Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. Mai 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 7. August 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 25. Mai 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Mutter und den jüngeren Geschwistern zusammengelebt, während sein Vater im Nationaldienst gewesen sei. Ihm (dem Beschwerdeführer) sei im Jahr (...) während der zehnten Schulklasse mitgeteilt worden, dass er aufgrund seiner Volljährigkeit nach Sawa in den Militärdienst gehen müsse. Daraufhin habe er sich zur Flucht entschlossen und sei illegal in den Sudan ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte ein Schulzeugnis, einen Taufschein und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein. C. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. November 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen; die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; er sei als Flüchtling anzuerkennen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, aufgrund der Unzulässigkeit, subeventualiter aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subsubeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 8. November 2017 beigelegt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2017 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv Ziff. 1 der angefochten Verfügung) sowie der Anordnung der Wegweisung (Dispositiv Ziff. 3) und des Wegweisungsvollzugs (Dispositiv Ziff. 4 und 5). Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2017 ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffer 2 (Asyl) in Rechtskraft erwachsen.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. E), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). An der BzP habe er angegeben, ihm sei während und zwar gegen Ende des Schuljahres gesagt worden, dass er nach Sawa in den Militärdienst gehen müsse. An der Anhörung habe er ausgeführt, das Schuljahr sei bereits zu Ende gewesen, als man ihm gesagt habe, er müsse nach Sawa einrücken (SEM-Akten A7 S. 7; A19 F62, F114). Ferner habe er an der BzP erklärt, er sei (...) nach der besagten Aufforderung zum Militärdienst ausgereist, während er an der Anhörung angegeben habe, er habe nach der Aufforderung noch (...) auf dem (...) gearbeitet, bevor er ausgereist sei (SEM-Akten A7 S. 7; A19 F56, F64, F126). Hinzu komme, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in zentralen Vorbringen substanzlos und detailarm ausgefallen seien. Er habe kurz und unpräzise sowie einige Male mit Nichtwissen geantwortet. Emotionale Anteilnahme fehle ebenfalls, sodass nicht der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich erlebt (SEM-Akte A19 F10 ff., F58 ff., F65 ff.). Zum befürchteten Einzug in den Militärdienst sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen, ohne je in Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden gestanden zu haben, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Zudem sei die illegale Ausreise aus Eritrea alleine nicht geeignet, Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Schliesslich seien auch die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in Eritrea nicht asylrelevant.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, er habe Eritrea im dienstpflichtigen Alter verlassen. Bei den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen bezüglich der Aufforderung zum Militärdienst handle es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Übersetzungsfehler. Zudem seien sie aufgrund der Situation in Eritrea unbeachtlich. Die glaubhaft dargelegte illegale Ausreise sei in seinem Fall flüchtlingsrechtlich relevant, da sein Vater, und stellvertretend auch die Mutter, Probleme mit den Militärbehörden gehabt hätten. Der Vater sei von der Armee freigestellt, später jedoch wieder eingezogen worden. Als er sich unerlaubt aus der Armee entfernt habe, sei die Mutter inhaftiert worden. Die Familie sei daraufhin umgezogen. Der Vater sei jedoch wieder erwischt worden und befinde sich nach wie vor im Militärdienst. Zudem seien (...) seiner Onkel in die Schweiz geflüchtet, wo (...) worden sei. Diese Umstände habe die Vorinstanz nicht gewürdigt, obwohl sie deutlich machten, dass er aus einer regimekritischen Familie stamme und ihm eine legale Wiedereinreise in Eritrea ohne asylrelevante Bestrafung nicht möglich sei. Bei ihm liege eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr vor.
E. 7.1 Nachdem der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz und den aufgezeigten Widersprüchen sowie unsubstantiierten Schilderungen bezüglich der behaupteten Aufforderung zur Militärdienstleistung nichts Stichhaltiges entgegensetzt, ist in Übereinstimmung mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz und aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt hat. Entsprechend fällt er nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3179/2017 vom 26. September 2018 E. 6.2, m.w.H.).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling (Art. 54 AsylG) anerkannt.
E. 7.2.1 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1).
E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, neben seiner illegalen Ausreise lägen in seinem Fall - mit dem Konflikt seines Vaters mit den Militärbehörden und der Flucht seiner (...) Onkel aus Eritrea - solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, die zu einer Verschärfung seines Profils und zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft führten. Hierzu ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Militärbehörden hauptsächlich den Vater, teils auch die Mutter des Beschwerdeführers, nicht jedoch ihn persönlich betreffen. Aus den Protokollen der BzP und der Anhörung geht vielmehr hervor, dass er selbst nie verfolgt worden sei oder Probleme mit den Behörden gehabt habe (SEM-Akten A7 S. 7; A19 F116 ff.). Diesen Protokollen ist ferner nichts zu entnehmen, dass auf eine mögliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers hinweisen würde, zumal von den (...) Onkeln erst auf Beschwerdeebene die Rede ist. Auch in der Beschwerdeschrift legt der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert dar, inwiefern die Probleme seines Vaters, die Flucht seiner Onkel oder deren Asylverfahren in der Schweiz dazu führen könnten, dass ihm selbst bei einer Rückkehr nach Eritrea eine asylrelevante Bestrafung drohen könnte. Selbst wenn (...) Onkel hier (...) worden ist, so ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt, weshalb dies für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers relevant sein könnte. Insgesamt sind damit keine zusätzlichen Gefährdungsfaktoren im obgenannten Sinne zu erkennen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer begründeten Furcht vor einer künftigen Verfolgung führen könnten.
E. 7.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint.
E. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihm drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig sei. Ferner sei der Vollzug unzumutbar, da er aufgrund der Probleme seines Vaters (stellvertretend seiner Mutter) mit den Militärbehörden nicht mit Sicherheit auf ein tragfähiges Netz zurückgreifen könne.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 9.2.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4).
E. 9.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 9.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden.
E. 9.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).
E. 9.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine Hinweise ersichtlich, wonach der junge und gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Er verfügt über eine Schulbildung bis zur zehnten Klasse und über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen (SEM-Akte A19 F7, F27 ff., F70). Zudem kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister) und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen, auch wenn sich sein Vater, wie behauptet, im Nationaldienst befindet. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie, soweit erforderlich, bei seiner Rückkehr unterstützen wird, zumal sie ihm bereits die Reise bis in die Schweiz finanziert hat (SEM-Akte A7 S. 6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten im Urteilszeitpunkt abzusehen.
E. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des mit der Instruktionsverfügung kommunizierten Stundenansatzes ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 1'080.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'080.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6676/2017 Urteil vom 25. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Anwältinnenbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Mai 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. Mai 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 7. August 2015 beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 25. Mai 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe mit seiner Mutter und den jüngeren Geschwistern zusammengelebt, während sein Vater im Nationaldienst gewesen sei. Ihm (dem Beschwerdeführer) sei im Jahr (...) während der zehnten Schulklasse mitgeteilt worden, dass er aufgrund seiner Volljährigkeit nach Sawa in den Militärdienst gehen müsse. Daraufhin habe er sich zur Flucht entschlossen und sei illegal in den Sudan ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte ein Schulzeugnis, einen Taufschein und Kopien der Identitätskarten seiner Eltern ein. C. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. November 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen; die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; er sei als Flüchtling anzuerkennen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, aufgrund der Unzulässigkeit, subeventualiter aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subsubeventualiter sei die Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung vom 8. November 2017 beigelegt. E. Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2017 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2017 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest, was dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerdebegehren beschränken sich in materieller Hinsicht auf die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Dispositiv Ziff. 1 der angefochten Verfügung) sowie der Anordnung der Wegweisung (Dispositiv Ziff. 3) und des Wegweisungsvollzugs (Dispositiv Ziff. 4 und 5). Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Oktober 2017 ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffer 2 (Asyl) in Rechtskraft erwachsen.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. Sachverhalt Bst. E), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - etwa durch ein illegales Verlassen des Landes - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Diese begründen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Die Vorinstanz erachtet die geltend gemachten Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft (Art. 7 AsylG). An der BzP habe er angegeben, ihm sei während und zwar gegen Ende des Schuljahres gesagt worden, dass er nach Sawa in den Militärdienst gehen müsse. An der Anhörung habe er ausgeführt, das Schuljahr sei bereits zu Ende gewesen, als man ihm gesagt habe, er müsse nach Sawa einrücken (SEM-Akten A7 S. 7; A19 F62, F114). Ferner habe er an der BzP erklärt, er sei (...) nach der besagten Aufforderung zum Militärdienst ausgereist, während er an der Anhörung angegeben habe, er habe nach der Aufforderung noch (...) auf dem (...) gearbeitet, bevor er ausgereist sei (SEM-Akten A7 S. 7; A19 F56, F64, F126). Hinzu komme, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in zentralen Vorbringen substanzlos und detailarm ausgefallen seien. Er habe kurz und unpräzise sowie einige Male mit Nichtwissen geantwortet. Emotionale Anteilnahme fehle ebenfalls, sodass nicht der Eindruck entstehe, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte tatsächlich erlebt (SEM-Akte A19 F10 ff., F58 ff., F65 ff.). Zum befürchteten Einzug in den Militärdienst sei festzuhalten, dass dieses Vorbringen, ohne je in Kontakt mit den eritreischen Militärbehörden gestanden zu haben, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sei. Zudem sei die illegale Ausreise aus Eritrea alleine nicht geeignet, Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Schliesslich seien auch die geltend gemachten schwierigen Lebensbedingungen in Eritrea nicht asylrelevant. 6.2 Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, er habe Eritrea im dienstpflichtigen Alter verlassen. Bei den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen bezüglich der Aufforderung zum Militärdienst handle es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um Übersetzungsfehler. Zudem seien sie aufgrund der Situation in Eritrea unbeachtlich. Die glaubhaft dargelegte illegale Ausreise sei in seinem Fall flüchtlingsrechtlich relevant, da sein Vater, und stellvertretend auch die Mutter, Probleme mit den Militärbehörden gehabt hätten. Der Vater sei von der Armee freigestellt, später jedoch wieder eingezogen worden. Als er sich unerlaubt aus der Armee entfernt habe, sei die Mutter inhaftiert worden. Die Familie sei daraufhin umgezogen. Der Vater sei jedoch wieder erwischt worden und befinde sich nach wie vor im Militärdienst. Zudem seien (...) seiner Onkel in die Schweiz geflüchtet, wo (...) worden sei. Diese Umstände habe die Vorinstanz nicht gewürdigt, obwohl sie deutlich machten, dass er aus einer regimekritischen Familie stamme und ihm eine legale Wiedereinreise in Eritrea ohne asylrelevante Bestrafung nicht möglich sei. Bei ihm liege eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr vor. 7. 7.1 Nachdem der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz und den aufgezeigten Widersprüchen sowie unsubstantiierten Schilderungen bezüglich der behaupteten Aufforderung zur Militärdienstleistung nichts Stichhaltiges entgegensetzt, ist in Übereinstimmung mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz und aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea keinen Kontakt zu den Militärbehörden gehabt hat. Entsprechend fällt er nicht in die Kategorie von Deserteuren und Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Flüchtlingsstatus zugesprochen erhalten (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; vgl. u.a. Urteil des BVGer E-3179/2017 vom 26. September 2018 E. 6.2, m.w.H.). 7.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht nicht als Flüchtling (Art. 54 AsylG) anerkannt. 7.2.1 In Abkehr von seiner früheren Praxis gelangte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1). 7.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, neben seiner illegalen Ausreise lägen in seinem Fall - mit dem Konflikt seines Vaters mit den Militärbehörden und der Flucht seiner (...) Onkel aus Eritrea - solche zusätzlichen Anknüpfungspunkte vor, die zu einer Verschärfung seines Profils und zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft führten. Hierzu ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten mit den Militärbehörden hauptsächlich den Vater, teils auch die Mutter des Beschwerdeführers, nicht jedoch ihn persönlich betreffen. Aus den Protokollen der BzP und der Anhörung geht vielmehr hervor, dass er selbst nie verfolgt worden sei oder Probleme mit den Behörden gehabt habe (SEM-Akten A7 S. 7; A19 F116 ff.). Diesen Protokollen ist ferner nichts zu entnehmen, dass auf eine mögliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers hinweisen würde, zumal von den (...) Onkeln erst auf Beschwerdeebene die Rede ist. Auch in der Beschwerdeschrift legt der Beschwerdeführer jedoch nicht substantiiert dar, inwiefern die Probleme seines Vaters, die Flucht seiner Onkel oder deren Asylverfahren in der Schweiz dazu führen könnten, dass ihm selbst bei einer Rückkehr nach Eritrea eine asylrelevante Bestrafung drohen könnte. Selbst wenn (...) Onkel hier (...) worden ist, so ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ausgeführt, weshalb dies für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers relevant sein könnte. Insgesamt sind damit keine zusätzlichen Gefährdungsfaktoren im obgenannten Sinne zu erkennen, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer begründeten Furcht vor einer künftigen Verfolgung führen könnten. 7.3 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihm drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig sei. Ferner sei der Vollzug unzumutbar, da er aufgrund der Probleme seines Vaters (stellvertretend seiner Mutter) mit den Militärbehörden nicht mit Sicherheit auf ein tragfähiges Netz zurückgreifen könne. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.1 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis auch das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2-13.4). 9.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation vorgesehen]). 9.2.3 Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. 9.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indes nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). 9.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - keine Hinweise ersichtlich, wonach der junge und gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Er verfügt über eine Schulbildung bis zur zehnten Klasse und über Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen (SEM-Akte A19 F7, F27 ff., F70). Zudem kann er auf ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister) und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen, auch wenn sich sein Vater, wie behauptet, im Nationaldienst befindet. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie, soweit erforderlich, bei seiner Rückkehr unterstützen wird, zumal sie ihm bereits die Reise bis in die Schweiz finanziert hat (SEM-Akte A7 S. 6). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Eine Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist von der Auflage von Verfahrenskosten im Urteilszeitpunkt abzusehen. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Auf Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des mit der Instruktionsverfügung kommunizierten Stundenansatzes ist der amtlichen Rechtsbeiständin zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt Fr. 1'080.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'080.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: