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D-476/2017

D-476/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-11-10 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______ (Distrikt Barentu, Region Gash-Barka), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 16. August 2014 zu Fuss in Richtung Sudan. Anschliessend sei sie nach Libyen gelangt und von dort aus in einem Schiff nach Italien. Am 16. September 2015 sei sie von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 28. September 2015 wurde dort eine verkürzte Befragung zu Herkunft, Dokumenten, Reiseweg und Drittstaataufenthalt durchgeführt. Zudem wurde ihr das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. In der Folge wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 18. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe Eritrea verlassen, weil dort keine Freiheit herrsche. Sie habe in Eritrea mit ihren Eltern zusammen auf dem Land gelebt. Um einer drohenden Zwangsheirat zu entgehen, sei sie im März 2012 erstmals aus Eritrea ausgereist und bis Ägypten gelangt. Dort sei sie jedoch von den Behörden vier Monate lang inhaftiert und danach im November 2012 zurück nach Eritrea geschickt worden. Bei der Einreise sei sie mehrfach befragt worden. Sie habe sich zudem monatlich bei den Behörden melden müssen und habe befürchtet, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Ihre Eltern hätten wiederum Heiratsvorbereitungen für sie getroffen, und diesmal habe sie sich nicht gross gewehrt; sie habe letztlich geheiratet, um von den Behörden in Ruhe gelassen zu werden. Auch nach der Heirat habe sie teilweise noch bei den Eltern gewohnt. Ihr Vater habe immer wieder schriftliche Aufforderungen der Militärbehörden erhalten, wonach er ein Gewehr tragen solle, und habe sich deshalb meistens ausser Haus aufgehalten. Eines Tages im Juni 2014, als sie zusammen mit dem Vater nach Hause zurückgekommen sei, seien die Militärbehörden gekommen und hätten ihren Vater geschlagen. Ihm sei die Flucht gelungen, aber die Militärs hätten dafür ihre Mutter mitgenommen. Ihre Geschwister seien danach alleine gewesen. Sie habe sich abwechselnd bei ihrem Mann und ihren Geschwistern aufgehalten, habe aber so nicht mehr weiterleben wollen. Daher habe sie sich zur Ausreise entschieden. Von ihrem in Israel lebenden Onkel habe sie in der Zwischenzeit erfahren, dass sich ihr Vater den Behörden gestellt habe und die Mutter daraufhin freigelassen worden sei. Der Vater lebe nun ebenfalls wieder zuhause, müsse aber ein Gewehr tragen. Sie sei zusammen mit ihrem Ehemann aus Eritrea ausgereist. Im Sudan sei ihr Sohn zur Welt gekommen. Sie und ihr Mann seien von Libyen aus separat in die Schweiz weitergereist. In der Zwischenzeit habe sie sich von ihrem Mann getrennt. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens die kirchliche Taufurkunde des Sohnes sowie eine kirchliche Heiratsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 - eröffnet am 24. Dezember 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Januar 2017 focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid teilweise an. Sie beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG ersucht. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung bei. D. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 reichte der Sozialdienst Asyl des Kantons Luzern eine Sozialhilfe-Bescheinigung betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 27. Januar 2017 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) wurde ebenfalls gutgeheissen, und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist einen Rechtsbeistand oder eine Rechtsbeiständin vorzuschlagen, andernfalls die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den Instruktionsrichter bestellt werde. F. Nachdem die Beschwerdeführerin diese Frist ungenutzt verstreichen liess, ordnete ihr der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. März 2017 Frau Sonia Lopez als amtliche Rechtsbeiständin bei und räumte dieser eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein. G. Mit Eingabe vom 25. April 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Dieser Eingabe lagen eine Vollmacht vom 12. April 2017 sowie eine Kostennote vom 26. April 2017 bei. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. I. Die Beschwerdeführenden liessen darauf mit Eingabe vom 18. Mai 2017 replizieren, wobei die in der Beschwerde gestellten Anträge bestätigt wurden. Der Eingabe lag eine aktualisierte Kostennote vom 18. Mai 2017 bei.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht nicht.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind.

E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen (Suche der Behörden nach dem Vater sowie Festnahme der Mutter) hätten nicht der Beschwerdeführerin gegolten. Die familiäre Situation sei dadurch zwar schwierig geworden, allerdings wäre diese beispielsweise durch den Beizug von Drittpersonen für die Betreuung der Geschwister zu bewältigen gewesen. Die genannten Ausreisegründe seien daher nicht asylrelevant. Auch das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin nach ihrer ersten Ausreise und Rückkehr nach Eritrea einer Meldepflicht unterstellt gewesen sei, sei nicht asylrelevant, zumal die Beschwerdeführerin ihr Heimatland erst im Sommer 2014 aus anderen Gründen verlassen habe. Sodann habe sie vorgebracht, sie habe ihr Heimatland illegal verlassen und befürchte, deswegen im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Diesbezüglich sei festzustellen, dass nach aktuellen Erkenntnissen der Nationaldienststatus das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Im Falle der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass sie ihren Angaben zufolge weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem Dienst desertiert sei. Demnach habe sie nicht gegen die "Proclamation on National Service" aus dem Jahr 1995 verstossen, und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, was darauf hinweisen würde, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei daher ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit als flüchtlingsrechtlich unbeachtlich zu qualifizieren. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen.

E. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich Meldepflicht und Anhalten zwecks Rekrutierung stellten Fluchtgründe nach Art. 3 Abs. 1 AsylG dar. Aufgrund ihrer illegalen Flucht gelte sie in Eritrea als Deserteurin und Landesverräterin. Die zu erwartende Bestrafung sei asylrechtlich relevant und ausserdem begründet, da Kontakt zu den Militärbehörden bestanden habe. Daher sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Zumindest müsse sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen werden, da die illegale Ausreise nach ständiger Rechtsprechung als subjektiver Nachfluchtgrund gelte (Verweis auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Diese Rechtsprechung sei unabhängig vom Alter der betroffenen Person gültig. Gemäss BVGE 2010/54 müsse sich das SEM grundsätzlich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts halten; falls es davon abweiche, müsse es bestimmte Regeln beachten. Diese in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für das korrekte Vorgehen bei einer Praxisanpassung habe das SEM vorliegend nicht beachtet. Im Übrigen liege ohnehin kein zureichender Grund für die Notwendigkeit einer Änderung der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Eritrea vor, da keine neuen Herkunftsland-Informationen vorlägen, welche eine neue Praxis begründen könnten. Aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) stehe vielmehr fest, dass keine Belege vorlägen, wonach Personen, die nicht in Kontakt mit dem Nationaldienst gestanden hätten, keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung riskierten. Zudem sei festzustellen, dass das SEM in seinem Bericht "Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise" vom 22. Juni 2016 selbst zugebe, dass die Informationslage in vielen Bereichen unklar sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass das SEM bei seiner Entscheidfindung die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards nicht respektiert habe. Seine Erkenntnisse basierten auf einer äusserst dünnen Quellenlage; überdies stütze sich die Vorinstanz in mehreren Fällen einzig auf Informationen des eritreischen Regimes, welche durch keine weiteren Quellen anderer Art bestätigt würden. Verschiedentlich würden die Informationen zudem aus dem Kontext gerissen, und das SEM unterlasse es oftmals, relativierende Angaben zu machen. Insgesamt sei die Informationsgrundlage nicht ausreichend, um eine Praxisänderung zu begründen. Vielmehr könne aufgrund der bestehenden Informationen und angesichts der in Eritrea herrschenden Willkür und Unsicherheit nicht ausgeschlossen werden, dass illegal ausgereiste Personen weiterhin als Regimegegner erachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die weiterhin problematische Menschenrechtssituation in Eritrea spreche ebenfalls für diese Auffassung (Verweis auf den Bericht des UN-Menschenrechtsrates vom 8. Juni 2016); dieser werde im Übrigen von allen europäischen Staaten Rechnung getragen. Sodann sei zu berücksichtigen, dass es gemäss der Auffassung des UNO-Menschenrechtsausschusses nicht nötig sei, dass die betroffene Person mit Gewissheit im Heimatland Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werde; vielmehr stelle bereits das Risiko der Folter ein Vollzugshindernis dar. Ein solches Risiko bestehe bei illegal aus Eritrea ausgereisten Personen. Schliesslich sei zu beanstanden, dass das SEM von der beschwerdeführenden Person sinngemäss verlange, sich im Falle einer Rückkehr nach Eritrea diskret zu verhalten, um Verfolgungshandlungen zu vermeiden (Bezahlung der 2%-Steuer sowie Unterzeichnung eines Reueschreibens). Dies komme einem "Diskretionserfordernis" gleich, was problematisch sei und schon von verschiedenen Gerichten als unzulässig bezeichnet worden sei. Die illegale Ausreise stelle bereits an sich einen Akt politischer Opposition dar. Die Beschwerdeführerin habe die Konsequenzen gekannt und diese in Kauf genommen. Es könne ihr nicht zugemutet werden, sich mit dem Reueschreiben schuldig zu bekennen respektive sich zu entschuldigen und das eritreische Regime mit Steuergelder zu unterstützen.

E. 5.3 In der Beschwerdeergänzung wird angefügt, es bestünden im vorliegenden Fall auch frauenspezifische Fluchtgründe. Die Beschwerdeführerin sei nämlich zwangsverheiratet worden. Sie sei dadurch psychisch und physisch beeinträchtigt worden. Ihr Selbstbestimmungsrecht sei missachtet, ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und wahrscheinlich sei sie auch in ihrer körperlichen Integrität verletzt worden. Der eritreische Staat sei bezüglich zwangsverheirateten Frauen nicht schutzwillig. Die einzige Alternative sei die Leistung von Militärdienst, welcher der Sklaverei ähnle und wo es regelmässig zu sexuellen Übergriffen komme. Der Staat dränge die Frauen so quasi dazu, sich durch Verheiratung diesen Konsequenzen zu entziehen. Ferner sei für den vorliegenden Fall festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht gegenüber den Militärbehörden verletzt habe. Zudem stelle die illegale Ausreise ein Akt der Opposition dar. Die Beschwerdeführerin weise daher ein Gefährdungsprofil auf und wäre bei einer Ausschaffung nach Eritrea der Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt.

E. 5.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung hinsichtlich der geltend gemachten Zwangsheirat aus, den Aussagen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie im Zusammenhang mit der Eheschliessung keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei. Zwar habe sie keinen ausdrücklichen Wunsch zur Eheschliessung gehabt und sei damit lediglich dem Wunsch der Eltern nachgekommen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass ein besonderer Druck bestanden habe. Ausserdem habe sie unter anderem vorgebracht, sie habe der Ehe zugestimmt, da sie Angst vor einer behördlichen Mitnahme gehabt habe. Dies stelle indessen kein von den Eltern ausgeübter Zwang zur Heirat dar. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland zusammen mit ihrem Ehemann verlassen habe. Aufgrund des Gesagten stehe fest, dass die Eheschliessung nicht mit Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG verbunden gewesen sei. Vielmehr habe es sich um eine arrangierte Ehe gehandelt. Daher bestehe auch kein Anlass zur Annahme einer zukünftigen diesbezüglichen Verfolgung.

E. 5.5 In der Replik wird entgegnet, junge Frauen hätten in Eritrea die Wahl zwischen Zwangsrekrutierung und Zwangsheirat. Die Beschwerdeführerin habe dem Wunsch ihrer Eltern nachgegeben und geheiratet, um eine Zwangsrekrutierung zu vermeiden. Ihre Eltern hätten sie geschlagen, wenn sie die Ehe abgelehnt hätte. Insofern sei sie in eine Zwangslage versetzt worden. Der eritreische Staat sei bezüglich Frauen, die zwangsverheiratet würden, nicht schutzwillig.

E. 6 Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.

E. 6.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei nach ihrer Rückkehr aus Ägypten im November 2012 verpflichtet worden, sich monatlich bei den Immigrationsbehörden in Barentu zu melden (vgl. B23 S. 5). Nachdem sie geheiratet habe, sei sie jedoch nicht mehr hingegangen (vgl. B23 S. 15). Diese Meldepflicht stellt für sich genommen offensichtlich keine relevante Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar, zumal sie bei weitem nicht intensiv genug ist, um einen ernsthaften Nachteil darzustellen. Zudem ist festzustellen, dass es für die Beschwerdeführerin offenbar keine Konsequenzen hatte, dass sie dieser Meldepflicht nach ihrer Heirat im Februar 2014 nicht mehr nachkam. Daraus kann gefolgt werden, dass sie im damaligen Zeitpunkt nicht unter spezieller Beobachtung durch die eritreischen Behörden stand. Es ist bei dieser Sachlage auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin infolge der geltend gemachten Verletzung der Meldepflicht im Falle einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Dieses Vorbringen ist daher insgesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren.

E. 6.2 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Suche der Militärbehörden nach ihrem Vater und der vorübergehenden Festnahme der Mutter zwecks Druckausübung auf den Vater ist festzustellen, dass sich diese Verfolgungshandlungen nicht gegen die Beschwerdeführerin richteten. Insbesondere ist ihren Vorbringen nicht zu entnehmen, dass sich die Militärbehörden dabei (auch) für sie interessiert und ihr dabei konkrete Nachteile zugefügt oder ihr solche in Aussicht gestellt hätten. Vielmehr erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, sie sei damals in Ruhe gelassen worden (vgl. B23 S. 8). Die geltend gemachten Behelligungen ihrer Eltern sind daher als nicht asylrelevant zu erachten.

E. 6.3 Ferner gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei zur Heirat gedrängt worden. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, es habe sich dabei um eine asylrelevante Zwangsheirat gehandelt. Diesbezüglich ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin eingegangenen Ehe zwar durchaus um eine arrangierte Ehe gehandelt haben dürfte, dass jedoch das Zwangselement (vgl. dazu Art. Art. 181a des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) nicht gegeben ist. Gemäss Art. 181a StGB liegt eine Zwangsheirat nämlich nur dann vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, eine Ehe einzugehen (vgl. zum Ganzen auch Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten vom 23. Februar 2011, BBl 2011 2185). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge wurden ihr seitens ihrer Eltern jedoch weder Gewalt zugefügt noch ernstliche Nachteile angedroht. Die Beschwerdeführerin erklärte vielmehr, ihre Eltern hätten nichts Böses im Sinn gehabt, und es wäre ihr wahrscheinlich nicht viel geschehen, wenn sie nicht in die Heirat eingewilligt hätte (vgl. B23 S. 15). Sie ergänzte, sie wäre möglicherweise geschlagen worden; dabei handelt es sich indessen um eine blosse Vermutung, und es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Schläge, welche die Beschwerdeführerin allenfalls hätte in Kauf nehmen müssen, die Intensität von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufgewiesen hätten. Immerhin hat sie sich eigenen Angaben zufolge schon früher einmal durch Ausreise der arrangierten Ehe entzogen, ohne dass sie deswegen von ihren Eltern in irgendeiner Weise bestraft wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Eheschliessung trotz des Drucks seitens ihrer Eltern nie ernsthaft eingeschränkt war. Den Akten zufolge fühlte sich die Beschwerdeführerin offenbar einerseits aus sittlichen Gründen dazu verpflichtet, den Wunschkandidaten ihrer Eltern zu heiraten, andererseits willigte sie letztlich auch deshalb in die Heirat ein, weil sie befürchtete, als unverheiratete junge Frau zukünftig zum Militärdienst einberufen zu werden. Im Ergebnis kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin gegen ihren ausdrücklichen Willen und unter Androhung von ernsthaften Nachteilen von ihren Eltern zur Eheschliessung gezwungen wurde. Das entsprechende Vorbringen entbehrt damit der asylrechtlichen Relevanz.

E. 6.4 Die Beschwerdeführerin behauptet sodann das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.

E. 6.4.1 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.

E. 6.4.2 Nach einer eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei unbestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern stattgefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bisherige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten, könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr - selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle - problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückzuführen. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. E. 5.2).

E. 6.4.3 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea als Minderjährige und hatte den Akten zufolge vor ihrer Ausreise keinen Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde hatte sie insbesondere auch keinen persönlichen Kontakt zu den Militärbehörden. Sie erklärte selber, sie habe nie einen Aufruf zum Militärdienst erhalten (vgl. B23 S. 11). Die von ihr geltend gemachte Meldepflicht bestand zudem nicht gegenüber den Militär- sondern den Immigrationsbehörden (vgl. B23 S. 5). Es sind ferner auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten.

E. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Wegweisungsvollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2016 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 27. Januar 2017 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 10.2 Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden ist sodann mit Verfügung vom 9. März 2017 Frau MLaw Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden. Die Festsetzung des amtlichen Honorars für die Rechtsbeiständin der unterlegenen Beschwerdeführenden erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Wie bereits in der Verfügung vom 27. Januar 2017 erläutert wurde, ist bei amtlicher Vertretung für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter von einem maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. In der am 18. Mai 2017 eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Aufwand von fünf Stunden geltend gemacht. Allerdings werden dabei von der Rechtsvertretung auch Leistungen in Rechnung gestellt, welche vor der Mandatierung durch die Beschwerdeführenden (am 12. April 2017) und sogar noch vor der Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (mit Verfügung vom 9. März 2017) erfolgt sind, und zwar die Positionen 1 und 2 der Kostennote à je 30 Minuten. Der zu entschädigende Aufwand ist daher um eine Stunde auf vier Stunden zu kürzen. Die geltend gemachte Auslagenpauschale von Fr. 54.- erscheint aufgrund der Aktenlage ebenfalls als nicht begründet und ist daher nicht zu entschädigen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 180.- ist angesichts der vorstehenden Ausführungen betreffend den bei amtlicher Vertretung zu entschädigenden maximalen Stundenansatz auf Fr. 150.- festzusetzen. Das amtliche Honorar beträgt somit insgesamt Fr. 648.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 648.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-476/2017lan Urteil vom 10. November 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Eritrea, beide vertreten durch MLaw Sonia Lopez Hormigo, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C._______ (Distrikt Barentu, Region Gash-Barka), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 16. August 2014 zu Fuss in Richtung Sudan. Anschliessend sei sie nach Libyen gelangt und von dort aus in einem Schiff nach Italien. Am 16. September 2015 sei sie von Italien herkommend illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Am 28. September 2015 wurde dort eine verkürzte Befragung zu Herkunft, Dokumenten, Reiseweg und Drittstaataufenthalt durchgeführt. Zudem wurde ihr das rechtliche Gehör zu allfälligen gesundheitlichen Problemen gewährt. In der Folge wurde sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Am 18. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie habe Eritrea verlassen, weil dort keine Freiheit herrsche. Sie habe in Eritrea mit ihren Eltern zusammen auf dem Land gelebt. Um einer drohenden Zwangsheirat zu entgehen, sei sie im März 2012 erstmals aus Eritrea ausgereist und bis Ägypten gelangt. Dort sei sie jedoch von den Behörden vier Monate lang inhaftiert und danach im November 2012 zurück nach Eritrea geschickt worden. Bei der Einreise sei sie mehrfach befragt worden. Sie habe sich zudem monatlich bei den Behörden melden müssen und habe befürchtet, zum Militärdienst eingezogen zu werden. Ihre Eltern hätten wiederum Heiratsvorbereitungen für sie getroffen, und diesmal habe sie sich nicht gross gewehrt; sie habe letztlich geheiratet, um von den Behörden in Ruhe gelassen zu werden. Auch nach der Heirat habe sie teilweise noch bei den Eltern gewohnt. Ihr Vater habe immer wieder schriftliche Aufforderungen der Militärbehörden erhalten, wonach er ein Gewehr tragen solle, und habe sich deshalb meistens ausser Haus aufgehalten. Eines Tages im Juni 2014, als sie zusammen mit dem Vater nach Hause zurückgekommen sei, seien die Militärbehörden gekommen und hätten ihren Vater geschlagen. Ihm sei die Flucht gelungen, aber die Militärs hätten dafür ihre Mutter mitgenommen. Ihre Geschwister seien danach alleine gewesen. Sie habe sich abwechselnd bei ihrem Mann und ihren Geschwistern aufgehalten, habe aber so nicht mehr weiterleben wollen. Daher habe sie sich zur Ausreise entschieden. Von ihrem in Israel lebenden Onkel habe sie in der Zwischenzeit erfahren, dass sich ihr Vater den Behörden gestellt habe und die Mutter daraufhin freigelassen worden sei. Der Vater lebe nun ebenfalls wieder zuhause, müsse aber ein Gewehr tragen. Sie sei zusammen mit ihrem Ehemann aus Eritrea ausgereist. Im Sudan sei ihr Sohn zur Welt gekommen. Sie und ihr Mann seien von Libyen aus separat in die Schweiz weitergereist. In der Zwischenzeit habe sie sich von ihrem Mann getrennt. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens die kirchliche Taufurkunde des Sohnes sowie eine kirchliche Heiratsurkunde zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 - eröffnet am 24. Dezember 2016 - stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete sie infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes an. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Januar 2017 focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid teilweise an. Sie beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventuell sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um amtliche Verbeiständung gemäss Art. 110a AsylG ersucht. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung bei. D. Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 reichte der Sozialdienst Asyl des Kantons Luzern eine Sozialhilfe-Bescheinigung betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. E. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 27. Januar 2017 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG) wurde ebenfalls gutgeheissen, und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert Frist einen Rechtsbeistand oder eine Rechtsbeiständin vorzuschlagen, andernfalls die unentgeltliche Rechtsvertretung durch den Instruktionsrichter bestellt werde. F. Nachdem die Beschwerdeführerin diese Frist ungenutzt verstreichen liess, ordnete ihr der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 9. März 2017 Frau Sonia Lopez als amtliche Rechtsbeiständin bei und räumte dieser eine Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ein. G. Mit Eingabe vom 25. April 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine Beschwerdeergänzung zu den Akten. Dieser Eingabe lagen eine Vollmacht vom 12. April 2017 sowie eine Kostennote vom 26. April 2017 bei. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2017 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. I. Die Beschwerdeführenden liessen darauf mit Eingabe vom 18. Mai 2017 replizieren, wobei die in der Beschwerde gestellten Anträge bestätigt wurden. Der Eingabe lag eine aktualisierte Kostennote vom 18. Mai 2017 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme besteht nicht. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerdeführenden wurden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diesbezüglich wurde die vorinstanzliche Verfügung nicht angefochten. Damit beschränkt sich das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Fragen, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen und ihnen deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten oder sie zumindest als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen sind. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen (Suche der Behörden nach dem Vater sowie Festnahme der Mutter) hätten nicht der Beschwerdeführerin gegolten. Die familiäre Situation sei dadurch zwar schwierig geworden, allerdings wäre diese beispielsweise durch den Beizug von Drittpersonen für die Betreuung der Geschwister zu bewältigen gewesen. Die genannten Ausreisegründe seien daher nicht asylrelevant. Auch das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin nach ihrer ersten Ausreise und Rückkehr nach Eritrea einer Meldepflicht unterstellt gewesen sei, sei nicht asylrelevant, zumal die Beschwerdeführerin ihr Heimatland erst im Sommer 2014 aus anderen Gründen verlassen habe. Sodann habe sie vorgebracht, sie habe ihr Heimatland illegal verlassen und befürchte, deswegen im Falle einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Diesbezüglich sei festzustellen, dass nach aktuellen Erkenntnissen der Nationaldienststatus das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit zwangsweisen Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele dagegen nur eine untergeordnete Rolle. Im Falle der Beschwerdeführerin sei festzustellen, dass sie ihren Angaben zufolge weder den Nationaldienst verweigert habe noch aus dem Dienst desertiert sei. Demnach habe sie nicht gegen die "Proclamation on National Service" aus dem Jahr 1995 verstossen, und den Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, was darauf hinweisen würde, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Die geltend gemachte illegale Ausreise sei daher ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit als flüchtlingsrechtlich unbeachtlich zu qualifizieren. Die Flüchtlingseigenschaft sei daher zu verneinen. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich Meldepflicht und Anhalten zwecks Rekrutierung stellten Fluchtgründe nach Art. 3 Abs. 1 AsylG dar. Aufgrund ihrer illegalen Flucht gelte sie in Eritrea als Deserteurin und Landesverräterin. Die zu erwartende Bestrafung sei asylrechtlich relevant und ausserdem begründet, da Kontakt zu den Militärbehörden bestanden habe. Daher sei die Beschwerdeführerin als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihr Asyl zu gewähren. Zumindest müsse sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise als Flüchtling anerkannt und vorläufig aufgenommen werden, da die illegale Ausreise nach ständiger Rechtsprechung als subjektiver Nachfluchtgrund gelte (Verweis auf mehrere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Diese Rechtsprechung sei unabhängig vom Alter der betroffenen Person gültig. Gemäss BVGE 2010/54 müsse sich das SEM grundsätzlich an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts halten; falls es davon abweiche, müsse es bestimmte Regeln beachten. Diese in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für das korrekte Vorgehen bei einer Praxisanpassung habe das SEM vorliegend nicht beachtet. Im Übrigen liege ohnehin kein zureichender Grund für die Notwendigkeit einer Änderung der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Eritrea vor, da keine neuen Herkunftsland-Informationen vorlägen, welche eine neue Praxis begründen könnten. Aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) stehe vielmehr fest, dass keine Belege vorlägen, wonach Personen, die nicht in Kontakt mit dem Nationaldienst gestanden hätten, keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung riskierten. Zudem sei festzustellen, dass das SEM in seinem Bericht "Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise" vom 22. Juni 2016 selbst zugebe, dass die Informationslage in vielen Bereichen unklar sei. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass das SEM bei seiner Entscheidfindung die geltenden Country of Origin Information (COI) Standards nicht respektiert habe. Seine Erkenntnisse basierten auf einer äusserst dünnen Quellenlage; überdies stütze sich die Vorinstanz in mehreren Fällen einzig auf Informationen des eritreischen Regimes, welche durch keine weiteren Quellen anderer Art bestätigt würden. Verschiedentlich würden die Informationen zudem aus dem Kontext gerissen, und das SEM unterlasse es oftmals, relativierende Angaben zu machen. Insgesamt sei die Informationsgrundlage nicht ausreichend, um eine Praxisänderung zu begründen. Vielmehr könne aufgrund der bestehenden Informationen und angesichts der in Eritrea herrschenden Willkür und Unsicherheit nicht ausgeschlossen werden, dass illegal ausgereiste Personen weiterhin als Regimegegner erachtet würden und deshalb begründete Furcht hätten, bei einer Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die weiterhin problematische Menschenrechtssituation in Eritrea spreche ebenfalls für diese Auffassung (Verweis auf den Bericht des UN-Menschenrechtsrates vom 8. Juni 2016); dieser werde im Übrigen von allen europäischen Staaten Rechnung getragen. Sodann sei zu berücksichtigen, dass es gemäss der Auffassung des UNO-Menschenrechtsausschusses nicht nötig sei, dass die betroffene Person mit Gewissheit im Heimatland Folter oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt werde; vielmehr stelle bereits das Risiko der Folter ein Vollzugshindernis dar. Ein solches Risiko bestehe bei illegal aus Eritrea ausgereisten Personen. Schliesslich sei zu beanstanden, dass das SEM von der beschwerdeführenden Person sinngemäss verlange, sich im Falle einer Rückkehr nach Eritrea diskret zu verhalten, um Verfolgungshandlungen zu vermeiden (Bezahlung der 2%-Steuer sowie Unterzeichnung eines Reueschreibens). Dies komme einem "Diskretionserfordernis" gleich, was problematisch sei und schon von verschiedenen Gerichten als unzulässig bezeichnet worden sei. Die illegale Ausreise stelle bereits an sich einen Akt politischer Opposition dar. Die Beschwerdeführerin habe die Konsequenzen gekannt und diese in Kauf genommen. Es könne ihr nicht zugemutet werden, sich mit dem Reueschreiben schuldig zu bekennen respektive sich zu entschuldigen und das eritreische Regime mit Steuergelder zu unterstützen. 5.3 In der Beschwerdeergänzung wird angefügt, es bestünden im vorliegenden Fall auch frauenspezifische Fluchtgründe. Die Beschwerdeführerin sei nämlich zwangsverheiratet worden. Sie sei dadurch psychisch und physisch beeinträchtigt worden. Ihr Selbstbestimmungsrecht sei missachtet, ihre Bewegungsfreiheit eingeschränkt und wahrscheinlich sei sie auch in ihrer körperlichen Integrität verletzt worden. Der eritreische Staat sei bezüglich zwangsverheirateten Frauen nicht schutzwillig. Die einzige Alternative sei die Leistung von Militärdienst, welcher der Sklaverei ähnle und wo es regelmässig zu sexuellen Übergriffen komme. Der Staat dränge die Frauen so quasi dazu, sich durch Verheiratung diesen Konsequenzen zu entziehen. Ferner sei für den vorliegenden Fall festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihre Meldepflicht gegenüber den Militärbehörden verletzt habe. Zudem stelle die illegale Ausreise ein Akt der Opposition dar. Die Beschwerdeführerin weise daher ein Gefährdungsprofil auf und wäre bei einer Ausschaffung nach Eritrea der Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. 5.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung hinsichtlich der geltend gemachten Zwangsheirat aus, den Aussagen der Beschwerdeführerin sei zu entnehmen, dass sie im Zusammenhang mit der Eheschliessung keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei. Zwar habe sie keinen ausdrücklichen Wunsch zur Eheschliessung gehabt und sei damit lediglich dem Wunsch der Eltern nachgekommen. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass ein besonderer Druck bestanden habe. Ausserdem habe sie unter anderem vorgebracht, sie habe der Ehe zugestimmt, da sie Angst vor einer behördlichen Mitnahme gehabt habe. Dies stelle indessen kein von den Eltern ausgeübter Zwang zur Heirat dar. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland zusammen mit ihrem Ehemann verlassen habe. Aufgrund des Gesagten stehe fest, dass die Eheschliessung nicht mit Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG verbunden gewesen sei. Vielmehr habe es sich um eine arrangierte Ehe gehandelt. Daher bestehe auch kein Anlass zur Annahme einer zukünftigen diesbezüglichen Verfolgung. 5.5 In der Replik wird entgegnet, junge Frauen hätten in Eritrea die Wahl zwischen Zwangsrekrutierung und Zwangsheirat. Die Beschwerdeführerin habe dem Wunsch ihrer Eltern nachgegeben und geheiratet, um eine Zwangsrekrutierung zu vermeiden. Ihre Eltern hätten sie geschlagen, wenn sie die Ehe abgelehnt hätte. Insofern sei sie in eine Zwangslage versetzt worden. Der eritreische Staat sei bezüglich Frauen, die zwangsverheiratet würden, nicht schutzwillig.

6. Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 6.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei nach ihrer Rückkehr aus Ägypten im November 2012 verpflichtet worden, sich monatlich bei den Immigrationsbehörden in Barentu zu melden (vgl. B23 S. 5). Nachdem sie geheiratet habe, sei sie jedoch nicht mehr hingegangen (vgl. B23 S. 15). Diese Meldepflicht stellt für sich genommen offensichtlich keine relevante Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar, zumal sie bei weitem nicht intensiv genug ist, um einen ernsthaften Nachteil darzustellen. Zudem ist festzustellen, dass es für die Beschwerdeführerin offenbar keine Konsequenzen hatte, dass sie dieser Meldepflicht nach ihrer Heirat im Februar 2014 nicht mehr nachkam. Daraus kann gefolgt werden, dass sie im damaligen Zeitpunkt nicht unter spezieller Beobachtung durch die eritreischen Behörden stand. Es ist bei dieser Sachlage auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin infolge der geltend gemachten Verletzung der Meldepflicht im Falle einer Rückkehr nach Eritrea asylrelevante Nachteile zu gewärtigen hätte. Dieses Vorbringen ist daher insgesamt als nicht asylrelevant zu qualifizieren. 6.2 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Suche der Militärbehörden nach ihrem Vater und der vorübergehenden Festnahme der Mutter zwecks Druckausübung auf den Vater ist festzustellen, dass sich diese Verfolgungshandlungen nicht gegen die Beschwerdeführerin richteten. Insbesondere ist ihren Vorbringen nicht zu entnehmen, dass sich die Militärbehörden dabei (auch) für sie interessiert und ihr dabei konkrete Nachteile zugefügt oder ihr solche in Aussicht gestellt hätten. Vielmehr erklärte die Beschwerdeführerin ausdrücklich, sie sei damals in Ruhe gelassen worden (vgl. B23 S. 8). Die geltend gemachten Behelligungen ihrer Eltern sind daher als nicht asylrelevant zu erachten. 6.3 Ferner gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei zur Heirat gedrängt worden. Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, es habe sich dabei um eine asylrelevante Zwangsheirat gehandelt. Diesbezüglich ist aufgrund der Aktenlage festzustellen, dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin eingegangenen Ehe zwar durchaus um eine arrangierte Ehe gehandelt haben dürfte, dass jedoch das Zwangselement (vgl. dazu Art. Art. 181a des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0]) nicht gegeben ist. Gemäss Art. 181a StGB liegt eine Zwangsheirat nämlich nur dann vor, wenn jemand durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit genötigt wird, eine Ehe einzugehen (vgl. zum Ganzen auch Botschaft zum Bundesgesetz über Massnahmen gegen Zwangsheiraten vom 23. Februar 2011, BBl 2011 2185). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge wurden ihr seitens ihrer Eltern jedoch weder Gewalt zugefügt noch ernstliche Nachteile angedroht. Die Beschwerdeführerin erklärte vielmehr, ihre Eltern hätten nichts Böses im Sinn gehabt, und es wäre ihr wahrscheinlich nicht viel geschehen, wenn sie nicht in die Heirat eingewilligt hätte (vgl. B23 S. 15). Sie ergänzte, sie wäre möglicherweise geschlagen worden; dabei handelt es sich indessen um eine blosse Vermutung, und es bestehen keine Hinweise dafür, dass die Schläge, welche die Beschwerdeführerin allenfalls hätte in Kauf nehmen müssen, die Intensität von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufgewiesen hätten. Immerhin hat sie sich eigenen Angaben zufolge schon früher einmal durch Ausreise der arrangierten Ehe entzogen, ohne dass sie deswegen von ihren Eltern in irgendeiner Weise bestraft wurde. Es ist daher davon auszugehen, dass die Handlungsfreiheit der Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Eheschliessung trotz des Drucks seitens ihrer Eltern nie ernsthaft eingeschränkt war. Den Akten zufolge fühlte sich die Beschwerdeführerin offenbar einerseits aus sittlichen Gründen dazu verpflichtet, den Wunschkandidaten ihrer Eltern zu heiraten, andererseits willigte sie letztlich auch deshalb in die Heirat ein, weil sie befürchtete, als unverheiratete junge Frau zukünftig zum Militärdienst einberufen zu werden. Im Ergebnis kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführerin gegen ihren ausdrücklichen Willen und unter Androhung von ernsthaften Nachteilen von ihren Eltern zur Eheschliessung gezwungen wurde. Das entsprechende Vorbringen entbehrt damit der asylrechtlichen Relevanz. 6.4 Die Beschwerdeführerin behauptet sodann das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlassen des Heimatlandes (sogenannte Republikflucht), Einreichung eines Asylgesuches im Ausland oder aus der Sicht der heimatstaatlichen Behörden unerwünschte exilpolitische Betätigung, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen. 6.4.1 Vorliegend stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin infolge der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise aus dem Heimatstaat bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.4.2 Nach einer eingehenden Analyse der Lage in Eritrea in Bezug auf die Möglichkeit der Ausreise und die wahrscheinlichen Konsequenzen einer nachweislich illegalen Ausreise ist das Gericht in seinem Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 unter Berücksichtigung von Berichten verschiedener Organisationen und in Würdigung der Erkenntnisse aus verschiedenen Fact-Finding-Missionen in Eritrea zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Insbesondere sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es sei unbestritten, dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für kurze Aufenthalte) nach Eritrea zurückkehrten, und es sei anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Es scheine bei den eritreischen Behörden ein gewisses Umdenken bezüglich der Verfolgung von Rückkehrern stattgefunden zu haben, und es sei fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten. Die bisherige Annahme, wonach sich Eritreer aufgrund einer unerlaubten Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die aufgrund ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden müssten, könne vor diesem Hintergrund nicht mehr aufrechterhalten werden. Es fehle insbesondere an einem politischen Motiv; denn wenn die Rückkehr - selbst wenn es sich nur um einen kurzen Aufenthalt im Heimatland handle - problemlos verlaufe, so spreche dies gegen die Annahme, wonach illegal ausgereiste Personen generell als Verräter betrachtet würden. Gegen eine bestehende flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr spreche auch der Umstand, dass illegal ausgereiste Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhalten könnten, der eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt worden sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, sei sodann nicht auf ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückzuführen. Auch das Risiko, nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, sei flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, welche aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gericht zum Schluss gekommen, dass die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet erscheine (vgl. ebenda, E. 5.1). Im Kontext von Eritrea reiche somit alleine die illegale Ausreise zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. E. 5.2). 6.4.3 Mit dem vorgenannten Koordinationsentscheid hat das Bundesverwaltungsgericht die Zulässigkeit der von der Vorinstanz bereits im Juni 2016 öffentlich angekündigten und daraufhin umgesetzten Praxisänderung sowie deren Vorgehen bestätigt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte illegale Ausreise vermag gemäss den vorstehenden Ausführungen keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen. Zusätzliche Anknüpfungspunkte im vorstehend erwähnten Sinn bestehen keine. Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea als Minderjährige und hatte den Akten zufolge vor ihrer Ausreise keinen Kontakt mit den eritreischen Behörden betreffend einen allfälligen Einzug in den Nationaldienst. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde hatte sie insbesondere auch keinen persönlichen Kontakt zu den Militärbehörden. Sie erklärte selber, sie habe nie einen Aufruf zum Militärdienst erhalten (vgl. B23 S. 11). Die von ihr geltend gemachte Meldepflicht bestand zudem nicht gegenüber den Militär- sondern den Immigrationsbehörden (vgl. B23 S. 5). Es sind ferner auch keine anderweitigen Faktoren ersichtlich, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. 6.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Wegweisungsvollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Da die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 23. Dezember 2016 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. dazu auch vorstehend E. 3).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 27. Januar 2017 gutgeheissen worden ist, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 wurde ausserdem das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen. Den Beschwerdeführenden ist sodann mit Verfügung vom 9. März 2017 Frau MLaw Sonia Lopez Hormigo als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden. Die Festsetzung des amtlichen Honorars für die Rechtsbeiständin der unterlegenen Beschwerdeführenden erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Wie bereits in der Verfügung vom 27. Januar 2017 erläutert wurde, ist bei amtlicher Vertretung für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter von einem maximalen Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen, wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. In der am 18. Mai 2017 eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher Aufwand von fünf Stunden geltend gemacht. Allerdings werden dabei von der Rechtsvertretung auch Leistungen in Rechnung gestellt, welche vor der Mandatierung durch die Beschwerdeführenden (am 12. April 2017) und sogar noch vor der Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (mit Verfügung vom 9. März 2017) erfolgt sind, und zwar die Positionen 1 und 2 der Kostennote à je 30 Minuten. Der zu entschädigende Aufwand ist daher um eine Stunde auf vier Stunden zu kürzen. Die geltend gemachte Auslagenpauschale von Fr. 54.- erscheint aufgrund der Aktenlage ebenfalls als nicht begründet und ist daher nicht zu entschädigen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 180.- ist angesichts der vorstehenden Ausführungen betreffend den bei amtlicher Vertretung zu entschädigenden maximalen Stundenansatz auf Fr. 150.- festzusetzen. Das amtliche Honorar beträgt somit insgesamt Fr. 648.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 648.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: