Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Eritrea im März 2015, indem sie die Grenze zum Sudan illegal überschritten habe, worauf sie über Libyen und Italien in die Schweiz gereist sei. Am 14. Mai 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um die Gewährung von Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Juni 2015 gab sie an, dass sie am (...) geboren worden und demnach noch minderjährig sei und dass sie zu ihrer älteren Schwester C._______ (N [...]) reisen wollte, welche sich in der Schweiz im Asylverfahren befinde. Zur Begründung ihres Gesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe auf Geheiss ihres Vaters die Schule (...) verlassen müssen, um zu heiraten. Durch die Heirat habe man vermeiden wollen, dass sie nach Sawa in den Militärdienst gehen müsse. Deshalb sei sie im (...) im Alter von 16 Jahren von ihren Eltern kirchlich traditionell mit einem viel älteren Mann verheiratet worden. Allerdings habe ihr Ehemann sie bereits nach einem Monat Ehe wieder zu ihren Eltern zurückgeschickt und er sei daraufhin nach einem weiteren Monat ausser Landes gereist, weil er von Soldaten gesucht worden sei. Er halte sich inzwischen wahrscheinlich in Schweden auf, sie habe jedoch keinen Kontakt zu ihm. Da die Verwaltung sie über ihren Mann habe befragen wollen, sei sie ebenfalls geflohen, um nicht ins Gefängnis zu müssen. Als Beweismittel legte sie eine eritreische Taufurkunde sowie eine kirchliche Heiratsurkunde in Kopie ein, auf welchen jeweils ihr Geburtsdatum mit dem (...) erfasst ist. B. Von der Vorinstanz wurde die geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachtet, worauf das SEM die italienischen Behörden am 18. Juni 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte. Die italienischen Behörden liessen die Anfrage innert Frist unbeantwortet. In der Folge trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. August 2015 und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien an. Gegen diesen Entschied erhob die Beschwerdeführerin am 17. September 2015 Beschwerde, wobei sie die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die materielle Prüfung ihres Asylgesuchs beantragte. Mit Urteil D-5785/2015 vom 10. März 2016 (publiziert als BVGE 2016/1) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut. Dabei hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin am (...) geboren worden und aktuell noch immer minderjährig sei, weshalb sie als unbegleitete Minderjährige gelte. Es sei davon auszugehen, dass die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz im Interesse der Beschwerdeführerin liege und dem Kindeswohl entspreche. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Vorinstanz an, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin durchzuführen. Im Einzelnen ist auf die Ausführungen in BVGE 2016/1 zu verweisen. C. Nachdem das SEM das Asylverfahren wiederaufgenommen hatte, wurde die Beschwerdeführerin am 13. September 2016 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei bestätigte sie das Vorbringen, sie habe die Schule (...) auf Geheiss ihres Vaters verlassen müssen, um zu heiraten. Damit habe ihre Familie verhindern wollen, dass sie nach Sawa in den Militärdienst gehen müsse. Ihre Familie habe diesen Entschluss gefasst, damit ihr nicht das Gleiche wiederfahre wie ihrer älteren Schwester C._______, welche während des Militärdienstes sehr Schlimmes erlebt habe. Sie sei daher im (...) und im Alter von damals nur 16 Jahren mit einem viel älteren Mann - er sei etwa 45 Jahre alt - verheiratet worden. Ihr Ehemann habe sie jedoch überaus schlecht behandelt und bereits nach einem Monat Ehe wieder zu ihren Eltern zurückgeschickt. Etwa einen weiteren Monat später sei er aus Eritrea ausgereist, da er gesucht worden sei. In diesem Zusammenhang machte die Beschwerdeführerin geltend, wegen des Verschwindens ihres Ehemannes habe ihr die Polizei zweimal ein Schreiben der Verwaltung zugestellt, in welchen sie aufgefordert worden sei, ihren Mann zur Behörde zu bringen oder der Behörde mitzuteilen, was sie über seinen Verbleib wisse. Da sie ihren Mann nicht zur Behörde habe bringen können, sei sie ebenfalls geflohen, um nicht ins Gefängnis zu müssen. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin wird weiter - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig schob das Staatssekretariat jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid hauptsächlich damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten der Logik des Handelns widersprächen und zudem unsubstantiiert und mit Widersprüchen behaftet seien. Im Weiteren betonte die Vorinstanz, dass die geltend gemachte Befürchtung der Beschwerdeführerin, wegen ihres Ehemannes künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nicht asylrelevant sei. So spreche aufgrund der Akten nichts dafür, dass ihr in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen dem behaupteten Verschwinden ihres Mannes tatsächlich Verfolgung drohen würde. So reiche es nicht, bloss zu befürchten, eventuell dereinst in Konflikt mit den Behörden zu kommen, ohne konkreten Anlass dafür zu haben. Ebenso wenig reiche es aus, bloss zu befürchten, irgendwann einmal für den Militär- und Arbeitsdienst aufgeboten zu werden. Auf die vor-instanzliche Begründung wird weiter - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. E. Mit Eingabe vom 18. November 2016 focht die Beschwerdeführerin den Entscheid des SEM an und beantragte, dieser sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AslyG. Zur Begründung brachte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine minderjährige, psychisch schwer belastete junge Frau, die aus diesen Gründen besonders verletzlich sei. Dass sie bei der Befragung nur sehr oberflächlich oder ausweichend geantwortet habe, bedeute nicht, dass ihr nichts Schlimmes widerfahren sei, oder dass sie bei einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, sondern sei im Gegenteil ein Zeichen dafür, dass sie aufgrund der schlimmen Erlebnisse traumatisiert sei. Weiter machte sie das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise geltend. Darauf wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen und der Beschwerdeführerin antragsgemäss ihre damalige Rechtsvertreterin (MLaw Sonja Comte) als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 wurde einem Gesuch der bisherigen amtlichen Rechtsbeiständin (MLaw Sonja Comte) um Beendigung ihres Mandats und um die Beiordnung einer neuen Rechtsbeiständin (lic. iur. Isabelle Müller) entsprochen. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert, worauf diese - offensichtlich irrtümlicherweise - eine Stellungnahme im bereits abgeschlossenen Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin (N [...]) einreichte. Daraufhin wurde die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 1. September 2017 nochmals zur Vernehmlassung eingeladen. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2017 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden und verwies im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid an welchen es vollumfänglich festhalte. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 13. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ersthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob Beschwerdeführende staatlichen Schutz beanspruchen können (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2011/51 E. 6.1, 2010/57 E. 2, 2008/12 E. 5).
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte das SEM im Wesentlichen zum Schluss, dass die unsubstantiierten und widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen, welche auch der Logik des Handelns widersprächen, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. So seien namentlich ihre Schilderungen zur geltend gemachten Zwangsheirat und ihre Angaben zum Ehemann oberflächlich ausgefallen. Zudem habe sie sich in diesem Zusammenhang auch widersprochen. So habe sie beispielsweise wiederholt ausgesagt, ihren Ehemann (D._______) zum ersten Mal anlässlich ihrer Hochzeit gesehen zu haben, an anderer Stelle habe sie jedoch vorgebracht, dass sie ihn bereits anlässlich der Anprobe der Hochzeitskleider kennengelernt habe. Sodann sei erstaunlich, dass sie keine Angaben dazu habe machen können, was ihr Gatte beruflich gemacht oder wie er seine Tage gestaltet habe, obwohl sie während eines Monats bei ihm und seiner Familie gelebt haben wolle. Das traditionelle Prozedere der Ehevorbereitung, wie es bei ihrer Schwester gemacht worden sei, habe sie demgegenüber durchaus ausführlich zu beschreiben vermocht, obwohl sie angegeben habe, sie könne sich daran nicht erinnern, da sie damals noch sehr jung gewesen sei. Ebenfalls sei fraglich geblieben, weshalb ihr Vater gerade zum geltend gemachten Zeitpunkt ihre Verheiratung hätte beschliessen sollen, sei doch zu diesem Zeitpunkt ein Weggang nach Sawa für die nächsten vier Jahre noch gar kein Thema gewesen. Darüber hinaus habe sie auch nicht schlüssig erklären können, weshalb D._______ überhaupt in eine Ehe hätte einwilligen sollen, zumal sie eine Abmachung oder einen Handel verneint habe, der Ehemann sie jedoch nach der Heirat nur schlecht behandelt und schon nach einem Monat wieder davongejagt haben solle. Angesichts dessen - und noch weiterer Ungereimtheiten - sei das geltend gemachte Szenario einer Zwangsheirat, welche ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung in die Wege geleitet worden sei, mit schweren Zweifeln behaftet. Dass die Beschwerdeführerin noch als Minderjährige eine Ehe eingegangen war, wurde vom SEM nicht per se in Zweifel gezogen. Jedoch hielt das Staatssekretariat fest, dass sie die geltend gemachte Zwangsverheiratung und die daraus resultierende Zwangslage nicht nachvollziehbar habe darlegen können. Des Weiteren gelangte das SEM zum Schluss, es sei der Beschwerdeführerin insbesondere auch nicht gelungen, eine Verfolgung durch die eritreischen Behörden glaubhaft zu machen. So seien weder ihre Schilderungen zum angeblichen Erhalt von zwei behördlichen Schreiben (angeblich erstmals im [...] und nochmals im [...]) noch ihre Ausführungen zum angeblich erst im [...] gefassten Ausreiseentschluss plausibel und nachvollziehbar. So habe sie ihren Aussagen zufolge nach dem Erhalt des ersten Schreibens noch fast ein Jahr zu Hause verbracht, bis sie sich nach dem Erhalt des zweiten Schreibens gesagt habe, dass man sie jetzt wohl bald holen werde. Danach sei sie jedoch noch etwa ein halbes Jahr zu Hause geblieben, bis sie plötzlich ohne jede Vorbereitung ausser Landes geflohen sei. Ihre diesbezüglichen Schilderungen seien völlig ungenügend und der Beschwerdeführerin gelinge es mit ihren verschiedenen Erklärungsversuchen nicht, diesen Mangel zu erklären. Vor diesem Hintergrund gelangte das SEM zum Schluss, weder die angeblich Zwangsheirat, noch die behauptete Verfolgung durch die eritreischen Behörden, noch die geltend gemachte illegale Ausreise seien glaubhaft gemacht. Allerdings sei aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Person und zu ihrem Hintergrund immerhin glaubhaft, dass sie aus Eritrea stamme. Im Anschluss daran hielt das SEM fest, nachdem die Beschwerdeführerin als Minderjährige ausgereist sei, ohne je für den Militär- und Arbeitsdienst aufgeboten worden zu sein, erweise sich auch der allenfalls zukünftig anstehende Militärdienst als nicht asylrelevant. Ohne auf die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise im (...) näher einzugehen, gebe es im Fall der Beschwerdeführerin keine konkrete Indizien, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. So habe sie weder den Nationaldienst verweigert, noch sei sie desertiert.
E. 4.2 Der vorinstanzlichen Entscheidbegründung hielt die Beschwerdeführerin - neben der Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts - zur Hauptsache entgegen, die Begründung des Asylentscheides und insbesondere, dass ihr fehlende Glaubhaftmachung vorgeworfen werde, sei nicht nachvollziehbar. So sei es beispielsweise genau die Tatsache, dass sie kaum über alltägliche Kenntnisse über ihren Ehemann (z.B. dessen Berufstätigkeit und Tagesprogramm) verfügt habe und weder gewusst habe, weshalb ihr Vater D._______ als ihren zukünftigen Ehemann ausgewählt habe noch weshalb ihr Vater die Heirat zu diesem Zeitpunkt geplant habe, die zeige, dass weder die Details über ihren zukünftigen Ehemann noch über die Planung der Heirat mit ihr geteilt worden seien. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass ihre Vorbringen durch die Aussagen der älteren Schwester C._______ anlässlich deren Asylverfahren gestützt worden seien. Gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG sei zudem den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Und da der eritreische Staat bezüglich Frauen, die zwangsverheiratet worden seien, nicht schutzwillig sei, erfülle sie bereits durch ihre Zwangsverheiratung den Flüchtlingsbegriff. Des Weiteren sei ihr Ehemann illegal ausgereist, weshalb auch sie habe fliehen müssen, um sich der Gefahr einer Reflexverfolgung zu entziehen. Die Praxis der eritreischen Behörden, Familienangehörige zu belangen und aufzufordern, Personen aus der Familie zu verraten, sei hinreichend bekannt. Dass es dabei auch zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG kommen könne, sei ebenfalls bekannt, wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-13/2014 vom 10. Juli 2014, E. 5.4.4. ersichtlich werde. Durch die illegale Ausreise habe sie sich zudem auch der Republikflucht schuldig gemacht, weshalb sie bei einer Rückkehr bereits deshalb eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Und schlussendlich würde ihr bei einer Rückkehr der unbeschränkte Militärdienst drohen.
E. 5.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe ist mit dem SEM festzustellen, dass diese als nicht genügend intensiv erachtet werden müssen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, gegen ihren Willen mit einem viel älteren Mann verheiratet und dadurch zwangsverheiratet worden zu sein. Aufgrund der Akten scheint grundsätzlich plausibel, dass sie verheiratet wurde. In dieser Hinsicht ist jedoch zu betonen, dass die Beschwerdeführerin selber darlegte, dass ihre Eltern sie verheiratet hätten, um sie zu schützen. Ihre Familie habe ihr dadurch ein gleiches Schicksal, wie dasjenige ihrer Schwester in Sawa, ersparen wollen. Zudem nahmen sie ihre Eltern wieder bei sich auf, nachdem die Beschwerdeführerin - nach nur einem Monat Ehe - von ihrem Ehemann wieder zu ihnen zurückgeschickt worden sei. Somit ist dem SEM im Resultat Recht zu geben, dass auch wenn die Umstände der Ehe nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entsprochen haben, die Ehe mit D._______ nicht asylrelevant ist.
E. 5.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der Flucht ihres Ehemannes aus Eritrea Angst vor einer Verhaftung gehabt zu haben. Damit macht sie Furcht vor einer möglichen Reflexverfolgung geltend: Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinn von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-) Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3; BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei nach der illegalen Ausreise ihres Ehemannes im (...) (vgl. A39 F: 47 und 121) lediglich zwei Mal - im (...) und im (...) - schriftlich von den Behörden kontaktiert und aufgefordert worden, ihnen ihren Mann zu bringen oder zu sagen, wo er sei (vgl. A39 F: 118-144). Deshalb sei sie im (...) geflohen, um einer allfälligen Verhaftung zu entgehen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit direkt nach der Flucht ihres Gatten bis zu ihrer eigenen Flucht in einem Zeitraum von fast einem Jahr nicht verhaftet wurde, kann jedoch ausgeschlossen werden, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine solche Verfolgung drohen würde. Es sind folglich keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung ersichtlich.
E. 5.3.1 Nach dem Gesagten bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea erfüllt, worauf sie sich im Weiteren beruft. Es ist mithin zu prüfen, ob sie in ihrer Heimat nur schon deswegen mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen hat, weil sie Eritrea ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden und damit im Sinne der eritreischen Gesetzgebung widerrechtlich verlassen hat.
E. 5.3.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal - wohl auch durch den massiven "Braindrain", mit welchem sich Eritrea derzeit konfrontiert sehe - ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei zudem, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) relativ problemlos nach Eritrea zurückkehren könnten. Es sei ferner anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere fehle es an einem politischen Motiv, zumal bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche auch, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu beachten, dass eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch der Einwand verfehlt, eine kurze Rückkehr könne nicht mit einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt werden, zumal die Grundannahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht allein aufgrund der Ausreise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten Motiven einer harten Bestrafung zugeführt würden, dieselbe bleibe. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe jedoch die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1).
E. 5.3.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen. So hat sie ausdrücklich verneint, vor ihrer Ausreise zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein und somit diesen weder verweigerte noch von diesem desertierte. Aus ihren Anhörungsprotokollen geht zudem hervor, dass sie von den heimatlichen Behörden auch nie aus anderen persönlichen Gründen verfolgt worden sei (vgl A39 F: 130-140). Aus ihrem Vorbringen, zwei Schreiben von den Behörden wegen ihres geflüchteten Ehemannes zugestellt erhalten zu haben, vermag sich noch kein genügend geschärftes Profil abzuleiten, welches die Beschwerdeführerin als missliebige Person erschienen liesse. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer illegalen Ausreise letztlich offen bleiben.
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (gemäss Art. 7 AsylG), weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist.
E. 6.1 Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Hierzu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - vorliegend erkennt das Staatssekretariat den Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Nachdem die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 23. November 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
E. 8.2 Mit der Verfügung vom 23. November 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und Frau MLaw Sonja Compte, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Kostennote vom 18. November 2016 machte sie einen Gesamtaufwand von 600 Minuten geltend. In der Beschwerdeschrift vom 18. November 2016 behielt sie sich zudem vor, eine angepasste Kostennote einzureichen, falls auf Stufe Vernehmlassung eine weitere Eingabe erforderlich sein sollte. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 wurde Frau MLaw Sonja Comte von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin entbunden und Frau lic. iur. Isabelle Müller, der Beschwerdeführerin als neue amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Da seit dieser Zwischenverfügung keine anderslautende Stellungnahme bezüglich der Verwendung des amtlichen Honorars eingegangen ist, wird dieses wie in der Zwischenverfügung angekündigt, auf lic. iur. Isabelle Müller übertragen. Die neue amtliche Rechtsvertreterin reichte weder eine weitere Eingabe noch eine weitere Kostennote ein. Somit ist auch kein weiterer Aufwand zu entschädigen. Insgesamt wird demnach für das vorliegende Verfahren ein Gesamtaufwand von 600 Minuten geltend gemacht, welcher als angemessen zu werten ist. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Isabelle Müller, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7161/2016 Urteil vom 16. November 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. Oktober 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat Eritrea im März 2015, indem sie die Grenze zum Sudan illegal überschritten habe, worauf sie über Libyen und Italien in die Schweiz gereist sei. Am 14. Mai 2015 suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um die Gewährung von Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 4. Juni 2015 gab sie an, dass sie am (...) geboren worden und demnach noch minderjährig sei und dass sie zu ihrer älteren Schwester C._______ (N [...]) reisen wollte, welche sich in der Schweiz im Asylverfahren befinde. Zur Begründung ihres Gesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie habe auf Geheiss ihres Vaters die Schule (...) verlassen müssen, um zu heiraten. Durch die Heirat habe man vermeiden wollen, dass sie nach Sawa in den Militärdienst gehen müsse. Deshalb sei sie im (...) im Alter von 16 Jahren von ihren Eltern kirchlich traditionell mit einem viel älteren Mann verheiratet worden. Allerdings habe ihr Ehemann sie bereits nach einem Monat Ehe wieder zu ihren Eltern zurückgeschickt und er sei daraufhin nach einem weiteren Monat ausser Landes gereist, weil er von Soldaten gesucht worden sei. Er halte sich inzwischen wahrscheinlich in Schweden auf, sie habe jedoch keinen Kontakt zu ihm. Da die Verwaltung sie über ihren Mann habe befragen wollen, sei sie ebenfalls geflohen, um nicht ins Gefängnis zu müssen. Als Beweismittel legte sie eine eritreische Taufurkunde sowie eine kirchliche Heiratsurkunde in Kopie ein, auf welchen jeweils ihr Geburtsdatum mit dem (...) erfasst ist. B. Von der Vorinstanz wurde die geltend gemachte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachtet, worauf das SEM die italienischen Behörden am 18. Juni 2015 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ersuchte. Die italienischen Behörden liessen die Anfrage innert Frist unbeantwortet. In der Folge trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. August 2015 und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien an. Gegen diesen Entschied erhob die Beschwerdeführerin am 17. September 2015 Beschwerde, wobei sie die Feststellung der Zuständigkeit der Schweiz für die materielle Prüfung ihres Asylgesuchs beantragte. Mit Urteil D-5785/2015 vom 10. März 2016 (publiziert als BVGE 2016/1) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut. Dabei hielt das Gericht fest, dass die Beschwerdeführerin am (...) geboren worden und aktuell noch immer minderjährig sei, weshalb sie als unbegleitete Minderjährige gelte. Es sei davon auszugehen, dass die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz im Interesse der Beschwerdeführerin liege und dem Kindeswohl entspreche. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Vorinstanz an, das Asylverfahren der Beschwerdeführerin durchzuführen. Im Einzelnen ist auf die Ausführungen in BVGE 2016/1 zu verweisen. C. Nachdem das SEM das Asylverfahren wiederaufgenommen hatte, wurde die Beschwerdeführerin am 13. September 2016 vertieft zu ihren Asylgründen angehört. Dabei bestätigte sie das Vorbringen, sie habe die Schule (...) auf Geheiss ihres Vaters verlassen müssen, um zu heiraten. Damit habe ihre Familie verhindern wollen, dass sie nach Sawa in den Militärdienst gehen müsse. Ihre Familie habe diesen Entschluss gefasst, damit ihr nicht das Gleiche wiederfahre wie ihrer älteren Schwester C._______, welche während des Militärdienstes sehr Schlimmes erlebt habe. Sie sei daher im (...) und im Alter von damals nur 16 Jahren mit einem viel älteren Mann - er sei etwa 45 Jahre alt - verheiratet worden. Ihr Ehemann habe sie jedoch überaus schlecht behandelt und bereits nach einem Monat Ehe wieder zu ihren Eltern zurückgeschickt. Etwa einen weiteren Monat später sei er aus Eritrea ausgereist, da er gesucht worden sei. In diesem Zusammenhang machte die Beschwerdeführerin geltend, wegen des Verschwindens ihres Ehemannes habe ihr die Polizei zweimal ein Schreiben der Verwaltung zugestellt, in welchen sie aufgefordert worden sei, ihren Mann zur Behörde zu bringen oder der Behörde mitzuteilen, was sie über seinen Verbleib wisse. Da sie ihren Mann nicht zur Behörde habe bringen können, sei sie ebenfalls geflohen, um nicht ins Gefängnis zu müssen. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin wird weiter - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. D. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2016 hielt das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig schob das Staatssekretariat jedoch den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid hauptsächlich damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unglaubhaft, da sie in wesentlichen Punkten der Logik des Handelns widersprächen und zudem unsubstantiiert und mit Widersprüchen behaftet seien. Im Weiteren betonte die Vorinstanz, dass die geltend gemachte Befürchtung der Beschwerdeführerin, wegen ihres Ehemannes künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nicht asylrelevant sei. So spreche aufgrund der Akten nichts dafür, dass ihr in absehbarer Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen dem behaupteten Verschwinden ihres Mannes tatsächlich Verfolgung drohen würde. So reiche es nicht, bloss zu befürchten, eventuell dereinst in Konflikt mit den Behörden zu kommen, ohne konkreten Anlass dafür zu haben. Ebenso wenig reiche es aus, bloss zu befürchten, irgendwann einmal für den Militär- und Arbeitsdienst aufgeboten zu werden. Auf die vor-instanzliche Begründung wird weiter - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. E. Mit Eingabe vom 18. November 2016 focht die Beschwerdeführerin den Entscheid des SEM an und beantragte, dieser sei in den Ziffern 1-3 aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit/Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a Abs. 1 und 3 AslyG. Zur Begründung brachte die Rechtsvertreterin im Wesentlichen vor, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine minderjährige, psychisch schwer belastete junge Frau, die aus diesen Gründen besonders verletzlich sei. Dass sie bei der Befragung nur sehr oberflächlich oder ausweichend geantwortet habe, bedeute nicht, dass ihr nichts Schlimmes widerfahren sei, oder dass sie bei einer Rückkehr keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, sondern sei im Gegenteil ein Zeichen dafür, dass sie aufgrund der schlimmen Erlebnisse traumatisiert sei. Weiter machte sie das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen Ausreise geltend. Darauf wird - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2016 wurde dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen und der Beschwerdeführerin antragsgemäss ihre damalige Rechtsvertreterin (MLaw Sonja Comte) als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 wurde einem Gesuch der bisherigen amtlichen Rechtsbeiständin (MLaw Sonja Comte) um Beendigung ihres Mandats und um die Beiordnung einer neuen Rechtsbeiständin (lic. iur. Isabelle Müller) entsprochen. H. Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2017 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert, worauf diese - offensichtlich irrtümlicherweise - eine Stellungnahme im bereits abgeschlossenen Verfahren der Schwester der Beschwerdeführerin (N [...]) einreichte. Daraufhin wurde die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 1. September 2017 nochmals zur Vernehmlassung eingeladen. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 13. September 2017 fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen würden und verwies im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid an welchen es vollumfänglich festhalte. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 13. September 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ersthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob Beschwerdeführende staatlichen Schutz beanspruchen können (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2011/51 E. 6.1, 2010/57 E. 2, 2008/12 E. 5). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte das SEM im Wesentlichen zum Schluss, dass die unsubstantiierten und widersprüchlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen, welche auch der Logik des Handelns widersprächen, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. So seien namentlich ihre Schilderungen zur geltend gemachten Zwangsheirat und ihre Angaben zum Ehemann oberflächlich ausgefallen. Zudem habe sie sich in diesem Zusammenhang auch widersprochen. So habe sie beispielsweise wiederholt ausgesagt, ihren Ehemann (D._______) zum ersten Mal anlässlich ihrer Hochzeit gesehen zu haben, an anderer Stelle habe sie jedoch vorgebracht, dass sie ihn bereits anlässlich der Anprobe der Hochzeitskleider kennengelernt habe. Sodann sei erstaunlich, dass sie keine Angaben dazu habe machen können, was ihr Gatte beruflich gemacht oder wie er seine Tage gestaltet habe, obwohl sie während eines Monats bei ihm und seiner Familie gelebt haben wolle. Das traditionelle Prozedere der Ehevorbereitung, wie es bei ihrer Schwester gemacht worden sei, habe sie demgegenüber durchaus ausführlich zu beschreiben vermocht, obwohl sie angegeben habe, sie könne sich daran nicht erinnern, da sie damals noch sehr jung gewesen sei. Ebenfalls sei fraglich geblieben, weshalb ihr Vater gerade zum geltend gemachten Zeitpunkt ihre Verheiratung hätte beschliessen sollen, sei doch zu diesem Zeitpunkt ein Weggang nach Sawa für die nächsten vier Jahre noch gar kein Thema gewesen. Darüber hinaus habe sie auch nicht schlüssig erklären können, weshalb D._______ überhaupt in eine Ehe hätte einwilligen sollen, zumal sie eine Abmachung oder einen Handel verneint habe, der Ehemann sie jedoch nach der Heirat nur schlecht behandelt und schon nach einem Monat wieder davongejagt haben solle. Angesichts dessen - und noch weiterer Ungereimtheiten - sei das geltend gemachte Szenario einer Zwangsheirat, welche ohne ihr Wissen und ihre Zustimmung in die Wege geleitet worden sei, mit schweren Zweifeln behaftet. Dass die Beschwerdeführerin noch als Minderjährige eine Ehe eingegangen war, wurde vom SEM nicht per se in Zweifel gezogen. Jedoch hielt das Staatssekretariat fest, dass sie die geltend gemachte Zwangsverheiratung und die daraus resultierende Zwangslage nicht nachvollziehbar habe darlegen können. Des Weiteren gelangte das SEM zum Schluss, es sei der Beschwerdeführerin insbesondere auch nicht gelungen, eine Verfolgung durch die eritreischen Behörden glaubhaft zu machen. So seien weder ihre Schilderungen zum angeblichen Erhalt von zwei behördlichen Schreiben (angeblich erstmals im [...] und nochmals im [...]) noch ihre Ausführungen zum angeblich erst im [...] gefassten Ausreiseentschluss plausibel und nachvollziehbar. So habe sie ihren Aussagen zufolge nach dem Erhalt des ersten Schreibens noch fast ein Jahr zu Hause verbracht, bis sie sich nach dem Erhalt des zweiten Schreibens gesagt habe, dass man sie jetzt wohl bald holen werde. Danach sei sie jedoch noch etwa ein halbes Jahr zu Hause geblieben, bis sie plötzlich ohne jede Vorbereitung ausser Landes geflohen sei. Ihre diesbezüglichen Schilderungen seien völlig ungenügend und der Beschwerdeführerin gelinge es mit ihren verschiedenen Erklärungsversuchen nicht, diesen Mangel zu erklären. Vor diesem Hintergrund gelangte das SEM zum Schluss, weder die angeblich Zwangsheirat, noch die behauptete Verfolgung durch die eritreischen Behörden, noch die geltend gemachte illegale Ausreise seien glaubhaft gemacht. Allerdings sei aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Person und zu ihrem Hintergrund immerhin glaubhaft, dass sie aus Eritrea stamme. Im Anschluss daran hielt das SEM fest, nachdem die Beschwerdeführerin als Minderjährige ausgereist sei, ohne je für den Militär- und Arbeitsdienst aufgeboten worden zu sein, erweise sich auch der allenfalls zukünftig anstehende Militärdienst als nicht asylrelevant. Ohne auf die Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise im (...) näher einzugehen, gebe es im Fall der Beschwerdeführerin keine konkrete Indizien, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen würden, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. So habe sie weder den Nationaldienst verweigert, noch sei sie desertiert. 4.2 Der vorinstanzlichen Entscheidbegründung hielt die Beschwerdeführerin - neben der Wiederholung des bereits dargelegten Sachverhalts - zur Hauptsache entgegen, die Begründung des Asylentscheides und insbesondere, dass ihr fehlende Glaubhaftmachung vorgeworfen werde, sei nicht nachvollziehbar. So sei es beispielsweise genau die Tatsache, dass sie kaum über alltägliche Kenntnisse über ihren Ehemann (z.B. dessen Berufstätigkeit und Tagesprogramm) verfügt habe und weder gewusst habe, weshalb ihr Vater D._______ als ihren zukünftigen Ehemann ausgewählt habe noch weshalb ihr Vater die Heirat zu diesem Zeitpunkt geplant habe, die zeige, dass weder die Details über ihren zukünftigen Ehemann noch über die Planung der Heirat mit ihr geteilt worden seien. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass ihre Vorbringen durch die Aussagen der älteren Schwester C._______ anlässlich deren Asylverfahren gestützt worden seien. Gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG sei zudem den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen. Und da der eritreische Staat bezüglich Frauen, die zwangsverheiratet worden seien, nicht schutzwillig sei, erfülle sie bereits durch ihre Zwangsverheiratung den Flüchtlingsbegriff. Des Weiteren sei ihr Ehemann illegal ausgereist, weshalb auch sie habe fliehen müssen, um sich der Gefahr einer Reflexverfolgung zu entziehen. Die Praxis der eritreischen Behörden, Familienangehörige zu belangen und aufzufordern, Personen aus der Familie zu verraten, sei hinreichend bekannt. Dass es dabei auch zu ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG kommen könne, sei ebenfalls bekannt, wie aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-13/2014 vom 10. Juli 2014, E. 5.4.4. ersichtlich werde. Durch die illegale Ausreise habe sie sich zudem auch der Republikflucht schuldig gemacht, weshalb sie bei einer Rückkehr bereits deshalb eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Und schlussendlich würde ihr bei einer Rückkehr der unbeschränkte Militärdienst drohen. 5. 5.1 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe ist mit dem SEM festzustellen, dass diese als nicht genügend intensiv erachtet werden müssen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, gegen ihren Willen mit einem viel älteren Mann verheiratet und dadurch zwangsverheiratet worden zu sein. Aufgrund der Akten scheint grundsätzlich plausibel, dass sie verheiratet wurde. In dieser Hinsicht ist jedoch zu betonen, dass die Beschwerdeführerin selber darlegte, dass ihre Eltern sie verheiratet hätten, um sie zu schützen. Ihre Familie habe ihr dadurch ein gleiches Schicksal, wie dasjenige ihrer Schwester in Sawa, ersparen wollen. Zudem nahmen sie ihre Eltern wieder bei sich auf, nachdem die Beschwerdeführerin - nach nur einem Monat Ehe - von ihrem Ehemann wieder zu ihnen zurückgeschickt worden sei. Somit ist dem SEM im Resultat Recht zu geben, dass auch wenn die Umstände der Ehe nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entsprochen haben, die Ehe mit D._______ nicht asylrelevant ist. 5.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund der Flucht ihres Ehemannes aus Eritrea Angst vor einer Verhaftung gehabt zu haben. Damit macht sie Furcht vor einer möglichen Reflexverfolgung geltend: Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen - abgesehen von der primär betroffenen Person - auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Dies kann im Sinn von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich relevant sein, allerdings hängen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-) Verfolgung muss ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3; BVGE 2011/51 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei nach der illegalen Ausreise ihres Ehemannes im (...) (vgl. A39 F: 47 und 121) lediglich zwei Mal - im (...) und im (...) - schriftlich von den Behörden kontaktiert und aufgefordert worden, ihnen ihren Mann zu bringen oder zu sagen, wo er sei (vgl. A39 F: 118-144). Deshalb sei sie im (...) geflohen, um einer allfälligen Verhaftung zu entgehen. In Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit direkt nach der Flucht ihres Gatten bis zu ihrer eigenen Flucht in einem Zeitraum von fast einem Jahr nicht verhaftet wurde, kann jedoch ausgeschlossen werden, dass ihr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eine solche Verfolgung drohen würde. Es sind folglich keine Anhaltspunkte für eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung ersichtlich. 5.3 5.3.1 Nach dem Gesagten bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft wegen der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea erfüllt, worauf sie sich im Weiteren beruft. Es ist mithin zu prüfen, ob sie in ihrer Heimat nur schon deswegen mit ernsthaften Nachteilen aus einem asylrelevanten Motiv zu rechnen hat, weil sie Eritrea ohne Bewilligung der heimatlichen Behörden und damit im Sinne der eritreischen Gesetzgebung widerrechtlich verlassen hat. 5.3.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal - wohl auch durch den massiven "Braindrain", mit welchem sich Eritrea derzeit konfrontiert sehe - ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde. Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei zudem, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) relativ problemlos nach Eritrea zurückkehren könnten. Es sei ferner anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrechterhalten. Insbesondere fehle es an einem politischen Motiv, zumal bei einer problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden generell als Verräter betrachtet. Dafür spreche auch, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, welcher eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu beachten, dass eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch der Einwand verfehlt, eine kurze Rückkehr könne nicht mit einer permanenten Rückkehr gleichgesetzt werden, zumal die Grundannahme, dass illegal ausgereiste Personen nicht allein aufgrund der Ausreise als Verräter betrachtet und aus asylrelevanten Motiven einer harten Bestrafung zugeführt würden, dieselbe bleibe. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglichkeit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe jedoch die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). 5.3.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle der Beschwerdeführerin zu verneinen. So hat sie ausdrücklich verneint, vor ihrer Ausreise zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein und somit diesen weder verweigerte noch von diesem desertierte. Aus ihren Anhörungsprotokollen geht zudem hervor, dass sie von den heimatlichen Behörden auch nie aus anderen persönlichen Gründen verfolgt worden sei (vgl A39 F: 130-140). Aus ihrem Vorbringen, zwei Schreiben von den Behörden wegen ihres geflüchteten Ehemannes zugestellt erhalten zu haben, vermag sich noch kein genügend geschärftes Profil abzuleiten, welches die Beschwerdeführerin als missliebige Person erschienen liesse. Andere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann die Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer illegalen Ausreise letztlich offen bleiben. 5.4 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG) nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (gemäss Art. 7 AsylG), weshalb die Ablehnung des Asylgesuches zu bestätigen ist. 6. 6.1 Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2 Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]). Hierzu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen - vorliegend erkennt das Staatssekretariat den Vollzug nach Eritrea als derzeit unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) - vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Nachdem die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 23. November 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen hat, ist von einer Kostenauflage abzusehen. 8.2 Mit der Verfügung vom 23. November 2016 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen und Frau MLaw Sonja Compte, Caritas Schweiz, als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Kostennote vom 18. November 2016 machte sie einen Gesamtaufwand von 600 Minuten geltend. In der Beschwerdeschrift vom 18. November 2016 behielt sie sich zudem vor, eine angepasste Kostennote einzureichen, falls auf Stufe Vernehmlassung eine weitere Eingabe erforderlich sein sollte. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2017 wurde Frau MLaw Sonja Comte von ihrem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin entbunden und Frau lic. iur. Isabelle Müller, der Beschwerdeführerin als neue amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Da seit dieser Zwischenverfügung keine anderslautende Stellungnahme bezüglich der Verwendung des amtlichen Honorars eingegangen ist, wird dieses wie in der Zwischenverfügung angekündigt, auf lic. iur. Isabelle Müller übertragen. Die neue amtliche Rechtsvertreterin reichte weder eine weitere Eingabe noch eine weitere Kostennote ein. Somit ist auch kein weiterer Aufwand zu entschädigen. Insgesamt wird demnach für das vorliegende Verfahren ein Gesamtaufwand von 600 Minuten geltend gemacht, welcher als angemessen zu werten ist. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin auf insgesamt Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzulegen und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Isabelle Müller, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 1'500.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Nira Schidlow Versand: