Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 21. Mai 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 15. Juli 2015 beendet. Am 24. Juni 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) und am 28. September 2018 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus Asmara und sei verheiratet. Aus dieser Ehe seien (...) Kinder entstanden. Zudem habe er in Eritrea (...) aussereheliche Kinder. (...) weitere Kinder habe er in der Schweiz mit seiner heutigen Partnerin (ebenfalls im Asylverfahren in der Schweiz) bekommen. Im Jahre 1999 sei er nach Sawa eingezogen worden, weshalb er die achte Schulklasse nicht habe beenden können. Er habe bis ins Jahr 2001 Nationaldienst absolviert. Während der dritten Invasion (im Jahr 2000) habe er eine Splitterverletzung (...) erlitten, die operativ behandelt worden sei. Er sei jedoch nicht aus dem Nationaldienst entlassen worden. Da er keinen Urlaub erhalten habe, sei er dem Dienst unzählige Male unerlaubt ferngeblieben, woraufhin er nach der Rückkehr zur Einheit mit ein- bis zweimonatigen Haftstrafen und Fesselung bestraft worden sei. Im Jahr (...) sei er bei einem ersten Ausreiseversuch aufgegriffen und für (...) Monate inhaftiert worden. Im Jahr (...) sei sein Bruder T. im Militärdienst unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen. Als er, der Beschwerdeführer, davon erfahren habe (im Zeitraum 2006/2007), sei er darüber mit seinem Vorgesetzten in einen Streit geraten. Dieser Vorfall habe eine Haft von (...) Jahren nach sich gezogen. Kurze Zeit nach der Entlassung sei ein weiterer Ausreiseversuch gescheitert. Daraufhin sei er nur für kurze Zeit inhaftiert worden, da er für seine Aufgaben im Militär benötigt worden sei. Im Jahr (...) sei er bei einem dritten Ausreiseversuch erneut erwischt und an verschiedenen Orten inhaftiert worden. Im (...) 2013 habe er aus der Haft in B._______ eine günstige Gelegenheit zur Flucht genutzt. Seine Mutter habe innerhalb einer Woche seine Ausreise mit einem Schlepper organisiert. So sei er unbehelligt und mit einer weiteren, mit ihm aus der Haft geflohenen Person nach Äthiopien gelangt. Sodann sei er über den Sudan und weitere Länder bis in die Schweiz gereist. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Original-Identitätskarte sowie vier Kopien von Fotografien, drei davon aus seiner Militärdienstzeit und eine von seinem Bruder T., zu den Akten. Sodann reichte er einen Nachweis zur Beendigung des Nationaldienstes im Jahr 2001, einen Militärdienstausweis und eine CD mit einem in Äthiopien gedrehten Film ein. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zudem hielt das SEM fest, dass im Asylverfahren der Partnerin des Beschwerdeführers und der (...) gemeinsamen Kinder (N [...]) gleichentags ein negativer Asylentscheid ergangen sei. D. Mit Eingabe vom 28. November 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann seien die Akten seiner Lebenspartnerin (N [...]) beizuziehen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. F. Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 ein. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 20. Dezember 2018.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Partnerin des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder (E-6820/2018) koordiniert - und insbesondere durch denselben Spruchkörper - behandelt.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Militärdienstleistung und die mehreren Inhaftierungen währenddessen seien nicht in Abrede zu stellen. Hingegen seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den eigentlichen Asylgründen (Flucht aus der Haft, Desertion und illegale Ausreise) aufgrund gänzlich unterschiedlicher Darstellungen widersprüchlich und unsubstantiiert, mithin unglaubhaft ausgefallen. Die genannten früheren Inhaftierungen würden mangels weiterer, sich kausal auf die Ausreise des Beschwerdeführers auswirkender Konsequenzen keine asylrechtliche Relevanz entfalten.
E. 4.1.1 An der BzP habe der Beschwerdeführer davon gesprochen, die Flucht habe am Tag des Festes Kedu Yohannes stattgefunden. Er und (...) Mithäftlinge hätten die von den Feierlichkeiten geschwächten (...) Soldaten überwältigt und die Chance zur Flucht genutzt (SEM-Akte A8 [recte: A6] S. 7). An der Anhörung habe er hingegen erklärt, die Haft habe vom Jahr (...) bis (...) 2013 gedauert. Die Flucht habe an einem Tag stattgefunden, an dem die Soldaten ihren Lohn erhalten hätten. In der Reihe der (...) Gefangenen seien zwei vor ihm gelaufen. (...) Wächter hätten die Gruppe bewacht. Die (...) Häftlinge hätten diese Wächter überwältigt und entwaffnet. Er, der Beschwerdeführer, sei nicht über die Fluchtpläne der Mithäftlinge informiert gewesen. Er sei von der Situation überrascht worden, habe aber selber die Chance zur Flucht ergriffen. Die (...) Wächter hätten ihn eingeholt, dennoch sei er entkommen. Ein (...) Wächter habe sich abseits auf einem Hügel befunden und habe die Szenerie überwacht. Er, der Beschwerdeführer, sei bis nach C._______ gelangt und habe dort seine Mutter angerufen. Diese habe einem Schlepper für ihn und einen mit ihm geflohenen Häftling, der kein Geld gehabt habe, jeweils 80'000 Nafka, zusammen also 160'000 Nafka bezahlt (SEM-Akte A24 [recte: A22] F79 ff., F130). Bei der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer sodann angegeben, die Haft habe vom Jahr (...) bis (...) 2013 gedauert. Die Flucht habe am Tag des Festes Fasika stattgefunden. Viele Soldaten hätten Urlaub gehabt. In der Reihe von (...) Gefangenen seien plötzlich alle in verschiedene Richtungen davongerannt. Er habe diese überraschende Gelegenheit genutzt und seine bereits vorbereitete Flucht durchgeführt. Die (...) Wächter hätten daraufhin auf die Gruppe der Flüchtenden geschossen und anschliessend die Verfolgung der hinter ihm, dem Beschwerdeführer, fliehenden Personen aufgenommen. Die mit ihm erfolgreich geflohenen Häftlinge hätten ihm später erzählt, es habe einen (...) Wächter gegeben, der jedoch geschlafen habe. Er, der Beschwerdeführer, sei nach D._______ gelangt und habe seine Mutter angerufen. Diese sei zu ihm gekommen und habe ihn nach C._______ gebracht. Dem Schlepper habe die Mutter 100'000 bis 120'000 Nafka bezahlt, weil der mitgeflohene Häftling 20'000 Nafka zu wenig gehabt habe (SEM-Akte A35 [recte: A33] F127 ff.). Auf die Widersprüche hingewiesen, habe der Beschwerdeführer diese nicht ausräumen können (SEM-Akte A33 F147 ff.). Er habe die Richtigkeit der Protokolle bei der Rückübersetzung jedoch jeweils bestätigt. Zudem sei es ein grosser Unterschied, ob jemand angebe, er sei für drei oder für vier Jahr inhaftiert gewesen. Es bestünden massive Zweifel an der Darstellung, dass der Beschwerdeführer aus der Haft geflohen sei. Aus seinen Aussagen würden sich ferner - bis auf Datenangaben - keine Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner geltend gemachten (...) nicht in der Lage, sich an das Erlebte zu erinnern und dieses widerspruchsfrei darzustellen. Es sei auffällig, dass er in den drei Protokollen jeweils bis zur Flucht aus der Haft übereinstimmende Angaben habe machen können, weshalb das geltend gemachte schlechte Erinnerungsvermögen nicht zu greifen vermöge. Ferner sei es unlogisch, woher der Beschwerdeführer wissen wolle, dass der (...) Flüchtling von den Wächtern gefasst worden sei, während er angegeben habe, nur er und (...) weitere Häftlinge hätten entkommen können (SEM-Akten A22 F79; A33 F135). Zudem seien seine Angaben zur Flucht oberflächlich ausgefallen. Er weise selbst darauf hin, dass es viele Internetvideos zu Fluchtversuchen gebe. Insgesamt wären anschauliche Schilderungen zu erwarten gewesen, wohingegen sich der Beschwerdeführer auf unsubstantiierte Angaben ohne persönliche Wahrnehmungen beschränkt habe. Es sei davon auszugehen, dass er seine Asylgründe von Dritten oder Medien herleite. Insgesamt sei daher der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäss aus dem Militär entlassen worden sei.
E. 4.1.2 Sodann habe der Beschwerdeführer auch die illegale Ausreise aus Eritrea widersprüchlich dargestellt (SEM-Akten A22 F96 ff.; A33 F165 ff.) und dies nicht erklären können (SEM-Akte A33 F170). Ferner seien keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea sei somit nicht asylrelevant.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird hiergegen vorgebracht, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtgeschichte seien an allen drei Anhörungen im Wesentlichen übereinstimmend ausgefallen (SEM-Akten A6 F7.01; A22 F79 ff.; A33 F127 ff.). Insgesamt habe er seine Flucht und Desertion ehrlich (SEM-Akte A33 F78), detailreich und substantiiert geschildert. Er habe bis zu seiner Ausreise bereits über (...) Jahre Militärdienst leisten müssen und sei nicht frühzeitig entlassen worden. Zunächst diene die BzP nicht der Abklärung von Fluchtgründen. Sodann würden seine glaubhaften Aussagen überwiegen und die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten könnten entkräftet werden. Die Feste Fasika und Kedu Yohannes würden auf den gleichen Tag fallen. Er habe konstant von (...) anwesenden Wächtern gesprochen. Ob der (...) Wächter von weit weg beobachtet, oder geschlafen habe, mache keinen Unterschied, da er selbst diesen nie gesehen habe (SEM-Akten A6 F7.01; A22 F79, F130; A33 F127, F147). Sodann habe er eindrücklich geschildert, wie er seine Fesseln mit Hilfe eines "Nagelentferners" habe öffnen können (SEM-Akten A22 F87; A33 F130). Von der Flucht sei er völlig überrascht gewesen, da seine Mitgefangenen ihn nicht über ihr Vorhaben informiert hätten. Den Widerspruch bezüglich des Treffpunkts mit seiner Mutter in C._______ beziehungsweise in D._______ habe er bereits als Missverständnis bezeichnet. Ob die Mutter nun 100'000 oder 80'000 Nafka als Reisegeld bezahlt habe, spiele keine Rolle, da die unterschiedlichen Zahlenangaben auf sein schlechtes Erinnerungsvermögen zurückzuführen seien (SEM-Akte A33 F159, zudem in F82 und F86). Die Erinnerungslücken und die Schwierigkeiten, chronologische Aussagen zu machen, rührten von seiner Traumatisierung aufgrund seiner Vorgeschichte her (vgl. ärztliche Bestätigung vom 2. November 2018), was vom Befrager nicht berücksichtigt worden sei. Daher würden auch die unterschiedlichen Jahresangaben seiner letzten Inhaftierung nicht schwer ins Gewicht fallen. Sodann habe er auch seine illegale Ausreise einleuchtend und in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und mit Realkennzeichen geschildert (SEM-Akten A22 F96 ff.; A33 F165 ff.). Die beklagten Widersprüche habe er ausräumen können (SEM-Akte A33 F170). Weiter habe er nie gesagt, dass nur er und (...) weitere Häftlinge entkommen seien (SEM-Akte A33 F135). Ferner habe er mit "überwältigen" gemeint, dass es den Häftlingen gelungen sei, von den Wächtern zu fliehen (SEM-Akte A33 F148). Insgesamt habe er die Desertion glaubhaft darlegen können, weshalb ihm bei einer Rückkehr die Inhaftierung und erneute Rekrutierung in eine Form des Nationaldienstes drohte.
E. 4.2.2 Ferner seien neben der illegalen Ausreise, weswegen ihm bei einer zwangsweisen Rückschaffung nach Eritrea eine willkürliche Bestrafung drohe (untermauert mit einem Gutachten des GIGA Instituts für Afrika-Studien vom 15. April 2018), erschwerende Faktoren zu bejahen. Sein Bruder M., der in Äthiopien lebe, sei ein bekannter Regimekritiker. Deswegen drohe ihm, dem Beschwerdeführer, auch eine Reflexverfolgung. Sodann betätige er sich selbst exilpolitisch (SEM-Akte A33 F192). In Äthiopien habe er in einem Film einer Oppositionsbewegung mitgespielt, welcher im Internet (Youtube) veröffentlich worden sei. Auch seine Mutter sei nach seiner Ausreise von den Behörden behelligt worden. Unter anderem sei ihr Geschäft für sechs Monate geschlossen worden (SEM-Akte A22 F113). Aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner politischen Anschauung seien subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) zu bejahen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM insbesondere aus, den Befragungsprotokollen seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, in Eritrea lebende Familienmitglieder des Beschwerdeführers hätten aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers in Äthiopien Probleme erhalten. Das spreche gegen die Gefahr einer Reflexverfolgung.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer merkt in der Replik (erneut) an, bezüglich der Reflexverfolgung sei darauf hinzuweisen, dass seine Mutter aufgrund ihrer desertierten Söhne von den eritreischen Behörden aufgesucht und im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit behelligt worden sei.
E. 5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist ein Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
E. 5.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zunächst zum Schluss, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kein Anlass besteht, an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten mehrfachen Inhaftierungen während des Militärdienstes aufgrund seiner Versuche, das Land illegal zu verlassen, zu zweifeln. Hingegen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Flucht aus der letzten geltend gemachten Haft und damit der Desertion aus dem Militärdienst zu Recht und mit ausführlicher Begründung von der Vorinstanz als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind insgesamt zu wenig stichhaltig, um die Richtigkeit der Erwägungen des SEM in Frage zu stellen. Weder sind die in der Beschwerdeschrift vorgenommenen Wiederholungen des bereits Gesagten noch der Hinweis, die BzP diene nicht der Abklärung von Fluchtgründen, geeignet, die aufgetretenen Widersprüche zu entkräften, denn unterschiedliche Darstellungsweisen lassen sich nicht mit der Kürze der BzP erklären. Wie von der Vorinstanz bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer an der BzP, der Anhörung und der ergänzenden Anhörung zum Teil gänzlich unterschiedliche Angaben zu seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis gemacht. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der BzP von (...) Wächtern, die überwältigt worden seien, gesprochen hat, während an der Anhörung von (...) Wächtern, die überwältigt und entwaffnet worden seien, die Rede war und er an der ergänzenden Anhörung erklärte, die Gefangenen seien plötzlich in alle Richtungen davon gerannt, es wäre nicht möglich gewesen, die Wächter zu überwältigen und zu entwaffnen (SEM-Akten A6 S. 7; A22 F79; A33 F130). Wenig plausibel ist sodann, dass der Beschwerdeführer zunächst angibt, er sei von der Flucht der Mitgefangenen völlig überrascht worden, habe dann aber seine Chance genutzt, während er später schildert, er habe seine Fesseln noch vor der Flucht bereits geöffnet gehabt, weshalb er mit den anderen Häftlingen, die auf die Flucht vorbereitet gewesen seien, habe wegrennen können (SEM-Akten A22 F83 ff.; A33 F130, F149). Sodann macht es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - sehr wohl einen Unterschied, ob er einmal von (...) anwesenden Wächtern, dann von (...) anwesenden Wächtern und einem (...) Wächter auf einem nahegelegenen Hügel und schliesslich von einem (...) Wächter, der geschlafen habe, spricht (SEM-Akten A6 S. 7; A22 F130; A33 F139). Ebenso wesentlich ist der Widerspruch, wonach er nach C._______ gelaufen sei und dort seine Mutter kontaktiert habe beziehungsweise er habe seine Mutter aus D._______ angerufen, diese hätte ihn abgeholt und sie seien gemeinsam nach C._______ gelangt. Auch die unterschiedlichen Angaben, die Mutter habe dem Schlepper 80'000 Nafka für ihn und 80'000 Nafka für einen mitgeflohenen Häftling bezahlt respektive sie habe dem Schlepper 100'000 bis 120'000 Nafka bezahlt, da der andere Häftling 20'000 Nafka zu wenig gehabt habe, sind nicht nachvollziehbar (SEM-Akten A22 F96; A33 F145 f.). Sodann ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer zunächst von (...) Jahren Haft und später noch von (...) Jahren gesprochen hat. Auf die genannten Ungereimtheiten in zentralen Punkten hingewiesen, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, diese auszuräumen oder seine unterschiedlichen Schilderungen plausibel zu erklären (SEM-Akte A33 F147 ff.). Ferner sind seine Ausführungen zur Flucht unsubstantiiert, wenig erlebnisgeprägt und ohne persönliche Färbung ausgefallen (z.B. SEM-Akten A22 F98 f.; A33 F131 ff.), während er seine Zeit vor der angeblichen Flucht im Wesentlichen übereinstimmend und ausführlicher darzulegen vermochte. Der Hinweis des Beschwerdeführers, aufgrund einer Traumatisierung habe er Erinnerungslücken, kann daher - bis auf die geltend gemachten Schwierigkeiten mit Daten - nicht gehört werden (vgl. Urteil des BVGer D-1445/2017 vom 26. November 2018 E. 5.4). Den Protokollen ist sodann nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch gesundheitliche Probleme beeinträchtigt und dadurch nicht in der Lage gewesen wäre, an den Anhörungen teilzunehmen (SEM-Akten A6 S. 8; A33 F3, F5, F106 ff., F178). Auch ein Arztzeugnis diesbezüglich liegt dem Gericht bis heute nicht vor. Der eingereichten ärztlichen Bestätigung vom 2. November 2018 sind keine genaueren Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu entnehmen. Indem der Beschwerdeführer somit auch auf Beschwerdeebene die zentralen Widersprüche nicht auszuräumen vermag und keine genaueren Angaben zu seiner angeblichen Flucht macht, gelingt es ihm nicht, die Schlussfolgerung des SEM, die Flucht aus dem Gefängnis und damit die Desertion aus dem Militärdienst sei - im Rahmen einer Gesamtwürdigung - als unglaubhaft anzusehen, umzustossen. Die Hinweise auf den generellen Umgang mit Deserteuren in Eritrea sowie auf die Wahrscheinlichkeit, dass er aufgrund seines Alters bei einer Rückkehr erneut mit einer Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen habe, sind nicht geeignet, die obgenannten Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen.
E. 5.3 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der Vor-instanz zwar davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrere Jahre Nationaldienst geleistet hat. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass er (knapp) noch im militärdienstpflichtigen Alter ist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017), kann aber entgegen der in den Beschwerdeeingaben vertretenen Auffassung nicht per se darauf geschlossen werden, dass er desertiert ist. Vielmehr ist nach den eben dargelegten unglaubhaften Ausführungen von einer Befreiung oder ordentlichen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Nationaldienst auszugehen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4112/2017 vom 15. Oktober 2018 E. 4.5; E-3465/2017 vom 11. September 2018 E. 6.1.3; E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Entsprechend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flucht aus dem Gefängnis und die Desertion aus dem Militärdienst als fluchtauslösende Ereignisse glaubhaft darzulegen. Demzufolge kann nicht von einer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehenden oder drohenden asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgegangen werden.
E. 5.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen (Art. 3 AsylG) ausgesetzt zu werden und ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (vgl. dazu u.a. Urteile des BVGer D-6288/2017 vom 9. November 2018 E. 7; E-4876/2016 vom 6. August 2018 E. 8).
E. 5.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 5.4.2 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine illegale Ausreise aus Eritrea allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). Daran vermögen die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und das beigelegte Gutachten zur illegalen Ausreise aus Eritrea nichts zu ändern.
E. 5.4.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als unzutreffend. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerdeschrift zutreffend argumentiert wird, bezüglich seiner illegalen Ausreise aus Eritrea mehrheitlich übereinstimmende, hinreichend substantiierte und mit Realkennzeichen versehene Aussagen gemacht hat (SEM-Akte A22 F97 f., F103-105; A33 F165 ff.). Folglich kann diese als glaubhaft qualifiziert werden.
E. 5.4.4 Des Weiteren sind im Falle des Beschwerdeführers zusätzlichen Gefährdungsfaktoren im Sinne des obgenannten Referenzurteils zu bejahen, die bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Schärfung seines Profils führen. Einerseits sind - wie bereits erwähnt - die mehreren Inhaftierungen des Beschwerdeführers aufgrund von illegalen Ausreiseversuchen während seines Militärdienstes als glaubhaft zu erachten. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits in den Fokus der eritreischen Behörden geraten ist. Andererseits fällt vorliegend das politische Profil des Bruders des Beschwerdeführers ins Gewicht, weswegen dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Massnahmen der eritreischen Behörden drohen könnten. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers, die er unter anderem mit einem Bericht vom November 2016 untermauert, ist sein Bruder seit dessen Ausreise aus Eritrea im Jahr (...) in Äthiopien und in weiteren Ländern als (...) (er mache regimekritische [...]) tätig und als solcher in und ausserhalb von Eritrea bekannt. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise und den zusätzlichen Gefährdungselementen (mehrere Inhaftierungen aufgrund von Ausreiseversuchen und relativ exponiertes exilpolitisches Profil seines Bruders) begründete Furcht hat, in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person zu gelten und bei allfälliger Rückkehr willkürlichen Strafen ausgesetzt zu sein (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3672/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 6.2 sowie E-4192/2016 vom 12. Juni 2018 E. 8.2). Die - vorliegend wohl zu verneinende - Frage, ob die niederschwellige exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers ebenfalls einen hinreichenden zusätzlichen Anknüpfungspunkt darstellen würde, ist nach dem Gesagten nicht abschliessend zu beurteilen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers dürfte sein exilpolitisches Engagement allein betrachtet aber das Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden nicht geweckt haben (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-6288/2017 E. 7.5; zur exilpolitischen Tätigkeit D-6432/2016 vom 28. November 2018 E. 4.7.5 und E-1161/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 6.4.2).
E. 5.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise zusätzliche Anknüpfungspunkte zur Schärfung des Profils des Beschwerdeführers bestehen. Folglich erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den obgenannten Gründen. Wie bereits erwähnt, bleibt die Asylberechtigung dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, aber nicht zur Asylgewährung führen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Eritrea künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung als unzulässig.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 sind aufzuheben und der Beschwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen. Das SEM ist anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Indessen wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2018 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft sowie im Punkt des Wegweisungsvollzugs und insofern teilweise durchgedrungen ist, ist ihm eine angemessene, um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2018 weist einen Aufwand in der Höhe von Fr. 5'315.65 aus (16.4h à Fr. 300.- und Auslagen von Fr. 15.60, zzgl. MWST). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf 10 Stunden zu kürzen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Demnach ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung gerundet auf Fr. 2'165.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des mit obgenannter Instruktionsverfügung als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos.
E. 7.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter für seinen Aufwand ein amtliches Honorar zu entrichten. Das Gericht geht praxisgemäss bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. oben). Dem Rechtsvertreter ist folglich zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 545. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'165.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 545.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6766/2018 Urteil vom 22. März 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 21. Mai 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 15. Juli 2015 beendet. Am 24. Juni 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) und am 28. September 2018 fand eine ergänzende Anhörung statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus Asmara und sei verheiratet. Aus dieser Ehe seien (...) Kinder entstanden. Zudem habe er in Eritrea (...) aussereheliche Kinder. (...) weitere Kinder habe er in der Schweiz mit seiner heutigen Partnerin (ebenfalls im Asylverfahren in der Schweiz) bekommen. Im Jahre 1999 sei er nach Sawa eingezogen worden, weshalb er die achte Schulklasse nicht habe beenden können. Er habe bis ins Jahr 2001 Nationaldienst absolviert. Während der dritten Invasion (im Jahr 2000) habe er eine Splitterverletzung (...) erlitten, die operativ behandelt worden sei. Er sei jedoch nicht aus dem Nationaldienst entlassen worden. Da er keinen Urlaub erhalten habe, sei er dem Dienst unzählige Male unerlaubt ferngeblieben, woraufhin er nach der Rückkehr zur Einheit mit ein- bis zweimonatigen Haftstrafen und Fesselung bestraft worden sei. Im Jahr (...) sei er bei einem ersten Ausreiseversuch aufgegriffen und für (...) Monate inhaftiert worden. Im Jahr (...) sei sein Bruder T. im Militärdienst unter ungeklärten Umständen ums Leben gekommen. Als er, der Beschwerdeführer, davon erfahren habe (im Zeitraum 2006/2007), sei er darüber mit seinem Vorgesetzten in einen Streit geraten. Dieser Vorfall habe eine Haft von (...) Jahren nach sich gezogen. Kurze Zeit nach der Entlassung sei ein weiterer Ausreiseversuch gescheitert. Daraufhin sei er nur für kurze Zeit inhaftiert worden, da er für seine Aufgaben im Militär benötigt worden sei. Im Jahr (...) sei er bei einem dritten Ausreiseversuch erneut erwischt und an verschiedenen Orten inhaftiert worden. Im (...) 2013 habe er aus der Haft in B._______ eine günstige Gelegenheit zur Flucht genutzt. Seine Mutter habe innerhalb einer Woche seine Ausreise mit einem Schlepper organisiert. So sei er unbehelligt und mit einer weiteren, mit ihm aus der Haft geflohenen Person nach Äthiopien gelangt. Sodann sei er über den Sudan und weitere Länder bis in die Schweiz gereist. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Original-Identitätskarte sowie vier Kopien von Fotografien, drei davon aus seiner Militärdienstzeit und eine von seinem Bruder T., zu den Akten. Sodann reichte er einen Nachweis zur Beendigung des Nationaldienstes im Jahr 2001, einen Militärdienstausweis und eine CD mit einem in Äthiopien gedrehten Film ein. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zudem hielt das SEM fest, dass im Asylverfahren der Partnerin des Beschwerdeführers und der (...) gemeinsamen Kinder (N [...]) gleichentags ein negativer Asylentscheid ergangen sei. D. Mit Eingabe vom 28. November 2018 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Sodann seien die Akten seiner Lebenspartnerin (N [...]) beizuziehen. E. Mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist eingeladen. F. Die Vorinstanz reichte eine Vernehmlassung vom 10. Dezember 2018 ein. G. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 20. Dezember 2018. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren der Partnerin des Beschwerdeführers und der gemeinsamen Kinder (E-6820/2018) koordiniert - und insbesondere durch denselben Spruchkörper - behandelt.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Militärdienstleistung und die mehreren Inhaftierungen währenddessen seien nicht in Abrede zu stellen. Hingegen seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zu den eigentlichen Asylgründen (Flucht aus der Haft, Desertion und illegale Ausreise) aufgrund gänzlich unterschiedlicher Darstellungen widersprüchlich und unsubstantiiert, mithin unglaubhaft ausgefallen. Die genannten früheren Inhaftierungen würden mangels weiterer, sich kausal auf die Ausreise des Beschwerdeführers auswirkender Konsequenzen keine asylrechtliche Relevanz entfalten. 4.1.1 An der BzP habe der Beschwerdeführer davon gesprochen, die Flucht habe am Tag des Festes Kedu Yohannes stattgefunden. Er und (...) Mithäftlinge hätten die von den Feierlichkeiten geschwächten (...) Soldaten überwältigt und die Chance zur Flucht genutzt (SEM-Akte A8 [recte: A6] S. 7). An der Anhörung habe er hingegen erklärt, die Haft habe vom Jahr (...) bis (...) 2013 gedauert. Die Flucht habe an einem Tag stattgefunden, an dem die Soldaten ihren Lohn erhalten hätten. In der Reihe der (...) Gefangenen seien zwei vor ihm gelaufen. (...) Wächter hätten die Gruppe bewacht. Die (...) Häftlinge hätten diese Wächter überwältigt und entwaffnet. Er, der Beschwerdeführer, sei nicht über die Fluchtpläne der Mithäftlinge informiert gewesen. Er sei von der Situation überrascht worden, habe aber selber die Chance zur Flucht ergriffen. Die (...) Wächter hätten ihn eingeholt, dennoch sei er entkommen. Ein (...) Wächter habe sich abseits auf einem Hügel befunden und habe die Szenerie überwacht. Er, der Beschwerdeführer, sei bis nach C._______ gelangt und habe dort seine Mutter angerufen. Diese habe einem Schlepper für ihn und einen mit ihm geflohenen Häftling, der kein Geld gehabt habe, jeweils 80'000 Nafka, zusammen also 160'000 Nafka bezahlt (SEM-Akte A24 [recte: A22] F79 ff., F130). Bei der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer sodann angegeben, die Haft habe vom Jahr (...) bis (...) 2013 gedauert. Die Flucht habe am Tag des Festes Fasika stattgefunden. Viele Soldaten hätten Urlaub gehabt. In der Reihe von (...) Gefangenen seien plötzlich alle in verschiedene Richtungen davongerannt. Er habe diese überraschende Gelegenheit genutzt und seine bereits vorbereitete Flucht durchgeführt. Die (...) Wächter hätten daraufhin auf die Gruppe der Flüchtenden geschossen und anschliessend die Verfolgung der hinter ihm, dem Beschwerdeführer, fliehenden Personen aufgenommen. Die mit ihm erfolgreich geflohenen Häftlinge hätten ihm später erzählt, es habe einen (...) Wächter gegeben, der jedoch geschlafen habe. Er, der Beschwerdeführer, sei nach D._______ gelangt und habe seine Mutter angerufen. Diese sei zu ihm gekommen und habe ihn nach C._______ gebracht. Dem Schlepper habe die Mutter 100'000 bis 120'000 Nafka bezahlt, weil der mitgeflohene Häftling 20'000 Nafka zu wenig gehabt habe (SEM-Akte A35 [recte: A33] F127 ff.). Auf die Widersprüche hingewiesen, habe der Beschwerdeführer diese nicht ausräumen können (SEM-Akte A33 F147 ff.). Er habe die Richtigkeit der Protokolle bei der Rückübersetzung jedoch jeweils bestätigt. Zudem sei es ein grosser Unterschied, ob jemand angebe, er sei für drei oder für vier Jahr inhaftiert gewesen. Es bestünden massive Zweifel an der Darstellung, dass der Beschwerdeführer aus der Haft geflohen sei. Aus seinen Aussagen würden sich ferner - bis auf Datenangaben - keine Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner geltend gemachten (...) nicht in der Lage, sich an das Erlebte zu erinnern und dieses widerspruchsfrei darzustellen. Es sei auffällig, dass er in den drei Protokollen jeweils bis zur Flucht aus der Haft übereinstimmende Angaben habe machen können, weshalb das geltend gemachte schlechte Erinnerungsvermögen nicht zu greifen vermöge. Ferner sei es unlogisch, woher der Beschwerdeführer wissen wolle, dass der (...) Flüchtling von den Wächtern gefasst worden sei, während er angegeben habe, nur er und (...) weitere Häftlinge hätten entkommen können (SEM-Akten A22 F79; A33 F135). Zudem seien seine Angaben zur Flucht oberflächlich ausgefallen. Er weise selbst darauf hin, dass es viele Internetvideos zu Fluchtversuchen gebe. Insgesamt wären anschauliche Schilderungen zu erwarten gewesen, wohingegen sich der Beschwerdeführer auf unsubstantiierte Angaben ohne persönliche Wahrnehmungen beschränkt habe. Es sei davon auszugehen, dass er seine Asylgründe von Dritten oder Medien herleite. Insgesamt sei daher der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer ordnungsgemäss aus dem Militär entlassen worden sei. 4.1.2 Sodann habe der Beschwerdeführer auch die illegale Ausreise aus Eritrea widersprüchlich dargestellt (SEM-Akten A22 F96 ff.; A33 F165 ff.) und dies nicht erklären können (SEM-Akte A33 F170). Ferner seien keine Anknüpfungspunkte ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea sei somit nicht asylrelevant. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird hiergegen vorgebracht, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Fluchtgeschichte seien an allen drei Anhörungen im Wesentlichen übereinstimmend ausgefallen (SEM-Akten A6 F7.01; A22 F79 ff.; A33 F127 ff.). Insgesamt habe er seine Flucht und Desertion ehrlich (SEM-Akte A33 F78), detailreich und substantiiert geschildert. Er habe bis zu seiner Ausreise bereits über (...) Jahre Militärdienst leisten müssen und sei nicht frühzeitig entlassen worden. Zunächst diene die BzP nicht der Abklärung von Fluchtgründen. Sodann würden seine glaubhaften Aussagen überwiegen und die von der Vorinstanz aufgezeigten Ungereimtheiten könnten entkräftet werden. Die Feste Fasika und Kedu Yohannes würden auf den gleichen Tag fallen. Er habe konstant von (...) anwesenden Wächtern gesprochen. Ob der (...) Wächter von weit weg beobachtet, oder geschlafen habe, mache keinen Unterschied, da er selbst diesen nie gesehen habe (SEM-Akten A6 F7.01; A22 F79, F130; A33 F127, F147). Sodann habe er eindrücklich geschildert, wie er seine Fesseln mit Hilfe eines "Nagelentferners" habe öffnen können (SEM-Akten A22 F87; A33 F130). Von der Flucht sei er völlig überrascht gewesen, da seine Mitgefangenen ihn nicht über ihr Vorhaben informiert hätten. Den Widerspruch bezüglich des Treffpunkts mit seiner Mutter in C._______ beziehungsweise in D._______ habe er bereits als Missverständnis bezeichnet. Ob die Mutter nun 100'000 oder 80'000 Nafka als Reisegeld bezahlt habe, spiele keine Rolle, da die unterschiedlichen Zahlenangaben auf sein schlechtes Erinnerungsvermögen zurückzuführen seien (SEM-Akte A33 F159, zudem in F82 und F86). Die Erinnerungslücken und die Schwierigkeiten, chronologische Aussagen zu machen, rührten von seiner Traumatisierung aufgrund seiner Vorgeschichte her (vgl. ärztliche Bestätigung vom 2. November 2018), was vom Befrager nicht berücksichtigt worden sei. Daher würden auch die unterschiedlichen Jahresangaben seiner letzten Inhaftierung nicht schwer ins Gewicht fallen. Sodann habe er auch seine illegale Ausreise einleuchtend und in den wesentlichen Punkten übereinstimmend und mit Realkennzeichen geschildert (SEM-Akten A22 F96 ff.; A33 F165 ff.). Die beklagten Widersprüche habe er ausräumen können (SEM-Akte A33 F170). Weiter habe er nie gesagt, dass nur er und (...) weitere Häftlinge entkommen seien (SEM-Akte A33 F135). Ferner habe er mit "überwältigen" gemeint, dass es den Häftlingen gelungen sei, von den Wächtern zu fliehen (SEM-Akte A33 F148). Insgesamt habe er die Desertion glaubhaft darlegen können, weshalb ihm bei einer Rückkehr die Inhaftierung und erneute Rekrutierung in eine Form des Nationaldienstes drohte. 4.2.2 Ferner seien neben der illegalen Ausreise, weswegen ihm bei einer zwangsweisen Rückschaffung nach Eritrea eine willkürliche Bestrafung drohe (untermauert mit einem Gutachten des GIGA Instituts für Afrika-Studien vom 15. April 2018), erschwerende Faktoren zu bejahen. Sein Bruder M., der in Äthiopien lebe, sei ein bekannter Regimekritiker. Deswegen drohe ihm, dem Beschwerdeführer, auch eine Reflexverfolgung. Sodann betätige er sich selbst exilpolitisch (SEM-Akte A33 F192). In Äthiopien habe er in einem Film einer Oppositionsbewegung mitgespielt, welcher im Internet (Youtube) veröffentlich worden sei. Auch seine Mutter sei nach seiner Ausreise von den Behörden behelligt worden. Unter anderem sei ihr Geschäft für sechs Monate geschlossen worden (SEM-Akte A22 F113). Aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner politischen Anschauung seien subjektive Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) zu bejahen. 4.3 In der Vernehmlassung führt das SEM insbesondere aus, den Befragungsprotokollen seien keine Hinweise darauf zu entnehmen, in Eritrea lebende Familienmitglieder des Beschwerdeführers hätten aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Bruders des Beschwerdeführers in Äthiopien Probleme erhalten. Das spreche gegen die Gefahr einer Reflexverfolgung. 4.4 Der Beschwerdeführer merkt in der Replik (erneut) an, bezüglich der Reflexverfolgung sei darauf hinzuweisen, dass seine Mutter aufgrund ihrer desertierten Söhne von den eritreischen Behörden aufgesucht und im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit behelligt worden sei. 5. 5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist ein Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinne von Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; beispielsweise bestätigt im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 5.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zunächst zum Schluss, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz kein Anlass besteht, an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten mehrfachen Inhaftierungen während des Militärdienstes aufgrund seiner Versuche, das Land illegal zu verlassen, zu zweifeln. Hingegen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Flucht aus der letzten geltend gemachten Haft und damit der Desertion aus dem Militärdienst zu Recht und mit ausführlicher Begründung von der Vorinstanz als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind insgesamt zu wenig stichhaltig, um die Richtigkeit der Erwägungen des SEM in Frage zu stellen. Weder sind die in der Beschwerdeschrift vorgenommenen Wiederholungen des bereits Gesagten noch der Hinweis, die BzP diene nicht der Abklärung von Fluchtgründen, geeignet, die aufgetretenen Widersprüche zu entkräften, denn unterschiedliche Darstellungsweisen lassen sich nicht mit der Kürze der BzP erklären. Wie von der Vorinstanz bereits dargelegt, hat der Beschwerdeführer an der BzP, der Anhörung und der ergänzenden Anhörung zum Teil gänzlich unterschiedliche Angaben zu seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis gemacht. So ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb er bei der BzP von (...) Wächtern, die überwältigt worden seien, gesprochen hat, während an der Anhörung von (...) Wächtern, die überwältigt und entwaffnet worden seien, die Rede war und er an der ergänzenden Anhörung erklärte, die Gefangenen seien plötzlich in alle Richtungen davon gerannt, es wäre nicht möglich gewesen, die Wächter zu überwältigen und zu entwaffnen (SEM-Akten A6 S. 7; A22 F79; A33 F130). Wenig plausibel ist sodann, dass der Beschwerdeführer zunächst angibt, er sei von der Flucht der Mitgefangenen völlig überrascht worden, habe dann aber seine Chance genutzt, während er später schildert, er habe seine Fesseln noch vor der Flucht bereits geöffnet gehabt, weshalb er mit den anderen Häftlingen, die auf die Flucht vorbereitet gewesen seien, habe wegrennen können (SEM-Akten A22 F83 ff.; A33 F130, F149). Sodann macht es - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - sehr wohl einen Unterschied, ob er einmal von (...) anwesenden Wächtern, dann von (...) anwesenden Wächtern und einem (...) Wächter auf einem nahegelegenen Hügel und schliesslich von einem (...) Wächter, der geschlafen habe, spricht (SEM-Akten A6 S. 7; A22 F130; A33 F139). Ebenso wesentlich ist der Widerspruch, wonach er nach C._______ gelaufen sei und dort seine Mutter kontaktiert habe beziehungsweise er habe seine Mutter aus D._______ angerufen, diese hätte ihn abgeholt und sie seien gemeinsam nach C._______ gelangt. Auch die unterschiedlichen Angaben, die Mutter habe dem Schlepper 80'000 Nafka für ihn und 80'000 Nafka für einen mitgeflohenen Häftling bezahlt respektive sie habe dem Schlepper 100'000 bis 120'000 Nafka bezahlt, da der andere Häftling 20'000 Nafka zu wenig gehabt habe, sind nicht nachvollziehbar (SEM-Akten A22 F96; A33 F145 f.). Sodann ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer zunächst von (...) Jahren Haft und später noch von (...) Jahren gesprochen hat. Auf die genannten Ungereimtheiten in zentralen Punkten hingewiesen, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, diese auszuräumen oder seine unterschiedlichen Schilderungen plausibel zu erklären (SEM-Akte A33 F147 ff.). Ferner sind seine Ausführungen zur Flucht unsubstantiiert, wenig erlebnisgeprägt und ohne persönliche Färbung ausgefallen (z.B. SEM-Akten A22 F98 f.; A33 F131 ff.), während er seine Zeit vor der angeblichen Flucht im Wesentlichen übereinstimmend und ausführlicher darzulegen vermochte. Der Hinweis des Beschwerdeführers, aufgrund einer Traumatisierung habe er Erinnerungslücken, kann daher - bis auf die geltend gemachten Schwierigkeiten mit Daten - nicht gehört werden (vgl. Urteil des BVGer D-1445/2017 vom 26. November 2018 E. 5.4). Den Protokollen ist sodann nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch gesundheitliche Probleme beeinträchtigt und dadurch nicht in der Lage gewesen wäre, an den Anhörungen teilzunehmen (SEM-Akten A6 S. 8; A33 F3, F5, F106 ff., F178). Auch ein Arztzeugnis diesbezüglich liegt dem Gericht bis heute nicht vor. Der eingereichten ärztlichen Bestätigung vom 2. November 2018 sind keine genaueren Angaben zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu entnehmen. Indem der Beschwerdeführer somit auch auf Beschwerdeebene die zentralen Widersprüche nicht auszuräumen vermag und keine genaueren Angaben zu seiner angeblichen Flucht macht, gelingt es ihm nicht, die Schlussfolgerung des SEM, die Flucht aus dem Gefängnis und damit die Desertion aus dem Militärdienst sei - im Rahmen einer Gesamtwürdigung - als unglaubhaft anzusehen, umzustossen. Die Hinweise auf den generellen Umgang mit Deserteuren in Eritrea sowie auf die Wahrscheinlichkeit, dass er aufgrund seines Alters bei einer Rückkehr erneut mit einer Einziehung in den Nationaldienst zu rechnen habe, sind nicht geeignet, die obgenannten Vorbringen in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. 5.3 Insgesamt ist somit festzuhalten, dass in Übereinstimmung mit der Vor-instanz zwar davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrere Jahre Nationaldienst geleistet hat. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass er (knapp) noch im militärdienstpflichtigen Alter ist (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017), kann aber entgegen der in den Beschwerdeeingaben vertretenen Auffassung nicht per se darauf geschlossen werden, dass er desertiert ist. Vielmehr ist nach den eben dargelegten unglaubhaften Ausführungen von einer Befreiung oder ordentlichen Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Nationaldienst auszugehen (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4112/2017 vom 15. Oktober 2018 E. 4.5; E-3465/2017 vom 11. September 2018 E. 6.1.3; E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). Entsprechend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flucht aus dem Gefängnis und die Desertion aus dem Militärdienst als fluchtauslösende Ereignisse glaubhaft darzulegen. Demzufolge kann nicht von einer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehenden oder drohenden asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgegangen werden. 5.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) - befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen (Art. 3 AsylG) ausgesetzt zu werden und ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist (vgl. dazu u.a. Urteile des BVGer D-6288/2017 vom 9. November 2018 E. 7; E-4876/2016 vom 6. August 2018 E. 8). 5.4.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachflucht-gründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5.4.2 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine illegale Ausreise aus Eritrea allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). Daran vermögen die gegenteiligen Ausführungen in der Beschwerdeschrift und das beigelegte Gutachten zur illegalen Ausreise aus Eritrea nichts zu ändern. 5.4.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als unzutreffend. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerdeschrift zutreffend argumentiert wird, bezüglich seiner illegalen Ausreise aus Eritrea mehrheitlich übereinstimmende, hinreichend substantiierte und mit Realkennzeichen versehene Aussagen gemacht hat (SEM-Akte A22 F97 f., F103-105; A33 F165 ff.). Folglich kann diese als glaubhaft qualifiziert werden. 5.4.4 Des Weiteren sind im Falle des Beschwerdeführers zusätzlichen Gefährdungsfaktoren im Sinne des obgenannten Referenzurteils zu bejahen, die bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Schärfung seines Profils führen. Einerseits sind - wie bereits erwähnt - die mehreren Inhaftierungen des Beschwerdeführers aufgrund von illegalen Ausreiseversuchen während seines Militärdienstes als glaubhaft zu erachten. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits in den Fokus der eritreischen Behörden geraten ist. Andererseits fällt vorliegend das politische Profil des Bruders des Beschwerdeführers ins Gewicht, weswegen dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Massnahmen der eritreischen Behörden drohen könnten. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers, die er unter anderem mit einem Bericht vom November 2016 untermauert, ist sein Bruder seit dessen Ausreise aus Eritrea im Jahr (...) in Äthiopien und in weiteren Ländern als (...) (er mache regimekritische [...]) tätig und als solcher in und ausserhalb von Eritrea bekannt. Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der illegalen Ausreise und den zusätzlichen Gefährdungselementen (mehrere Inhaftierungen aufgrund von Ausreiseversuchen und relativ exponiertes exilpolitisches Profil seines Bruders) begründete Furcht hat, in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person zu gelten und bei allfälliger Rückkehr willkürlichen Strafen ausgesetzt zu sein (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-3672/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 6.2 sowie E-4192/2016 vom 12. Juni 2018 E. 8.2). Die - vorliegend wohl zu verneinende - Frage, ob die niederschwellige exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers ebenfalls einen hinreichenden zusätzlichen Anknüpfungspunkt darstellen würde, ist nach dem Gesagten nicht abschliessend zu beurteilen. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers dürfte sein exilpolitisches Engagement allein betrachtet aber das Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden nicht geweckt haben (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-6288/2017 E. 7.5; zur exilpolitischen Tätigkeit D-6432/2016 vom 28. November 2018 E. 4.7.5 und E-1161/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 6.4.2). 5.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise zusätzliche Anknüpfungspunkte zur Schärfung des Profils des Beschwerdeführers bestehen. Folglich erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den obgenannten Gründen. Wie bereits erwähnt, bleibt die Asylberechtigung dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, aber nicht zur Asylgewährung führen. Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, in Eritrea künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist sich der Vollzug seiner Wegweisung als unzulässig.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gutzuheissen, die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 sind aufzuheben und der Beschwerdeführer ist als Flüchtling zu anerkennen. Das SEM ist anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Indessen wurde der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 5. Dezember 2018 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 7.2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft sowie im Punkt des Wegweisungsvollzugs und insofern teilweise durchgedrungen ist, ist ihm eine angemessene, um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kostennote des Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2018 weist einen Aufwand in der Höhe von Fr. 5'315.65 aus (16.4h à Fr. 300.- und Auslagen von Fr. 15.60, zzgl. MWST). Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint nicht angemessen und ist auf 10 Stunden zu kürzen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.- ist für die Bemessung der Parteientschädigung reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Demnach ist die um einen Drittel reduzierte Parteientschädigung gerundet auf Fr. 2'165.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des mit obgenannter Instruktionsverfügung als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos. 7.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter für seinen Aufwand ein amtliches Honorar zu entrichten. Das Gericht geht praxisgemäss bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. oben). Dem Rechtsvertreter ist folglich zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 545. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2'165.- zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 545.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter