opencaselaw.ch

D-6950/2018

D-6950/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-12-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am (...) wurde sie zwecks Bestimmung des Knochenalters radiologisch untersucht, wobei als Befund ein angegebenes Alter von (...) Jahren und ein Knochenalter von 18 Jahren oder älter vermerkt wurde. Dazu gewährte ihr das SEM am 25. Juli 2016 das rechtliche Gehör. Gleichentags wurde sie zur Person befragt (BzP) und durch das SEM für die Fortsetzung des Asylverfahrens als volljährig erachtet, wobei ihr Geburtsdatum auf den (...) festgelegt wurde. A.b Am 15. September 2016 legte die Beschwerdeführerin einen Taufschein in Kopie ins Recht, dessen Original sie am 6. Oktober 2016 nachreichte. A.c Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 ersuchte sie das SEM um Richtigstellung ihres Geburtsdatums auf den X._______. A.d Am 20. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM angehört. Sie machte dabei zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______, wo sich ihre Familienangehörigen nach wie vor aufhalten würden. Sie habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und manchmal ihrem Vater auf den Feldern geholfen. Da sie befürchtet habe, in (...) Jahren in den Militärdienst eingezogen und zu einer Soldatin gemacht zu werden, habe sie entschieden, ihre Heimat zu verlassen. Sie habe am (...) die Schule abgebrochen. Zwei Tage vor ihrer Ausreise sei ihr Vater festgenommen und (Nennung Dauer) festgehalten worden. Man habe ihm vorgeworfen, keinen Wachdienst geleistet zu haben. Sie sei dann am (...) in Begleitung von (...) Schulkameradinnen zu Fuss von B._______ aufgebrochen und nach einem (...)-stündigen Fussmarsch im C._______ angekommen. (Nennung Zeitpunkt) nach ihrer illegalen Ausreise sei ihr Vater ihretwegen von der Polizei während (Nennung Dauer) festgehalten und gegen Bezahlung einer Kaution wieder frei gelassen worden. Weitere Konsequenzen habe ihre Ausreise für die Familie nicht gehabt. B. Mit Verfügung vom 16. November 2018 - eröffnet am 20. November 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Auflistung Beweismittel) bei.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde richtet sich sowohl in ihren Anträgen als auch in ihrer Begründung lediglich gegen die Dispositivziffern 3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 4 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 5 bis 7 (Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug) der angefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 16. November 2018 (Ablehnung Gesuch um Berichtigung der Personendaten; Personendaten gemäss ZEMIS [Zentrales Migrationsinformationssystem] lautend wie bisher erfasst auf: A._______, ZEMIS-Nr. [...], geb. [...], Eritrea) sind folglich in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Ausreise nicht offiziell zum Militärdienst aufgeboten worden. Da kein konkreter behördlicher Kontakt bestanden habe, aus dem erkennbar geworden wäre, dass sie hätte rekrutiert werden sollen, bestehe auch kein konkreter Anlass zur Annahme, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Die blosse Furcht, für den Militärdienst aufgeboten zu werden, weise für sich genommen zudem nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität auf. Ferner sei alleine die Angst, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst rekrutiert zu werden, nicht asylrelevant. Weitere Anknüpfungspunkte, weswegen sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen könnte, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Daher sei auch die illegale Ausreise aus Eritrea nicht geeignet, Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie werde bei einer Rückkehr nach Eritrea inhaftiert, da sie das Land illegal verlassen habe. Zudem müsse sie danach Militärdienst leisten. Sodann lebe ihr Bruder als Flüchtling in der Schweiz und sie wohne seit kurzem mit ihm zusammen. Sie würde wegen seiner Flucht in ihrer Heimat weitere Probleme bekommen. In Eritrea habe sie ferner keine Möglichkeit, die Schule zu beenden und etwas zu lernen. Wenn sie in ihrer Heimat inhaftiert werde, würden sich ihre Eltern - die mittlerweile alt seien und nicht mehr arbeiten und Geld verdienen könnten - grosse Sorgen um sie machen, sie wolle ihnen ein solches Leid ersparen. Schliesslich wolle sie zusammen mit ihrem Bruder in der Schweiz bleiben, da sie sich gegenseitig unterstützen könnten und einander brauchen würden.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen.

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht keinen Kontakt zu den Militärbehörden geltend. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist asylrechtlich jedoch nicht relevant (vgl. Urteil des BVGer D-211/2017 vom 5. Februar 2018 E. 8.3.3, mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Entsprechend fällt die Beschwerdeführerin nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3179/2017 vom 26. September 2018 E. 6.2, m.w.H.).

E. 7.3 Das in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Vorbringen, wonach sie in ihrer Heimat keine Möglichkeit habe, die Schule zu beenden, stellt keinen asylrelevanten Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar und bleibt daher vorliegend unbeachtlich.

E. 7.4 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.6-E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1).

E. 7.5 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gekommen ist, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Daran vermag auch der nicht näher konkretisierte Hinweis, wonach sie wegen der Flucht ihres Bruders, mit welchem sie in der Schweiz nun zusammen wohne, Probleme in ihrer Heimat bekomme, nichts zu ändern. So führte sie in der Anhörung an, die damalige Flucht von des betreffenden Bruders habe keine Folgen für ihre Familie gezeitigt (vgl. act. A29/19 S. 5). Ausserdem sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die eritreischen Behörden vom Aufenthaltsort des Bruders in der Schweiz oder dem Umstand, dass sie mittlerweile mit diesem in Kontakt stehe respektive zusammen wohne, erfahren haben könnten. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht.

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermag auch der nachvollziehbare Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihrem Bruder in der Schweiz bleiben zu dürfen, um sich gegenseitig zu unterstützen, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

E. 9.2.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4).

E. 9.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 9.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.

E. 9.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2).

E. 9.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea zudem nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).

E. 9.3.3 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit ist vorliegend beizupflichten, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihr um eine junge, gesunde Frau mit Schulbildung bis zur zehnten Klasse. Zudem kann sie in ihrer Heimat auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Familie, die sich wirtschaftlich selbstständig unterhalten könne und "immer über die Runden gekommen" sei (vgl. act. A29/19 S. 4), bei ihrer Rückkehr unterstützen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 11.2 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6950/2018 Urteil vom 17. Dezember 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am (...) wurde sie zwecks Bestimmung des Knochenalters radiologisch untersucht, wobei als Befund ein angegebenes Alter von (...) Jahren und ein Knochenalter von 18 Jahren oder älter vermerkt wurde. Dazu gewährte ihr das SEM am 25. Juli 2016 das rechtliche Gehör. Gleichentags wurde sie zur Person befragt (BzP) und durch das SEM für die Fortsetzung des Asylverfahrens als volljährig erachtet, wobei ihr Geburtsdatum auf den (...) festgelegt wurde. A.b Am 15. September 2016 legte die Beschwerdeführerin einen Taufschein in Kopie ins Recht, dessen Original sie am 6. Oktober 2016 nachreichte. A.c Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 ersuchte sie das SEM um Richtigstellung ihres Geburtsdatums auf den X._______. A.d Am 20. November 2017 wurde die Beschwerdeführerin durch das SEM angehört. Sie machte dabei zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie stamme aus B._______, wo sich ihre Familienangehörigen nach wie vor aufhalten würden. Sie habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht und manchmal ihrem Vater auf den Feldern geholfen. Da sie befürchtet habe, in (...) Jahren in den Militärdienst eingezogen und zu einer Soldatin gemacht zu werden, habe sie entschieden, ihre Heimat zu verlassen. Sie habe am (...) die Schule abgebrochen. Zwei Tage vor ihrer Ausreise sei ihr Vater festgenommen und (Nennung Dauer) festgehalten worden. Man habe ihm vorgeworfen, keinen Wachdienst geleistet zu haben. Sie sei dann am (...) in Begleitung von (...) Schulkameradinnen zu Fuss von B._______ aufgebrochen und nach einem (...)-stündigen Fussmarsch im C._______ angekommen. (Nennung Zeitpunkt) nach ihrer illegalen Ausreise sei ihr Vater ihretwegen von der Polizei während (Nennung Dauer) festgehalten und gegen Bezahlung einer Kaution wieder frei gelassen worden. Weitere Konsequenzen habe ihre Ausreise für die Familie nicht gehabt. B. Mit Verfügung vom 16. November 2018 - eröffnet am 20. November 2018 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl, eventuell die vorläufige Aufnahme aus humanitären Gründen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen (Auflistung Beweismittel) bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde richtet sich sowohl in ihren Anträgen als auch in ihrer Begründung lediglich gegen die Dispositivziffern 3 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 4 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 5 bis 7 (Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug) der angefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 16. November 2018 (Ablehnung Gesuch um Berichtigung der Personendaten; Personendaten gemäss ZEMIS [Zentrales Migrationsinformationssystem] lautend wie bisher erfasst auf: A._______, ZEMIS-Nr. [...], geb. [...], Eritrea) sind folglich in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin sei vor ihrer Ausreise nicht offiziell zum Militärdienst aufgeboten worden. Da kein konkreter behördlicher Kontakt bestanden habe, aus dem erkennbar geworden wäre, dass sie hätte rekrutiert werden sollen, bestehe auch kein konkreter Anlass zur Annahme, dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit asylrelevante Massnahmen zu befürchten hätte. Die blosse Furcht, für den Militärdienst aufgeboten zu werden, weise für sich genommen zudem nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität auf. Ferner sei alleine die Angst, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst rekrutiert zu werden, nicht asylrelevant. Weitere Anknüpfungspunkte, weswegen sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen könnte, seien ebenfalls nicht ersichtlich. Daher sei auch die illegale Ausreise aus Eritrea nicht geeignet, Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 6.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie werde bei einer Rückkehr nach Eritrea inhaftiert, da sie das Land illegal verlassen habe. Zudem müsse sie danach Militärdienst leisten. Sodann lebe ihr Bruder als Flüchtling in der Schweiz und sie wohne seit kurzem mit ihm zusammen. Sie würde wegen seiner Flucht in ihrer Heimat weitere Probleme bekommen. In Eritrea habe sie ferner keine Möglichkeit, die Schule zu beenden und etwas zu lernen. Wenn sie in ihrer Heimat inhaftiert werde, würden sich ihre Eltern - die mittlerweile alt seien und nicht mehr arbeiten und Geld verdienen könnten - grosse Sorgen um sie machen, sie wolle ihnen ein solches Leid ersparen. Schliesslich wolle sie zusammen mit ihrem Bruder in der Schweiz bleiben, da sie sich gegenseitig unterstützen könnten und einander brauchen würden. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen. 7.2 Die Beschwerdeführerin macht keinen Kontakt zu den Militärbehörden geltend. Die blosse Möglichkeit einer künftigen Rekrutierung für den Nationaldienst ist asylrechtlich jedoch nicht relevant (vgl. Urteil des BVGer D-211/2017 vom 5. Februar 2018 E. 8.3.3, mit Hinweis auf das Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Entsprechend fällt die Beschwerdeführerin nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3179/2017 vom 26. September 2018 E. 6.2, m.w.H.). 7.3 Das in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Vorbringen, wonach sie in ihrer Heimat keine Möglichkeit habe, die Schule zu beenden, stellt keinen asylrelevanten Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar und bleibt daher vorliegend unbeachtlich. 7.4 Gemäss aktueller Praxis des Gerichts kann allein aufgrund einer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor asylrechtlich beachtlicher Verfolgung angenommen werden (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 E. 4.6-E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lasse und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O., E. 5.1). 7.5 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass die Beschwerdeführerin nicht in Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gekommen ist, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben der geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Daran vermag auch der nicht näher konkretisierte Hinweis, wonach sie wegen der Flucht ihres Bruders, mit welchem sie in der Schweiz nun zusammen wohne, Probleme in ihrer Heimat bekomme, nichts zu ändern. So führte sie in der Anhörung an, die damalige Flucht von des betreffenden Bruders habe keine Folgen für ihre Familie gezeitigt (vgl. act. A29/19 S. 5). Ausserdem sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass die eritreischen Behörden vom Aufenthaltsort des Bruders in der Schweiz oder dem Umstand, dass sie mittlerweile mit diesem in Kontakt stehe respektive zusammen wohne, erfahren haben könnten. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfolgungsfurcht nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermag auch der nachvollziehbare Wunsch der Beschwerdeführerin, bei ihrem Bruder in der Schweiz bleiben zu dürfen, um sich gegenseitig zu unterstützen, nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.1 Aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin erscheint ihre Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4). 9.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). 9.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 9.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.2). 9.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea zudem nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). 9.3.3 Den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zur Zumutbarkeit ist vorliegend beizupflichten, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Es handelt sich bei ihr um eine junge, gesunde Frau mit Schulbildung bis zur zehnten Klasse. Zudem kann sie in ihrer Heimat auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass sie ihre Familie, die sich wirtschaftlich selbstständig unterhalten könne und "immer über die Runden gekommen" sei (vgl. act. A29/19 S. 4), bei ihrer Rückkehr unterstützen wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: