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E-4414/2018

E-4414/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-08-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im Februar 2015. Sie reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 29. August 2015 in die Schweiz, wo sie am 31. August 2015 um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2015 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei gab sie an, sie sei ausgereist, damit sie arbeiten und ihre Familie unterstützen könne. A.b Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 2. Juni 2017 statt. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe mit ihrer Familie (...) gewohnt. Der Staat habe sie eines Tages aufgefordert, ihr Haus aufzugeben und (...) zu wohnen. Als sie sich geweigert hätten, das Haus zu verlassen, seien sie verjagt und das Haus zerstört worden. Sie selbst sei noch in der Schule und kurz davor gewesen, nach Sawa geschickt zu werden. Ihr sei bewusst geworden, dass sie in ihrer Heimat keine Rechte habe. Ihr Vater habe nicht gewollt, dass sie nach Sawa gehe und sie daher mit einem Mann verheiraten wollen, wozu er bereits die Vorbereitungen getroffen habe. Sie habe indes weder diesen Mann heiraten noch nach Sawa gehen wollen. Ihre einzige Möglichkeit sei daher die Ausreise gewesen. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Zum Beweis reicht die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung über wirtschaftliche Sozialhilfe vom 5. Juli 2018, zwei Arztberichte des B._______ Kantonsspitals vom 8. September 2017 und 14. September 2017 sowie einen Auszug aus ihrer Krankenakte ein. D. Am 3. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.)

E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Zur Begründung hielt sie fest, am Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Eritrea wegen der drohenden Zwangsheirat verlassen, seien erhebliche Zweifel anzubringen, da sie dieses anlässlich der Anhörung nachgeschoben und an der BzP gänzlich unerwähnt gelassen habe. Ihr sei bei der BzP Gelegenheit gegeben worden, sämtliche Ausreisegründe darzulegen, wobei sie jedoch lediglich wirtschaftliche Gründe angeführt habe. Ihre Erklärung, sie habe dies aufgrund der strapaziösen Reise bei der BzP nicht erwähnt, vermöge nicht zu überzeugen. Was ihre Ausreise betreffe, habe die Beschwerdeführerin an der BzP angegeben, sie sei ab C._______ losgelaufen, an der Anhörung indes ausgesagt, sie sei in D._______ gestartet. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe sie diesen nicht auflösen können. Den Schilderungen zur Ausreise mangle es ferner an Substanz und Subjektivität. Obwohl sie aufgefordert worden sei, persönliche Erlebnisse wiederzugeben, seien die Aussagen allesamt vage, substanzlos, detailarm und oberflächlich ausgefallen und seien stereotyp und nicht erlebnisgeprägt gewesen. Das Vorbringen, Eritrea aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, betreffe die allgemeine Situation in ihrer Wohnregion und sei nicht auf die in Art. 3 AsylG genannten Gründe zurückzuführen.

E. 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, sie habe sich an der BzP unwohl gefühlt, geschämt und nicht offen über die Zwangsheirat sprechen können, da der Dolmetscher ein Mann gewesen sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre bevorstehende Heirat anlässlich der BzP nicht zumindest kurz erwähnte. Auch wenn sie anlässlich dieser Befragung möglicherweise keine Details ausführen wollte, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass sie zumindest eine entsprechende Bemerkung gemacht und zu erkennen gegeben hätte, dass es ihr unter den gegebenen Umständen nicht möglich sei, darüber zu sprechen. Indes erklärte sie auf entsprechende Nachfrage, andere Gründe als dass sie ihre Familie unterstützen möchte, habe sie für ihre Ausreise nicht (Akten SEM A6/11 Ziff. 7.01 f.). Ferner wäre es ihr auch zu Beginn der Anhörung möglich und zumutbar gewesen, zu erwähnen, dass sie in der nunmehr weiblichen Zusammensetzung des Anhörungsteams ihre bislang verschwiegenen Asylgründe vollständig nennen könne. Demnach hat sich die Beschwerdeführerin sowohl ihre unterschriftliche Anerkennung der Aussagen in der BzP als auch ihr Schweigen anlässlich der Anhörung anrechnen zu lassen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die BzP habe nur gerade eine Stunde gedauert. In Anbetracht dessen, dass sie ihre Asylvorbringen lediglich mit einem Satz begründete, weitere Asylgründe verneinte und darüber hinaus nur kurz antwortete, erscheint die Dauer dieser Erstbefragung als angemessen. Soweit die Beschwerdeführerin denselben Einwand betreffend die vierstündige Anhörung erhebt, entspricht diese Anhörungsdauer durchaus einem Durchschnittswert. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht darlegt, was sie noch zusätzlich hätte ausführen wollen. Aus dem erhobenen Einwand vermag sie somit nichts für sich abzuleiten. Schliesslich ist im Zusammenhang mit der BzP unerheblich, ob die Beschwerdeführerin ausgesagt hat, sie habe ihrer Familie "helfen" oder "arbeiten" wollen. Die Protokolle der Befragungen können somit dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden.

E. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geschlossen, mithin Bundesrecht verletzt. Zunächst trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung über knapp eine Seite hinweg in freier Erzählung und detailliert ausgesagt hat. Ihre diesbezüglichen Schilderungen betreffen die Lage des Hauses der Familie (...). Auch nannte die Beschwerdeführerin den Namen des Dorfvorstehers. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass der eritreische Staat das Haus der Familie aufgrund dessen (...) beschlagnahmte und die Familie zur Umsiedlung in ein neues Haus zwang. Indes sind den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Hinweise zu entnehmen, dass dies aus einem Grund nach Artikel 3 AsylG erfolgte. Weiter hält die Beschwerdeführerin daran fest, sie habe die Zwangsheirat nicht nachgeschoben und diesbezüglich detailliert ausgesagt. Wie bereits vorstehend dargelegt, vermochte sie keine Gründe für das Verschweigen dieses Vorbringens anlässlich der BzP zu nennen. Allerdings ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass sie einige Angaben zur Hochzeitsvorbereitung machen konnte. Die Aussagen im Zusammenhang mit dem Getreide beziehen sich indes auf Vorbereitungshandlungen, wie sie bei jeder Hochzeit getroffen werden. Daraus ergeben sich deshalb noch keine Hinweise dafür, dass es sich tatsächlich um die Vorbereitung der eigenen Hochzeit der Beschwerdeführerin handelte. Namentlich aber unterscheidet sich die diesbezügliche Erzähldichte erheblich von derjenigen im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung des Hauses. Entsprechend konkrete und detaillierte sowie von persönlicher Betroffenheit gefärbte Aussagen hätten von der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich ihrer Zwangsheirat erwartet werden dürfen. Die entsprechenden Ausführungen sind indes, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, allgemein sowie oberflächlich und ohne persönliche Betroffenheit. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen männlichen Namen und ein Alter ihres zukünftigen Ehemannes nannte, stellt kein überzeugendes Argument für die Zwangsvermählung dar. Schliesslich erstaunt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin offensichtlich trotz ihrer Weigerung zu heiraten, bereit waren, ihr bei der Flucht aus Eritrea zu helfen beziehungsweise sie finanziell zu unterstützen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Zwangsheirat nicht glaubhaft machen konnte. An diesem Schluss vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Eingabe, welche in der Wiederholung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie allgemeinen Ausführungen zur Zwangsheirat bestehen, nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 6.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 6.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise vorliegend offen bleiben. Bei der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Gründe, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Familie habe sich einer Umsiedelung widersetzt, ist dies allein nicht als Akt politischer Opposition zu werten. Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr darzutun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe befürchtet nach der Schule für das zwölfte Schuljahr nach Sawa gehen zu müssen. Der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Sie macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze ihre durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte.

E. 8.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4).

E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht:

E. 9.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).

E. 9.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung aber nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5).

E. 9.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E. 9.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).

E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 10.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).

E. 10.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 10.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).

E. 10.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.

E. 10.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig.

E. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen.

E. 11.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2).

E. 11.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei gesundheitlich beeinträchtigt. Die Ursache für ihre (...) habe nicht abschliessend geklärt werden können. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes könne nicht ausgeschlossen werden. Die eingereichten Arztberichte datieren vom 8. und 14. September 2017, mithin vor rund einem Jahr. Weitere, aktuelle Arztzeugnisse hat die vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 Asyl) nicht eingereicht. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin weiter verschlechtert hat. Vielmehr ist davon anzunehmen, dass sie nicht mehr auf eine ärztliche Behandlung angewiesen ist, ergeben sich doch aus dem Bericht des Kantonsspitals B._______ keine Hinweise auf eine weitere ärztliche beziehungsweise medikamentöse Behandlung. Sonstige individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben aus einer Familie stammt, der es wirtschaftlich gut geht und sie selbst über eine solide Schulbildung verfügt.

E. 11.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.

E. 12 Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 13 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 15.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit abzuweisen sind.

E. 15.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4414/2018 Urteil vom 30. August 2018 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Géraldine Kronig, Caritas Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2018 / N (...),. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess ihren eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat im Februar 2015. Sie reiste über Äthiopien, den Sudan, Libyen und Italien am 29. August 2015 in die Schweiz, wo sie am 31. August 2015 um Asyl nachsuchte. Am 2. September 2015 wurde sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Dabei gab sie an, sie sei ausgereist, damit sie arbeiten und ihre Familie unterstützen könne. A.b Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 2. Juni 2017 statt. Die Beschwerdeführerin machte dabei im Wesentlichen geltend, sie habe mit ihrer Familie (...) gewohnt. Der Staat habe sie eines Tages aufgefordert, ihr Haus aufzugeben und (...) zu wohnen. Als sie sich geweigert hätten, das Haus zu verlassen, seien sie verjagt und das Haus zerstört worden. Sie selbst sei noch in der Schule und kurz davor gewesen, nach Sawa geschickt zu werden. Ihr sei bewusst geworden, dass sie in ihrer Heimat keine Rechte habe. Ihr Vater habe nicht gewollt, dass sie nach Sawa gehe und sie daher mit einem Mann verheiraten wollen, wozu er bereits die Vorbereitungen getroffen habe. Sie habe indes weder diesen Mann heiraten noch nach Sawa gehen wollen. Ihre einzige Möglichkeit sei daher die Ausreise gewesen. B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 31. Juli 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit/Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Zum Beweis reicht die Beschwerdeführerin eine Bescheinigung über wirtschaftliche Sozialhilfe vom 5. Juli 2018, zwei Arztberichte des B._______ Kantonsspitals vom 8. September 2017 und 14. September 2017 sowie einen Auszug aus ihrer Krankenakte ein. D. Am 3. August 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgehalten, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.) 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Zur Begründung hielt sie fest, am Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe Eritrea wegen der drohenden Zwangsheirat verlassen, seien erhebliche Zweifel anzubringen, da sie dieses anlässlich der Anhörung nachgeschoben und an der BzP gänzlich unerwähnt gelassen habe. Ihr sei bei der BzP Gelegenheit gegeben worden, sämtliche Ausreisegründe darzulegen, wobei sie jedoch lediglich wirtschaftliche Gründe angeführt habe. Ihre Erklärung, sie habe dies aufgrund der strapaziösen Reise bei der BzP nicht erwähnt, vermöge nicht zu überzeugen. Was ihre Ausreise betreffe, habe die Beschwerdeführerin an der BzP angegeben, sie sei ab C._______ losgelaufen, an der Anhörung indes ausgesagt, sie sei in D._______ gestartet. Auf den Widerspruch hingewiesen, habe sie diesen nicht auflösen können. Den Schilderungen zur Ausreise mangle es ferner an Substanz und Subjektivität. Obwohl sie aufgefordert worden sei, persönliche Erlebnisse wiederzugeben, seien die Aussagen allesamt vage, substanzlos, detailarm und oberflächlich ausgefallen und seien stereotyp und nicht erlebnisgeprägt gewesen. Das Vorbringen, Eritrea aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, betreffe die allgemeine Situation in ihrer Wohnregion und sei nicht auf die in Art. 3 AsylG genannten Gründe zurückzuführen. 5.2 5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, sie habe sich an der BzP unwohl gefühlt, geschämt und nicht offen über die Zwangsheirat sprechen können, da der Dolmetscher ein Mann gewesen sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ihre bevorstehende Heirat anlässlich der BzP nicht zumindest kurz erwähnte. Auch wenn sie anlässlich dieser Befragung möglicherweise keine Details ausführen wollte, so wäre doch zu erwarten gewesen, dass sie zumindest eine entsprechende Bemerkung gemacht und zu erkennen gegeben hätte, dass es ihr unter den gegebenen Umständen nicht möglich sei, darüber zu sprechen. Indes erklärte sie auf entsprechende Nachfrage, andere Gründe als dass sie ihre Familie unterstützen möchte, habe sie für ihre Ausreise nicht (Akten SEM A6/11 Ziff. 7.01 f.). Ferner wäre es ihr auch zu Beginn der Anhörung möglich und zumutbar gewesen, zu erwähnen, dass sie in der nunmehr weiblichen Zusammensetzung des Anhörungsteams ihre bislang verschwiegenen Asylgründe vollständig nennen könne. Demnach hat sich die Beschwerdeführerin sowohl ihre unterschriftliche Anerkennung der Aussagen in der BzP als auch ihr Schweigen anlässlich der Anhörung anrechnen zu lassen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die BzP habe nur gerade eine Stunde gedauert. In Anbetracht dessen, dass sie ihre Asylvorbringen lediglich mit einem Satz begründete, weitere Asylgründe verneinte und darüber hinaus nur kurz antwortete, erscheint die Dauer dieser Erstbefragung als angemessen. Soweit die Beschwerdeführerin denselben Einwand betreffend die vierstündige Anhörung erhebt, entspricht diese Anhörungsdauer durchaus einem Durchschnittswert. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht darlegt, was sie noch zusätzlich hätte ausführen wollen. Aus dem erhobenen Einwand vermag sie somit nichts für sich abzuleiten. Schliesslich ist im Zusammenhang mit der BzP unerheblich, ob die Beschwerdeführerin ausgesagt hat, sie habe ihrer Familie "helfen" oder "arbeiten" wollen. Die Protokolle der Befragungen können somit dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt werden. 5.2.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geschlossen, mithin Bundesrecht verletzt. Zunächst trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung über knapp eine Seite hinweg in freier Erzählung und detailliert ausgesagt hat. Ihre diesbezüglichen Schilderungen betreffen die Lage des Hauses der Familie (...). Auch nannte die Beschwerdeführerin den Namen des Dorfvorstehers. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass der eritreische Staat das Haus der Familie aufgrund dessen (...) beschlagnahmte und die Familie zur Umsiedlung in ein neues Haus zwang. Indes sind den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Hinweise zu entnehmen, dass dies aus einem Grund nach Artikel 3 AsylG erfolgte. Weiter hält die Beschwerdeführerin daran fest, sie habe die Zwangsheirat nicht nachgeschoben und diesbezüglich detailliert ausgesagt. Wie bereits vorstehend dargelegt, vermochte sie keine Gründe für das Verschweigen dieses Vorbringens anlässlich der BzP zu nennen. Allerdings ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass sie einige Angaben zur Hochzeitsvorbereitung machen konnte. Die Aussagen im Zusammenhang mit dem Getreide beziehen sich indes auf Vorbereitungshandlungen, wie sie bei jeder Hochzeit getroffen werden. Daraus ergeben sich deshalb noch keine Hinweise dafür, dass es sich tatsächlich um die Vorbereitung der eigenen Hochzeit der Beschwerdeführerin handelte. Namentlich aber unterscheidet sich die diesbezügliche Erzähldichte erheblich von derjenigen im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung des Hauses. Entsprechend konkrete und detaillierte sowie von persönlicher Betroffenheit gefärbte Aussagen hätten von der Beschwerdeführerin auch hinsichtlich ihrer Zwangsheirat erwartet werden dürfen. Die entsprechenden Ausführungen sind indes, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, allgemein sowie oberflächlich und ohne persönliche Betroffenheit. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einen männlichen Namen und ein Alter ihres zukünftigen Ehemannes nannte, stellt kein überzeugendes Argument für die Zwangsvermählung dar. Schliesslich erstaunt, dass die Eltern der Beschwerdeführerin offensichtlich trotz ihrer Weigerung zu heiraten, bereit waren, ihr bei der Flucht aus Eritrea zu helfen beziehungsweise sie finanziell zu unterstützen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Zwangsheirat nicht glaubhaft machen konnte. An diesem Schluss vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Eingabe, welche in der Wiederholung der Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie allgemeinen Ausführungen zur Zwangsheirat bestehen, nichts zu ändern, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 6. 6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.2 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 6.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise vorliegend offen bleiben. Bei der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorliegenden Akten keine Gründe, die sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, ihre Familie habe sich einer Umsiedelung widersetzt, ist dies allein nicht als Akt politischer Opposition zu werten. Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin damit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr darzutun und die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe befürchtet nach der Schule für das zwölfte Schuljahr nach Sawa gehen zu müssen. Der Wegweisungsvollzug sei angesichts der ihr in Eritrea drohenden Einziehung in den Nationaldienst unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Sie macht insbesondere geltend, der vom SEM angeordnete Vollzug verletze ihre durch Art. 3 und 4 EMRK geschützten Menschenrechte. 8.3 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin - bei ihrer Ausreise aus Eritrea und im heutigen Zeitpunkt - erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4). 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 9.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 9.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung aber nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen - auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit - nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 9.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung - beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise - eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 9.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 10. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 10.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs- oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 10.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 10.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 10.6 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit - sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen - als zulässig. 11. 11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 11.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen - und insbesondere wirtschaftlichen - Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 11.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei gesundheitlich beeinträchtigt. Die Ursache für ihre (...) habe nicht abschliessend geklärt werden können. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes könne nicht ausgeschlossen werden. Die eingereichten Arztberichte datieren vom 8. und 14. September 2017, mithin vor rund einem Jahr. Weitere, aktuelle Arztzeugnisse hat die vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 Asyl) nicht eingereicht. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass sich der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin weiter verschlechtert hat. Vielmehr ist davon anzunehmen, dass sie nicht mehr auf eine ärztliche Behandlung angewiesen ist, ergeben sich doch aus dem Bericht des Kantonsspitals B._______ keine Hinweise auf eine weitere ärztliche beziehungsweise medikamentöse Behandlung. Sonstige individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben aus einer Familie stammt, der es wirtschaftlich gut geht und sie selbst über eine solide Schulbildung verfügt. 11.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG.

12. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).

13. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. 15.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1) und die Einsetzung einer amtlichen Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche ungeachtet der dokumentierten Bedürftigkeit abzuweisen sind. 15.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Evelyn Heiniger Versand: