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D-2862/2016

D-2862/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2019-01-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 7. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 13. April 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 16. März 2016 durch das SEM - in einem Frauenteam - vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und stamme aus C._______ (Zoba D._______), wo sie mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe. Ihr Vater sei Soldat und ihre Familie betreibe Landwirtschaft. Sie habe die Schule bis zur elften Klasse besucht. Ihre Eltern seien der Ansicht gewesen, dass das zwölfte Schuljahr in Sawa nichts für Frauen sei, und hätten ihr gesagt, sie solle stattdessen einen Mann heiraten, den sie für sie gefunden hätten. Sie sei deswegen auf ihre Eltern wütend gewesen und habe kaum mehr mit ihnen gesprochen. Sie habe hin und her überlegt, ob sie wirklich heiraten solle. Sie habe den betreffenden Mann erst eine Woche vor der Heirat kennengelernt. Er sei wesentlich älter gewesen (ungefähr Mitte [...]) und sie habe ihn an sich nicht heiraten wollen, aber ihre Eltern hätten darauf bestanden. Am (...) habe die Trauung stattgefunden. Es sei eine schöne Feier gewesen mit gutem Essen und Tanz. Alle Anwesenden seien glücklich gewesen beziehungsweise sie ja eigentlich schon nicht. Über ihren Gatten wisse sie nichts. Er habe ihr nichts erzählt. Er sei Eritreer, aber es habe geheissen, er komme aus dem Ausland, wobei sie nicht wisse, ob aus Europa oder Afrika. Sie wisse auch nicht, ob er vorher bereits verheiratet gewesen sei und Kinder habe. Beziehungsweise sie habe mitbekommen, dass er schon einmal verheiratet gewesen sei. Sie habe keine Ahnung, was er getan habe oder wohin er gegangen sei, wenn er das Haus verlassen habe. Nach der Hochzeit hätten sie im Haus der Schwiegereltern gewohnt. Dieses befinde sich ebenfalls in C._______, nicht weit beziehungsweise einen stundenlangen respektive einen einstündigen Marsch von ihrem Elternhaus entfernt. Sie habe im Haushalt gearbeitet. Die Schwiegereltern und die Schwägerin seien in Ordnung gewesen. Aber ihr Ehemann habe sich nicht für sie interessiert, nicht auf sie gehört und sie hätten ständig gestritten. Er habe ihr mit der Enthauptung gedroht. Er habe sie auch vergewaltigt. Beziehungsweise das nicht, aber er habe keine Rücksicht auf sie genommen und sie bedrängt, auch wenn sie gesagt habe, dass es ihr im Moment nicht gut gehe. Im Streit habe er sie geschlagen und ihr einmal den Mund zugeklebt, sie an Händen und Füssen gefesselt und so den ganzen Tag zuhause allein gelassen. Die anderen im Haus lebenden Personen hätten dies nicht bemerkt; sie hätten wohl gemeint, sie sei Tee trinken gegangen oder anderweitig unterwegs. Sie habe niemandem davon erzählt, auch nicht ihren Eltern, da sie auf diese immer noch wütend gewesen sei. Zudem hätte sie nach Sawa gehen müssen, wenn sie zu den Eltern zurückgegangen wäre. Am 1. Januar 2015 habe sie das Haus der Schwiegereltern heimlich verlassen und sei in Begleitung eines Schleppers zu Fuss von C._______ nach Kassala (Sudan) gelaufen. Von dort aus sei sie in einem Wagen nach Khartum gelangt. Respektive sie sei nach Verlassen des Hauses mit einem Bus nach E._______ gefahren. Dort habe sie eine Woche bei einer Freundin verbracht. Diese habe einen Schlepper für sie organisiert, der sie am 1. Januar 2015 illegal in den Sudan gebracht habe. Ein in F._______ lebender (Verwandter) habe ihre Weiterreise organisiert und finanziert. Von Khartum aus sei sie auf dem Luftweg nach Europa und schliesslich in einem Auto am 7. April 2015 in die Schweiz gelangt. Von hier aus habe sie ihre Eltern telefonisch kontaktiert und ihnen von der Ehe erzählt. Sie hätten bedauert, dass sie ihnen nicht früher davon berichtet habe, und seien auf den Schwiegersohn wütend geworden. Im Jahr 2012 sei ihr eine Identitätskarte ausgestellt worden. Einen Pass habe sie nie beantragt. Sie sei gesund. Abgesehen von ihrem Bruder G._______, der in Sawa gewesen, mittlerweile aber auch in der Schweiz sei (Anmerkung Gericht: Asylgesuch vom [...], Asylgewährung am [...]), lebe ihre ganze Familie nach wie vor in C._______. Sie sei nie politisch aktiv gewesen und habe vor der Ausreise keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte sie aber eine Inhaftierung aufgrund des von ihr noch nicht geleisteten Militärdienstes. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte der Beschwerdeführerin, Kopien der Identitätskarten der Eltern, Schulzeugnis, Hochzeitsfotos) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3, A8 und A9). B. B.a Mit Verfügung vom 7. April 2016 - eröffnet am 8. April 2016 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Es führte an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Zwangsheirat und den Problemen mit dem Ehemann vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Auch die Ausführungen zur illegalen Ausreise seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. C.a Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren am 19. April 2016 bevollmächtigten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. C.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe die Umstände der Zwangsheirat und die häusliche Gewalt glaubhaft dargelegt. Ihre Eltern hätten sie vor der militärischen Ausbildung in Sawa bewahren wollen und deshalb die Hochzeit organisiert. Dieses elterliche Verhalten sei nachvollziehbar und entspreche durchaus den eritreischen Gegebenheiten, zumal die Lebensbedingungen in Sawa, insbesondere für junge Frauen, schlecht seien. Ihr Vater habe als Soldat von den Zuständen im Militär gewusst. Ihre Eltern hätten ihr mit der arrangierten Ehe einen Gefallen tun wollen, sie hätten ja nicht wissen können, dass der ausgewählte Mann gewalttätig werden würde. Es sei angesichts ihrer Verzweiflung, einen unbekannten Mann heiraten zu müssen, nicht überraschend, dass sie zur Hochzeit und dem Gatten nur wenige Angaben habe machen können. Die eingereichten Fotos würden die Trauung aber belegen. Das Fesseln und Einsperren durch den Ehemann habe sie detailliert und emotional geschildert. Die Tatsache, dass die Schwiegereltern im selben Haus gewohnt hätten, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieses Ereignisses. Sie habe nicht um Hilfe rufen können, da ihr Mund zugeklebt gewesen sei. Mit ihren Eltern habe sie über die Ehe nicht sprechen wollen, da sie auf diese immer noch wütend gewesen sei. Erst nach der Flucht habe sie ihnen telefonisch davon berichtet und es sei verständlich, dass sie auf den Schwiegersohn wütend geworden seien. Bei diesem Telefonat habe sie auch erfahren, dass ihr Gatte ihre Familie nach ihrer Flucht bedroht habe. Generell sei der staatliche Schutz für Frauen, die Opfer von Zwangsheirat oder häuslicher Gewalt geworden seien, in vielen Herkunftsländern beschränkt. Von ihr könne denn auch nicht verlangt werden, in Eritrea Schutz vor ihrem Gatten zu suchen. Sollte ihr kein Asyl gewährt werden, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft zumindest aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea, die sie glaubhaft habe darzulegen vermögen. Den Zwischenstopp bei der Freundin in E._______ habe sie bei der BzP aufgrund des summarischen Charakters der Befragung nicht erwähnt. Sie sei nicht von C._______ bis Kassala zu Fuss gelaufen; es müsse sich dabei um einen Versprecher ihrerseits handeln. Das Schulzeugnis belege, dass sie bis kurz vor der Ausreise in Eritrea gelebt habe. Mit Blick auf die kaum vorhandenen Möglichkeiten einer legalen Ausreise, sei somit von ihrer illegalen Ausreise auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Angesichts dessen, dass Zwangsheiraten und häusliche Gewalt häufig als familiäre Angelegenheiten betrachtet und von staatlicher Seite nicht verfolgt würden, wäre ihr eine Rückkehr nach Eritrea nicht zuzumuten. Zudem lebe ihre Familie in ärmlichen Verhältnissen. Eine künftige finanzielle Unterstützung durch den (Verwandten) in F._______ sei eher unwahrscheinlich, da auch dessen Mittel beschränkt seien und er ihre Reise nach Europa nur bezahlt habe, weil es sich um einen Notfall gehandelt habe. Auch wäre es für sie nur schwer möglich, eine Arbeitsstelle zu finden, zumal ihr Dorf klein sei. D. Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine vom 3. Mai 2016 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete den rubrizierten Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei. F. In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung am 27. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. H. Mit Eingabe vom 24. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere Schulzeugnisse ein. I. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Unter Verweis auf einen Bericht der UN-Sonderberichterstatterin zur Menschenrechtslage in Eritrea vom 7. Juni 2017, eine Einschätzung von Amnesty International aus dem Jahr 2015 und ein Urteil des "Upper Tribunal" in Grossbritannien vom 11. Oktober 2016 machte sie geltend, der eritreische Nationaldienst verstosse gegen das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit. Zudem habe die UN-Kommission bereits im Jahr 2015 von der Inhaftierung zurückgeschaffter eritreischer Asylsuchender berichtet. Sie sei im militärdienstpflichtigen Alter und es sei nicht auszuschliessen, dass sie auch als verheiratete Frau bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst einberufen werde, sollte ihr Ehemann sie bei den Behörden melden. Sie verfüge über keine offizielle Bestätigung hinsichtlich der Befreiung von der Dienstpflicht. Bei einer Rückkehr bestehe deshalb das erhebliche Risiko einer Festnahme und Zuführung an die Militärbehörden. Die Wegweisung verstosse daher gegen Art. 4 EMRK. Der Rechtsvertreter legte der Eingabe eine aktualisierte Kostennote bei. J. Am 21. und 28. November 2018 leitete die Vorinstanz zwei von Drittpersonen beim SEM eingereichte Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht weiter.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, von den Eltern zu einer Heirat gedrängt worden zu sein; es habe sich dabei um eine Zwangsheirat gehandelt. Das SEM erachtete dieses Vorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. In der Tat vermögen die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin kaum zu überzeugen. Ihre Angaben zum ausgewählten Mann und dem Zustandekommen der Vermählung blieben trotz mehrmaliger Nachfragen weitestgehend unsubstanziiert und ausweichend; Fragen beantwortete sie wiederholt mit "keine Ahnung" (vgl. A8 S. 7 F69, S. 8 F76). Auch wenn es sich um eine arrangierte Ehe gehandelt haben sollte, ist die weitgehende Unkenntnis der Beschwerdeführerin unverständlich, zumal sie eigenen Angaben zufolge mehrere Wochen mit dem Ehemann und dessen Familie zusammengelebt habe. Selbst wenn der Gatte ihr nicht viel erzählt haben sollte, wäre anzunehmen, dass sie sich mit den weiblichen Hausbewohnerinnen unterhalten und so doch das eine oder andere erfahren hätte, zumal sie sich mit der Schwiegermutter und der Schwägerin soweit gut verstanden habe (vgl. A8 S. 9 F91). Ebenso wenig vermögen die Aussagen der Beschwerdeführerin, die Eltern hätten ihr gar nichts über den ausgewählten Mann gesagt (vgl. A8 S. 10 F97) und sie wisse nicht, ob ihre Eltern diesen vorher gekannt hätten und warum ihre Wahl auf ihn gefallen sei (vgl. A3 S. 10, A8 S. 8 F77 f. und S. 10 F97), zu überzeugen. Vielmehr wäre anzunehmen, dass sie von den Eltern nähere Informationen erhalten hätte, zumal diese laut den Angaben der Beschwerdeführerin mit der Vermählung nichts Böses im Sinn gehabt hätten, sondern die Beschwerdeführerin mit diesem Arrangement vor einem Einzug in den Militärdienst hätten schützen wollen. Auch ist es unverständlich, dass die Beschwerdeführerin gar nicht nachgefragt habe, obwohl sie sich viele Gedanken gemacht und überlegt habe, ob sie wirklich heiraten solle (vgl. A8 S. 8 F73). Mit den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermag die Beschwerdeführerin das besagte Vorbringen nicht zu substanziieren und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen zu der geltend gemachten Vermählung nicht auszuräumen. Eine Heiratsurkunde hat sie nicht ins Recht gelegt. Die auf den eingereichten Fotos einer Hochzeitsfeier abgebildete Braut weist zwar Ähnlichkeit mit der Beschwerdeführerin auf, sodass wohl von ihrer Heirat auszugehen ist, die Bilder lassen aber weder hinsichtlich der Datierung noch des Ortes Rückschlüsse zu. Auch ergeben sich daraus keine Hinweise auf die Identität des Bräutigams und die Umstände der Vermählung und Ehe. Im Übrigen ist dem Vorbringen ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit die asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG abzusprechen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin eine arrangierte Ehe eingegangen sein sollte, ist dieser aufgrund der Aktenlage der Charakter einer Zwangsheirat abzusprechen (vgl. zum erforderlichen Zwangselement Art. 181a StGB [SR 311.0] und bspw. die Urteile des BVGer hierzu E-7419/2016 vom 30. Juli 2018 E. 7.1.2, D-211/2017 vom 5. Februar 2018 E. 8.2.1 f., D-7161/2016 vom 16. November 2017 E. 5.1, D-476/2017 vom 10. November 2017 E. 6.3). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge hätten ihre Eltern nichts Böses im Sinn gehabt, sondern sie mittels Verheiratung vor einem Einzug nach Sawa schützen wollen. Weder sei ihr seitens der Eltern Gewalt zugefügt noch seien ihr ernstliche Nachteile angedroht worden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Handlungsfreiheit der damals bereits volljährigen Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Eheschliessung trotz des Drucks seitens der Eltern nie ernsthaft eingeschränkt war und sie gegen ihren ausdrücklichen Willen und unter Androhung ernsthafter Nachteile zur Eheschliessung gezwungen wurde. Die eingereichten Fotos einer Hochzeitsfeier, welche die Braut lachend und strahlend zeigen, vermögen eine Zwangsheirat nicht zu belegen. Auch wenn die Umstände der Heirat nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entsprochen haben, entbehrt es dieser somit an der asylrechtlichen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG.

E. 4.2 Weiter erachtete das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu seitens des Ehemannes erlittener häuslicher Gewalt als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin vermitteln kein stimmiges Bild. So bestritt sie bei der Anhörung vom 16. März 2016, bei der BzP vom 13. April 2015 von Vergewaltigung gesprochen zu haben (vgl. A8 S. 12 F117 f.). Auch steht die Aussage bei der BzP, der Ehegatte habe ihr mit der Enthauptung gedroht (vgl. A3 S. 9), in Widerspruch zu den Angaben bei der Anhörung, erwähnte die Beschwerdeführerin in deren Rahmen doch auch auf explizite Nachfrage hin keine solche Drohung (vgl. A8 S. 12 F116). Die bei der Anhörung vorgebrachte Fesselung erwähnte die Beschwerdeführerin bei der BzP wiederum nicht, obwohl sie explizit nach einem fluchtauslösenden Ereignis gefragt worden war; sie gab damals zu Protokoll, es habe für die am 1. Januar 2015 erfolgte Flucht kein ausschlaggebendes Ereignis gegeben (vgl. A3 S. 10). Auch vermag die Erklärung der Beschwerdeführerin für das ganztägige Unbemerktbleiben des besagten Ereignisses, wonach die Schwiegereltern und die Schwägerin wahrscheinlich angenommen hätten, sie sei Tee trinken gegangen, nicht zu überzeugen. Die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben sind nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin auszuräumen beziehungsweise eine gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Das Desinteresse des Gatten an ihr und verbale Streitigkeiten vermögen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Abschliessend ist anzumerken, dass die im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 9. März 2016 erstmals vorgebrachte Drohung des Ehegatten gegenüber der Familie der Beschwerdeführerin nach deren Ausreise, von der sie bei dem von der Schweiz aus geführten Telefonat mit den Eltern erfahren habe, als nachgeschoben zu bezeichnen ist, erwähnte sie eine solche doch bei der Schilderung des entsprechenden Telefonats anlässlich der Anhörung vom 16. März 2016 mit keinem Wort (vgl. A8 S. 16 F146). Vielmehr gab sie auf die Frage, wovor sie sich bei einer Rückkehr nach Eritrea fürchten würde, einzig den ihr noch drohenden Militärdienst an (vgl. A8 S. 17 F158). Weitergehende Ausführungen zur Frage der Schutzfähigkeit und -willigkeit der eritreischen Behörden im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt erübrigen sich damit.

E. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, vor ihrer Ausreise aus Eritrea noch nicht zur Leistung des eritreischen Militär- respektive Nationaldiensts aufgeboten worden zu sein (vgl. A8 S. 17 F155).

E. 4.4 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.

E. 4.5 Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 4.5.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29).

E. 4.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).

E. 4.5.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführerin verneinte ausdrücklich, vor der Ausreise von den Militärbehörden im Hinblick auf einen Einzug in den Nationaldienst kontaktiert respektive in den Militärdienst einberufen worden zu sein (vgl. A8 S. 17 F155). Sie hat sich somit vor der Ausreise nicht der Dienstpflicht entzogen. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch, wie soeben ausgeführt, asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. Allein das Vorbringen, der Bruder G._______ sei in Sawa gewesen, und der Umstand, dass diesem zwischenzeitlich in der Schweiz Asyl gewährt wurde, vermag nicht zur Annahme zu führen, die eritreischen Behörden würden die Beschwerdeführerin persönlich als missliebige Person betrachten respektive ihr würde in diesem Zusammenhang eine flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgungsgefahr drohen. Solches wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht.

E. 4.5.4 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht.

E. 4.6 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

E. 5 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK).

E. 6.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. Vorliegend muss, trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea, aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde, sofern sie von den heimatlichen Behörden nicht als verheiratet erachtet und vom Dienst befreit werden sollte (vgl. a.a.O. E. 12.4).

E. 6.2.3 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert; zur Publikation als BVGE vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7).

E. 6.2.4 Auch wenn die Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst eingezogen werden sollte, führt dies aufgrund des Gesagten im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen.

E. 6.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die allenfalls drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 6.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Fehlen besonders begünstigender Umstände geltend machte, ist erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kam darin zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, die keine gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte, und eigenen Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise in C._______ gelebt und elf Jahre die Schule besucht hat. Soziale, die Beschwerdeführerin unterstützende Anknüpfungspunkte sind erkennbar (in C._______ wohnhafte Eltern und Geschwister; weitere Verwandte [Aufzählung] in Eritrea [vgl. A3 S. 5]; finanzielle Unterstützung erfolgt durch in F._______ lebenden [Verwandten]). Zudem gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihre Familie Landwirtschaft betreibe. Ihre Einwände, die Familie lebe in ärmlichen Verhältnissen und es wäre für sie schwierig, in C._______ eine Arbeitsstelle zu finden, vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenzustehen vermögen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin in der Schweiz erworbene Kenntnisse und Arbeitserfahrung im (...) vorweisen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG).

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als zumutbar.

E. 6.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea - wie bereits erwähnt - derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch am 17. Mai 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

E. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsvertretung wurde in der Verfügung vom 17. Mai 2016 über den Kostenrahmen informiert. Der Rechtsvertreter reichte am 27. Juli 2017 seine (aktualisierte) Kostennote ein. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 300.- ist entsprechend des in der Verfügung vom 17. Mai 2016 genannten Kostenrahmens auf Fr. 220.- zu kürzen und das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2197.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2197.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2862/2016 Urteil vom 11. Januar 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 7. April 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Am 13. April 2015 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgründen befragt (BzP) und am 16. März 2016 durch das SEM - in einem Frauenteam - vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige tigrinischer Ethnie und stamme aus C._______ (Zoba D._______), wo sie mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt habe. Ihr Vater sei Soldat und ihre Familie betreibe Landwirtschaft. Sie habe die Schule bis zur elften Klasse besucht. Ihre Eltern seien der Ansicht gewesen, dass das zwölfte Schuljahr in Sawa nichts für Frauen sei, und hätten ihr gesagt, sie solle stattdessen einen Mann heiraten, den sie für sie gefunden hätten. Sie sei deswegen auf ihre Eltern wütend gewesen und habe kaum mehr mit ihnen gesprochen. Sie habe hin und her überlegt, ob sie wirklich heiraten solle. Sie habe den betreffenden Mann erst eine Woche vor der Heirat kennengelernt. Er sei wesentlich älter gewesen (ungefähr Mitte [...]) und sie habe ihn an sich nicht heiraten wollen, aber ihre Eltern hätten darauf bestanden. Am (...) habe die Trauung stattgefunden. Es sei eine schöne Feier gewesen mit gutem Essen und Tanz. Alle Anwesenden seien glücklich gewesen beziehungsweise sie ja eigentlich schon nicht. Über ihren Gatten wisse sie nichts. Er habe ihr nichts erzählt. Er sei Eritreer, aber es habe geheissen, er komme aus dem Ausland, wobei sie nicht wisse, ob aus Europa oder Afrika. Sie wisse auch nicht, ob er vorher bereits verheiratet gewesen sei und Kinder habe. Beziehungsweise sie habe mitbekommen, dass er schon einmal verheiratet gewesen sei. Sie habe keine Ahnung, was er getan habe oder wohin er gegangen sei, wenn er das Haus verlassen habe. Nach der Hochzeit hätten sie im Haus der Schwiegereltern gewohnt. Dieses befinde sich ebenfalls in C._______, nicht weit beziehungsweise einen stundenlangen respektive einen einstündigen Marsch von ihrem Elternhaus entfernt. Sie habe im Haushalt gearbeitet. Die Schwiegereltern und die Schwägerin seien in Ordnung gewesen. Aber ihr Ehemann habe sich nicht für sie interessiert, nicht auf sie gehört und sie hätten ständig gestritten. Er habe ihr mit der Enthauptung gedroht. Er habe sie auch vergewaltigt. Beziehungsweise das nicht, aber er habe keine Rücksicht auf sie genommen und sie bedrängt, auch wenn sie gesagt habe, dass es ihr im Moment nicht gut gehe. Im Streit habe er sie geschlagen und ihr einmal den Mund zugeklebt, sie an Händen und Füssen gefesselt und so den ganzen Tag zuhause allein gelassen. Die anderen im Haus lebenden Personen hätten dies nicht bemerkt; sie hätten wohl gemeint, sie sei Tee trinken gegangen oder anderweitig unterwegs. Sie habe niemandem davon erzählt, auch nicht ihren Eltern, da sie auf diese immer noch wütend gewesen sei. Zudem hätte sie nach Sawa gehen müssen, wenn sie zu den Eltern zurückgegangen wäre. Am 1. Januar 2015 habe sie das Haus der Schwiegereltern heimlich verlassen und sei in Begleitung eines Schleppers zu Fuss von C._______ nach Kassala (Sudan) gelaufen. Von dort aus sei sie in einem Wagen nach Khartum gelangt. Respektive sie sei nach Verlassen des Hauses mit einem Bus nach E._______ gefahren. Dort habe sie eine Woche bei einer Freundin verbracht. Diese habe einen Schlepper für sie organisiert, der sie am 1. Januar 2015 illegal in den Sudan gebracht habe. Ein in F._______ lebender (Verwandter) habe ihre Weiterreise organisiert und finanziert. Von Khartum aus sei sie auf dem Luftweg nach Europa und schliesslich in einem Auto am 7. April 2015 in die Schweiz gelangt. Von hier aus habe sie ihre Eltern telefonisch kontaktiert und ihnen von der Ehe erzählt. Sie hätten bedauert, dass sie ihnen nicht früher davon berichtet habe, und seien auf den Schwiegersohn wütend geworden. Im Jahr 2012 sei ihr eine Identitätskarte ausgestellt worden. Einen Pass habe sie nie beantragt. Sie sei gesund. Abgesehen von ihrem Bruder G._______, der in Sawa gewesen, mittlerweile aber auch in der Schweiz sei (Anmerkung Gericht: Asylgesuch vom [...], Asylgewährung am [...]), lebe ihre ganze Familie nach wie vor in C._______. Sie sei nie politisch aktiv gewesen und habe vor der Ausreise keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchte sie aber eine Inhaftierung aufgrund des von ihr noch nicht geleisteten Militärdienstes. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die eingereichten Beweismittel (Identitätskarte der Beschwerdeführerin, Kopien der Identitätskarten der Eltern, Schulzeugnis, Hochzeitsfotos) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A3, A8 und A9). B. B.a Mit Verfügung vom 7. April 2016 - eröffnet am 8. April 2016 - stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. B.b Es führte an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Zwangsheirat und den Problemen mit dem Ehemann vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Auch die Ausführungen zur illegalen Ausreise seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu erachten. Für die detaillierten Ausführungen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen. C. C.a Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren am 19. April 2016 bevollmächtigten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersucht. C.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe die Umstände der Zwangsheirat und die häusliche Gewalt glaubhaft dargelegt. Ihre Eltern hätten sie vor der militärischen Ausbildung in Sawa bewahren wollen und deshalb die Hochzeit organisiert. Dieses elterliche Verhalten sei nachvollziehbar und entspreche durchaus den eritreischen Gegebenheiten, zumal die Lebensbedingungen in Sawa, insbesondere für junge Frauen, schlecht seien. Ihr Vater habe als Soldat von den Zuständen im Militär gewusst. Ihre Eltern hätten ihr mit der arrangierten Ehe einen Gefallen tun wollen, sie hätten ja nicht wissen können, dass der ausgewählte Mann gewalttätig werden würde. Es sei angesichts ihrer Verzweiflung, einen unbekannten Mann heiraten zu müssen, nicht überraschend, dass sie zur Hochzeit und dem Gatten nur wenige Angaben habe machen können. Die eingereichten Fotos würden die Trauung aber belegen. Das Fesseln und Einsperren durch den Ehemann habe sie detailliert und emotional geschildert. Die Tatsache, dass die Schwiegereltern im selben Haus gewohnt hätten, spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit dieses Ereignisses. Sie habe nicht um Hilfe rufen können, da ihr Mund zugeklebt gewesen sei. Mit ihren Eltern habe sie über die Ehe nicht sprechen wollen, da sie auf diese immer noch wütend gewesen sei. Erst nach der Flucht habe sie ihnen telefonisch davon berichtet und es sei verständlich, dass sie auf den Schwiegersohn wütend geworden seien. Bei diesem Telefonat habe sie auch erfahren, dass ihr Gatte ihre Familie nach ihrer Flucht bedroht habe. Generell sei der staatliche Schutz für Frauen, die Opfer von Zwangsheirat oder häuslicher Gewalt geworden seien, in vielen Herkunftsländern beschränkt. Von ihr könne denn auch nicht verlangt werden, in Eritrea Schutz vor ihrem Gatten zu suchen. Sollte ihr kein Asyl gewährt werden, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft zumindest aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea, die sie glaubhaft habe darzulegen vermögen. Den Zwischenstopp bei der Freundin in E._______ habe sie bei der BzP aufgrund des summarischen Charakters der Befragung nicht erwähnt. Sie sei nicht von C._______ bis Kassala zu Fuss gelaufen; es müsse sich dabei um einen Versprecher ihrerseits handeln. Das Schulzeugnis belege, dass sie bis kurz vor der Ausreise in Eritrea gelebt habe. Mit Blick auf die kaum vorhandenen Möglichkeiten einer legalen Ausreise, sei somit von ihrer illegalen Ausreise auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei als unzulässig und unzumutbar zu erachten. Angesichts dessen, dass Zwangsheiraten und häusliche Gewalt häufig als familiäre Angelegenheiten betrachtet und von staatlicher Seite nicht verfolgt würden, wäre ihr eine Rückkehr nach Eritrea nicht zuzumuten. Zudem lebe ihre Familie in ärmlichen Verhältnissen. Eine künftige finanzielle Unterstützung durch den (Verwandten) in F._______ sei eher unwahrscheinlich, da auch dessen Mittel beschränkt seien und er ihre Reise nach Europa nur bezahlt habe, weil es sich um einen Notfall gehandelt habe. Auch wäre es für sie nur schwer möglich, eine Arbeitsstelle zu finden, zumal ihr Dorf klein sei. D. Mit Eingabe vom 10. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine vom 3. Mai 2016 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nach. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2016 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Beschwerdeführerin den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ordnete den rubrizierten Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand bei. F. In seiner Vernehmlassung vom 24. Mai 2016 hielt das SEM an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung am 27. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote ein. H. Mit Eingabe vom 24. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere Schulzeugnisse ein. I. Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Unter Verweis auf einen Bericht der UN-Sonderberichterstatterin zur Menschenrechtslage in Eritrea vom 7. Juni 2017, eine Einschätzung von Amnesty International aus dem Jahr 2015 und ein Urteil des "Upper Tribunal" in Grossbritannien vom 11. Oktober 2016 machte sie geltend, der eritreische Nationaldienst verstosse gegen das Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit. Zudem habe die UN-Kommission bereits im Jahr 2015 von der Inhaftierung zurückgeschaffter eritreischer Asylsuchender berichtet. Sie sei im militärdienstpflichtigen Alter und es sei nicht auszuschliessen, dass sie auch als verheiratete Frau bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst einberufen werde, sollte ihr Ehemann sie bei den Behörden melden. Sie verfüge über keine offizielle Bestätigung hinsichtlich der Befreiung von der Dienstpflicht. Bei einer Rückkehr bestehe deshalb das erhebliche Risiko einer Festnahme und Zuführung an die Militärbehörden. Die Wegweisung verstosse daher gegen Art. 4 EMRK. Der Rechtsvertreter legte der Eingabe eine aktualisierte Kostennote bei. J. Am 21. und 28. November 2018 leitete die Vorinstanz zwei von Drittpersonen beim SEM eingereichte Unterstützungsschreiben für die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht weiter. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, von den Eltern zu einer Heirat gedrängt worden zu sein; es habe sich dabei um eine Zwangsheirat gehandelt. Das SEM erachtete dieses Vorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. In der Tat vermögen die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin kaum zu überzeugen. Ihre Angaben zum ausgewählten Mann und dem Zustandekommen der Vermählung blieben trotz mehrmaliger Nachfragen weitestgehend unsubstanziiert und ausweichend; Fragen beantwortete sie wiederholt mit "keine Ahnung" (vgl. A8 S. 7 F69, S. 8 F76). Auch wenn es sich um eine arrangierte Ehe gehandelt haben sollte, ist die weitgehende Unkenntnis der Beschwerdeführerin unverständlich, zumal sie eigenen Angaben zufolge mehrere Wochen mit dem Ehemann und dessen Familie zusammengelebt habe. Selbst wenn der Gatte ihr nicht viel erzählt haben sollte, wäre anzunehmen, dass sie sich mit den weiblichen Hausbewohnerinnen unterhalten und so doch das eine oder andere erfahren hätte, zumal sie sich mit der Schwiegermutter und der Schwägerin soweit gut verstanden habe (vgl. A8 S. 9 F91). Ebenso wenig vermögen die Aussagen der Beschwerdeführerin, die Eltern hätten ihr gar nichts über den ausgewählten Mann gesagt (vgl. A8 S. 10 F97) und sie wisse nicht, ob ihre Eltern diesen vorher gekannt hätten und warum ihre Wahl auf ihn gefallen sei (vgl. A3 S. 10, A8 S. 8 F77 f. und S. 10 F97), zu überzeugen. Vielmehr wäre anzunehmen, dass sie von den Eltern nähere Informationen erhalten hätte, zumal diese laut den Angaben der Beschwerdeführerin mit der Vermählung nichts Böses im Sinn gehabt hätten, sondern die Beschwerdeführerin mit diesem Arrangement vor einem Einzug in den Militärdienst hätten schützen wollen. Auch ist es unverständlich, dass die Beschwerdeführerin gar nicht nachgefragt habe, obwohl sie sich viele Gedanken gemacht und überlegt habe, ob sie wirklich heiraten solle (vgl. A8 S. 8 F73). Mit den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben vermag die Beschwerdeführerin das besagte Vorbringen nicht zu substanziieren und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen zu der geltend gemachten Vermählung nicht auszuräumen. Eine Heiratsurkunde hat sie nicht ins Recht gelegt. Die auf den eingereichten Fotos einer Hochzeitsfeier abgebildete Braut weist zwar Ähnlichkeit mit der Beschwerdeführerin auf, sodass wohl von ihrer Heirat auszugehen ist, die Bilder lassen aber weder hinsichtlich der Datierung noch des Ortes Rückschlüsse zu. Auch ergeben sich daraus keine Hinweise auf die Identität des Bräutigams und die Umstände der Vermählung und Ehe. Im Übrigen ist dem Vorbringen ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit die asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG abzusprechen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin eine arrangierte Ehe eingegangen sein sollte, ist dieser aufgrund der Aktenlage der Charakter einer Zwangsheirat abzusprechen (vgl. zum erforderlichen Zwangselement Art. 181a StGB [SR 311.0] und bspw. die Urteile des BVGer hierzu E-7419/2016 vom 30. Juli 2018 E. 7.1.2, D-211/2017 vom 5. Februar 2018 E. 8.2.1 f., D-7161/2016 vom 16. November 2017 E. 5.1, D-476/2017 vom 10. November 2017 E. 6.3). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge hätten ihre Eltern nichts Böses im Sinn gehabt, sondern sie mittels Verheiratung vor einem Einzug nach Sawa schützen wollen. Weder sei ihr seitens der Eltern Gewalt zugefügt noch seien ihr ernstliche Nachteile angedroht worden. Es ist daher davon auszugehen, dass die Handlungsfreiheit der damals bereits volljährigen Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Eheschliessung trotz des Drucks seitens der Eltern nie ernsthaft eingeschränkt war und sie gegen ihren ausdrücklichen Willen und unter Androhung ernsthafter Nachteile zur Eheschliessung gezwungen wurde. Die eingereichten Fotos einer Hochzeitsfeier, welche die Braut lachend und strahlend zeigen, vermögen eine Zwangsheirat nicht zu belegen. Auch wenn die Umstände der Heirat nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entsprochen haben, entbehrt es dieser somit an der asylrechtlichen Relevanz gemäss Art. 3 AsylG. 4.2 Weiter erachtete das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu seitens des Ehemannes erlittener häuslicher Gewalt als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. Die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdeführerin vermitteln kein stimmiges Bild. So bestritt sie bei der Anhörung vom 16. März 2016, bei der BzP vom 13. April 2015 von Vergewaltigung gesprochen zu haben (vgl. A8 S. 12 F117 f.). Auch steht die Aussage bei der BzP, der Ehegatte habe ihr mit der Enthauptung gedroht (vgl. A3 S. 9), in Widerspruch zu den Angaben bei der Anhörung, erwähnte die Beschwerdeführerin in deren Rahmen doch auch auf explizite Nachfrage hin keine solche Drohung (vgl. A8 S. 12 F116). Die bei der Anhörung vorgebrachte Fesselung erwähnte die Beschwerdeführerin bei der BzP wiederum nicht, obwohl sie explizit nach einem fluchtauslösenden Ereignis gefragt worden war; sie gab damals zu Protokoll, es habe für die am 1. Januar 2015 erfolgte Flucht kein ausschlaggebendes Ereignis gegeben (vgl. A3 S. 10). Auch vermag die Erklärung der Beschwerdeführerin für das ganztägige Unbemerktbleiben des besagten Ereignisses, wonach die Schwiegereltern und die Schwägerin wahrscheinlich angenommen hätten, sie sei Tee trinken gegangen, nicht zu überzeugen. Die Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben sind nicht geeignet, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin auszuräumen beziehungsweise eine gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Das Desinteresse des Gatten an ihr und verbale Streitigkeiten vermögen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Abschliessend ist anzumerken, dass die im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 9. März 2016 erstmals vorgebrachte Drohung des Ehegatten gegenüber der Familie der Beschwerdeführerin nach deren Ausreise, von der sie bei dem von der Schweiz aus geführten Telefonat mit den Eltern erfahren habe, als nachgeschoben zu bezeichnen ist, erwähnte sie eine solche doch bei der Schilderung des entsprechenden Telefonats anlässlich der Anhörung vom 16. März 2016 mit keinem Wort (vgl. A8 S. 16 F146). Vielmehr gab sie auf die Frage, wovor sie sich bei einer Rückkehr nach Eritrea fürchten würde, einzig den ihr noch drohenden Militärdienst an (vgl. A8 S. 17 F158). Weitergehende Ausführungen zur Frage der Schutzfähigkeit und -willigkeit der eritreischen Behörden im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt erübrigen sich damit. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, vor ihrer Ausreise aus Eritrea noch nicht zur Leistung des eritreischen Militär- respektive Nationaldiensts aufgeboten worden zu sein (vgl. A8 S. 17 F155). 4.4 Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihr drohende Gefährdung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt erfüllte sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 4.5 Somit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der Ausreise aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin - mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG - befürchten muss, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 4.5.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl. BVGE 2009/29). 4.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezugnahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1). 4.5.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flüchtlingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Die Beschwerdeführerin verneinte ausdrücklich, vor der Ausreise von den Militärbehörden im Hinblick auf einen Einzug in den Nationaldienst kontaktiert respektive in den Militärdienst einberufen worden zu sein (vgl. A8 S. 17 F155). Sie hat sich somit vor der Ausreise nicht der Dienstpflicht entzogen. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist jedoch, wie soeben ausgeführt, asylrechtlich nicht relevant. Andere Anknüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung ihres Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, gehen aus den Akten nicht hervor. Allein das Vorbringen, der Bruder G._______ sei in Sawa gewesen, und der Umstand, dass diesem zwischenzeitlich in der Schweiz Asyl gewährt wurde, vermag nicht zur Annahme zu führen, die eritreischen Behörden würden die Beschwerdeführerin persönlich als missliebige Person betrachten respektive ihr würde in diesem Zusammenhang eine flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgungsgefahr drohen. Solches wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. 4.5.4 Die Beschwerdeführerin erfüllt damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) nicht. 4.6 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und deren Asylgesuch zutreffend abgelehnt.

5. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Nachdem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG - und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK - nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], Art. 3 EMRK). 6.2.2 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 beschäftigte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea. Angesichts des konkreten Sachverhalts - es war davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren bereits vor ihrer Ausreise aus Eritrea aus dem Nationaldienst entlassen worden war und deshalb bei einer Rückkehr nicht mehr eingezogen werden würde - bejahte es die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 11-14). Offen blieb die Frage der Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall, dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den Nationaldienst auszugehen wäre. Vorliegend muss, trotz der aktuellen Bemühungen um Normalisierung des Verhältnisses zwischen Äthiopien und Eritrea, aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde, sofern sie von den heimatlichen Behörden nicht als verheiratet erachtet und vom Dienst befreit werden sollte (vgl. a.a.O. E. 12.4). 6.2.3 Im Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (als Referenzurteil publiziert; zur Publikation als BVGE vorgesehen) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit den noch offenen Fragen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender künftiger Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst. Das Gericht kam nach eingehender Quellenanalyse zum Ergebnis, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1 EMRK. Die Bedingungen im eritreischen Nationaldienst seien zwar als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren, aber für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs genüge es dies nicht; erforderlich wäre vielmehr, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin Art. 4 Abs. 2 EMRK seines essenziellen Inhalts berauben würde. Dies sei zu verneinen. Es sei nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldienstes. Weiter bestünden keine hinreichenden Belege dafür, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im eritreischen Nationaldienst derart flächendeckend seien, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK bestehe im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht (vgl. a.a.O. E. 4-6). Zu beachten sei, dass die Erwägungen lediglich die Situation von freiwilligen Rückkehrerinnen und Rückkehrern betreffen würden, zumal die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen aus der Schweiz akzeptieren würden, und sich an diesem Umstand bis zum allfälligen Abschluss eines Rückführungsabkommens zwischen der Schweiz und Eritrea auch nichts ändern dürfte. Insofern könne offen bleiben, wie sich die Situation für Personen gestalten würde, die unter Zwang nach Eritrea zurückgeführt würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie keine Möglichkeit gehabt hätten, ihr Verhältnis zum eritreischen Staat zu regeln (vgl. a.a.O. E. 6.1.7). 6.2.4 Auch wenn die Beschwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst eingezogen werden sollte, führt dies aufgrund des Gesagten im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, ihr drohe aufgrund der illegal erfolgten Ausreise bei einer Rückkehr nach Eritrea unmenschliche Behandlung, ist auf das bereits erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Demnach haben zahlreiche Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv begründet (vgl. a.a.O. E. 5.1). Dieselben Gründe lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko einer Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht. Damit ist das ernsthafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu verneinen. 6.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin als zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Im bereits erwähnten Koordinationsurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht auch mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bei voraussichtlicher Einziehung der wegzuweisenden Person in den eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr in ihr Heimatland. Es kam zum Schluss, dass die drohende Einziehung in den Nationaldienst nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Dienstleistende würden nicht allein aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst in eine existenzielle Notlage geraten. Auch bestehe kein Grund zur Annahme, sie seien überwiegend wahrscheinlich dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, Misshandlungen oder sexuelle Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.2.3-6.2.5). Die allenfalls drohende Einziehung der Beschwerdeführerin in den Nationaldienst bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea führt damit nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 6.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs das Fehlen besonders begünstigender Umstände geltend machte, ist erneut auf das bereits erwähnte Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 zu verweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kam darin zum Schluss, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigen würden, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hätten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im Einzelfall zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 17.2). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau, die keine gesundheitlichen Beschwerden vorbrachte, und eigenen Angaben zufolge bis zu ihrer Ausreise in C._______ gelebt und elf Jahre die Schule besucht hat. Soziale, die Beschwerdeführerin unterstützende Anknüpfungspunkte sind erkennbar (in C._______ wohnhafte Eltern und Geschwister; weitere Verwandte [Aufzählung] in Eritrea [vgl. A3 S. 5]; finanzielle Unterstützung erfolgt durch in F._______ lebenden [Verwandten]). Zudem gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihre Familie Landwirtschaft betreibe. Ihre Einwände, die Familie lebe in ärmlichen Verhältnissen und es wäre für sie schwierig, in C._______ eine Arbeitsstelle zu finden, vermögen nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs zu sprechen. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten dem Vollzug nicht entgegenzustehen vermögen, da blosse soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung betroffen ist (bspw. Mangel an Arbeitsplätzen), keine existenzbedrohende Situation zu begründen vermögen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin in der Schweiz erworbene Kenntnisse und Arbeitserfahrung im (...) vorweisen. Insgesamt ist somit nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine ihre Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AIG). 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch als zumutbar. 6.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückführungen nach Eritrea - wie bereits erwähnt - derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch besteht die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr, die praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch am 17. Mai 2016 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. 8.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsvertretung wurde in der Verfügung vom 17. Mai 2016 über den Kostenrahmen informiert. Der Rechtsvertreter reichte am 27. Juli 2017 seine (aktualisierte) Kostennote ein. Der aufgeführte Stundenansatz von Fr. 300.- ist entsprechend des in der Verfügung vom 17. Mai 2016 genannten Kostenrahmens auf Fr. 220.- zu kürzen und das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 2197.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2197.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: