Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 6. Juli 2016 in die Schweiz ein und ersuchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 18. Juli 2016 wurde sie vom SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen aus dem Heimatland befragt (Befragung zur Person; BzP). B. Am 11. August 2016 wurde für die minderjährige Beschwerdeführerin durch die zuständige kantonale Behörde eine Beistandschaft errichtet. C. Am 25. Oktober 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin wurde dabei durch eine Vertrauensperson begleitet und sie reichte bei dieser Gelegenheit eine Kopie der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 - eröffnet am 12. Dezember 2016 -stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch vom 7. Juli 2016 ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und schob deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4). E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 bis 4 aufzuheben, ihr sei wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie sei wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihr ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das BVGer gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführerin wurde antragsgemäss rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4 Die Beschwerde vom 11. Januar 2017 hat sich zum Zeitpunkt der Einreichung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwiesen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes - wie nachstehend dargelegt - als offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin behandelt und der Entscheid gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet.
E. 5 Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 6 Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 7.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
E. 8.1 Im Rahmen der BzP vom 18. Juli 2016 sowie der einlässlichen Anhörung vom 11. August 2016 brachte die Beschwerdeführerin dem SEM gegenüber hauptsächlich vor, sie sei in C._______ (Nuszoba D._______, Zoba E._______) geboren und aufgewachsen. Dort habe sie zuletzt zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern gewohnt und habe die (...) Klasse in der Stadt D._______ besucht. Ihr Vater sei als Soldat in F._______ stationiert gewesen. Er habe die Familie, die von der Landwirtschaft lebe, nur ungefähr alle zwei, drei Jahre besuchen dürfen. Sie habe ihren Vater kaum gekannt. Im Dezember 2015 sei ihm erlaubt worden, für zwei Monate nach Hause zu kommen. Eine Woche nach seiner Ankunft zu Hause, habe er ihr mitgeteilt, dass er sie im Februar mit einem etwa 40 Jahre alten Mann aus ihrem Dorf verheiraten wolle. Er habe auf diese Weise ihre Einberufung zum Militärdienst nach G._______ verhindern wollen. Sie habe jedoch nicht heiraten wollen, da sie minderjährig sei und weil sie die Schule in D._______, wo sie die (...) Klasse besucht habe, habe beenden wollen. Ihr Vater habe sie bedrängt und weil sie sich seinem Plan verweigert habe, habe er sie nicht mehr sehen wollen. Ihre Mutter und auch der Rest der Familie seien gegen die vom Vater arrangierte Heirat gewesen. Die Mutter habe aber nichts dagegen unternehmen können. Da sie sich der Heirat widersetzt habe, habe ihr Vater sie gebeten, das Haus zu verlassen. Sie sei wütend gewesen. Sie habe nie die Absicht gehabt, das Land zu verlassen, obwohl ihre Freundin ihr bereits vor der Rückkehr ihres Vaters mehrmals vorgeschlagen habe, mit ihr illegal auszureisen. Nachdem ihr Vater sie aufgefordert habe, das Haus zu verlassen respektive sie aus dem Haus verwiesen habe, habe sie bei ihrer Freundin übernachtet. Aus Verzweiflung habe sie sich entschieden, zusammen mit der Freundin zu fliehen. Am anderen Tag sei sie daher nach dem Schulunterricht ohne das Wissen ihrer Eltern zusammen mit ihrer Freundin und zwei deren Kollegen von D._______ aus nach Äthiopien gereist. Die Reise hätten sie im Januar 2016 am Mittag zu Fuss begonnen. Ausser Wasser hätten sie nichts mitgenommen, denn die Kollegen hätten sich in der Gegend gut ausgekannt. Sechs Stunden seien sie gelaufen, bevor sie H._______, ein Dorf in Äthiopien, erreicht hätten. Die äthiopischen Behörden hätten sie von dort nach I._______ gebracht. Etwa drei Monate habe sie sich dort in einem Camp aufgehalten. Dann sei sie zusammen mit ihrer Freundin weiter in den Sudan gelangt. Ihre Kollegen seien in Äthiopien geblieben. Ohne ihre Freundin sei sie vom Sudan aus durch die Sahara weiter nach Libyen gereist. Dort habe sie sich unter anderem in einem Migrantencamp respektive in einer Art Haftanstalt für Migranten aufgehalten. Anderthalb Monate später sei sie nach Italien gelangt, wo man ihr gegen ihren Willen die Fingerabdrücke abgenommen habe. Man habe sie dort in einer grossen Unterkunft untergebracht, welche sie jedoch nach einem Tag wieder verlassen habe. Sie sei nach J._______ gereist. Insgesamt habe sie sich ungefähr neun Tage in Italien aufgehalten, bevor sie in die Schweiz, wo auch ihr Bruder lebe, gelangt sei. Die Reise habe sie ohne Identitätspapiere unternommen. Sie sei minderjährig und habe daher lediglich eine Schülerkarte besessen, welche sie bei der Ausreise aus ihrem Heimatland jedoch nicht dabei gehabt habe, da der Ausweis zwecks Verlängerung bei der Schule verblieben sei.
E. 8.2.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die vom Vater der Beschwerdeführerin für sie vorgesehene Heirat keine Massnahme darstellen würde, der im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG Relevanz zukomme. Es könne diesbezüglich nicht von einer Situation unerträglichen psychischen Drucks ausgegangen werden, in der sich die Beschwerdeführerin befunden habe und der sie sich nur mittels Flucht ins Ausland hätte entziehen können.
E. 8.2.2 In der Beschwerde werden die entsprechenden Erwägungen des SEM nicht bestritten. Einzig geltend gemacht wird, es würden hinsichtlich der Beschwerdeführerin infolge ihrer illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe bestehen. Auf die - im Übrigen zutreffende - Feststellung des SEM, wonach der dargelegten Zwangsheirat keine Asylrelevanz zukomme, ist daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr näher einzugehen.
E. 8.2.3 Ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geschilderten illegalen Ausreise aus Eritrea befand das SEM im Weiteren, die Behandlung von eritreischen Rückkehrern und Rückkehrerinnen sei aktuell hauptsächlich davon abhängig, ob eine Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei und welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise hatten. Für Personen, die freiwillig zurückkehrten, würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Illegal ausgereiste Personen könnten etwa dann straffrei nach Eritrea zurückkehren, wenn sie zuvor die sogenannte Diasporasteuer bezahlt hätten. Personen, die ihre Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterschreiben. Davon befreit seien unter anderem Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten. Bei zwangsweise zurückgeführten Personen würden die aktuellen Informationen darauf hindeuten, dass nach deren Rückführung deren Nationaldienst-Status überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Es sei davon auszugehen, dass der Status des Nationaldienstes das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen darstelle. Die illegale Ausreise spiele nur eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie aus diesem desertiert. Sie sei als minderjährige Person und damit noch nicht im dienstpflichtigen Alter aus Eritrea ausgereist. Sie habe daher nicht gegen die "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen. Da den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die von ihr dargelegte illegale Ausreise sei daher asylrechtlich nicht beachtlich.
E. 8.2.4 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde entgegengehalten, eine glaubhaft gemachte illegale Ausreise aus Eritrea führe gemäss der (damaligen) Praxis des BVGer zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das SEM habe sich nicht zur Glaubhaftigkeit geäussert, womit die Verfügung mangelhaft sei. Zugleich habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Unter Verweis respektive Zitierung verschiedener Urteile des BVGer wird im Weiteren geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist sei. Sie habe daher nicht nur eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten, sondern ihr würden ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Einer Bestrafung wegen illegaler Ausreise würden nicht nur rechtsstaatliche nicht legitime Sanktionsgründe zugrunde liegen, sondern auch die Verdächtigung der Betroffenen als Regimegegner und als politisch Oppositionelle. Hinzukomme vorliegend, dass der Vater die Beschwerdeführerin gerade deshalb habe verheiraten wollen, um ihr in Zukunft einen langjährigen Militärdienst zu ersparen. Durch ihre illegale Ausreise und die Stellung des Asylgesuchs sei sie in den Augen der eritreischen Behörden eine Landesverräterin geworden. Die Gefährdung bei einer Rückkehr würde durch den Umstand verstärkt, dass dem in der Schweiz lebenden Bruder der Beschwerdeführerin durch das SEM Asyl gewährt worden sei. Ihr sei daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zuzuerkennen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 8.3.1 Das BVGer hat sich im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zur Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea geäussert. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach - wie in der Beschwerde erwähnt - eine glaubhaft gemachte illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. Eine Verletzung der in BVGE 2010/54 beschriebenen Regeln durch das SEM liegt damit nicht vor. Die Verfügung erweist sich auch hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht nicht als mangelhaft, zeigte das SEM doch in seinen Erwägungen unter Ziffer II 2. (vgl. act. A25/9 S. 4 f.) seine Überlegungen zu den Konsequenzen für illegal aus Eritrea ausgereisten Personen bei deren freiwilligen oder unfreiwilligen Rückkehr in ihren Heimatstaat klar auf. Eine Rückweisung der Sache an das SEM fällt damit nicht in Betracht.
E. 8.3.2 Das BVGer kam im genannten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2).
E. 8.3.3 Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren militärdienstpflichtig. Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea mit dem von ihr angegebenen Alter von fast (...) Jahren noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch asylrechtlich nicht relevant, da diese nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin macht sodann auch nicht geltend, sie sei den eritreischen Behörden bekannt gewesen, habe mit diesen Kontakt oder aber allfällige behördliche Massnahmen zu gewärtigen gehabt. Aus der in Eritrea erfolgten Desertion ihres heute in der Schweiz lebenden Bruders, dem das SEM am 22. September 2016 Asyl gewährt hat (vgl. Verfahrensakten SEM N [...] act. A19/3 S. 1 f.), lassen sich zudem keine Anknüpfungspunkte ableiten, die zu einer Verschärfung des Profils der Beschwerdeführerin und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne führen könnten. Der Bruder kehrte zwar seinen Angaben zufolge nach einem Diensturlaub im August 2014 nicht mehr in den Militärdienst zurück, wurde deswegen im Oktober 2014 festgenommen, floh aus der anschliessenden Haft, verliess Eritrea im Mai 2015 und reiste im Juli 2015 in die Schweiz ein (vgl. act. SEM N [...] A9/13 S. 4 f. und S. 7 f., act. A17/17 S. 5 ff.). Allfällige damit verbundene behördliche Behelligungen seiner Familie verneinte er jedoch dem SEM gegenüber (vgl. act. A17/17 S. 11 f.). Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits zudem nie geltend, aufgrund der Desertion ihres Bruders durch die eritreischen Behörden irgendwelche Nachteile erlitten zu haben. Auch die Tatsache, dass sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, führt nicht - wie geltend gemacht - zu einer Verschärfung ihres Profils und damit zu keiner Bedrohungslage für den Fall ihrer Rückkehr nach Eritrea. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb sie in den Augen des eritreischen Regimes eine missliebige Person respektive eine Landesverräterin sein könnte.
E. 8.3.4 Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einem verschärften Profil der Beschwerdeführerin und damit zu einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgefahr Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten, liegen demnach nicht vor.
E. 8.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-führerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde indes mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der noch minderjährigen Beschwerdeführerin hätten sich seither verändert, ist sie nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 11. Januar 2017 eine Honorarnote zu den Akten gereicht. Die darin angegebenen Auslagen von Fr. 70.- sowie der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 3.75 Stunden (in der Honorarnote fälschlicherweise auf 3,25 Stunden addiert) sind als angemessen zu erachten. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 150.- bewegt sich in dem vom Gericht für die amtliche Vertretung festgelegten Rahmen. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter der unterlegenen Beschwerdeführerin wird damit auf insgesamt Fr. 633.- (gerundet; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand von Fr. 633.- wird durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-211/2017 law/joc/lan Urteil vom 5. Februar 2018 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 6. Juli 2016 in die Schweiz ein und ersuchte am folgenden Tag um Asyl nach. Am 18. Juli 2016 wurde sie vom SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu ihrer Person, ihrem Reiseweg und summarisch zu ihren Ausreisegründen aus dem Heimatland befragt (Befragung zur Person; BzP). B. Am 11. August 2016 wurde für die minderjährige Beschwerdeführerin durch die zuständige kantonale Behörde eine Beistandschaft errichtet. C. Am 25. Oktober 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu den Asylgründen an. Die Beschwerdeführerin wurde dabei durch eine Vertrauensperson begleitet und sie reichte bei dieser Gelegenheit eine Kopie der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 - eröffnet am 12. Dezember 2016 -stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte ihr Asylgesuch vom 7. Juli 2016 ab (Dispositivziffer 2), verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3) und schob deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf (Dispositivziffer 4). E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 11. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wurde beantragt, die Verfügung der Vorinstanz sei in den Dispositivziffern 1 bis 4 aufzuheben, ihr sei wegen subjektiven Nachfluchtgründen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und sie sei wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihr ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das BVGer gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Der Beschwerdeführerin wurde antragsgemäss rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das BVGer Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des BVGer. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das BVGer ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4. Die Beschwerde vom 11. Januar 2017 hat sich zum Zeitpunkt der Einreichung weder als aussichtslos noch als offensichtlich unbegründet erwiesen. Im Urteilszeitpunkt ist sie indes - wie nachstehend dargelegt - als offensichtlich unbegründet zu erachten. Sie wird daher in einzelrichterlicher Zuständigkeit gemäss Art. 111 Bst. e AsylG mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin behandelt und der Entscheid gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG summarisch begründet.
5. Die Kognition des BVGer und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
6. Das BVGer wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2). 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 7.4 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 8. 8.1 Im Rahmen der BzP vom 18. Juli 2016 sowie der einlässlichen Anhörung vom 11. August 2016 brachte die Beschwerdeführerin dem SEM gegenüber hauptsächlich vor, sie sei in C._______ (Nuszoba D._______, Zoba E._______) geboren und aufgewachsen. Dort habe sie zuletzt zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern gewohnt und habe die (...) Klasse in der Stadt D._______ besucht. Ihr Vater sei als Soldat in F._______ stationiert gewesen. Er habe die Familie, die von der Landwirtschaft lebe, nur ungefähr alle zwei, drei Jahre besuchen dürfen. Sie habe ihren Vater kaum gekannt. Im Dezember 2015 sei ihm erlaubt worden, für zwei Monate nach Hause zu kommen. Eine Woche nach seiner Ankunft zu Hause, habe er ihr mitgeteilt, dass er sie im Februar mit einem etwa 40 Jahre alten Mann aus ihrem Dorf verheiraten wolle. Er habe auf diese Weise ihre Einberufung zum Militärdienst nach G._______ verhindern wollen. Sie habe jedoch nicht heiraten wollen, da sie minderjährig sei und weil sie die Schule in D._______, wo sie die (...) Klasse besucht habe, habe beenden wollen. Ihr Vater habe sie bedrängt und weil sie sich seinem Plan verweigert habe, habe er sie nicht mehr sehen wollen. Ihre Mutter und auch der Rest der Familie seien gegen die vom Vater arrangierte Heirat gewesen. Die Mutter habe aber nichts dagegen unternehmen können. Da sie sich der Heirat widersetzt habe, habe ihr Vater sie gebeten, das Haus zu verlassen. Sie sei wütend gewesen. Sie habe nie die Absicht gehabt, das Land zu verlassen, obwohl ihre Freundin ihr bereits vor der Rückkehr ihres Vaters mehrmals vorgeschlagen habe, mit ihr illegal auszureisen. Nachdem ihr Vater sie aufgefordert habe, das Haus zu verlassen respektive sie aus dem Haus verwiesen habe, habe sie bei ihrer Freundin übernachtet. Aus Verzweiflung habe sie sich entschieden, zusammen mit der Freundin zu fliehen. Am anderen Tag sei sie daher nach dem Schulunterricht ohne das Wissen ihrer Eltern zusammen mit ihrer Freundin und zwei deren Kollegen von D._______ aus nach Äthiopien gereist. Die Reise hätten sie im Januar 2016 am Mittag zu Fuss begonnen. Ausser Wasser hätten sie nichts mitgenommen, denn die Kollegen hätten sich in der Gegend gut ausgekannt. Sechs Stunden seien sie gelaufen, bevor sie H._______, ein Dorf in Äthiopien, erreicht hätten. Die äthiopischen Behörden hätten sie von dort nach I._______ gebracht. Etwa drei Monate habe sie sich dort in einem Camp aufgehalten. Dann sei sie zusammen mit ihrer Freundin weiter in den Sudan gelangt. Ihre Kollegen seien in Äthiopien geblieben. Ohne ihre Freundin sei sie vom Sudan aus durch die Sahara weiter nach Libyen gereist. Dort habe sie sich unter anderem in einem Migrantencamp respektive in einer Art Haftanstalt für Migranten aufgehalten. Anderthalb Monate später sei sie nach Italien gelangt, wo man ihr gegen ihren Willen die Fingerabdrücke abgenommen habe. Man habe sie dort in einer grossen Unterkunft untergebracht, welche sie jedoch nach einem Tag wieder verlassen habe. Sie sei nach J._______ gereist. Insgesamt habe sie sich ungefähr neun Tage in Italien aufgehalten, bevor sie in die Schweiz, wo auch ihr Bruder lebe, gelangt sei. Die Reise habe sie ohne Identitätspapiere unternommen. Sie sei minderjährig und habe daher lediglich eine Schülerkarte besessen, welche sie bei der Ausreise aus ihrem Heimatland jedoch nicht dabei gehabt habe, da der Ausweis zwecks Verlängerung bei der Schule verblieben sei. 8.2 8.2.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die vom Vater der Beschwerdeführerin für sie vorgesehene Heirat keine Massnahme darstellen würde, der im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG Relevanz zukomme. Es könne diesbezüglich nicht von einer Situation unerträglichen psychischen Drucks ausgegangen werden, in der sich die Beschwerdeführerin befunden habe und der sie sich nur mittels Flucht ins Ausland hätte entziehen können. 8.2.2 In der Beschwerde werden die entsprechenden Erwägungen des SEM nicht bestritten. Einzig geltend gemacht wird, es würden hinsichtlich der Beschwerdeführerin infolge ihrer illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe bestehen. Auf die - im Übrigen zutreffende - Feststellung des SEM, wonach der dargelegten Zwangsheirat keine Asylrelevanz zukomme, ist daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mehr näher einzugehen. 8.2.3 Ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geschilderten illegalen Ausreise aus Eritrea befand das SEM im Weiteren, die Behandlung von eritreischen Rückkehrern und Rückkehrerinnen sei aktuell hauptsächlich davon abhängig, ob eine Rückkehr freiwillig oder unter Zwang erfolgt sei und welchen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise hatten. Für Personen, die freiwillig zurückkehrten, würden die eritreischen Straftatbestände für eine illegale Ausreise nicht zur Anwendung gebracht. Illegal ausgereiste Personen könnten etwa dann straffrei nach Eritrea zurückkehren, wenn sie zuvor die sogenannte Diasporasteuer bezahlt hätten. Personen, die ihre Dienstpflicht nicht erfüllt hätten, müssten zudem ein sogenanntes Reueformular unterschreiben. Davon befreit seien unter anderem Personen, die das dienstpflichtige Alter noch nicht erreicht hätten. Bei zwangsweise zurückgeführten Personen würden die aktuellen Informationen darauf hindeuten, dass nach deren Rückführung deren Nationaldienst-Status überprüft und dann entsprechend verfahren werde. Es sei davon auszugehen, dass der Status des Nationaldienstes das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweise zurückgeführten Personen darstelle. Die illegale Ausreise spiele nur eine untergeordnete Rolle. Die Beschwerdeführerin habe weder den Nationaldienst verweigert noch sei sie aus diesem desertiert. Sie sei als minderjährige Person und damit noch nicht im dienstpflichtigen Alter aus Eritrea ausgereist. Sie habe daher nicht gegen die "Proclamation on National Service" von 1995 verstossen. Da den Akten auch sonst nichts zu entnehmen sei, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte, seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht erfüllt. Die von ihr dargelegte illegale Ausreise sei daher asylrechtlich nicht beachtlich. 8.2.4 Diesen Erwägungen wird in der Beschwerde entgegengehalten, eine glaubhaft gemachte illegale Ausreise aus Eritrea führe gemäss der (damaligen) Praxis des BVGer zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das SEM habe sich nicht zur Glaubhaftigkeit geäussert, womit die Verfügung mangelhaft sei. Zugleich habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Unter Verweis respektive Zitierung verschiedener Urteile des BVGer wird im Weiteren geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft dargelegt, dass sie illegal aus Eritrea ausgereist sei. Sie habe daher nicht nur eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten, sondern ihr würden ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Einer Bestrafung wegen illegaler Ausreise würden nicht nur rechtsstaatliche nicht legitime Sanktionsgründe zugrunde liegen, sondern auch die Verdächtigung der Betroffenen als Regimegegner und als politisch Oppositionelle. Hinzukomme vorliegend, dass der Vater die Beschwerdeführerin gerade deshalb habe verheiraten wollen, um ihr in Zukunft einen langjährigen Militärdienst zu ersparen. Durch ihre illegale Ausreise und die Stellung des Asylgesuchs sei sie in den Augen der eritreischen Behörden eine Landesverräterin geworden. Die Gefährdung bei einer Rückkehr würde durch den Umstand verstärkt, dass dem in der Schweiz lebenden Bruder der Beschwerdeführerin durch das SEM Asyl gewährt worden sei. Ihr sei daher die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG zuzuerkennen und sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 8.3 8.3.1 Das BVGer hat sich im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zur Frage der Zulässigkeit der Praxisänderung des SEM bezüglich der flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der illegalen Ausreise aus Eritrea geäussert. Darin wurde die bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach - wie in der Beschwerde erwähnt - eine glaubhaft gemachte illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten. Eine Verletzung der in BVGE 2010/54 beschriebenen Regeln durch das SEM liegt damit nicht vor. Die Verfügung erweist sich auch hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht nicht als mangelhaft, zeigte das SEM doch in seinen Erwägungen unter Ziffer II 2. (vgl. act. A25/9 S. 4 f.) seine Überlegungen zu den Konsequenzen für illegal aus Eritrea ausgereisten Personen bei deren freiwilligen oder unfreiwilligen Rückkehr in ihren Heimatstaat klar auf. Eine Rückweisung der Sache an das SEM fällt damit nicht in Betracht. 8.3.2 Das BVGer kam im genannten Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). 8.3.3 Eritreische Staatsangehörige werden grundsätzlich mit 18 Jahren militärdienstpflichtig. Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, war die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea mit dem von ihr angegebenen Alter von fast (...) Jahren noch nicht im militärdienstpflichtigen Alter. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch asylrechtlich nicht relevant, da diese nicht aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Die Beschwerdeführerin macht sodann auch nicht geltend, sie sei den eritreischen Behörden bekannt gewesen, habe mit diesen Kontakt oder aber allfällige behördliche Massnahmen zu gewärtigen gehabt. Aus der in Eritrea erfolgten Desertion ihres heute in der Schweiz lebenden Bruders, dem das SEM am 22. September 2016 Asyl gewährt hat (vgl. Verfahrensakten SEM N [...] act. A19/3 S. 1 f.), lassen sich zudem keine Anknüpfungspunkte ableiten, die zu einer Verschärfung des Profils der Beschwerdeführerin und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr im Sinne führen könnten. Der Bruder kehrte zwar seinen Angaben zufolge nach einem Diensturlaub im August 2014 nicht mehr in den Militärdienst zurück, wurde deswegen im Oktober 2014 festgenommen, floh aus der anschliessenden Haft, verliess Eritrea im Mai 2015 und reiste im Juli 2015 in die Schweiz ein (vgl. act. SEM N [...] A9/13 S. 4 f. und S. 7 f., act. A17/17 S. 5 ff.). Allfällige damit verbundene behördliche Behelligungen seiner Familie verneinte er jedoch dem SEM gegenüber (vgl. act. A17/17 S. 11 f.). Die Beschwerdeführerin machte ihrerseits zudem nie geltend, aufgrund der Desertion ihres Bruders durch die eritreischen Behörden irgendwelche Nachteile erlitten zu haben. Auch die Tatsache, dass sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat, führt nicht - wie geltend gemacht - zu einer Verschärfung ihres Profils und damit zu keiner Bedrohungslage für den Fall ihrer Rückkehr nach Eritrea. Es ist somit nicht ersichtlich, weshalb sie in den Augen des eritreischen Regimes eine missliebige Person respektive eine Landesverräterin sein könnte. 8.3.4 Anknüpfungspunkte im Sinne des Referenzurteils D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017, welche zu einem verschärften Profil der Beschwerdeführerin und damit zu einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsgefahr Sinne von Art. 3 AsylG führen könnten, liegen demnach nicht vor. 8.4 Das SEM hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-führerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde indes mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 gutgeheissen. Da aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, die finanziellen Verhältnisse der noch minderjährigen Beschwerdeführerin hätten sich seither verändert, ist sie nach wie vor als bedürftig zu erachten. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2017 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und der Beschwerdeführerin rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Die Festsetzung des Honorars erfolgt gemäss Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in sinngemässer Anwendung von Art. 8-11 sowie Art. 14 VGKE. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 11. Januar 2017 eine Honorarnote zu den Akten gereicht. Die darin angegebenen Auslagen von Fr. 70.- sowie der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 3.75 Stunden (in der Honorarnote fälschlicherweise auf 3,25 Stunden addiert) sind als angemessen zu erachten. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 150.- bewegt sich in dem vom Gericht für die amtliche Vertretung festgelegten Rahmen. Das amtliche Honorar für den eingesetzten Rechtsvertreter der unterlegenen Beschwerdeführerin wird damit auf insgesamt Fr. 633.- (gerundet; inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgesetzt und durch die Gerichtskasse vergütet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar für den amtlichen Rechtsbeistand von Fr. 633.- wird durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: