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D-7147/2016

D-7147/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-20 · Deutsch CH

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Subzoba C._______, Zoba Debub), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im November 2014 zu Fuss in Richtung Äthiopien. Von dort gelangte sie über den Sudan und Libyen nach Italien und reiste schliesslich per Zug am 5. Mai 2015 illegal in die Schweiz ein. Am Folgetag stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Daraufhin wurde sie am 26. Mai 2015 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 6. Oktober 2015. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in Eritrea die Schule bis zur siebten Klasse besucht. Weil ihr Vater aus dem Militärdienst verschwunden sei, habe sie die Schule abgebrochen, um der Familie zu helfen. Soldaten aus der Einheit ihres Vaters seien dann etwa einmal pro Monat zu ihnen nach Hause gekommen und hätten wissen wollen, wo sich ihr Vater aufhalte. Sie habe befürchtet, dass diese Soldaten sie mitnehmen würden. Da sie aber nicht habe Soldatin werden wollen, habe sie sich entschieden, auszureisen. Die Familie habe sie nicht über ihre Ausreisepläne informiert, da sie die Entscheidung, das Land zu verlassen, zusammen mit Kolleginnen getroffen habe. Sie sei dann mit einigen anderen Leuten aus ihrem Dorf losgezogen. Unterwegs hätten sie noch weitere Personen getroffen, so dass sie schliesslich in einer Gruppe von rund zehn Personen nach Äthiopien gelangt seien. Dort hätten sich ihre Wege in einem Flüchtlingslager getrennt. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Originale ihres Taufscheins, ihrer Student Report Card (Schuljahr 2013/2014) sowie ihres Schülerausweises (Schuljahr 2014/2015) ein. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 20. Oktober 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dessen Durchführung. D. Mit Eingabe vom 18. November 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Dabei liess sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und sie sei als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Der Beschwerde lag neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht ein Untersuchungsbericht des (...) vom 28. Dezember 2015 bei. Ebenfalls beigelegt waren ein Bericht des SEM (Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016), zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. August 2016 respektive 22. September 2016 zu Eritrea sowie zwei Zeitungsartikel aus der NZZ ("Sommaruga verteidigt Eritreer", 6. August 2015) und aus dem Tages-Anzeiger ("Eritrea bestraft nicht mehr so hart wie früher", 23. Juni 2016). E. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 29. November 2016 fristgerecht eine Sozialhilfebestätigung einreichen. F. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 wurde ein Bericht der (...) vom 19. November 2016 eingereicht. Ein weiterer ärztlicher Bericht vom 21. Februar 2017 wurde mit Eingabe vom 24. Februar 2017 zu den Akten gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 auf, einen aktuellen Bericht über ihren Gesundheitszustand einzureichen. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 kam sie dieser Aufforderung nach und reichte einen entsprechenden Verlaufsbericht der (...) vom 1. Juni 2017 ein. G. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 zur Beschwerde vernehmen. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 eine Replik ein, wobei sie vollumfänglich an den Beschwerdebegehren festhielt.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter eine vorläufige Aufnahme wegen des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen sowie subeventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (Dispositivziffer 2) in Rechtskraft erwachsen und die Frage der Asylgewährung bildet nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien, insbesondere weil sie zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe. So habe sie bei der BzP gesagt, dass sie zu Hause gewesen sei, als die Soldaten gekommen seien, um sich nach ihrem Vater zu erkundigen. Diese seien mehrmals vorbeigekommen und hätten ihre Mutter wiederholt mitgenommen. Demgegenüber habe sie bei der Anhörung ausgesagt, sie sei nicht zu Hause gewesen, als die Soldaten gekommen seien, und ihre Mutter sei nie mitgenommen worden. Damit seien ihre Ausführungen in einem zentralen Punkt diametral verschieden und krass widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht erklären können, warum sie derart unterschiedliche Angaben gemacht habe. Auf den entsprechenden Vorhalt habe sie nur gesagt, die bei der BzP protokollierte Aussage stimme nicht. Das Vorbringen, dass ihre Familie wegen des Verschwindens ihres Vaters von Soldaten aufgesucht worden sei, erscheine deshalb unglaubhaft. Ausserdem gebe es weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen der Beschwerdeführerin, namentlich sei ihre Schilderung der Soldatenbesuche sehr oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Sodann sei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea im November 2014 nur etwas mehr als (...) Jahre alt und somit noch minderjährig und nicht dienstpflichtig gewesen. Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei in erster Linie von deren Nationaldienst-Status abhängig, die illegale Ausreise spiele nur eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie aus diesem desertiert. Folglich habe sie nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und es seien den Akten auch keine anderen Gründe zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Anforderungen an das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien somit nicht erfüllt und ihre Vorbringen zur illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, dass weder die politische Situation noch die allgemeine Lage in Eritrea auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin schliessen lasse. Auch auf der individuellen Ebene seien keine Gründe ersichtlich, welche die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach sich ziehen würden. Sie verfüge in ihrer Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und ihre Familie sei in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch Landwirtschaft zu bestreiten. Sodann könne sie auch von ihrem Cousin, der in Israel lebe und ihr die Überfahrt über das Mittelmeer im Betrag von rund USD (...) bezahlt habe, unterstützt werden. Ausserdem sei sie jung und offenbar gesund, abgesehen von Knieschmerzen, welche sie im Alltag aber nicht behindern würden.

E. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wurde in formeller Hinsicht gerügt, die Vor-instanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihr vor dem negativen Asylentscheid die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Obwohl bereits mit Schreiben vom 7. September 2015 ein entsprechender Antrag gestellt worden sei, habe die Vorinstanz den Entscheid schliesslich im Oktober 2016 direkt eröffnet. Weiter liess die Beschwerdeführerin geltend machen, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit müsse der Umstand berücksichtigt werden, dass sie eine unbegleitete Minderjährige sei. Sie sei auf ihrer Flucht Misshandlungen und sexuellen Missbräuchen ausgesetzt gewesen sowie Zeugin von entsprechenden Ereignissen geworden. Dadurch sei sie äusserst belastet, weshalb sie sich auch in psychiatrischer Behandlung befinde. Es sei bereits im Dezember 2015 eine (...) diagnostiziert worden, und die lange Wartezeit auf den Asylentscheid sei ebenfalls belastend gewesen. Der negative Asylentscheid schliesslich habe sich verheerend auf ihre psychische Gesundheit ausgewirkt. Auch bei den Anhörungen sei die psychische Belastung ersichtlich gewesen, da sie dort wiederholt in Tränen ausgebrochen sei, ohne einen Grund dafür benennen zu können. Auch die Hilfswerksvertretung habe festgehalten, dass sie einen traumatisierten Eindruck hinterlassen habe und nicht über Erlebtes habe sprechen können. Trotz der klar ersichtlichen Traumatisierung habe es die Vorinstanz unterlassen, vertiefte Abklärungen zu treffen, und ihren Vorbringen - wegen massiven Widersprüchen zwischen den Angaben anlässlich der BzP und der Anhörung - die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Sie könne sich zwar nicht mehr daran erinnern, ob und weswegen sie die entsprechenden Aussagen an der BzP gemacht habe. Dies sei jedoch verständlich, angesichts des Zeitablaufs seit der BzP sowie des Umstands, dass sie eine psychisch belastete Minderjährige sei. Nach der äusserst strapazierenden Flucht sei sie nach der Ankunft in der Schweiz verwirrt gewesen und habe von vielen (volljährigen) Mitbewohnenden des EVZ verschiedenste Instruktionen in Bezug auf ihr Asylverfahren erhalten. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass sie den Widerspruch in Bezug auf die Mitnahme ihrer Mutter nicht habe plausibel darlegen können und dass andere Aussagen teilweise nicht sonderlich detailliert ausgefallen seien. Die Erinnerungen an ihre Fluchtgründe und die Erlebnisse während der Flucht seien derart schmerzlich, dass sie Mühe habe, darüber zu sprechen. Folglich sei von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auszugehen. Sodann führe die Vorinstanz eine Praxisänderung durch und gehe in Abweichung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die illegale Ausreise im Falle der Beschwerdeführerin unbeachtlich sei. Dies werde mit einer Länderanalyse begründet, in der festgestellt worden sei, dass bei nicht rekrutierungspflichtigen Minderjährigen, welche illegal ausgereist seien, von drakonischen Strafen abgesehen werde. Gleichzeitig halte das SEM aber auch fest, dass sich teilweise keine gesicherten Erkenntnisse über die Behandlung von Rückkehrern herausfinden liessen. Angesichts der von Willkür geprägten menschenrechtlichen Zustände in Eritrea wären seriöse Abklärungen erforderlich, welche die Einschätzung des SEM belegen würden. Nachdem solche aber nicht gemacht worden seien, entbehre die Schlussfolgerung, dass illegal ausgereisten Minderjährigen keine drakonische Bestrafung drohe, jeder Grundlage und müsse als Spekulation bezeichnet werden. Die Praxisänderung basiere auf ungesicherten Quellen und liefere auch kaum Informationen zum relevanten strittigen Sachverhalt. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, die Vorbringen zur illegalen Ausreise auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. In dieser Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Rahmen ihrer kognitiven Fähigkeiten sowie ihrer psychischen Verfassung glaubhaft ausgeführt, dass sie Eritrea illegal verlassen habe. Sie sei deshalb aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anzuerkennen. Erschwerend komme hinzu, dass ihr Vater desertiert und aus Eritrea geflohen sei, weshalb sie zusätzlich gefährdet sei. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, sie sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Bei unbegleiteten Minderjährigen sei die Vorinstanz verpflichtet, von Amtes wegen Abklärungen zu den persönlichen Umständen vorzunehmen und sicherzustellen, dass das Kind in ein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könne, welches in der Lage sei, dessen Bedürfnisse abzudecken. Die Vorinstanz beschränke sich jedoch auf die Feststellung, dass in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und gehe mit keinem Wort auf die katastrophale menschenrechtliche Lage ein. Ebenso wenig habe sie konkrete Abklärungen zu ihrer persönlichen Situation und der Möglichkeit getroffen, sie in ihr familiäres Umfeld zurückzuführen. Ihr Vater sei ausgereist und ihre Mutter gesundheitlich stark angeschlagen, sie selbst leide seit Geburt unter körperlichen Beschwerden und ihre psychische Gesundheit sei stark beeinträchtigt. Angesichts dieser Vielzahl von Hinweisen, dass eine Rückkehr aus Gründen des Kindswohls unzumutbar sei, sei es absolut nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen habe. Dadurch habe sie ihre Abklärungspflicht verletzt. Zuletzt wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Vollzug der Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea sei unmöglich, da keine Rückweisungen in dieses Land durchgeführt werden könnten; dies sei auch von der Departementsvorsteherin und dem Direktor des SEM öffentlich bestätigt worden. Daraus ergäbe sich für die Beschwerdeführerin eine Perspektiv- und Chancenlosigkeit, welche dem Kindswohl zuwiderlaufe und eine unzumutbare Härte darstellen würde, insbesondere auch angesichts ihrer psychischen Gesundheit.

E. 5.3 In den ärztlichen Berichten der (...) vom 19. November 2016, vom 21. Februar 2017 sowie vom 1. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine (...) diagnostiziert. Aufgrund dieser leide sie an verschiedenen Beschwerden wie (...). Zudem liege ein starkes Vermeidungsverhalten vor, was dazu führe, dass sie nicht über die erlebten traumatischen Ereignisse sprechen könne. Ebenso zeige sie eine depressive Entwicklung, weshalb ihr zur Reduzierung der diesbezüglichen Symptome Antidepressiva verschrieben worden seien. Im Verlauf des Verfahrens habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verschlechtert und es liege eine schwere depressive Entwicklung mit (...) vor. Die dringend indizierte spezifische Therapiearbeit sei aber erst möglich, wenn die Patientin Sicherheit im Alltag erleben könne, was angesichts der aktuellen Lebensumstände (drohende Ausschaffung) nicht vorliege.

E. 5.4 In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 hielt das SEM fest, es habe der Beschwerdeführerin vor dem Erlass des Asylentscheides Akteneinsicht gewährt, weshalb die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs haltlos erscheine. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass die im Zeitpunkt des Asylentscheids noch minderjährige Beschwerdeführerin Kontakt zu ihrer Mutter pflege und diese sowie ihre Geschwister nach wie vor im Heimatdorf lebten. Es habe keine Hinweise darauf gegeben, dass das familiäre Umfeld nicht geeignet oder gewillt gewesen wäre, die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen, weshalb eine Rückführung auch mit Blick auf das Kindeswohl zumutbar erschienen sei.

E. 5.5 Mit Replik vom 12. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin geltend machen, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht zu ihrem anhaltend schlechten psychischen Gesundheitszustand äussere und diesen gänzlich ausser Acht lasse. Sodann habe das SEM vor seinem Asylentscheid zwar die Akten zugestellt, das Gesuch um Einräumung der Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme jedoch unbehandelt gelassen. Es werde deshalb an den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich festgehalten. In Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei ihr durch die ärztlichen Berichte belegter Gesundheitszustand ebenfalls nicht angemessen berücksichtigt worden. Sie sei eine mehrfach traumatisierte junge Frau, die bei der Anhörung erst gerade (...) Jahre alt geworden sei und sehr belastende Erinnerungen habe. Solche führten gerade bei traumatisierten Personen dazu, dass sie keine lückenlosen und in sich stimmigen Schilderungen ihrer Fluchtgründe geben könnten. Weiter wurde ausgeführt, es treffe zwar zu, dass nach der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis die illegale Ausreise aus Eritrea für sich allein genommen nicht asylrelevant sei. Die Beschwerdeführerin stamme jedoch aus einer Familie, welche aufgrund der Desertion des Vaters ins Visier der Behörden geraten sei. Der Vater sei in der Zwischenzeit ebenfalls illegal ausgereist und nach Israel geflohen. Zuvor seien Soldaten mehrmals bei der Familie vorbeigekommen und hätten sich nach dessen Verbleib erkundigt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr erneut in den Fokus der eritreischen Behörden geraten würde. Als Tochter eines Deserteurs weise sie ein erhöhtes Gefährdungsprofil auf. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gelte es erneut darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei unbegleiteten Minderjährigen eine konkrete Abklärungspflicht treffe. Es gehe nicht an, lediglich aufgrund "fehlender Hinweise" davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könne in ihr familiäres Umfeld zurückkehren. Dies sei vorliegend umso stossender, als eben doch klare Hinweise dafür vorlägen, dass das familiäre Netz und insbesondere die Unterstützungsfähigkeit der Familie alles andere als stabil sei. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu verweisen. Ebenso sei festzuhalten, dass angesichts der durch ärztliche Berichte bestätigten schwerwiegenden psychischen Gesundheitsbelastungen der Beschwerdeführerin der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar erscheine.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil das SEM seine Untersuchungspflicht in verschiedener Hinsicht verletzt habe. Erweist sich diese Rüge als begründet, würde dies zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen. Auch wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bloss als Subeventualantrag verlangt wird, ist deshalb zuerst auf diese Rügen einzugehen.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, weil sie zwingend notwendige Untersuchungshandlungen nicht durchgeführt habe. Insbesondere wäre es aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin unerlässlich gewesen, weitere Abklärungen zu den effektiven Modalitäten respektive zur praktischen Umsetzung des Wegweisungsvollzuges zu tätigen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde - welche in grundsätzlich zutreffender Weise die massgebliche Praxis wiedergeben - wären in der Tat als ausschlaggebend zu erkennen, wenn die Beschwerdeführerin nach wie vor minderjährig wäre. Obwohl das SEM offenbar in der angefochtenen Verfügung von der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ausging, hat es bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs keine weiteren Abklärungen getätigt und sich im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK; SR 0.107]) sei nicht direkt anwendbar, weil dessen Normen bereits in der nationalen Gesetzgebung ausreichend Rechnung getragen werde. Dies genügt jedoch weder den Anforderungen des Gesetzes (vgl. dazu Art. 69 Abs. 4 AuG [SR 142.20]) noch der ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.3 m.H.). So ist nach Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Demnach müssen vom SEM noch vor Erlass der wegweisenden Verfügung konkrete Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden, wenn eine unbegleitete minderjährige Person nicht direkt zu ihrer Familie zurückgeführt werden kann (vgl. zum Ganzen die vorstehend zitierte Praxis). Seinen diesbezüglichen Verpflichtungen ist das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin ist indes in der Zwischenzeit volljährig geworden, wodurch ihr Rechtsschutzinteresse (im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an den entsprechenden Abklärungen in der Heimat weggefallen ist, da solche nur im Falle nach wie vor bestehender Minderjährigkeit vorzunehmen sind. Auch wenn mit der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde, ist nach Erreichen der Volljährigkeit eine bloss noch "erzieherische Rückweisung" der Sache ans SEM abzulehnen (vgl. Urteil des BVGer D-24/2017 vom 6. April 2017 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, dass sich weitere Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand aufgedrängt hätten und die Vorinstanz aufgrund ihrer Untersuchungspflicht gehalten gewesen wäre, hierzu genauere Abklärungen zu machen. In der Zwischenzeit hat sich die Beschwerdeführerin in psychiatrische Behandlung begeben und auf Beschwerdeebene mehrere ärztliche Berichte zu ihrem Gesundheitszustand eingereicht. Somit liegt auch in dieser Hinsicht kein Grund vor, welcher eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnte.

E. 6.3 Sodann wurde in der Beschwerdeschrift eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil der Asylentscheid ohne vorgängige Ankündigung und Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Mit Eingabe vom 7. September 2015 hat die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz den Antrag gestellt, es sei ihr - für den Fall, dass ein negativer Asylentscheid in Erwägung gezogen werde - Akteneinsicht zu gewähren sowie eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Zwar wurde mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 die gewünsch-te Akteneinsicht gewährt. Eine Frist zur Stellungnahme wurde aber nicht angesetzt, mit der Begründung, nach Abschluss der amtlichen Untersuchung bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsels. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin schliesslich abgelehnt. Bereits in der Beschwerdeschrift wurde festgehalten, dass durch die fehlende Möglichkeit zur Stellungnahme zwar das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei, dieser Verfahrensfehler aber durch die Beschwerde - in welcher auf sämtliche Aussagen der Vorinstanz materiell eingegangen werde - zumindest teilweise geheilt sei. Er sei "der guten Ordnung halber" aber dennoch zu rügen. Bei dieser Sachlage ist kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer allfälligen Gehörsverletzung ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch eine unbegleitete minderjährige Gesuchstellerin im ordentlichen Asylverfahren keinen Anspruch darauf hat, dass ihr ein Asylentscheid vorab zu Stellungnahme zugestellt wird (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-4104/2016 vom 27. April 2018 E. 5.1.1).

E. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 7.2 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden kann und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).

E. 7.3 Die in der Beschwerdeschrift vom 18. November 2016 erhobenen Einwände gegen die vom SEM angewandte Praxisänderung vermögen - nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im erwähnten Urteil gestützt hat - keine Relevanz mehr zu entfalten. Es erübrigt sich demnach, eingehend auf die erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann.

E. 7.4 Vorliegend hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Kernvorbringen widersprüchlich sind. So handelt es sich bei dem Umstand, ob die Soldaten, die nach dem Verschwinden des Vaters mehrmals bei ihr zu Hause aufgetaucht sein sollen, ihre Mutter mitgenommen hätten, um ein sehr wesentliches Element. Entsprechend fällt es ins Gewicht, dass sie an der BzP angab, ihre Mutter sei mehrmals mitgenommen worden (vgl. A5, Ziff. 7.02), während sie anlässlich der Anhörung ausdrücklich sagte, ihre Mutter sei nie mitgenommen worden (vgl. A16, F123 f.). Auch fiel die Beschreibung dieser angeblichen Besuche der Soldaten wenig detailliert aus und die Beschwerdeführerin kann sich weder an deren Anzahl erinnern noch vermag sie diese zeitlich einzuordnen (vgl. hierzu A16, F86 ff.). Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei minderjährig, durch die Flucht stark traumatisiert und nach ihrer Ankunft in der Schweiz verwirrt gewesen, weshalb sie sich nicht mehr an ihre Aussagen an der BzP erinnern könne, vermag nicht zu überzeugen. Auch eine erst knapp (...)-jährige Asylsuchende, die eine belastende Flucht hinter sich hat, sollte in der Lage sein, ihre Fluchtgründe anlässlich der BzP zumindest summarisch darzulegen. Vorliegend wich sie bei der etwa ein halbes Jahr später erfolgten Anhörung in wesentlichen Punkten von ihrer ersten Schilderung ab. Sie konnte hierfür aber keine nachvollziehbare Erklärung liefern und machte bloss geltend, sie erinnere sich nicht an ihre Angaben an der BzP. Sodann lassen die wenig detaillierten Ausführungen zu den Besuchen der Soldaten, denen es an jeglichen Realkennzeichen fehlt, nicht auf ein persönliches Erleben dieser Ereignisse schliessen. Die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin, namentlich die durch ärztliche Berichte belegte (...), sind zwar bedauerlich, vermögen aber die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht zu entkräften. Trotz dieser Beeinträchtigungen wäre es zu erwarten gewesen, dass sie prägende Erlebnisse, welche sie zu einer derart einschneidenden Entscheidung wie dem Verlassen ihres Heimatstaates bewegt haben sollen, weitgehend übereinstimmend und von Realkennzeichen geprägt schildert. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Somit kann trotz der diagnostizierten psychischen Belastung und unter Berücksichtigung der kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorbringen zu den Besuchen der Soldaten glaubhaft sind.

E. 7.5 Des Weiteren ist anzumerken, dass die angebliche Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie müsse Soldatin werden, äusserst schwer nachvollziehbar ist. Sie betont zwar, sie habe sich davor gefürchtet, dass die Soldaten, welche sich nach ihrem Vater erkundigt hätten, sie mitnehmen würden. Einen Grund für diese Befürchtung - warum sie als minderjähriges Mädchen in den Militärdienst eingezogen werden sollte - konnte sie aber nicht nennen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte sie nur, dass ihre Mutter Hausfrau gewesen sei und ihre ältere Schwester zu jenem Zeitpunkt in C._______ die Schule besucht habe, weshalb diese sicher nicht mitgenommen worden wären (vgl. A16, F84, F104 f.). Selbst wenn die Besuche der Soldaten glaubhaft gemacht wären, erschiene es schwer verständlich, weshalb die damals (...)-jährige Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Einziehung in den Nationaldienst zu befürchten gehabt hätte.

E. 7.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin zusätzliche Faktoren respektive Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zur illegalen Ausreise hinzutreten und dazu führen könnten, dass sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen würde. In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil D-7898/2015, a.a.O.) kann folglich die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise offen gelassen werden. Da die Beschwerdeführerin als Minderjährige noch vor dem Erreichen des dienstpflichtigen Alters ausgereist ist, kann sie nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie in der Zwischenzeit volljährig geworden ist und somit wohl dienstpflichtig wäre. Die Vorbringen zu Besuchen von Soldaten, welche nach dem Verschwinden ihres Vaters bei ihr zu Hause aufgetaucht sei sollen, sind nicht glaubhaft. Somit ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag und keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.

E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.

E. 9.3 Die Beschwerdeführerin ist vorliegend vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters aus Eritrea ausgereist. Angesichts ihres jetzigen Alters ist davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr eine Einziehung in den eritreischen Nationaldienst droht.

E. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen. Dabei wurden die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert. Abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien. Ebenso werde von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2).

E. 9.3.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes, und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Es sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 9.3.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr aufgrund der absehbaren Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK besteht. Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 9.4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, welche die Schule bis zur siebten Klasse besucht hat. Daneben half sie zu Hause mit, insbesondere in der Landwirtschaft und indem sie auf die Tiere aufpasste (vgl. A16, F28, F45, F54). Ihre Mutter sowie fünf Geschwister leben nach wie vor im Heimatstaat, wobei sie ihren Lebensunterhalt durch die Arbeit in der Landwirtschaft finanzieren können. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin an ihren früheren Wohnort zurückkehren kann und über ein familiäres Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Eine existenzbedrohende Situation liegt in dieser Hinsicht somit nicht vor.

E. 9.4.3 Weiter wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung erweise sich insbesondere auch aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin als unzumutbar, da sie an schweren psychischen Beschwerden leide. Zwar trifft es zu, dass bei der Beschwerdeführerin eine (...) diagnostiziert wurde und zeitweise eine Behandlung mit Antidepressiva erfolgt ist. Zudem hat sich ihr Gesundheitszustand offenbar insbesondere betreffend der depressiven Symptomatik verschlechtert und sie leidet an diversen mit der (...) zusammenhängenden Beschwerden. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage ist jedoch nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Aufgrund der gestellten Diagnosen sowie den weiteren Ausführungen in den ärztlichen Berichten kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei auf eine dringende medizinische Behandlung im erwähnten Sinne angewiesen. Die vorliegend geltend gemachten Beschwerden stellen zwar eine nicht zu verkennende Beeinträchtigung dar, sie dürften aber nicht ein lebensbedrohliches Ausmass erreichen respektive eine medizinischen Notlage hervorrufen, mithin eine konkrete und ernsthafte Gefährdung darstellen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihrer Ausfällung an einem Mangel litt (vgl. oben E. 7.2), diesem jedoch aufgrund der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im Urteilszeitpunkt keine Bedeutung mehr zukommt. Im Weiteren verletzt die Verfügung vom 20. Oktober 2016 Bundesrecht nicht, der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich als richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und der Entscheid ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung im Resultat zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung - welche fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einging -, gutgeheissen. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 11.2 Mit der Beschwerde wurde insbesondere die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zwar ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die angefochtene Verfügung an einem Mangel litt, welcher zu einer Kassation hätte führen können, wenn die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nicht volljährig geworden wäre. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Da vorliegend der Rechtsvertreter sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im Kantonalen Amt für Jugend und Berufsberatung - und somit staatlich besoldet - ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Kosten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7147/2016 plo Urteil vom 20. August 2018 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Alan Sangines, Amt für Jugend und Berufsberatung, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Subzoba C._______, Zoba Debub), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im November 2014 zu Fuss in Richtung Äthiopien. Von dort gelangte sie über den Sudan und Libyen nach Italien und reiste schliesslich per Zug am 5. Mai 2015 illegal in die Schweiz ein. Am Folgetag stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Daraufhin wurde sie am 26. Mai 2015 zu ihrer Person, zum Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Die ausführliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 6. Oktober 2015. B. B.a Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe in Eritrea die Schule bis zur siebten Klasse besucht. Weil ihr Vater aus dem Militärdienst verschwunden sei, habe sie die Schule abgebrochen, um der Familie zu helfen. Soldaten aus der Einheit ihres Vaters seien dann etwa einmal pro Monat zu ihnen nach Hause gekommen und hätten wissen wollen, wo sich ihr Vater aufhalte. Sie habe befürchtet, dass diese Soldaten sie mitnehmen würden. Da sie aber nicht habe Soldatin werden wollen, habe sie sich entschieden, auszureisen. Die Familie habe sie nicht über ihre Ausreisepläne informiert, da sie die Entscheidung, das Land zu verlassen, zusammen mit Kolleginnen getroffen habe. Sie sei dann mit einigen anderen Leuten aus ihrem Dorf losgezogen. Unterwegs hätten sie noch weitere Personen getroffen, so dass sie schliesslich in einer Gruppe von rund zehn Personen nach Äthiopien gelangt seien. Dort hätten sich ihre Wege in einem Flüchtlingslager getrennt. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin Originale ihres Taufscheins, ihrer Student Report Card (Schuljahr 2013/2014) sowie ihres Schülerausweises (Schuljahr 2014/2015) ein. C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 20. Oktober 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dessen Durchführung. D. Mit Eingabe vom 18. November 2016 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Dabei liess sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und sie sei als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Der Beschwerde lag neben der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht ein Untersuchungsbericht des (...) vom 28. Dezember 2015 bei. Ebenfalls beigelegt waren ein Bericht des SEM (Focus Eritrea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016), zwei Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3. August 2016 respektive 22. September 2016 zu Eritrea sowie zwei Zeitungsartikel aus der NZZ ("Sommaruga verteidigt Eritreer", 6. August 2015) und aus dem Tages-Anzeiger ("Eritrea bestraft nicht mehr so hart wie früher", 23. Juni 2016). E. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung - gut. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 29. November 2016 fristgerecht eine Sozialhilfebestätigung einreichen. F. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 wurde ein Bericht der (...) vom 19. November 2016 eingereicht. Ein weiterer ärztlicher Bericht vom 21. Februar 2017 wurde mit Eingabe vom 24. Februar 2017 zu den Akten gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2017 auf, einen aktuellen Bericht über ihren Gesundheitszustand einzureichen. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 kam sie dieser Aufforderung nach und reichte einen entsprechenden Verlaufsbericht der (...) vom 1. Juni 2017 ein. G. Die Vorinstanz liess sich mit Schreiben vom 4. Dezember 2017 zur Beschwerde vernehmen. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihren Rechtsvertreter - mit Eingabe vom 12. Dezember 2017 eine Replik ein, wobei sie vollumfänglich an den Beschwerdebegehren festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht vorliegend nicht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Überprüfung der Frage der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter eine vorläufige Aufnahme wegen des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen sowie subeventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (Dispositivziffer 2) in Rechtskraft erwachsen und die Frage der Asylgewährung bildet nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien, insbesondere weil sie zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe. So habe sie bei der BzP gesagt, dass sie zu Hause gewesen sei, als die Soldaten gekommen seien, um sich nach ihrem Vater zu erkundigen. Diese seien mehrmals vorbeigekommen und hätten ihre Mutter wiederholt mitgenommen. Demgegenüber habe sie bei der Anhörung ausgesagt, sie sei nicht zu Hause gewesen, als die Soldaten gekommen seien, und ihre Mutter sei nie mitgenommen worden. Damit seien ihre Ausführungen in einem zentralen Punkt diametral verschieden und krass widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht erklären können, warum sie derart unterschiedliche Angaben gemacht habe. Auf den entsprechenden Vorhalt habe sie nur gesagt, die bei der BzP protokollierte Aussage stimme nicht. Das Vorbringen, dass ihre Familie wegen des Verschwindens ihres Vaters von Soldaten aufgesucht worden sei, erscheine deshalb unglaubhaft. Ausserdem gebe es weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen der Beschwerdeführerin, namentlich sei ihre Schilderung der Soldatenbesuche sehr oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Sodann sei die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer angeblich illegalen Ausreise aus Eritrea im November 2014 nur etwas mehr als (...) Jahre alt und somit noch minderjährig und nicht dienstpflichtig gewesen. Die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden sei in erster Linie von deren Nationaldienst-Status abhängig, die illegale Ausreise spiele nur eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie aus diesem desertiert. Folglich habe sie nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und es seien den Akten auch keine anderen Gründe zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die Anforderungen an das Vorliegen einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung seien somit nicht erfüllt und ihre Vorbringen zur illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, dass weder die politische Situation noch die allgemeine Lage in Eritrea auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin schliessen lasse. Auch auf der individuellen Ebene seien keine Gründe ersichtlich, welche die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach sich ziehen würden. Sie verfüge in ihrer Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz und ihre Familie sei in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch Landwirtschaft zu bestreiten. Sodann könne sie auch von ihrem Cousin, der in Israel lebe und ihr die Überfahrt über das Mittelmeer im Betrag von rund USD (...) bezahlt habe, unterstützt werden. Ausserdem sei sie jung und offenbar gesund, abgesehen von Knieschmerzen, welche sie im Alltag aber nicht behindern würden. 5.2 In der Beschwerdeeingabe wurde in formeller Hinsicht gerügt, die Vor-instanz habe das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt, indem sie es unterlassen habe, ihr vor dem negativen Asylentscheid die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Obwohl bereits mit Schreiben vom 7. September 2015 ein entsprechender Antrag gestellt worden sei, habe die Vorinstanz den Entscheid schliesslich im Oktober 2016 direkt eröffnet. Weiter liess die Beschwerdeführerin geltend machen, bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit müsse der Umstand berücksichtigt werden, dass sie eine unbegleitete Minderjährige sei. Sie sei auf ihrer Flucht Misshandlungen und sexuellen Missbräuchen ausgesetzt gewesen sowie Zeugin von entsprechenden Ereignissen geworden. Dadurch sei sie äusserst belastet, weshalb sie sich auch in psychiatrischer Behandlung befinde. Es sei bereits im Dezember 2015 eine (...) diagnostiziert worden, und die lange Wartezeit auf den Asylentscheid sei ebenfalls belastend gewesen. Der negative Asylentscheid schliesslich habe sich verheerend auf ihre psychische Gesundheit ausgewirkt. Auch bei den Anhörungen sei die psychische Belastung ersichtlich gewesen, da sie dort wiederholt in Tränen ausgebrochen sei, ohne einen Grund dafür benennen zu können. Auch die Hilfswerksvertretung habe festgehalten, dass sie einen traumatisierten Eindruck hinterlassen habe und nicht über Erlebtes habe sprechen können. Trotz der klar ersichtlichen Traumatisierung habe es die Vorinstanz unterlassen, vertiefte Abklärungen zu treffen, und ihren Vorbringen - wegen massiven Widersprüchen zwischen den Angaben anlässlich der BzP und der Anhörung - die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Sie könne sich zwar nicht mehr daran erinnern, ob und weswegen sie die entsprechenden Aussagen an der BzP gemacht habe. Dies sei jedoch verständlich, angesichts des Zeitablaufs seit der BzP sowie des Umstands, dass sie eine psychisch belastete Minderjährige sei. Nach der äusserst strapazierenden Flucht sei sie nach der Ankunft in der Schweiz verwirrt gewesen und habe von vielen (volljährigen) Mitbewohnenden des EVZ verschiedenste Instruktionen in Bezug auf ihr Asylverfahren erhalten. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass sie den Widerspruch in Bezug auf die Mitnahme ihrer Mutter nicht habe plausibel darlegen können und dass andere Aussagen teilweise nicht sonderlich detailliert ausgefallen seien. Die Erinnerungen an ihre Fluchtgründe und die Erlebnisse während der Flucht seien derart schmerzlich, dass sie Mühe habe, darüber zu sprechen. Folglich sei von der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen auszugehen. Sodann führe die Vorinstanz eine Praxisänderung durch und gehe in Abweichung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass die illegale Ausreise im Falle der Beschwerdeführerin unbeachtlich sei. Dies werde mit einer Länderanalyse begründet, in der festgestellt worden sei, dass bei nicht rekrutierungspflichtigen Minderjährigen, welche illegal ausgereist seien, von drakonischen Strafen abgesehen werde. Gleichzeitig halte das SEM aber auch fest, dass sich teilweise keine gesicherten Erkenntnisse über die Behandlung von Rückkehrern herausfinden liessen. Angesichts der von Willkür geprägten menschenrechtlichen Zustände in Eritrea wären seriöse Abklärungen erforderlich, welche die Einschätzung des SEM belegen würden. Nachdem solche aber nicht gemacht worden seien, entbehre die Schlussfolgerung, dass illegal ausgereisten Minderjährigen keine drakonische Bestrafung drohe, jeder Grundlage und müsse als Spekulation bezeichnet werden. Die Praxisänderung basiere auf ungesicherten Quellen und liefere auch kaum Informationen zum relevanten strittigen Sachverhalt. Es wäre deshalb erforderlich gewesen, die Vorbringen zur illegalen Ausreise auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. In dieser Hinsicht machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe im Rahmen ihrer kognitiven Fähigkeiten sowie ihrer psychischen Verfassung glaubhaft ausgeführt, dass sie Eritrea illegal verlassen habe. Sie sei deshalb aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anzuerkennen. Erschwerend komme hinzu, dass ihr Vater desertiert und aus Eritrea geflohen sei, weshalb sie zusätzlich gefährdet sei. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, sie sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Bei unbegleiteten Minderjährigen sei die Vorinstanz verpflichtet, von Amtes wegen Abklärungen zu den persönlichen Umständen vorzunehmen und sicherzustellen, dass das Kind in ein familiäres Umfeld zurückgeführt werden könne, welches in der Lage sei, dessen Bedürfnisse abzudecken. Die Vorinstanz beschränke sich jedoch auf die Feststellung, dass in Eritrea weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche und gehe mit keinem Wort auf die katastrophale menschenrechtliche Lage ein. Ebenso wenig habe sie konkrete Abklärungen zu ihrer persönlichen Situation und der Möglichkeit getroffen, sie in ihr familiäres Umfeld zurückzuführen. Ihr Vater sei ausgereist und ihre Mutter gesundheitlich stark angeschlagen, sie selbst leide seit Geburt unter körperlichen Beschwerden und ihre psychische Gesundheit sei stark beeinträchtigt. Angesichts dieser Vielzahl von Hinweisen, dass eine Rückkehr aus Gründen des Kindswohls unzumutbar sei, sei es absolut nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen habe. Dadurch habe sie ihre Abklärungspflicht verletzt. Zuletzt wird in der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Vollzug der Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea sei unmöglich, da keine Rückweisungen in dieses Land durchgeführt werden könnten; dies sei auch von der Departementsvorsteherin und dem Direktor des SEM öffentlich bestätigt worden. Daraus ergäbe sich für die Beschwerdeführerin eine Perspektiv- und Chancenlosigkeit, welche dem Kindswohl zuwiderlaufe und eine unzumutbare Härte darstellen würde, insbesondere auch angesichts ihrer psychischen Gesundheit. 5.3 In den ärztlichen Berichten der (...) vom 19. November 2016, vom 21. Februar 2017 sowie vom 1. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine (...) diagnostiziert. Aufgrund dieser leide sie an verschiedenen Beschwerden wie (...). Zudem liege ein starkes Vermeidungsverhalten vor, was dazu führe, dass sie nicht über die erlebten traumatischen Ereignisse sprechen könne. Ebenso zeige sie eine depressive Entwicklung, weshalb ihr zur Reduzierung der diesbezüglichen Symptome Antidepressiva verschrieben worden seien. Im Verlauf des Verfahrens habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich verschlechtert und es liege eine schwere depressive Entwicklung mit (...) vor. Die dringend indizierte spezifische Therapiearbeit sei aber erst möglich, wenn die Patientin Sicherheit im Alltag erleben könne, was angesichts der aktuellen Lebensumstände (drohende Ausschaffung) nicht vorliege. 5.4 In seiner Vernehmlassung vom 4. Dezember 2017 hielt das SEM fest, es habe der Beschwerdeführerin vor dem Erlass des Asylentscheides Akteneinsicht gewährt, weshalb die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs haltlos erscheine. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzuhalten, dass die im Zeitpunkt des Asylentscheids noch minderjährige Beschwerdeführerin Kontakt zu ihrer Mutter pflege und diese sowie ihre Geschwister nach wie vor im Heimatdorf lebten. Es habe keine Hinweise darauf gegeben, dass das familiäre Umfeld nicht geeignet oder gewillt gewesen wäre, die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen, weshalb eine Rückführung auch mit Blick auf das Kindeswohl zumutbar erschienen sei. 5.5 Mit Replik vom 12. Dezember 2017 liess die Beschwerdeführerin geltend machen, es sei nicht nachvollziehbar, dass sich die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht zu ihrem anhaltend schlechten psychischen Gesundheitszustand äussere und diesen gänzlich ausser Acht lasse. Sodann habe das SEM vor seinem Asylentscheid zwar die Akten zugestellt, das Gesuch um Einräumung der Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme jedoch unbehandelt gelassen. Es werde deshalb an den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich festgehalten. In Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei ihr durch die ärztlichen Berichte belegter Gesundheitszustand ebenfalls nicht angemessen berücksichtigt worden. Sie sei eine mehrfach traumatisierte junge Frau, die bei der Anhörung erst gerade (...) Jahre alt geworden sei und sehr belastende Erinnerungen habe. Solche führten gerade bei traumatisierten Personen dazu, dass sie keine lückenlosen und in sich stimmigen Schilderungen ihrer Fluchtgründe geben könnten. Weiter wurde ausgeführt, es treffe zwar zu, dass nach der aktuellen bundesgerichtlichen Praxis die illegale Ausreise aus Eritrea für sich allein genommen nicht asylrelevant sei. Die Beschwerdeführerin stamme jedoch aus einer Familie, welche aufgrund der Desertion des Vaters ins Visier der Behörden geraten sei. Der Vater sei in der Zwischenzeit ebenfalls illegal ausgereist und nach Israel geflohen. Zuvor seien Soldaten mehrmals bei der Familie vorbeigekommen und hätten sich nach dessen Verbleib erkundigt. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr erneut in den Fokus der eritreischen Behörden geraten würde. Als Tochter eines Deserteurs weise sie ein erhöhtes Gefährdungsprofil auf. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gelte es erneut darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei unbegleiteten Minderjährigen eine konkrete Abklärungspflicht treffe. Es gehe nicht an, lediglich aufgrund "fehlender Hinweise" davon auszugehen, die Beschwerdeführerin könne in ihr familiäres Umfeld zurückkehren. Dies sei vorliegend umso stossender, als eben doch klare Hinweise dafür vorlägen, dass das familiäre Netz und insbesondere die Unterstützungsfähigkeit der Familie alles andere als stabil sei. Diesbezüglich sei auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu verweisen. Ebenso sei festzuhalten, dass angesichts der durch ärztliche Berichte bestätigten schwerwiegenden psychischen Gesundheitsbelastungen der Beschwerdeführerin der Wegweisungsvollzug weder zulässig noch zumutbar erscheine. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt unter anderem eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, weil das SEM seine Untersuchungspflicht in verschiedener Hinsicht verletzt habe. Erweist sich diese Rüge als begründet, würde dies zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen. Auch wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz bloss als Subeventualantrag verlangt wird, ist deshalb zuerst auf diese Rügen einzugehen. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und den Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, weil sie zwingend notwendige Untersuchungshandlungen nicht durchgeführt habe. Insbesondere wäre es aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin unerlässlich gewesen, weitere Abklärungen zu den effektiven Modalitäten respektive zur praktischen Umsetzung des Wegweisungsvollzuges zu tätigen. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde - welche in grundsätzlich zutreffender Weise die massgebliche Praxis wiedergeben - wären in der Tat als ausschlaggebend zu erkennen, wenn die Beschwerdeführerin nach wie vor minderjährig wäre. Obwohl das SEM offenbar in der angefochtenen Verfügung von der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin ausging, hat es bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugs keine weiteren Abklärungen getätigt und sich im Wesentlichen auf die Feststellung beschränkt, das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK; SR 0.107]) sei nicht direkt anwendbar, weil dessen Normen bereits in der nationalen Gesetzgebung ausreichend Rechnung getragen werde. Dies genügt jedoch weder den Anforderungen des Gesetzes (vgl. dazu Art. 69 Abs. 4 AuG [SR 142.20]) noch der ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu BVGE 2015/30 E. 7.3 m.H.). So ist nach Art. 69 Abs. 4 AuG vor einer Ausschaffung von unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländern sicherzustellen, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten. Demnach müssen vom SEM noch vor Erlass der wegweisenden Verfügung konkrete Abklärungen inklusive der allfälligen Übernahmezusicherungen einer geeigneten Institution vorgenommen beziehungsweise eingeholt werden, wenn eine unbegleitete minderjährige Person nicht direkt zu ihrer Familie zurückgeführt werden kann (vgl. zum Ganzen die vorstehend zitierte Praxis). Seinen diesbezüglichen Verpflichtungen ist das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin ist indes in der Zwischenzeit volljährig geworden, wodurch ihr Rechtsschutzinteresse (im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) an den entsprechenden Abklärungen in der Heimat weggefallen ist, da solche nur im Falle nach wie vor bestehender Minderjährigkeit vorzunehmen sind. Auch wenn mit der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde, ist nach Erreichen der Volljährigkeit eine bloss noch "erzieherische Rückweisung" der Sache ans SEM abzulehnen (vgl. Urteil des BVGer D-24/2017 vom 6. April 2017 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin machte zudem geltend, dass sich weitere Abklärungen zu ihrem Gesundheitszustand aufgedrängt hätten und die Vorinstanz aufgrund ihrer Untersuchungspflicht gehalten gewesen wäre, hierzu genauere Abklärungen zu machen. In der Zwischenzeit hat sich die Beschwerdeführerin in psychiatrische Behandlung begeben und auf Beschwerdeebene mehrere ärztliche Berichte zu ihrem Gesundheitszustand eingereicht. Somit liegt auch in dieser Hinsicht kein Grund vor, welcher eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz rechtfertigen könnte. 6.3 Sodann wurde in der Beschwerdeschrift eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil der Asylentscheid ohne vorgängige Ankündigung und Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt worden sei. Mit Eingabe vom 7. September 2015 hat die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz den Antrag gestellt, es sei ihr - für den Fall, dass ein negativer Asylentscheid in Erwägung gezogen werde - Akteneinsicht zu gewähren sowie eine angemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen. Zwar wurde mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 die gewünsch-te Akteneinsicht gewährt. Eine Frist zur Stellungnahme wurde aber nicht angesetzt, mit der Begründung, nach Abschluss der amtlichen Untersuchung bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines Schriftenwechsels. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 wurde das Asylgesuch der Beschwerdeführerin schliesslich abgelehnt. Bereits in der Beschwerdeschrift wurde festgehalten, dass durch die fehlende Möglichkeit zur Stellungnahme zwar das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt worden sei, dieser Verfahrensfehler aber durch die Beschwerde - in welcher auf sämtliche Aussagen der Vorinstanz materiell eingegangen werde - zumindest teilweise geheilt sei. Er sei "der guten Ordnung halber" aber dennoch zu rügen. Bei dieser Sachlage ist kein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung einer allfälligen Gehörsverletzung ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch eine unbegleitete minderjährige Gesuchstellerin im ordentlichen Asylverfahren keinen Anspruch darauf hat, dass ihr ein Asylentscheid vorab zu Stellungnahme zugestellt wird (vgl. hierzu auch Urteil des BVGer E-4104/2016 vom 27. April 2018 E. 5.1.1). 7. 7.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.2 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden kann und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). 7.3 Die in der Beschwerdeschrift vom 18. November 2016 erhobenen Einwände gegen die vom SEM angewandte Praxisänderung vermögen - nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im erwähnten Urteil gestützt hat - keine Relevanz mehr zu entfalten. Es erübrigt sich demnach, eingehend auf die erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann. 7.4 Vorliegend hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung festgestellt, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Kernvorbringen widersprüchlich sind. So handelt es sich bei dem Umstand, ob die Soldaten, die nach dem Verschwinden des Vaters mehrmals bei ihr zu Hause aufgetaucht sein sollen, ihre Mutter mitgenommen hätten, um ein sehr wesentliches Element. Entsprechend fällt es ins Gewicht, dass sie an der BzP angab, ihre Mutter sei mehrmals mitgenommen worden (vgl. A5, Ziff. 7.02), während sie anlässlich der Anhörung ausdrücklich sagte, ihre Mutter sei nie mitgenommen worden (vgl. A16, F123 f.). Auch fiel die Beschreibung dieser angeblichen Besuche der Soldaten wenig detailliert aus und die Beschwerdeführerin kann sich weder an deren Anzahl erinnern noch vermag sie diese zeitlich einzuordnen (vgl. hierzu A16, F86 ff.). Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie sei minderjährig, durch die Flucht stark traumatisiert und nach ihrer Ankunft in der Schweiz verwirrt gewesen, weshalb sie sich nicht mehr an ihre Aussagen an der BzP erinnern könne, vermag nicht zu überzeugen. Auch eine erst knapp (...)-jährige Asylsuchende, die eine belastende Flucht hinter sich hat, sollte in der Lage sein, ihre Fluchtgründe anlässlich der BzP zumindest summarisch darzulegen. Vorliegend wich sie bei der etwa ein halbes Jahr später erfolgten Anhörung in wesentlichen Punkten von ihrer ersten Schilderung ab. Sie konnte hierfür aber keine nachvollziehbare Erklärung liefern und machte bloss geltend, sie erinnere sich nicht an ihre Angaben an der BzP. Sodann lassen die wenig detaillierten Ausführungen zu den Besuchen der Soldaten, denen es an jeglichen Realkennzeichen fehlt, nicht auf ein persönliches Erleben dieser Ereignisse schliessen. Die psychischen Leiden der Beschwerdeführerin, namentlich die durch ärztliche Berichte belegte (...), sind zwar bedauerlich, vermögen aber die erheblichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nicht zu entkräften. Trotz dieser Beeinträchtigungen wäre es zu erwarten gewesen, dass sie prägende Erlebnisse, welche sie zu einer derart einschneidenden Entscheidung wie dem Verlassen ihres Heimatstaates bewegt haben sollen, weitgehend übereinstimmend und von Realkennzeichen geprägt schildert. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall. Somit kann trotz der diagnostizierten psychischen Belastung und unter Berücksichtigung der kognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorbringen zu den Besuchen der Soldaten glaubhaft sind. 7.5 Des Weiteren ist anzumerken, dass die angebliche Befürchtung der Beschwerdeführerin, sie müsse Soldatin werden, äusserst schwer nachvollziehbar ist. Sie betont zwar, sie habe sich davor gefürchtet, dass die Soldaten, welche sich nach ihrem Vater erkundigt hätten, sie mitnehmen würden. Einen Grund für diese Befürchtung - warum sie als minderjähriges Mädchen in den Militärdienst eingezogen werden sollte - konnte sie aber nicht nennen. Auf entsprechende Nachfrage erklärte sie nur, dass ihre Mutter Hausfrau gewesen sei und ihre ältere Schwester zu jenem Zeitpunkt in C._______ die Schule besucht habe, weshalb diese sicher nicht mitgenommen worden wären (vgl. A16, F84, F104 f.). Selbst wenn die Besuche der Soldaten glaubhaft gemacht wären, erschiene es schwer verständlich, weshalb die damals (...)-jährige Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Einziehung in den Nationaldienst zu befürchten gehabt hätte. 7.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin zusätzliche Faktoren respektive Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zur illegalen Ausreise hinzutreten und dazu führen könnten, dass sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen würde. In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil D-7898/2015, a.a.O.) kann folglich die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise offen gelassen werden. Da die Beschwerdeführerin als Minderjährige noch vor dem Erreichen des dienstpflichtigen Alters ausgereist ist, kann sie nicht als Deserteurin oder Refraktärin gelten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie in der Zwischenzeit volljährig geworden ist und somit wohl dienstpflichtig wäre. Die Vorbringen zu Besuchen von Soldaten, welche nach dem Verschwinden ihres Vaters bei ihr zu Hause aufgetaucht sei sollen, sind nicht glaubhaft. Somit ist festzuhalten, dass die illegale Ausreise keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag und keine zusätzlichen Faktoren für ein Risikoprofil zu erkennen sind. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. 9.3 Die Beschwerdeführerin ist vorliegend vor Erreichen des dienstpflichtigen Alters aus Eritrea ausgereist. Angesichts ihres jetzigen Alters ist davon auszugehen, dass ihr bei einer Rückkehr eine Einziehung in den eritreischen Nationaldienst droht. 9.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage geklärt, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) betrachtet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl. a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O. E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst herrschen. Dabei wurden die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungsweise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genommen. Das Gericht hat festgestellt, es werde berichtet, in der Grundausbildung seien die Rekrutinnen und Rekruten systematisch der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgeliefert. Abweichende Meinungen, Fluchtversuche und Ungehorsam würden bisweilen drakonisch bestraft und auch sexuelle Übergriffe, denen dienstleistende Frauen insbesondere durch ihre militärischen Vorgesetzten ausgesetzt seien, seien weit verbreitet. Gleichzeitig werde von anderer Seite in Frage gestellt, dass solche Misshandlungen und sexuelle Übergriffe systematisch stattfänden (vgl. a.a.O. E. 5.2.1). Festgestellt wurde ferner, dass für die Dienstleistung im militärischen Nationaldienst die kaum beschränkte Entscheidungsmacht der Vorgesetzten prägend sei, der die Soldatinnen und Soldaten auch aufgrund des Fehlens einer funktionierenden Militärjustiz fast schutzlos ausgesetzt seien. Ebenso werde von drakonischen Bestrafungen und sexuellen Übergriffen im militärischen Nationaldienst berichtet, wobei von anderer Seite auch diesbezüglich der flächendeckende Charakter solcher Übergriffe bezweifelt werde (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). Schliesslich sei im zivilen Nationaldienst vor allem die tiefe Entlohnung problematisch, da viele Dienstleistende allein mit der Entschädigung für ihre Nationaldiensttätigkeit ihren Grundbedarf kaum decken könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2.2). 9.3.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nationaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei. Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Misshandlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des Nationaldienstes, und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne nicht angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Es sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet. Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2). 9.3.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr aufgrund der absehbaren Einberufung in den eritreischen Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK besteht. Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 9.4.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, welche die Schule bis zur siebten Klasse besucht hat. Daneben half sie zu Hause mit, insbesondere in der Landwirtschaft und indem sie auf die Tiere aufpasste (vgl. A16, F28, F45, F54). Ihre Mutter sowie fünf Geschwister leben nach wie vor im Heimatstaat, wobei sie ihren Lebensunterhalt durch die Arbeit in der Landwirtschaft finanzieren können. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin an ihren früheren Wohnort zurückkehren kann und über ein familiäres Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Eine existenzbedrohende Situation liegt in dieser Hinsicht somit nicht vor. 9.4.3 Weiter wird geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung erweise sich insbesondere auch aufgrund der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin als unzumutbar, da sie an schweren psychischen Beschwerden leide. Zwar trifft es zu, dass bei der Beschwerdeführerin eine (...) diagnostiziert wurde und zeitweise eine Behandlung mit Antidepressiva erfolgt ist. Zudem hat sich ihr Gesundheitszustand offenbar insbesondere betreffend der depressiven Symptomatik verschlechtert und sie leidet an diversen mit der (...) zusammenhängenden Beschwerden. Auf Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund einer medizinischen Notlage ist jedoch nur dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesentlich gilt dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Aufgrund der gestellten Diagnosen sowie den weiteren Ausführungen in den ärztlichen Berichten kann nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei auf eine dringende medizinische Behandlung im erwähnten Sinne angewiesen. Die vorliegend geltend gemachten Beschwerden stellen zwar eine nicht zu verkennende Beeinträchtigung dar, sie dürften aber nicht ein lebensbedrohliches Ausmass erreichen respektive eine medizinischen Notlage hervorrufen, mithin eine konkrete und ernsthafte Gefährdung darstellen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihrer Ausfällung an einem Mangel litt (vgl. oben E. 7.2), diesem jedoch aufgrund der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit der Beschwerdeführerin im Urteilszeitpunkt keine Bedeutung mehr zukommt. Im Weiteren verletzt die Verfügung vom 20. Oktober 2016 Bundesrecht nicht, der rechtserhebliche Sachverhalt erweist sich als richtig sowie vollständig festgestellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und der Entscheid ist - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen. Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung im Resultat zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 24. November 2016 wurde jedoch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung - welche fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einging -, gutgeheissen. Es sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11.2 Mit der Beschwerde wurde insbesondere die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit, Unzulässigkeit und Unmöglichkeit, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Zwar ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass die angefochtene Verfügung an einem Mangel litt, welcher zu einer Kassation hätte führen können, wenn die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit nicht volljährig geworden wäre. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden. Da vorliegend der Rechtsvertreter sein Mandat im Rahmen seiner Tätigkeit im Kantonalen Amt für Jugend und Berufsberatung - und somit staatlich besoldet - ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Kosten für die Vertretung im Beschwerdeverfahren entstanden sind. Eine Parteientschädigung ist deshalb nicht zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht entrichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Regula Aeschimann Versand: