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E-3465/2017

E-3465/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-09-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 5. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 17. August 2015 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 3. Mai 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis zur neunten beziehungsweise zehnten Klasse die Schule besucht. Seine Eltern seien verstorben. Er habe mit seinen Geschwistern in B._______ gelebt, wo sie gemeinsam einen (...) betrieben hätten. Nach der Schule sei er (...) rekrutiert worden. Im Anschluss an die militärische Ausbildung habe er als Soldat beim (...) gearbeitet. Im März 2013 habe er sich unerlaubt vom Dienst entfernt, da seine Schwester erkrankt und sein Urlaubsgesuch nicht bewilligt worden sei. Nachdem er seine Schwester zwei Tage im Spital besucht habe, sei er nach Hause gegangen. Dort sei er am nächsten Morgen von den Mitgliedern seiner Einheit festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden, wo er bis am 1. Januar 2014 inhaftiert gewesen sei. Nach seiner Freilassung sei er wieder in C._______ stationiert worden. Ungefähr im März 2014 habe er den Auftrag erhalten, einen geheimen Rapport nach D._______ zu bringen. Er habe diesen Rapport überbracht, sei aber nicht mehr zu seinem Dienstort zurückgekehrt. Nachdem er sich einige Zeit in B._______ und Umgebung versteckt und seine Ausreise vorbereitet habe, sei er schliesslich am 29. Mai 2014 illegal nach Äthiopien ausgereist. Über den Sudan sei er nach Libyen gelangt, wo er angegriffen worden sei, schliesslich aber habe entkommen können. Danach sei er weiter nach Italien und in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 (eröffnet am 19. Mai 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Mai 2019 (recte 2017) sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung bei Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. F. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 wurde dem Gericht eine Fürsorgebestätigung vom 21. Juni 2017 zu den Akten gereicht. G. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Zertifikat zum Nationalen Dienst vom 30. September 2010 nach.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei nicht unglaubhaft und damit nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer für eine gewisse Dauer im Militärdienst gewesen sei. Seine Angaben zur Länge der Dienstzeit, zur Inhaftierung, zur Desertion und Verfolgung durch die Militärbehörden würden jedoch bedeutende Ungereimtheiten und nicht nachvollziehbare Elemente enthalten und seien daher unglaubhaft (Art. 7 AsylG). So habe er zum Beginn seines Dienstes und zur damals besuchten Schulklasse unterschiedliche Angaben gemacht. Weiter habe er - auf den Widerspruch zur Schulklasse angesprochen - ausweichend reagiert (SEM-Akte A4 S. 4; A18 F56 ff., F105, F225 ff.). Ausserdem habe er sich zu der Zeit nach der behaupteten Desertion widersprüchlich geäussert. Er habe zunächst erklärt, es habe in seinem Heimatdorf viele Razzien gegeben. Er sei wiederholt zuhause gesucht, seine Schwester sei wegen ihm mehrmals befragt und seine Familie sei bedroht worden (SEM-Akte A18 F108). Nachträglich habe er jedoch verneint, dass seine Schwester befragt worden oder er in Razzien verwickelt gewesen sei. Zudem wisse er nicht, ob er zuhause gesucht worden sei (SEM-Akte A18 F173-F180, F185, F230). Ferner sei die von ihm geschilderte Generalbegnadigung aller Gefangener Anfang 2014 befremdend und seine Schilderungen zum Gefängnisaufenthalt seien unsubstantiiert ausgefallen (SEM-Akte A18 F152 ff.). Es sei zudem erstaunlich, dass er - kurz nach der Haftentlassung wegen seiner unerlaubten Abwesenheit - mit der vertrauenswürdigen Aufgabe betraut worden sein solle, einen verschlossenen Umschlag alleine nach D._______ zu bringen. Dies umso mehr, als er selber angegeben habe, von seinen Vorgesetzten während der Arbeit ständig beobachtet und verfolgt worden zu sein (SEM-Akte A18 F165-F170, F256-F259). Seine Erklärung, er sei mit dieser Aufgabe betraut worden, weil fast alle Kameraden im Urlaub gewesen seien, sei nicht plausibel (SEM-Akte A18 F181 ff.). Vielmehr erscheine die vermeintliche Desertion als Konstrukt. Weiter sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich nach seiner angeblichen Desertion noch mindestens zwei Monate in seinem Heimatort aufgehalten habe, obwohl er bei seiner ersten unerlaubten Abwesenheit bereits nach drei Tagen aufgegriffen worden sei und er sich damit einem konzentrierten Gefahrenpotential ausgesetzt habe. Seine Schilderungen über die vermeintlichen Ausreisevorbereitungen seien sodann gehaltlos ausgefallen (SEM-Akte A18 F201 ff.). Desweiteren seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle in Libyen nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da aus den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden könne, dass diese auch in Eritrea zu einer Verfolgungssituation führen würden. Schliesslich sei die illegale Ausreise aus Eritrea allein nicht geeignet, Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Protokoll der BzP könne - weil nur eine stark verkürzte Befragung gemäss Eritrea Praxis durchgeführt worden sei - kaum der direkten Bundesanhörung gegenübergestellt werden. Seine Aussagen seien sehr ausführlich und detailreich ausgefallen und er habe auch seinen Gefängnisaufenthalt genau schildern können. Aus seinen Aussagen anlässlich der Bundesanhörung könne kaum geschlossen werden, dass er vor seiner Flucht nicht mehr im Militärdienst gewesen sei. Er sei erst (...) Jahre alt und immer noch im dienstpflichtigen Alter. Die meisten Eritreer würden 10 bis 15 Jahre im Nationaldienst verbringen, weshalb seine Vorbringen als glaubwürdig (recte: glaubhaft) angenommen werden müssten. Er sei direkt aus dem Militärdienst geflüchtet. Vor der Flucht habe er erst fünf Jahre Nationaldienst geleistet und wäre kaum vorzeitig entlassen worden.

E. 6.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung in zentralen Punkten als unglaubhaft in Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde, die sich kaum mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen, vermögen daran nichts zu ändern.

E. 6.1.1 Dem Beschwerdeführer kann aufgrund seiner substantiierten Angaben hierzu zwar geglaubt werden, dass er im eritreischen Militärdienst war. Dafür spricht auch das eingereichte Beweismittel bezüglich seiner Militärdienstleistung. Dieses Zertifikat aus dem Jahr 2010 vermag aber nichts über die Dauer des Militärdienstes des Beschwerdeführers oder eine allfällige Desertion auszusagen. Vielmehr erstaunt es, dass dem Beschwerdeführer ein Zertifikat über den Dienst von April 2009 bis September 2010 ausgestellt worden sein soll, er gemäss eigenen Angaben aber bis im Jahr 2014 im Dienst gewesen sein will. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Sachverhaltsteile zur angeblichen Inhaftierung, Desertion und anschliessenden Verfolgung durch die Militärbehörden aufgrund der unsubstantiierten, widersprüchlichen und realitätsfremden Schilderungen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können.

E. 6.1.2 Zunächst ist die Angabe des Beschwerdeführers, alle Mitinhaftierten seien ohne Begründung gleichzeitig wie er begnadigt worden, obwohl sie völlig unterschiedlich lange in Haft gewesen seien, nicht nachvollziehbar. Seine Ausführungen über die angeblich neunmonatige Haft sind zudem unsubstantiiert ausgefallen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich so lange inhaftiert worden, so wäre zu erwarten, dass er darüber detailliert berichtet hätte. Ins Gewicht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung in freier Erzählung aussagte, Mitglieder seiner Einheit seien, nachdem er desertiert sei, wiederholte Male zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Es habe viele Razzien gegeben und auch seine Familie sei terrorisiert worden. Seine Schwester sei wiederholt wegen ihm befragt worden (SEM-Akte A18 F108). Später in der Anhörung machte er hingegen geltend, seine Familie könne nicht für sein Handeln verantwortlich gemacht werden und er wisse nicht, ob Razzien bei ihm zu Hause stattgefunden hätten. Auch sei seine Schwester nicht wegen ihm befragt worden (SEM-Akte A18, F173-180, F185.). Es liegen demnach zwei sich in wesentlichen Teilen voneinander abweichende Schilderungen vor. Hinzu kommt, dass die Umstände, wie es überhaupt zu der angeblichen Desertion habe kommen können, äusserst realitätsfremd erscheinen. So gab der Beschwerdeführer an, er sei nach der Rückkehr zu seiner Einheit Anfang 2014 unter ständiger Beobachtung und Verfolgung durch seine Vorgesetzten gestanden (SEM-Akte A18 F256 ff.). Daher ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer bereits im März 2014 alleine seine Einheit habe verlassen dürfen. Seine Erklärung, viele seiner Kameraden seien im Urlaub gewesen und sein Vorgesetzter sei demnach gezwungen gewesen, ihn mit dieser Aufgabe zu betrauen, vermag nicht zu überzeugen, zumal es nach eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers äusserst schwierig gewesen sei, Urlaub zu erhalten. So wurde ihm - bei Wahrunterstellung - anlässlich der Erkrankung seiner Schwester kein Urlaub gewährt. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Desertion noch zwei Monate in seinem Heimatort aufgehalten haben wolle, obwohl die Mitglieder seiner Einheit ihn bei seiner letzten unerlaubten Abwesenheit bereits nach drei Tagen zu Hause aufgegriffen hätten. Hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Desertion tatsächlich im Fokus der Behörden gestanden, so wäre anzunehmen, dass er das Land schnellstmöglich verlassen hätte, da nach ihm zuhause und in der Umgebung gesucht worden wäre. Nach dem Gesagten bestehen grundsätzliche ernsthafte Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen. Der Einwand, wonach eine verkürzte BzP durchgeführt worden sei und das Protokoll deshalb kaum der Bundesanhörung entgegengestellt werden könne, vermag diese Ungereimtheiten nicht zu erklären. Dies umso weniger, als sich die hiervor erwähnten Protokollstellen auf Widersprüche und unsubstantiierte Äusserungen während der Bundesanhörung beziehen.

E. 6.1.3 Somit ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Militärdienst geleistet hat. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass er im militärdienstpflichtigen Alter ist (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017), kann aber entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung nicht per se darauf geschlossen werden, dass er desertiert ist. Vielmehr ist nach den eben dargelegten unglaubhaften Ausführungen eine Befreiung oder ordentliche Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Nationaldienst anzunehmen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1).

E. 6.2 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss aktueller Praxis in Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. E. 4.6-4.11, E. 5.1 f.) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.

E. 6.3 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militärdienst desertiert und danach verfolgt worden ist. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen.

E. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihm drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig, oder zumindest unzumutbar sei.

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016 zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Militärdienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten aber nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4).

E. 8.2.2 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst klärte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Beschwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).

E. 8.2.3 Beim Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass nach mehreren Dienstjahren regulär entlassen oder vom Dienst befreit worden ist. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Demnach hat er bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit einer Inhaftierung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht oder einer erneuten Einberufung zu rechnen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3 und E. 14.1). Überdies würde eine Einberufung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus den Akten oder den Eingaben auf Beschwerdeebene ergeben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.).

E. 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der über eine Schulbildung bis zur neunten oder zehnten Klasse und Arbeitserfahrung im (...) verfügt. In seiner Heimat kann er mit seinen Geschwistern und weiteren Verwandten auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie, die ein eigenes Geschäft betreibt (SEM-Akte A18 F45 ff.), unterstützen wird. Eine finanzielle Unterstützung dürfte er falls nötig auch durch seine Freunde erfahren, die ihm bereits die Reise von Eritrea in die Schweiz finanziert hätten (SEM-Akte A18 F235 ff.). Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mangels Kostennote ist das amtliche Honorar aufgrund der Akten unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und des mit der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3465/2017 Urteil vom 11. September 2018 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 5. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 17. August 2015 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person, BzP) und am 3. Mai 2017 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe bis zur neunten beziehungsweise zehnten Klasse die Schule besucht. Seine Eltern seien verstorben. Er habe mit seinen Geschwistern in B._______ gelebt, wo sie gemeinsam einen (...) betrieben hätten. Nach der Schule sei er (...) rekrutiert worden. Im Anschluss an die militärische Ausbildung habe er als Soldat beim (...) gearbeitet. Im März 2013 habe er sich unerlaubt vom Dienst entfernt, da seine Schwester erkrankt und sein Urlaubsgesuch nicht bewilligt worden sei. Nachdem er seine Schwester zwei Tage im Spital besucht habe, sei er nach Hause gegangen. Dort sei er am nächsten Morgen von den Mitgliedern seiner Einheit festgenommen und ins Gefängnis gebracht worden, wo er bis am 1. Januar 2014 inhaftiert gewesen sei. Nach seiner Freilassung sei er wieder in C._______ stationiert worden. Ungefähr im März 2014 habe er den Auftrag erhalten, einen geheimen Rapport nach D._______ zu bringen. Er habe diesen Rapport überbracht, sei aber nicht mehr zu seinem Dienstort zurückgekehrt. Nachdem er sich einige Zeit in B._______ und Umgebung versteckt und seine Ausreise vorbereitet habe, sei er schliesslich am 29. Mai 2014 illegal nach Äthiopien ausgereist. Über den Sudan sei er nach Libyen gelangt, wo er angegriffen worden sei, schliesslich aber habe entkommen können. Danach sei er weiter nach Italien und in die Schweiz gereist. C. Mit Verfügung vom 17. Mai 2017 (eröffnet am 19. Mai 2017) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte in materieller Hinsicht, der Entscheid der Vorinstanz vom 17. Mai 2019 (recte 2017) sei aufzuheben; es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme als Ausländer anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. E. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung bei Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen. F. Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 wurde dem Gericht eine Fürsorgebestätigung vom 21. Juni 2017 zu den Akten gereicht. G. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel ein Zertifikat zum Nationalen Dienst vom 30. September 2010 nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde (vgl. oben, Bst. E), die Beschwerde also im Beschwerdezeitpunkt zumindest im Wegweisungsvollzugspunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist aber der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (vgl. BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos zu beurteilende Beschwerde - wie hier - als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, es sei nicht unglaubhaft und damit nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer für eine gewisse Dauer im Militärdienst gewesen sei. Seine Angaben zur Länge der Dienstzeit, zur Inhaftierung, zur Desertion und Verfolgung durch die Militärbehörden würden jedoch bedeutende Ungereimtheiten und nicht nachvollziehbare Elemente enthalten und seien daher unglaubhaft (Art. 7 AsylG). So habe er zum Beginn seines Dienstes und zur damals besuchten Schulklasse unterschiedliche Angaben gemacht. Weiter habe er - auf den Widerspruch zur Schulklasse angesprochen - ausweichend reagiert (SEM-Akte A4 S. 4; A18 F56 ff., F105, F225 ff.). Ausserdem habe er sich zu der Zeit nach der behaupteten Desertion widersprüchlich geäussert. Er habe zunächst erklärt, es habe in seinem Heimatdorf viele Razzien gegeben. Er sei wiederholt zuhause gesucht, seine Schwester sei wegen ihm mehrmals befragt und seine Familie sei bedroht worden (SEM-Akte A18 F108). Nachträglich habe er jedoch verneint, dass seine Schwester befragt worden oder er in Razzien verwickelt gewesen sei. Zudem wisse er nicht, ob er zuhause gesucht worden sei (SEM-Akte A18 F173-F180, F185, F230). Ferner sei die von ihm geschilderte Generalbegnadigung aller Gefangener Anfang 2014 befremdend und seine Schilderungen zum Gefängnisaufenthalt seien unsubstantiiert ausgefallen (SEM-Akte A18 F152 ff.). Es sei zudem erstaunlich, dass er - kurz nach der Haftentlassung wegen seiner unerlaubten Abwesenheit - mit der vertrauenswürdigen Aufgabe betraut worden sein solle, einen verschlossenen Umschlag alleine nach D._______ zu bringen. Dies umso mehr, als er selber angegeben habe, von seinen Vorgesetzten während der Arbeit ständig beobachtet und verfolgt worden zu sein (SEM-Akte A18 F165-F170, F256-F259). Seine Erklärung, er sei mit dieser Aufgabe betraut worden, weil fast alle Kameraden im Urlaub gewesen seien, sei nicht plausibel (SEM-Akte A18 F181 ff.). Vielmehr erscheine die vermeintliche Desertion als Konstrukt. Weiter sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich nach seiner angeblichen Desertion noch mindestens zwei Monate in seinem Heimatort aufgehalten habe, obwohl er bei seiner ersten unerlaubten Abwesenheit bereits nach drei Tagen aufgegriffen worden sei und er sich damit einem konzentrierten Gefahrenpotential ausgesetzt habe. Seine Schilderungen über die vermeintlichen Ausreisevorbereitungen seien sodann gehaltlos ausgefallen (SEM-Akte A18 F201 ff.). Desweiteren seien die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorfälle in Libyen nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da aus den Akten und den Aussagen des Beschwerdeführers nicht geschlossen werden könne, dass diese auch in Eritrea zu einer Verfolgungssituation führen würden. Schliesslich sei die illegale Ausreise aus Eritrea allein nicht geeignet, Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, das Protokoll der BzP könne - weil nur eine stark verkürzte Befragung gemäss Eritrea Praxis durchgeführt worden sei - kaum der direkten Bundesanhörung gegenübergestellt werden. Seine Aussagen seien sehr ausführlich und detailreich ausgefallen und er habe auch seinen Gefängnisaufenthalt genau schildern können. Aus seinen Aussagen anlässlich der Bundesanhörung könne kaum geschlossen werden, dass er vor seiner Flucht nicht mehr im Militärdienst gewesen sei. Er sei erst (...) Jahre alt und immer noch im dienstpflichtigen Alter. Die meisten Eritreer würden 10 bis 15 Jahre im Nationaldienst verbringen, weshalb seine Vorbringen als glaubwürdig (recte: glaubhaft) angenommen werden müssten. Er sei direkt aus dem Militärdienst geflüchtet. Vor der Flucht habe er erst fünf Jahre Nationaldienst geleistet und wäre kaum vorzeitig entlassen worden. 6. 6.1 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung in zentralen Punkten als unglaubhaft in Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde, die sich kaum mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen, vermögen daran nichts zu ändern. 6.1.1 Dem Beschwerdeführer kann aufgrund seiner substantiierten Angaben hierzu zwar geglaubt werden, dass er im eritreischen Militärdienst war. Dafür spricht auch das eingereichte Beweismittel bezüglich seiner Militärdienstleistung. Dieses Zertifikat aus dem Jahr 2010 vermag aber nichts über die Dauer des Militärdienstes des Beschwerdeführers oder eine allfällige Desertion auszusagen. Vielmehr erstaunt es, dass dem Beschwerdeführer ein Zertifikat über den Dienst von April 2009 bis September 2010 ausgestellt worden sein soll, er gemäss eigenen Angaben aber bis im Jahr 2014 im Dienst gewesen sein will. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Sachverhaltsteile zur angeblichen Inhaftierung, Desertion und anschliessenden Verfolgung durch die Militärbehörden aufgrund der unsubstantiierten, widersprüchlichen und realitätsfremden Schilderungen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können. 6.1.2 Zunächst ist die Angabe des Beschwerdeführers, alle Mitinhaftierten seien ohne Begründung gleichzeitig wie er begnadigt worden, obwohl sie völlig unterschiedlich lange in Haft gewesen seien, nicht nachvollziehbar. Seine Ausführungen über die angeblich neunmonatige Haft sind zudem unsubstantiiert ausgefallen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich so lange inhaftiert worden, so wäre zu erwarten, dass er darüber detailliert berichtet hätte. Ins Gewicht fällt weiter, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung in freier Erzählung aussagte, Mitglieder seiner Einheit seien, nachdem er desertiert sei, wiederholte Male zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Es habe viele Razzien gegeben und auch seine Familie sei terrorisiert worden. Seine Schwester sei wiederholt wegen ihm befragt worden (SEM-Akte A18 F108). Später in der Anhörung machte er hingegen geltend, seine Familie könne nicht für sein Handeln verantwortlich gemacht werden und er wisse nicht, ob Razzien bei ihm zu Hause stattgefunden hätten. Auch sei seine Schwester nicht wegen ihm befragt worden (SEM-Akte A18, F173-180, F185.). Es liegen demnach zwei sich in wesentlichen Teilen voneinander abweichende Schilderungen vor. Hinzu kommt, dass die Umstände, wie es überhaupt zu der angeblichen Desertion habe kommen können, äusserst realitätsfremd erscheinen. So gab der Beschwerdeführer an, er sei nach der Rückkehr zu seiner Einheit Anfang 2014 unter ständiger Beobachtung und Verfolgung durch seine Vorgesetzten gestanden (SEM-Akte A18 F256 ff.). Daher ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer bereits im März 2014 alleine seine Einheit habe verlassen dürfen. Seine Erklärung, viele seiner Kameraden seien im Urlaub gewesen und sein Vorgesetzter sei demnach gezwungen gewesen, ihn mit dieser Aufgabe zu betrauen, vermag nicht zu überzeugen, zumal es nach eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers äusserst schwierig gewesen sei, Urlaub zu erhalten. So wurde ihm - bei Wahrunterstellung - anlässlich der Erkrankung seiner Schwester kein Urlaub gewährt. Ferner ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nach seiner angeblichen Desertion noch zwei Monate in seinem Heimatort aufgehalten haben wolle, obwohl die Mitglieder seiner Einheit ihn bei seiner letzten unerlaubten Abwesenheit bereits nach drei Tagen zu Hause aufgegriffen hätten. Hätte der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen Desertion tatsächlich im Fokus der Behörden gestanden, so wäre anzunehmen, dass er das Land schnellstmöglich verlassen hätte, da nach ihm zuhause und in der Umgebung gesucht worden wäre. Nach dem Gesagten bestehen grundsätzliche ernsthafte Zweifel an den geltend gemachten Vorbringen. Der Einwand, wonach eine verkürzte BzP durchgeführt worden sei und das Protokoll deshalb kaum der Bundesanhörung entgegengestellt werden könne, vermag diese Ungereimtheiten nicht zu erklären. Dies umso weniger, als sich die hiervor erwähnten Protokollstellen auf Widersprüche und unsubstantiierte Äusserungen während der Bundesanhörung beziehen. 6.1.3 Somit ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Militärdienst geleistet hat. Hieraus sowie aus dem Umstand, dass er im militärdienstpflichtigen Alter ist (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017), kann aber entgegen der in der Beschwerdeeingabe vertretenen Auffassung nicht per se darauf geschlossen werden, dass er desertiert ist. Vielmehr ist nach den eben dargelegten unglaubhaften Ausführungen eine Befreiung oder ordentliche Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Nationaldienst anzunehmen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-2730/2017 vom 21. August 2018 E. 5.1). 6.2 Zur illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss aktueller Praxis in Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (vgl. E. 4.6-4.11, E. 5.1 f.) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Fragen der Zulässigkeit beziehungsweise der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. 6.3 Gemäss den vorangegangenen Erwägungen vermochte der Beschwerdeführer insbesondere nicht glaubhaft zu machen, dass er aus dem Militärdienst desertiert und danach verfolgt worden ist. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus seinem Heimatstaat praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. 6.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der Wegweisungsvollzug führe angesichts der ihm drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst zu einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK, weshalb dieser unzulässig, oder zumindest unzumutbar sei. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer wie oben dargelegt keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016 zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Militärdienstleistung ausgereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten aber nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten, den "Diaspora-Status" und ein Dokument namens Residence Clearance Form erhalten würden. Es sei davon auszugehen, dass Inhaber dieses Dokumentes von der Dienstpflicht befreit seien und Eritrea ohne Ausreisevisum wieder verlassen dürften, wobei dieser "Diaspora-Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jahren wieder wegfalle. Während dieser drei Jahre sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen Personen eine konkrete Gefahr drohe, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens bestraft zu werden. Wie die Situation nach Ablauf dieser drei Jahre aussehe, könne im Rahmen der konkreten Gefährdung nicht geprüft werden, da ein bloss hypothetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könnten, nicht ausschlaggebend sein könne (vgl. a.a.O. E. 13.4). 8.2.2 Hinzu kommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst klärte (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil verletze aber nicht den Kerngehalt von Art. 4 Abs. 2 EMRK (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Mit Blick auf Art. 3 EMRK müsste der Beschwerdeführer ferner das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Diesbezüglich führte das Gericht aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existierten, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe fänden im Nationaldienst derart flächendeckend statt, dass jede und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 8.2.3 Beim Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass nach mehreren Dienstjahren regulär entlassen oder vom Dienst befreit worden ist. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Demnach hat er bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit einer Inhaftierung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht oder einer erneuten Einberufung zu rechnen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3 und E. 14.1). Überdies würde eine Einberufung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus den Akten oder den Eingaben auf Beschwerdeebene ergeben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Gestützt auf die aktuelle Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 16 f.). 8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der über eine Schulbildung bis zur neunten oder zehnten Klasse und Arbeitserfahrung im (...) verfügt. In seiner Heimat kann er mit seinen Geschwistern und weiteren Verwandten auf ein familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, dass ihn seine Familie, die ein eigenes Geschäft betreibt (SEM-Akte A18 F45 ff.), unterstützen wird. Eine finanzielle Unterstützung dürfte er falls nötig auch durch seine Freunde erfahren, die ihm bereits die Reise von Eritrea in die Schweiz finanziert hätten (SEM-Akte A18 F235 ff.). Es bestehen demnach keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2017 wurde indes das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mangels Kostennote ist das amtliche Honorar aufgrund der Akten unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und des mit der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: