erzählung habe sie ausgesagt, sie sei vergewaltigt worden. Auf die Frage, wieso sie dies erst so spät erwähne, habe sie erwidert, sie habe gewartet, bis man sie darauf ansprechen würde. Diese Begründung überzeuge in Anbetracht der Schwere des Übergriffs und der zahlreichen Möglichkeiten, davon zu erzählen, nicht. Die Aussagen zur Flucht aus der Haft seien trotz mehrmaliger Nachfrage karg ausgefallen. Sie habe lediglich erwähnt, von der Küche aus weggelaufen und zu ihrer Tante gegangen zu sein. Sie habe nicht einleuchtend darlegen können, wieso die Wächter sie unbewacht gelassen hätten und wie sie unbemerkt das Gefängnisgelände habe verlassen können. Sie habe angegeben, sie habe problemlos von D._______ mit dem Bus nach C._______ fahren können, weil in ihrer Identitätskarte vermerkt gewesen sei, dass sie Hausfrau sei. Es sei nicht plausibel, dass sie ihre Identitätskarte trotz zweitägiger Befragung und fünfmonatiger Inhaftierung auf sich habe tragen können. Zum Ausreisezeitpunkt habe sie ausgesagt, am (...) 2014 aus dem Gefängnis geflohen zu sein und am (...) 2014 Eritrea verlassen zu haben, während sie an anderer Stelle angemerkt habe, einen Monat nach der Flucht aus dem Gefängnis ausgereist zu sein. Ferner habe sie zu Beginn der Anhörung zu Protokoll gegeben, am (...) 2014 zu Hause gewesen zu sein. Später habe sie dann aber ausgeführt, nach der Flucht aus dem Gefängnis nicht mehr zu Hause gewesen zu sein. Diese Widersprüchlichkeiten habe sie auf Vorhalt nicht auflösen können. Die Vorfluchtgründe seien somit nicht glaubhaft, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. Die ebenfalls angerufene illegale Ausreise führe gemäss aktueller Rechtsprechung für sich allein nicht zur Flüchtlingseigenschaft. Es würden keine Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zusammen mit der illegalen Ausreise eine Gefährdung begründen könnten. 4.3 In der Beschwerdeschrift wurde diesen Ausführungen entgegnet, aus dem Anhörungsprotokoll ergebe sich, dass die befragende Person keine neutrale Haltung eingenommen habe. Eine befragende Person müsse objektiv und unparteiisch, zuvorkommend sowie offen sein und ein Vertrauensklima schaffen, damit sich die befragte Person verstanden fühle. In der Anhörung sei wohl kein Minimum an Vertrautheit und Ernsthaftigkeit an der Beschwerdeführerin und ihren frauenspezifischen Fluchtgründen geschaffen worden. Denn nach Durchsicht des Protokolls falle auf, dass die befragende Person auffällig viele Aussagen subjektiv als merkwürdig empfunden und dadurch eine klare und bestimmte Haltung demonstriert habe. Sie habe die Aussagen der Beschwerdeführerin mehrmals als karg und oberflächlich kritisiert, ohne konstruktiv zu erklären, was sie konkret verlange. Eine Anhörung bezwecke nicht, allein Unglaubhaftigkeitsmomente aufzudecken, sondern vielmehr den Hinweisen auf die Wahrheit nachzugehen. Die Anhörung sollte ferner möglichst zeitnah zur Flucht erfolgen. Vorliegend sei diese jedoch erst über zwei Jahre und neun Monate später erfolgt. Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b AsylG sollte die Anhörung in der Regel innerhalb von 20 Tagen nach der Zuweisung an den Kanton stattfinden. Der Umstand des langen Zeitraums zwischen Ausreise und Anhörung hätte zumindest in der Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt werden sollen. Das SEM sei der vorgebrachten Vergewaltigung nicht nachgegangen, sondern habe die Beschwerdeführerin mehrmals unterbrochen, als sie vom Vorfall habe erzählen wollen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass das SEM den Sachverhalt unzureichend ermittelt habe, weshalb die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, welche die Beschwerdeführerin durch eine neutrale Befragerin in einem Frauenteam anzuhören habe. Die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM sei mangelhaft. Es sei nicht legitim, die Vergewaltigung als nachgeschoben zu qualifizieren, da diesbezüglich keine vertieften Abklärungen gemacht worden seien und bei frauenspezifischen Fluchtgründen im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung grosse Sorgfalt geboten sei. Eine Vergewaltigung lasse sich nicht bloss deshalb für unglaubhaft qualifizieren, weil sie nicht von Anfang an vorgebracht worden sei. Dies ergebe sich bereits aus den psychologischen Erkenntnissen zum Verhalten von Opfern sexueller Gewalt. Bei objektiver Betrachtung und in Würdigung der kulturellen Herkunft sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin frei, fliessend und eindrücklich lebhaft erzählt habe. Die Antworten seien nicht kurz und oberflächlich ausgefallen, sondern eher lang und würden spontane Umschreibungen sowie Erklärungen beinhalten. Dies spreche für die Glaubhaftigkeit. Der Vorwurf des SEM, die Beschwerdeführerin habe betreffend die Festnahme auf Nachfrage lediglich ihre Aussagen wiederholt, entspreche nicht der Aktenlage, zumal die Beschwerdeführerin stets weitere Details vom Geschehen erwähnt habe. Die Schilderung der fünfmonatigen Inhaftierung sei ebenfalls mit Realkennzeichen versehen. Unhaltbar sei die Argumentation des SEM, sie sei nicht in der Lage gewesen, einen ihr besonders in Erinnerung gebliebenen Vorfall zu schildern. Denn als sie den sexuellen Missbrauch habe schildern wollen, sei sie mehrmals unterbrochen worden. Das SEM halte die Flucht für nicht plausibel, verkenne dabei aber, dass das Plausibilitätsargument gemäss Rechtsprechung nur zurückhaltend angewendet werden dürfe. Die Vorfluchtgründe seien daher glaubhaft und es sei damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr weiteren asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt wäre. 4.4 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM zum Vorwurf der mangelhaften Befragung, dass der Ton der befragenden Person stets freundlich gewesen sei und die Beschwerdeführerin lediglich auf unstimmige, unsubstanziierte und unplausible Aussagen ihrerseits aufmerksam gemacht worden sei, um dadurch ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden. Denn nur so habe sie die Möglichkeit gehabt, sich dazu zu äussern und sich verständlicher und detaillierter auszudrücken. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Hilfswerkvertretung diesbezüglich keine Anmerkungen gemacht habe. 4.5 In der Replik wendete die Beschwerdeführerin ein, das SEM habe sich in der Vernehmlassung einzig zur Befragungstechnik geäussert, nicht aber zu den weiteren Rügen. Insbesondere sei weiterhin unklar, mit welcher Begründung die vorgebrachte Vergewaltigung nicht genügend erfragt und dennoch als unglaubhaft qualifiziert worden sei. Wie bereits in der Beschwerde betont, seien frauenspezifische Fluchtgründe mit grösster Sorgfalt und Sensibilität zu behandeln. Eine Studie hebe hervor, dass solchen Fluchtgründen regelmässig nicht hinreichend Rechnung getragen werde. Die Studie mahne davor, dass die Unglaubhaftigkeit häufig mit dem Argument des unlogischen oder unplausiblen Verhaltens der Frau begründet würde. 4.6 Mit Eingabe vom 10. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin zwei Fotos von Demonstrationsteilnahmen ein und führte aus, dass sie dadurch ihre negative Haltung gegenüber dem eritreischen Staat manifestiert habe. 5. 5.1 Die formellen Rügen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung respektive Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind unbegründet. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Das SEM hat der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung hinreichend Raum geboten, ihre Asylgründe vorzutragen, wodurch die sachverhaltlichen Grundlagen für die Beurteilung des Asylgesuchs erstellt wurden. Es ist jedoch anzumerken, dass der Einwand, der Beschwerdeführerin sei nur ungenügend Möglichkeit geboten worden, über die Vergewaltigung zu berichten, durchaus berechtigt ist. Da sich im vorliegenden Fall jedoch die Glaubhaftigkeitsprüfung auch ohne ergänzende Äusserungen der Beschwerdeführerin zu diesen Vorkommnissen sachgerecht durchführen lässt, ist der Sachverhalt für genügend erstellt zu erachten und keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu monieren. 5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 30 Abs. 1 VwVG verlangt, dass die Behörde die Vorbringen einer Asylgesuchstellerin tatsächlich hört, sorgfältig prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. etwa BVGE 2008/57 E. 3.2 m.w.H.). Daraus folgt, dass die Modalitäten der Anhörung der Gesuchstellerin ermöglichen, ihre Asylgründe darzulegen. Dem Anhörungsprotokoll ist nicht zu entnehmen, dass die konkrete Befragungstechnik oder die Atmosphäre der Anhörung dies verunmöglicht hätte. Vielmehr war die Beschwerdeführerin in der Lage, sich sowohl spontan zu äussern als auch auf Nachfragen zu antworten. Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin etwa aufgrund der Befragungstechnik und einer daraus resultierenden Einschüchterung oder Irritation nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Gründe darzulegen, bestehen nicht. Auch der Umstand, dass die Anhörung erst über zwei Jahre nach der Ausreise stattgefunden hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wobei anzumerken bleibt, dass diesem Umstand im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung Rechnung zu tragen ist. 6. 6.1 In materieller Hinsicht erweist sich die Beschwerde betreffend die Asylgewährung für unbegründet, zumal die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind. 6.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 6.3 Im Rahmen der freien Erzählung (vgl. act. A16 F50) schilderte die Beschwerdeführerin ihr Kernvorbringen, wonach sie unter dem Vorwurf, ihre Cousine bei der illegalen Ausreise unterstützt zu haben, inhaftiert worden sei, relativ ausführlich und gab als Realkennzeichen etwa Dialoge wieder oder beschrieb die Gegenüberstellung mit ihrer Cousine. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Verhaftung gestand sie ein, dass sie sich nicht an das genaue Datum erinnern könne, verknüpfte den Vorfall aber mit dem Umstand, dass an diesem Tag Elterntag gewesen sei, weshalb sich die Inhaftierung am Monatsende habe ereignen müssen (vgl. act. A16 F67). Diese Einbettung der Geschehnisse in den Tagesablauf ist als Realkennzeichen zu werten. Die Schilderungen enthalten ferner nebensächliche Details, indem die Beschwerdeführerin im Rahmen einer konkreten Antwort spontan ergänzte, dass ihr Dorf auf einem Hügel liege und einer der Soldaten auf einer offenen Fläche gewartet habe (vgl. act. A16 F71) oder dass sie auf der Fahrt von C._______ nach D._______ regelmässig angehalten und Soldaten mitgenommen hätten und die Häftlinge Probleme beim Aussteigen gehabt hätten, da sie mit Tüchern zusammengebunden gewesen seien (vgl. act. A16 F84). Der Vorwurf des SEM, sie habe unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wer bei der Verhaftung alles anwesend gewesen sei, erweist sich auf den ersten Blick zwar als berechtigt. Bei genauerer Lektüre der entsprechenden Protokollstelle ergibt sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin schilderte, wann und aus welchen Gründen während des Vorgangs der Verhaftung neue Personen dazu gekommen seien (vgl. act. A16 F67 und F72 [Beschwerdeführerin, älteste Tochter und Sohn der Schwester treten vor die Tür und werden angesprochen]; A16 F73 und F75 [jüngste Tochter und Eltern kommen hinzu, da älteste Tochter geschrien hat]), woraus sich ein differenziertes Bild der Festnahme ergibt. 6.4 Entgegen der Ansicht des SEM sind die Ausführungen zur Haft in D._______ nicht durchwegs allgemein und pauschal ausgefallen, zumal auch gewisse Details zu Protokoll gegeben wurden, wie etwa zur Zelle (vgl. act. A16 F89 und F90), zur Misshandlung anlässlich einer Befragung (vgl. act. A16 F94), zum Erscheinungsbild eines Befragers (vgl. act. A16 F104 bis F108) oder zum Vorfall, als eine kranke Mitinsassin geschrien habe (vgl. act. A16 F131), und sie erwähnte beispielsweise spontan den Unterbau des Büros, in welchem sie verhört worden sei (vgl. act. A16 F109). In Übereinstimmung mit dem SEM ist hinsichtlich der Haft allerdings zu bemerken, dass die Beschreibung der Mithäftlinge eher knapp, wenn auch nicht völlig substanzlos, ausgefallen ist (vgl. act. A16 F112 bis F117). Demgegenüber erweist sich der Vorwurf des SEM, die Vergewaltigung sei nachgeschoben, da sie nicht zu Beginn der Befragung erwähnt worden sei, als verkürzt, zumal es einem bekannten Phänomen entspricht, dass sich gewisse Personen äusserst schwer tun, über einen mit Scham- und Schuldgefühlen besetzten Sachverhalt zu berichten. Einem solchen Vorbringen darf die Glaubhaftigkeit daher nicht einzig mit der Begründung abgesprochen werden, dass sie bisher nicht thematisiert worden ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 13 E. 5b). Bezüglich der Vergewaltigung erweist sich die Anhörung als sehr dünn, da der Beschwerdeführerin kaum Raum geboten worden ist, darüber zu berichten. Ins Auge springt jedoch die als Realkennzeichen zu bewertende spontane Äusserung, dass sie sich gefürchtet habe, ihr Peiniger könnte krank sein (vgl. act. A16 F92). 6.5 Demgegenüber ist die Schilderung der Flucht aus der Haft eher knapp ausgefallen. Auch hier wurden zwar wiederum nebensächliche, jedoch markante Details zu Protokoll gegeben, wie etwa der Umstand, dass sie und ihre Fluchtgefährtin versucht hätten, in einer staatlichen Garage unterzutauchen (vgl. act. A16 F121) oder wie die Beschwerdeführerin vor einem Krankenhaus in Panik geraten und hingefallen sei (vgl. act. A16 F126). Insgesamt vermitteln die Schilderungen aber kein Bild eines persönlichen Erlebnisses. Die Zweifel an den Schilderungen der Flucht werden durch den Umstand verstärkt, dass es für nicht plausibel zu erachten ist, dass sie ihre Identitätskarte trotz monatelanger Inhaftierung habe auf sich tragen können (vgl. act. A16 F158 bis F165). Ebenfalls nur schwer nachvollziehbar ist, wie sie und ihre Fluchtgefährtin so einfach aus der Küche hätten entkommen können. Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich aus den widersprüchlichen Angaben dazu, ob sie nach der Flucht aus der Haft und ihrer Ausreise zu Hause gewesen sei. Ihre Erklärung, sie habe die Frage, wann sie zuletzt zu Hause gewesen sei, so verstanden, dass sie gefragt worden sei, wann sie zuletzt in ihrem Heimatland gewesen sei (vgl. act. A16 F65 f.), überzeugt nicht. Demgegenüber ist der vom SEM angesprochene Widerspruch zum Ausreisezeitpunkt - insbesondere in Anbetracht der verstrichenen Zeit zwischen Flucht und Befragung - als marginal zu bezeichnen. 6.6 Eine Gesamtwürdigung der soeben angesprochenen Elemente führt zu einem differenzierten Fazit: Es ist für glaubhaft zu erachten, dass die Beschwerdeführerin unter dem Vorwurf, ihre Cousine bei Versuch der illegalen Ausreise unterstützt zu haben, festgenommen, inhaftiert und misshandelt worden ist. Demgegenüber ist die Schilderung der Flucht aus der Haft für unglaubhaft zu erachten, weshalb davon auszugehen ist, dass sie regulär aus der Haft entlassen worden ist. 6.7 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass sie von den Behörden aufgrund einer Flucht aus dem Gefängnis gesucht wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie im Zeitraum zwischen Haftentlassung und Ausreise einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen war. Es liegen somit keine asylrelevanten Vorfluchtgründe vor. Das SEM hat folglich zu Recht das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt und die Wegweisung angeordnet (Art. 44 AsylG). 7. 7.1 Als nächstes ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführerin aufgrund der illegalen Ausreise eine Verfolgung droht. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.3 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). 7.4 Das SEM verneint das Vorliegen zusätzlicher Anknüpfungspunkte, da die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft seien. 7.5 Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als unzutreffend. Aufgrund der stimmigen und hinreichend substanziierten Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer illegalen Ausreise, ist diese für glaubhaft zu erachten. Wie in Erwägung 6.6 ausgeführt, ist es ebenfalls glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin unter dem Vorwurf, ihre Cousine beim Versuch der illegalen Ausreise unterstützt zu haben, inhaftiert worden ist. Es ist anzunehmen, dass diese bereits erfolgte (und abgeschlossene) Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die illegale Ausreise eine Aktualisierung erfährt, weshalb darin ein zusätzlicher Anknüpfungspunkt zu erkennen ist, welcher zusammen mit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin zur Bejahung einer aktuellen Verfolgungsgefahr und folglich auch zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft zu führen hat. Die - wohl zu verneinende - Frage, ob die niederschwellige exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin ebenfalls einen hinreichenden zusätzlichen Anknüpfungspunkt darstellt, kann offenbleiben.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2017 sind aufzuheben und die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu anerkennen. Das SEM ist anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 8 AuG [SR 142.20]). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen, weshalb die Verfahrenskosten grundsätzlich zur Hälfte der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem in der Zwischenverfügung vom 10. November 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist von einer teilweisen Kostenauflage abzusehen. 9.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 geltend gemachte Zeitaufwand von 10 Stunden und 50 Minuten ist als angemessen zu bezeichnen und aufgrund der Replik vom 10. Juli 2018 auf insgesamt 11.5 Stunden zu erhöhen. Der Stundenansatz wird vom Gericht auf Fr. 150.- festgesetzt, woraus eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 863.- (½ von 1'725) resultiert. 9.3 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG), ist ihr für ihren Aufwand betreffend den abzuweisenden Teil der Beschwerde ein amtliches Honorar zu entrichten, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Gericht geht praxisgemäss bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreterin ist folglich - analog zur Berechnung der Parteientschädigung - zulasten der Gerichtskasse ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar in Höhe von Fr. 863.- zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug (Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewiesen, sie vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 863.- auszurichten.

5. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 863.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: