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E-3179/2017

E-3179/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Juni 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 24. Juni 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 30. November 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe das zwölfte Schuljahr in Sawa absolviert. Aufgrund seiner guten Resultate bei den Maturitätsprüfungen habe er danach an einem College in B._______ studiert. Nach einiger Zeit sei er wegen des Lehrermangels und des schlechten Unterrichts nach Äthiopien und weiter bis in die Schweiz gereist. An der Anhörung fügte er dem hinzu, er sei vom College ausgeschlossen worden, da er einmal die Prüfungen verpasste habe, während er seine Familie habe unterstützen müssen. In der Folge sei er bei einer Razzia inhaftiert worden, da er keinen Passierschein mehr besessen habe. Sein (...) habe nach (...) Tagen seine Freilassung bewirken können. Wenig später habe er erfahren, dass erneut Razzien durchgeführt würden. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme sei er schliesslich ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es wurde eine Fürsorgebestätigung vom 7. Juni 2017 nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2017 wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. G. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2017 hielt die Vorinstanz - mit einigen zusätzlichen Ausführungen - an ihren Erwägungen fest. H. Mit Replik vom 7. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Mit der Replik wurde eine Kostennote eingereicht. I. Gemäss Schreiben vom 13. April 2018 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem Amt und um Einsetzung von MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, als amtlichen Rechtsbeistand. Dem Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 stattgegeben.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung erklärt, er sei bei Razzien (...) inhaftiert worden, da er aufgrund des College-Abbruchs keinen Passierschein mehr gehabt habe. Dank einer (...) sei er freigelassen worden (SEM-Akte A11 F73, F133 ff.). Später habe sich herausgestellt, dass er nur (...) inhaftiert worden sei und (...) rechtzeitig habe entkommen können (SEM-Akte A11 F161 ff.). Es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer diese Razzien oder die Haft an der BzP nicht einmal erwähnt habe. Dort habe er ausgeführt, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (SEM-Akte A4 S. 8). Da die geltend gemachte Haft zudem sehr detailarm beschrieben worden sei, sei dieses Vorbringen als unglaubhaft zu bewerten (SEM-Akte A11 F141 ff., F231 ff.). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zum Grund des College-Abbruchs widersprüchliche Angaben gemacht habe. An der BzP habe er gesagt, wegen des Lehrermangels und des Ausbildungsniveaus aus Eritrea ausgereist zu sein. An der Anhörung habe er jedoch erklärt, wegen einer verpassten Prüfung habe er sein Studium nicht fortsetzen dürfen. Den Widerspruch habe er auf Nachfrage hin nicht ausräumen können (SEM-Akte A4 S. 8, A11 F72, F304). Ferner sei unklar, ob er im Jahr (...) oder (...) nach Sawa gegangen sei und es sei nicht nachvollziehbar, wie lange er das College besucht habe (SEM-Akte A11 F64, F264 ff.). An der BzP habe er von (...) Jahren, an der Anhörung von (...) Jahren gesprochen (SEM-Akte A4 S. 4, A11 F67). Das College habe er im (...) 2014 letztmals besucht, während er gemäss weiteren Aussagen zu dem Zeitpunkt das Land bereits verlassen habe (SEM-Akte A4 S. 4, A11 F243, F271 ff.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen zumindest zeitlich ungefähr hätte einordnen können. Eine weitere Unklarheit habe sich bezüglich seiner Identitätskarte ergeben. Während er an der BzP erklärt habe, nie einen Ausweis besessen zu haben, gehe aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass er seine Identitätskarte auf die Flucht mitgenommen habe (SEM-Akte A4 S. 5, A11 F189). Auch diesen Widerspruch habe er nicht beseitigen können (SEM-Akte A11 F302 f.). Schliesslich sei die illegale Ausreise aus Eritrea alleine nicht geeignet, Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Vorbringen glaubhaft darlegen können. Zu den Erwägungen der Vorinstanz führt er aus, anlässlich der Anhörung habe er sich ausführlicher ausgedrückt als an der verkürzten BzP. Deshalb habe er die Razzien und den Verweis aus dem College erst an der Anhörung erwähnt. Ferner habe er die ihm gestellten Fragen generell nicht sehr detailliert beantwortet. Daraus dürfe nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden. Vielmehr hätte die Vorinstanz ihre Fragen eingrenzen müssen. Die geltend gemachten Ereignisse habe er zeitlich nicht korrekt einordnen können, da er Mühe habe mit der Kalenderrechnung. Dies sei im Anhörungsprotokoll vermerkt worden (SEM-Akte A11 F292 f., F301). Wäre er in Eritrea geblieben, wäre er erneut inhaftiert und aufgrund seines Alters zwangsrekrutiert worden. Daher sei ihm Asyl zu gewähren. Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea und wegen der Haft gelte er in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person und habe begründete Furcht vor Verfolgung. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund seiner glaubhaft gemachten Desertion unzulässig gemäss Art. 3 und Art. 4 EMRK, zudem sei er aufgrund der Menschenrechtsverletzungen in Eritrea unzumutbar.

E. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea fest, es bestehe vorliegend kein "real risk" einer Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK. Aufgrund der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers könne ferner nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden.

E. 5.4 Anlässlich der Replik moniert der Beschwerdeführer, ihm sei mit dieser pauschalen Begründung der Vorinstanz eine Prüfung eines "real risks" verwehrt worden. Er sei im dienstpflichtigen Alter und bereits (...) inhaftiert worden. Demnach bestehe ein real risk, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea sofort eingezogen und bestraft werden würde. Zudem verletze der eritreische Nationaldienst Art. 4 EMRK.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Asylpunkt, wie erwähnt, darauf, er habe - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - den Abbruch des Colleges, die Verfolgung und die Haft durch die Militärbehörden glaubhaft gemacht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Zudem erfülle er aufgrund der illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe.

E. 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

E. 6.3 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz ohne Vorbehalt an. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen die überzeugende Begründung der Vorinstanz (vgl. Verfügung E. II) nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auf, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können. Die Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die fluchtauslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der summarische Charakter der BzP weder zentrale Widersprüche noch das Nichterwähnen relevanter Vorbringen erklärt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6505/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.2, m.w.H.). Auch wenn der Beschwerdeführer an der BzP gehalten war, sich kurz zu fassen, ist zu erwarten, dass er auf alles Wesentliche kurz und stimmig hinweist. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb der er an der BzP ausführte, er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, anlässlich der Anhörung jedoch angab, es habe Razzien gegeben und er sei (...) inhaftiert worden. Diese nachgeschobenen Vorbringen, deren Beschreibung oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen ist, vermögen nicht zu überzeugen. Ferner vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel darzutun, weshalb er an der Anhörung zunächst von (...) Inhaftierungen, nachfolgend jedoch nur noch von (...) gesprochen hat. Ebenfalls gelingt es ihm nicht, die unterschiedlichen Darstellungen seines Schulabbruchs zu erklären. Asylsuchende sind ferner verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 8 AsylG). Es wäre daher Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die ihm gestellten Fragen so ausführlich und detailliert wie möglich zu beantworten. Das Argument, man hätte ihm mehrere und eingegrenzte Fragen stellen müssen, ist nicht zu hören, zumal aus dem Anhörungsprotokoll vom 30. November 2016 hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer wiederholt Nachfragen unterbreitet worden waren (vgl. z.B. SEM-Akte A11 F55 ff., F77 ff.). Sodann macht er - bis auf die unglaubhafte Inhaftierung - keinen Kontakt zu den Militärbehörden geltend. Entsprechend fällt er nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. Der Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen.

E. 6.4 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).

E. 6.5 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung hat glaubhaft machen können, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben seiner geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihm drohenden Inhaftierung und Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und wegen seiner illegalen Ausreise zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig und aufgrund der Menschenrechtsverletzungen in Eritrea zudem unzumutbar sei.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht klärte in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).

E. 8.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).

E. 8.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).

E. 8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).

E. 8.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Eingaben auf Beschwerdeebene. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).

E. 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der über gute Schulbildung und Arbeitserfahrung in (...) verfügt. In seiner Heimat kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister) und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie bei seiner Rückkehr unterstützen wird. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die Menschenrechtslage in Eritrea mache den Wegweisungsvollzug unzumutbar, widerspricht der Beschwerdeführer ohne substantiierte Begründung der aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die Kostennote vom 7. Dezember 2017 weist einen zeitlichen Aufwand von rund 8 Stunden und Barauslagen von Fr. 28.10 auf, welche angemessen erscheinen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017), der Aktenlage und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'228.10 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'228.10 zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3179/2017 Urteil vom 26. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Juni 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 24. Juni 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 30. November 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe das zwölfte Schuljahr in Sawa absolviert. Aufgrund seiner guten Resultate bei den Maturitätsprüfungen habe er danach an einem College in B._______ studiert. Nach einiger Zeit sei er wegen des Lehrermangels und des schlechten Unterrichts nach Äthiopien und weiter bis in die Schweiz gereist. An der Anhörung fügte er dem hinzu, er sei vom College ausgeschlossen worden, da er einmal die Prüfungen verpasste habe, während er seine Familie habe unterstützen müssen. In der Folge sei er bei einer Razzia inhaftiert worden, da er keinen Passierschein mehr besessen habe. Sein (...) habe nach (...) Tagen seine Freilassung bewirken können. Wenig später habe er erfahren, dass erneut Razzien durchgeführt würden. Aus Angst vor einer erneuten Festnahme sei er schliesslich ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte Kopien der Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 5. Mai 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen; eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und wegen Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Es wurde eine Fürsorgebestätigung vom 7. Juni 2017 nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Instruktionsverfügung vom 9. November 2017 wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. G. Mit Vernehmlassung vom 20. November 2017 hielt die Vorinstanz - mit einigen zusätzlichen Ausführungen - an ihren Erwägungen fest. H. Mit Replik vom 7. Dezember 2017 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Mit der Replik wurde eine Kostennote eingereicht. I. Gemäss Schreiben vom 13. April 2018 ersuchte die amtliche Rechtsbeiständin um Entlassung aus dem Amt und um Einsetzung von MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Solothurn, als amtlichen Rechtsbeistand. Dem Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 18. April 2018 stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer habe an der Anhörung erklärt, er sei bei Razzien (...) inhaftiert worden, da er aufgrund des College-Abbruchs keinen Passierschein mehr gehabt habe. Dank einer (...) sei er freigelassen worden (SEM-Akte A11 F73, F133 ff.). Später habe sich herausgestellt, dass er nur (...) inhaftiert worden sei und (...) rechtzeitig habe entkommen können (SEM-Akte A11 F161 ff.). Es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer diese Razzien oder die Haft an der BzP nicht einmal erwähnt habe. Dort habe er ausgeführt, nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben (SEM-Akte A4 S. 8). Da die geltend gemachte Haft zudem sehr detailarm beschrieben worden sei, sei dieses Vorbringen als unglaubhaft zu bewerten (SEM-Akte A11 F141 ff., F231 ff.). Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer zum Grund des College-Abbruchs widersprüchliche Angaben gemacht habe. An der BzP habe er gesagt, wegen des Lehrermangels und des Ausbildungsniveaus aus Eritrea ausgereist zu sein. An der Anhörung habe er jedoch erklärt, wegen einer verpassten Prüfung habe er sein Studium nicht fortsetzen dürfen. Den Widerspruch habe er auf Nachfrage hin nicht ausräumen können (SEM-Akte A4 S. 8, A11 F72, F304). Ferner sei unklar, ob er im Jahr (...) oder (...) nach Sawa gegangen sei und es sei nicht nachvollziehbar, wie lange er das College besucht habe (SEM-Akte A11 F64, F264 ff.). An der BzP habe er von (...) Jahren, an der Anhörung von (...) Jahren gesprochen (SEM-Akte A4 S. 4, A11 F67). Das College habe er im (...) 2014 letztmals besucht, während er gemäss weiteren Aussagen zu dem Zeitpunkt das Land bereits verlassen habe (SEM-Akte A4 S. 4, A11 F243, F271 ff.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen zumindest zeitlich ungefähr hätte einordnen können. Eine weitere Unklarheit habe sich bezüglich seiner Identitätskarte ergeben. Während er an der BzP erklärt habe, nie einen Ausweis besessen zu haben, gehe aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass er seine Identitätskarte auf die Flucht mitgenommen habe (SEM-Akte A4 S. 5, A11 F189). Auch diesen Widerspruch habe er nicht beseitigen können (SEM-Akte A11 F302 f.). Schliesslich sei die illegale Ausreise aus Eritrea alleine nicht geeignet, Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seine Vorbringen glaubhaft darlegen können. Zu den Erwägungen der Vorinstanz führt er aus, anlässlich der Anhörung habe er sich ausführlicher ausgedrückt als an der verkürzten BzP. Deshalb habe er die Razzien und den Verweis aus dem College erst an der Anhörung erwähnt. Ferner habe er die ihm gestellten Fragen generell nicht sehr detailliert beantwortet. Daraus dürfe nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen geschlossen werden. Vielmehr hätte die Vorinstanz ihre Fragen eingrenzen müssen. Die geltend gemachten Ereignisse habe er zeitlich nicht korrekt einordnen können, da er Mühe habe mit der Kalenderrechnung. Dies sei im Anhörungsprotokoll vermerkt worden (SEM-Akte A11 F292 f., F301). Wäre er in Eritrea geblieben, wäre er erneut inhaftiert und aufgrund seines Alters zwangsrekrutiert worden. Daher sei ihm Asyl zu gewähren. Aufgrund seiner illegalen Ausreise aus Eritrea und wegen der Haft gelte er in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person und habe begründete Furcht vor Verfolgung. Der Wegweisungsvollzug sei aufgrund seiner glaubhaft gemachten Desertion unzulässig gemäss Art. 3 und Art. 4 EMRK, zudem sei er aufgrund der Menschenrechtsverletzungen in Eritrea unzumutbar. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea fest, es bestehe vorliegend kein "real risk" einer Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK. Aufgrund der unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers könne ferner nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko einer Rekrutierung und gegebenenfalls zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK ausgegangen werden. 5.4 Anlässlich der Replik moniert der Beschwerdeführer, ihm sei mit dieser pauschalen Begründung der Vorinstanz eine Prüfung eines "real risks" verwehrt worden. Er sei im dienstpflichtigen Alter und bereits (...) inhaftiert worden. Demnach bestehe ein real risk, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea sofort eingezogen und bestraft werden würde. Zudem verletze der eritreische Nationaldienst Art. 4 EMRK. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beruft sich im Asylpunkt, wie erwähnt, darauf, er habe - entgegen der Einschätzung der Vorinstanz - den Abbruch des Colleges, die Verfolgung und die Haft durch die Militärbehörden glaubhaft gemacht, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. Zudem erfülle er aufgrund der illegalen Ausreise subjektive Nachfluchtgründe. 6.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1-3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1). 6.3 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht der Einschätzung der Vorinstanz ohne Vorbehalt an. Die Einwendungen des Beschwerdeführers vermögen die überzeugende Begründung der Vorinstanz (vgl. Verfügung E. II) nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz zeigt in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar auf, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können. Die Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, die fluchtauslösenden Ereignisse in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung asylbeachtlichen Ausmasses im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der summarische Charakter der BzP weder zentrale Widersprüche noch das Nichterwähnen relevanter Vorbringen erklärt (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6505/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.2, m.w.H.). Auch wenn der Beschwerdeführer an der BzP gehalten war, sich kurz zu fassen, ist zu erwarten, dass er auf alles Wesentliche kurz und stimmig hinweist. Daher ist nicht nachvollziehbar, weshalb der er an der BzP ausführte, er habe nie Probleme mit den Behörden gehabt, anlässlich der Anhörung jedoch angab, es habe Razzien gegeben und er sei (...) inhaftiert worden. Diese nachgeschobenen Vorbringen, deren Beschreibung oberflächlich und unsubstanziiert ausgefallen ist, vermögen nicht zu überzeugen. Ferner vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel darzutun, weshalb er an der Anhörung zunächst von (...) Inhaftierungen, nachfolgend jedoch nur noch von (...) gesprochen hat. Ebenfalls gelingt es ihm nicht, die unterschiedlichen Darstellungen seines Schulabbruchs zu erklären. Asylsuchende sind ferner verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Art. 8 AsylG). Es wäre daher Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, die ihm gestellten Fragen so ausführlich und detailliert wie möglich zu beantworten. Das Argument, man hätte ihm mehrere und eingegrenzte Fragen stellen müssen, ist nicht zu hören, zumal aus dem Anhörungsprotokoll vom 30. November 2016 hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer wiederholt Nachfragen unterbreitet worden waren (vgl. z.B. SEM-Akte A11 F55 ff., F77 ff.). Sodann macht er - bis auf die unglaubhafte Inhaftierung - keinen Kontakt zu den Militärbehörden geltend. Entsprechend fällt er nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten. Der Hauptbeschwerdeantrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen. 6.4 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss kam, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.). 6.5 Nachdem oben dargelegt worden ist, dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung hat glaubhaft machen können, bestehen keine Hinweise darauf, dass - neben seiner geltend gemachten illegalen Ausreise - zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Aspekt nicht. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihm drohenden Inhaftierung und Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und wegen seiner illegalen Ausreise zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig und aufgrund der Menschenrechtsverletzungen in Eritrea zudem unzumutbar sei. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht klärte in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). 8.2.2 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Nationaldienst - insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst - zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 8.2.3 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Eingaben auf Beschwerdeebene. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der über gute Schulbildung und Arbeitserfahrung in (...) verfügt. In seiner Heimat kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister) und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie bei seiner Rückkehr unterstützen wird. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Soweit in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die Menschenrechtslage in Eritrea mache den Wegweisungsvollzug unzumutbar, widerspricht der Beschwerdeführer ohne substantiierte Begründung der aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Die Kostennote vom 7. Dezember 2017 weist einen zeitlichen Aufwand von rund 8 Stunden und Barauslagen von Fr. 28.10 auf, welche angemessen erscheinen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Zwischenverfügung vom 14. Juni 2017), der Aktenlage und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'228.10 (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'228.10 zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: