Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 21. Mai 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 15. Juli 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 23. Juni 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP geltend, sie habe die Schule in der (...) Klasse im April 2012 aus wirtschaftlichen Gründen abgebrochen. Nach dem Schulabbruch habe sie befürchtet, bei einer Razzia in den Militärdienst eingezogen zu werden, weshalb sie im April 2014 mit einer Freundin aus Eritrea in den Sudan ausgereist sei. Weitergereist sei sie mit ihrem aus Eritrea stammenden Partner, der sich nun ebenfalls im Asylverfahren in der Schweiz befinde. An der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, während der (...) Klasse sei sie im April 2014 mit einer Freundin Gold waschen gegangen. Dabei seien sie von Soldaten vergewaltigt und geschlagen worden. Jungen aus dem Dorf hätten dies beobachtet und sie zurück ins Dorf begleitet. Die Dorfbewohner hätten von der Vergewaltigung erfahren und danach ablehnend über sie, die Beschwerdeführerin, und die Freundin, gesprochen. Dies habe sie belastet, weshalb sie nicht mehr zur Schule gegangen seien. Sie hätten vorgehabt, die Täter bei deren Einheit anzuzeigen. Ihr Vorhaben sei jedoch verraten worden, weshalb man sie zuhause festgenommen und ein halbes Jahr lang inhaftiert habe. Nach der Freilassung sei sie noch eine Woche zuhause gewesen und danach, im April 2014, illegal mit drei weiteren Frauen in den Sudan ausgereist. Als Identitätsnachweis reichte die Beschwerdeführerin ihren Taufschein im Original ein. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner haben mittlerweile zwei Kinder. Ferner wurde in beiden Asylverfahren koordiniert verfügt. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 (eröffnet am 31. Oktober 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 30. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des Partners der Beschwerdeführerin und Vaters ihrer Kinder (E-6766/2018) koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügend. So erweckten die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht den Eindruck von selbst Erlebtem. Der persönliche Bezug, Realkennzeichen, typische Reaktionsmuster oder eigene Wahrnehmungen seien nicht vorhanden. Zunächst habe sie die an der Anhörung geltend gemachte Vergewaltigung und Inhaftierung an der BzP mit keinem Wort erwähnt. Damals habe sie erklärt, aus wirtschaftlichen Gründen und aus Angst vor dem Einzug in den Militärdienst ausgereist zu sein (SEM-Akte A6 S. 4 und 6). Auf diese offensichtlich unterschiedlichen Asylgründe angesprochen, habe sie erklärt, sie habe das Erlebte nicht nochmals durchmachen wollen und habe sich deshalb an der BzP allgemein ausgedrückt. Zudem habe sie (...)schmerzen und (...) gehabt, weshalb sie nicht sie selbst gewesen sei (SEM-Akte A25 F150 ff., F157). Diese Begründung vermöge nicht zu überzeugen. Vielmehr würden Gesuchstellende ihre wichtigsten Asylvorbringen in der Regel gleich an der BzP nennen. Auch deute aus dem Protokoll der BzP und den Akten nichts auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hin (SEM-Akte A6 S. 7). In den Empfangs- und Verfahrenszentren werde eine gesundheitliche Versorgung angeboten, weshalb dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten sei. Zweifel bestünden ferner, da sich die Vergewaltigung im vierten Monat 2014 ereignet habe, die Beschwerdeführerin danach sechs Monate inhaftiert gewesen sei (SEM-Akte A25 F63, F100 ff., F152 ff.), und sie im gleichen vierten Monat 2014 illegal ausgereist sei (SEM-Akten A6 S. 6; A25 F60). Die Ausführungen an der Anhörung zur Vergewaltigung und Haft seien zudem auffallend oberflächlich, allgemein, vage und diffus ausgefallen. Zwar habe sie Angaben zum Ort und Zeit der Vergewaltigung sowie auf Schläge und Hilferufe hingewiesen (SEM-Akte A25 F62 ff.). Zur Inhaftierung habe sie zudem ausgeführt, zuhause festgenommen worden zu sein und im Gefängnis sei sie Dreck, Ungeziefer und engen Räumlichkeiten ausgesetzt gewesen (SEM-Akte A25 F100 ff., F145 ff.). Ein persönlicher Bezug oder besondere, zu erwartende Wahrnehmungen sei dem Protokoll aber nicht zu entnehmen. Es sei nicht verständlich, dass sie nicht zumindest die sechsmonatige Haft nachvollziehbar und substantiiert geschildert habe. Auch hinsichtlich der illegalen Ausreise habe die Beschwerdeführerin diffuse und widersprüchliche Ausführungen gemacht, die mit einer schlechten psychischen Verfassung nicht zu erklären seien (SEM-Akte A25 F125 ff.). Erstaunlich sei, dass sie die Ereignisse auf sudanesischem Boden plötzlich anschaulich und nachvollziehbar, in keinem Vergleich mit den Schilderungen zu den eigentlichen Asylgründen, erzählt habe (SEM-Akte A25 F141). Eine illegale Ausreise sei allenfalls möglich, jedoch nicht unter den geltend gemachten Vorfluchtgründen. Die Asylgründe seien als konstruiert zu erachten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, die sie zur Ausreise gezwungen hätten. Schliesslich vermöge das Beweismittel in Form des Taufscheins nichts daran zu ändern.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen zunächst vor, sie habe frauenspezifische Fluchtgründe geltend gemacht. Zwar habe der sie befragende Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass sie das Recht habe, von einer gleichgeschlechtlichen Person befragt zu werden. Dies habe sie aber abgelehnt, da sie negative Einflüsse auf das weitere Verfahren sowie eine zeitliche Verzögerung befürchtet habe. Trotzdem habe sie Hemmungen gehabt, ausführliche Aussagen betreffend ihre Vergewaltigung zu machen. Ferner habe sie plausibel erklärt, sie habe das Erlebte nicht nochmals durchmachen wollen. Deshalb habe sie an der BzP weder die Vergewaltigung noch die Haft, die zusammenhängen würden, erwähnt. Die BzP sei summarisch ausgefallen, weshalb sie ihre Vorbringen nur grob umschrieben habe und nicht habe ausführen können. Weiter sei sie an der BzP gesundheitlich beeinträchtigt gewesen ([...]schmerzen und [...]). Sie habe nicht gewusst, dass sie einen Arzt hätte aufsuchen können. Zu ihren an der Anhörung knappen aber glaubhaften Aussagen sei festzustellen, dass sich ihr Aussageverhalten durch die ganze Anhörung gezogen habe. Dennoch habe sie ihre Vergewaltigung mit persönlichem Bezug und die Haft ohne Übertreibungen beschrieben. Es sei bekannt, dass sexuelle Gewalt gegenüber Frauen in Eritrea ein Tabuthema sei und die Opfer stigmatisiert würden (mit Verweis auf Berichte diesbezüglich). Ihr Trauma aufgrund des Erlebten erkläre, weshalb es sich bei ihren Angaben zum Zeitpunkt der Flucht nicht um einen Widerspruch, sondern ein Missverständnis handle. Sodann habe sie ihre illegale Ausreise einleuchtend und plausibel, ferner ohne Widersprüche dargelegt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie jeweils von Freunden gesprochen, die mit ihr geflohen seien, ohne eine Anzahl zu nennen. Die begründete Angst vor Razzien und einem Einzug in den Militärdienst habe sie schliesslich an der BzP und an der Anhörung erwähnt. Insgesamt seien ihre Aussagen glaubhaft ausgefallen und ihre Wehrdienstverweigerung sei als asylrelevant zu betrachten.
E. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.
E. 5.1.1 Zur geltend gemachten Vergewaltigung und Haft ist festzuhalten, dass diese Vorbringen von der Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert worden sind. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift - die zu einem Grossteil bereits Gesagtes wiederholen - sowie die allgemeinen Hinweise zum Umgang mit sexueller Gewalt in Eritrea vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin an der BzP angab, sie sei aus wirtschaftlichen Gründen und aus Angst vor dem Einzug in den Militärdienst ausgereist, eine Vergewaltigung oder Haft jedoch nicht ansatzweise erwähnte. Vielmehr verneinte die Beschwerdeführerin die Fragen, ob sie Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt habe, explizit (SEM-Akte A6 S. 6). Der Hinweis, sie habe das Erlebte nicht noch einmal durchmachen wollen und die BzP sei kurz ausgefallen, stellt keine Erklärung für das Nichterwähnen dieser zentralen und angeblich fluchtauslösenden Vorbringen dar. Auch bei einer summarischen Befragung kann erwartet werden, dass die gestellten Fragen korrekt und vollständig beantwortet werden. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen während der BzP sind weder aus dem Protokoll ersichtlich (SEM-Akte A6 S. 7) noch mit einem Arztbericht belegt, weshalb dieses Argument nicht gehört werden kann. Weiter wurde der Beschwerdeführerin an der Anhörung nach Erwähnung der Vergewaltigung sogleich angeboten, die Anhörung mit einem gleichgeschlechtlichen Team durchzuführen. Dies hat die Beschwerdeführerin kommentarlos abgelehnt und - auch auf Nachfrage hin - erklärt, es sei für sie kein Problem, die Anhörung mit dem männlichen Befrager fortzuführen. Entsprechend vermag der Hinweis in der Beschwerdeschrift, sie habe Hemmungen gehabt und sich nicht ausführlich äussern können, nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass die Schilderungen der Vergewaltigung und Haft allgemein, ohne eigene Wahrnehmungen, oberflächlich und substanzlos ausgefallen sind (SEM-Akte A25 F64 f., F71, F77, F109 f., F145). Indes wären - gerade bei einschneidenden Erlebnissen wie einer Vergewaltigung oder Inhaftierung - detaillierte sowie von persönlicher Betroffenheit gefärbte Aussagen zu erwarten gewesen. Schliesslich vermochte die Beschwerdeführerin den von der Vor-instanz aufgezeigten Widerspruch bezüglich der zeitlichen Abfolge der Ereignisse (Vergewaltigung im April 2014, anschliessende sechsmonatige Haft, Ausreise jedoch ebenfalls im April 2014) nicht auszuräumen. Insgesamt ist festzustellen, dass die geltend gemachte Vergewaltigung und Haft als nachgeschobene und unglaubhafte Vorbringen zu qualifizieren sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass frauenspezifische Fluchtgründe vorliegen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen ist.
E. 5.1.2 Sodann macht die Beschwerdeführerin - bis auf die Furcht vor einer künftigen Einberufung in den Militärdienst - keinen Kontakt zu oder Probleme mit den Militärbehörden geltend (SEM-Akte A6 S. 6). Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist asylrechtlich jedoch nicht relevant (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3723/2017 vom 4. Oktober 2018 E. 6.1, D-211/2017 vom 5. Februar 2018 E. 8.3.3, mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Entsprechend fällt die Beschwerdeführerin nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3179/2017 vom 26. September 2018 E. 6.2, m.w.H.). Der Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist daher abzuweisen.
E. 5.2 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.6-E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1).
E. 5.3 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gekommen ist, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht und sie somit nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 3 AsylG).
E. 6.3 Wie oben erwähnt (E. 1.4), wird das vorliegende Verfahren koordiniert mit dem Verfahren E-6766/2018 des Lebenspartners der Beschwerdeführerin und Vaters der gemeinsamen Kinder behandelt. Mit Urteil vom gleichen Datum wird der Lebenspartner als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Unter Berücksichtigung des Urteils E-6766/2018 und des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) können die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2018 bezüglich Wegweisung und Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer zwei Kinder nicht aufrechterhalten werden. Insbesondere ist ein allfälliger Anspruch der zwei Kinder im vorliegenden Verfahren hinsichtlich Einbezug in die originäre Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters (Art. 51 Abs. 3 AsylG; vgl. BVGE 2017 VI/4) - das SEM hat dessen Vaterschaft nicht angezweifelt - zu prüfen. Sodann ist die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne mit ihrem Lebenspartner nach Eritrea zurückkehren und das Familienleben dort fortsetzen (vgl. Verfügung S. 7), nach dem Gesagten unzutreffend. Demzufolge hat im vorliegenden Verfahren eine rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhalts und eine Neubeurteilung der Wegweisung und der Wegweisungsvollzugshindernisse stattzufinden.
E. 6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. soeben). Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die erforderlichen Abklärungen bezüglich Wegweisung und Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder unter Berücksichtigung des Urteils E-6766/2018 vorzunehmen und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen begründeten Entscheids festzuhalten. Dies würde den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen und ist überdies - den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft betreffend - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Kassation der angefochtenen Verfügung, zumal der Beschwerdeführerin auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt. Dies ist umso wichtiger, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2970/2014 vom 7. Mai 2015 E. 5, m.w.H.). Auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen kann bei diesem Verfahrensausgang zum heutigen Zeitpunkt verzichtet werden.
E. 7 Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 25. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist (vgl. Fürsorgebestätigung vom 7. November 2018), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich als gegenstandslos.
E. 8.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und lic. iur. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Soweit die Beschwerde gutzuheissen ist (Kassation im Wegweisungs- und Vollzugspunkt), ist der Beschwerdeführerin eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung durch das SEM zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indes verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Der Anspruch auf amtliches Honorar wird insoweit gegenstandslos.
E. 8.3 Im Umfang des hälftigen Unterliegens ist dem Rechtsbeistand für seinen Aufwand ein amtliches Honorar zu entrichten. Das Gericht geht praxisgemäss bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. oben). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-Art. 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts zuzusprechen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2018 in den Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufgehoben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 500.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6820/2018 Urteil vom 22. März 2019 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 21. Mai 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 15. Juli 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 23. Juni 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP geltend, sie habe die Schule in der (...) Klasse im April 2012 aus wirtschaftlichen Gründen abgebrochen. Nach dem Schulabbruch habe sie befürchtet, bei einer Razzia in den Militärdienst eingezogen zu werden, weshalb sie im April 2014 mit einer Freundin aus Eritrea in den Sudan ausgereist sei. Weitergereist sei sie mit ihrem aus Eritrea stammenden Partner, der sich nun ebenfalls im Asylverfahren in der Schweiz befinde. An der Anhörung gab die Beschwerdeführerin an, während der (...) Klasse sei sie im April 2014 mit einer Freundin Gold waschen gegangen. Dabei seien sie von Soldaten vergewaltigt und geschlagen worden. Jungen aus dem Dorf hätten dies beobachtet und sie zurück ins Dorf begleitet. Die Dorfbewohner hätten von der Vergewaltigung erfahren und danach ablehnend über sie, die Beschwerdeführerin, und die Freundin, gesprochen. Dies habe sie belastet, weshalb sie nicht mehr zur Schule gegangen seien. Sie hätten vorgehabt, die Täter bei deren Einheit anzuzeigen. Ihr Vorhaben sei jedoch verraten worden, weshalb man sie zuhause festgenommen und ein halbes Jahr lang inhaftiert habe. Nach der Freilassung sei sie noch eine Woche zuhause gewesen und danach, im April 2014, illegal mit drei weiteren Frauen in den Sudan ausgereist. Als Identitätsnachweis reichte die Beschwerdeführerin ihren Taufschein im Original ein. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner haben mittlerweile zwei Kinder. Ferner wurde in beiden Asylverfahren koordiniert verfügt. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 (eröffnet am 31. Oktober 2018) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 30. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen des Partners der Beschwerdeführerin und Vaters ihrer Kinder (E-6766/2018) koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügend. So erweckten die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht den Eindruck von selbst Erlebtem. Der persönliche Bezug, Realkennzeichen, typische Reaktionsmuster oder eigene Wahrnehmungen seien nicht vorhanden. Zunächst habe sie die an der Anhörung geltend gemachte Vergewaltigung und Inhaftierung an der BzP mit keinem Wort erwähnt. Damals habe sie erklärt, aus wirtschaftlichen Gründen und aus Angst vor dem Einzug in den Militärdienst ausgereist zu sein (SEM-Akte A6 S. 4 und 6). Auf diese offensichtlich unterschiedlichen Asylgründe angesprochen, habe sie erklärt, sie habe das Erlebte nicht nochmals durchmachen wollen und habe sich deshalb an der BzP allgemein ausgedrückt. Zudem habe sie (...)schmerzen und (...) gehabt, weshalb sie nicht sie selbst gewesen sei (SEM-Akte A25 F150 ff., F157). Diese Begründung vermöge nicht zu überzeugen. Vielmehr würden Gesuchstellende ihre wichtigsten Asylvorbringen in der Regel gleich an der BzP nennen. Auch deute aus dem Protokoll der BzP und den Akten nichts auf die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hin (SEM-Akte A6 S. 7). In den Empfangs- und Verfahrenszentren werde eine gesundheitliche Versorgung angeboten, weshalb dieses Vorbringen als Schutzbehauptung zu werten sei. Zweifel bestünden ferner, da sich die Vergewaltigung im vierten Monat 2014 ereignet habe, die Beschwerdeführerin danach sechs Monate inhaftiert gewesen sei (SEM-Akte A25 F63, F100 ff., F152 ff.), und sie im gleichen vierten Monat 2014 illegal ausgereist sei (SEM-Akten A6 S. 6; A25 F60). Die Ausführungen an der Anhörung zur Vergewaltigung und Haft seien zudem auffallend oberflächlich, allgemein, vage und diffus ausgefallen. Zwar habe sie Angaben zum Ort und Zeit der Vergewaltigung sowie auf Schläge und Hilferufe hingewiesen (SEM-Akte A25 F62 ff.). Zur Inhaftierung habe sie zudem ausgeführt, zuhause festgenommen worden zu sein und im Gefängnis sei sie Dreck, Ungeziefer und engen Räumlichkeiten ausgesetzt gewesen (SEM-Akte A25 F100 ff., F145 ff.). Ein persönlicher Bezug oder besondere, zu erwartende Wahrnehmungen sei dem Protokoll aber nicht zu entnehmen. Es sei nicht verständlich, dass sie nicht zumindest die sechsmonatige Haft nachvollziehbar und substantiiert geschildert habe. Auch hinsichtlich der illegalen Ausreise habe die Beschwerdeführerin diffuse und widersprüchliche Ausführungen gemacht, die mit einer schlechten psychischen Verfassung nicht zu erklären seien (SEM-Akte A25 F125 ff.). Erstaunlich sei, dass sie die Ereignisse auf sudanesischem Boden plötzlich anschaulich und nachvollziehbar, in keinem Vergleich mit den Schilderungen zu den eigentlichen Asylgründen, erzählt habe (SEM-Akte A25 F141). Eine illegale Ausreise sei allenfalls möglich, jedoch nicht unter den geltend gemachten Vorfluchtgründen. Die Asylgründe seien als konstruiert zu erachten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe, die sie zur Ausreise gezwungen hätten. Schliesslich vermöge das Beweismittel in Form des Taufscheins nichts daran zu ändern. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt hiergegen zunächst vor, sie habe frauenspezifische Fluchtgründe geltend gemacht. Zwar habe der sie befragende Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass sie das Recht habe, von einer gleichgeschlechtlichen Person befragt zu werden. Dies habe sie aber abgelehnt, da sie negative Einflüsse auf das weitere Verfahren sowie eine zeitliche Verzögerung befürchtet habe. Trotzdem habe sie Hemmungen gehabt, ausführliche Aussagen betreffend ihre Vergewaltigung zu machen. Ferner habe sie plausibel erklärt, sie habe das Erlebte nicht nochmals durchmachen wollen. Deshalb habe sie an der BzP weder die Vergewaltigung noch die Haft, die zusammenhängen würden, erwähnt. Die BzP sei summarisch ausgefallen, weshalb sie ihre Vorbringen nur grob umschrieben habe und nicht habe ausführen können. Weiter sei sie an der BzP gesundheitlich beeinträchtigt gewesen ([...]schmerzen und [...]). Sie habe nicht gewusst, dass sie einen Arzt hätte aufsuchen können. Zu ihren an der Anhörung knappen aber glaubhaften Aussagen sei festzustellen, dass sich ihr Aussageverhalten durch die ganze Anhörung gezogen habe. Dennoch habe sie ihre Vergewaltigung mit persönlichem Bezug und die Haft ohne Übertreibungen beschrieben. Es sei bekannt, dass sexuelle Gewalt gegenüber Frauen in Eritrea ein Tabuthema sei und die Opfer stigmatisiert würden (mit Verweis auf Berichte diesbezüglich). Ihr Trauma aufgrund des Erlebten erkläre, weshalb es sich bei ihren Angaben zum Zeitpunkt der Flucht nicht um einen Widerspruch, sondern ein Missverständnis handle. Sodann habe sie ihre illegale Ausreise einleuchtend und plausibel, ferner ohne Widersprüche dargelegt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe sie jeweils von Freunden gesprochen, die mit ihr geflohen seien, ohne eine Anzahl zu nennen. Die begründete Angst vor Razzien und einem Einzug in den Militärdienst habe sie schliesslich an der BzP und an der Anhörung erwähnt. Insgesamt seien ihre Aussagen glaubhaft ausgefallen und ihre Wehrdienstverweigerung sei als asylrelevant zu betrachten. 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. 5.1.1 Zur geltend gemachten Vergewaltigung und Haft ist festzuhalten, dass diese Vorbringen von der Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert worden sind. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift - die zu einem Grossteil bereits Gesagtes wiederholen - sowie die allgemeinen Hinweise zum Umgang mit sexueller Gewalt in Eritrea vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin an der BzP angab, sie sei aus wirtschaftlichen Gründen und aus Angst vor dem Einzug in den Militärdienst ausgereist, eine Vergewaltigung oder Haft jedoch nicht ansatzweise erwähnte. Vielmehr verneinte die Beschwerdeführerin die Fragen, ob sie Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt habe, explizit (SEM-Akte A6 S. 6). Der Hinweis, sie habe das Erlebte nicht noch einmal durchmachen wollen und die BzP sei kurz ausgefallen, stellt keine Erklärung für das Nichterwähnen dieser zentralen und angeblich fluchtauslösenden Vorbringen dar. Auch bei einer summarischen Befragung kann erwartet werden, dass die gestellten Fragen korrekt und vollständig beantwortet werden. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen während der BzP sind weder aus dem Protokoll ersichtlich (SEM-Akte A6 S. 7) noch mit einem Arztbericht belegt, weshalb dieses Argument nicht gehört werden kann. Weiter wurde der Beschwerdeführerin an der Anhörung nach Erwähnung der Vergewaltigung sogleich angeboten, die Anhörung mit einem gleichgeschlechtlichen Team durchzuführen. Dies hat die Beschwerdeführerin kommentarlos abgelehnt und - auch auf Nachfrage hin - erklärt, es sei für sie kein Problem, die Anhörung mit dem männlichen Befrager fortzuführen. Entsprechend vermag der Hinweis in der Beschwerdeschrift, sie habe Hemmungen gehabt und sich nicht ausführlich äussern können, nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass die Schilderungen der Vergewaltigung und Haft allgemein, ohne eigene Wahrnehmungen, oberflächlich und substanzlos ausgefallen sind (SEM-Akte A25 F64 f., F71, F77, F109 f., F145). Indes wären - gerade bei einschneidenden Erlebnissen wie einer Vergewaltigung oder Inhaftierung - detaillierte sowie von persönlicher Betroffenheit gefärbte Aussagen zu erwarten gewesen. Schliesslich vermochte die Beschwerdeführerin den von der Vor-instanz aufgezeigten Widerspruch bezüglich der zeitlichen Abfolge der Ereignisse (Vergewaltigung im April 2014, anschliessende sechsmonatige Haft, Ausreise jedoch ebenfalls im April 2014) nicht auszuräumen. Insgesamt ist festzustellen, dass die geltend gemachte Vergewaltigung und Haft als nachgeschobene und unglaubhafte Vorbringen zu qualifizieren sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass frauenspezifische Fluchtgründe vorliegen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen ist. 5.1.2 Sodann macht die Beschwerdeführerin - bis auf die Furcht vor einer künftigen Einberufung in den Militärdienst - keinen Kontakt zu oder Probleme mit den Militärbehörden geltend (SEM-Akte A6 S. 6). Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist asylrechtlich jedoch nicht relevant (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-3723/2017 vom 4. Oktober 2018 E. 6.1, D-211/2017 vom 5. Februar 2018 E. 8.3.3, mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Entsprechend fällt die Beschwerdeführerin nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3179/2017 vom 26. September 2018 E. 6.2, m.w.H.). Der Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist daher abzuweisen. 5.2 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.6-E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). 5.3 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gekommen ist, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG droht und sie somit nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 51 Abs. 3 AsylG). 6.3 Wie oben erwähnt (E. 1.4), wird das vorliegende Verfahren koordiniert mit dem Verfahren E-6766/2018 des Lebenspartners der Beschwerdeführerin und Vaters der gemeinsamen Kinder behandelt. Mit Urteil vom gleichen Datum wird der Lebenspartner als Flüchtling anerkannt und in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Unter Berücksichtigung des Urteils E-6766/2018 und des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG) können die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober 2018 bezüglich Wegweisung und Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer zwei Kinder nicht aufrechterhalten werden. Insbesondere ist ein allfälliger Anspruch der zwei Kinder im vorliegenden Verfahren hinsichtlich Einbezug in die originäre Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters (Art. 51 Abs. 3 AsylG; vgl. BVGE 2017 VI/4) - das SEM hat dessen Vaterschaft nicht angezweifelt - zu prüfen. Sodann ist die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin könne mit ihrem Lebenspartner nach Eritrea zurückkehren und das Familienleben dort fortsetzen (vgl. Verfügung S. 7), nach dem Gesagten unzutreffend. Demzufolge hat im vorliegenden Verfahren eine rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhalts und eine Neubeurteilung der Wegweisung und der Wegweisungsvollzugshindernisse stattzufinden. 6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (vgl. soeben). Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die erforderlichen Abklärungen bezüglich Wegweisung und Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder unter Berücksichtigung des Urteils E-6766/2018 vorzunehmen und deren Ergebnis im Rahmen eines neuen begründeten Entscheids festzuhalten. Dies würde den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen und ist überdies - den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft betreffend - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich die Kassation der angefochtenen Verfügung, zumal der Beschwerdeführerin auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt. Dies ist umso wichtiger, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2970/2014 vom 7. Mai 2015 E. 5, m.w.H.). Auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen kann bei diesem Verfahrensausgang zum heutigen Zeitpunkt verzichtet werden.
7. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Dispositivziffern 3, 4 und 5 der Verfügung vom 25. Oktober 2018 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist (vgl. Fürsorgebestätigung vom 7. November 2018), ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich als gegenstandslos. 8.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf aArt. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen und lic. iur. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Soweit die Beschwerde gutzuheissen ist (Kassation im Wegweisungs- und Vollzugspunkt), ist der Beschwerdeführerin eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung durch das SEM zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indes verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8-11 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Der Anspruch auf amtliches Honorar wird insoweit gegenstandslos. 8.3 Im Umfang des hälftigen Unterliegens ist dem Rechtsbeistand für seinen Aufwand ein amtliches Honorar zu entrichten. Das Gericht geht praxisgemäss bei nicht-anwaltlichen Vertreterinnen und Vertreter von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. oben). In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-Art. 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und dem amtlichen Rechtsbeistand zu Lasten des Gerichts zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2018 in den Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufgehoben und zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 500.- zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter