Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte am 22. April 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 13. Mai 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 13. August 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 22. Februar 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr 1968 in Eritrea geboren und tigrinischer Ethnie. Sie sei von 1996 bis 1999 verheiratet gewesen und habe im Jahr 2000 ein Kind geboren. Ihr Exmann habe sechs Monate nach seiner Desertion im Jahr 2002 Selbstmord begangen. Man habe ihr deshalb eine Waisenrente verweigert. So habe sie sich entschieden auszureisen. Zwischen 2002 und 2005 habe sie von einem anderen Mann drei weitere, uneheliche Kinder bekommen. Sie habe acht Jahre lang nicht gewusst, wo dieser Mann sei, bis sie erfahren habe, dass er ebenfalls in der Schweiz sei. Sie sei nie zur Schule gegangen. Zuerst habe sie in einer (...) gearbeitet, dann habe sie Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft gemacht und schliesslich habe sie während acht Jahren bis ins Jahr 2014 ein (...) in B._______ geführt. Mit dem dort erwirtschafteten Gewinn habe sie ihre Kinder ernährt. Ihr Bruder sei (...) 2013 desertiert. Drei Monate danach seien zwei Soldaten zu ihr gekommen, die nach ihrem Bruder gefragt und die Wohnung durchsucht hätten. Nach weiteren drei Monaten habe sie ihr Bruder telefonisch darüber informiert, dass er in den Sudan ausgereist sei. Einige Monate später habe man sie auf die Verwaltung vorgeladen und ihr mitgeteilt, dass sie die Verantwortung für ihren Bruder trage und sie gefragt, ob sie wegen seiner Desertion eine Zahlung leisten könne. Da sie lediglich Geschwister seien, habe die Verwaltung aber zuerst weitere Abklärungen treffen müssen, weshalb nie eine Forderung an sie gestellt worden sei. Im Jahr 2013 habe sie schliesslich ausreisen wollen, weshalb sie sich mit Hilfe ihres in C._______ lebenden Cousins um einen Pass und ein Touristenvisum für Italien gekümmert habe. Den Pass habe sie erhalten, das Visum sei aber abgelehnt worden. Daher sei sie (...) 2014 mit weiteren Ausreisenden über D._______ und E._______ bis in den Sudan gereist. Danach sei sie über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Ihr Cousin habe ihr diese Reise bezahlt und ihr während der vier Monate im Sudan (...) pro Monat überwiesen. Ihre Kinder habe sie bei ihrer Tante gelassen. Die Beschwerdeführerin reichte eine eritreische Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 29. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei teilweise aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 22. September 2016 eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 31. Oktober 2016 durch ihre Rechtsvertreterin die Replik ein. G. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin ärztliche Berichte nach.
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise, die Wegweisung und deren Vollzug. Demgegenüber ist die Nichtgewährung des Asyls unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
E. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
E. 3.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 3.4 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 4.1 Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Entscheid bezüglich der illegalen Ausreise damit, dass die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden nach aktuellen Erkenntnissen davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Bei Personen, welche freiwillig zurückkehren würden, würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht angewendet. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei zurückkehren könnten, wenn sie gewisse Forderungen erfüllen würden, insbesondere die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer. Personen, welche den Nationaldienst noch nicht absolviert hätten, müssten zudem ein Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und solche, die vom Nationaldienst befreit oder aus dem Dienst entlassen worden seien. Zum Umgang mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur vereinzelte Informationen vor. Im Gegensatz zur freiwilligen Rückkehr könnten diese ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Die Quellenlage deute darauf hin, dass nach der Rückführung der Nationaldienststatus überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Dabei spiele der Nationaldienststatus die wichtigste Rolle, während die illegale Ausreise von untergeordneter Bedeutung sei. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, selber zum Militär- oder Nationaldienst aufgeboten worden zu sein. Zudem sei sie bereits 48-jährig und mehrfache Mutter. Es sei daher nicht zu befürchten, dass man sie noch in den Dienst einziehen sollte. Sie habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, weshalb die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Frucht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt und die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich seien. Ihre Vorbringen vermöchten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Flüchtlingseigenschaft mit der illegalen Ausreise aus Eritrea. Sie hält in ihrer Beschwerde fest, dass die Vorinstanz die illegale Ausreise zu Unrecht nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt habe und dabei die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ihre Begründungspflicht und damit Bundesrecht verletzt habe. Bis anhin habe die illegale Ausreise generell zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geführt. Gemäss geltender Rechtsprechung habe sich das SEM an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu halten. Bei einer Praxisänderung seien die Vorgaben gemäss BVGE 2010/54 einzuhalten sowie die geltenden COI-Standards zu respektieren. Dem sei die Vorinstanz vorliegend nicht nachgekommen. Zudem liege mangels neuer Herkunftsländerinformationen kein Grund für eine Praxisänderung vor. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer unverhältnismässigen Bestrafung rechnen müsse, die asylrechtlich relevant sei und deshalb zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe.
E. 4.3 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass sie in ihrem Entscheid ausführlich dargelegt habe, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es liege somit keine Verletzung der Begründungspflicht bezüglich Praxisänderung vor. Zudem sei die Praxisanpassung nicht mit BVGE 2010/54 vergleichbar und das SEM sei mit Hilfe aller zur Verfügung stehender Informationen zum Schluss gekommen, dass die illegale Ausreise für sich allein nicht zur Flüchtlingseigenschaft führe.
E. 4.4 In der Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Praxisänderung des SEM fest und ergänzt ihre Vorbringen bezüglich Rückkehr nach Eritrea mit weiteren Quellenangaben.
E. 5.1 Das Gericht hält bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea fest, dass es seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.6-5.1). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils auf. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet.
E. 5.2 Zur Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ist zu erwähnen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich auch mit dieser Frage auseinandergesetzt hat (vgl. ausführlich dazu das Urteil des BVGer E-5464/2016 vom 21. März 2017, E. 5).
E. 5.2.1 Das Urteil BVGE 2010/54 behandelt die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen, während vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die hier interessierende langjährige Praxis des SEM basierte zudem nicht auf einem publizierten Grundsatzurteil der Beschwerdeinstanz. Schliesslich wurde die Praxisänderung dem Gericht und der Öffentlichkeit im Vorfeld kommuniziert. Ausserdem wurde sie dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt.
E. 5.2.2 Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die durch die Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung als zulässig erachtet und damit implizit auch deren Vorgehen bestätigt.
E. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vor-instanz ist zudem nicht ersichtlich, zumal sich diese in ihrem Entscheid sowohl zur Praxisänderung als auch zur Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ausreichend geäussert hat.
E. 5.4 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; entsprechend liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. oben, E. 5.1). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint.
E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Somit ist die Zulässigkeit des Vollzuges nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) zu beurteilen.
E. 7.2.4 Im Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Die Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK stelle sich insbesondere im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst (vgl. a.a.O. E. 12 f.). Dabei kam es zum Schluss, dass bei Personen, denen bei der Rückkehr nach Eritrea keine Einziehung in den Nationaldienst und keine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes drohe, davon auszugehen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Dazu würden unter anderem Personen gehören, die vom Nationaldienst befreit worden seien und solche, die sich seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (vgl. a.a.O. E. 13.3 f.).
E. 7.2.5 Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise (...) Jahre alt und mehrfache Mutter. Sie hat gemäss eigenen Angaben, nie ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten und demzufolge nie Militärdienst leisten müssen (SEM-Akte A19 F146), sie hat auch nie Probleme mit dem Militär oder den Behörden gehabt (SEM-Akte A5 S. 9) und keine solche Befürchtungen im Falle einer Rückkehr geltend gemacht (SEM-Akte A5 S. 9, A19 F149 f.). Im Übrigen hält sie sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern sie ihre Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. Sie hat zwar erwähnt, nach der Desertion ihres Bruders (...) 2013 von Soldaten aufgesucht und einige Monate später auf die Verwaltung vorgeladen worden zu sein, da sie für den Bruder verantwortlich sei. Allerdings habe man, da sie nur Geschwister seien, vorerst abklären müssen, ob sie tatsächlich für ihn die Verantwortung trage und bis zu ihrer Ausreise Ende 2014 nie konkrete Forderungen an sie gestellt (SEM-Akte A19 F92 ff.). Es ist daher nicht davon auszugehen - und wird auch nicht geltend gemacht - dass ihr bezüglich ihres Bruders eine Gefahr droht. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung ihrer Dienstpflicht inhaftiert oder in den Nationaldienst eingezogen würde. Andere Gründe für eine drohende Haftstrafe wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich.
E. 7.2.6 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, ergeben sich demnach weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Im Bereich der Gesundheit habe Eritrea zudem wesentliche Fortschritte gemacht (vgl. a.a.O. E. 17.1). Der primäre Gesundheitssektor bestehe aus 187 Gesundheitseinheiten, die von Krankenschwestern geleitet würden. Der sekundäre Gesundheitssektor bestehe aus 20 Gemeindespitälern und 55 Gesundheitszentren. Zudem gebe es in jeder Hauptstadt der Regionen (6 zobas) Überweisungsspitäler. 78% der Bevölkerung habe im Radius von 10 Kilometern und 60% der Bevölkerung im Radius von 5 Kilometern Zugang zur Gesundheitsversorgung (vgl. a.a.O. E 16.17).
E. 7.3.3 Zu ihrem Gesundheitszustand bringt die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeergänzung vom 3. Oktober 2017 vor, sie bedürfe Behandlungen, deren Abbruch für sie unzumutbar wäre. Damit macht sie sinngemäss geltend, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar.
E. 7.3.4 Aus den eingereichten ärztlichen Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2017 eine Operation (...) (wegen einer (...)) hatte, die gemäss Kontrolle vom (...) 2017 gut verheilt ist. Als Nachbehandlung wurden physiotherapeutische Massnahmen angeordnet. Gemäss Nachkontrollbericht vom (...) 2017 habe die Beschwerdeführerin immer noch Beschwerden. Es wurde ihr empfohlen, die physiotherapeutischen Massnahmen fortzusetzen und, falls nach einigen Wochen immer noch Beschwerden vorhanden seien, sei eine MR-Bilanzierung zum Ausschluss allfälliger Begleitverletzungen angezeigt. Die Beschwerdeführerin solle sich diesfalls mit dem Arzt in Verbindung setzen. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss letztem Arztbericht vom (...) 2017 wurde der Beschwerdeführerin für einige Wochen Physiotherapie und eine allfällige Nachuntersuchung verordnet. Es handelt sich somit nicht um eine Behandlung, die die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bedeutet. Es besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei auf eine Behandlung angewiesen, welche nur in der Schweiz erbracht werden könnte. Dies wird auch nicht vorgebracht. Ferner wurde der Arztbericht vom (...) 2017 erst am 3. Oktober 2017 zu den Akten gereicht. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mittlerweile verbessert hat. Zudem wurde kein weiterer Arztbericht neueren Datums vorgelegt, der Behandlungen vorsehen würde. Somit ist davon auszugehen, dass ein Abschluss der Behandlungen stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise in B._______, der Hauptstadt der Zoba F._______, wo sich zudem ein Spital befindet (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 23 f.), womit der Zugang zu medizinischer Versorgung im Bedarfsfall auch im Heimatstaat gewährleistet ist. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht einer Rückkehr nach Eritrea demnach nicht entgegen. Weitere Gründe, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen würden, sind nicht ersichtlich. Die 49-jährige Beschwerdeführerin verfügt zwar über keinen Schulabschluss, jedoch hat sie jahrelang als (...) und in der Landwirtschaft gearbeitet sowie ein (...) geführt, mit dem sie sich und ihre Familie ernährt hat. Zudem leben ihre vier Kinder und ihre Tante in Eritrea. Mit ihrem Cousin in C._______, der sie bereits bei der Ausreise unterstützt hat, ist davon auszugehen, dass sie ein tragfähiges Beziehungsnetz hat, auf dessen moralische und finanzielle Unterstützung sie (weiterhin) zählen kann. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4.1 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu etwa EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b S. 140 f. m.w.H.).
E. 7.4.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
E. 10 Mit der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihr ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nichtanwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 angekündigt, praxisgemäss von einem Stundenansatz von höchstens Fr. 150.- aus. In der am 31. Oktober 2016 eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Aufwand von fünf Stunden geltend gemacht. Allerdings wird dabei von der Rechtsvertretung auch eine Leistung in Rechnung gestellt, welche vor der Mandatierung durch die Beschwerdeführerin (am 21. September 2016) erfolgt ist, und zwar die Position 1 der Kostennote à 30 Minuten. Der zu entschädigende Aufwand ist daher um eine halbe Stunde auf viereinhalb Stunden zu kürzen. Die geltend gemachte Auslagenpauschale von Fr. 54.- erscheint aufgrund der Aktenlage als nicht begründet und ist daher nicht zu entschädigen. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 729.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin beträgt Fr. 729.- und geht zulasten der Gerichtskasse.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5979/2016 Urteil vom 11. Dezember 2017 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte am 22. April 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 13. Mai 2015 wurde sie zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 13. August 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 22. Februar 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei im Jahr 1968 in Eritrea geboren und tigrinischer Ethnie. Sie sei von 1996 bis 1999 verheiratet gewesen und habe im Jahr 2000 ein Kind geboren. Ihr Exmann habe sechs Monate nach seiner Desertion im Jahr 2002 Selbstmord begangen. Man habe ihr deshalb eine Waisenrente verweigert. So habe sie sich entschieden auszureisen. Zwischen 2002 und 2005 habe sie von einem anderen Mann drei weitere, uneheliche Kinder bekommen. Sie habe acht Jahre lang nicht gewusst, wo dieser Mann sei, bis sie erfahren habe, dass er ebenfalls in der Schweiz sei. Sie sei nie zur Schule gegangen. Zuerst habe sie in einer (...) gearbeitet, dann habe sie Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft gemacht und schliesslich habe sie während acht Jahren bis ins Jahr 2014 ein (...) in B._______ geführt. Mit dem dort erwirtschafteten Gewinn habe sie ihre Kinder ernährt. Ihr Bruder sei (...) 2013 desertiert. Drei Monate danach seien zwei Soldaten zu ihr gekommen, die nach ihrem Bruder gefragt und die Wohnung durchsucht hätten. Nach weiteren drei Monaten habe sie ihr Bruder telefonisch darüber informiert, dass er in den Sudan ausgereist sei. Einige Monate später habe man sie auf die Verwaltung vorgeladen und ihr mitgeteilt, dass sie die Verantwortung für ihren Bruder trage und sie gefragt, ob sie wegen seiner Desertion eine Zahlung leisten könne. Da sie lediglich Geschwister seien, habe die Verwaltung aber zuerst weitere Abklärungen treffen müssen, weshalb nie eine Forderung an sie gestellt worden sei. Im Jahr 2013 habe sie schliesslich ausreisen wollen, weshalb sie sich mit Hilfe ihres in C._______ lebenden Cousins um einen Pass und ein Touristenvisum für Italien gekümmert habe. Den Pass habe sie erhalten, das Visum sei aber abgelehnt worden. Daher sei sie (...) 2014 mit weiteren Ausreisenden über D._______ und E._______ bis in den Sudan gereist. Danach sei sie über Libyen und Italien in die Schweiz gelangt. Ihr Cousin habe ihr diese Reise bezahlt und ihr während der vier Monate im Sudan (...) pro Monat überwiesen. Ihre Kinder habe sie bei ihrer Tante gelassen. Die Beschwerdeführerin reichte eine eritreische Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. September 2016 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 29. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte, der Entscheid der Vorinstanz sei teilweise aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit/Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und ihr als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 22. September 2016 eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte am 31. Oktober 2016 durch ihre Rechtsvertreterin die Replik ein. G. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin ärztliche Berichte nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG infolge illegaler Ausreise, die Wegweisung und deren Vollzug. Demgegenüber ist die Nichtgewährung des Asyls unangefochten in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 3.3 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.4 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet den ablehnenden Entscheid bezüglich der illegalen Ausreise damit, dass die Behandlung von Rückkehrenden durch die eritreischen Behörden nach aktuellen Erkenntnissen davon abhänge, ob die Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolge und welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise gehabt hätten. Bei Personen, welche freiwillig zurückkehren würden, würden die Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht angewendet. Vielmehr sähen interne Richtlinien vor, dass illegal Ausgereiste dann straffrei zurückkehren könnten, wenn sie gewisse Forderungen erfüllen würden, insbesondere die Bezahlung der sogenannten Diasporasteuer. Personen, welche den Nationaldienst noch nicht absolviert hätten, müssten zudem ein Reueformular unterzeichnen. Davon befreit seien insbesondere Personen, welche das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten, und solche, die vom Nationaldienst befreit oder aus dem Dienst entlassen worden seien. Zum Umgang mit zwangsweise zurückgeführten Personen lägen nur vereinzelte Informationen vor. Im Gegensatz zur freiwilligen Rückkehr könnten diese ihren Status bei den Behörden nicht regeln. Die Quellenlage deute darauf hin, dass nach der Rückführung der Nationaldienststatus überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Dabei spiele der Nationaldienststatus die wichtigste Rolle, während die illegale Ausreise von untergeordneter Bedeutung sei. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, selber zum Militär- oder Nationaldienst aufgeboten worden zu sein. Zudem sei sie bereits 48-jährig und mehrfache Mutter. Es sei daher nicht zu befürchten, dass man sie noch in den Dienst einziehen sollte. Sie habe demnach nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen. Den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte, weshalb die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Frucht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt und die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise asylrechtlich unbeachtlich seien. Ihre Vorbringen vermöchten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen. 4.2 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Flüchtlingseigenschaft mit der illegalen Ausreise aus Eritrea. Sie hält in ihrer Beschwerde fest, dass die Vorinstanz die illegale Ausreise zu Unrecht nicht als subjektiven Nachfluchtgrund anerkannt habe und dabei die ständige Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ihre Begründungspflicht und damit Bundesrecht verletzt habe. Bis anhin habe die illegale Ausreise generell zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geführt. Gemäss geltender Rechtsprechung habe sich das SEM an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu halten. Bei einer Praxisänderung seien die Vorgaben gemäss BVGE 2010/54 einzuhalten sowie die geltenden COI-Standards zu respektieren. Dem sei die Vorinstanz vorliegend nicht nachgekommen. Zudem liege mangels neuer Herkunftsländerinformationen kein Grund für eine Praxisänderung vor. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer unverhältnismässigen Bestrafung rechnen müsse, die asylrechtlich relevant sei und deshalb zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. 4.3 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, dass sie in ihrem Entscheid ausführlich dargelegt habe, weshalb die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es liege somit keine Verletzung der Begründungspflicht bezüglich Praxisänderung vor. Zudem sei die Praxisanpassung nicht mit BVGE 2010/54 vergleichbar und das SEM sei mit Hilfe aller zur Verfügung stehender Informationen zum Schluss gekommen, dass die illegale Ausreise für sich allein nicht zur Flüchtlingseigenschaft führe. 4.4 In der Replik hält die Beschwerdeführerin an ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift zur Praxisänderung des SEM fest und ergänzt ihre Vorbringen bezüglich Rückkehr nach Eritrea mit weiteren Quellenangaben. 5. 5.1 Das Gericht hält bezüglich der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea fest, dass es seine bisherige Eritrea-Praxis aktualisiert hat. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte es zum Schluss, dass bei einer illegalen Ausreise im Falle einer Rückkehr nicht mehr per se von einer Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung auszugehen sei. Eine illegale Ausreise allein führe daher nicht mehr zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 4.6-5.1). Aufgrund dieser Praxisänderung kann auf Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der illegalen Ausreise verzichtet werden. Die Beschwerdeführerin weist neben der illegalen Ausreise keine relevanten zusätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Schärfung ihres Profils auf. Die Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung wegen illegaler Ausreise erweist sich daher als unbegründet. 5.2 Zur Rüge, das SEM habe eine unzulässige Praxisänderung vorgenommen, ist zu erwähnen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich auch mit dieser Frage auseinandergesetzt hat (vgl. ausführlich dazu das Urteil des BVGer E-5464/2016 vom 21. März 2017, E. 5). 5.2.1 Das Urteil BVGE 2010/54 behandelt die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen, während vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die hier interessierende langjährige Praxis des SEM basierte zudem nicht auf einem publizierten Grundsatzurteil der Beschwerdeinstanz. Schliesslich wurde die Praxisänderung dem Gericht und der Öffentlichkeit im Vorfeld kommuniziert. Ausserdem wurde sie dem Gericht in einer ausführlichen Vernehmlassung vorgelegt. 5.2.2 Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die durch die Vorinstanz vorgenommene Praxisänderung als zulässig erachtet und damit implizit auch deren Vorgehen bestätigt. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vorgehen des SEM im Zusammenhang mit der Praxisänderung vom Sommer 2016 nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vor-instanz ist zudem nicht ersichtlich, zumal sich diese in ihrem Entscheid sowohl zur Praxisänderung als auch zur Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ausreichend geäussert hat. 5.4 Wie die Vorinstanz kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG geltend machen kann; entsprechend liegen auch keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sowie das oben erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen (vgl. oben, E. 5.1). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Somit ist die Zulässigkeit des Vollzuges nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK) zu beurteilen. 7.2.4 Im Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Die Frage einer Verletzung von Art. 3 EMRK stelle sich insbesondere im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst (vgl. a.a.O. E. 12 f.). Dabei kam es zum Schluss, dass bei Personen, denen bei der Rückkehr nach Eritrea keine Einziehung in den Nationaldienst und keine Haftstrafe wegen Nichtleistung des Dienstes drohe, davon auszugehen sei, dass der Wegweisungsvollzug zulässig sei. Dazu würden unter anderem Personen gehören, die vom Nationaldienst befreit worden seien und solche, die sich seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (vgl. a.a.O. E. 13.3 f.). 7.2.5 Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt ihrer Ausreise (...) Jahre alt und mehrfache Mutter. Sie hat gemäss eigenen Angaben, nie ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten und demzufolge nie Militärdienst leisten müssen (SEM-Akte A19 F146), sie hat auch nie Probleme mit dem Militär oder den Behörden gehabt (SEM-Akte A5 S. 9) und keine solche Befürchtungen im Falle einer Rückkehr geltend gemacht (SEM-Akte A5 S. 9, A19 F149 f.). Im Übrigen hält sie sich seit mehr als drei Jahren im Ausland auf und würde, sofern sie ihre Situation mit Eritrea regelt, die Voraussetzungen für den Erhalt des "Diaspora-Status" erfüllen. Sie hat zwar erwähnt, nach der Desertion ihres Bruders (...) 2013 von Soldaten aufgesucht und einige Monate später auf die Verwaltung vorgeladen worden zu sein, da sie für den Bruder verantwortlich sei. Allerdings habe man, da sie nur Geschwister seien, vorerst abklären müssen, ob sie tatsächlich für ihn die Verantwortung trage und bis zu ihrer Ausreise Ende 2014 nie konkrete Forderungen an sie gestellt (SEM-Akte A19 F92 ff.). Es ist daher nicht davon auszugehen - und wird auch nicht geltend gemacht - dass ihr bezüglich ihres Bruders eine Gefahr droht. Es ist somit nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung ihrer Dienstpflicht inhaftiert oder in den Nationaldienst eingezogen würde. Andere Gründe für eine drohende Haftstrafe wurden nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. 7.2.6 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, ergeben sich demnach weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse vorgenommen (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Im Bereich der Gesundheit habe Eritrea zudem wesentliche Fortschritte gemacht (vgl. a.a.O. E. 17.1). Der primäre Gesundheitssektor bestehe aus 187 Gesundheitseinheiten, die von Krankenschwestern geleitet würden. Der sekundäre Gesundheitssektor bestehe aus 20 Gemeindespitälern und 55 Gesundheitszentren. Zudem gebe es in jeder Hauptstadt der Regionen (6 zobas) Überweisungsspitäler. 78% der Bevölkerung habe im Radius von 10 Kilometern und 60% der Bevölkerung im Radius von 5 Kilometern Zugang zur Gesundheitsversorgung (vgl. a.a.O. E 16.17). 7.3.3 Zu ihrem Gesundheitszustand bringt die Beschwerdeführerin mit der Beschwerdeergänzung vom 3. Oktober 2017 vor, sie bedürfe Behandlungen, deren Abbruch für sie unzumutbar wäre. Damit macht sie sinngemäss geltend, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar. 7.3.4 Aus den eingereichten ärztlichen Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2017 eine Operation (...) (wegen einer (...)) hatte, die gemäss Kontrolle vom (...) 2017 gut verheilt ist. Als Nachbehandlung wurden physiotherapeutische Massnahmen angeordnet. Gemäss Nachkontrollbericht vom (...) 2017 habe die Beschwerdeführerin immer noch Beschwerden. Es wurde ihr empfohlen, die physiotherapeutischen Massnahmen fortzusetzen und, falls nach einigen Wochen immer noch Beschwerden vorhanden seien, sei eine MR-Bilanzierung zum Ausschluss allfälliger Begleitverletzungen angezeigt. Die Beschwerdeführerin solle sich diesfalls mit dem Arzt in Verbindung setzen. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Gemäss letztem Arztbericht vom (...) 2017 wurde der Beschwerdeführerin für einige Wochen Physiotherapie und eine allfällige Nachuntersuchung verordnet. Es handelt sich somit nicht um eine Behandlung, die die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bedeutet. Es besteht kein Anlass zur Annahme, die Beschwerdeführerin sei auf eine Behandlung angewiesen, welche nur in der Schweiz erbracht werden könnte. Dies wird auch nicht vorgebracht. Ferner wurde der Arztbericht vom (...) 2017 erst am 3. Oktober 2017 zu den Akten gereicht. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin mittlerweile verbessert hat. Zudem wurde kein weiterer Arztbericht neueren Datums vorgelegt, der Behandlungen vorsehen würde. Somit ist davon auszugehen, dass ein Abschluss der Behandlungen stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise in B._______, der Hauptstadt der Zoba F._______, wo sich zudem ein Spital befindet (vgl. European Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 23 f.), womit der Zugang zu medizinischer Versorgung im Bedarfsfall auch im Heimatstaat gewährleistet ist. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin steht einer Rückkehr nach Eritrea demnach nicht entgegen. Weitere Gründe, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen würden, sind nicht ersichtlich. Die 49-jährige Beschwerdeführerin verfügt zwar über keinen Schulabschluss, jedoch hat sie jahrelang als (...) und in der Landwirtschaft gearbeitet sowie ein (...) geführt, mit dem sie sich und ihre Familie ernährt hat. Zudem leben ihre vier Kinder und ihre Tante in Eritrea. Mit ihrem Cousin in C._______, der sie bereits bei der Ausreise unterstützt hat, ist davon auszugehen, dass sie ein tragfähiges Beziehungsnetz hat, auf dessen moralische und finanzielle Unterstützung sie (weiterhin) zählen kann. Es bestehen somit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 7.4.1 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es der Beschwerdeführerin offen, freiwillig in ihren Heimatstaat zurückzukehren, was der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs praxisgemäss entgegensteht (vgl. dazu etwa EMARK 2002 Nr. 17 E. 6.b S. 140 f. m.w.H.). 7.4.2 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
10. Mit der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 wurde auch das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und ihr ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeiständin beigeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nichtanwaltliche Vertreter, wie in der Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2016 angekündigt, praxisgemäss von einem Stundenansatz von höchstens Fr. 150.- aus. In der am 31. Oktober 2016 eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Aufwand von fünf Stunden geltend gemacht. Allerdings wird dabei von der Rechtsvertretung auch eine Leistung in Rechnung gestellt, welche vor der Mandatierung durch die Beschwerdeführerin (am 21. September 2016) erfolgt ist, und zwar die Position 1 der Kostennote à 30 Minuten. Der zu entschädigende Aufwand ist daher um eine halbe Stunde auf viereinhalb Stunden zu kürzen. Die geltend gemachte Auslagenpauschale von Fr. 54.- erscheint aufgrund der Aktenlage als nicht begründet und ist daher nicht zu entschädigen. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 729.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin beträgt Fr. 729.- und geht zulasten der Gerichtskasse.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: