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E-3723/2017

E-3723/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Oktober 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 21. Oktober 2016 wurde sie zur Person befragt (BzP). Am 2. November 2016 wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin durch die zuständige kantonale Behörde eine Rechtsvertretung und Vertrauensperson beigeordnet. Sodann folgte am 14. März 2017 die erste Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Die ergänzende Anhörung fand am 29. Mai 2017 statt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______, Zoba C._______, wo sie mit ihrer Familie gelebt habe. Vor ihrer Ausreise habe sie die zehnte Klasse an einer Spezialschule abgeschlossen, die sie aufgrund ihrer (...) habe besuchen dürfen. Im (...) 2015 hätten ihre Eltern ihr mitgeteilt, dass sie im (...) 2016 heiraten würde. Über diese Absichten habe sie nicht mit ihren Eltern gesprochen, sondern sich spontan entschieden, das Heimatland zu verlassen. Weitere Ausreisegründe seien gewesen, dass sie nicht zur militärischen Ausbildung nach Sawa habe gehen wollen und die medizinische Behandlung in Eritrea schlecht sei. Am (...) 2015 sei sie daher nach Äthiopien gelangt, von wo aus sie weiter bis in den Sudan gereist sei. Dort habe sie ihre Eltern telefonisch kontaktiert. Diese hätten sich gefreut, sie getröstet und ihr gesagt, dass alles gut sei. Sodann sei sie weiter bis in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Kindeswohls an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 26. Juni 2017 beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 22. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 18. August 2017 zu den Akten.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist das dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Dies trifft vorliegend zu. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen.

E. 5.2 Zur geltend gemachten Zwangsheirat hielt sie fest, es wirke realitätsfremd und sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin weder das Gespräch mit ihren Eltern gesucht noch ihre Einwände gegen das Ehevorhaben geäussert habe und stattdessen spontan ausgereist sei (SEM-Akte A25 F91 ff., A30 F42 ff.). Da es sich bei der Ankündigung einer Zwangsheirat um ein einschneidendes Erlebnis handle, hätte von der Beschwerdeführerin zudem erwartet werden dürfen, dass sie detaillierte Angaben hierzu machen könne. Ihre Ausführungen seien jedoch trotz Nachfragen oberflächlich und schemenhaft ausgefallen (SEM-Akte A25 F85 f.). Ferner habe sie weder angeben können, wen sie hätte heiraten sollen, noch woher ihre Eltern diese Person kennen würden (SEM-Akte A25 F90, A30 F44-46). Widersprüchlich habe sie sich zudem geäussert, indem sie an der ersten Anhörung erklärt habe, ihre Eltern hätten sich unterdessen von den Heiratsabsichten distanziert. An der ergänzenden Anhörung habe sie zunächst ebenfalls gesagt, die Eltern hätten ihr Vorhaben bereut, woraufhin sie später jedoch behauptet habe, ihre Eltern würden sie immer noch verheiraten wollen (SEM-Akte A25 F155, A30 F34 ff., F40 f., F52 f.). Dies habe sie nicht überzeugend erklären können (SEM-Akte A30 F56). Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nie, auch nicht nach ihrer Ausreise, ernsthaft mit ihren Eltern über das Thema gesprochen habe (SEM-Akte A30 F37 ff., F42 ff.). Insgesamt scheine es sich daher bei der behaupteten Zwangsheirat um einen konstruierten Sachverhaltsteil zu handeln, der nicht geglaubt werden könne.

E. 5.3 Bezüglich der Furcht vor einer Bestrafung aufgrund der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung (Flucht vor der künftigen militärischen Ausbildung in Sawa) führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei weder zum Militärdienst aufgeboten worden noch habe sie Militärdienst geleistet und sei desertiert. Bei einer Rückkehr nach Eritrea habe sie deshalb keine asylrelevanten Massnahmen zu befürchten. Weitere Anknüpfungspunkte, weswegen sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen könnte, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Daher sei auch die illegale Ausreise aus Eritrea nicht geeignet, Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin führt hiergegen aus, sie habe ihre Vorbringen glaubhaft darlegen können. Zudem sei bei der Gesamtwürdigung ihrer Aussagen ihre Minderjährigkeit zu berücksichtigen. Durch die Zwangsheirat, die gesellschaftlichen Normen und den Druck ihrer Familie sei sie in einer Zwangslage gewesen. Zwangsheiraten seien in Eritrea verbreitet und Betroffene würden es oft nicht wagen, sich dagegen zu wehren. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie aus einem Land komme, in dem kein Vertrauen zum Staat bestehe. Daher sei es schwierig, in einem fremden Land wie der Schweiz Vertrauen zu fassen und gegenüber einer fremden Behörde offen und detailliert zu sprechen. Ihre Kernaussagen seien zudem nicht widersprüchlich ausgefallen. Zu den widersprüchlichen Angaben bezüglich der Heiratsabsichten der Eltern habe sie bereits erklärt, dass es sich um ein Missverständnis handle. Aufgrund der stressigen Situation an der Anhörung habe sie die fehlerhafte Protokollierung übersehen. Ihre Eltern würden auch heute noch an einer Ehe festhalten. Die Zwangsheirat sei eine Form der frauenspezifischen Verfolgung, die die erforderliche Intensität erfülle. Daher sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren.

E. 6 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen.

E. 6.1 Zur geltend gemachten Zwangsheirat ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen von der Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert worden ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die allgemeinen Hinweise zur Zwangsheirat in Eritrea vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern. Insbesondere ist - auch unter Annahme der angegebenen Zwangslage - nicht nachvollziehbar, weshalb die bei der Ausreise aus Eritrea minderjährige Beschwerdeführerin bis heute nicht vertieft mit ihren Eltern über den Grund ihrer Ausreise gesprochen haben will. Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass sie konkrete und detaillierte sowie von persönlicher Betroffenheit gefärbte Aussagen hinsichtlich der angekündigten Zwangsheirat hätte machen können. Die entsprechenden Ausführungen sind indes, wie von der Vorinstanz festgestellt, allgemein und oberflächlich ausgefallen. Die Beschwerdeführerin hat ferner weder angeben können, um wen es sich bei ihrem zukünftigen Ehemann handeln solle, noch woher ihre Eltern diesen kennen würden. Ebenfalls ist nach wie vor unklar, ob die Eltern an der geltend gemachten Zwangsvermählung mit diesem Mann festhalten würden oder nicht. Der Hinweis auf Missverständnisse oder Übersetzungsfehler vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich erstaunt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin, trotz ihrer Weigerung zu heiraten, bereit gewesen seien, sie bei der Flucht aus Eritrea finanziell zu unterstützen (SEM-Akte A25 F156; vgl. auch Urteil des BVGer E-4414/2018 vom 30. August 2018 E. 5.2.2). Sodann macht die Beschwerdeführerin - bis auf die Furcht vor einem künftigen Schulbesuch in Sawa mit militärischer Ausbildung - keinen Kontakt zu den Militärbehörden geltend. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist asylrechtlich jedoch nicht relevant (vgl. Urteil des BVGer D-211/2017 vom 5. Februar 2018 E. 8.3.3, mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Entsprechend fällt die Beschwerdeführerin nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3179/2017 vom 26. September 2018 E. 6.2, m.w.H.). Der Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist daher abzuweisen.

E. 6.2 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.6-E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1).

E. 6.3 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gekommen ist, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihr drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst sowie wegen ihrer illegalen Ausreise als Minderjährige zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig sei. Weiter sei der Vollzug nach Eritrea unter dem Blickwinkel des Kindeswohls als unmöglich und aufgrund der Menschenrechtslage und der mangelhaften Behandlungsmöglichkeiten in Eritrea ([...] gemäss Arztbericht vom 18. August 2017) als unzumutbar einzustufen. Da sich die Vorinstanz sodann nicht ausreichend zu den Vollzugsmodaliäten im Falle einer Minderjährigen geäussert habe, sei eine Rückweisung an die Vorinstanz vorzunehmen.

E. 8.2 Hierzu ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation und des Schutzes unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, wie dies in der Beschwerdeschrift zutreffend vorgebracht wird. Da die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit jedoch volljährig geworden ist, erübrigen sich entsprechende Abklärungen und Ausführungen. Demnach fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur hinreichenden Abklärung des Kindeswohls ausser Betracht (vgl. auch Urteil des BVGer D-7147/2016 vom 20. August 2018 E. 6.2).

E. 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.4 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 8.4.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4).

E. 8.4.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 8.4.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.

E. 8.4.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).

E. 8.5.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea zudem nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).

E. 8.5.3 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihr um eine junge Frau mit Schulbildung bis zur zehnten Klasse. Zudem kann sie in ihrer Heimat auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Familie, der es wirtschaftlich gut gehe (SEM-Akte A30 F76 - F86), bei ihrer Rückkehr unterstützen wird. Dem Gericht liegen ferner zwei Arztberichte vom 18. August 2017 und vom 18. April 2017 vor, gemäss welchen die Beschwerdeführerin aufgrund eines (...) am rechten (...) sei, wobei keine medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Situation des (...) möglich seien. Das (...) sei gesund. Aufgrund der (...) und zur Prävention seien (...) zu empfehlen. Zu diesen geltend gemachten gesundheitlichen Problemen respektive empfohlenen Behandlungen in Form von (...) ist darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat keine aktuelleren Arztberichte mehr eingereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie gesund und nicht auf eine ärztliche Behandlung angewiesen ist, zu der sie in Eritrea keinen Zugang hätte. Gemäss eigenen Angaben sei sie in Eritrea zudem bereits behandelt worden (SEM-Akte A25 F10 ff.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung im Bedarfsfall im Heimatstaat gewährleistet ist. Ihre gesundheitliche Situation steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5979/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 7.3.4). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die Rechtsbeiständin macht einen Aufwand von fünf Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Auslagenpauschale von Fr. 54.- wird jedoch praxisgemäss nicht vergütet. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des mit der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes, ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 810.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 810.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3723/2017 Urteil vom 4. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 10. Oktober 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 21. Oktober 2016 wurde sie zur Person befragt (BzP). Am 2. November 2016 wurde der minderjährigen Beschwerdeführerin durch die zuständige kantonale Behörde eine Rechtsvertretung und Vertrauensperson beigeordnet. Sodann folgte am 14. März 2017 die erste Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). Die ergänzende Anhörung fand am 29. Mai 2017 statt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______, Zoba C._______, wo sie mit ihrer Familie gelebt habe. Vor ihrer Ausreise habe sie die zehnte Klasse an einer Spezialschule abgeschlossen, die sie aufgrund ihrer (...) habe besuchen dürfen. Im (...) 2015 hätten ihre Eltern ihr mitgeteilt, dass sie im (...) 2016 heiraten würde. Über diese Absichten habe sie nicht mit ihren Eltern gesprochen, sondern sich spontan entschieden, das Heimatland zu verlassen. Weitere Ausreisegründe seien gewesen, dass sie nicht zur militärischen Ausbildung nach Sawa habe gehen wollen und die medizinische Behandlung in Eritrea schlecht sei. Am (...) 2015 sei sie daher nach Äthiopien gelangt, von wo aus sie weiter bis in den Sudan gereist sei. Dort habe sie ihre Eltern telefonisch kontaktiert. Diese hätten sich gefreut, sie getröstet und ihr gesagt, dass alles gut sei. Sodann sei sie weiter bis in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben; ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren; subeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Abklärung des Kindeswohls an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 26. Juni 2017 beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 22. August 2017 reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 18. August 2017 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Namentlich ist das dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Dies trifft vorliegend zu. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. 5.2 Zur geltend gemachten Zwangsheirat hielt sie fest, es wirke realitätsfremd und sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin weder das Gespräch mit ihren Eltern gesucht noch ihre Einwände gegen das Ehevorhaben geäussert habe und stattdessen spontan ausgereist sei (SEM-Akte A25 F91 ff., A30 F42 ff.). Da es sich bei der Ankündigung einer Zwangsheirat um ein einschneidendes Erlebnis handle, hätte von der Beschwerdeführerin zudem erwartet werden dürfen, dass sie detaillierte Angaben hierzu machen könne. Ihre Ausführungen seien jedoch trotz Nachfragen oberflächlich und schemenhaft ausgefallen (SEM-Akte A25 F85 f.). Ferner habe sie weder angeben können, wen sie hätte heiraten sollen, noch woher ihre Eltern diese Person kennen würden (SEM-Akte A25 F90, A30 F44-46). Widersprüchlich habe sie sich zudem geäussert, indem sie an der ersten Anhörung erklärt habe, ihre Eltern hätten sich unterdessen von den Heiratsabsichten distanziert. An der ergänzenden Anhörung habe sie zunächst ebenfalls gesagt, die Eltern hätten ihr Vorhaben bereut, woraufhin sie später jedoch behauptet habe, ihre Eltern würden sie immer noch verheiraten wollen (SEM-Akte A25 F155, A30 F34 ff., F40 f., F52 f.). Dies habe sie nicht überzeugend erklären können (SEM-Akte A30 F56). Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nie, auch nicht nach ihrer Ausreise, ernsthaft mit ihren Eltern über das Thema gesprochen habe (SEM-Akte A30 F37 ff., F42 ff.). Insgesamt scheine es sich daher bei der behaupteten Zwangsheirat um einen konstruierten Sachverhaltsteil zu handeln, der nicht geglaubt werden könne. 5.3 Bezüglich der Furcht vor einer Bestrafung aufgrund der geltend gemachten Wehrdienstverweigerung (Flucht vor der künftigen militärischen Ausbildung in Sawa) führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin sei weder zum Militärdienst aufgeboten worden noch habe sie Militärdienst geleistet und sei desertiert. Bei einer Rückkehr nach Eritrea habe sie deshalb keine asylrelevanten Massnahmen zu befürchten. Weitere Anknüpfungspunkte, weswegen sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen könnte, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Daher sei auch die illegale Ausreise aus Eritrea nicht geeignet, Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 5.4 Die Beschwerdeführerin führt hiergegen aus, sie habe ihre Vorbringen glaubhaft darlegen können. Zudem sei bei der Gesamtwürdigung ihrer Aussagen ihre Minderjährigkeit zu berücksichtigen. Durch die Zwangsheirat, die gesellschaftlichen Normen und den Druck ihrer Familie sei sie in einer Zwangslage gewesen. Zwangsheiraten seien in Eritrea verbreitet und Betroffene würden es oft nicht wagen, sich dagegen zu wehren. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie aus einem Land komme, in dem kein Vertrauen zum Staat bestehe. Daher sei es schwierig, in einem fremden Land wie der Schweiz Vertrauen zu fassen und gegenüber einer fremden Behörde offen und detailliert zu sprechen. Ihre Kernaussagen seien zudem nicht widersprüchlich ausgefallen. Zu den widersprüchlichen Angaben bezüglich der Heiratsabsichten der Eltern habe sie bereits erklärt, dass es sich um ein Missverständnis handle. Aufgrund der stressigen Situation an der Anhörung habe sie die fehlerhafte Protokollierung übersehen. Ihre Eltern würden auch heute noch an einer Ehe festhalten. Die Zwangsheirat sei eine Form der frauenspezifischen Verfolgung, die die erforderliche Intensität erfülle. Daher sei sie als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. 6. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermögen. 6.1 Zur geltend gemachten Zwangsheirat ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen von der Vorinstanz zu Recht und mit überzeugender Begründung als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert worden ist. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie die allgemeinen Hinweise zur Zwangsheirat in Eritrea vermögen an diesem Schluss nichts zu ändern. Insbesondere ist - auch unter Annahme der angegebenen Zwangslage - nicht nachvollziehbar, weshalb die bei der Ausreise aus Eritrea minderjährige Beschwerdeführerin bis heute nicht vertieft mit ihren Eltern über den Grund ihrer Ausreise gesprochen haben will. Ebenso wäre zu erwarten gewesen, dass sie konkrete und detaillierte sowie von persönlicher Betroffenheit gefärbte Aussagen hinsichtlich der angekündigten Zwangsheirat hätte machen können. Die entsprechenden Ausführungen sind indes, wie von der Vorinstanz festgestellt, allgemein und oberflächlich ausgefallen. Die Beschwerdeführerin hat ferner weder angeben können, um wen es sich bei ihrem zukünftigen Ehemann handeln solle, noch woher ihre Eltern diesen kennen würden. Ebenfalls ist nach wie vor unklar, ob die Eltern an der geltend gemachten Zwangsvermählung mit diesem Mann festhalten würden oder nicht. Der Hinweis auf Missverständnisse oder Übersetzungsfehler vermag daran nichts zu ändern. Schliesslich erstaunt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin, trotz ihrer Weigerung zu heiraten, bereit gewesen seien, sie bei der Flucht aus Eritrea finanziell zu unterstützen (SEM-Akte A25 F156; vgl. auch Urteil des BVGer E-4414/2018 vom 30. August 2018 E. 5.2.2). Sodann macht die Beschwerdeführerin - bis auf die Furcht vor einem künftigen Schulbesuch in Sawa mit militärischer Ausbildung - keinen Kontakt zu den Militärbehörden geltend. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist asylrechtlich jedoch nicht relevant (vgl. Urteil des BVGer D-211/2017 vom 5. Februar 2018 E. 8.3.3, mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Entsprechend fällt die Beschwerdeführerin nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3179/2017 vom 26. September 2018 E. 6.2, m.w.H.). Der Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist daher abzuweisen. 6.2 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.6-E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). 6.3 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gekommen ist, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihr drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst sowie wegen ihrer illegalen Ausreise als Minderjährige zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig sei. Weiter sei der Vollzug nach Eritrea unter dem Blickwinkel des Kindeswohls als unmöglich und aufgrund der Menschenrechtslage und der mangelhaften Behandlungsmöglichkeiten in Eritrea ([...] gemäss Arztbericht vom 18. August 2017) als unzumutbar einzustufen. Da sich die Vorinstanz sodann nicht ausreichend zu den Vollzugsmodaliäten im Falle einer Minderjährigen geäussert habe, sei eine Rückweisung an die Vorinstanz vorzunehmen. 8.2 Hierzu ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs von unbegleiteten Minderjährigen von Amtes wegen verpflichtet ist, spezifische Abklärungen der persönlichen Situation und des Schutzes unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen, wie dies in der Beschwerdeschrift zutreffend vorgebracht wird. Da die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit jedoch volljährig geworden ist, erübrigen sich entsprechende Abklärungen und Ausführungen. Demnach fällt die beantragte Rückweisung der Sache an die Vor-instanz zur hinreichenden Abklärung des Kindeswohls ausser Betracht (vgl. auch Urteil des BVGer D-7147/2016 vom 20. August 2018 E. 6.2). 8.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.4 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 8.4.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4). 8.4.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). 8.4.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 8.4.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 8.5.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea zudem nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). 8.5.3 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihr um eine junge Frau mit Schulbildung bis zur zehnten Klasse. Zudem kann sie in ihrer Heimat auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Familie, der es wirtschaftlich gut gehe (SEM-Akte A30 F76 - F86), bei ihrer Rückkehr unterstützen wird. Dem Gericht liegen ferner zwei Arztberichte vom 18. August 2017 und vom 18. April 2017 vor, gemäss welchen die Beschwerdeführerin aufgrund eines (...) am rechten (...) sei, wobei keine medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Situation des (...) möglich seien. Das (...) sei gesund. Aufgrund der (...) und zur Prävention seien (...) zu empfehlen. Zu diesen geltend gemachten gesundheitlichen Problemen respektive empfohlenen Behandlungen in Form von (...) ist darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin hat keine aktuelleren Arztberichte mehr eingereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass sie gesund und nicht auf eine ärztliche Behandlung angewiesen ist, zu der sie in Eritrea keinen Zugang hätte. Gemäss eigenen Angaben sei sie in Eritrea zudem bereits behandelt worden (SEM-Akte A25 F10 ff.). Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung im Bedarfsfall im Heimatstaat gewährleistet ist. Ihre gesundheitliche Situation steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-5979/2016 vom 11. Dezember 2017 E. 7.3.4). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demnach sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die Rechtsbeiständin macht einen Aufwand von fünf Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Auslagenpauschale von Fr. 54.- wird jedoch praxisgemäss nicht vergütet. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des mit der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes, ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 810.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 810.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: